613 B) Der Departements der auswaͤrtigen Angelegenheiten und des Innern. Der Ministerien der auswaͤrtigen Angelegenheiten und des Innern. Bekanntmachung, das in Straßburg erscheinende Zeitblatt: „das constitutionelle Deutschland“ betreffend. Um zu dem Beschlusse der deutschen Bundes-Versammlung vom 19. November d. J., welcher dahin geht: „die Versendung und Verbreltung des in Straßburg bei G. Silbermann erscheinenden Zeitblatts: „das constitutionelle Deutschland“ wird in allen deutschen Bundes-Staaten untersagt, und die Regierungen werden ersucht, diesen Beschluß öffentlich bekannt zu machen, auch zur Handhabung desselben die geeigneten Verfügungen zu treffen und diese baldmdglichst zur Kenntniß der hohen Bundes-Versammlung zu bringen;“ nach Maßgabe der in Württemberg bestehenden Gesetze mitzuwirken, haben Seine. Königliche Majestät nach Anhdrung des K. Geheimenraths befohlen, daß auf das er- wähnte Zeitblatt, unter welchem Tirel es erscheinen mochte, die in dem §&. 11 des Gesetzes über die Preßfreiheit vom 50. Januar 1817 vorgesehenen polizeilichen Maßregeln bis auf Weiteres in Anwendung gebracht werden. " Stuttgartden12·December1831. Beroldingen. Kapff. C) Des Departements des Innern: 1. Des Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend die Vollziehung der K. Deklaration über dic staaterechtlichen Verhältnisse des ritterschaftlichen Adels. Nachdem die Freiherrliche Familie v. Crailsheim auf die Orts-Polizei, für deren Uebernahme sie sich Anfangs erblärt hatte, mit K. Genehmigung nachträglich verzichtet hat; so wird solches unter Beziehung auf die frühere Bekanntmachung vom 26. März 1823 (Reg. Bl. S. 300 ff.), mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß