352 dieser Verfügung, als aus einer blos für verdächtig erklärten Gegend kommend, gegen ein Gesundheits-Zeugniß zuzulassen waren, auf zehn Tage festgesest. Von dieser Zeit ist jedoch diejenige in Abzug zu bringen, welche seit dem Austritt des Reisenden aus der angesteckten, beziehungsweise der verdächtigen Gegend, verflossen ist, so zwar, daß derselbe, wenn er von einer angesteckten Gegend ausgieng, jedenfalls zum Wenigsten noch einer fünftägigen Absonderung unterliegt. 2) Während dieser Absonderung ist der Reisende in einem, wo moglich etwas ab- gelegenen Hause in einem Zimmer unterzubringen, welches von andern bewohnten Zim- mern vollkommen abgesondert und entfernt ist. Dasselbe ist bei seinem Eintritt, und so lange der Reisende in demselben zu verweilen hat, räglich durch eine Chlor-Räuche- rung zu reinigen. Vor das Haus, wenn dasselbe sonst nicht bewohnt ist, oder im an- dern Falle vor das Zimmer, ist eine Wache zu stellen, welche jede Communikation mit Außen verhindert. 5) Der Gesundheits-Zustand des Reisenden ist sogleich nach seiner Betretung durch den Bezirksarzt zu untersuchen; wenn der Reisende unpäßlich erfunden wird, oder wenn sich erst im Laufe der Absonderungszeit Unpäßlichkeit einstellt, ist er vom Arzte fleizig zu beobachten; wenn aber Erscheinungen eintreten sollten, welche bestimmter auf die morgenlandische Brechruhr hindeuten, so ist neben der ärztlichen Hülfeleistung eine verstärkte Absperrung des Zimmers und Hauses und unverzügliche Anzeige an das Medicinal-Collegium durch Reitenden zu verfügen. Ist und bleibt hingegen der Reisende gesund, so genügt es neben der ersten Un- tersuchung an einem einzigen ärztlichen Besuch unmittelbar vor seiner Entlassung. 4) Der Reisende hat sich alsbald nach seiner Absonderung eines starken Seifen- bads oder nach Dringlichkeit der Umstände und auf Anordnung des Arztes eines Chlor- kalkbads zu bedienen, und hiemit während seiner Absonderungszeit so fortzufahren, daß je auf vier Tage ein Bad kommt. 5) Die Lebenemittel werden dem Reisenden auf eine Weise zugebracht, daß jede Berährung seiner Person und Effekten, so wie des ihm etw beigegebenen Dieners vermieden wird. Uebrigens ist streng darauf zu halten, daß die abgesonderten Personen in allen wesentlichen Bedürfnissen, namentlich auch was die Beschaffenheit der Wohnung und