492 1) Ein Huͤlfs-Arzt hat taͤglich fuͤr seine dießfallsigen Auslagen . 2fl. und fuͤr den entgehenden anderwaͤrtigen Erwerb, so lange nicht die taͤgliche Belohnung firt die Kranken- Besuche das s Donpele des Taggelds erreicht . . .1fl.50kr. Zusammen.5fc.50kri anzusprechen. .2) Einem Wund-Arzt gebuͤhrt fuͤr seine Auslagen. . .. Ifl. für den entgehenden anderwärtigen Erwerb, unter gleicher Vor- aussetzung wie bei dem Hülfs-Ucncnt . 48kr. Zusammen . ! fl. 48kr. g. 55. Hat ein Huͤlfs-Arzt außerhalb seines Wohnsitzes Orte zu bereisen, so darf er hiefür, da er keine Pferds-Ration bezieht, ein Zehrungs= und Reiseko- sten-Aversum von à fl. 50 kr. auf einen ganzen, und von 5 fl. auf einen halben Tag neben dem Taggelde anrechnen. Bei dieser Anrechnung fällt jedoch die allenfallsige Entschädigung wegen vorübergehender Wohnsitz-Veränderung (§. 57), je nachdem die Abwesenheit einen ganzen oder einen halben Tag gedauert hat, ganz oder zur Hälfte weg. K. 56. Die Belohnung des in Abwesenheit des Amts= oder Hülfs-Arztes zu Verg- thung der Kranken aufgestellten Wund-Arztres (#. 44) für seine Kranken-Besuche wird für die vorliegende Krankheit auf ein tägliches Aversum von 48 kr. bei einem bis zehn Kranken; von 1 fl. 36kr. bei eilf bis zwanzig; von 2 fl. bei mehreren bestimmt. 6 K. 57. In allen andern Beziehungen giebt die erneuerte Medicinal-Tare Ziel und Maß über die Größe der Anrechnungen von Seite des ärztlichen Personals. g. 68. Die Anrechnungen fuͤr die Arzneimittel sind, solange nicht die neueste Me- dicamententaxe veraͤndert wird, nach dieser zu bemessen. Es wird sich jedoch eine