266 sters zu der Umlage der Corporations-Anlagen, wird auf die Dekrete vom 18. Juli 1329 und 50. Juni 1850 verwiesen. Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalt, und für die Bestrei- tung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichrigkeit und dringend nothwendig ist, daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unter- austheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen Ver- hälrnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberämter unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher und insbesondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen auch darauf Rücksicht nehmen, daß die für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten überall sogleich beginnen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern nicht verzögert werde. Stuttgart den 18. Juni 1851. Suͤskind. Vertheilung der direkten Staats-Steuer auf die Oberämter des Königreichs, die Hof-Domainen-Kammer und die Staats-Cassen Renten Pro 485/6. Die Steuer beträgt nach der mit den Ständen geschehenen Verabschiedung 2600000 fl. Hievon kommen ## auf den Grund · Ertrag und die Cefäue, und zwar: a) den Grund-Ertrag 17727,516 fl. b) die Gefäll. 115,15 fl. — 1f841,667 fl. zr auf die Gebäuide 43s358335 fl. r auf die Gewerbe " · s - - s * s I 525,000 fl. — 2·600, Ovo fl.