448 g. 8. Die Zinse, welche die Anstalt verguͤtet, fangen in der Regel je mit dem ersten Tage des nächsten Monats nach der Einlage zu laufen an. Der Zinsfuß wird von Zeit zu Zeit im Verhältnisse zu dem im Verkehr überhaupt gewöhnlichen Zinsfuße und zu dem Ertrage, den hienach die Anstalt selbst aus ihren Vermögenstheilen be- zieht, mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestt (& 1) besonders festge- seßt. Ist ein Jahreszins verfallen, so steht es, wenn nichts Anderes von dem Einlegen- den schon bei der Einlage bestimmt wurde, bei dem Theilnehmer, ob er ihn sich be- zahlen lassen wolle oder nicht. Wird ein Jahreszins drei Jahre lang nicht erhoben, so wird er von dem Zeitpunkte an, wo der Rückstand einen oder mehrere Gulden be- trägt, zum Capital geschlagen und gleich diesem verzinst. Eine Ausnahme hievon findet in so weit Statt, als die Einlagen gleich Anfangs oder im Laufe eines Jahres die Summe von hundert Gulden übersteigen (F. 5). Aus diesem Mehrbetrage läuft der Zins zwar vom Tage der Einlage an; er steht jedoch um einen, je nach dem Ermessen der Verwaltungs-Behörde von Zeit zu Zeit festzu- setzenden Betrag niedriger als der gewöhnliche Zinsfuß und trägt nicht wieder Zinse, wenn er auch mehr als drei Jahre stehen bleibt. K. 9. Jede Einlage bann, wenn nicht gleich Anfangs vom Einleger etwas Anderes fest- geseht wurde, zu jeder Zeir nach vierzehntägiger Aufkündigung ganz oder theilweise zurückgezogen werden. Wird nur ein Theil zurückgenommen, so muß dieser immer auf ganze Gulden sich belaufen. Mit jeder Hauptsumme wird auch der daraus noch schuldige Zins (§. 8) berichtigt. K. 10. Hört bei demjenigen, dem eine Einlage angehört, die Eigenschaft auf, die ihn zur Theilnahme an der Anstalt berechrigte (##. 2 u. 5), oder geht er mit Tod ab, so wird, wenn gleich die bei der Einlegung des Geldes bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen seyn sollte (I. 3 u. 9), Hauptsumme und Zins, nach vierzehntégiger Aufkündigung von Seite der Anstalt abgezahlt. Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß der Name einer Person, welche zur Theilnahme an der Anstalt berechtigt gewesen wäre,