188 F. 1. Die durch das organische Statut vereinigten Stellen eines Königlichen Commissärs an der Universi taͤt und „ines Vorstandes derselben werden getrennt. 15 * —. E— . E— Die Stelle eines Vorstandes der Univers * ist in Zukunft einem Rektor uͤber- tragen, welcher von Uns aus der Zahl von drei Professoren, die der akademische Senat vorschlaͤgt, e fürtdie Dauer von eiyem Jahr ernannt wird. Bei hr dekl Werchr# weltritt. dessen Stelle sein. unmittelbarer Vorgaͤn- ger im Anite. ...—..“ J1. 3 , Die Amts-Obliegenheiten des Rekloro bestehen in der Handhabung und Vollzie- hung der-Umiversitts-Sefeßze= und allere#cch hierauf Hbegiehenden Einrichtungen, Aword- nungen und Verfügungen. Er fährt die Direktion ves abademischen. Senats, der DisciplinarCommission und des Verwaltungs-Ausschusses mitt den einem Collegial-Porstande zukommenden Rechten und Verbindlichkeiten. Er hat die Aufsicht über das abademische Lehr-, Amts= und Dienst-Personal mit den hieraus fließenden Befugnisen (K. Berdnuns bom 830. Obktober 1821, &#. 2, 3, 6, Reg. Bl. S. 797). Er besorgt die Immatrikelirung nd Verrflichtuus. der neu ankommenden Stu- direnden, und stellt die Studien-, Sitten= und Prüfungs- Zeugnisse der Studirenden aus. Ihm liegt endlich die Handhabung der akademischen. Disciplin und die Aufrecht- haltung der für die Studirenden der Universitct bestehenden besonderen Gebote und Verbote (Organisches Statut vom 18. Januar 1829, /F-11, 12. 14 und 15) ob, und es ist ihm zu diesem Zwecke eine amtliche Straf-Gewalt verliehen, welche sich auf eine viertägige Gefängnißstrafe neareerction und- auf Geldbußen bis zum Benaae von drei ei Reichothalern. zerstrect. l1 J7% 6. . Der Kanzler ist Königlicher Commissär an, der Kandes-Uniperstät.