166 wandernder Familienvater (der durch Frankreich zu ziehen gedenkt) sich nur uͤber den Besic von 200 fl. für seine Person ausweisen müsse und es daher zur Erhaltung des Visa der gedachten Gesandtschaft nicht erforderlich ist, daß für jeden Kopf der Fami- lie des Auswanderers der Besitz der erwähnten Summe dargethan werden könne, so wird solches den K. Oberämtern unter Hinweisung auf die dießfallsige Bekanntma- chung vom 21. v. M. mit dem Auftrage erdffnet, im Interesse der Auswanderer so- wohl als der Gemeinden, denen sie angehörten, sich über den wirklichen baaren Be- siß der verlangten Summe bei denen, welche durch Frankreich nach Amerika zu wan- dern gesonnen sind, auf ganz zuverläßige Weise zu versichern, indem die französfschen Gränz-Behörden den Auftrag haben, jedem der Durchwanderer, welcher nicht im Stande sey, die bestimmte Summe vorgeschriebenermaßen vorzuzeigen, den Eintritt nach Frankreich unbedingt zu verweigern. Stuttgart den 2. April 1831. Kapff.