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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1832</idno>
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        Regierungs  ·  Blalt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg

vom  Jahr  1832.
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        1

 

 

Nro.  1.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

F  n  Ven  4.  Januar  1832.

 

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Elasse
von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten  betreffend.  —  Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.
Dienst-Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  31.  December
  v.  J.  folgende  Ordens-Verleihungen  gnädigst  verfügt:

das  Groß-Kreuz  des  Kron-Ordens  dem  General-Lieutenant,  Commandanten  der
zweiten  Infanterie-Diviskon,  v.  Hügel,

den  Friederichs-Orden  dem  Staatsrath  v.  Bühler,  Regierungs-Präsidenten  zu
Ludwigsburg.

Das  Commenthur-Kreuz  des  Kron-Ordens  erhielten:

der  Direbtor  der  Ober-Zoll-Administration  v.  Herzog,  bisher  Ritter  diesec

Ordens,
        <pb n="4" />
        2

der  Oberst  v.  Lüßow,  Commandant  des  dritten  Reiter-Regiments;
das  Ritter-  Kreuz  des  Kron-Ordens:

der  Ober-Regierungsrath  v.  Klett,  Stadt-Direktor  in  Sturtgart,

Prälat  v.  Gaab,  General-Superintendent  von  Tübingen,

Ober-Regierungsrath  Wächter,

Ober-Tribunalrath  Reinhardt,

Ober-Regierungsrath  Köstlin,

Hof=  und  Justizrath  Gerber,

Hof-Domänenrath  Gok,

Maler  Wächter,  Mirglied  der  Kunstschule.  «

Ferner  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  von  demselben  Tage
die  bisherigen  Ritter  des  Militär-Verdienst-Ordens:

General-Major  v.  Palm,  Commandant  des  Landjäger-Corps,

Oberst-Lieutenant  v.  Miller,  Bataillons-Commandant  im  sechsten  Infanterie-Regiment,
  und

Oberst  v.  Landenberger,  Commandant  des  sechöten  Infanterie-Regiments,
zu  Commenthuren  dieses  Ordens  ernannt.

B)  Dienst  Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom
28.  December  v.  J.  die  katholische  Pfarrei  Ailringen,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanats
  Amrichshausen,  dem  dermaligen  Verweser  derselben,  Vikar  Dacher,  und

dem  Canzlei-Assistenten  Schnell  bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises  die  bei
letzterer  in  Erledigung  gekommene  Seccretärsstelle  gnäddigst  übertragen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  Dec.  v.  J.  den  Neferendär  erster  Elasse,
Wilhelm  Abeille,  von  Stuttgart,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen
geruht.  Derselbe  hat  Stuttgart  zu  seinem  Wohnorte  gewählt.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  vom
51.  Decemver  v.  J.  die  bisherigen  außcrordentlichen  Mitglieder  des  Geheimenrathes,
        <pb n="5" />
        Oberfinanzrath  v.  Herdegen,  und

Geheimenraths-Canzlei-Direkror  v.  Pistorius,
zu  wirblichen  Staatsráthen  zu  ernennen  geruht;  auch

vermöge  höchster  Entschließung  von  ebendemselben  Tage  den  ersten  vortragenden

Rath  in  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Direktor  des  Lehenraths,

Staatsrath  v.  Harttmann,  und

den  vortragenden  Rath  in  dem  Ministerium  der  Justiz,  Ober=  Tribunalrath
D.  Waͤchter,  als  außerordentliche  Mitglieder  des  Geheimenrathes  fuͤr  das  Jahr  1832
bestimmt.

II.  Verfuͤgungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten
  betreffend.

Diejenigen  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  nach  der  Versügung  vom  25.  Juni
J.  (Reg.  Bl.  S.  250)  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs  bei  den  K.  Gerichtshöfen
  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  ihres  Probejahrs  den  hienach
  genannten  Oberamts-Gerichten  zugetheilt:
1)  der  Referendar  Keller  dem  Stadtgerichte  Stuttgart.

2)  —  —  v.  Phull  dem  Oberamts-Gerichte  Göppingen.

5)  —  —  Bressand  dem  Criminalamte  Stuttgart.

40  —  —  Hartmeyer  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg.
5)  —  —  Pfizmaier  dem  Oberamts-Gerichte  Künzelsau.

6)  —  —  Hiller  dem  Oberamts-Gerichte  Ellwangen.

7)  —  —  Dieksch  dem  Oberamts-Gerichte  Tübingen.

83)  —  —  Schefold  dem  Oberamts-Gerichte  Ulm.

9)  —  —  v.  Ackermann  dem  Oberamts-Gerichte  Balingen.
10)  —  —  Ziegler  dem  Oberamts-Gerichte  Urach.

11)  —  —  Gebel  dem  Oberamts-Gerichte  Mergentheim.
        <pb n="6" />
        4
Die  vorbenannten  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gerichten
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfte  ihres  Probejahrs  ihre  Funktionen
anzutreten,  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  von
diesem  Antritte  gewärtigt.
Stuttgart  den  50.  December  1831.  Schwab.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.

Die  Dobtoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Wilhelm  Friedrich  Diez,  von  Rosenfeld,
  Oberamts  Sulz.,  und  Christian  Heinrich  Schiler,  von  Zavelstein,  Oberamts
Calw,  sind  nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  Medicin,  Ehirurgie  und
Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  26.  December  1851.  Watlther.

Dienst-Erledigung.

Bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises  ist  eine  etatsmäßige  Canzlei-Assistentenstelle
mit  dem  Gehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen,  bei  deren  Wiederbesetzung
vorzugsweise  auf  einen  in  Reoisorats-Geschäften  geübten  Rechnungs-Verständigen
Räcksicht  genommen  werden  wird.  Die  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei
Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  einzureichen.
        <pb n="7" />
        5
Nro.  2.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

—

 

—...

Mittwoch,  den  11.  Jannar  1832.
—.

 

—.———————
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-  Nachrichten.

Verfügungen  der  Depa#rtements.  Verfügung,  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  Visitatien  der
Bezirks-Gerichte.  —  Das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  December  1831.
betreffend.  —  Die  Bestellung  von  achtzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  NReferendären  zweiter  Elasse  letreffend.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  12.  December  v.
angeordneten  Maßregel  hinsichtlich  der  zu  Straßburg  früher  unter  dem  Titel  „das  constitutionelle  Dentttland,“
  neuerlich  unker  dem  Titel  „Deutschland“  berausgegebenen  Jeitschrift.  —  Weitere  nachträgliche  V
kanntmachung,  betreffend  die  für  das  Verwaltungs-Jahr  15  bewihigten  Preise  wegen  Anzeige  natüruch
pockenkranker  Kübe.  —  Belohnung  und  Beloblung  mehrerer  zu

Dienst-Erledigungen.  —2

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  rem
3.  d.  M.  die  erledigte  Direktors-Stelle  bei  der  K.  Strafanstalten-Commission  dem
Hber-Tribunalrath,  Vicc-Direktor  v.  Wächter  in  Stuttgart,

die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle  in  Oehringen  dem  Oberamts-Richter  Reibel
  in  Gaildorf,

die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle  in  Neckarsulm  dem  Ober-Justiz-Assessor.

Bockshammer,
die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle  in  Neresheim  dem  Oberamts-Richter

Stein  hofer  in  Aalen,  und
        <pb n="8" />
        6

das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Oberamts-Gericht  Aalen  dem  Gerichts-Aktuar
  Mafer  in  Reresheim  zu  übertragen,  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  Cameral-Verwalter  Scheffold  in
Ehingen  auf  das  Cameralamt  Dornstetten,  und  dagegen

den  Cameral-Verwalter  Mögling  in  Dornstetten  auf  das  Cameralamt  Ehingen
zu  versehen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  Visitation  der  Bezirks-Gerichte.

Da  für  zweckmäßig  erkannt  worden,  die  seither  unter  der  unmittelbaren  Leitung
des  K.  Justiz-Ministerium  vorgenommenen  Vistitationen  der  Bezirks-Gerichte  in  Zukunft
  durch  die  denselben  vorgesehten  Kreis-Gerichtshöfe  besorgen  zu  lassen,  und  zu
diesem  Behufe  nicht  nur  eine  nähere  Bestimmung  über  den,  binnen  einer  gewissen
Reihe  von  Jahren  wiederkehrenden,  Zeitpunkt  dieses  Geschäftes,  sondern  auch  genauere
Anweisungen  über  die  Behandlung  und  den  Gang  desselben  zu  ertheilen,  so  wird  hiemit
  Nachstehendes  verfügt:

.  1.

Die  Pruͤfung  der  Bezirks-Gerichte  hat  den  Zweck,  über  den  Zustand  jedes  einzelnen
  derselben  in  allen  Beziehungen  seiner  Geschäfts-Thätigkeit  den  vorgesenten  Behdrden
  zuverläßige  und  genaue  Kenntniß  zu  verschaffen,  und  dadurch  die  vorhandenen
Mängel  aufzudecken  und  zur  Abhülse  zu  bringen.
g.  2.

Diese  Prüfung  geschieht  von  einem  Mitgliede  des  dem  betreffenden  Bezirks-Gerichte
  vorgesetzten  Kreis-Gerichtshofs,  welches  von  dem  K.  Justiz-Ministerium  hiezu
bezeichnet  wird.

Die  Anordnung  der  Visitation  selbst  bleibt  zunächst  dem  Gerichtshose  überlassen,
welcher  auch  die  Aufsicht  darüber  zu  führen  und  den  Erfolg  zu  sichern  hat.
        <pb n="9" />
        7

g.  3.

Hiernach  hat  der  Gerichtshof  zu  bestimmen,  welche  Bezirks-Gerichte  (jährlich  in
der  Regel  vier  in  jedem  Kreise)  visitirt  werden  sollen,  und  wann  solches  zu  geschehen
habe;  von  dem  Gerichtshofe  erhaͤlt  der  Visitator  die  nach  Umstaͤnden  etwa  erforderlichen
  besonderen  Weisungen;  an  ihn  erstattet  derselbe  seinen  Vortrag  im  versammelten
  Collegium;  der  Gerichtshof  trifft  hierauf  die  angemessenen  Einleitungen  und  Verfügungen;
  zu  seiner  Registratur  gehören  die  Visitations-Akten.

S.  4.

Damit  aber  die  oberste  Aufsichts-Behörde  über  die  Einleitungen  zur  Visttation
und  die  Erfolge  derselben  vollständige  Kenntniß  erlange,  ist  der  Gerichtshof  zunächst
verpflichtet,  von  der  Wahl  der  zu  visitirenden  Bezirks-Gerichte  und  der  hiefür  festgesebten
  Zeit  dem  K.  Justiz-Ministerium  so  bald  Anzeige  zu  machen,  daß  vor  dem
Vollzuge  dieser  Anordnung  noch  eine  höhere  Einschreitung  hierin  möglich  ist.

g.  5
Nach  Vollfuͤhrung  des  Geschaͤfts  hat  sodann  der  Gerichtshof  den  Vortrag  des
Vlsitators  uͤber  die  Ergebnisse  der  Visitation  nebst  dessen  Grundlagen,  so  wie  die  hierauf
  gefaßten  Collegial-Beschlüsse  und  etwa  getroffenen  Verfügungen  (#.  5)  dem
K.  Justiz-Ministerium  zur  Einsicht,  und,  rücksichtlich  der  zur  höheren  Entschließung
sich  eignenden  Punkte,  mit  gutächtlicher  Aeußerung  zur  Erledigung  vorzulegen.
Dabei  ist  insbesondere  darüber  sich  zu  äußern,  ob  und  wie  weit  der  Bezirks-Richter
  und  der  Abtuar,  ingleichen  die  übrigen  Beamten,  über  deren  Qualisikation  Erfahrungen
  gesammelt  worden,  den  gesehlichen  Anforderungen  des  Dienstes  nach  allen  Beziehungen
  entsprechen.
C.  6.

Von  dem  Ergebnisse  der  Visitation  wird  jedesmal  auch  die  oberste  Gerichtssielle,
mittelst  Zusendung  der  Visitations-Abten  von  Seite  des  K.  Justiz-Ministerium,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.  3

.  7.

Ueber  die  Gegenstaͤnde  der  Pruͤfung  und  die  Art,  wie  solche  vorzunehmen  ist,
wird  den  Gerichtshoͤfen  unverweilt  eine  naͤhere,  in  alle  Einzelnheiten  eingehende  Instruktion
  für  die  Vifitatoren  zugefertigt  werden:  im  Allgemeinen  aber  wird
der  Misitator  seinen  Auftrag  so  zu  vollziehen  trachten,  daß  ohne  zu  großen  Zeit-Aufwand
  der  Zweck  desselben  vollständig  erreicht  werde.
        <pb n="10" />
        9
g.  8.

Auf  den  Grund  jener  Instruktion  hat  der  Visitator  ein  Visitatione  -  Proiolol
wozu  er  ein  besonderes,  nur  in  der  Rubrik  „Gegenstaͤnde  der  Visitation“  ausgefuͤlltes
  Formular  erhält,  eigenhändig  zu  begreifen,  darin  den  Erfund  der  Visi  tation
zu  verzeichnen  und  solchen  mit  Dokumenten,  so  weit  es  erforderlich,  zu  belegen.

g.  9.

Um  saͤmtlichen  Bezirks-Gerichten  uͤber  den  Umfang  der  Visitation  und  diejenigen
Vorbereitungen,  welche  von  ihnen  zur  Erleichterung  und  Abkuͤrzung  des  Geschaͤftes,
gleich  nach  erhaltener  Nachricht  von  der  bevorstehenden  Visitation,  zu  treffen  sind,  die
erforderliche  Kenntniß  voraus  zu  vterschaffen,  wird  denselben  eine  Uebersicht  der
Rubriken  des  Visitations-Protokolls,  in  welcher  zugleich  eine  Aufzählung  der  von  ihnen
  zu  liefernden,  dem  Visitationsberichte  als  Belege  dienenden,  Notizen  enthalten  ist,
zugefertigt  werden.

Kurz  vor  dem  Beginnen  der  Visitation,  doch  auf  keinen  Fall  länger  als.  vietzehn
Tage  vorher,  erhält  das  Bezirks-Gericht  zu  jenem  Zweck  durch  den  Gerichtshof  die
erforderliche  Nachricht,  mit  der  Bestimmung,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  —  die
Verzeichnisse  anzulegen  sind.  «

K.  10.  5

Den  Bisitatoren  wird  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  sich  auf  die  Untersuchung
der  formellen  Geschäfts-Behandlung  nicht  zu  beschränken,  sielmchr.  theils  bei  den
in  ihrer  Gegenwart  abzuhaltenden  Gerichts-Sitzungen  und  Eriminal-Untersuch  )
theils  und  vorzugsweise  aus  der  Durchsicht  von  Special-Abten  in  allen  Hauptzweigen
  der  Rechtspflege,  so  wie  durch  Besprechungen  mit  den  Gerichts-Beamten,  sich
über  die  materielle  Behandlung  der  Rechts-Angelegenheiten  und  den  inneren
Werth  der  amtlichen  Leistungen  ein  sicheres  Urtheil  zu  verschaffen  und  sforgfältig  zu
prüsen,  ob  überall  die  Geschäfte  der  Rechts-Verwaltung  gesehmáäßig,  mit  Gewissenhaftigkeit,
  Umsicht  und  Gründlichkeit  erdrtert  und  erledigt  werden.

Solche  Wahrnehmungen  in  dieser  so  wie  in  anderer  Hinsicht,  welche  zum  Collegial-Vortrage
  sich  nicht  eignen,  sind  dem  Direktorium  des  Gerichtshofes  in  verschlossenem
  Schriftsatze  mitzutheilen.
        <pb n="11" />
        v
.  11.
Die  vorstehenden  Anordnungen  treten  erstmals  im  Jabrt  1832  (vergl.  s.  3)  in
Wirksamkeit.
Stuttgart  den  25.  December  1851.
Auf  Seiner  Majestaͤt  des  Königs  sandern  Befehl:
Schwab.  «

b)«DaöR«esultatdcrGrause-Prüfungdechchtd-CasidtdatrnimMonntDccember1831bktkcssenv.

SuchnachderBekanntmachungVom15.0ktober1851(Reg.Vl.S.521)auf
den  Monat  December  desselben  Jahres  angeordneten  Concurs-Prüfung  haben  sich
zwanzig  Rechts-Candidaten  gemeldet,  von  welchen  Einer  vor  Eröffnung  der  Prüfung
von  solcher  wieder  abgestanden,  und  Ein  Anderer  zu  weiterer  Fortsehung  seiner  Studien
  angewiesen  werden  mußte.

Die  hienach  genannten  achtzehn  Candidaten  dagegen  wurden  für  befähigt  erkannt,
die  praktische  Laufbahn  anzutreten,  und  zwar  haben  erhalten:

I.  das  Zeugniß  zweiter  Classe:
1)  Gottlieb  Ludwig  Löffler  von  Groß-Sachsenheim,  Oberamts  Vaihingen,
2)  Carl  Friedrich  Wolff  von  Grunbach,  Oberamts  Schorndorf,
5)  Ernst  Friedrich  Theodor  Plieninger,  von  Stuktgartz;

II.  das  Seugniß  dritter  Elasse,  erster  Abtheilung:
1)  Ludwig  Albert  Breyer  von  Schwieberdingen,  Oberamts  Ludwigsburg,
2)  Carl  Heinrich  Stälin  von  Calw,
5)  Georg  Dieterich  Adolph  Heinle  von  Oehringen.
4)  Moriz  Schmidt  von  Rottenburg;
III.  das  Zeugniß  dritter  Elasse,  zweiter  Abtheilung:

1)  Carl  Wilhelm  Ferdinand  Kleinmann  von  Bömigheim,  Oberamts  Besigheim;
2)  Carl  August  Emil  v.  Lindenau  von  Stuttgart,
5)  Franz  Eduard  Kübel  von  Heilbronn,
4)  Samuel  Ehristoph  Friedrich  Müller  von  Gerabronn,
5)  Alerander  Hartmann  von  Stuttgart,
6)  Hermann  Rudolph  Philipp  Rummel  von  Wiesensteig,  Oberamts  Geißlingen;
        <pb n="12" />
        10

IV.  das  Zeugniß  dritter  Classe,  dritter  Abtheilung:
1)  Emil  Klein  von  Sruttgart,
2)  Friedrich  Kappler  von  Mannheim,
3)  Friedrich  Baur  von  Waldsce,
4)  Johann  Ferdinand  Friedrich  Pistorius  von  Göppingen.
5)  Ludwig  Rudolph  Wilhelm  Bosch  von  Gailenkirchen,  Oberamts  Hall.
Stuttgart  den  7.  Januar  1832.  Schwab.

c)  Die  Bestellung  von  achtzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.

Diejenigen  achtzehn  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Verfügung
die  erste  Dienstprüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  zu  Referendären  zweiter  Elasse
ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobejahrs  den
K.  Gerichtshöfen  nachstehender  Maßen  zugetheilt  worden:

I.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen:

Wolff,
Plieninger,
Breyer,
Stälin,
v.  Lindenau,
Klein.

II.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Tübingen:
Löffler,
Kleinmann,
Miller,
Kappler.

UI.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ellwangen:
Heinle,
Rummel,
Pistorius,
Bosch.

IV.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ulm:
Schmidt,
        <pb n="13" />
        11

Kuͤbel,
Hartmann,
Baur.

Die  vorbenannten  Referendaͤre  haben  sich  nunmehr  bei.  den  bezeichneten  Gerichtshöfen
  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  Letzteren  wird  die
gewoͤhnliche  Anzeige  von  der  stattgehabten  Beeidigung  gewaͤrtigt.

Stuttgart  den  7.  Januar  1832.  Schwab.

:B8)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  12.  d.  M.  angcordneten
Maßregel  hinsichtlich  der  zu  Straßburg  früher  unter  dem  Titel  „das  constitutionelle  Deutschland,“
neuerlich  unter  dem  Titel  „Deutschland“  herausgegebenen  Zeitschrift.

Zur  Vollziehung  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  12.5d.  M.  angeordneten  Maßregel
  hinsichtlich  der  zu  Straßburg  früher  unter  dem  Titel  „das  constirutionelle  Deutschland,“
  neuerlich  unter  dem  Titel  „Deutschland“  herausgegebenen  Zeitschrift  wird  nach
höôchster  Entschließung  vom  27.  d.  M.  Folgendes  verfügt:

1)  Die  nach  gegenwärtiger  Bekanntmachung  erscheinenden  Nummern  der  erwähnten
  Zeitschrift  dürfen  im  Lande  nicht  ausgegeben  werden,  bevor  hiezu  besondere
Genehmhaltung  ertheilt,  und  dieses  auf  den  auszugebenden  Eremplaren  durch
Aufdrückung  des  censuramtlichen  Stempels  angezeigt  worden  ist.

Zu  dem  Ende  sind  die  bei  den  Postämtern  bestellten  Eremplarc  vor  ihrer
Ausgabe  der  Censur-Commission  durch  das  hiesige  Haupt-Postamt  vorzulegen.

Ein  Gleiches  hat  hinsichtlich  der  auf  anderem  Wege,  als  dem  des  Post-Abonnements,
  bezogenen  Eremplare  von  Seiten  der  Buchhandlungen  oder  der
sonstigen  Ausgeber  zu  geschehen.

2)  Die  Ausgabe  eines  nicht  mir  der  Erlaubniß  und  dem  Stempel  des  Censuramts
versehenen  Exemplars,  wohin  außer  dem  Verkauf  und  der  Lieserung  auf  Bestellung
  auch  die  Ausleihung  solcher  Blätter  aus  Leih-Anstalten  und  deren  Auflegung
  in  öffentlichen  Häusern  und  Lese-Gesellschafts-Lokalen  gerechnet  wird,
        <pb n="14" />
        12

ist  nach  Maßgabe  des  §&amp;amp;.27  des  Gesehes  vom  30.  Januar  1817,  neben  der
Wegnahme  der  verbotswidrig  ausgegebenen  Eremplare,  mit  einer  nach  der
Analogie  des  §.  25  dieses  Gesetzes  zu  bemessenden  polizeilichen  Strafe  zu  rügen.
5)  Die  Polizei-Behörden  sind  angewiesen,  ühe#r  der  Vollztehung  wieser  Bestimmungen
  zu  wachen.
Stuttgart  den  31.  December  1851..
Beroldingen.  Kapff.

