110 Institutionen, Ulpians Fragmente und die gesammten Theile des Corpus juris eivilis giebt Prof. D. v. Schrader um 3 Uhr (Donnerstags um 9 Uhr). Zu Leitung von Disputatorien über rômisches Recht (publice) erbietet sich Prof. D. Mayer;z zu Examinatorien über dasselbe D. Huck. Deutsches Privatrecht und Privat-Cameral-Recht trägt vor Prof. D. Mi- chaelis, sechsmal wöchentlich um 7 Uhr, nach seinem Grundrisse, 2te Aufl. Tübingen, 1851, und Mittermaiers Lehrbuch, áte Ausgabe; das gemeine deutsche und württembergische Lehen-Recht, derselbe, vier= bis fünfmal um 9 Uhr, nach seiner systematischen Uebersicht, Tübingen 1827, und Päß Lehrbuch des Lehen-Rechts; dasselbe D. Huck, viermal um 10 Uhr, nach Eichhorns Einleitung, 3te Ausg. Das gemeine deutsche und württembergische Handels= und Wechsel- Recht Prof. D. Michaelis, dreimal um 11 Uhr, nach seinem Grundriß des deut- schen Privatrechts, 2te Aufl. Tüb. 1851, und Mittermaiers Lehrbuch, öte Ausgabe; dasselbe, D. Huck, dreimal um 2 Uhr, nach v. Martens Grundriß, 3te Aufl. Württembergische Staats= und Rechts-Geschichte Prof. D. Reyscher, drei= bis viermal nach seinem Grundrisse (Tüb. 1831). Prof. D. Mohl erbieter sich für Studirende überhaupt zu einer cur sorischen Erläuterung der württembergischen Verfassung und Vergleichung derselben mit andern Repräsentativ-Verfassungen in noch zu bestimmenden drei Stunden in der Woche. Oeffentliches Recht des deutschen Bundes, gemeines und württem- bergisches Staats= (und Staats-Cameral-) Recht lehrt Prof. D. Rey- scher, fünfmal, um 10 oder 11 Uhr, mit Beiziehung von Klöber öffentliches Recht des deutschen Bundes und der Bundesstaaten, 2te Aufl. 1322. Württembergisches Privatrecht lehrt Prof. D. Wächter, sechsmal, um 7 Uhr. Zu Vorlesungen über das württembergische Pfandrecht in zwei bis drei Stunden wöchentlich ist Prof. D. Scheurlen auf besonderes Verlangen bereit. Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht lehrt Prof. D. Wächter sechsmal um 8 Uhr, nach seinem Lehrbuche;