196 B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Bekanntmachung, betreffend die mit der Großherzoglich Badenschen Regierung zur Erleichterung des Verkehrs der beiderseitigen Enklaven und Condominats-Orte getroffene Uebereinkunst. Da mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung zur Erleichterung des Ver- kehrs der beiderseitigen Enklaven und Condominats-Orte unter dem 12. d. M. eine Uebereinkunft gerroffen worden ist, welcher Seine Königliche Majestät die Aller- bôchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, so wird in. Folge Allerhöchsten Be- fehls der Inhalt derselben hiemit bekannt gemacht. Sruttgart den 12. April 1851. Beroldingen. I. Von dem 1. Mei d. J. anfangend werden die von dem Königlich Württembergi- schen Staats-Gebiete umschlossenen Großherzoglich Baden'schen Orte Schluchtern und Ruchsen, so wie die Großherzoglich Baden'schen Antheile an den Condominats-Orten Widdern und Edelfingen hinsichtlich der Zoll-Verhälrnisse, unbeschader anderweitiger Hoheits-Rechte, dem Würrtembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine einverleibt. Auf ganz gleiche Weise und von demselben Zeitpunkte an treten die von dem Großherzoglich Baden'schen Staats-Gebiete umschlossenen Königlich Württembergischen Orte Hohentwiel samt dem Bruderhofe und Herrschberg in den Baden'schen Zoll-Ver- band ein. II. In Folge dessen werden in den erstgenannten Baden'schen Orten nicht nur die Königlich Württembergischen Zoll-Gesehe, so wie die darauf Bezug habenden Verord- nungen von Seiten der Großherzoglich Baden'schen Regierung gehörig verkündet wer- den, sondern es hat auch die Untersuchung und Bestrafung der Zoll-Vergehen in die- sen Orten ausschließlich durch die Königlich Württembergischen Behörden nach den dor- tigen Gesebßen zu geschehen. Ganz dasselbe findet umgekehrt in den lehtgenannten, dem Vaden'schen Zoll-Ver- bande einverleibten Württembergischen Gebiets-Parzellen Statt. HI. Wegen der in den erwähnren Baden'schen Orten etwa bestehenden Vorräthe von Colo-