122 5§. 25. Die fürstlichen Gerichte werden benannt: „Königlich Württembergisches, fürstlich Wakdburg-Wolsegg-Walbf#e#sches Amts-Gericht.“ Die fürstlichen Richter führen das Prädikat: „Amts- Richter." . . 24. Diese fürstlichen Justizstellen sind der Ober-Aufsicht Un seres einschlägigen König- lichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen der Appellationszug geht, unterworfen. Sie haben gegen denselben die durch Gesehße oder den Gebrauch bestimmten Formen der untergeordneten Stellen zu brobachten; sie werden von demselben in allen Geschäfts- Verhäktnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen, denen sie gleichgesetzt sind, behandelt. g. 25. Die Amts-Richter werden von dem Fürsten ohne Bestätigung ernanntz jedoch har der vorgesetzte Königliche Kreis-Gerichtshof vor der Einweisung und Verpflichtung der- selben durch Einscht der gesetzlichen Prüfungs-Zeugnisse sich zu versichern, daß dieselben die erforderlichen Eigenschaften besitzen, und den Beweis darüber zu don Akten zu bringen. Die Ernennungen der Amts-Richter sind daher, unter Beifügung der Beweise ihrer Befähigung, jedesmal dem vorgesetzten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen. Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts-Aktuar. K. 26. Die fürstlichen Amts-Richter werden von der vorgesetzten Koͤniglichen Gerichts- stelle eingewiesen und verpflichtet. Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem fuͤrstlichen Hause den Dienst-Eid; Uns werden sie als Unterthanen und in Beziehung auf ihre DienstVerhälmmisse gegen Uns als Staats-Oberhaupt verpflichtet. Das darüber abgehaltene Protokoll ist an Unser Königliches Justiz · Ministerium einzusenden.