514 lera-Hospitaͤler und Noth-Lokale), zu Bestellung der Krankenwaͤrter und der sonst er- forderlichen oͤffentlichen Diener, zu Anschaffung der Transportmittel fuͤr die Kranken, so wie zu Bereitsehung der auf oͤffentliche Rechnung herbeizuschaffenden kieinen Vor- räthe der dringendsten Hülfsmittel gegen den ersten Anfall der Krankheit in einer Frist von acht Tagen aufzufordern. . g.8:- Kommt ihnen auf gleichem Wege die Nachricht zu, daß die Krankheit bis auf zwanzig Stunden näher gerückt sey, so wird der Oberamts-Arzt sowohl an seinem Amtssize als durch Bereisung seiner unmittelbaren Amts-Orte in lehteren sich persönlich überzeugen, ob alle vorgeschriebene Vorkehrungen gerroffen seven; er wird über die Tauglichkeir der zum Voraus bestellten Krankenwärter erken- nen, und sowohl diesen, als den für die Zeit seiner Abwesenheit. zu bestellenden Wund- Aerzten, unter Zuziehung einiger weiteren hiezu geeigneter Orts-Einwohner die geeig- nete Belehrung ertheilen; zu Ergänzung des Fehlenden wird er die Orts-Commission sogleich an Ort und Stelle auffordern, und hievon den Oberamtmann in Kenntniß sehen, auch in. Gemeinschaft, desselben das etwa weiter Erforderliche verfügen. Die sämtlichen, eintretenden, Falls ihm#an die Hand- zu####ebenden Wund-Aerzte seiner unmittelbaren Amts-Orte wird er überdieß zum Behufe der umständlicheren Belehrung bei Zeiten zu sich einberufen. Daß das Gleiche zu derselben Zeit in, dem unteramtsärztlichen Bezirbe von Seite des Unter#mts-Arztes geschehe, davon wird die Oberamts-Commission durch Einforderung seiner Berichte sich überzeugen, und auf diese Berichte das Geeignete vorkehren. « 5491 Erhaͤlt sie die Anzeige von der Verheimlichung eines Erkrankungsfalles, so wird je nach den Umständen der Oberamtmann innerhalb' seiner Straf-Gewalt die Schuldhaften bestrafen, oder der Hergang von der Commission an die höhere Behbrde zum Erkenntniß gebracht werden.“ · 5. 10. Wird der Ausbruch der Krankheit an einem Orte angezeigßt, so ist der vorgeschriebene Bericht. durch einen. Eilboten schleunigst zu erstatten.