128 waltung der Polizei bereits durch Unsere Verordnung vom 23. Juni 18351 eingesetzt worden ist, und nachdem derselbe nunmehr auch in Beziehung auf die nachgesuchte Ein- sehung in die Forstgerichtsbarkeit und in die Forst= und Jagd-Polizei-Verwaltung sich über die Vorbedingungen für deren Uebernahme ausgewiesen hatz so verordnen Wir, wie folgt: »- Der an die, färstliche Ferc-Verwaltung Kucchterg übergehende Bezirk ist nach der Beilage A. in' 4de fünf Reoiere Kirchberg, Leofels, Thierberg, Obernhof und Hermersberg abgetheilt. Es wird diesem Bezirke ein in Gemäßheit des F. 45 der erwähnten Deklaration Unseren Oberförstern gleichzustellender fürstlicher Forst-Verwalter vorgeseht; für die einzelnen Reviere werden Revierförster nach Maßgabe des §F. 46, Punkt 2 der Dekla- ration angestellt. « K. 2. Diese fürstlichen Forstbeamten treten vom 15. Mai 1832 an in Wirksamkeit. 6 6. 5. Für die Befugnisse und Verpflichtungen der Leßteren gelten diejenigen Bestim- mungen, welche Wir in Unserer Verordnung vom 12. Juni 1825, §&#. 44—65 für die fürstlichen Thurn und Taxis'schen Forststellen ertheilt haben. Gegeben Stuttgart den 50. April 1832. Wilhelm. Der provisorische Chef des Departements der Finanzen: Herzog. Auf Befehl des Königs: Der Staals-Scretär: Vellnagel.