219 Wegen der Pruͤfungen fuͤr Koͤrperschafts- und Gemeinde-Aemter hingegen wird in Gemaͤßheit der Befehle Seiner Koͤniglichen Majestaͤt Folgendes verfügt: 1) Wer sich der zur Befaͤhigung fuͤr Koͤrperschafts- und Gemeinde- Aemter, na- mentlich also fuͤr Amtspflegers- und Verwaltungs-Aktwars-Stellen (Verwal- tungs-Edikt 96. 35, 73, 138) erforderlichen Prüfung der Staats-Behoͤrde unterwersen will, muß sich durch glaubhafte Zeugnisse über sein Alter, die Art und Weise sowohl seiner Vorbildung, als seiner besondern Vorbereitung füür das betreffende Geschäftsfach und über seine Aufführung ausweisen. Vor zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre wird keiner zugelassen. 2) Die Zeugnisse sind der Bittschrift um Zulassung zur Prüfung beizulegen, und die Bittschrift ist dem Oberamte des Bezirks, in welchem der Candidat sich zuleht aufgehalten hat, zum Beibericht und zur Einsendung an die zuständige Kreis-Regierung (Ziffer 4 unten) zu übergeben. In dem Beiberichte hat das Oberamt sich sowohl über die Leistungen als über das si ttliche Betragen des Candidaten bestimmt zu dußern. — 5) Von den Candidaten werden gefordert: gründliche Kenntniß der vaterländischen, insbesondere der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung richtige Begriffe über das Steuers und Rechnungs-Wesen; genaue Bekanmschaft mit den auf diese Gegenstaͤnde sich beziehenden Gesetzen und Verordnungenz Darlegung erlangter praktischer Fertigbeit in den hieher gehdrigen Geschäften; endlich Bekanntschaft mit den Grundsätzen des Württembergischen Privat= rechts, besonders in der Lehre von den Verträgen, so wie wit den Haupt- regeln des Civil- und Straf-Prozesses. 1 4) Diese Prüfungen sind an die Kreis-Regierungen verwiesen. e zuständig ist diejenige Kreis-Regierung zu betrachten, in deren Bezirk der Candidar seinen gesetzlichen Wohnort hat, es wäre denn, daß auf besonders begründetes Ansu= chen von dem Ministerium des Innern etwas anderes verfügt würde. 5) Den Kreis-Regierungen bleibt die Bestimmung der Zeit zu den Prüfungen und die Einberufung der sich Meldenden vorerst überlassen. Sie haben jedoch,