581 Daneben werden besondere Ladungen an die einzelnen Berechtigten durch die betreffen- den Oberämter erlassen, worüber die Bescheinigungen zu den Wahl-Akten zu brin- gen sind. Art. 16. Die Bestimmungen der voranstehenden Art. 7 u. 11 finden auch auf die ritter- schaftlichen Wahlen Anwendung. Art. 17. Zu g. 7. Bei der Abstimmung durch Bevollmächtigte ist die in dem voranstehenden Art. 9 vorgeschriebene Form zu beobachten. Art. 18. Zu K. 11. Die zwei zur Leitung der Wahl beizuziehenden Ritterguts-Besitzer werden von den anwesenden Stimmberechtigten aus ihrer Mitte durch Stimmzettel berufen, gus welchen der Regierungs-Vorstand mit Beihülfe der beiden dlresten anwesenden Ritter- guts-Besißer das durch relative Mehrheit sich aussprechende Resultat zieht. Das Protokoll wird durch einen von dem Regierungs-Vorstand berufenen Expedi- tor der Kreis-Regierung geführt, und von dem Vorsitzenden und den beiden Mitglie- dern der Wahl-Commission unterzeichnet. Art. 19. Enthält ein Stimmzettel mehr Candidaten, als der Kreis Abgeordnete zu wählen hat, so werden die überschießenden vom Lebten an gerechner nicht in das Wahl-Proto- koll ausgenommen. Art. 20. Ueber den Erfolg der Wahl ist unter Anschluß einer Abschrift der ausgestellten Wahl-Urkunden unverweilt an das Ministerium des Innern Bericht zu erstatten. Stuttgart den 15. November 18531. Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. Kapff.