530 D) Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Verfägung, in Betreff der Weinlese. Bei dem Eintritte der Weinlese werden die K. Cameralämter, welche Weingefälle zu verwalten haben, im Allgemeinen auf die frühern Verordnungen verwiesen, welche theils wegen Erhebung dieser Gefälle, theils in Absicht auf eine verbesserte Weinbe- reitung erlassen worden sind. Zugleich wird denselben Folgendes zur Nachachtung eröffnet: 1) Jede Beamtung hat die ihr zugewiesenen Besoldungen, Pensionen, Gülten und andere Leistungen von dem Natural-Gefäll-Ertrage, so weit derselbe zu- reicht, unter den Keltern vorschriftmäßig abzugeben. « 2) Wo sich nach Bestreitung dieser Ausgaben noch ein Ueberschuß ergeben wird, da ist derselbe unter den Keltern bestmoͤglich zu verwerthen. Ueber diejenigen Besoldungen, Pensionen und Guͤlten, welche nicht in Natur berichtigt werden konnten, sind sogleich nach dem Herbste Verzeichnisse an die betreffende Finanz-Kammer einzusenden, welche hierauf eine Uebersicht sämtli- cher Rückstände ihres Kreises dem Finanz-Ministerium unverweilt vorlegen wird. Die vorläusigen Anzeigen über das Ergebniß der Weinlese, welche bisher nach der unter dem 17. Oktober 1822 gegebenen Vorschrift von den Cameralämtern an das Finanz-Ministerium zu erstatten waren, unterbleiben für die Zukunft. Desto mehr haben dagegen die Cameralämter die Einsendung der Herbstrech- nungen an die betreffende Finanz-Kammer zu beschleunigen, damit von dieser die vorgeschriebene Uebersicht über die Weingefäll-Einnahmen und Ausgaben längstens auf den 15. December dem Finanz-Ministerium vorgelegt werden koͤnne. / Stuttgart den 17. Oktober 1851. □# “ ½" Varnbüiler.