419. Die Polizei, und Zell Pehörden des Königpeichs werden mit dem pünktlichen Voll- zug auch dieser Anordnung beauftragt. « « Stuttgart den 26. August 1831. För den Chef des Departements des Innern: Für den Finanz-Minister: Walther. Kerner. C) Des Departements des Innern. Des Ministerium des Innern. a) Weitere Instruktion, betreffend die Prüsung der Ausweise der vom Ausland kommenden Neisenden. Nachdem die durch die Ministerial-Verfügung vom 13. Juli d. J. (Reg. Bl. S. 277) angeordneten Vorsichtsmaßregeln gegen das Eindringen der asiatischen Cholera durch die Verfügungen der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 19. d. M. (Reg. Bl. S. 357) und vom heutigen Tage eine weitere Ausdehnung erhalten haben, so ist hiedurch eine entsprechende Erweikerung der in der Ministerial-Verfügung vom 21. Juli d. J. (Reg. Bl S. 291) enthaltenen Bestimmungen in Hinsicht auf die Prü- fung der Legitimationen der vom Ausland kommenden Reisenden begründet. Es wird daher dießfallo verordnet, wie folgr: 1) Die zu Ziffer 1 der Verfügung ve#n 21. Juli d. J. hinsichtlich der Paß-Visi- rung an der Gränze gegen das Königreich Vayern gegebene Vorschrift wird hiemir auf die ganze Landesgränze ausgedehnt. Es sind sonach die Pässe oder sonstigen. Ausweise der vom Ausland kommenden Reisenden, ohne Unterschied, auf welchem Punkte der Reisende über die Landesgränze eintritr, in dem ersten diesseitigen Gränzort, oder bei Postreisenden in dem ersten diessei- tigen Posistationsort, den der Reisende erreicht, einer Untersuchung zu unterwerfen, welche, wenn der Gränz= oder Poststationsort nicht zugleich Oberamtssitz ist, durch den Orts-Worsteher, außerdem aber durch das Oberamt vorgenommen wird. 2) Die zu Ziffer7 der Berfägung vom 21. Juli d. J. den Postämtern an der Gränze gegen Bayern ertheilte Vorschrift, die Ausweise der mit Post vom Ausland bei ihnen eintreffenden Reisenden, wenn der Stationsort nicht zugleich Oberamtssik