□)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Mimsterium  des  Innern.

a)  Weitere  nachträgliche  Vekanthtinachung,  betreffend  die  für  das  Verwaltungs-Jahr  18  7/,  bewilligteu
Preise  wegen  Auzcige  natürlich  peckenkranker  Kühe.
Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  August  d.  J.  (Reg.  Bl.
S.  121  ff.)  wird  ferner  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  wegen  verspaͤteter
Berichks-Erstattung  nachrräglich  noch  folgenden  Vieh-Eigemhümern  Preise  für  die
Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe  im  Laufe  des  Verwaltungs-Jahrs  1837  zuerkannt
  worden  sind:
1)  der  volle  Preis  je  mit  vier  Kronenthalern,  weil  die  Lomphe  mit  Erfolg  zu
Impfungen  benützt  worden  ist:
"  A.  im  Reckar-Kreis:
-a)  dem  Georg  Jung,  Weber  zu  Reichenbach,  Oberamts  Waiblingen;
B.  im  Schwarzwald-Kreis:
b)  dem  Bäcker  Großmann,  zu  Haiter  ach,  Oberamts  Nagold.
2)  Der  halbe  Preis  je  mit  zwei  Kronenthalern  wegen  zwar  Statt  gehabter,  aber
nicht  glücklicher  Impfung;
A.  im  Reckar-Kreis:
a)dem  Feldmesser  Barth  zu  Zell,  Oberamts  Eßlingen;
b)  dem  Daniel  Höhn  in  Harthausen,  Oberamts  Stuttgart;
Whc)  dem  Friedrich  Kull,  von  Steinach,  Oberamts  Waiblingen;
        <pb n="15" />
        13

B.  im  Schwarzwald-Kreis:
4)  dem  Biersieder  Groshanns  in  Berneck,  Oberamts  Nagold:
e)  dem  Schultheiß  Rupp  in  Unterschwandorf,  desselben  Oberamts;
C.  im  Jaxt-Kreis:
1)  dem  Gemeindepfleger  Knödler  zu  Muthlangen,  Oberamts  Gmünd.
Die  K.  Oberämter  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  auch  dieser  Nachträge  in  den
Intelligenz-Blättern  ihrer  Bezirke  angemessene  Erwähnung  geschehe.
Stuttgart  den  10.  December  1831.  Kapff.

b))  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Lamjäger.

In  Gemäßheit  der  96.  49  und  50  der  K.  Verordnung  über  die  Organisation  des
Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1323  werden  die  den  nachbenannten  Stations-Commandanten
  und  Landjägern,  welche  sich  durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und  Diensteifer  besonders
  ausgezeichnet  haben,  für  die  erste  Hälfte  des  laufenden  Etats-Jahrs  zuerkannten
  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekanmnt  gemacht:

a)  Geld-Praͤmien  haben  erhalten:

%  Smku  P„E

Schäufele  zu  Ellwangen,
Mangold  zu  Balingen,
Holzhäuer  zu  Oehringen,
Simondet  zu  Tübingen,
Lalb  zu  Eßlingen;

die  Stations-Commandanten  dritter  Classe:
Sippel  zu  Oberndorf,
Maler  zu  Gmünd,
Melber  zu  Crailsheim,
Ladner  zu  Neckarsulm,
Zimmermann  zu  Calw,
Reichle  zu  Kirchheim,
Falschebner  zu  Mergentheim;  und

bie  Landjäger  erster  Classe:
Möäller  zu  Waldsee,
        <pb n="16" />
        14
Weeser  zu  Horb,  und
Spaag  zu  Maulbronn.
b)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Classe:
Guͤndele  zu  Neuenbuͤrg,  und
Rupp  zu  Besigheim;

der  Stations-Commandant  dritter  Elasse:
Maier  zu  Gerabronn;  und

die  Landjäger  zweiter  Classe:
Schittenhelm  zu  Backnang,  und
Eisele  zu  Urach.

Stuttgart  den  51.  December  1851.  Kapff.

Dienst-Erledigungen.
1)  Durch  die  Beförderung  des  Gerichts-Aktuars  Majer  zum  Oberamts-Richter

in  Aalen  is  die  Goaricht-erran,  #  ——u#u½“e  —.  ss  Dewe
ber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiren  Vesoölbungẽ  ·  Classe  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  in  Gaildorf  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshofe  in
Ellwangen  zu  melden.

5)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wippingen,  Dekanats  Blaubeuren,  zählt
im  Mutterort  395  und  in  den  eine  halbe  Stunde  entfernten  Filial  Lautern,  wo  alle
vierzehn  Tage  Sonntag  Nachmittags  Predigt  und  Catechisation,  jährlich  viermal  das
heilige  Abendmahl  und  alle  Casual-Gottesdienste  zu  halten  sind,  66  Pfarrgenossen.
Das  Dienst-Einkommen  besteht  in  Geld,  firen  Raturalien,  Gütergenuß  und  Zehnten,
und  ist  auf  680  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

Am  O.  d.  M.  sind  die  Rechts-  EGibenatnisse  vom  Monat  November  v.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="17" />
        15

Nro.  3.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

———...—-—.  —.
Dienstag,  den  17.  Jannar  1832.
—.————————————.————  —.  —

 

Inhalt.

Könial.  Dekretr.  Dienst-Nachrichten.

Verfugungen  der  Departementgs.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsehung  der  Kost=  und  Heigungs-=Peeise
  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtern.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten  vekmehrten
  und  verbesserten  Ausgabe  des  Werks:  „Lehrbuch  der  Pharmakodpnamik  von  Professor  D.  Vogt.
—  Bestellung  von  Schul-Conferenz-Direktoren  in  den  Diecesen  Brackenheim  und  Backnang.  —  TLermin
für  die  nächste  Prsung  der  Studien-Candidaten.  —  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einlieserung
kranker  Kinder  in  die  Waisenhäuser.

Diensi-  Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Mazjestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  6.  d.  M.
dic  erledigte  Stadtpfarrei  Rosenseld,  Dekanats  Sulz,  dem  Helser  Schabhardt  daselbst,
und

vermöge  höchsier  Entschließung  vom  11.  d.  M.  die  erledigte  Rathsstelle  bei  der
Regierung  des  Neckar-Kreises  dem  seitherigen  Assessor  der  Regierung  des  Donau-Krei--ses,
  Regierungsrath  Ruthardt  gnädigst  übertragen.

Den  4.  d.  M.  wurde  der  von  Sdflingen  gebürtige  Vikar  Johann  Widcnmann
in  Rengershausen  als  katholischer  Pfarrer  in  Meßbach  bestätigt.
        <pb n="18" />
        1x6
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekauntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Kost=  und  Heitzungs-Preise  für  die  Gesangenen  bei  den
Bezirksämtern.

Da  man  vom  1.  Januar  18532  an  bis  auf  anderweite  Verfügung  den  Kost-Preis
für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtern  auf  tägliche  Vierzehn  Kreuzer,  die  Hei-Kungs-Preise
  aber  nach  den  in  der  Verfügung  vom  50.  Juni  1828  (Reg.  Bl.  S.  561)
enthaltenen  Bestimmungen  festgesest  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  »

Stuttgart  den  12.  December  1851.
Schwab.  Kapff.  Varnbuͤler.

B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Prioilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten,  vermehrten  und  verbefserten  Ausgabe  des  Werks:
„Lehrbuch  der  Pharmakodynamik  von  Professor  D.  Vogt.“

Seine  Königliche  Majestt  haben  durch  höchste  Entschließbung  vom  6.  d.  M.
dem  Buchhäándler  G.  F.  Heper  zu  Gießen  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der
in  seinem  Verlage  erscheinenden  dritten,  vermehrten  und  verbesserten  Ausgabe  des
Werks:  „Lehrbuch  der  Pharmakodynamik  von  Prosessor  D.  BVogt“  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht,  welches  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung
  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Rachdruck  betreffend,
zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  9.  Januar  1832.
Kapff.
        <pb n="19" />
        17
2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bestellung  von  Schul-Conferenz-Direktoren  in  den  Dioͤcesen  Brackenheim  und  Backnang.

Den  23.  September  1831  wurde  die  durch  die  Befoͤrderung  des  Pfarrers  Kraus  in
Zaberfeld,  Dekanatamts  Brackenheim,  erledigte  Schul-Conferenz-Direktorsstelle  dem
Helfer  Klun  zinger  in  Güglingen  und  den  25.  Oktober  d.  J.  die  durch  gebetene
Entlassung  des  Stadtpfarrers  Mezger  in  Murrhardt,  Dekanats  Backnang,  erledigte
Schul-Conferenz-Direktorsstelle  dem  Pfarrer  Wagenmann,  von  Spiegelberg,  übertragen.


Stuttgart  den  17.  December.  1331.  Mohl.

5.  Des  Studienraths.
Termin  füär  die  nächste  Prüfung  der  Studien-Candidaten.

Die  nächste  Prüfung  der  Studien-Candidaten  wird
den  15.  und  14.  Februar  d.  J.
vorgenommen  werden.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  derselben  müssen  bis  zum  1.  Februar  bei  dem  K.
Studienrath  eingelaufen  und  von  den  durch  die  Verordnung  vom  Jahr  1820  (Reg.Bl.
S.  19)  vorgeschriebenen  Angaben  und  Zeugnissen  begleitet  seyn,  indem  man  köünftig
mangelhafte  und  unvollständige  Eingaben  nicht  mehr  annehmen  wird.  Zu  der  Prüfung
find:  Livius,  Kenophons  Memorabilien  und  Platons  Phädon  und  Criton  mitzubringen;
wobei  man  vor  solchen  Exemplaren  warnt,  in  welchen  Uebersehungen  und  Erklä4rungen
eingetragen  sind.

Stuttgart  den  10.  Januar  1832.  Flatt.

4.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Versügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einlieferung  kranker  Kinder  in  die  Waisenhäuser.

Es  ist  in  neuerer  Zeit  wieder  öfters  der  Fall  vorgekommen,  daß  Kinder  mit  unbeilbaren
  Krankheiten  behaftet  in  die  Waisenhduser  eingeliesert  wurden,  welche  sodann
die  Anstalt  ungewöhnlich  belästigen,  ohne  daß  der  Unterricht  und  die  Erziehung  des
Meisenhauses  die  für  die  bürgerliche  Gesellschaft  beabsichtigten  Früchte  an  ihnen  tragen
  könnten.
        <pb n="20" />
        18

Um  diesem  Uebelstande  zu  begegnen,  werden  die  Bezirks-Polizeikhmter  angewiesen,
die  in  das  Waisenhaus  aufgenommenen  Kinder  im  Zeitpunkt  der  Einlieserung  jedesmal
  dem  betreffenden  Arzte,  auch  wenn  derselbe  sie  früher  schon  besschtigt  hat,  vorstellen
  zu  lassen,  und  wenn  hiebei  ein  in  kürzerer  Zeit  zu  heilendes  dußeres  oder  inneres
Krankheitsübel  an  ihnen  gefunden  wird,  bis  zur  Heilung  desselben,  zu  welcher  sogleich
Veranstaltung  zu  treffen  ist,  die  Einlieferung  im  Anstand  zu  lassen,  bei  Uebeln  von
längerer  Dauer  und  zweifelhafter  Heilbarkeit  aber  den  Bescheid  der  Commission  für
die  Erziehungshäuser  über  die  Vollziehung  der  Aufnahme,  unter  Anschluß  eines  ärztlichen
  Gutachtens  über  die  Natur  des  Uebels,  einzuholen.

Stuttgart  den  5.  Januar  1332.  d'Autel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises  ist  eine  etarsmäßige  Assessorsstelle  mit
dem  Normal-Gehalte  von  300  fl.  in  Erledigung  gekommen,  bei  deren  Wiederbesehung
vorzugsweise  auf  einen  Rechnungs-Verständigen  Rücksicht  genommen  werden  wird.
Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der
gedachten  Kreis-Regierung  einzureichen.

2)  Die  Oberämter  Balingen  und  Geißlingen,  von  welchen  das  Erstere  in
der  ersten,  das  Lebrere  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  steht,  sollen  definitiv  wieder
besebt  werden.  Die  Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier
Wochen  bei  der  betreffenden  Kreisregierung  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Helferat  Schorndorf,  das  mit  den  gewöhnlichen
  Geschäften  eines  Helfers  in  dieser  5779  evangelische  Eimvohner  zählenden  Stadt
und  mit  einem  auf  600  fl.  nach  Sportelpreisen  berechneten  Dienst-Einkommen  verbunden
  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  cvangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Neufra,  Oberamts  und  Dekanats
  Rottweil,  begreift  das  Pfarrdorf  mit  455  Pfarr-Genossen,  und  hat  760  fl.  Einkommen
  von  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren.
  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  zu  melden.  «
        <pb n="21" />
        19

Nro.  3.

Regierungs--Blatt

 

 

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
Samstag,  den  21.  Jannar  1832.
r  5rombmvßtl“r  —

Königl.  Dekrete.  Bewilligungen  zu  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfusungen  der  Devartements.  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  bisberigen  Fopotheken-Gommission
  und  die  Anordnung  einer  neuen,  für  das  Pfandwesen  der  Eremten,  betreffeud.  —  Termin  für  die  Anzeigen
  von  der  Gesamkzahl  der  in  den  Rekrurtrungs=  Listen  der  Oberamts-Wezirke  verzeichneten  Mlirär#=pflichtigen.
  —  Vorladung  der  Militärpstichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die
dießjährige  Aushebung.

DOienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Bewilligungen  zu  Annahme  sremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestát  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler  dem  Stallmeister,  Major  v.  Hamel  die  nachgesuchte  Erlaubniß,
  den  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Franzosen  ihm  verliehenen  Orden
der  Ehrenlegion  anzunehmen  und  zu  tragen,  gnädigst  ertheilt,  wie  auch

vermoge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  an  den  Ordens-Wice-Kanzler  dem  Geheimen
  Hofrath,  Bibliothekar  Münch  auf  sein  Ansuchen  die  Erlaubniß  zu  ertheilen
geruht,  das  von  des  Königs  der  Niederlande  Majestär  ihm  verliehene  Ritter-Kreuz
des  Niederländischen  Lôwen-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="22" />
        20
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  11.  d.  M.  die
katholische  Pfarrei  Egesheim,  Ober=  und  Dekanatamts  Spaichingen,  dem  Pfarr-Verweser
  Baumann  zu  Bergatreute  gnädigst  übertragen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  den  Finanz-Ministerial-Kanzlei-Direktor,
  Finanzrath  Schmidlin,  mit  seinem  bisherigen  Amtstitel  zum  Ministerial-Assessor
  und  Mitglied  des  Ober-Finanz-Collegium  in  Gnaden  ernannt,

die  hiedurch  erledigte  Stelle  eines  Kanzlei-Direktors  bei  dem  Finanz-Ministerium
dem  Finanz-Kammer-Assessor  Hefele  in  Reutlingen  mit  dem  Titel  und  Rang  eines
Finanzraths  gnädigst  übertragen,

den  Bergraths-Assessor  Schübler  zum  wirklichen  Bergrath  gnädigst  ernannt,  und

das  erledigte  Cameralamt  Tübingen  dem  bisherigen  Cameral-Verwalter  in  Pfullingen,
  Zimmer,  in  Gnaden  übertragen;  auch

den  dem  ersten  Infanterie-Regiment  aggregirten  Oberlicutenant  Hein  zmann  bei
demselben  eingetheilt.

Unter  dem  11.  d.  M.  erhielt  der  katholische  Caplan  Rottenmayer  von  Dischingen
  die  Königliche  Bestätigung  auf  die  Andreas-Caplanei  in  Scheer.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Bekannemachung,  die  Auflösung  der  bisherigen  Hypotheken-Commission  und  die  Anordnung  einer
neuen,  für  das  Pfandwesen  der  Eremten,  betreffend.

Nachdem  die  durch  höchste  Entschließung  vom  30.  Mai  1825  (Reg.  Bl.  S.  333)
angeordnete,  zunächst  für  die  Pfand-Bereinigung  in  den  Gemeinden  bestimmt  gewesene
Hypotheken-Commission  dieses  Auftrages  vollständig  sich  entledigt  hat,  haben  Seine
Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.  dieselbe  aufzulösen,
und  dagegen  eine  neue,  dem  Pfandwesen  der  Eremten  gewidmete  Commission  nieder-
        <pb n="23" />
        21

zusetzen  geruht,  welche  unter  dem  Vorsitze  des  Ober-Tribunal-Praͤsidenten  von  Bol—-ley
  aus

dem  Ober-Tribunal-Direktor  Freiherrn  v.  Gaisberg,

—  Ober-Pupillen-Rathe  v.  Steudel,

—  Ober-Tribunal-Rathe  v.  Reinhardt,  und

—  Ober-Justiz-Rathe  Herbort
als  ordentlichen  Mitgliedern,  sodann  aus

dem  Staats-Rathe  v.  Harttmann,

—  Ober-Regierungs-Rarhe  v.  Wachter,  und

—  Ober-Steuer-Rathe  Mayer
als  außerordentlichen  Mitgliedern  für  einzelne  Berathungs-Gegenstände,  unter  Beigebung
des  erforderlichen  Expedirions-Personals,  bestehen  soll.

Diese  höchste  Anordnung  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom

7.  Juni  1825  (Reg.-Bl.  S.  585)  mit  dem  Anfügen  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht,
  daß  Seine  Königliche  Majestät  den  nach  Auflèsung  der  älteren  Hypotheken-Commission
  seinem  ordentlichen  Amte  zurückgegebenen  Oberamts-Richter  von  Eßlingen,
  Ober-Justiz-Rath  Schickardt,  wegen  der  sehr  nüßlichen  und  eifrigen  Dienste,
welche  er  als  Mitglied  dieser  Commission  geleistet,  öffentlich  zu  beloben  befohlen  haben.

Stuttgart  den  13.  Januar  1832.
Schwab.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

a)  Termin  für  die  Anzeigen  von  der  Gesammtzahl  der  in  den  Rekrutirungs-Listen  der  Oberamts-Bezirke
verzeichneten  Militärpflichtigen.

Da  im  vorigen  Jahre  nicht  alle  Oberämter  die  Anzeigen  von  der  Gesamtzahl
der  in  den  Rekrutirungs-Listen  ihrer  Bezirke  verzeichneten  Militärpflichtigen  zu  gehöriger
  Zeit  abgeschickt  haben,  so  sieht  sich  der  Ober-Rekrutirungsrath  veranlaßt,  den
        <pb n="24" />
        22
Oberämtern  unter  Hinweisung  auf  den  §.  22  der  Instruktion  zum  Rekrutirungs-Geseß
vom  Jahr  1828,  in  Erinnerung  zu  bringen,  daß  jene  Anzeigen  so  zeitig  abgeschickr

werden  müssen,  daß  sie  spätestens  bis  zum  20.  Februar  bei  dem  Ober-Rekrutirungsrath
  einlaufen.

Stuttgart  den  13.  Jannar  1352.
Gbriz.

5b)  Vorladung  der  Militirpflichtigen  zu  der  Ziebung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die  dießjährie
Aushebung.

Den  1.  März  d.  J.  wird  in  sämtlichen  Oberamts-Bezirken,  Behufs  der  dießsährigen
  Rekruten-Aushebung  das  Loos  gezogen.

Sodann  wird  in  den  verschiedenen  Oberamts-Bezirken  die  Musterung,  nämlich  die
Untersuchung  der  Diensttüchtigkeit  der  Militärpflichtigen,  an  nachbemerkten  Tagen  vorgenommen:


den  5.  März:

Ludwigsburg,  Maulbronn,  Nagold,  Nürtingen,  Künzelsan,  Scherndorf,  Geiflingen,

  Saulgau;
den  7.  März:

Marbach,  Vaihingen,  Freudenstadt,  Urach,  Gmünd,  Mergentheim,  Göxpingen,

Ravensburg;
den  9.  März:

Backnang,  Leonberg,  Horb,  Reutlingen,  Aalen,  Gerabronn,  Kirchheim,  Tettnang;

den  12.  März:

Heilbronn,  Balingen,  Neuenbürg,  Rottweil,  Erailoheim,  Heidenheim,  Münsingen,
Wangen;

den  15.  März:

Brackenheim,  Calw,  Oberndorf,  Spaichingen,  Hall,  Neresheim,  Riedlingen,

Leutkirch;
den  16.  März:

Besigheim,  Stuttgart  Stadt,  Sulz,  Turtlingen,  Ellwangen,  Oehringen,  Ehingen,

Waldsee;  *  "
        <pb n="25" />
        2

#

den  20.  März:

Stuttgart  Amt,  Waiblingen,  Herrenberg,  Rottenburg,  Gaildorf,  Reckarfulm,

Biberach,  Blaubeuren;

den  22.  März:
Böblingen,  Caunstadt,  Eßlingen,  Tübingen,  Welzheim,  Weinsberg,  Ulm,  Wiblingen.


Zu  den  genannten  beiden  Verhandlungen  werden  nun  die  Militärpflichtigen,  an
deren  Altersclasse  in  gegenwärtigem  Jahre  die  Reihe  der  Aushebung  ist,  nämlich  sämtliche
  im  Jahr  1811  geborenen  Jünglinge  unter  den  im  Rekrutirungs-Gesetz  vom
10.  Februar  1828  angedrohten  Rechts-Nachtheilen  hierdurch  vorgeladen,  wobei  zu  ihrer
  Belehrung  Folgendes  bemerkt  wird:

1)  für  diejenigen,  welche  bei  der  Ziehung  des  Looses  nicht  erscheinen,  wird  das

Loos  durch  Andere  gezogen.

2)  Wer  bei  der  Musterung  nicht  erscheint,  wird  im  Zweifel  für  diensttüchtig  augenommen,
  und  nach  Maßgabe  seiner  Loosnummer  zum  Contingent  bezeichnet.
Ueberdieß  treffen  den  Nichterscheinenden  die  im  Art.  47  des  Rekrutirungs-  Gesehes
  bestimmten  Strafen.

5)  Wer  eine  Befreiung  wegen  Familien-Verhältnissen  oder  wegen  Berufs  anspricht,
  hat  solche  bei  Verlust  derselben  bei  dem  Rekrutirungsrath  des  betreffenden
  Oberamts-Bezirks  geltend  zu  machen,  welcher  sich  unmittelbar  nach
der  Ziehung  des  Looses  versammelt.

Uebrigens  wird  Jeder,  der  eine  Befreiung  anspricht,  erinnert,  solche  noch
vor  der  Ziehung  des  Looses  dem  betreffenden  Oberamt  anzuzeigen,  damit
dieses  den  Befreiungsgrund  vorläufig  prüse,  und  dem,  der  ihn  anfpricht,
in  Beziehung  auf  die  beizubringenden  Beweise  die  erforderliche  Belehrung
ertheile.  ·

Stuttgart  den  18.  Januar  1832.
Göriz.
        <pb n="26" />
        24
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Beförderung  des  Finanz-Kammer-Assessors  Hefele  ist  die  Stelle
eines  Assessors  bei  der  Finanz-Kammer  des  Schwarzwald-Kreises  mit  dem  Normal-Gehalt
  von  300  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanz-Kammer  zu  melden.

2)  Bei  der  Finanz-Kammer  des  RNeckar-Kreises  wird  die  Stelle  eines  rechtsbundigen
  Assessors  mit  dem  Normal-Gehalt  von  300  fl.  beseht  werden.  Die  Bewerber
umdiese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanz-Kammer  zu
melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Cameralamt  Pfullingen  zweiter  Elasse
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  des  Schwarzwald-Kreises
vorschriftmäßig  zu  melden.

54)  Am  15.  d.  M.  ist  der  Oberlieutenant  Bissinger  des  ersten  Infanterie-Regiments,
  dahier  gestorben.
        <pb n="27" />
        25

Nro.  5.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

 

—.—-  ——

 

—.—
Samstag,  den  28.  Jannar  1832.
——————  —

Inhalt.

Koͤnigl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Perfsügunsen  der  Departkementeo.  Werfügung.  betressend  das  Kest=  und  Einheitg-Geld  bei  den  Gefangenen-Transporten
  vom  1.  Januar  1332  an.  —  Weitere  Bekanntmachung,  betresfend  den  Vollzug  der  &amp;amp;.
Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  —  Verfügung,  betreffend
die  von  Vczirks-Behörden  des  Cantons  Schwyz  an  Fremde  ausgestellten  Reisepässe.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Maßregeln  gegen  dac  Eindringen  der  Cholcra.

Dienst-Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.
d.  M.  dem  bei  der  Finanz-Kammer  des  Neckar-Kreises  angestellten  Kanzlisten  Burkhardt,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  den  Titel  und  Rang  eines  Sekretärs  gnédigst  verliehen,
  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  18.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Bitzfeld,  Dekanats
  Weinsberg,  dem  Pfarrer  Schiller  zu  Biberach,  im  Dekanat  Heilbronn,
        <pb n="28" />
        26.

die  evangelische  Pfarrei  Zaberfeld,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Pfarrer  Roͤsler
zu  Geißlingen,  Dekanats  Hall,

die  Helfers-Stelle  zu  Möckmühl,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  —
Gehülfen  Zillex  zu.  Neuffen,  im  Dekanat  Nürtingen,  und

die  katholische  Plarrei  Frohnhofen,  Ober=  und  Dekänatamts  Machtsuw,  Ke
Pfarrer  Burkhard  in  Steinbach  bei  Comburg  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.
den  Gerichts-  Aktuar  Hoͤgg  zu  Saulgau  zu  dem  Oberamts=  Gerichte  Wblingen,  und
dagegen

den  Gerichts-Aktuar  Scha  fer  in  :  Wiblingen  nach  Eaulgau  zu  ver  setzen,  auch

#den  Referendär  erster  Elasse,  Carl  Mutschler,  von-Kirchheim  u.  T.  ine  dis  Zahl
der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  die  Stadt  Kirchheim  zu
seinem  Wohnsitze  gewählt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchstes-  Dekret  vom  -K  M.
die  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  erledigte  Rathsstelle  dem  Obrr-Tribunal-Prokurator
D.  Gmelin  in  Stuttgart,  und

die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle  in  Böblingen  dem  Regzistrator  bei  dem
K.  Gerichtshof  in  Eßlingen,  Veiel,  zu  übertragen  geruht,  auch

unter  demselben  Tage  den  Vataillons-Commandanten  der  Artillerie,  Oberstlieutenant
  v.  Breithaupt,  wegen  Kränklichkeit  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  dagegen
bei  dem  Artillerie-Reginem  folgende  Befdrderungen  und  Veränderungen  verfügeden

  Major  und  Stabs-  Offizier  v.  Sonntag  zum  Oberstlieutenant  und  Bataillons-Commandanten
  und

den  Major  v.  Faber  du  Four  zum  Stahs-Offizier  ernannt;

die  Haupttrute  zweiter  Elasse,  v.  Bechtinger  und  v.  Kauffmann  zu  Hauptleuten
  erster  Elasse,  und

den  seitherigen  Adjutanten,  Oberlieutenant  Schöpfer  zum  Hauptmann  zweirer
Classe  befoͤrdert,  und

an  dessen  Stelle  den  Oberlieutenant  Lindauer  zum  Adjutanten  ernannt;  auch

den  zugetheilten  Hauptmann  zweiter  Classe  Grafen  Wilhelm  v.  Württemberg,
und  den  zugetheilten  Unterlieutenant  Leube,  eingetheilt.
        <pb n="29" />
        27

Zugleich  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaäͤt  unter  ebendiesem  Tage  dem  Major
v.  Berger  im  General-Quartiermeisterstab  den  Oberstlieutenants-Titel  ertheilt;  auch

unter  dem  25.  d.  M.  den  Feldwebel  im  achten  Infanterie-Regiment  v.  Herrmann
zum  Unterlieutenant  befördert  und  dem  siebenten  Infanterie-Regiment  aggregirt.

II.  Verfügungen  der  Departementce.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  das  Kost=  und  Einheizgeld  bei  den  Gefangenen-Transporten  vom
4.  Januar  1852  an.

Unter  Berücksichtigung  der  gegenwärtigen  Fruchtpreise  und  der  festgeseßten  Tare
für  die  Verpflegung  der  Untersuchungs=  und  Straf-Gefangenen,  wird  das  Kostgeld
für  die  auf  dem  Transporte  befindlichen  Gefangenen  vom  1.  Januar  1332  an  bis
auf  Weiteres  auf  tägliche  sechszehn  Kreuzer  in  der  Art  festgesetzt,  daß  für  das  alleinige
  Mittagessen  fünf  Kreuzer  und  für  Nachtessen  nebst  Frühstäck  eilf  Kreuzer  in
Anrechnung  gebr#cht  werden  därfen.  Hinstehelich  des  Einbeih-Geldes  hat  es  bei  der
blöherigei  Tare  sein  Verbleiben.

Stuttgart  den  19.  Januar  1852.  Kapff.

b)  Weitere  Bekanntma  vung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  siaatsrechtlichen
Verhälrnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.
Unter  Beziehung  auf  die  früheren  Bekanntmachungen,  betreffend  den  Vollzug  der
K.  Deklaration  über  die  staatsrechrlichen  Verhälenisse  des  ritterschaftlichen  Adels,  wird.
hiemit  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  numnehr  auch
der  Freiherr  v.  Bernhard,  Doktor  der  Rechte  und  Privat-Docent  an  der
Universität  zu  München,  als  Besiter  des  Rittergurs  Erolzheim,  Oberamts
  Biberach,  nach  erfolgter  Verzichtleistung  auf  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtebarkeit,  unter  Einräumung,  der  Surrogate
  der  beiden  erstern  Rechte,
nach  den  Bestimmungen  gedachter  K.  Deklaration  zu  behandeln  ist.
        <pb n="30" />
        28

Auch  ist  unter  den  Besitzungen  der  freiherrlichen  Familie  v.  Gais  berg-Schoͤckingen,

  auf  welche  diese  Bestimmungen  Anwendung  finden,
die  dem  Ober-Tribunal-Direktor,  Freiherrn  v.  Gaisberg  zustehende,  so
weit  sie  nicht  aus  altsteuerbaren  Gütern  besteht,  von  Seiner  Königlichen
  Majestät  zum  Rittergut  erhobene  vormalige  Staatsdomäne  Pfauhausen,
  Oberamts  Eßlingen,  jedoch  vermöge  der  K.  Verleihung  ohne  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtöbarkeit  oder  deren
Surrogate,

nachzutragen.

Stuttgart  den  20.  Januar  1852.  Kapff.

O)  Verfügung,  betreffend  die  von  Bezirks-Behörden  des  Cantons  Schwyz  an  Fremde  ausgesiellten
Reisepässe.

Da  von  der  Regierung  des  schweizerischen  Cantons  Schwyz  die  Mittheilung  gemacht
  worden  ist,  daß  die  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Fremde  den  Bezirks-Behörden
  des  Cantons  untersagt  und  der  Cantons-Behörde  vorbehalten  sey,  sonach
die  von  Behörden  jener  Kategorie  an  Personen,  welche  nicht  im  Canton  Schwyz  wohnen,
  ausgestellten  Pässe  als  ungültig  zu  betrachten,  und  dem  von  der  Cantons-Regicrung
  selbst  geäußerten  Wunsch  gemäß  nicht  zu  respektiren  sind;  so  werden  die  diesseitigen
  Polizeistellen  hievon  zu  ihrer  Nachachtung  und  unter  Beziehung  auf  den  F.  2
der  Polizei-Verordnung  vom  11.  September  1807,  in  Kenntniß  gesett.

Stuttgart  den  25.  Januar  1832.  Kapff.

2.  Der  Central-Commission  zur  Fürsorge  gegen  die  asiatische  Cholera.
Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  das  Eindringen  der  Cholera.

In  Erwägung  der  in  neuerer  Zeit  hinsichtlich  der  astatlschen  Cholera  gemachten
Erfahrungen  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  dießfälligen  neueren  Verfügungen  der
K.  Bayern'schen  Regierung  werden  an  den  gegen  das  Eindringen  jener  Seuche  seither
ergangenen  Anordnungen  folgende  Abänderungen  getroffen:

1)  Der  zwischen  Personen  und  Waaren,  welche  aus  angesteckten  und  denjenigen,

  welche  aus  blos  verdächtigen  Gegenden  kommen,  bieher  bestandene
        <pb n="31" />
        29

Unterschied  ist  in  der  Art  aufgehoben,  daß  dieselben,  so  ferne  sie  nach  den
nachstehenden  Bestimmungen  uͤberhaupt  noch  besonderen  Vorsichtsmaßregeln
unterworfen  bleiben,  künftighin  auf  gleiche  Weise  zu  behandeln  sind.

Für  verdächtig  aber  sind  überhaupt  diejenigen  Orte  und  Gegenden  anzusehen,
  welche  nicht  über  zwanzig  Stunden  von  den  angesteckten  Orten
und  Gegenden  entfernt  sind,  oder  auch  nur  mit  solchen  in  freiem,  an  keine
sanitäts-polizeiliche  Vorsichtsmaßregeln  gebundenen  Verkehr  stehen.

Zu  den  angesteckten  und  der  Ansteckung  verdächtigen  Gegenden  sind  hienach

  dermalen  auf  dem  Festlande  namentlich  zu  rechnen:
die  samtlichen  jenseits  der  Elbe  gelegenen  Gegenden,  mit  Ausnahme  des  betreffenden
  K.  Sächsischen  Gebiets,  dann  disseits  der  Elbe  die  K.  Preußischen
Regierungs-Bezirke  Magdeburg  und  Merseburg,  die  Anhalt'schen  Länder,
ferner  Böhmen,  das  Erzherzogthum  Oestreich  und  Salzburg,  nebst  den  Ländern
  im  Osten  dieser  Provinzen.

Dagegen  hören  diejenigen  Theile  der  Oeftreichischen  Monarchie,  welche
durch  den  Tyrolisch-Iralienischen  Cordon  zunächst  als  geschützt  zu  betrachten
sind,  namentüich  Tyrol,  Vorarlberg  und  die  Lombardey  vor  der  Haud  auf,
als  verdächtrig  behandelt  zu  werden.

Aenderungen,  die  hierin  vorgehen  follten,  werden  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht  werden.  "

2)  Personen,  welche  aus  angesteckten  oder  verdächtigen  Gegenden  kommen,  sind
disseits  dann  zuzulassen,  wenn  sie  sich  über  die  Erstehung  einer  fünftägigen
Contumaz  oder  darüber  ausweisen  können,  daß  sie  die  letzten  fünf  Tage  in
gesunden  Gegenden  zugebracht  haben.

Die  verpackten  Effekten  solcher  Reisenden  aber  sind,  wenn  nicht  eine
vorangegangene  Decsinfektion  nachgewiesen  werden  kann,  einem  24—58stündigen
  Reinigunge-Verfahren  zu  unterwerfen.

5)  Reue  und  ungebrauchte  Waaren,  so  wie  Briefe,  Gelder  und  andere
Gegenstände  der  Versendung,  die  nicht  unter  die  hienach  bemerkten  Ausnahmen
  fallen,  dürfen,  mögen  sie  gleich  aus  angesteckten  oder  verdächtigen
        <pb n="32" />
        30

Gegenden  kommen"  auch  ohne  den  Nachweis  über  eine  erstandene  Contumaz
und  vorangegangene  Reinigung  eingebracht  werden.

Dagegen  wird  das  Einbringen  von  gebrauchten  Betten  oder  Kleidungsstücken,
  von  Lumpen,  Menschenhaaren,  und  Abfällen  bei
der  Wollemanufaktur  aus  solchen  Gegenden  un  bedingt,  verboten:

4)  Thiere  sind  in  Beziehung  auf  Contumazzeit  und  Reinigung  den  Reisenden  gleich
zu  behandeln.  ,  —

5)  In  Beziehung  auf  das  Reinigungs-  Verfahren  während  der  zu  2)  bemerkten
Zeit  bleibt  es  bei  den  frühern  Verfügungen,  namentlich  bei  der  vom  19.  August
  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  551).

Die  mit  der  Vollziehung  der  Maßregeln  gegen  das  Eindringen  der  Cholera  beauftragten

  Behörden  haben  si  ich  nach  vorstehenden.  Bestimmungen  zu  achten.
Stuttgart  den  21.  Januar  1832.  Kapff.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  durch  die  Beförderung  des  Ober-Tribunal-Prokurators  ).
Gmelin  zum  Ober-Tribunalrath  erledigte  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.
        <pb n="33" />
        31

 

 

Nro.  6.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

*1  Samstag,  den  4.  Februar  1832.  F

r  Inpalt.  —

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departement.  Termine  für  die  Prüfung  der  neu  aufzunehmenden  Zöglinge  des
Seminars  zu  Eßlingen,  und  derer,  welche  außerhalb  des  Seminars  encipiren  wollen.  —  Kirchendienstprufung
  der  katholischen  Geistlichen.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
11.  v.  M.  den  als  Rath  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer  eingetheilten  vormaligen
Finanz-Kammer-Direktor  v.  Sommer  Krankheits  halber,  vorbehältlich  seiner  Wieder-Ansiellung
  für  den  Erholungsfall,  wie  auch

durch  höchste  Emschließung  vom  22.  v.  M.  den  Redvierförster  Greuling  in
Lienzingen,  Forstamts  Stromberg,  Alters  wegen  in  den  Pensionostand  versek,

vermöge  höchster  Entschliefung  vom  24.  v.  M.  das  Cameralamt  Sindelfingen
dem  Cameral-Verwalter  Hochstetter  in  Murrhardt  gnädigst  übertragen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.  die  katholische  Pfarrei  Gebratshofen,
Dekanats  Leutkirch,  dem  Michaels-Caplanei=  und  Präzeptorats-Verweser  Siegle  zu
Riedlingen,  gnädigst  verliehen.
        <pb n="34" />
        32

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  26.  v.  M.  die  Gerichts-Aktuars-Stelle
  in  Heidenheim  dem  Referendär  erster  Classe,  Hoß,  vo  Stuttgart,
  wie  auch  «

das  erledigte  Amts-Notariat  Osweil,  Oberamts  Ludwigsburg,  dem  vormaligen
Pfand-Commissär  Fink,  von  Murrhardt,  Oberamts  Backnang,  zu  übertragen,

den  Gerichts-Aktuar  Schuster  in  Ravensburg,  seiner  Bitte  gemäß,  auf  das  erledigte
  Gerichts-Abruariat  in  Hall  zu  verseben,  und

den  Referendär  Carl  Wilhelm  Spittler,  von  Reutlingen,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Stuttgart  zu  seinem  Wohnsite
gewählt.  ’

Ferner  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  28.  v.  M.
die  erledigte  Assessors-Stelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  dem  Gerichto-Aktuar
  Cronmüller,  von  Surlz,  gnädigst  übertragen,  und  7  «

unter  dem  30.  v.  M.  den  Hauptmann  zweiter  Classe  im  Landjaͤger-Corps,
v.  Wallbrunn,  zum  Hauptmann  erster  Classe  befoͤrdert.

A  18  „  M.  wurde  der  Vfarrer  Gaul,  von  Obereschach,  Dekanats  Ravensburg,
als  Pfarrer  in  Winterstettendorf,  Dekanats  Waldsee,  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  evangelischen  Consistorium.

Termine  für  die  Prüfung  der  neu  aufzunehmenden  35glinge  des  Seminars  zu  Eßlingen,  und  derer,
welche  außerhalb  des  Seminars  incipiren  wollen.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  24.  März  1822  (Reg.  Bl.  Nro.  27)
wird  hiemit  befohlen,  daß  diejenigen  Jünglinge  evangelischer  Confesson,  welche  sich
der  Vorschrift  gemäß  im  Monat  März  um  Zulassung  zum  deutschen  Schulstande
bei  dem  K.  Cons#istorium  gemeldet  haben  werden,  und  in  Privat=  Seminarien  oder
bei  hiezu  bevollmächtigten  Schulmeistern  ihre  Lehrzeit  zubringen  wollen,  den  15.  April
im  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen  die  Prüfung  ihrer  Vorkenntnisse  und  ihrer  F-
        <pb n="35" />
        33

higkeiten  für  diesen  Beruf  zu  erstehen  haben.  Zur  Vorprüfung  derjenigen  Zöglingewelche
  um  Aufnahme  in  das  Eßlinger  Seminar  selbst  entweder  für  die  ganze  Lehrzeit
oder  als  Auscultanten  gebeten  haben,  werden  dießmal  drei  Tage  bestimmt,  und  zwar
der  3.  April  für  die  Bittenden  aus  den  Generalaten  Ulm  und  Ludwigsburg,  der
6.  April  für  die  aus  den  Generalaten  Heilbronn  und  Tübingen,  und  der  10.  April
für  die  aus  den  Generalaten  Reutlingen  und  Hall,  an  welchen  Tagen  auch  diejenigen
Jünglinge,  welche  erst  im  nächsten  Jahre  zur  Aufnahme  in  das  Seminar  sich  eignen,
sich  einer  vorläusigen  Prüfung  unterwerfen  können.  In  Beziehung  auf  die  Vorkenntnisse,
  welche  die  Zulassung  zum  deutschen  Schulstand  bedingen,  so  wic  auf  die  Bedingungen
  der  Aufnahme  in  das  Seminar  wird  auf  die  Verordnung  vom  12.  Juli  1325
(Reg.Bl.  1825,  Nro.  29)  und  vom  19.  December  1826  (Reg.  Bl.  Nro.  51)  hingewiesen.


Sämtliche  Dekanate  und  Pfarrämter  werden  hiemit  angewiesen,  nicht  nur  dafür
besorgt  zu  seyn,  daß  die  Bittschriften  um  Zulassung  zum  Schulstand,  wie  um  Aufnahme
in  das  Seminar  unter  genauer  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Form  unfehlbar  im
Monat  März  bei  dem  K.  Consistorium  einlaufen,  indem  späterhin  jede  Vitte  dieser
Art  ohne  Wirkung  bleibt,  sondern  auch  die  genannten  Prüfungstage  den  in  ihrem
Bezirk  befindlichen  Bittstellern  genau  und  mit  dem  Anhang  bekannt  zu  machen,  daß
sic,  ohne  auf  besondere  Erlasse  zu  warten,  sich  den  Tag  vor  den  sestgesenten  Terminen
  in  Eßlingen  einzufinden  und  der  gesehlichen  Prüfung  zu  unterwersen  haben,  von
deren  Erfolg  erst  die  Entscheidung  ihrer  Bitten  abhängt.  Wer  diese  Prüfungs-Termine
  versäumt,  wird  für  dieses  Jahr  nicht  mehr  zugelassen.

Ueberdieß  wird  bemerbt,  daß  diejenigen,  welche  um  Aufnahme  in  das  Seminar
bitten  und  einer  Unterstüsung  bedürftig  sind,  zugleich  mit  der  Bitte  um  diese  Aufnahme
  auch  das  Gesuch  um  Unterstützung  zu  verbinden  und  dieß  Gesuch  mit  einem
obrigkeitlichen  Zeugniß  ihres  oder  ihrer  Aeltern  Vermögens  und  Einkommens,  welches
jedoch  nicht  blos  allgemeine  Ausdrücke,  sondern  die  bestimmte  Angabe  des  Betrags  enthalten
  muß,  zu  unterstüßen  haben,  indem  auf  die  später  einlaufenden,  und  mit  unvollständigen
  Vermögens-Zeugnissen  versehenen  Unterstützungs-Gesuche  keine  Rücksicht  genommen
  wird.  «

Stuttgart  den  24.  Januar  1332.  Mohl.
        <pb n="36" />
        34
2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Kirchendienstpruͤfung  der  katholischen  Geisitlichen.

Im  Jahr  1832,  38.  Maͤrz  und  r.  August  werden  Dienstpruͤfungen  der  katholischen
  Geistlichen  fuͤr  Kirchenstellen  statt  haben;  wozu  diejenigen  zugelassen  werden,
welche  im  Jahr  1829  oder  früher  die  Priesterweihe  erhielten.

Die  Candidaten  haben  sich  bis  zum  29.  Februar  bei  dem  Kirchenrathe  schriftlich
zu  melden,  und  dieser  Eingabe  über  den  etwaigen  Besitz  eines  Bürger=  oder  Veisikrechts
den  oberamtlich  beurkundeten  und  gesiegelten  Ausweis  beizulegen.

Wer  es  vorziehr,  nicht  bei  der  ersten  Prüfung  zu  erscheinen,  hat  dieß  in  seiner
Meldung  anzugeben.

Diejemgen,  welche  hierauf  nicht  für  die  zweite  Prüfung  willfährig  beschieden  oder
zurückgewiesen  werden,  müssen,  ohne  Rücksicht  auf  die  in  ihrer  Meldung  ausgedrückten
  Wünsche,  am  Montag  den  26.  März  Nachmittags  vier  Uhr  in  der  Canzlei  des
Kirchenraths  dahier  erscheinen.  Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  bekannt  gemachten
Vorschriften.

Stuttgart  den  25.  Jannar  1832.  Camerer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Abtuariat  in  Radensburg
  werden  aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Ulm  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  vas  durch  die  Beförderung  des  Gerichts-Aktuars  Cronmüller
  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Aktuariat  Sulz  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

5)  Durch  die  Pensionirung  des  Revierförsters  Greuling  in  Lienzingen,  Forst--amts
  Stromberg,  ist  dessen  Stelle,  womit  der  Gehalt  zweiter  Elasse  mit  Pferdsrarion
verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  in  Ludwigsburg  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="37" />
        35
Nro.  7.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Mittwoch,  den  15.  Februar  1832.

