135 Die Unterlassung obgedachter Erklaͤrung soll einem foͤrmlichen Verzichte gleich ge- achtet werden. . 55. Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit wird dem Fürsten, neben der durch die neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral-Aem- tern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem Real= Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefüällpflichtigen, a) die Befugniß eingerdumt, gleich Unsern Königlichen Cameral-Beamten alle gutöherrlichen Einkünfte und Leistungen mit Ausschluß der mit der Guts- Verwaltung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegen- wärtigen oder künftigen geseßlichen Bestimmungen gemäß, erecutorisch beizu- treiben; deßgleichen wird ihm b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der Guts-Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugs-Recht, welches den Gemeinden zusteht, bewilligt. K. 55. Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Fürsten folgende Rechte zugesichert: le) innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umrkreise derselben liegenden Hofgüter, so wie der, nach vorgängiger Local-Untersuchung, näher zu bezeichnenden Hof- gärten und Parks, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß, Strafen bis auf einen bleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich ein- zuziehen. , EristjebochhivsichtlichderAusübungdieseöRechtsUnscrervorgesetzten Koͤniglichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aufschr unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansäße 2c. die Be- rufung an jene Stelle offen. In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visttation der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel ei- nen Auszug aus dem Visttations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn denselben