415 Orts-Obrigkeit ausgestelltes, von dem betreffenden K. Oberamt zu beglaubigendes Zeug- niß daruͤber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier entweder von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden ses. g. 6. Saͤmtliche Preis- Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September) und zwar mit den Pferden und mit den Schweinen Vormittags neun Uhr, mit den Stieren, Kühen und Schafen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben (§#. 4 u. 5) vorgeschriebenen Urkunden vorzulegen- K. 7. An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen- thümer der zum Wettrennen bestimmten PMerde auf dem Rennplatze einzufinden, die obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberaͤmtern zu beglaubigenden Zeugnisse uͤber die inlaͤndische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich fuͤr das mit dem Feste ver- bundene Wettrennen einschreiben zu lassen. K. S. Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (§. 4) festgesetzte Entschädi- gung für Aufenthalt und Reisekosten. « ·«,F.9.. Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und zehn Wuͤrttembergischen Dukaten fuͤr den ersten, acht — — — für den zweiten, und vier — — — für den dritten Preis. K. 10. Jeder Preis-Bewerber, sey es nun um die Renspreise oder um die landwirth- schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung augewiesenen Stelle einzufinden. K. 11. Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf Uhr ihren Anfang. 2