—.—

 

—

—.—

 

—..——

In  halt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Devartemento.  Zurechtweisung  des  Censors  der  Donau=  und  Neckar-Zeitung.  —
Privilegien  gegen  den  Nachdruck  der  Werke:  a)  v.  Malchus,  Handbuch  der  Militär-Geographie,  b)  Chelius,
  Handbuch  der  Chtrurgie,  ate  Auflage,  und  c)  Beck,  Handbuch  der  Augenheilkunde,  2te  Auflage.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vermeidung  öfterer  Abänderungen  auf  den  Adressen  der  durch  die  Post  zu
spedirenden  Schreiben.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.
die  erledigte  Sradtschultheißen-Stelle  zu  Rottenburg  dem  Rechts-Consulenten  Ignaz
Hofmeister  daselbst,  wie  auch

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  zu  Waldsee  dem  Unteramts-Arzt  D.
Ruef  daselbst  zu  übertragen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  dem  freiherrlich  v.  Sturmfederschen
  Rentbeamten  Stein  zu  Oppenweiler,  Oberamts  Backnang,  die  Erlaubniß  zu
Ausübung  der  Rechts-Praris  zu  ertheilen,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  5.  d.  M.  die  erledigte  General-Superintendenz  Hall,
dem  bisherigen  Dekan  zu  Gaildorf  und  Pfarrer  in  Vichberg,  Pahl,  zu  übertragen;
auch
        <pb n="38" />
        36

dem  Ober-Schulrath  v.  Denzel  zu  Eßlingen  den  Titel  und  Rang  eines  Praͤlaten
  mit  dem  Prälaten-Kreuz  zu  verleihen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  6.  d.  M.  dem  pensionirten  Obersten
v.  Milkau  die  erledigte  Commandanten-Stelle  des  Ehren-Invaliden-Corps,  und

das  erledigte  Bau-Inspebtorat  Kirchheim  dem  Architekten  Gabriel  in  Stuttgart
gnädigst  übertragen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  dem  Hof-Medicus  D.  Plieninger
den  Titel  und  Rang  eines  Medicinalraths  gnädigst  verliehen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  83.  d.  M.  das  erledigte  Dekanat=  und  Stadtpfarramt
  zu  Besigheim  dem  Pfarrer  Hoffmann  in  Deizisau,  Dekanats  Eßlingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gräfenhausen,  Dekanats  Wildbad,  dem  Pfarrer
Enslin  zu  Wittershausen,  Dekanats  Sulz,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Karsee,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg,
dem  dermaligen  Pfarr-Verweser  zu  Baindt,  Vikar  Schmidt,  gnädigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  zu  Erleichterung  des  Obersthofmeisters
  v.  Seckendorff,  und  um  ihm  einen  Beweis  der  höchsten  Zufriedenheit  mit
seinen  bisherigen  Dienstleistungen  zu  geben,  demselben  durch  höchstes  Dekret  vom  10.
d.  M.  einen  Amtsgehülfen  in  der  Person  seines  Sohnes,  des  Kammerherrn  v.  Seckendorff,
  gnaͤdigst  beizuordnen  geruht.

Den  6.  d.  M.  wurde  die  stadträthliche  Erwaͤhlung  des  bisherigen  Praͤzeptorat-Verwesers
  in  Groß-Vottwar,  Christian  Faber,  zum  Präzeptor  in  Cannstadt,  bestätigt.


II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Zurechtweisung  des  Censors  der  Donau=  und  Nocckar-Zeitung.

Wegen  unterbliebener  Entfernung  verschiedener,  mit  den  bestehenden  Cenfur-Vorschriften
  unvereinbaren  Stellen  des  unter  Nr.  15  erschienenen  Blatts  der  Donau=  und
Neckar-Zeitung  vom  51.  v.  M.  ist  dem  Censor  dieses  Blatts,  Geheimen  Legationsrath
        <pb n="39" />
        37

v.  Bilfinger,  eine  Zurechtweisung  ertheilt  worden;  was  hiemit  dem  ergangenen
höchsten  Befehl  vom  5.  d.  M.  gemäß  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  8.  Februar  1852.  Beroldingen,

8)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Privilegien  gegen  den  Nachdruck  der  Werke:
a)  v.  Malchus,  Handbuch  der  Militär-Geographie,
b)  Chelius,  Handbuch  der  Chirurgie,  vierte  Auflage,  und
c)  Beck,  Handbuch  der  Augenheilkunde,  zweite  Auflage.

Seine  Königliche  Majestüht  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.
dem  Universitäts-Buchhändler  Groos  in  Heidelberg  Privilegien  gegen  den  Nachdruck
folgender  drei,  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Werbe,  nämlich:

a)  v.  Malchus,  Handbuch  der  Militär-Geographie,

b)  Chelius,  Handbuch  der  Chirurgie,  vierte  Auflage,  und

c)  Beck,  Handbuch  der  Augenheilkunde,  zweite  Auflage,
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  welches  unter  Hinweisung
  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  10.  Februar  1832.  Kapff.

2.  Der  General-Direbtion  der  K.  Württembergischen  Posten.

Bekauntmachung,  betreffend  die  Vermeidung  öfterer  Abänderungen  auf  den  Adressen  der  durch  die
Post  zu  spedirenden  Schreiben.

Da  es  in  neuerer  Zeit  häufig  geschieht,  daß  einige  ôffentliche  Behbrden  bei  ihrer
gegenseitigen  Correspondenz  nicht  nur  die  an  sie  eingelaufenen  Schreiben  selbst  zur
Rückamwort  benußen,  sondern  auch  die  ursprünglichen  Adressen  oder  Couverte  der  ersteren
  für  letztere  beibehalten,  und  anstatt  solche  frisch  zu  couvertiren,  sich  darauf  beschränken,
  die  frühere  Bezeichnung  der  Adressat-S:elle,  so  wie  des  Bestimmungsorts
zu  durchstreichen  und  abzuändern,  mit  dieser  Behandlungsweise  bei  ein  und  demselben
Schreiben  auch  öfters  zwei-,  drei=  und  mehreremal  fortfahren,  hierdurch  aber
        <pb n="40" />
        38
die  Erkennung  des  zuletzt  guͤltigen  Poststempels,  Bestimmungsorts  und  Porto-Ansatzes
haͤusig  sehr  erschwert  wird  und  Irrungen  entstehen;  so  wird  in  Gemaͤßheit  hohen  Aufrrags
  des  K.  Ministerium  des  Innern,  und  unter  Hinweisung  auf  den  K.  XVI.  der
Verordnung  vom  2.  Juni  1815  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Oberpost=
  und  Postämter  nicht  verpflichtet  seyen,  eine  Postaufgabe  mit  einer  zum  zweitenmale
  oder  noch  öfter  abgeänderten  Adresse  zur  Spedition  anzunehmen  und  daher
hiernach  von  unterzeichneter  Stelle  angewiesen  worden  seyen.
Frankfurt  a.  M.  den  20.  Januar  1332.  Vrints-Berberich.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Sersheim,  Dekanatamts  Vaihingen,
mit  1080  Pfarrgenossen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem
ebangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  nach  Abzug
jährlicher  90  fl.  auf  742  fl,  die  Naturalien  nach  Sportelpreisen  angeschlagen,  berechnet.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Dekanat=  und  Stadtpfarramt  Nagold  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Die  Stadt  enthält  2117  Kirchen-Genossen  und  die  Diöcese  19  Pfarrorte  mit
23,5/10  Pfarr-Genossen.  Das  Einkommen  besteht  in  Folge  der  genehmigten  Verwandlung
  der  unpassenden  Besoldungstheile,  neben  einer  temporären  Geld-Zulage  von  jährlichen
  85  fl.,  in  876  fl.  50  br.  Geld,  24  Scheffel  Dinkel,  s  Klafter  buchen  Scheiterholz,
7  fl.  50  br.  Ertragswerth  von  1  Viertel,  182  Ruthen,  4  Schuh  Küchengarten  und  85  fl.
an  bürgerlichen  Beneficien,  Emolumenten  und  Stol-Gebühren.

5)  Die  wieder  zu  besetzende  batholische  Caplanei  in  der  Vorstadt  Rottenburg-Ehingen
  hat  600  fl.  Einbommen  an  Garten-Ertrag,  Besoldung  und  Gebühren.  Die
Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

4)  Durch  die  Versehung  des  Cameral-Verwalters  Hochstetter  auf  das  Cameralamt
  Sindelsingen  ist  das  in  der  dritten  Besoldungs-Elasse  stehende  Cameralamt
Murrhardt  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Neckar-Kreis  vorschriftmäßig
zu  melden.  *

Am  10.  d.  M.  ist  das  Register  über  das  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1851  ausgegeben  worden.
        <pb n="41" />
        59

Nro.  8.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.
Freitag,  den  24.  Februar  1  *27•

 

—

——

 

—...  ÁÊä
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betresend  das  Verbot  der  Constituirung  von  Vereinen  zu.  Berathung
landständischer  Angelegenheiten.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfugungen  der  Deparrements.  Uebertritt  des  Referendärs  zweiter  Elasse,  Zürner,  zu  einem
Oberamts-Gerichte.  —  Bekanntmachung,  die  Zahl  der  im  Juhre  1831  bei  den  Bezirks-Gerichten  verhandelten
  Gant-Processe  betreffend.  —  Bekreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Kaufmann
und  Fabrikanten  Rapp  zu  Stutttgart.  —  Betreffend  die  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patents  an  den
Jeugschmid  Friedrich  Schoffer  zu  budwigsburg.  —  Aufnahme  zurier  ausübenden  Aerzte.  —  Bekanntmachung,
  betresfend  die  beim  llebertritt  von  einem  bei  der  Staatsdiener-Pensions-Anstalt  betheiligten  Amte
auf  ein  bei  der  geistlichen  Wittwen-Casse  betheiligtes,  zu  dieser  zu  bezahlenden  Gebüuhren.

Dienst-Erledigungen.
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A))  Konigliche  Verordnung,
detreffend  das  Verbot  der  Constituirung  von  Vereinen  zu  Berathung  landständischer  Angelegenheiten.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  die  den  Staats-Angehbrigen  verfassungsmäßig  zukommende  Befugniß,  bei  allgemeinen
  Landes-Angelegenheiten  mitzuwirken,  wesentlich  in  dem  Wahlrechte  liegt  und
mit  Beendigung  der  Wahlen  erschöpft  ist,  überhaupt  aber  die  Organe  für  die  Aus-
        <pb n="42" />
        40

übung  der  politischen  Rechte  der  Staatsbürger  durch  die  Verfassungs-Urkunde  bestimmt
sind;  so  kann  ohne  Verlehung  der  gesetzlichen  Ordnung  und  ohne  Gefährdung  der  verfassungsmäßigen
  Unabhängigkeit  der  Stände,  ein  neues  Glied  in  den  durch  das  Staatsgrund-Geses
  festgestellten  Organismus  nicht  eingeschaltet  werden.

Diesemnach  verordnen  Wir  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimenraths:

Die  Constituirung  von  Vereinen,  welche  die  Berathung  landständischer  Angelegenheiten,
  so  wie  die  Belehrung  der  Abgcordneten  oder  Rücksprache  mit  denselben
zum  Zwecke  haben,  ist  verboten.

Den  Polizei-Behörden  wird  aufgegeben,  dieses  Verbot  zu  handhaben,  und  gegen
Vereine  der  genannten  Art,  wo  dergleichen  zu  bilden  versucht  werden  sollte,  ungesäumt
einzuschreiten.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  21.  Februar  1832.

Wilheim.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath:

Kapff.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Secretär:

Bellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majesioet  haben  in  Folge  der  Arr.  5  und  7  des  Staats-Vertrags
  mit  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  vom  5.  Juni  1831  über  die
Einrichtung  der  Rechtopflege  und  Verwaltung  in  dem  Candominatorte  Widdern  (Reg.
Bl.  S.  299,  300)  das  Amts-Norariat  zu  Widdern,  Oberamts  Neckarsulm,  vermöge
höchsten  Dekrets  vom  22.  December  v.  J.  im  Einverständnisse  mit  der  vorgenannen
Regierung  dem  zum  Stadtschultheißen  daselbst  designirten  vormaligen  Pfand-Commisfä#r
  Klein  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="43" />
        41

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  15.  d.  M.  dem  Regiments-Arzt  im
vierten  Infanterie-Regiment,  D.  e.  Pommer  den  Titel  eines  Staabs-Arztes,  und

unter  dem  17.  d.  M.  dem  Hauptmann  v.  Linden,  gegenwärtig  Geschäftsträger
in  Berlin,  den  Titel  als  Major  ertheilr;  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  den  Stadtrath  und  Rathsschreiber
Widmann  zu  Calw  in  die  Zahl  der  immatrikulirten  K.  Notare  aufzunehmen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Ueberkritt  des  Referendärs  zweiter  Classe,  Zärner,  zu  einem  Oberamts-Gerichte.

Der  Referendär  zweiter  Classe,  August  Zürner  von  Flein,  Oberamts  Heilbronn,
ist,  nachdem  er  die  erste  Hälfte  seines  Dienst-Probejahrs  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen  erstanden  hat  (Reg.  Bl.  v.  1830,  S.  524),  für  die  zweite  Hälste  des  Probejahrs
  dem  Oberamto-Gerichte  Oehringen  zugetheilt  worden.

Stuttgart  den  20.  Februar  1832.  Schwab.

b)  Bekauntmachung,  die  Jahl  der  im  Jahre  1851  bei  den  Bezirks-Gerichten  verhandelten  Gant,  Processe.
betresffend.

Die  anliegende  Uebersicht  über  den  Stand  der  im  Jahre  18531  bei  sämtlichen  Bezirks-Gerichten
  des  Königreichs  verhandelten  Gant-Processe  wird  hierdurch  mit  dem
Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Zahl  der  Gantungen,  in  Vergleichung
  dieses  Ergebnisses  mit  dem  Inhalte  der  früheren  Geschäfts-Berichte,  seit  vier
Jahren  sortwährend  und  nachhaltig  abgenommen,  und  daß  namentlich  im  Jahre  1831
die  Zahl  der  Concurse  um  2855  weniger,  als  im  Jahre  1827  betragen  hat.

Stuttgart  den  17.  Februar  1832.
Schwab.
        <pb n="44" />
        42

Uebersicht

über  die  Zahl  der  im  Jahre  1831  bei  sämtlichen  Bezirks-Gerichten  verhandelten

 

 

 

 

 

Gant-Prezesselagen

  am  kamen  im  Hievon  wur  blieben  am

Bei  den  Bezirks-Gerichten  des  1.  Januar  aufe  des  waren  somit  den  sim  Jahre  34.  Decemb.

Reckar-Kreises:  1831  Gant-  721  im  Ganzen  1831  erle,4  unerle-Processe
  vor:  neuhinzu:  anhängig:  digt:  digt:
Backnaung  17.  14.  1  10.  21.
Besigheen  6.  17.  25.  15.  8.
Böblinen  1.  5.  6.  2.  4.
Brackenheim..  .  .  ..  36.  14.  50  28.  22.
Cannstadt..  .  4.  17.  21.  20.  4  1.
Eßlingen  4.  10.  14.  12.  2.
Heilbnreon  4.  11.  15.  12.  5.
Leonbergg..  2.  6.  8.  6.  2.
Ludwigsbutg.  215.  37.  250.  144.  106.

(alter  Rückstand.)

Marbaynn  42.  v.  51.  44.  7.
Maulbren  5.  16.  19.  9.  10.
Reckarsulm.  -  24.  20.  44.  19.  25.
Stuttgart,  Stadi-  Gerich  12.  14.  26.  19.  7.
—  Oberamts-  Geis  2.  24.  26.  19.  7.
Vaihingen  20.  17.  57.  24.  13.
Waiblinen  16.  13.  29.  15.  16.
Weinsberg  9.  17.  26.  24.  2.
Amts-Gericht  Mainhardi  16.  2.  18.  3.  15.
Summe  751.  263.  694.  475.  271
        <pb n="45" />
        43

 

 

 

lagen  am  kamen  im  Hievon  wur-  blieben  am

Bei  den  Bezirks-Gerichten  des  1.  Januar  Laufe  des  waren  somit  den  im  Jahre  31.  Decemb.

Schwarzwald-Kreises:  1831  Gant-  dahrs  im  Ganzem  1831  erle,  1354  unerle
[Processe  vor:  neu  hinzu:  anhängig:  digt:  digt:
Balinen  49.  8.  57.  26.  51.
Calslww.  4.  5.  9.  6.  5
Freudensta0a0t  9.  18.  27  22.  5
Herrenberg  —  7.  7.  7.  —
Horb.  20.  9.  29.  14.  15.
Nagolod  14.  10.  24.  15.  11.
Neuenbürg  25  24  47.  55  14.
Nürtinen  41  —  41.  19  22.
Oberndorrg  19.  1.  50.  16.  14.
Reutlinen  7.  18.  25.  23.  2.
Rottenburg...  .  ...  18.  5.  23.  18.  5.
Rottwillll  1.  4  5.  2  5
Spaichinen  30.  8.  4.  20.  24.
Sulz  1  4.  5.  3  2
Tübingen  6  11.  17.  17  —
Tuttlingen..  .  ..  1  3.  4  5  1
Uragg  8  23.  31.  27  ni.
Summe  257.  168.  425.  269.  156.
        <pb n="46" />
        44
kamen  im  Hi
Bei  den  Bezirks-Gerichten  des  -  Hanua  baust  des  waren  somit
Jaxt-Kreises:  1831  Gant-  7%  imennte  1831  erle4854  unerle
[Prozesse  vor  neu  hinzu:  *sn.  digt:  digt:
Aalen  2.  5.  7.  4.  5.
Crailsheim  .  1  11.  12.  11.  1.
Ellwangngen  21.  15.  36.  13.  23.
Gaildorf  5.  4.  9.  7.  2.
Gerabronn  .  6.  19.  25.  25.  2.
Gmünd  ..  9.  23.  32.  12  20.
Hall  ..  10.  18.  28.  16.  12.
Heidenheim.  .  11.  4.  15.  11.  4.
Kuͤnzelsau  .  18.  19.  37.  29.  8.
Mergentheim  45.  4.  87.  72.  15.
Neresheim  .  7.  5.  12.  8.  4.
Oehringen  7.  7.  14.  10.  4.
Schorndorf.  —  14.  14.—  13.  1.
Welzheim  5.  II.  15.  13.  2.
Amts-Gericht  Bartenstein  —  1.  1.  1.  —
—  Pfedelbach  .  2.  —  2  1.  1.
—  Neresheim  1.  —  1.  —  1.
—  Niederstetten  16.  13.  29.  23.  6.
+J
Summe  165  211.  576.  I  267.  109.
        <pb n="47" />
        4

2

 

kamen  im

Hievon  wur- 



lagen  am  blieben  am

Bei  den  Bezirks-Gerichten  des  4.  Jannar  Lanf  zufer  des  waren  somit.  den  im  Jahre,  31.  Decemb.

Donau-Kreises:  1851  Gant-  NP-  im  Ganzen  1851  erle-  1%  unerle-Processe
  vor:  neu  hinzu:  auhaͤngig:  digt:  l  digt:
Biberach  ...  3.  7.  10.  6.  4.
Blaubeuren.  ...  —  8.  8.  7.  1.
Ehingen  2.  7.  9.  6.  5.
Geißlingen  .  .  25.  6.  51.  18.  13.
Gôppingen.  18  14.  32.  24.  8.
Kirchheim  ...  10.  12.  9.  5.
Leutkirch  —  2.  2.  1.  1.
Münsingen  ..  8.  7.  15.  11.  4.
Ravensburg  4.  II.  15.  10.  5.
Riedlingen  2.  1.  5.  2.  1.
Saulgau  ..  —-  1.  1.  —-  J.
Tettnang  ..  4.  5.  9.  2.  7.
Ulm  E  7.  10.  17.  16.  1.
Waldsee  1.  2.  3.  2.  1.
Wangen  3.  6.  9.  5.  li.
Wiblingen  2.  7.  9.  7.  2.
Amto-Gericht  Buchau  .  2.  6.  8.  7.  1.
—  Ober-Marchthal  2.  1.  5.  2.  1.
—  Dbersulmetingen  1.  1.  2.  1.  1.
—  Scheer  —  3.  3.  —  3.
Summe  86.  115.  201.  136.  65
Haupt-Summe  959.  767.  1,656.  1,oss.  601.

 

 

 

 

 

 

 

Zur  Beurkundung:
Prieser.
        <pb n="48" />
        46
B)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Kaufmann  und  Fabrikanten  Rapp  zu
Stuttgart.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  Entschließung  vom  15.  d.  M.  dem
Kaufmann  und  Fabrikanten  Ernst  Heinrich  Rapp  zu  Stuttgart  auf  ein  von  ihm
dargestelltes  neues  Verfahren  zu  Hervorbringung  farbiger  Abdrücke  auf  baumwollenen
und  seidenen  Geweben,  so  wie  auf  Papier  und  Leder  ein  Erfindungs-Patent  für  die
Dauer  von  zehn  Jahren  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieß  unter  Hinweisung  auf
den  keebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  17.  Februar  1832.  Kapff.

b)  Betreffend  die  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Zeugschmid  Friedrich  Schoffer
zu  Ludwigsburg.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  Entschließung  vom  15.  d.  M.  dem
Zeugschmid  Friedrich  Schoffer  von  Ludwigsburg  auf  eine  von  ihm  dargestellte  Maschine
  zur  Drahtstift-Bereitung  ein  Erfindungs-Patent  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren
gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieß  unter  Hinweisung  auf  den  siebenten  Abschnitt
der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  zur  böffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  17.  Februar  1332.  Kapff.

2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.

Die  Candidaten  der  Medicin,  Lt.  Johann  Nepomuk  v.  Lenß  aus  Schramberg,
Oberamts  Oberndorf,  und  D.  Joseph  Platz  aus  Eutingen,  Oberamts  Horb,  sind  nach
erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde  und  der  Erstere  auch  zur
Ausübung  der  Geburtöhülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  6.  Februar  1832.  Walther.
        <pb n="49" />
        47
5.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  beim  Uebertritt  von  einem  bei  der  Staatsdiener-Pensicus=  Nuftalt  betheiligten
  Amte  auf  ein  bei  der  geisilichen  Wittwen-Casse  betheiligtes,  zu  dieser  zu  bezahlenden
Gebähren.

In  Gemäßheit  der  Verfügung  vom  10.  Jannar  18329  (Reg.  Bl.  S.  51)  findet
beim  Uebertritt  von  einem  bei  der  Staatsdiener-Pensions-Anstalt  betheiligten  Amte
auf  ein  bei  der  geistlichen  Wittwen-Casse  betheiligtes,  ebenso  wie  umgekehrt,  eine  rückwärtige
  Nachzahlung  von  Beiträgen  an  die  Pensions-Anstalt,  bei  welcher  das  neue
Amt  betheiligt  ist,  nicht  Statt.  Da  sich  hiedurch  für  die  von  einem  Staatsamt  auf
ein  bei  der  geistlichen  Wittwen-Casse  betheiligtes  Amt  Uebertretenden  die  Verbindlichkeit
  zu  Bezahlung  derjenigen  Gebühren  nicht  hebt,  welche  überhaupt  jedes  neue  Mitglied
  der  geistlichen  Wirtwen-Cassen-Anstalt,  ohne  Unterschied  ob  und  welche  Anstellung
es  vorher  hatte,  dahin  zu  entrichten  hat,  nämlich  eine  vierteljährige  Rate  oder  25  Procent
  (abzüglich  26  fl.)  der  Besoldung  des  bei  der  geistlichen  Wittwen-Casse  betheiligten
Amtes  (in  Gemäßheit  bezüglich  des  General-Rescripts  vom  22.  März  1788  und  der
Verordnung  vom  16.  März  1850)  Einlage  in  den  Grundstock  nach  dem  Normatio?
vom  24.  September  1811  und  Sporteln,  gemäß  den  Bestimmungen  des  Sportel-Gesetzes
  vom  23.  Juni  1828;  so  findet  die  unterzeichnete  Stelle  sich  veranlaßt,  dieses  bekannt
  zu  machen.

Stuttgart  den  17.  Januar  1832.  NKür  den  Vorstand:
Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ensingen,  Dekanats-Bezirks
  Vaihingen,  welche  748  Pfarr-Genossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportel-Preisen
  auf  934  fl.  berechneten  Einkommen  an  Geld,  firen  Naturalien,  Güter-Genuß
und  Zehnten  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen

Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
2
        <pb n="50" />
        48

2)  Mit  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Kornwestheim,  Dekanats  Ludwigsburg,
  ist  das  drei  Viertelstunden  entsernte  Filial  Zazenhausen  verbunden,  in  welchem
  neben  den  Casual-Gottesdicnsien  jährlich  21  Predigten  zu  halten  ind.  Die  Anzahl
  der  Pfarr-Genossen  belauft  sich  im  Mutterort  auf  1205,  im  Filial  auf  559,  und
das  größtentheils  in  Güter-Genuß  und  Zehnten  bestehende  Diensteinkommen  ist  auf
1352  fl.  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangclischen
  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schaffhausen,  Dekanats
  Böblingen,  welche  713  Pfarr-Genossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportel-Preisen
auf  30  fl.  berechneten  Einkommen  an  Geld,  firen  Naturalien,  Güter-Genuß  und
Zehnten  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrei  Tannau,  Oberamts  und  Dekanats
  Tettnang,  begreift  im  Pfarrdorfe  sumt  6  Filialen  525  Pfarr-Genossen  und  hat
Sl#  fl.  Einbommen  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grund-Gefsällen,  Capital-Zinsen
und  Gebühren.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Groß-Engstingen,  Oberamts
Reutlingen,  Dekanats  Zwiefalten,  begreist  im  Pfarrdorfe,  auch  in  einigen  umliegenden
Orten  663  Pfarr-Genossen,  und  hat  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Besoldung  und  Gebühren
  760  fl.  Einkommen.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

6)  Durch  die  gerichtlich  erkannte  Entlassung  des  Revierförsters  Romig  von  Pfalzgrafenweiler,
  Forstamts  Altensteig,  ist  das  Revier  Pfalzgrafenweiler  erster  Classe
mit  Pferdsration  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  si
bei  der  Finanz-Kammer  des  Schwarzwald-Kreises  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßi
zu  melden.

Am  22.  d.  M.  sind  die  Rechts-  Erkenntnisse  vom  Monat  Deember  v.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="51" />
        49

 

 

Nro.  9.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

No  den  27.  Februar  1832.  75

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Vertheilung  der  Preise  für  Beförderung  der  Reinlichkeit  in  den
S#trahen  und  Gassen,  und  wiederholte  Aussegung  ähnlicher  Preise.  —  Belobung  des  Oberamtmanns  Knapp
in  Kirchheim.  —  Repartition  der  Contingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Aushebung.  —  Prüfungs=Termin
  für  die  Bewerber  um  Aufnahme  in  die  K.  Ofsiziers-Bildungs-Anstalt  zu  Ludwigsburq.  —  Verleihung
  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  fußgehenden  Stations-Commandanten  der  Jollschutzwache,
Schwarz  zu  Ebingen.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.
die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  Regierungs-Revisor
Schall  in  Ellwangen,  und

dioch  höchstes  Dekret  vom  23.  Februar  d.  J.  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle
eines  Mirglieds  des  Straf-Anstalten-Collegium  aus  dem  Finanz-Departement  dem  Ober-Finanz-Rath
  Geßner,  deßgleichen

die  erledigte  Oberamto-Richters-Stelle  in  Gaildorf  dem  Oberamts-Richter  Breitling
  in  Welzheim,  zu  übertragen,  auch
        <pb n="52" />
        50

die  Gerichts-Aktuare,  dermaligen  Collegial-Hülfs-Arbeiter  bei  den  K.  Gerichtshöfen
des  Neckar-,  Jaxt=  und  Donau-Kreises:  Reidhardt  und  Matthes  in  Eßlingen,
Schäfer  und  Freiherrn  Adolph  v.  Wächter  in  Ellwangen,  Kübel  in  Ulm,  zu  Ober-Justiz-Assessoren
  bei  den  erwähnten  Gerichtshöfen  zu  ernennen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.

-a)  Vertheilung  der  Preise  für  Beförderung  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen,  und
wiederholte  Aussetzung  ähnlicher  Preise.  .

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
11.  d.  M.  von  den  nach  der  Bekannmachung  vom  19.  Mai  1827  (Reg.  Bl.  S.  227)
ausgesehten  vier  Preisen  für  diejenigen  Orts-Vorsteher,  welche  von  diesem  Zritpunkt
an  bis  zum  1.  Juni  18530  in  Beförderung  der  Reinlichkeit  und  namentlich  in  Anlegung
zweckmäßiger  Mistjauchengruben  in  ihren  Wohnorten  sich  durch  besondere  Thätigkeit
und  Umsicht  ausgezeichnet  haben,
den  ersten,  zweiten  und  dritten  Preis  von  je  20,  15  und  10  Dukaten:
dem  Schultheißen  Süß  in  Oethlingen,
—  —  Mößner  in  Nabern,  Oberamts  Kirchbeim,
—  —  Pfau  in  Schopfloch,
—  —  Ortlieb  in  Berg,  Oberamts  Ravensburg,  und
—  —  Fischer  in  Seebronn,  Oberamts  Rottenburg,
zu  gleichen  Theilen,  nebst  einer  silbernen  Ehren-Medaille  für  jeden,  und
den  vierten  Preis  von  5  Dukaren,  nebst  einer  silbernen  Ehren-Medaille:
dem  Schultheißen  Schmid  in  Unterbbbingen,  Oberamts  Gmünd,
in  Gnaden  zuzuerkennen  geruht;  sodann  wegen  rühmlichen  Eifers  für  Erreichung  des
bezeichneten  Zwecks:
        <pb n="53" />
        51
dem  Stadtschultheißen  Genth  in  Ereglingen,  Oberamts  Mergentheim,
—  —  Bauer  in  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,
—  Schultheißen  Ruoff  in  Herbrechtingen,  Oberamts  Heidenheim,
—  —  Neher  in  Dürrwangen,  Oberamts  Balingen,
—  —  Kipp  in  Bergfelden,  Oberamts  Sulz,  und
—  —  Fuchs  in  Oberlenningen,  Oberamts  Kirchheim,
die  silberne  Ehren-Medaille  gnaͤdigst  verwilligt;  endlich
den  Schultheißen  Kroͤhner  in  Waldmannshofen,  Oberamts  Mergentheim,
—  –  Walser  in  Erbach,  Oberamts  Ehingen,
—  —  Nefflen  in  Pleidelsheim,  Oberamts  Marbach,
—  —  Kaufmann  in  Korb,  Oberamts  Waiblingen,
—  —  Maier  in  Schnaitheim,  Oberamts  Heidenheim,
—  —  Kroͤhn  in  Quekbronn,  Oberamts  Mergentheim,
—  —  Löw  in  Beuren,  Oberamts  Nürtingen,
—  Stadtschultheißen  Krauß  in  Blaubeuren,
—  Schultheißen  Maichel  in  Aderzhofen,  Oberamts  Riedlingen,
—  —  Buͤrkle  in  Haubertsbronn,  Oberamts  Schorndorf,
—  —  Esenwein  in  Jesingen,  Oberamts  Kirchheim,
oͤffentlich  zu  beloben  befohlen.

In  Anerkennung  der  guten  und  erfreulichen  Wirkungen,  welche  die  Aussetzung
dieser  Preise  für  die  Beförderung  der  Reinlichkeit  und  für  Emporbringung  der  Landwirthschaft
  durch  bessere  Benühung  der  Dungmittel  in  vielen  Orten  bereits  hervorgebracht
  hat,  und  zu  Erweckung  weiterer  Nacheiferung  haben  Seine  Königliche
Majestät  gnädigst  Sich  bewogen  gefunden,  für  die  nächsten  drei  Jahre  für  den  gleichen
  Zweck  die  Summe  von  100  Dukaten  zu  bestimmen,  aus  welchen  10  Preise  in  angemessenen
  Abstufungen  gebildet  und  bei  deren  Vertheilung,  wie  bisher,  nicht  bloß  die
Verdienste  der  Orts-Vorsteher  um  Herstellung  der  dußern  Ordnung  und  Reinlichkeit
in  den  Ortschaften  im  Allgemeinen,  sondern  zugleich  ihre  eifrigen  Bemühungen  in  Anlegung
  von  zweckmäßig  eingerichteten  Güllenlöchern  durch  geeignete  Belehrung  ihrer
Amts-Untergebenen  über  die  hieraus  hervorgehenden  wesentlichen  Vortheile  für  die
Landwirthschaft  berücksichtigt  werden  sollen.  «
        <pb n="54" />
        52

Unter  Beziehung  auf  die  fruͤheren  Bekanntmachungen  vom  17.  Januar  1823  und
19.  Mai  1827  wird  daher  fuͤr  die  Oberaͤmter  und  Aemter  die  Vorschrift  wiederholt,
am  Schlusse  jeden  Calenderjahrs  der  vorgesebten  Kreis-Regierung  in  einer  Haupt-Uebersicht
  anzuzeigen,  welchen  Erfolg  die  getroffenen  Anordnungen  in  den  Gemeinden
ihres  Bezirks  gehabt  haben,  oder  welche  Hindernisse  in  der  einen  oder  andern  Gemeinde
  der  Durchführung  derselben  etwa  entgegenstehen,  bei  Uebergabe  des  lehten  Jahrsberichts
  aber  zugleich  diejenigen  Orts-Vorsteher  zu  bezeichnen,  welche  in  dem  bestimmten
  Zeitraum  für  die  glückliche  Lösung  der  Aufgabe  am  meisten  gewirkt  haben.

In  den  ersten  Monaten  des  Jahrs  1855  haben  sodann  die  Kreis-Regierungen,
unter  Einsendung  sämtlicher  Abten  und  eines  besondern  Verzeichnisses  über  die  preiswürdigen
  Orts-Vorsteher  und  ihre  speciellen  Leistungen,  das  Ergebniß  im  Ganzen  mit
Bericht  vorzulegen  und  in  Ansehung  der  zu  bewilligenden  Auszeichnungen  sich  gutäch:=lich
  zu  äußern.

Stuttgart  den  21.  Februar  1832.
Kapff.

b)  Belobung  des  Oberamtmanns  Knapp  in  Kirchbeim.

Da  bei  der  Prüfung  des  Ergebnisses  der  Preis-Aufgabe  für  Beförderung  der
Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen  und  namentlich  für  Anlegung  zweckmaßiger
Mistjauchengruben  sich  gezeigt  hat,  daß  durch  die  fortgesehten  und  umsichtigen
Bemühungen  des  Oberamtmanns  Knapp  in  Kirchheim  die  Einführung  musterhafter
  Mistjauchengruben  in  dem  Bezirk  mit  dem  günstigsten  Erfolg  sich  am  weitesten
  verbreitet  har;  so  wird  derselbe  in  Gemaßheit  böchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.
wegen  seines  in  dieser  Sache  erprobten  nüßlichen  Eifers  hiemit  öffentlich  belobr.

Stuttgart  den  21.  Februar  1832.
Kapff.
        <pb n="55" />
        Des  Ober-Rekrutirungsraths.

53
)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:

Repartition  der  Contingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Aushebung.

Die  nach  dem  Geseh  vom  27.  Februar  1330  in  diesem  Jahr  auszuhebenden  3500
Rekruten  sind  unter  die  Oberamts-Bezirke  nach  Verhältniß  der  in  den  Rekrutirungs-Listen
  verzeichneten  Anzahl  von  Militär-Pflichtigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

 

 

 

 

 

I.  Neckar-Kreis.  1  II.  Schwarzwald-Kreis.
Sabl  Sahl
—  .''...
Oberamt.  der  der  Oberamt.  der  der
Milteirrfich=  Rekruten.  #  Miltärosich=  Rekruten.
tigen.  .  tigen.

Backnang  257.  6.  Balingen  298.  72.
Besigheim  271.  65.Calw  200.  48.
Böblingen  258.  6.  6.½  265.  65.
Brackenheim  256.  57.  Herrenberg  193.  46.
Cannstadt  191.  46.  Horb  199.  48.
Eßlingen  221.  55.Nagold  255.  61.
Heilbronn  218.  52.euenbürg.  208.  50.
Leonberg  269.  65.Nürtingen.  245.  59.
Ludwigsburg  255.  61.  Oberndorf  259.  62.
Marbach  276.  66.Reutlingen.  250.  60.
Maulbronn  214.  52.Nottenburg  266.  6.
Reckarsulm  251.  5  Rottweil  208.  50.
Stuttgart,  Stadt  181.  4%  Spaichingen  240.  58.
Stuttgart,  Amt.  264.  6“.  Sulz:  181.  4%
Vaihingen.  215.  52.  Tübingen  279.  67.
Waiblingen  254.  61.  Tuttlingen  .  216.  52.
Weinsberg  235.  56.  Urach  235.  68

Summe  ,  05.  973.  1  Summe  5,06.  973
        <pb n="56" />
        M.  Jaxt-Kreis.

IV.  Donau-Kreis.

 

 

1.
Jobt  abrS1
Oberamt.  der  der  Oberamt.  der  der
Militaͤrpslich.  Rekruten.  «  Milckåkpfltciy  Mkmmb
«  tigen.  tigen.
Aalen  197.  47.,Diberxach  192.  46.
Crailsheim.  250.  55.laubeuren  148.  36.
Ellwangen.  219  55.  Ebingen  199.  48.
Gaildorf  252.  61.Seißlingen  240.  58.
Gerabronn.  230.  55.ôppingen.  510.  75.
Gmünd  225.  55  Kirchheim.  268.  65.
Hall.  180.  45.  Leutkiree  176.  442.
Heidenheim  240.  58.Münsingen.  169.  41.
Künzelsau  268.  65.  ““  nebus  .  156.  58.
Mergentheim.  233.  56  ientngen  .  202.  59.
Neresheim.  220.  55  Saulgau  172.  41.
Oehringen.  262.  65.  Tettnang  185.  45.
Schorndorf.  275.  66.  Ulm.  295.  71
Welzheim  160.  59.Waldsee  152.  57
Summe  3,  1809.  768.  Wangen  ..  169.  Al.
Wiblingen  215.  5.
—  Summe  5,248.  7785
Rekbapitulation.
I.  Reckar-Kreis  ·..  !s,0«-0  974.
4  II.  Schwarzwald-Krees.  4,046  975.
III.  Jart-Kreis  5,189.  768.
IV.  Donau-Kreis  ....  3,248  785.
Gesamtzahl  aller  vier  Kreise  55-06

Stuttgart  den  26.  Februar  1852.

 

 

 

 

 

 

Gböriz.
        <pb n="57" />
        55
C)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Präfungs-Termin  für  die  Bewerber  um  Aufnahme  in  die  K.  Offigiers  Bildungs-Anstalt  zu
Ludwigsburg.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  in  diesem  Jahre  um  die  Aufnahme  in  die  K.

Offiziers-Bildungs-Anstalt  zu  Ludwigsburg  bewerben  wollen,  haben  sich
Montag  den  26.  März,  Vormittags  acht  Uhr,
in  der  Adjutantur  des  Kriegs-Ministeriums  persönlich  zu  melden.

Die  Prüfung  beginnt  an  demselben  Tage.

Hinsschtlich  der  Urkunden,  welche  vierzehn  Tage  vor  jenem  Termin  an  das  Hriegs-Ministerium
  einzusenden  sind,  so  wie  hinsichtlich  der  Anforderungen,  welche  bei  der
Prüfung  an  die  Bewerber  gemacht  werden  sollen,  wird  biemit  auf  das  Regierungs-Blatt
  Nro.  9  vom  10.  Februar  1831  verwiesen.

Stuttgart  den  22.  Februar  1832.  v.  Hügel.

D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verleihung  der  filbernen  Verdienst=  Medaille  an  den  fußgehend:  Stations-Commandanten  der  Zollschutzwache,
  Ech  warz  zu  Ebingen.

Da  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  vermoͤge  hoͤchster  Entschließfung  vom  20.

d.  M.  dem  fußgehenden  Stations-Commandanten  der  Zollschutzwache,  Schwarz  zu

Ebingen  wegen  seiner  vorzuͤglichen  Dienstleistungen  und  des  dabei  an  den  Tag  gelegten

verständigen,  entschlossenen  und  muthvollen  Benehmens  die  silberne  Eivil-Verdienst-Medaille

  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieß  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenmtniß  gebracht.


Stuttgort  den  23.  Februar  1832.  Varnbüler
        <pb n="58" />
        56
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Oberamts-Richters-Stelle  zu
Welzheim,  womit  der  Gehalt  dritter  Classe  verbunden  ist,  haben  sich  vorschriftmaßig
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Durch  die  Beförderung  des  Regierungs-Revisors  Schall  ist  bei  der  K.  Regierung
  des  Jaxt-Kreises  eine  etatsmäßige  Revisorsstelle  mit  dem  Gehalte  von  800  fl.
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen
  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Biberach,  Dekanats
Heilbronn,  welche  683  Pfarr-Genossen  zählt,  und  mit  einem  auf  600  fl.  nach  Sportel-Preisen
  berechneten  Dienst-Einkommen  an  Geld,  firen  Naturalien,  Güter-Genuß  und
Zehnten  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschristmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Satteldorf,.  Dekanats
Crailsheim,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Die  Anzahl  der  Pfarr-Genossen  im  Pfarrorte  und  den  fünf
Filialen,  in  deren  einem,  Reidenfels,  der  Pfarrer  jährlich  zweimal  Predigt  und  Abendmahl
  zu  halten  hat,  belauft  sich  auf  115,  und  das  größtentheils  in  Güter-Genuß
und  Zehnten  bestehende  Einkommen  ist  auf  600  fl.  nach  Sportel-Preisen  berechnet.
        <pb n="59" />
        aucio.
Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—

 

·.——  7
Samstag,  den  10.  März  1832.
—.  ——

 

—
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Erlaubnit  zu  Annahme  eines  fremden  Orbens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemento.  Betreffend  die  Versetzung  einiger  Wundärzte  der  früheren  ersten
Classe  in  die  nunmehrige  erste  Abtheilung.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  katholischen  Kirchendienst-Prüfung.
  —  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.  —  Bekanntmachung,
  betressend  die  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd
zu  entrichtenden  Kostgeldes.  —  Berichtigung  der  Repartition  der  Contingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Auchebung.
  —  Kermin  für  die  Dienst=  und  Buchhalter-Prufung  bei  dem  Departement  der  Ilnanzen.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  27.  v.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  pensionirten  General-Lieutenant  d.  Röder  auf  sein
Ansuchen  die  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  den  von  des  Königs  von  Preußen  Majestät
  ihm  verliehenen  Johanniter-Orden  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="60" />
        58
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  9.  v.  M.  die
erledigte  Oberamts-Richters-Stelle  in  Langenburg  dem  Oberamts-Richter  Bechter  in
Geißlingen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  die  Oberamts-Richters-Stelle  in
Geißlingen  dem  Oberamts-Richter  Schott  in  Wangen  zu  übertragen  geruht;  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  22.  v.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Wippingen
und  Lautern,  Dekanats  Blaubeuren,  dem  fürstlich  Hohenlohe-Waldenburg'schen  Patronats-Pfarrer
  Fehleisen  zu  Unterheimbach,  Dekanats-Bezirks  Weinsberg,  und

die  katholische  Pfarrei  Niederwangen,  Ober=  und  Dekanatamts  Wangen,  dem  dermaligen
  Verweser  dieser  Pfarrei,  Vikar  Schmid,  gnädigst  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  29.  v.  M.  der
Bitte  des  auf  das  Dekanat  und  die  Stadtpfarrei  Besigheim  neu  ernannten  Pfarrers
Hoffmann  um  Enthebung  von  dieser  Stelle  und  um  Belassung  auf  der  Pfarrei  Deizisau
  entsprochen,  und

die  hiedurch  wieder  in  Erledigung  gekommene  Dekanats=  und  Stadtpfarr-Stelle
zu  Besigheim  dem  Pfarrer  Baumeister  in  Neustadt,  Dekanats  Weiblingen,

die  erledigte  Helfers-Stelle  zu  Schorndorf  dem  Repetenten  Fischer,

das  batholische  Dekanatamt  und  die  Pfarr-Stelle  in  Zwiefalten  dem  Pfarrer
Schôninger  zu  Westernhausen,  Dekanats  Amrichshausen,  und

die  katholische  Pfarrei  Neufra,  Dekanats  Rottweil,  dem  Vikar  Holl  in  Reutlingen
  Jnädigst  verliehen.

Der  Repetent  im  Wilhelmsstifte,  Joseph  Halder,  erhielt  die  Königliche  Beslätigung
  auf  die  katholische  Pfarrei  Unteressendorf,  Dekanats  Waldsee.
        <pb n="61" />
        59
Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern:
1.

II.

Des  Medicinal-Collegium.
Betreffend  die  Versetzung  einiger  Wundäzzte  der  früheren  ersten  Elasse  in  die  nunmehrige  erste
Abtheilung.
In  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  15.  Oktober  1830,  F.  57  (Reg.Bl.
S.  445  ff.)  sind

der  Stadt-Wundarzt  Hahn  zu  Stuttgart,
—  Oberamts-Wundarzt  Klett  zu  Urach,
—  Oberamts-Wundarzt  Schradin  zu  Reutlingen,  und
—  Oberamts-Wundarzt  Späth  zu  Münsingen,
in  die  nunmehrige  erste  Abtheilung  der  Chirurgen  versehbt  und  zu  den  im  F§.  2
der  erwähnten  Verordnung  ausgedrückten  Befugnissen  dieser  Abtheilung  ermächtigt
worden.

