156 Wir Unsere Genehmigung ertheilt haben; so verfügen und verordnen Wir, daß der nachstehende wörtliche Inhalt dieses Vertrags zur Nachachtung für Unsere sämt- liche Unterthanen und Behörden bekannt gemacht werde. Gegeben, Stuttgart den 23. März 1851. Wilheim. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Graf v. Beroldingen. Auf Befehl des Königs: Der Staats= Secretär, Vellnagel. —.. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Seine Kdnigl. Hoheit der Grosherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach er- klären sich, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheits-Rechte, bereit, mit Ihren im Eingange genannten, innerhalb der Landes-Gränzen des K. Bayern'schen Staats ein- geschlossenen Besizungen, dem Württembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine, und dem in- direkten Abgaben-Systeme des Königreichs Bayern beizutreten. Demnach sollen die Gesetze und Verordnungen über die auf den Eingang, Aus- gang, Durchgang, so wie auf die Produktion, den innern Verkehr oder den Verbrauch von Waaren gelegten Abgaben, so weit sie respekrive in dem Württembergisch-Bapern- schen Zoll-Verein und in den Ostheim zunächst liegenden Bezirken des K. Bayer#'schen Untermainkreises gegenwärtig bestehen, oder künftig erlassen werden, in dem Groß- herzogl. Vorder-Gericht Ostheim ebenso, vorbehältlich der Bestimmungen im Art. 2, zur Anwendung kommen, als wenn sie von Sr. Königl. Hoheit selbst ausgeslossen wären. Art. 2. In Gemäßheit des Art. 1 sollen daher die Wärttembergisch-Bayerwschen Gesttze über die Zölle und die Bapyern'schen Gesete über die Aufschlags-Gefälle, namenrlich