96 auf die spaͤter einlaufenden und mit unvollständigon Vermögens-Zeugnissen versehenen Unterstützungs-Gesuche keine Rücksicht genommen wird. Stuttgart den 25. Februar 1851. Molhl. 5. Des Studienrathss:. Bekauntmachung der zum akademischen Studium höherer Wissenschaften ermächtigten Jünglinge. In Folge der in diesem Monat vorgenommenen Vorprüfung für das akademische Studium höherer Wissenschaften sind von den dabei erschienenen Jünglingen wegen unzureichender Kenmtnisse von dem Studium der batholischen Theologie 229 von dem der Rechtswissenschaft I, von dem der Arzneiwissenschaft und. hoͤheren chirurgie . . 9,. von dem der Cameralwissenschaft « 2 zurückgewiesen, folgende aber zu akademischen Studien ermachrigt werden: I. Zum Studium der e vangelischen Theologie außerhalb des Seminars: 1) Georg Conrad Heinrich Haller, Sohn des Kaufmanns in Stuttgart, 2) Friedrich Müller, Sohn des Ober-Rechnungskammer-Sekretärs in Stuttgart, 3) Wilhelm Heinrich Moser, Sohn des Rektors in Ulm, 4) Adolph Pfeilstiker, Sohn des Pfarrers in Waldenbuch 5) Carl Reichmann, Sohn des Weinschenks in Stuttgart,) 6) Friedrich Stoll, Sohn des Musikdieners und Schumachers in Tübingen. II. Zum Studium der Rechtowissenschuft: 1) Eduard Braun, Sohn des gräflich Quadt-Ißnyschen Beamten in Ißn,, 2) Adolph v. Gaisberg, Sohn des Oberforstmeisters in Leonberg, 3) Julius Jordan, Sohn des Handelsmanns in Stuttgart; 1) Leopold Kaulla, Sohnedes Commerzienrathe in Stuttgart, 5) Rudolph v. Reubronner, Sohn des Oberjustizraths in Ulm,