303 machen, welches in Gemeinschaft der Zollbehoͤrde diejenigen Vorsichtsmaßregeln treffen wird, welche durch die Umstände und besonders durch die Beschaffenheit der Waaren, wenn sie zu den unter Rro. 4 genannten giftfangenden Waaren gehdren, geboten seyn werden. Ergeben sich Anstände, so haben die Bezirks- Behörden höhere Weisung einzuholen. b) Diejenigen aus dem Auslande kommenden Waaren, welche der Verfügung vom 15. v. M. unterliegen, müssen mit den daselbst angeordneten, beglaubigten und bisirten Gesundheits= und Ursprungs-Attesten versehen werden. Wenn hiebei ein Mangel gefunden wird, so ist in Gemäßheit des Nro. 3 der ebenerwähn- ten Verfügung zu verfahren. 4) Waarensendungen aus inländischen Waarenlagern sind mit Verzeichnissen zube- gleiren, welche von dem Versender ausgestellt und von der Polizei-Behörde des Ver- sendungs-Ortes mit dem sportelfrei zu ertheilenden Zeugnisse versehen seyn müssen, daß unter der Sendung keine solche ausländischen Waaren sich befinden, welche nach den angeordneten Vorsichtsmaßregeln gegen die Cholera wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Herkunft und der Zeit ihrer Versendung nach Württemberg dem Berkehr nicht ohne Besorgniß überlassen werden bönnen. Als solche Waaren sind aber Beit= und Schreibfedern, Pferde= und Köhhaare, Bornen, Flachs, Hanf, rohe Häute und Felle, Leder, Juchten, Pelzwerk, Segeltuch, Tauwerk, Werg und Wolle, und überhaupt Gegenstände mit rauher und haariger Oberfläche zu berrachren, welche seit dem Moyat Jannar d. J. aus Rußland, Pelen, Gallizien oder Ungarn bezogen, weder auf dem Transport, noch seit ihrer Ankunft im Lande einer Reinigung unterlegen, und seither im verpakren Zustand geblieben sind. Indem nun diese Anordnungen zur allgemeinen Kennrniß gebracht und insbeson- dere die Polizei= und Joll-Behbrden angewiesen werden, über die auf die Maͤrkte kommenden Handelsleute und Waaren nach den obigen Bestimmungen genaue Aufsicht zu führen; erhalten die Oberämter noch den besondern Befehl, von dieser Verfögung den benachbarten ausländischen Bezirbs-Behörden zu etwaiger Belehrung ihrer Unter- gebenen Mittheilung zu machen. Sturtgart den 2. August 1851. Für den Finanz-Minister: Kapff. Kerner.