362 über gegenseitige Zoll-Erleichterungen, und zwei mit demselben in Verbindung stehende Uebereinkünfte wegen eines Zoll-Cartels und wegen wechselseitiger Zoll= und Geleits- Freiheit des Fürsten= und Staats-Guts abgeschlossen worden sind, welchen Wir Un- sere Genehmigung dahin ertheilt haben, daß die im Art. III des Vertrags für das erste Jahr bestimmten Quantitäten noch in dem laufenden Jahre mit dem vertrags- mäßigen Nachlasse eingeführt werden können, und daß das zweite Jahr mit dem 1. Januar 1852 beginne; so verfügen und verordnen Wir, daß dieser Vertrag und die dazu gehdrigen Uebereinkünfte, welche mit dem 1. August dieses Jahrs in Wirksamkeit treten, nach ihrem ganzen hienach folgenden Inhalte zur Nachachtung für Unsere sämtlichen Unterthanen und Behöbrden bekannt gemacht werden. Gegeben, Friederichshafen den 7. August 1851. Wilheim. Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Harttmann. Auf Befehl des Königs: Fär den Staats-Sekretär, * Der Geheime Legationsrath: Goes. Vertrag zwischen dem Württembergisch-Baperw'schen Zoll-Vereine und dem Groß= herzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach über gegenseitige Zoll- Erleichterungen. Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der König von Bapern einerseits, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach andererseits haben — in der Absicht, den Verkehr zwischen Ihren Staaten möglichst zu erleichtern, Unterhandlungen pflegen lassen, und hiezu als Bevollmächtigte ernannt: