128 I!) die Straßen-Polizei, in so fern es sich von der Anlegung und Erhaltung der Heer-Straßen, Brücken und Fluß-Bauten handelt; m) Ein= und Auswanderung der Unterthanen; Mn) die Sicherheits= und Gesundheits-Polizei, in so fern sie sich auf allgemeine Anstalten des Dberamss-Bezirss bezieht. 56. Der Fůrst hat bie Vefugniß. seine 4. „Behörden mit Bericht über die diesen zugewiesenen. Geschäfts- „Gegenstände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der Königlichen Gesetze und Verordnungen Entschlietungen zu ertheilen, bei deren Befol- gung die fürstlichen Diener für dasjenige, was yon ihnen in ihrer amtlichen Eigen- schaft geschieht, persdnlich und den Geseten genß verantwortlich bleiben, woneben auch der Fuͤrst selbst, fuͤr die Handlungen fi Peamten b„ gleich dem Fiskus mit sei- nem Vermögen zu bafren hat. • Unter Beobachtung der in den porstehenden Paragraphen über die Dienst-Verhält- nisse der fürstlichen Polizei-Beamten gerr esfeyen Bestimmungen wird dem Fürsten ge- stattet, die ihm zustehende Polizei- Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten- Verwaltung in einer Person zu vereinigen. In so fern der Fürst von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch zu machen beghsichtigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder aufzu- heben, jedoch nie mit. der Wirkung, daß dadurch in den Dienst- Verhälenissen der Po- lizei-Beamten etwas verändert, namemllich ihr. Normal-Gehalt vermindert werden koͤnnte. K. 38. Die Ernennung der Orts- „Vorsteher in den fürstlichen Bestzungen wird dem Für- sten in so weit überlassen, als dieselbe geseszlich Unsern Königlichen R. degierungo-Be- hörden bei igeleat ist, oder kuͤnftig beigelegt werden wird. 8. 539. « Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens Eonfession, mithin auch der Juden, in den fuͤrstlichen Besitzungen steht dem Fuͤrsten zu; dieselbe setzt jedoch die