401 Anwendung gewaltsamer Maßregeln geschehen kann, auf dem. Gebiete des andern Staates anzuhalten, den Angehaltenen selbst zur nächstgelegenen Orts-Obrigkeit desje- nigen Staates; auf dessen Gebiet die Anhaltung statt fand, abzuführen. Wenn also die Person des. Frevlers dem verfolgenden Beamten oder Bediensteten bekannt und die Beweisführung, hinlängliche gesichert ist, so findet keine Anhaltung auf fremdem.e Gebiete Statt.- Art. 6— Bei Erhebung des Thatbestandes einer Uebertretung, welche von einem Angehö- rigen des einen Staates gegen die oben# erwähnten Geseße des andern. Staates began- gen worden, soll den offiziellen Angaben der Behörden, Beamten oder Bediensteten dieses andern Staates jener Gläube beigemessen: werden, welchen die Gesehe den offi- ziellen Angaben w inländischen Behörden, Beamten oder Bediensteten unter gleichen Verhältnissen beilegen. Art. 7. Eine Auslieferung der Zoll-Contravenienten, wenn sie Unterthanen desjenigen- Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten worden, ist nicht zulaͤßig, es soll aber gegen sie auf Antrag der jenseitigen zustaͤndigen Behoͤrde das Straf-Verfahren einge- leitet, und sowohl wegen der Zoll-Contravention als wegen der etwa concurrirenden Verbrechen oder Vergehen nach den Landes-Gesetzen erkannt werden.“ Seine Königliche Hoheit wollen übrigens in Ihren Landen verordnen und darauf halten, daß diejenigen Ihrer Unterthanen, welche eine Contrebande mit Salz oder eine Defraudation mit Waaren, die im Mürttembergisch-Bayerwschen Joll-Vereine einer erbrauchsteuer oder einem Jolle unterworsen sind, verüben oder befördern, sohin die Voll-Gefälle des genaunten Vereines beeinträchtigen, mindestens um den doppelten Ve- trag des dadurch gesuchten Vortheiles, insoferne aber die Großherzoglichen Gesetze die Defraudation des Impostes mit härteren Strasen ahnden, nach solchen bestraft wer- n. Dabei soll jener Vortheil mindestens dem. Betrage derjenigen Abgabe gleich ge- achtet werden, womit die Waare im Wörttembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine belegt ist; bei dem Salze foll derjenige Preis= zu welchem in den Niederlagen oder Fakto- reien der nächsten K. Baperw'ichen Saline das Salz, zum inländischen Verbrauche an Bagernssche Unterthanen verkauft wird, als Maßstab der Abgabe angesehen werden. 6