Stuttgart  den  29.  Februar  1832.
Walther.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  katholischen  Kirchendienst-Prüfung.

Von  den  von  Seite  des  katholischen  Kirchenraths  und  des  bifchöflichen  Ordinariats
  im  Juni  v.  J.  geprüften  Dienst-Candidaten  der  katholischen  Kirche  sind  nachträglich
  noch  Folgende  für  fähig  erkannt  worden:

Zu  Pfarrstellen:
Mit  dem  Zeugnif  dritter  Elasse:
Rembold,  Johann,  von  Dietenheim,
Wörz,  Johann,  von  Ehingen,

Kurz,  Johann,  von  Halden  bei  Ellwangen.
Stuttgart  den  18.  Februar  1832.

i

Camerer.
        <pb n="62" />
        60
3.  Des  Studienraths.

Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  15.  und  13.  Februar  vorgenommenen  Vorprüfung  für  akademische
  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  55  Jünglingen  wegen  unzureichender
Kenntnisse

von  dem  Studium  der  katholischen  Theologssee  60.
von  dem  der  Arzneiwissenschaft  und  Thierarzneikunde  6.
zurückgewiesen,  folgende  aber  zum  abademischen  Studium  ermächtigt  worden:

I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars:
1)  Carl  Christian  Kapff,  Sohn  des  Prälaten  in  Ludwigsburg,
2)  Johann  Christian  Krauß,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Aalen.

II.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie  in  der  Stadt:
1)  Thaddaeus  Schmid,  Sohn  des  Müllers  zu  Osterhofen,
2)  Wilhelm  Schwarz,  Sohn  des  Ober-Accisers  zu  Weingarten.

III.  Zum  Studium  der  mosaischen  Theologie:
Baruch  Auerbacher,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Nordsletten.

IV.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:

1)  Hartmund  v.  Beulwiß,  Sohn  des  Oberlieutenants,

2)  Carl  Bleyer,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Rotttweil,

3)  Joseph  Dopfer,  Sohn  des  verstorbenen  Stabs-Amtmanns  in  Hemmendorf,
4)  Carl  Enderle,  Sohn  des  Braumeisters  in  Königseggwald,

5)  Gustav  Heinrich  Bernhard  Gros,  Sohn  des  Geheimenraths,

6)  Graf  Hugo  v.  Leutrum,  Sohn  des  ersten  Kammerherrn  der  Königinn  Maj.,
7)  Ludwig  Wilhelm  Mayper,  Sohn  des  Ober-Steuerraths,

3)  Gustav  Steinhäuser,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Ehingen,

9)  Friedrich  Stier,  Sohn  des  Landschafts-Cassiers  in  Wolfegg,
10)  Ernst  Weinschenk,  Sohn  des  Oberamtsrichters  zu  Rottweil,

11)  Friedrich  Weßel,  Sohn  des  Stadtrakhs  in  Tübingen.
        <pb n="63" />
        61

V.  Zum  Studium  der  Arzneiwissenschaft:
1)  Cuno  Bilfinger,  Sohn  des  Geheimen  Legationsraths,
2)  August  Brock,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Hirschlanden,
5)  Georg  Eleß,  Sohn  des  Arztes  am  Catharinen-Hospital,
4)  Withelm  Feber,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Stuttgart,
5)  Albrecht  Friedrich  Härlin,  Sohn  des  Rechnungsraths  in  Stuttgart,
6)  Leonhard  Hohl,  Sohn  des  Stadtpflegers  in  Lauchheim,
7)  Carl  Honold,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Hall,
38)  Eduard  Keller,  Sohn  des  Registrators  in  Stuttgart,
9)  Reinhard  Kirchgraber,  Sohn  des  Hammerschmids  in  Ehingen,
10)  Heinrich  Landerer,  Sohn  des  Professors  und  Pfarrers  in  Walddorf,
11)  Joseph  Lindner,  Sohn  des  Sekretärs  in  Tübingen,
12)  Eustach  Rhodius,  Sohn  des  Apothekers  in  Mergentheim,
15)  Friedrich  August  Rööler,  Sohn  des  Pfarrers  in  Oberlenningen,
17)  Earl  Friedrich  Emil  Stang,  Sohn  des  Ober-goll-Verwalters  in  Illingen,
15)  Albert  Süsbind,  Sohn  des  Staatsraths,
16)  Anton  Veit,  Sohn  des  verstorbenen  Hofkammerraths  in  Mergentheim.
VI.  Zum  Studium  der  höhern  Chirurgie:
1)  Ludwig  Friedrich  Rösch,  Sohn  des  Chirurgen  in  Waldbach,
2)  Jakob  Friedrich  Zeile,  Sohn  des  Bäckermeisters  in  Reutlingen.
VII.  Zum  Studium  der  Staatswissenschaften:
1)  Gottfried  Herrmann  Bossert,  Sohn  des  Pfarrers  in  Entringen,
2)  August  Heinßeler,  Sohn  des  Pfarrers  in  Seißen,
3)  Friedrich  Jäger,  Sohn  des  Oberforstraths  in  Stuttgart,
4)  Ludwig  Franz  Kern,  Sohn  des  verstorbenen  Ober-Justizraths  in  Stnttgart,
5)  Wilhelm  Kohn,  Sohn  des  verstorbenen  Haushofmeisters  in  Stuttgart,
6)  Rudolph  Luß,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Münsingen,
7)  Ernst  Christian  Speier,  Sohn  des  Dekans  in  Crailsheim.
VIII.  Zum  Studium  der  Bergwissenschaft:
1)  Christoph  Paulus,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Thalheim,
2)  Franz  Weinschenk,  Sohn  des  Oberamts-Richters  in  Rottweil.
Stuttgart  den  1.  März  1832.  Flatt.
        <pb n="64" />
        62
4.  Der  Commission  fuͤr  die  Erziehungshaͤuser.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  uud  Blinden=Instituts
  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgeldes.

In  Gemäßheir  des  Art.  9  der  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1823,  die  Einrichtung
  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  zu  Gmünd  betreffend  (Reg.  Bl.  S.  195),
wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  jährliche  Entschädigung  für  einen
  jeden  in  die  Anstalr  selbst  ausgenommenen  Zögling  vom  1.  Mai  1833  wieder  auf
100  fl-  festgesest  worden,  und  in  vierteljährlichen  Raten  an  das  Kassieramt  des  Instituts
  zu  entrichten  ist.

Der  Zögling  erhält  hiefür  die  angeordnete  Kost,  nebst  Wohnung  und  Bett,  den
Unterricht,  freie  Wasche,  so  wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  der  übrigen  Kleidung.
  Die  vorschriftmäßige  Ausstattung  mit  Kleidern  und  Leibweißzeug  haben  die  auf
eigene  Kosien  in  der  Anstalt  befindlichen  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen,  und  zu  ergänzen,
  oder  im  Falle  dieß  von  der  Anstalt  geschiehr,  dieser  die  Auslage  hiefür  zu  ersetzen.

Bei  denjenigen  Zöglingen  aber,  welche  ganz,  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des  Staats  unterhalten
  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes  gegen  ein,  bei
dem  Eintritt  der  Zöglinge  ein  für  allemak  zu  entrichtendes  Kleidergeld  von  15  fl.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  blos  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost  und
Wohnung  2c.  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  jährlich  12  fl  zu  bezahlen.

Die  Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  beginnenden  Lehrkursus
müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen
  vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  zum  1.  April  bei  der  K.  Commission
  für  die  Erziehungshäuser  eingereicht  werden.

Siuttgart  den  15.  Februar  1832.  d'Autel.

:8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.
Berichtigung  der  Repartition  der  Kontingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Ausbebung.

Nachdem  die  Repartition  der  Komingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Ausbebung
  (Reg.  Bl.  Nro.  9)  bereits  getroffen  war,  kam  zur  Anzeige,  daß  das  Oberamt
        <pb n="65" />
        63

Maulbronn  die  Gesamtzahl  der  in  seinem  Bezirke  befindlichen  Militaͤrpflichtigen  aus
Versehen  unrichtig  angegeben  hatte,  indem  solche  nicht  214  sondern  224  betraͤgt.  Um
dem  Nachtheile  zu  begegnen,  den  dieser  Fehler  für  andere  Oberämter  bei  Berechnung
der  zu  stellenden  Rekrutenzahl  haben  mußte,  ist  nach  Verhäleniß  der  berichtigten  Anzahl
  der  in  dem  Oberamts-Bezirke  Maulbronn  befindlichen  Militärpflichtigen  eine  neue
Repartition  getroffen  worden,  wornach  nun

das  Oberamt  Maulbronn  statt  33322  5640  Rekruten

—  —  Welzheim  statt  5599  .  58  —
—  —  Künzelsau  (in  Folge  des  Loofes  mit  dem  Oberamte
  Kirchheim)  statt  6  .  64  —

zu  stellen  hat.  In  den  uͤbrigen  Oberaͤmtern  hat  es  bei  der  bereits  getroffenen  Repartition
  sein  Verbleiben.

Stuttgart  den  7.  Maͤrz  1832.  Goͤriz.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Termin  für  die  Dienst=  und  Buchhalter-Prüsung  bei  dem  Departement  der  Finanzen.

Zu  Vornahme  der  nächsten  Dienst=  und  Buchhalter-Prüfung  bei  dem  Departement
  der  Finanzen  ist  Freitag  der  15.  April  d.  J.  und  der  darauf  folgende  Tag  bestimmt.
  Die  Bewerber  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  werden  daher  aufgefordert,
sich,  woferne  solches  nicht  schon  früher  geschehen  ist,  spätestens  bis  zum  1.  April  d.  J.
durch  schriftliche  Eingaben  an  das  Finanz-Ministerium  zu  wenden,  und  diesen  nicht  allein
  ein  vollständiges  Nationale,  sondern  auch  die  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre
Bildungslaufbahn  und  bisherige  Dienstleistungen,  so  wie  über  ihre  moralische  Aufführung
  beizuschließen.  Das  Lokal  für  die  Prüfung  und  der  Anfang  derselben  wird  den
einzelnen  Bewerbern  durch  besondere  Vorladungen  seiner  Zeit  näher  bekannt  gemacht
werden.

Stuttgart  den  22.  Februar  1832.  Varnbüler.
        <pb n="66" />
        64
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  durch  die  Beförderung  des  Oberamtsrichters  Schott
in  Erledigung  gekommene  Oberamterichters-Stelle  in  Wangen  mit  der  Besoldung
dritter  Classe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Ulm  zu  melden.

2).  Die  durch  die  Beförderung  des  Registrators  Veiel  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Eßlingen  in  Erledigung  gekommene  Stelle  soll  durch  einen  Canzlei-Assistenten  mit
600  fl.  Gehalt  besetzt  werden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  gedachten  Gerichtshofe  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Unter-Sontheim,  Desanats  Hall,
welche  #m  Mutterort  und  in  den  dazu  gehörigen  vier  Filialien  450  Pfarrgenossen  zählt,
und  mit  einem  nach  Sportelpreisen  auf  600  fl.  berechneten  Einkommen  an  Geld,  Naturalien,
  Gütergenuß  und  Zehenten  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  katholische  Pfarrei  Geißlingen,  Oberamts  und  Debanats  Ellwangen,
begreift  im  Pfarrdorfe  samt  den  Höfen  Ellrichsbronn  417  Pfarrgenossen,  und  hat
mit  Einschluß  einer  auf  die  Person  und  Dienstzeit  des  zu  ernennenden  Pfarrers  beschränkten
  Zulage  aus  dem  Interkalar-Fonds  von  50  fl.  ein  Einkommen  von  600  fl.  an
Göüter-Ertrag,  Grund-Gefällen,  Besoldung  und  Gebühren.  Für  den  dermaligen  Fall
haben  sich  die  Bewerber  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  binnen  vier  Wochen  zu
melden.

5)  Durch  den  Tod  des  Försters  Stock  ist  das  Revier  Metingen  zweiter  Elasse
mit  Pferdsration,  im  Uracher  Forste,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  K.  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  vorschriftmäßig
  zu  melden.

Am  9.  d.  M.  ist  das  Regisier  über  die  Rechts-Erkeuntnisse  vom  Jahr  1851  ausgegeben  worden.
        <pb n="67" />
        65

Nro.  11.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

 

 

Freitag,  den  23.  Mäcz  1832.
—.—————————.——
JInhalt.

Koͤnial.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  des  Grafen  v.  Konigsegg-Aulendorf  in
die  ihm  für  den  Fall  des  Verzichts  auf  die  Gerichtsbarkeit  zugesicherten  Surrogatrechte.  —  Dienst-Wachrichten.


Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  eines  Patents.  —
Fernere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Virbiunine
des  ritterschaftlichen  Adels.  —  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  der  Pässe  für  diejenigen
  Personen,  welche  durch  die  Niederlande  nach  Amerita  reisen  wollen.  —  Termine  fur  die  Anstellungs-Prufung
  der  Candidaten  des  Predigtamts.

Dienst-Erledigungen.

 

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Koönigliche  Vererdnung,

betreffend  die  Einsetzung  des  Grasen  v.  Königsegg=  Aulendorf  in  die  ihm  für  den  Fall  des
Verzichts  auf  die  Gerichtebarkeit  zugesicherten  Surrogatrechte.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  Wir  den  von  Seite  des  Grasen  Franz  v.  Königoegg-Aulendorf  erklärten
  Verzicht  auf  die  ihm  in  Unserer  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse
  seines  Hauses  vom  6.  August  1828,  §.  52  (Reg.  Bl.  S.  666)  eingeräumte  Ge-
        <pb n="68" />
        66

richtsbarkeit  gnaͤdigst  genehmigt  und  demselben  bie  Vefugniß  zugestanden  haben,  die

fuͤr  jenen  Fall  in  dem  g.  53  der  gedachten  Deklaration  ihm  zugesicherten  Surrogatrechte

  ausuͤben  zu  duͤrfen;  so  fuͤgen  Wir  solches  andurch  zu  wissen  und  befehlen  Unseren

  Landesstellen  und  Behörden,  sich  in  eintretenden  Fällen  hienach  zu  achten.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  März  1832.

Wilheim.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  der  Justiz:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Secretär:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  8.  d.  M.  die
erledigren  Prokurators-Stellen  bei  dem  K.  Ober-Tribunale  dem  Stadt-Gerichts-Aktuar
Abel  zu  Stuttgart  und  dem  Rechts-Consulenten  Seeger  daselbst  gnädigst  übertragen,
  und

unter  dem  12.  d.  M.  den  Bataillons-Commandanten  im  siebenten  Infanterie-Regiment,
  Major  v.  Schleierweber-Friedenau,  wie  auch

den  Oberlieutenant  von  der  Osten  im  dritten  Infanterie-Regiment,  beide  auf  ihr
Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  Letzterem  den  Titel  als  Hauptmann  zweiter
Classe  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
die  Stelle  eines  Rektors  der  Universität  für  das  Studienjahr  von  Osiern  1823  auf
den  Vorschlag  des  abademischen  Senats  dem  ordentlichen  Professor  der  Rechte  D.
Scheurlen  zu  übertragen,  und

den  Forstwart,  Unterförster  Hoffmann  zu  Greuthof,  Forstamts  Reichenberg,
auf  sein  Ansuchen,  Alters  halber,  gnädigst  in  den  Pensionsstand  zu  versehen,  auch
        <pb n="69" />
        67

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  dem  Oberamtmann  Hettler  zu
Freudenstadt  das  Oberamt  Balingen  zu  verleihen,  und

den  geheimen  Kanzlisten  Litzenmayer  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  auf  se  in
Ansuchen  Kraͤnklichkeits  halber  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  19.  d.  M.  den  Hauptmann
  erster  Elasse  im  achten  Infanterie-Regiment,  v.  Hofmann,  zum  Major  und
Bataillons-Commandanten  im  siebenten  Infanterie-Regiment  ernannt,

dem  Hauptmann  erster  Elasse  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  v.  Schlagenhauf,
  den  Titel  als  Major  ertheilt,

den  bisher  bei  dem  General-Quartiermeisterstab  commandirt  gewesenen  Hauptmann
erster  Classe,  v.  Finckh,  bei  dem  sechsten  Infanterie-Regiment  eingetheilt,

den  Hauptmann  zweiter  Classe,  v.  Moser  des  fünften  Infanterie-Regiments,
zum  Hauptmann  erster  Elasse  im  achten  Infanterie-Regiment  befördert,

den  Hauptmann  zweiter  Elasse,  v.  Cammerer  des  sechsten  Infanterie-Regiments,
  zu  dem  fünften,  und

den  Oberlieutenant  Willmar  der  Garnisons-Compagnien,  zu  dem  dritten  Infanterie-Regiment
  verseßzt.

Unter  dem  3.  d.  M.  erhielr  der  Pfarrer  Kohlstetter,  von  Obersulmetingen,  die
Königliche  Bestätigung  auf  die  katholische  Pfarrei  Ohmenheim,  Dekanats  Neresheim.

II.  Verfügungen  der  Departemente.

Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  eines  Patents.

Da  durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  Gebrüdern  v.  Rauch  zu  Heilbronn
  ein  Einführungs-Patent  auf  eine  in  England  erfundene  Maschine  zur  Reinigung
des  Papierstoffs,  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  ertheilt  worden  ist;  so  wird  dieß
        <pb n="70" />
        68

unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  zur
oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  Maͤrz  1832.  Kapff.

b)  Fernere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  uͤber  die  staatsrechtlichen
Verhaͤltnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.
Da  nunmehr  auch
der  K.  Bayern'sche  Staatsrath,  General-Commissaͤr  und  Regierungs-Praͤsident,
  Freiherr  Constantin  v.  Welden-Groß-Laupheim  zu  Baireuth,
als  Besitzer  des  Ritterguts  Groß-Laupheim,  Oberamts  Wiblingen,
nach  der  K.  Deklaration  vom  8.  December  1821,  betreffend  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse
  des  vormals  reichsunmittelbaren  Adels,  zu  behandeln,  und  derselbe  nach  erfolgter
Verzichtleistung  auf  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  und  Ortspolizei  die  in  den  99.  50
und  31  der  gedachten  K.  Deklaration  zugesicherten  Surrogate  dieser  beiden  Rechte,  so
wie  die  Forstgerichtsbarkeit  anzusprechen  befugt  ist;  so  wird  solches  nachträglich  hicmir
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Sruttgart  den  10.  März  1832.  1
Kapff.

Dc)  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aussiellung  der  Pässe  für  diejenigen  Personen,  welche  durch
die  Niederlande  nach  Amcrika  reisen  wollen.

Nach  einer  neuerlichen  Mittheilung  der  K.  Niederländischen  Gesandtschaft  wird
von  derselben  den  Reisepässen  aller  zu  den  unteren  Volks-Elassen  gehdrigen  Personen,
welche  in  einem  der  niederländischen  Häfen  sich  nach  Amerika  einschiffen  wollen,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dahin  auswandern,  oder  bloß  zeitweise  sich  dahin  begeben  wollen,
und  ob  sie  lehztern  Falls  in  Gesellschaft  oder  einzeln  reisen,  das  Visa  verweigert,  wenn
nicht  die  in  der  K.  Niederländischen  Verordnung  vem  28.  Februar  1328  für  die  Zulassung
  solcher  Durchreisenden  festgesehten  Bedingungen  erfüllt  sind,  und  diese  Erfüllung
  in  den  Pässen  selbst  unter  Anschluß  der  betreffenden  Urkunden  amtlich  beglaubigr
ist.  Die  K.  Oberämter  erhalten  daher  den  Auftrag,  auch  in  dem  Fall,  wenn  sich
        <pb n="71" />
        69

Personen  aus  den  unteren  Volks-EClassen  nicht  in  der  Absicht  einer  Auswanderung,
sondern  nur  zu  Besuchen,  zu  Aufsuchung  von  Arbeit  als  Dienstboten  oder  Handwerks-Gehülfen
  oder  zu  andern  vorübergehenden  Zwecken  einen  über  die  Niederlande  lautenden
  Reisepaß  nach  Amerika  erbitten,  nach  Maßgabe  der  diesseitigen  Verfügungen  vom
24.  März  und  26.  August  1828  (Reg.  Bl.  S.  146  und  687)  sowohl  die  Bittsteller
über  das,  was  sie  dießfalls  zu  beobachten  haben,  zu  belehren,  als  die  Pässe  selbst
zu  behandeln.

Stuttgart  den  19.  März  1832.
Kapff.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termine  für  die  Anstellungs-Prüfung  der  Candidaten  des  Predigtamts.

Der  Verordnung  vom  21.  Februar  1829  (Reg.  Bl.  Nro.  10,  S.  116  f.)  und  der
Verfügung  vom  28.  März  1831  (Reg.  Bl.  S.  176  f.)  gemäß,  wird  die  Anstellungs-Prüfung
  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  im  lausenden  Jahre  in  folgenden  drei  Terminen
  vorgenommen  werden:

1)  vom  10.  bis  15.  April,
2)  vom  22.  bis  25.  Mai,
5)  vom  19.  bis  22.  Juni,

Den  Candidaten  des  Predigtamts,  welche  nach  der  vorgeschriebenen  Alters-Ordnung
  zu  dieser  Prüfung  zugelassen  werden,  wird  durch  besondere  Erlasse  eröffnet,  an
welchen  von  diesen  drei  Terminen  Jeder  zu  erscheinen  habe.

Stuttgart  den  9.  März  1832.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  die  durch  die  Ernennung  des  Stadt-Gerichts-Abtuars  Abel
in  Sturtgart  zum  Ober-Tribunal-Prokurator  erledigte  Akruars-Stelle  bei  dem  K.
S.adt-Gerichte  Stuttgart  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Eßlingen  zu  melden.
        <pb n="72" />
        70

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wildenthierbach,  Dekanats
  Weikersheim,  welche  mit  Einschluß  der  Filialien  386  Pfarrgenossen  zählt,  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Das  Einkommen  bestehr  beinahe  ganz  in  Gütergenuß  und  Zehnten,  und  ist
auf  126“  fl.  nach  Sportel-Preisen  berechnet;  zu  Deckung  des  Ausfalls  wegen  Verlegung
  des  Besoldungs-Termins  auf  Georgii  ist  aber  in  den  nächsten  sechs  Jahren  eine
jährliche  Abgabe  von  100  fl.  an  das  Cameralamt  zu  entrichten.

