351 gung des Impfstoffs auf Menschen beauftragt werden, und, wenn ihnen An- zeigen von pockenkranken Kuͤhen unmittelbar zukommen, zu eigener Einschrei- tung, ohne vorgaͤngige Genehmigung des Oberamtoͤ-Arztes, befugt, alsdann aber auch zu gleichbalbiger ausführlicher Berichts-Erstattung an den Letztern verpflichtet seyn, und nur in Ermanglung solcher Impfärzte die Oberamts- Aerzte dem Geschsft unter den seitherigen Bestimmungen sich unterziehen sollen; und daß den Oberamts-Aerzten sowohl als den Local-Impfärzten zu empfehlen sey, sich durch die früher, wie es scheint, irrig als Zeichen der Unächtheit betrachtete ungleichzeitige Entwicklung nicht mehr von Impf-Versuchen abhalten zu lassen, auch dieselben nach Befund der Umstände an 2 oder 5 auf einander folgenden Tagen, sofern nämlich der Arzt im Orte wohnt, zu wiederholen, und sich über- haupt eine aufmerksame Beobachtung der ursprünglichen Pocken und ihres Entwicklungs-Gangs, so wie eine genaue Schilderung in ihren Berichten zur Pflicht zu machen. Die K. Bezirksämter werden angewiesen, diese höchste Verfügung zur all- gemeinen Kenntniß zu bringen. Srtuttgart den 5. August 1851. Kapff. — ue) Verfügung, betreffend die Behandlung der zu Verhöütung des Eindringens der aliatischen Cholera in Verwahrung gebrachten Personen und Sachen. Um die Anfragen und Bescheids-Ertheilungen in den einzelnen Fällen, in wel- chen Reisende und Waaren zu Verhütung des Einschleppens der asiatischen Cholera in abgesonderte Verwahrung gebracht worden sind, theils zu vermindern, theils zu verein- fachen, sieht man sich veranlaßt, für die Behandlung solcher Personen und Sachen sol- gende allgemeine Instruktion zu ertheilen: A. Vei Reisenden, einschließlich der einen Waaren-Transport begleitenden Fuhrleute. 1) Die Dauer der abgesonderten Verwahrung wird bei solchen Persouen, die aus angesteckten Ländern kommen, und auf die daher der &. 1 der Verfügung vom 15. v. M. (Reg.Bl. S. 278) anzuwenden war, auf zwanzig, bei denen aber, die nach §9.2