134 G. 60. ç Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden unter den im KF. 45 und 56, Nro. 4 bezeichneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst-Ver- waltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amtsgerichte oder Polizei-Amte, oder dem fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Gränze der Strafbefugniß Unserer Forst- Aemter, den Gesetzen gemäß bestrast, und die von den fürstlichen Stellen angesetzten Strafen für den Fürsten eingezogen, in so fern nicht andere Wald-Besiter oder Ge- meinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Bezug An- spruch haben. Wird in den fürstlichen Besitzungen das Strafrecht von Unseren Forstämtern ausgeübt (F. 46, Nro. 5, lit. a), so hat der Fürst die wegen Beeinträchtigung des Wald-Eigenthums und der Wald-Cultur in seinen eigenthümlichen Waldungen ange- sebten Strafen wie bioher zu beziehen. . 51. Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die von Unseren Königlichen Dienern des enrsprechenden Dienstgrades geführt werden. VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit Polizei-Verwaltung, Forst= und Jagd. Polizei. K. 52. Der Fürst hat längstens innerhalb drei Jahren vom Tage dieser Unserer De- claration an bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen eine Erklärung einzugeben, ob und in welcher Arr er die Gerichtsbarkeit, Polizei-Verwal= tung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur das eine oder das. andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszuüben Willens sey. Sobald der Fürst scch für die Ausöbung erklärt und die Erfüllung der gesehzli- chen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsetzung erfolgen, und Unfs ere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn und Taxis und Hohenlohe-Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und Norm für die Einsehung dienen.