5)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrei  Waldhausen,  Oberamts  und
Dekanats  Neresheim,  begreift  im  Pfarrdorfe  samt  9  Filialien  856  Pfarrgenossen,  und
hat  610  fl.  Einkommen  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und
Gebühren.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Obernheim,  Oberamts  und  Dekanats
  Spaichingen,  begreift  im  Pfarrdorfe  samt  den  Höfen  Thanneck  956  Pfarr-Genossen,
  und  hat  an  Güter-Ertrag,  Zehnten  und  Gebühren  1220  fl.  Einkommen.  Die
Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

5)  Durch  Todesfall  ist  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  eine  etatmäßige
  Sekretärsstelle  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  der  Normal-Gehalt  der
Collegial-Expeditoren  zweiter  Classe  von  800  fl.  verbunden  ist.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  bei  der  genannten  Kreis-Regierung  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  zu  melden.

 

Am  19.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Januar  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="73" />
        71

 

Nro.  12.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

0  Donnerstag,  den  29.  Maͤrz  1832.

 

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsst-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Wiederholte
Berichtigung  der  Repartition  der  Kontingente  von  der  diesjährigen  Aushebung.  —  Betreffend  die  Versetzung
  der  Gemeinde  Kornwestheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  in  die  zweite  Elasse.  —  Milde  Stiftung  der
Wirtwe  des  Johann  Georg  Fehl  von  Ober-Kirchberg.  —  Verfügung,  betreffend  die  Einschärfung  der  Vorsichtsmaßregeln
  gegen  die  Verbreitung  von  Schaf-Krankheiten.  —  Dienst-Prüfung  der  katholischen  Schullehrer
  und  Provisoren.  —  Die  Anmeldung  für  diejenigen  Zöglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande
  widmen  wollen.  —  Die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmuünd  betreffend.  —
Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universstät  für  das
nächste  Sommerhalbjahr  angekündigt  sind.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.
den  provisorischen  Hoskammer-Förster  Rettich  zu  Feuerbach,  als  solchen  definitiv
gnädigst  anzustellen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  das  erledigte  Forstamt  Neuenstadt
  dem  bisherigen  Förster  Bogel  zu  Böblingen,  Forsts  Leonberg,  zu  übertragen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  21.  d.  M.  dem  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister
  für  die  neu  errichtete  Posthalters-Stelle  zu  Wildbad  in  Vorschlag  gebrachten
Bérenwirth  Klumpp  daselbst  die  landesherrliche  Bestätigung  zu  ertheilen  geruhr.
        <pb n="74" />
        72
II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Schneider  in  Balingen  seinen  Wohnsit  nach  Riedlingen
  verlegt  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  24.  März  1832.  Schwab.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:

Des  Ober-Rekrutirungsraths.
Wiederbolte  Berichtigung  der  Repartition  der  Kontingente  von  der  dießjährigen  Aushebung.

Das  Oberamt  Ellwangen  hat  dem  Ober-Rekrutirungsrath  Behufs  der  Repartition
  der  Kontingente  die  Anzeige  gemacht,  daß  die  Zahl  der  Militärpflichtigen  im
Oberamts-Bezirke  219  betrage,  während  bei  der  Loosziehung  251  Militärpflichtige
vorhanden  waren,  und  zum  Loosen  beigezogen  wurden.

Dieser  erst  vor  einigen  Tagen  zur  Kenntniß  des  Ober-Rebrutirungsraths  gekommene
  Fehler  des  Oberamts  Ellwangen  hat  eine  abermalige  Repatirion  der  Kontingente
nothwendig  gemacht.  Nach  Verhältniß  der  berichtigten  Auzahl  der  in  dem  Oberamts-Bezirke
  Ellwangen  vorhandenen  r-  hat  nun

das  Oberant  Ellwangen  statt  53  506  Rekruten
—  —  Stuttgart  statt  66  .  .  .  .  65  —
—  —  Kirchheim  statt  6  .  6342  —
—  —  Tettnang  statt  415  44  —

Rekruten  zu  siellen.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügungen  vom  26.  Februar  (Reg.  Bl.  Nro.  9)  und
vom  7.  März  (Reg.  Bl.  Nro.  10)  wird  diese  Abänderung  mit  dem  Bemerken  bekanur
gemacht,  daß  es  bei  der  Repartition  der  Komtingente  in  den  übrigen  Oberämtern  sein
Verbleiben  habe.

Stuttgart  den  25.  März  1832.  Göriz.
        <pb n="75" />
        73
C)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Betreffend  die  Versetzung  der  Gemeinde  Kornwesiheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  in  die  zweite  Classe.

Die  Gemeinde  Kornwesiheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  ist  auf  die  deßhalb  angebrachte
  Bitte,  nach  erfolgter  Nachweisung  der  festgesehten  Bedingungen  in  die  zweite
Elasse  der  Gemeinden  verseht  worden;  was  hiemit  der  Verfügung  vom  14.  April  1829
(Reg.  Bl.  S.  174  ff.)  gemäß,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  22.  März  1832.  Kapff.
b)  Milde  Stiftung  der  Wittwe  des  Johann  Georg  Fehl  von  Ober-Kirchberg.

Die  kürzlich  verstorbene  Wittwe  des  Johann  Georg  Fehl  von  Ober-Kirchberg,
Oberamts  Wiblingen,  hat  vermöge  Testaments  von  ihrem  ganz  geringen  Vermögen
50  fl  für  die  Schule  daselbst,  und
62  fl.  für  einen  Armenfonds
zu  einer  bleibenden  Stiftung  ausgesetzt;  welche  wohlthätige  Handlung  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  25.  März  1832.  Kapff.

P)  Verfügung,  betreffend  die  Einschärjung  der  Vorsichtsmaßregeln  gegen  die  Verbreitung  von
Schaf-Krankheiten.

Da  neuerlich  in  mehreren  Orten  des  Königreichs,  der  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln
  ungeachtet,  theils  die  Pocken-Krankheit,  theils  die  Raude  unter  den  Schafen
sich  gezeigt  hat,  demnächst  aber  die  Wanderungen  der  Schafheerden  auf  ihre  Sommerwaiden
  beginnen;  so  werden  den  Behörden  sowohl,  als  den  Schafhaltern  und  Schafern
die  auf  die  Verhütung  der  Weiterverbreitung  dieser  Krankheiten  berechneten  polizeilichen
  Vorschriften  auf  das  Nachdrücklichste  eingeschärft.

Insbesondere  haben:
1)  die  Orts-Vorsteher  pflichtmäßig  darüber  zu  halten,  daß  die  Besichtigung  der
Schafheerden,  für  welche  eine  Gesundheits=  und  Wander-Urbunde  ausgestellt
        <pb n="76" />
        2)

3)

4)

74

werden  soll,  unmittelbar  vor  dieser  Ausstellung  mit  aller  Genauigkeit  vorgenommen,
  und,  wenn  der  Verdacht  einer  ansteckenden  Krankheit,  besonders  der
Pocken  oder  der  Raude,  sich  ergeben  sollte,  die  Ausstellung  der  Urkunde  unterlassen,
  die  Anzeige  davon  an  das  Bezirksamt  ungesäumt  erstattet,  und  sowohl
  die  Absonderung  der  kranken  Thiere,  als  die  Zurückhaltung  des  übrigen
Theils  der  Heerde  streng  vollzogen  werde.

(Zusammenstellung  der  auf  die  Schafzucht  sich  beziehenden  Polizei-Verordnungen
  von  1829,  95.  27,  28,  45,  48,  49,  51,  5  4,  55,  71  und  72.)
Die  Orts-Obrigbeiten  und  die  Polizei-Officianten  jeder  Art  haben  ihre  Aufmerksamkeit
  auf  die  Wanderheerden  sowohl  unterwegs  als  nach  der  Ankunft
an  ihrem  Bestimmungsort  zu  verdoppeln,  und  wenn  die  Gesundheits=  und
Wander-Urkunden  nicht  in  Ordnung  sepyn,  oder  sonst  Verdachtsgründe  wegen
einer  unter  ihnen  herrschenden  ansteckenden  Krankheit  vorliegen  sollten,  die
nähere  Besichtigung,  Festhaltung  und  Absonderung  der  Heerde,  so  wie  die

schleunige  Anzeige  des  Falls  sich  ernstlich  ang  elegen  seyn  zu  lassen.

(Ebendaselbst  66.  55,  56,  57,  45,  52,  54,  55,  76.)

Den  Föhrern  solcher  Heerden,  welche  eine  Sommerwaide  im  K.  Bayern'schen
Gebiete  beziehen,  ist  bei  der  Aushändigung  der  Wander-Urkunde  zum  Voraus
die  ausdrückliche,  zu  Protokoll  zu  nehmende  Belehrung  zu  ertheilen,  daß  vermöge
  der  fortwährend  als  gültig  zu  betrachtenden  Ministerial-Verfügung  vom
5.  November  v.  J.  (Reg.  Bl.  von  1851,  S.  565  f.)  diese  Heerden  bei  ihrer
dereinstigen  Rückkehr  nur  gegen  Vorweisung  erschöpfender  Gesundheits-Urkunden
  und  unter  den  für  Schafe,  welche  aus  sehr  entfernten  Gegenden  kommen,
vorgeschriebenen  Vorsichtsmaßregeln  einer  besonderen  amtlichen  Besichtigung
und  Begleitung  werden  zugelassen  werden.

Den  Bezirksämtern  wird  empfohlen,  die  zu  ihrer  Kunde  gelangenden  Fälle,
wo  diesen  Vorschriften  zuwider  gehandelt  worden  wäre,  mit  Nachdruck  zu
rügen,  beziehungsweise  für  diesen  Zweck  zur  höheren  Kenntniß  zu  bringen,
auf  die  ihnen  gemachte  Anzeige  von  dem  Daseyn  einer  ansteckenden  Krankheir
unter  den  Schafen  aber  das  Erforderliche  mit  Eifer  und  Umsicht  vorzukehren.
Stuttgart  den  26.  März  1332.  Kapff.
        <pb n="77" />
        75
2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)  Dienst-Pruͤfung  der  katholischen  Schullehrer  und  Provisoren.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1830  (Reg.  Bl.  S.  90)
werden  die  dießjährigen  Schuldienst-Prüfungen  Dienstag  den  15.  Mai,  sodann  Dienstag
den  9.  Oktober  und  die  darauf  folgenden  Tage  vorgenommen  werden.  "6

Hiebei  haben  zu  erscheinen:

1)  alle  Schullehrer,  welche  in  Folge  der  ersten  Dienstprüfung  angestellt  sind,
und  eine  Beförderung  nachsuchen  wollen,

2)  die  Provisoren,  welche  zur  ersten  Anstellung  befähiget  zu  werden  wünschen.
Diese  müssen  das  einundzwanzigste  Jahr  zurückgelegt,  und  drei  volle  Jahre  als
Provisoren  Dienste  geleistet  haben.

Zu  der  Prüfung  im  Frühjahr  haben  sich  auch  diejenigen  Schullehrer  zu  melden,
welche  die  ganze  Vildung  der  Schulincipienten  durch  den  vierjährigen  Lehrkurs  zu
übernehmen  wünschen.

Die  Eingaben  müssen  für  die  erste  Prüfung  bis  zum  17.  April,  für  die  zweite
bis  zum  5.  September  dahier  einkommen.  Die  Prüfungs-Candidaten,  welche  hierauf
nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  werden,  haben  sich  beziehungsweise  am
Montag  den  15.  Mai  und  1.  Oktober  4  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  katholischen  Kirchenraths
  einzufinden.  .

Stuttgart  den  15.  März  1832.  Camerer.

b)  Die  Anmeldung  für  diejenigen  3öglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullebrerstande  widmen  wollen.
Unter  Beziehung  auf  den  Erlaß  vom  5.  Februar  18531  (Reg.  Bl.  S.  78)  wird
bekannt  gemacht,  daß  diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  batholischen  Schullehrerstande
  widmen  wollen,  sich  bis  zum  15.  Juni  d.  J.  bei  dem  katholischen  Kirchenrarhe
zu  melden  haben.
Stuttgart  den  14.  März  1832.  Camerer.
c)  Die  Anfnahme  in  das  katyholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  betreffend.

Diejenigen  Schul-Präparanden,  welche  auf  den  1.  Mai  den  Vorbereitungskurs
eollenden,  und  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  nachsuchen  wollen,  haben
sich  bis  zum  15.  Mai  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="78" />
        76

In  den  Eingaben  sind  die  Vestimmungen  der  organischen  Statuten  fuͤr  das  Schullehrer-Seminar
  vom  15.  Januar  1825  (Reg.  Bl.  S.  22)  und  der  Verordnung  vom
20.  Februar  1827  (Reg.  Bl.  S.  81)  genau  zu  beruͤcksichtigen.

Stuttgart  den  14.  März  1832.  Camerer.

5.  Des  Rektoratamts  der  Universität  Tübingen.

Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  üöffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universttät
für  das  nächsie  Sommerhalbjahr  angekündigt  sind.

A.  Philosophische  Wissenschaften.

Anthropologie  wird  Prof.  H.  E.  W.  Sigwart  auf  Verlangen  in  einer
bequemen  Vor=  oder  Nachmittagsstunde  (nach  seinen  Grundzügen  der  Authropologie,
bei  H.  Lanpp,  1827)  wöchentlich  viermal  vortragen.

Metaphysik  trägt  der  selbe  um  7  Uhr  Morgens  (wöchentlich  viermal)  vor.

Natur-Philosophie  trägt  Prof.  v.  Eschenmaper  (nach  seinem  bis  Ostern
erscheinenden  Grundriß)  privatim  um  8  Uhr  vor;

Praktische.  Philosophie  mir  Religions-Philosophie  nach  Diktaten  derselbe
  öffentlich  um  10  Uhr.

Den  ersten  Theil  von  der  Geschichte  der  Philosophie  (bis  zum  Anfang
des  sechszehnten  Jahrhunderts)  trägt  Prof.  H.  C.  W.  Sigwart,  wöchentlich  viermal
  um  11  Uhr  vor.  '

DieErziehungs-undllnterrichtslehremitErläutcrungdervatcv
laͤndischen  Gesetze  traͤgt  Wilhelmsstifts-Direktor  Schoͤnweiler  vor.

B.  Mathematische  und  physikalische  Wissenschaften.

Prof  E.  Schmidt  wird  die  Physik,  populáre  Astronomie  nebst  Astrognosic,
  und  Analysis  nebst  analptischer  Geometrie  in  noch  zu  bestimmenden
Stunden  vortragen.

Prof.  D.  Hohl  wird  über  Arithmetib  und  Algebra  viermal,  über  praktische
  Geometrie  fünfmal,  über  Trigonometrie  viermal  und  über  die  Lehre  von
den  Kegelschnitten  nach  der  alten  oder  neuen  Methode  viermal  in  der  Woche  lesen.
Auch  erbietet  sich  derselbe,  als  Fortsehung  seiner  Vorlesungen  über  höhere  Mathematik,
  die  mechanischen  Wissenschaften  vorzutragen.
        <pb n="79" />
        77

Privatdocent  D.  Rogg  wird  in  fuͤnf  woͤchentlichen  Stunden  die  praktische  Geometrie
  und  praktische  Stereometrie  vortragen.  Auch  ist  derselbe  erboͤtig,  die
hoͤhere  praktische  Arithmetik  fuͤr  Cameralisten  und  Forstmaͤnner  vorzutragen.

D.  Ofterdinger  wird  in  fuͤnf  woͤchentlichen  Stunden  Algebra  und  niedere
Analysis  vortragen,  und  in  drei  wöchentlichen  Stunden  die  Theorie  der  Gränzen,
  als  Einleitung  in  die  Differential-Rechnung.

C.  Naturwissenschaften.

Prof.  D.  Sigwart  trägt  die  Chemie  der  organischen  Körper  in  der
Stunde  von  7—8  Uhr  vor.

Prof.  C.  G.  Gmelin  wird  pharmgceutische  Chemie  in  der  Stunde  von
8—9  Uhr  vortragen.

Prof.  Sigwart  allgemeine  und  specielle  Botanik  in  wöchentlichen  fünf  Stunden
  von  2—3  Uhr,  mit  Ercursionen.

Prof.  Schübler  wird  medicinisch-pharmaceutische  Botanik  in  der  Stunde  von
11—12  Uhr  vortragen,  in  Verbindung  mit  Pflanzen-Demonstrationen  des  botanischen
Gartens.  Derselbe  wird  auch  botanische  und  geognostische  Ercursionen  anstellen.

Derselbe  trägr  von  2—3  Uhr  oder  in  einer  andern  gelegenen  Stunde  vor:  die
ödkonomische  und  Forst-Botanik  in  Verbindung  mit  Pflanzen-Physiologie,
so  weit  sie  sich  auf  Land=  und  Forstwissenschaft  bezieht.

D.  G.  Märklin  wird  specielle  Botanik  mit  besonderer  Beachtung  der  ossicinellen
  Gewächse  von  4—5  Uhr  oder  in  einer  andern  bequemen  Nachmittagsstunde  wöchentlich
  fünfmal  vortragen,  und  Ercursionen  und  Demonstrationen  der  Pflanzen  des
botanischen  Gartens  damit  verbinden.

Prof.  G.  Schübler  wird  Pflanzen-Physiologie  von  1—5  Uhr  oder  in
einer  andern  gelegenen  Stunde  vortragen.

Prof.  Sigwart  liest  vergleichende  Botanik  oder  über  die  Uebereinstimmung
und  Verschiedenheiten  der  Pflanzenfamilien,  Gattungen  und  Arten  im  organischen,
chemischen  und  medicinischen  Charakter.

Geognosie  und  geognostische  Bodenkunde  für  Cameralisten  und  Forstmänner
lehrt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  Privatdocent  Rogg.

D.  Beschichte  und  Statistik.
Prof.  Haug  trägt  um  9  Uhr  den  zweiten  Theil  der  Univer  sal-Geschichte  vor.
        <pb n="80" />
        78

Derselbe  wird  in  1—2  wöchenrlichen  Stunden  eine  Uebersicht  der  politischen
  Entwicklung  des  neuern  Europa,  mit  besounderer  Rücksicht  auf  die  Entstehung
  und  Fortbildung  des  Repräsentativ-Systems  geben.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  Geschichte  der  Deutschen
bis  auf  das  Ende  der  Hohenstaufen.

Prof.  D.  Mohl  trägt  die  Statistik  der  wichtigsten  europckischen  Reiche  fünfmal
  in  der  Woche  von  10—11  Uhr  vor.

Geschichte  der  Erfindungen,  s.  unter  Staatswirthschaft.

E.  Sprachen  und  ihre  Citeratur,  schöne  Eiteratur.

Repetent  Il.  Kapff  der  Aeltere  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  allgemeine
und  vergleichende  Sprachenkunde.

Prof.  Jäger  erklärt  um  10  Uhr  viermal  wöchentlich  die  kleinen  Propheten;
derselbe  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die  biblische
Theologie  wichtigsten  Stellen  des  A.  T.  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Tafel  trägt  von  3—4  Uhr  Encpklopädie  der  griechischen  Dichrer,
Geschichtschreiber  und  Redner,  von  5—5  Uhr  Horaz's  Satyren  vor.  Auch
erbietet  derselbe  sich  zur  Leitung  griechischer  Interpretations-Uebungen
in  einer  beliebigen  Stunde.

Repetent  D.  Walz  wird  in  vier  wöchentlichen  Stunden  römische  Antiquitten
  vortragen;z  auch  erbietet  er  sich  zur  Erklärung  der  Frösche  des  Aristophanes.

Prof.  D.  Uhland  wird  die  Sagen-Geschichte  der  germanischen  und  romanischen
  Völker  von  4—5  Uhr  öffentlich  fortsetzen.

Derselbe  erbietet  sich  zur  Leitung  öfsentlicher  Uebungen  im  schriftlichen  und
mündlichen  Vortrage,  Donnerstags  von  8—9  Uhr.

Der  Lehrer  der  französischen  Sprache,  Mauclerc,  wird  wöchentlich  viermal  um
2  Uhr  (Dienstags,  Mittwochs,  Freitags  und  Samstags)  den  dreißig  jährigen
Krieg  von  Schiller  und  la  France  en  1829  ct  1830  par  Lad  Morgan  erklären.

Privatlehrer  Decker  wird  zweimal  wöchentlich  (Mittwochs  und  Freitags)  von
1—2  Uhr  Mlacheilh  von  Shalespeare  und  Ossian's  poems  öffentlich  erblären.

Die  Anfangsgründe  der  arabischen  oder  syrischen  Sprache  lehrt  D.  Herbst
in  zwei  wöchentlichen  Stunden.
        <pb n="81" />
        79

Repetent  M.  Kapff  der  Aeltere  erbietet  sich,  den  Geuͤbteren  im  Arabischen  den  Hamasa,
  im  Sanökrit  den  Hitopadesa  oder  Manava-Dherma-Sastra  zu  erklären,
so  wie  er  auch  zum  Unterricht  in  den  Anfangsgründen  dieser  beiden  Sprachen  bereit  ist.

F.  Theologie.
a)  Evangelische  Fakultät.

Die  öffentlichen  Vorträge  über  Religion  und  Christenthum,  deren
Gegenstand  das  Leben  Jesu  ist,  sest,  wenn  es  gewünscht  wird,  fort  Donnerstags  um
11  Uhr  D.  Stendel.

Die  Apologetik  trägt  (nach  seinen  Grundzügen  einer  Apologetik  für  das  Christenthum)
  in  zwei  wochentlichen  Stunden  um  11  Uhr  derselbe  vor.

Die  Glaubenslehre  der  evangelisch-protestantischen  Kirche,  erste
Hälfte,  in  wöchentlichen  drei  Stunden  um  11  Uhr  derselbe.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Sittenlehre  in  wöchentlichen  vier  Stunden
um  4  Uhr  D.  Kern.

Den  zweiten  Theil  der  Kirchen-Geschichte  (von  Gregor  VII.  bis  auf  die
neueste  Zeit)  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  8  Uhr  D.  Baur.

Die  Grundsähe  des  protestantischen  Kirchenrechts  mit  Räücksicht  auf  die
kirchlichen  Verhältnisse  Württembergs  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  (am  Donnerstag
um  3  Uhr,  am  Freitag  um  6  Uhr  Morgens)  derselbe.

Zu  einem  Examinatorium  über  Dogmatik  und  Dogmen-Geschichte  erbietet
  sich  Repetent  Hartmann.

Zu  einem  Eraminatorium  über  Kirchen=  oder  Dogmen-Geschichte  Repetent
  AlI.  Eisenlohr.

Die  bleinen  Propheten  oder  den  Propheten  Jesajas  erklärt  um  5  Uhr  D.
Steudel.  "

Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die  biblische  Theologie  wichtigsten  Stellen  des
A.  T.,  so  wie  die  Erklérung  der  kleinen  Propheten,  s.  oben  unter  den  Sprachen  und
ihrer  Lireratur.

Die  Vorlesungen  über  die  drei  ersten  Evangelien  seßt  in  fünf  wöchentlichen
Stunden  um  10  Uhr  fort  D.  Kern.

Den  Brief  Pauli  an  die  Rhömer  erklärt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um
9  Uhr  D.  Schmid.

