559 kennt, Anordnung der Wahl zur selbstständigen Wieder-Besehung einer erle- digten Vorfinger-Stelle, Prüfung und Vestätigung des Ergebnisses der Wahl- handlung, Fürsforge für die Bestellung von Amtsverwesern erledigter Vorsin-= gerstellen; Beaufsichtigung der Rabbinen und Vorsinger, Veranstaltung von periodischen Visitationen ihrer Amtsführung und Erledigung der biebei sich ergebenden Anstände und Unregelmäßigkeiten, Abrügung und beziehungsweise Berichts-Er- stattung über Dienst-Verfehlungen und berufswidrigen Lebenswandel der Rab- binen und Vorsinger auf den Grund der von dem zuständigen Bezirks-Poli- zeiamte nach Maßgabe des Verwaltungs-Edikts &6. 100—102 vorgenommenen und der Ober-Kirchen-Behbrde vorgelegten Untersuchung;. h) Verfügung von Amts-Suspensionen der Rabbinen und Vorsinger, gutächtli- cher Antrag auf die Dienst-Entlassung von Rabbinen (Gesetz Art. 52) und Verfügung der Dienst-Entlassung von Vorsingern (Gesetz Art. 53); d)Aufsicht über die fortdauernde gesehmäßige Besehung der Vorsteher-Aemter der Kirchen-Gemeinden und über ihre Amtsführung, Erledigung der hierauf sich beziehenden Gegenstände und Verfügung der Dienst-Entlassung der gewähl- ten Beisitzer wegen Unbrauchbarbeit oder Dienst-Verfehlungen. K. 1. — 3) In Hinsicht auf die oͤkonomischen Beduͤrfnisse der Kirchen-Gemeinden: a) Ober-Aufsicht uͤber die Herstellung und Erhaltung der Synagogen-Gebaͤude und anderer Erfordernisse des israelitischen Gottesdienstes; b) Festsesung der von einzelnen Religions-Handlungen an die oͤrtlichen Kirchen- pflegen zu entrichtenden Abgaben und anderer diesen Pflegen aus dem Ver- mögen der Kirchen-Genossen zu eröffnenden Einnahmen, unter Einholung der Genehmigung des Ministeriums, Enrscheidung der hierauf sich beziehenden Anstände und Streitigkeiten; e) Pruͤfung und Entscheidung über die Anträge der Kirchen-Gemeinden wegen Festsesung ihres Umlage-Fußes (Gesetz Art. 57) unter Einholung der Geneh- migung des Ministeriums, Anordnung der zu dessen Vollziehung erforderlichen 2 6