132 Ueberdieß wird dem Fuͤrsten auch gestattet, zu alleiniger Ausuͤbung der Forst-Gerichtsbarkeit, entweder für seine Besihungen allein, oder in Gemein- schaft mit andern fürstlich Waldburg'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare aufzustellen, für deren Dienst-Verhältnisse in Ansehung der Befähigung, An- nahme, Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §.45 gelten. Die in Folge dieses Zugeständnisses mit Ausübung der Forst-Gerichtsbar= keit beauftragt werdenden fürstlichen Amtsrichter, Amtmänner und Forst-Ju-- stitiare sind in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern un- tergeordnet. Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürst- licher Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst-Berwalter und Revier-Förster beschränken sich somit auf die — im Eingange dieses §. 46 bezeichnete Aus- übung der Forst= und Jagd-Polizei, und es finden auf sie, in dem unter Nro. 2 dieses 9. erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen An- wendung. 5) So lange der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarbeit auf eine oder die andere der unter Nro. 4 bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht er- klärt hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird a) das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Ober-Förster ausgeübt wer- den, wogegen b) die Ausübung der übrigen, dem Fürsten zustehenden, Forst- und Jagd-Ge- rechtsame (Forst= und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden Nr. 1 bis 3 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestellren fürst- lichen Forst-Verwalter und Revier-Förster geschehen kann. Ohnehin bleibt W) dem Fürsten, auch unter vorausgesehter Ausübung seiner Forst= und Jagd- Gerechtsame durch Privatdiener, freigestellt, seine Forst-Verwaltung mit der Renten-Verwaltung zu verbinden. K. 47. Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der zum Behufe des Waldschutes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fürstlichen