350 Prioilegien gegen den Bücher- Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. Sturtgart den 5. August 1851. Kapff. ) Piiilegium gegen den Nachdruck einer neuen Ausgabe des Verwaltungs-Edikts mit Zusätzen. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 15. d. M. dem Buchhändler Johann Friedrich Steinkopf zu Sturtgart ein Privilegium gegen den Nachdruck des in seinem Verlage erscheinenden Werkes: „das Verwaltungs-Edikt für die Gemeinden, Oberämter und Stistungen im Königreiche Württemberg, mit den dasselbe abändernden, ergänzenden oder erläuternden Gesehen, Verordmungen und andern Normalien, herausgegeben von C. F. Weisser, Sebretär bei dem K. Ministerium des Innern,“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen geruht, was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. Sruttgart den 16. August 1831. Kapff. 4) Bekanntmachung, betreffend die Preise für die Anzeige pockenkrauker Kühe. Nachdem der Zeitraum, für welchen nach der Bekanntmachung vom 28. März 1829 (Reg.Bl. Nro. 15) die schon früher bestandene Anordnung wegen Austheilung von Preisen für die zeitige Anzeige natürlich pockenkranker Kühe erneuert worden war, abgeflossen ist, haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 30. v. M. die weitere Ausdehnung dieser Anordnung auf die nächsten drei Jahre zu genehmigen, hiebei aber zu bestimmen geruht, daß 1) in Zukunft nur denjenigen Vieheigenthümern, von deren Köhen die Lymphe mit Erfolg zu Impfungen benützt werden konnte, eine Prämie, und zwar in dem bisherigen vollen Betrage von 4 Kronenthalern zugewiesen, dagegen bei erfolglosen Impf-Versuchen eine Preis-Ertheilung ganz wegfallen sollz daß 2) in denjenigen Orten, in welchen ssch zu diesem Geschäft taugliche Impfärzte befinden, diese mir der Besichtigung der pockenkranken Kühe und der Uebertra-