551 Nro. 48. Regierungs-Blatt für das 7 Königreich Württemberg. Muvoch , den 9. November 1831. n Inhoalt. Königl. Dekrete. K. Verordnung, die Bildung und den Wirkungskreis der Vo 7 »- schen Kirchen-Gemeinden und der israelitischen Ober-Kirchen- Bchör# urssenusteheren eelt= Verfüg baen dera Depa vno eesliun betreffend die Vorsichts · Maßregeln gegen das Einschlep- pen der Schaafpocken a avern. — Ausnahme eine und-Arzte#. — Term ber um Prizeptorate und Collaboraturen. n zur Prüfung der Bewer- Dienü-Erledigungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliche Verordnung, die Bildung und den Wirkungskreis der Vorsteherämter der israelitischen Kirchen-Gemeinden und der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde betreffend. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zu Vollziehung der dritten Abtheilung des Gesetzes über die öffentlichen Verhält- nisse der Israeliten vom 25. April 1828 verordnen Wir über die Bildung und den Wirkungskreis der Vorsteherämrer der ieraelitischen Kirchen-Gemeinden und der is- raelitischen Ober-Kirchen-Behörde, nach Anhörung Unseres Geheimenraths, wie folgt: