123 g. 27. Die fürstlichen Justiz-Beamten stehen mit den Königlichen, denen sie in Beziehung ihrer Dient-Befügnisse gleichgesetzt sind, in völlig gleichen Dienst-Verhältnissen, nament- lich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und Penstonirung und der Diäten. Jedoch wird dem Fürsten ausnahmsweise gestattet, für einen Gerichts-Bezirk, der eine Volksmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, einen Amts-Richter mit einer Be- soldung von 900 fl. theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien Wohnung, anzustellen. Die Präfung der fürstlichen Justiz-Beamten geschieht burch die Königliche Stelle, der die Prüfung Unserer Beamten gleicher Eategorie obliegt. K. 28. Der Fürst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu bestreiten, dagegen aber auch alle Jurisdictions-Gefälle, den bestehenden Geseßen gemäß, zu beziehen, welche als Ausfluß der fürstlichen Gerichtsbarkeit zu betrachten sind. Vorbehalten bleiben: -a) dem Fiskus alle diejenigen Geldstrafen, Taxen, Sporteln rc., welche als Aus- fluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten, und demnach auch nur von den Königlichen Behörden anzusehen sind, z. B. die Strafe wegen der Uebertre- tung der Steuer-Geseße; 5) den Corporations= und Gemeinde-Cassen alle denselben nach den allgemeinen Landes-Geseßen zufließenden Sporteln u. s. w. K. 29. Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht den fürstlichen Gerichtsstellen nur in so weit zu, als dieselbe von den Königlichen Gerichtsstellen, deuen jene gleichgestellt sind, aus- geöbt wird. Was dagegen diejenigen Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit ankangt, welche früher nach den Gesetzen von den Stadt= und Amtsschreibern ausgeübt worden, nun- mehr aber den Gerichts-Notarien zugefallen sind; so wird dem Fürsten ausnahmsweise gestattet, die Ausäbung jener Befugnisse dem Gerichts-Aktuar nach Maßgabe der Ge- 2.