518 von Cholera-Kranken nicht mit einander vereinigen koͤnnen, oder das dießfallsige Ergebniß anzuzeigen ist (F. 6); 5) wenn Anstände in Beziehung auf die polizeilichen Vorschriften vor oder nach Ausbruch der Krankheit vorliegen, oder Uebertretungen derselben, namentlich Verheimlichungen von Krankheitsfällen zur Rüge zu bringen sind (9/.9 u. 17); 40 wenn zum Behufe der Handhabung von Sperv-Anstalten weitere Landjäger- Mannschaft zu requiriren ist (F. 13); . 5) wenn bei der Ausfuͤhrung einer Ortssperre Anstaͤnde eintreten (F. 14); 6) wenn ein gesunder Ort sich freiwillig gegen Außen absperren will (F. 15)3; 7) wenn Beschlüsse der Amts-Versammlungen, der Gemeinde= und der Stiftungs- räthe über Ausgaben, Geld-Aufnahmen und Umlagen höherer Genehmigung bedürfen (99. 24 u. 25). g. 27. Neben dem Bericht an die Central-Commission hat die Oberamts-Com- missson auch der Kreis-Regierung · I)VondemerstenAusbruchberKrankhestineinemOrteOF 10), 2) von der Anlegung und Wieder-Aufhebung der Haus= oder Wohnungssperre in diesem Orte (H. 12), 5) alle acht Tage von dem Stande der Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen daselbst (. 21) Anzeige zu ersiatten. - g.28. Von der erfolgten Aufstellung eines Hülfs-Arztes G. 13) ist die Kreis-Regie- rung von Amtswegen, außerdem aber von allem, worüber sie ausdrücklich Aus- kunft verlangt, in Kenntniß zu sehen. C. 20. In allen hier nicht ausdrücklich genannten Fällen hat die Oberamts-Sommission lediglich an die Centval-Commission gegen die Cholera sich zu wenden, und deren Anordnungen zum Vollzug zu bringen.