447 Diensten angestellt sind, oder durch geringere Handarbeit sich ernähren, Kinder solcher Personen und Waisen, die nicht von dem Ertrage ihres Vermögens erzogen werden können, so wie überhaupt alle, die mehr oder weniger Unterstützung aus öffentlichen Cassen genießen, oder anzusprechen befugt wären. Z KS. 4. Die Gelder, welche von diesen Personen oder für dieselben der Anstalt anvertraut werden bönnen, müssen Ersparnisse oder Geschenke seyn (§. 1). Den Ersparnissen gleich geachtet wird dasjenige Erbbermögen derselben, das i im Ganzen nicht die Summe von fuͤnfzig Gulden erreicht. Ausgeschlossen sind dagegen alle dergleichen Gelder, fuͤr deren Verwaltung von Obrigkeitswegen Fuͤrsorge getroffen ist. GC. 5. Die kleinste Summe, die der Anstalt zur Verwaltung uͤbergeben werden kann, ist Ein Gulden. Auch größere Summen werden immer nur in ganzen Gulden ange- nommen. Eine Beschränkung in Beziehung auf die Höhe der Einlagen findet nur in der Art statt, daß auf den Namen eines Theilnehmers sowohl anfangs, als je im Laufe eines Jahres, von der letzten Einlage an rückwärts zu rechnen, nicht mehr als hundert Gulden unter den gewöhnlichen Bestimmungen hinschtlich des Zinsenbezuges zugelassen, aus einem weiteren Betrage hingegen weniger Zinse vergütet werden. Dritter Abschnitt. Von dem Verhältnisse zwischen der württembergischen Spar-Casse und ihren Theiluehmern. C. 6. Durch die Annahme der Gelder von Seite der Anstalt erlangen diejenigen, auf deren Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Be- trags und bis dahin seine Verzinsung von der Anstalt zu verlangen. 5656. 7. Zum dießfallsigen Anerkenntnisse werden über die eingelegten Gelder Scheine auf den Namen des betreffenden Theilnehmers (§. 6) nach gedruckten Formularen ausge- stellt, welche der jeweilige Vorsteher-Ausschuß (5. 20) und der Cassier (F. 22) unter- zeichnen, und welche bei jeder späteren Einlage für denselben Theilnehmer wieder vor- zulegen sind, um letztere, so lange es der Raum gestattet, darauf nachtragen zu können.