45 Alle zwei Monate, je am 28. Februgr, 30. April, 30. Juni, 1, August, 31.Okto- ber und 31. December überglebt die Verwaltung jöéder erkennenden Vehörde die für sie bestimmte Ausstands-Liste. · * Auf den Grund derselben trifft die erkennende Behoͤrde sofort die erforderlichen Verfuͤgungen, deren wesentlicher Inhalt in der Liste bemerkt und diese hiernaͤchst ohne Aufenthalt an die Verwaltung der betreffenden Straf-Anstalt zurückgesendet wird. Erfolgt späterhin die Einlieferung der in die Liste Eingetragenen, oder fällt die- selbe aus irgend einem Grunde, z. B. wegen des Todes, der Begnadigung des Ve- theiligten ganz hinweg, so werden die betrefenden Namen unter der erforderlichen Be, merkung in der Liste gelsscht. 6 . g. v. Ein Auszug aus den Ausstands-Listen, der sämtliche noch nicht zum Vollzug ge- brachte Freiheits-Strasen zu begreifen hat, ist von sämtlichen Verwaltungen der Straf-Anstalten auf den 51. December jeden Jahrs an die K. Straf-Anstalten-Com- mission Behufs der Vorlegung an das K. Justiz-Ministerium einzusenden. 60 10. Ueber die in einzelnen dringenden Fällen von dem K. Justiz-Ministerium geneh- migten Beurlaubungen eingelieferter Gefangenen aus den Straf-Anstalten, hat die K. Seraf-Anstalten-Lommisskon ein Verzeichniß zu halten und darauf zu sehen, daß die bewilligten Fristen nicht äberschrirten werden. # . * In Gemätheit vorstehender Anorduungen“ welche sofort in Wirksankeit treten, haben #ch sämtliche Gerichte, so wie die Stras-Anstalten-Sommisston und die derselben untergeordneten Verwalzungen per Straf- Anstalten zu achten. „ E Stuttgart den 51., December 1830. ..- * * · ·'««’ Maucler. * *" .