62 von Seiten des Gerichts als des Gegentheils als unzweiselhaft ächt anerkannt werden, nur dann anzunehmen, wenn sie unter Beidrückung des amtlichen Si- gills obrigkeitlich beglaubigt sind. Sodann werden II. in gleicher Weise unter Lit. B. Formularien für General-Vollmachten bekannt gemacht, welche zwar zunächst auf die bei den Eivil-Senaten der K. Gerichtshöfe, so wie bei dem Eivil-Senate des Ober-Tribunals, vorgehenden Handlungen sich beziehen, welchen aber auch eine weitere Ausdehnung auf Angelegenheiten, die bei den Admini- stratio-Stellen zu betreiben sind, gegeben werden kann. Auch werden die Eivil-Senate der K. Gerichtshöfe andurch aufgefordert, denjeni- gen Standesherren und Ritterguts-Besitzern, welche sich nicht im Königreiche aufhalten, theils unter Berufung auf die allgemeinen Gründe der Rechts-Polizei, theils unrer Beziehung auf die Declaration der staatsrechtlichen Verhälenisse des vormckligen reichs- unmittelbaren Adels vom 8. December 1821, F. 7, das Ansinnen zu machen, daß sie unter Benühung dieses Formulars General-Anwälte aus der Zahl der öffentlichon Rechrs-Anwälte des Inlands bestellen. Endlich III. wird unter Lit. C. noch ein besonderes Fermular einer Vollmacht zu Erhe- bung von Zahlungen beigefügt. Beschlossen im Civil-Senate des K. Ober-Tribunals. Stuttgart den 16. December 1830. Volley. Beilage A. Formular zu Vollmachten für besondere Rechts sachen. — Endes- Unterschriebene(r) (Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Vollmachtgeber; bei mehreren Sireilgenossen entweder Aufzählung derselben oder wenigstens die Bezeichnung des Einen; mit dem Beisalze „und Consorten;) mich meine ertheilern) für ( ) und unsr ) Erben andurch dem (Name, Stand und Wohnort des Bevollmöchligten; bei der Aubßiellung mehrerer Be- vollmüchligten, unter Beilügung der Clausel Hsemt und. sonderse)