169 taͤrdienste — im Unterthans-Verbande steht, also mittelst der Defertion in seine Helmath zuruͤckkehrt; h) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Verbre- chen begangen hat, in welchem Fälle die Auslieferung erst nach erfolgter Be- strafung, so weit es thunlich ist, unter Mittheilung des Straf-Urtheils, jedoch ohne Anspruch auf Erstartting der Untersuchungs- und Arrest-Kosten, statt flirden soll. Schulden öder andere eingegangene Verbindlichkeiren geben aber dem Staare, in welchem er sich aafhilt, bein Recht, die Auskeferuns zu verweigern. Art. 5. Die Verbindlichkeit der Auslieferumg erstreckt sch auch auf die Pferde, Satkel, Riet- zeug, Armatar= und Momirungs-Stücke, welche der Deserteur mitg#tommen hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteu vach Art. 4 Kicht, oder nicht sofort ausgeliefert wird. Art. 6. Die Auslieferung geschieht akl den nächsien Gränzött, #o sich etweder eine Mi- litär-Behôrde oder ein Gensd'armerie-Commando befindet. Wird ein Deserteur von einem BVundes-Staate ausgeliefert, der nicht unmittelbar an den Bundes-Staat gränzt, welchem der Deserteur angehört, so wird derselbe an die Militär-Behörde des dazwischen liegenden Busibes Staats, under Ersasz der nothwen- digen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, vie unrterhaltüngs- Kosten des- selben waͤhrend des Transports bestritten, und, mit Beobachtung der sonstigen Bestim- mungen, dem Staate, dem er gehoͤrt, abgeliefert. Art. 7. Sollte ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden entgangen seyn, so erfolgt die Auslieferung auf die erste diesfällige Requisition, auch wenn er in die Militür- dienste des Staats, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst ansätzig ge- macht hat. Die Requisttlonen ergehen an die oberste Cioil“ oder Milltär Behörbe der Pro- vinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. Art. 8. . Die Unterhaltungs-Kosten der Deserteure und der mitgenomnienen Pferde wer-