158 Lande dieselben Rechte und Freihelten genießen, welche den Württembergischen und Bayern'schen Unterthanen zustehen, und nicht mehr Abgaben entrichten, als diese. Deßgleichen werden die K. Württembergischen und K. Bayern'schen Unterthanen im Amts-Bezirke von Ostheim ganz ebenso behandelt werden, so daß auch solche inländische Er- zeugnisse und Fabrikate, welche mit besondern Fabrikations= oder Verbrauchs-Steuern. belegt sind, wenn sie diese Steuern einmal entrichtet haben, ohne weitere Abgabe noch sonstiges Hinderniß, frei aus einem Lande in das andere übertreten. Auch sollen die Großherzogl. Sächüschen Unterthanen des Vorder-Gerichts Osl- heim dicjenigen Vortheile mitzugenießen haben, welche den K. Württembergischen und K. Vayern'schen Unterthanen durch Handels-Verträge mit andern Staaten, namentlich durch den Vertrag mit der Krone Preussen und dem Großherzogthum Hessen vom 27. Mai 1829 erworben sind. Art. 4. Seine Königliche Majestät von Württemberg und Seine Königliche Majestät von Bayern versprechen ferner, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- Weimar-Eisenach an dem Reinertrage der Zölle des Württembergisch -Bapern'schen Zoll-Vcreins im Verhältnisse der Bevölkerung des Großherzogl. Vorder-Gerichts Ost- heim Antheil nehmen sollen. Gegenseitige Controlirung der Malz-Aufschlags-Verwaltung. Art. 5. Obgleich die Verwaltung und Erhebung aller übrigen, im vorhergehenden Artikel nicht genannten indirekten Abgaben, namentlich der auch im Vorder-Gerichte Ostheim einzuführenden Malz-Aufschläge zum alleinigen Vortheil der betreffenden Landes-Cassen vorbehalten bleibt, so wollen doch Seine Königl. Hoheit von Sachsen-Weimar-Eisenach gestatten, daß die benachbarten K. Bapern'schen Ober-Aufschlagämter sich durch Abord- nung von Beamteten, welche sich bei der Großherzogl. Aufschlags-Behörde zu Ostheim gehdrig auszuweisen haben, die Ueberzeugung verschaffen, daß von den Letßtern überall und genau der K Verordnung vom 23. Juli 1807 und den darauf gefolgten Novellen gemäß verfahren werde. Gleiche Berechtigung soll der Großherzogl. Sechssihen Behbrde in Bezug auf die Controlirung der gehbrigen Beobachrung der gedachten Verordnung in dem anstoßenden K. Bayern'schen Gebiete zustehen.