124 setze zu uͤbertragen, welcher sich dagegen einer Pruͤfung in dieser Beziehung gleich den Koniglichen Gerichts-Notarien zu unterwerfen hat. Der Fürst hat alle Vortheile der von dem Gerichts-Notar ausgeübten freiwilli- gen Gerichtsbarkeit, den Gesehen gemäß, zu beziehen, dagegen aber auch alle Lasten derselben allein und ohne Zuziehung der Gemeinden zu tragen; derselbe hat für die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für den aus den Amtahandlungen der damit beauftragten Beamten entspringenden Schaden zu haften, dagegen aber auch das Recht der Aufsicht über die Verwaltung derselben, unbeschadet jedoch der Befug- nisse der gerichtlichen Stellen. III. Polizei-Verwaltung. G. 30. Die Munizipal-Verwaltung in den fürstlichen Besitzungen muß der im übrigen Theile des Königreichs völlig gleich sepn. Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Verband der Amts-Körperschaften wird aufrecht erhalten. Der Grundsat der Trennung der Polizei= und der Justiz-Verwaltung muß auch in den fürstlichen Besihungen durchgeführt werden. In so fern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung des König- reichs Statt finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Fürsten in Be- ziehung auf die Bildung eigener fürstlichen Oberamts-Bezirke und auf die Uebertra- gung der Unsern Königlichen Oberämtern vorzugsweise vor den fürstlichen Amtmän= nern zuständigen Befugnisse auf letztere, durch einen ausserordentlichen und widerrufli- chen Königlichen Auftrag, den Umständen nach, Rücksicht zu nehmen. Inzwischen aber sollen alle diejenigen Amtskörperschafts-Lasten, welche sich etwa als solche ausweisen, die den fürstlichen Gemeinden ganz fremd si sind, auogeschieden und jene Gemeinden von der Theilnahme daran frei gelassen werden. . 31. Es wird dem Fuͤrsten gestattet, zu Ausuͤbung der niedern Polizei an den Orten, wo er die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, einen Polizei-Beamten zu ernennen, welcher hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, namentlich der Befähigung, Besolbung, Annahme