157 die Vereins-Zoll-Ordnung und der Vereins-Zoll-Tarif vom 12. November 1828, die Zoll-Verwaltungs-Reglements, insbesondere die Verordnung uͤber die Competenz der Zoll-Behoͤrden vom 8. Februar 1329, über den Graͤnz-Verkehr vom 4. Februar 1829, über die Aufsicht und Controle bezüglich auf das Zollwesen vom 20. September 1829, über Erleichterung der Durchfuhr im Zoll-Vereine vom 22. September 1823, über die Zoll-Schutzwache und Sicherungs-Anstalten vom 3. Oktober 1328, dann die Ver- ordnung vom 23. Juli 1807 und die derselben nachgefolgten verschiedenen Novellen über die allgemeine Gleichstellung und Erhebung der Bier-, Branntwein= oder Malz- Ausschläge unmittelbar nach Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrags in den gedachten Gebietstheilen von der Großherzogl. Behörde förmlich publicirt und diesel- ben zum strengen Vollzug angewiesen werden, auch wird angeordnet werden, daß die Gesetze und Verordnungen, welche künftig in Bezug auf das Zollwesen, dann die Pro- dubtions-, Verkehrs= oder Verbrauchs-Steuer in Bayern erlassen werden sollten, dem Großherzogl. Landschafts-Collegium zu Weimar und der Großherzogl. Regierung zu Eisenach, durch die K. Regierung des Untermainkreises in Würzburg jedesmal förder- lich mirgetheilt werden, damit jene Großberzogl. Behörden amtliche Kenntniß davon erhalten, und die Publikation im Vorder-Gericht Ostheim zeitig verfügen können. Insoweit Bestimmungen dieser Art nur den Vollzug der bestehenden Anordnungen zum Zwecke haben, werden sie, auch ohne förmliche Publikation im Amtssite Ostheim, alsdann für bekannt vorausgesetzt, wenn sie in dem K. Bayern'schen Intelligenz-Blatte für den Untermainkreis enthalten, oder der Großherzogl. Behörde in Ostheim durch die nächste K. Behörde zur Kenntniß mitgetheilt worden sind. » Art. 5. Seine Königliche Majestät von Württemberg und Seine Königliche Majestaͤt von Baye#n eines und Seine Königliche Hoheir von Sachsen-Weimar-Eisenach andern Theils sichern ihren Unterthanen gegenseitig einen völlig freien Gewerbs= und Handels- Verkehr zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern, und den obengenannten Gebietstheilen des Großherzogl. Amtes Ostheim in derselben Art und Ausdehnung, als wenn dieselben einer und der nämlichen Regierung untergeben wären. Insbesondere werden die Bewohner dieser Großherzogl. Gebierstheile hinsichtlich ihrer Erzeugnisse und Fabrikate im Umsange der Wörttembergischen und Vayern'schen