540 und dem indirekten Abgaben-Systeme des Koͤnigreichs Bayern, in so weit dieß zu dem Ende noͤthig seyn moͤchte, beizutreten. Demnach sollen die Gesehe und Verordnungen über die auf den Eingang, Aus- gang, Durchgang, so wie auf die Produktion, den innern Verkehr oder den Verbrauch von Waaren gelegten Abgaben, so weir sie respective in dem Württembergisch-Bayern= schen Zoll-Vereine und in den, Königsberg zunächst liegenden Bayern'schen Bezirken gegenwärtig bestehen oder künftig erlassen werden, in dem Herzoglichen Amte Königs- berg ebenso zur Anwendung kommen, als wenn sie von Seiner Durchlaucht dem Herzoge selbst ausgeflossen wären. Art. 2. In Gemäßheit des Art. 1 sollen daher die Württembergisch-Bayern'schen Gesete über die Zölle und die Bayern'schen Gesehe über die Aufschlags-Gesälle, namentlich die Vereins-Zoll-Ordnung und der Vereins-Zoll-Tarif vom 12. November 1828, die Zoll-Verwaltungs-Reglements, insbesondere die Verordnung über die Competenz der Zoll-Behêrden vom 8. Februar 1829, über den Gränz-Verkehr vom 4. Februar 1829, über die Aufsicht und Controle, bezüglich auf das Zollwesen vom 20. September 1829, über Erleichterung der Durchfuhr im Zoll-Vereine vom 22. September 1828, über die Zollschutwehr-Sicherungs-Anstalten vom 5. Oktober 1828 2c., dann die Verordnung vom 23. Juli 1807 und die derselben nachgefolgten verschiedenen Novellen über die all- gemeine Gleichstellung und Erhebung der Vier-, Brantwein= oder Malz-Aufschläge unmittelbar nach Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages in den gedachten Gebietstheilen von der herzoglichen Vehbrde förmlich publicirt, und dieselben zum ord- nungsmäßigen Vollzuge angewiesen werden; auch wird angeordnet werden, daß die Gesetze und Verordnungen, welche bünftig in Bezug auf das Zollwesen, dann die Pro- duktions-, Verkehrs= oder Verbrauchs-Steuern in Bayern erlassen werden sollten, der Herzoglichen Regierung zu Coburg durch die Königliche Regierung des Untermain= Kreises in Würzburg jedesmal förderlich mitgetheilt werden, damit die Herzoglichen Behörden hievon amtliche Kenntniß erhalten, und die Publikation im Amts-Bezirke Königsberg rechtzeitig verfügen können. Von dem Augenblicke an, wo der Beitritt des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai- schen Amtes Königsberg in Vollzug kommt, haben auch die Bestimmungen der bisher