543 Defraudationen. Art. 6. Die Untersuchung gegen Handlungen Herzoglicher Unterthanen, wodurch die Kö- niglich Württembergisch-Bayern'schen Zollgesetze übertreten und die Einnahme aus Zöllen oder Regalien gefährdet werden möchten, es sey nun, daß jene Handlungen im Amts-Bezirke Königsberg, oder außer demselben entdeckt werden, den einzigen Fall ausgenommen, wo der Uebertreter im Württembergischen oder Bayern'schen Staats- Gebiete auf frischer That ergriffen worden ist, soll vom Herzoglichen Justiz-Amte Kö- nigsberg geführt werden. Dasselbe erkennt in erster Instanz in allen Zollstrafsachen, in welchen den König- lichen Unter-Gerichten in Württemberg und Bayern eine gleiche Competenz einge- räumt ist. Das Untersuchungs= und Straf-Verfahren ist, in so weit eine kriminelle Straf- barkeit nicht vorliegt, sowohl bei dem genannten Gerichte erster Instanz, als auch bei den höhern Gerichten, vor welche die Sache nach dem im Herzogthum Sachsen-Coburg- Gotha verfassungsmäßig geordneren Instanzenzug gelangen möchte, nach den Württem- bergisch-Bayern'schen Zollgesesen, insbesondere nach den Bestimmungen der Zoll-Ord- nung vom Jahre 1828, & 93—111 zu bemessen, und in jedem Fall soll das Verfah= reu so viel als möglich abgekürzt, auch durchaus keiner unnöthigen Verzögerung Statt gegeben werden. Wenn in Folge dieser obigen Bestimmungen Geldstrafen verfügt werden, so fallen dieselben nach Abzug des Aufbringer= Antheilo und der defraudirten Gefälle den Her- zoglichen Cassen anheim, auch verbleibt Seiner Herzoglichen Durchlaucht die unbeschränkte Uebung des landesherrlichen Begnadigungs= und Straf-Erlaß-Rechtes. Uebrigens werden sich die hohen Contrahenten in den zur gegenseitigen Sicherung der landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen noth- wendigen Maßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstügen. Seine Durch- laucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha wollen namentlich gestatten, daß die Königlichen Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife auch in Ihr Gebiet verfolgen und mit Zuziehung der Orts-Obrigkeiten sich des Thatbestandes versichern.