459 Defraudationen. Arrt. 6. 4 Die Untersuchung gegen Handlungen Grosherzogl. Unterthanen, wodurch die K. Wörttembergisch-Bayern'schen — im Grosherzogthum Sachsen-Weimur-Eisenach für das Vorder-Gericht Ostheim recipirten Zoll-Gesetze übertreten und die Einnahmen aus Zöllen oder Regalien, deren Erhebung Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist, ge- führdet werden möchten, es sey nun, daß jene Handlungen im Amts-Bezirke Ostheim, oder außer demselben entdeckt werden, — den einzigen Fall ausgenommen, wo der Uebertreter im Württembergischen oder Bayern'schen Staats-Gebiete auf frischer That ergriffen worden ist, — soll vom Großherzogl. Justizamte Ostheim geföhrt werden; dasselbe erkennt in erster Instanz in allen Zoll-Strafsachen, in welchen den K. Unter- Gerichten in Württemberg und Bayern eine solihe Comperenz eingerdumt ist. Das Untersuchungs= und Straf-Verfahren ist, insoweit eine criminelle Strafbar= keit nicht vorliegt, sowohl bei dem genannten Gerichte erster Instanz, als auch bei den höheren Gerichten, vor welche die Sache nach dem im Großherzogthum verfassungs- mäßig geordneten Instanzenzug gelangen möchte, nach den Württembergisch-Bayern= schen Zoll-Gesetzen zu bemessen, und in jedem Falle soll das Verfahren so viel als möglich abgekürzt, auch durchaus keiner unnöthigen Verzögerung Statt gegeben werden. " Wenn in Folge dieser obigen Bestimmungen Geld-Strafen verfügt werden, so fallen dieselben nach Abzug des Aufbringer-Antheils und der defraudirten Gefälle den Grosherzogl. Cassen anheim. Einige besondere Verhältnisse. « a) Salz-Consumtion. Art. 7. Die Bewohner des Großherzogl. Amtes Ostheim werden das benöthigte Salz durch die K. Bayern'schen Salzfabtoreien und um dieselben Preise, wie die K. Bayern- schen Unterthanen in den umliegenden Distrikten beziehen. Seine Königl. Hoheit werden Sorge tragen, daß kein anderes, als Bayern'sches Salz im Amts-Bezirke verbraucht und die K. Bapern'schen Verordnungen, im Be- treffe der Salz-Regie daselbst streng aufrecht erhalten werden.