68 II. Berfügungen der Departements. A) Des Departements des Innern: Des Ministerium des Innem. 12 5 Privilegium gegen den Nachdruck des Schristchens: „Kunder-Briefe, zum Gebteuche fur Schule und Haus.“ Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 28. d. M. dem Buchdrucker Kes r1 zu. Hall gegen den: Machdruck eims von ihm verleg- ten Schriftchens uhter dem Titel# „Kinder-Briefe; zum Gebrauch für Schule und Haus“ ein 1 Piioilegium auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen geruht, was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, rioilegien gegen den Böücher-Nachdruck betreffend, andutrh zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Stuktgart den 29. Januar 1851. Kapff. b) *e eines Privilegiums gegen den Nachdruck des Werks: Gesammelte Schriften von Dr. Spindler. « Seine Königliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 2. d. M. dem Buchhändler Gottlob Friedrich Franckh von hier ein Privilegium gegen den Nachdruck des in seinem Verlage erscheinenden Werks : „Gesammelte Schrif- ten von Dr. Spindlers auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen guädigst ge- ruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 28. Februar 1815, Pri- vilegien gegen den Bücher-Rachdruck betreffend, hiewit zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht wird. Stuttgavt den # Fchro# 18831. 53) HBayff. c) Eine ausgezeichnete „Diensihandlung 3 zweirr Landjäger betreffend. Seine Königliche Masestät haben bermäge höchster Entschließung vom d. M. voo# SteKions Göhnstihnbanten britter. Classs, Stumpp, und dem Landjäger zweiter E#ssse: Wolff, beide. 2 Möänfeugen stationirt, welche sich durch die mit außer-. ordetitlicher Charigkeit und Ufiisicht Bewiblte Habhafmmächung eines aus dem Gefäng; nisse zu Gamertingen im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmöringen ausgebrochenen sehst