479 K. 5. Wie die armen Orts-Angehoͤrigen eintretenden Falls durch Ausmittlung ange- messener Beschäftigung und durch Beischaffung der nöthigsten Lebensbedürfnisse, besonders so weit die Sicherung derselben als das zuverläßigste Vorbeugungsmittel ge- gen die Krankheit anzusehen ist, zu berathen seyn möchten, haben die Orts-Behdrden zum Voraus in reifliche Erwägung zu ziehen, und das Geeignete hiernach bei Zeiten vorzubereiten. K. 6. Wo allzuviele Menschen in engen Räumen zusammengedräángt woh- nen, da ist nach Zulassung der Umstände die Einleitung zu tressen, daß die in diesem Falle befindlichen Familien wenigstens in so lange, als die Krankheit in den angrän- zenden Orten oder im Orte selbst herrscht, in mehreren und geräumigeren Woh- nungen vertheilt untergebracht werden. . 7. Sind die Pläßze, wo größere Versammkungen, z. B. an Jahr= und Wo- chemmärkten, Statt finden, so beschaffen, daß zu beforgen ist, diese Versammlungen möchten, wenn sie bei der Nähe des Krankheitsstoffs ferner daselbst gestattet werden, zur weiteren Verbreitung desselben dienen; so ist darauf zu sehen, daß bei Zeiten an- dere besser geeignete Plätze hiezu angewiesen werden. g. 8. Wenn der allgemeine Begraͤbnißplatz eines Orts bisher noch in der Mitte desselben sich befunden hat, so ist, da eine Beerdigung der an der Cholera Verstor- benen nur außerhalb des Orts Statt finden darf, schon jetzt dafuͤr zu sorgen, daß entweder aus diesem Anlaß der allgemeine Begraͤbniß-Platz sogleich aus dem Ort hin- aus verlegt, oder wenigstens ein angemessener Platz zur Beerdigung der an der Cho- lera Sterbenden außerhalb des Orts ausgemittelt und zugerichtet werde, der die Be- stimmung erhielte, künftig der allgemeine Begräbnißplaß des Orts zu werden. , g. 9. In allen Gemeinden, wo nicht die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine Ausnahme begruͤn- den, sind, der bereits getroffenen Anordnung zu Folge, zu Aufnahme solcher Cholera-Kranken, welche nicht in Familien Unterkunft und Verpflegung