216 Die Candidaten der ersten Abtheilung haben am Montag den 25. Mai, die der zweiren am Montag den 30. Mai in Stuttgart sich einzufinden, und beziehungsweise an den bezeichneten Tagen (Nachmittags zwischen 5 und 5 Uhr) auf der Canzlei des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. Stuttgart den 25. April 1851. Maucler. b) Verfügung, die Insinuation der Erlasse auswärtiger Gerichte an Bewohner der Bezirks-Gerichtssttze betreffend. Zu Vollziehung des vierten Absates des Art. 26 des allgemeinen Sportel-Gesetzes vom 23. Juni 1328 (Reg. Bl. S. 491) werden andurch folgende nähere Bestimmungen ertheilt: :„ K+. 1. «« Die Insinuation scheftlicher Verfügungen auswärtiger Gerichte in Eivil= und Gantsachen, welche Bewohner der Bezirks- Gerichtssitze betresfen und nicht eine proto- kollarische Eröffhung erfordern, ist Lon den B-Geriche durch die ihnen unter- gebenen Gerichrediener zu bewirken. K. 2. Leßtere sind befugt, in den, unten näher bezeichneten. Fällen für eine solche Insi- nuation von der Parthie, an welche die Verfügung gerichtet ist, die hienach bestimmte Gebühr zu erheben. . 5. In streitigen Rechtssachen beträgt die Insinnations-Gebühr vier Kreuzer, in Gantsachen zwei Kreuzer. — . 44 Der Bezug einer Insfnuations-Gebühr a#l binweg bei der Insinuation solcher gerichtlicher Verfügungen, welche *1 1) nicht an die Parthie selbst, sondern an *i“ z. B. an Zeugen, gerichtet sind; 2) eine Koͤnigliche Behoͤrde, oder 5) eine zum Armerrechte zugelassene Porthie, bunresfen, oder 4) in einer außergerichtlichen Sache getrossen werden.