524. C) Des Departements des Innern: 1. Des Ministerium des Innern. n) Verfügung, betreffend die Waarenschau bei den Gewerben der Küfer, Kübler, Schusier, Seifensieder und Seiler. In Hinsicht auf die noch üblichen Markt-Waaren-Schauen wird nach hböchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 5. d. M. unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 16. September 18328 (Reg. Bl. S. 717), durch welche jiene Schau bei der Leder-Waare aufgehoben wurde, weiter Folgendes verfügt: 1) Die bis daher hie und da auf Jahrmärkten noch ausgeübte Schau der zum Feilhaben bestimmten Kübler-, Käüfer-, Schuster-, Seifensieder= und Seiler- Waaren ist sammt dem damit verbundenen Gebühren-Bezug allgemein abzu- stellen. 2) Der betreffenden Polizeistelle bleibt es vorbehalten, da, wo besondere Anzeĩgen einer betrüglichen oder schädlichen Beschaffenheit der Wuare Anlaß geben, eine Untersuchung des verkäuflichen Waaren-Borrarhs, sey es auf dem Jahrmarkt oder auf dem Lager und in der Werkstätte des Gewerbetreibenden, vornehmen. zu lassen. Stuttgart den 7. Oktober 1851. Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: Kapff. db) Privikegium gegen den Nachdruck der Kinderschrift: „die Hopfendlüthen“ vom Werfasser der „Ostereyer.“ Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 17. d. M. der Kröllschen Universträts-Buchhandlung in Landshut ein Privilegium gegen den Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden Schrift: „die Hopfenblüthen, eine Begebenheit aus dem Leben eines armen Schul- lehrers, erzählt für Kinder und Kinderfreunde vom Verfasser der Ostereyer,“