361 Nro. 36. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. —." — —y. Montag, den 20. August 1831. —. ——. —.— In halt. Königl. Dekrete. Kenigliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung eines Vertrags zwischen dem Wurttembergisch-Bayern'schen Joll-Vereine und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach über gegen- seitige Joll= Erleichterungen, und zweier mit demselben in Verbindung stehender Uebereinkünfte wegen eines. Joll-Cartels und wegen wechselseitiger Zoll- und Geleits-Freiheit des Fürsten= und Sraats-Guts. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Ksnigliche Verordnung, betrefsend die Bekanntmachung eines Vertrags zwischen dem Württembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach über gegenseitige Joll-Erleichterungen, und zweier mit demselben in Verbindung stehender Uebereinkünfte wegen eines Zoll-Cartels und wegen wechselseiti- ger Zoll= und Geleits-Freiheit des Fürsien= und Staats-Guts. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem über Erleichterung des Handels und Verkehrs zwischen dem Württem- bergisch-Bayerw'schen Zoll-Verein und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach Unterhandlungen gepflogen und von den hiezu ernannten Bevollmächtigten ein Vertrag