-

:
—
        <pb n="82" />
        80

Den  er  ersen  Brief  an  die  Korinthier  in  vier  wöchentlichen  Stunden  um
5  Uhr  D.  Baur.

Die  n  und  Didaktik  oder  einen  andern  Zweig  der  praktischen  Theologie
  trägt  um  4  Uhr  oder  in  einer  andern  Stunde  vor  D.  Schmid.

Die  Leitung  des  homiletischen  und  katechetischen  Instituts  in  wöchentlichen
  fünf  Gotteodiensten,  drei  Uebungsstunden  und  zwei  Censursiunden  setzt  derselbe
  fort.

Die  Kirchen=  und  Schul-Gesetze  Württembergs  träágt  in  Verbindung  mit
praktischen  Uebungen  Montags  und  Freitags  um  1  Uhr  vor  Prof.  Münch.

b)  Katholische  Fakultät.

Die  biblische  Archäologie  trägt  Prof.  D.  Herbst  in  vier  Stunden  wöchentlich
  vor.

Derselbe  seht  seine  eregetischen  Vorlesungen  über  die  Psalmen  zweimal  in  der
Woche  sort.

Einleitung  in  das  neue  Testament  trägt  (nach  D.  Feilmosers  Lehrbuche)  Privatdocent
  Mack  viermal  in  der  Woche  vor.

Das  Evangelium  des  Johannes  erklärt  in  drei  Stunden  wöchentlich  ebenderselbe.


Eben  so  oft  wird  Prof.  D.  Herbst  die  Paulinischen  Briefe  an  die  Epheser,
  Philipper  und  Colosser  erklaͤren.

Den  zweiten  Theil  der  Kirchen-Geschichte  trägt  siebenmal  wöchentlich  Prof.
D.  Moͤhler  vor;  auch  wird  derselbe  in  zwei  woͤchentlichen  Stunden  seine  Vortraͤge
uͤber  patristische  Literatur  fortsetzen.

Ueber  Apologetik  wird  Huͤlfslehrer  Schoͤninger  dreimal  woͤchentlich  Vortraͤge
halten.

Prof.  D.  v.  Drey  setzt  seine  Vorlesungen  über  Dogmatik  mit  Dogmen-Geschichte
  in  wöchentlichen  sechs  Stunden  sort  und  wird  eine  besondere  Stunde  zu  einem
Eraminatorium  verwenden.

Der  christlichen  Sittenlehre  zweiten  Theil  erläutert  Privardocent  Mack
oöchentlich  fünfmal.

Ueber  Homiletik,  Liturgik  und  Privat-Seelsorge  wird  Prof.  D.  Hircher

  in  wöchentlichen  4—5  Srunden  lesen.
        <pb n="83" />
        L

G.  Rechtswissenschaft.

Encyhlopädie  und  Merhodologie  des  Rechts  trägt  Prof  D.  Lang  viermal
  wöchentlich  von  3—9  Uhr  oder  zu  einer  andern  passenden  Stunde  nach  Faleks
Lehrbuch  (dritte  Ausgabe,  Kiel  1350)  vor.

Enchklopädie  der  Staatswissenschaften,  f.  unter  Staatswirthschaft.

Naturrecht  lehrt  Prof.  D.  Reyscher  nach  seinem  Grundriß  (Tüb.  1331)  und
von  Gros  Lehrbuch,  fünfte  Ausgabe  1329,  viermal  wöchentlich  von  5—4  Uhr.

Institutionen  des  römischen  Rechts  liest  nach  seinem  Grundrisse  achtmal
wöchentlich  Prof.  D.  Maper.

Pandekten,  erste  Hälfte,  trägt  Prof.  D.  v.  Schrader  um  9  und  11  Uhr
(Donnerstags  um  11  Uhr)  nach  Mühlenbruch  vor.

Die  Pandekten,  mir  Einschluß  des  Erbrechts,  Prof.  D.  Lang  nach
v.  Wening-Ingenheim  Lehrbuch  des  gemeinen  Eivilrechts  (vierte  Ausg.  München  1351)
täglich  dreimal  von  9—10,  11—12  Uhr  und  in  einer  dritten  passenden  Stunde.

Römisches  Erbrecht  vier=  bis  fünfmal  wöchentlich  Prof.  D.  Mayer.

Romische  Rechtgeschichte  liest  Prof.  D.  v.  Schrader  um  z  Uhr  (Donnerstags
  um  9  und  um  2  Uhr)  nach  Hugo-Das

  deutsche  Privatrecht  trägt  Prof.  D.  Michaelis  nach  seinem  Grundrisse
  (zweite  Aufl.  18531)  unter  Zuziehung  des  Lehrbuches  von  Mirtermaier,  vierte
Aucogabe,  fünfmal  wöchemlich  von  4—5  Uhr  und  in  einer  noch  zu  bestimmenden  Donnerstags-Morgenstunde
  vor  7).

Derselbe  lehrt  gemeines  und  württembergisches  Lehenrecht  nach  seiner
  systematischen  Uebersicht  (Tüb.  1827),  unter  Beiziehung  von  Pät  Lehenrecht  vierbis
  fünfmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr.

Gemeines  und  württembergisches  Handels=  und  Wechselrecht  liest
D.  Huck  nach  v.  Martens  Grundriß  dreimal  wöchentlich  um  3  Uhr.  «

Württembergisches  Privatrecht  wird  Prof.  D.  Waͤchter,  unter  Zuziehung
  von  v.  Weishaars  Handbuch,  sechsmal  woͤchentlich  um  11  Uhr  oder  zu  einer  andern
  passenden  Stunde  vortragen.

5)  Seine  Vorlesungen  über  das  Handels=  und  Wechselrecht  hält  derselbe  erst  im  nächsten  Winter-Halbiahr.


7
        <pb n="84" />
        82

Das  gemeine  deutsche  und  wuͤrttembergische  Staatsrecht  liest  Prof.
D.  Michaelis  nach  seinem  Grundrisse  (zweite  Aufl.  1832),  unter  Zuziehung  seines
Corpus  juris  publici  Germ.  Academ.  von  8—9  Uhr  fünfmal  wöchentlich.

Oeffentliches  Recht  des  deutschen  Bundes,  gemeines  und  württembergisches
  Staatsrecht  und  Staats-Cameralrecht  Prof.  D.  Reyscher  mit
Beiziehung  von  Klüber,  öffentliches  Recht  des  deutschen  Bundes  und  der  Bundesstaaten
  (dritte  Aufl.  1331)  fünfmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr  oder  zu  einer  andern
beliebigen  Stunde.

Prof.  D.  Mohl  erbietet  sich  für  Studirende  überhaupt  zu  einer  cursorischen
Erläuterung  der  württembergischen  Verfassung  und  Vergleichung  derselben
mit  andern  Repräsentativ-Verfassungen  in  drei  wöchentlichen  Stunden  von  5—6  Uhr.

Zu  Vorlesungen  über  württembergische  Staats=  und  Rechts-Geschichte
drei=  bis  viermal  in  der  Woche  nach  seinem  Grundrisse  (Tüb.  1831)  erbietet  sich  Prof.
D.  Reyscher.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Strafrecht  wird  Prof.
D.  Wächter  sechsmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr  nach  seinem  Lehrbuche  vortragen.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Kirchenrecht  der  Protestanten
  und  Katholiken  lehrt  Prof.  D.  Scheurlen  nach  eigenem  Plane  fünfmal  woͤ-chentlich
  um  8  Uhr.

Die  Theorie  des  gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Eiovil-Processes
  wird  derselbe  sechsmal  in  der  Woche  um  7  Uhr  Morgens  nach  Martins
Lehrbuch  (zehnte  Ausg.)  und  unter  Zuziehung  des  württembergischen  Organisations-Edikts
  über  die  Rechtopflege  2c.  vom  51.  December  1818  vortragen.

Gemeinen  und  württembergischen  Criminal-Proceß  lehrt  D.  Huck
nach  Martin  viermal  wöchentlich  von  11—12  Uhr.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Eraminatorien  über  das  romische  Recht.

II.  Heilkunde.

Prof.  D.  Baur  wird  die  Anatomie  des  Menschen  in  der  Stunde  von
6—7  Uhr  Morgens  vortragen.

Prof.  W.  Rapp  trägt  die  Physiologie  vor  von  9—10  Uhr  wöchentlich  in
fünf  Stunden.  ,.

DerselpcpathologischeAnatomievons—!sUhr.
        <pb n="85" />
        83

Prof.  D.  H.  Autenrieth  wird  allgemeine  Pathologie  in  der  Stunde  von
10—11  Uhr  und  Semiotik  und  Diagnostik  in  der  Stunde  von  4—5  Uhr  lesen.

Privatdocent  D.  Weber  erbietet  sich  zum  Vortrag  der  medicinisch  -chirurgischen
Heilmittellehre  in  fünf  Stunden  in  der  Woche,  in  der  Frühstunde  von  7—8  Uhr.

Kanzler  D.  v.  Autenrieth  wird  den  ersten  Theil  der  Rosologie  von  9—10
Uhr  in  wöchentlichen  fünf  Stunden  vortragen.

Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin  wird  den  zweiten  Theil  der  speciellen  Therapie
in  der  Stunde  von  7—8  Uhr  vortragen.

Prof.  D.  Riebe  wird  die  allgemeine  Chirurgie  (chirurgia  medica)  in  der  Stunde
von  3—9  Uhr  fünfmal  in  der  Woche  vortragen.

Prof.  D.  Gärtner  wird  Geburtshülfe  in  wöchentlichen  5—6  Stunden,  so  wie
Maleria  chirurgica  und  sorensische  Chirurgie,  je  wöchentlich  in  drei  Stunden  vortragen.

D.  Leube  erbietet  sich,  Pspychiarrie  in  drei  Stunden  woöchentlich  zu  lesen.

D.  Majer  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Lungen=  und  Herz-Krankheiten,
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Anwendung  der  Auscultation  in  diesen,  so  wie
den  allgemeinen  sieberhaften  Krankheiten.

Privatdocent  D.  Weber  wird  Pastoral-Medicin  in  drei  Stunden  wöchentlich
vortragen.  4

Prof.  F.  G.  v.  Gmelin  wird  die  Klinik  innerlicher  Krankheiten  zu  halten
  fortfahren.

Prof.  D.  Rieke  wird  das  chirurgisch-geburtshülfliche  Clinikum  in  der
Stunde  von  10—11  Uhr  wie  biöher  besorgen.

Privatdocent  D.  Weber  sehßt  die  medicinischen  Eraminatorien  fort.

Prof.  D.  Gärtner  erbietet  sich  zu  Examinatorien  über  Chirurgie.

D.  Majer  ist  bereit  zu  Eraminatorien  über  praktische  Medicin,  mit
sieter  Hinsicht  auf  die  eigenthümlichen  Charaktere  der  in  unserer  Zeit  aufgetretenen
epidemischen  Krankheits-Constirution.

I.  Staatswirthschaft.

Encpklopädie  der  Staatswissenschaften  (vorzüglich  allgemeines  Staatsrecht.
  Politik  und  Volkerrecht)  trägt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  vor  Prof.  D.  Mohl
von  9—10  Uhr.
        <pb n="86" />
        84

Encyklopaͤdie  der  Forstwissenschaft  wird  Prof.  D.  Widenmann  nach
seinem  Systeme  (Tüb.  bei  Laupp,  1824)  in  fünf  Stunden  wöchentlich  von  3—9  Uhr
vortragen.

National=  und  Staatswirthschaftslehre  trägt  derselbe  fünfmal  in  der
Woche  von  5—6  Uhr  vor.

Derselbe  lehrt  auch  die  Forsthaushaltungs  kunde  in  einer  noch  zu  bestimmenden
  Stunde.

Forstbenuhbung  und  Forsttechnologie  wird  Privatdocent  Rogg  in  einer
den  Zuhbdrern  bequemen  Stunde  wöchentlich  fünfmal  vortragen.

Prof.  D.  Poppe  wird  die  specielle  Technologie  nach  seinem  Lehrbuche
fünf  Stunden  wöchentlich  von  10—11  Uhr  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die  Geschichte  der  Erfindungen
  in  drei  wöchentlichen  Seunden.

Finanzwissenschaft  wird  Prof.  D.  Fulda  nach  seinem  Handbuche  der  Finanzwissenschaft
  (Töb.  1827)  fünf  Stunden  wöchentlich  von  11—12  Uhr  vortragen.

Ebenderselbe  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die  Handelswissenschaft.

Oekonomische  und  Forstboranik,  so  wie  Bodenkunde  für  Forstmänner
und  Cameralisten,  s.  unter  Naturwissenschaften.

K.  Gymnaslische  Uebungen.

Unterricht  im  Reiten  giebt  Stallmeister  v.  Hermann.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  François.

Musikdirektor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik-Uebungen
  und  giebt  Privat-Umerricht  in  der  Musik.

Zeichenlehrer  Dörr  und  Helwig  leiten  die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute
Donnerstags  von  3—12  Uhr  und  Sonntags  von  104—12  Uhr.

Fechtmeister  Kastropp  giebt  Privat-Unterricht  im  Fechten.  “

In  stitute.

Das  Lesezimmer  der  Bibliothek  ist  (Sonn-,  Feier=  und  Ferientage  ausgenommen)
  alle  Tage  von  1—4  Uhr  Nachmittags  offen.  Die  Studirenden  erhalten,
gegen  Caution  von  einem  Professor  oder  Fakultätslehrer,  vier  Werke  auf  einmal  nach
Hause  auf  vier  Wochen,  nach  deren  Verfluß  sie  dieselben  wieder  vorzeigen  müssen,
und  wenn  bein  Anderer  sie  will,  sie  wieder  entlehnen  können.
        <pb n="87" />
        85

Der  botanische  Garten  ist  im  Sommerhalbjahr  taͤglich  (mit  Ausnahme  der
Sonn=  und  Feiertage)  von  Morgens  6  Uhr  bis  Abends  6  Uhr  geöffnet;

das  Raturalien-Cabinet  im  Sommerhalbjahr  jeden  Donnerstag  (ausgenommen,
  wenn  auf  den  Donnerstag  ein  Fest=  oder  Feiertag  fällt)  Nachmittags  von  2—5  Uhr;

der  Fechtboden  räglich  (Sonntag  und  Donnerstag  ausgenommen)  von  124—2  Uhr.

Das  Ende  der  Ferien  ist  auf  den  1.  Mai  festgeset;  am  2.  Mai  wird  die  Eröffnung
  sämtlicher  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekanm  gemacht  werden,  und  die
Haupt-Vorlesungen  werden  am  4.  Mai  anfangen.  6

Tübingen  den  15.  März  1332.  Schrader.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kirchheim  am  Reckar,
Dekanats  Besigheim,  welche  1637  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportel-Preisen
  auf  1055  fl.  berechneten  Einkommen  an  Geld,  Naturalien,  Güter-Genuß  und
Zehnten  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangclischen  Consisiorium
  vorschriftmáßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Pflugfelden,  Dekanats
Ludwigsburg,  welche  320  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  Einkommen  in  Geld,  firen
Raturalien  und  Güter-Genuß  bestehend,  auf  700  fl.  nach  Sportel-Preisen  berechner
ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Reinsberg,  Dekanats
Hall,  welche  im  Mutterort  199  und  in  den  sechs  Filialorten  ohne  Kirche  706  Pfarrgenossen
  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportel-Preisen  auf  916  fl.  berechneten  Einkommen
an  Geld,  firen  Naturalien,  Güter-Genuß  und  Zehnten  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Mit  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Eb=  und  Wällhausen,  Dekanats
Ragold,  ist  das  eine  halbe  Stunde  entfernte  Filial  Rohrdorf  verbunden,  in  welchem
der  Parrer  neben  den  Gottesdiensten  in  der  Mutterkirche  an  allen  Sonn=  und  Fest-
        <pb n="88" />
        86

tagen  Vormittags  zu  predigen,  alle  Casualien  und  jaͤhrlich  acht  bis  zwoͤlf  Catechisationen
  zu  halten  hat.  Der  Mutterort  zählt  1485,  das  Filial  69  Pfarrgenossen  und
das  Dienst-Einkommen,  das  zur  Hälste  in  Güter-Genuß  und  Zehnten  bestehrt,  ist  auf
956  fl.  in  Sportel-Preisen  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Mit  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Bermaringen,  Dekanats  Blaubeuren,
  ist  die  Pfarrei  Themenhausen  verbunden.  Bermaringen  zählt  730,  der  eine
Stunde  davon  centfernte  Ort  Themenhausen  501  Pfarr-Genossen,  und  der  Pfarrer  hat
neben  den  gewöhnlichen  Gottesdiensten  in  Bermaringen  auch  in  Themenhausen  an
allen  Sonn-,  Fest-,  Feier=  und  Bußtagen  zu  predigen  und  jede  Woche  eine  Gatechisation,
  je  in  der  dritten  Woche  am  Sonntage,  daselbst  zu  halten.  Das  Dienst-Einkommen
  bestehr  in  Geld,  füren  Naturalien,  Güter-Genuß  und  Zehnten,  und  ist  auf  1096  fl.
in  Sportel-Preisen  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wechen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pflarrei  Dunningen,  Oberamts  und  Dekanats
  Rottweil,  begreift  im  Pfarrdorfe  und  im  Filialweiler  Locherhof,  auch  in  vier
anderen  Filialen  1449  Parrgenossen,  und  auch  in  Locherhof  ist  eine  Schule.  Das
Einkommen  belauft  sich  auf  1050  fl.  von  eigenem  Güterertrag,  Zehnten,  Besoldungen
und  Gebühren.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
Kirchenrath  zu  melden.  «

7)  Durch  die  Besörderung  des  Försters  Vogel  in  Böblingen,  Forsts  Leonberg,
ist  dieses  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revier  in  Erledigung  gebommen
Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer
für  den  Neckar-Kreis  zu  melden.

8)  Am  21.  d.  M.  ist  der  bei  der  zweiten  Reiter-Brigade  angestellt  gewesene
Stallmeister  Leuge  zu  Ulm  gestorben.
        <pb n="89" />
        87

 

 

Nro.  13.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

**-!  -e#  ,  den  31.  März  1832.  n

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Erlaubnif  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Derartements.  Verfügung,  betreffend  den  Abdruck  und  Verkauf  der  Pfandscheins-Formulare.
  —  Bekanntmachung,  die  Unterdrückung  der  in  Rheinbavern  erschienenen  Zeitblätter:  „die  teutsche
  Tribüne“  und  „der  Westbote,“  so  wie  des  zu  Hanau  erschienenen  Zeitblatts:  „die  neuen  Zeitschwingen“
betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Regulirung  der  Ausgangsjölle  vom  Dinkel  im  Verhältniß  zu
den  bestebenden  Jollsätzen  von  Kernen.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werlo:  die  Erde  und  ihre
Bewohner,  ein  Lehr=  und  Lesebuch  für  Schule  und  Haus  von  E.  F.  V.  Hoffmann.

Dienst-Erledigungen.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  *

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  29.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  General-Major  und  General-Quartiermeister
v.  Bangold  auf  sein  Ansuchen  die  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  das  von  des  Großherzogs
  von  Hessen  K.  H.  ihm  verliehene  Commandeur-Kreuz  zweiter  Elasse  des  Ludwigs-Ordens
  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="90" />
        88
B)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
26.  d.  M.  das  Cameralamt  Pfullingen  dem  Cameral-Verwalter  Jaritz  in  Wiernsheim,
das  erledigte  Cameralamt  Murrhardt  dem  bisherigen  Königlichen  und  fürstlich
Wurmbrand'schen  Rentbeamten  Müller  in  Gaildorf,

die  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Schwarzwald-Kreis  erledigte  Assessorsstelle
dem  bei  dem  Bergrathe  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Cronberger,  und

die  bei  der  Ober-Zoll-Administration  erledigte  Stelle  eines  Revisors  dem  Kanzlei-Assistenten
  Feucht  gnäddigst  übertragen,  auch

dem  bei  dem  Steuer-Collegium  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Camerer  den
Titel  und  Rang  eines  wirklichen  Sekretärs  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  d.  M.
dem  Oberamtmann  Baur  zu  Aalen  das  Oberamt  Geislingen  zu  übertragen  gnädigst
geruhr.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  den  Abdruck  und  Verkauf  der  Pfandscheins-Formulare.

Nach  erfolgter  Aufkündigung  des  mit  den  Gebrüdern  Mäntler  in  Stuttgart
über  den  ausschließlichen  Abdruck  und  Verkauf  der  Formulare  zu  den  Informativund
  zu  den  vollzogenen  Pfandscheinen  seiner  Zeit  abgeschlossenen  Vertrags  (vergl.
Justiz-Ministerial-Verfügung  vom  2.  Juni  1828,  Reg.  Bl.  S.  415)  wird  in  Gemäßbeit
  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  8.  d.  M.  über
diesen  Gegenstand  Rachstehendes  verfügt:

1)  der  Abdruck  und  Verkauf  dieser  Formulare  wird,  vom  1.  Juli  1832  an,  den

Vuchdruckern  und  Lithographen  unter  Controle  der  Bezirks-Gerichte  und  unter
  der  Bedingung  freigegeben,  daß  sie  sich  hiebei  hinsichtlich  des  Inhalts
        <pb n="91" />
        89
jener  Scheine,  so  wie  in  Beziehung  auf  das  Format  und  die  Beschaffenheit
des  Papiers  und  die  Groͤße  der  zur  Ausfuͤllung  bestimmten  Zwischenraͤume
ganz  nach  den  bei  den  Bezirks-Gerichten  vorliegenden  Muster-Eremplaren  richten.

2)  Zur  Bekraͤftigung  der  Richtigkeit  des  Abdrucks  ist  von  dem  Bezirks-Gerichte,

nach  vorheriger  genauer  Pruͤfung  des  demselben  zu  uͤbergebenden  und  in  der
Registratur  aufzubewahrenden  Probebogens,  jedes  Exemplar  mit  dem  Gerichtsstempel
  zu  versehen.

5)  Auf  jedem  Formulare  muß  der  Verkaufspreis  bemerkt  seyn.

4)  Die  Auslagen,  welche  die  Stempelung  verursacht,  namentlich  die  Kosten  der
Anschaffung  des  Stempels  hat  der  Buchdrucker  oder  Lithograph,  welcher  den
Abdruck  und  Verkauf  von  Pfandscheins-Formularen  beabsichtigt,  zu  tragen.
Der  Stempel  ist  von  dem  Bezirks-Gerichte  in  sorgfältige  Verwahrung  zu
nehmen,  und  jeder  Mißbrauch  desselben  zu  verhüten.

Die  Bezirks-Gerichte  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Unterpfands-Behbrden
keiner  andern  gedruckten  Eremplare  jener  Formulare,  ald  solcher,  welche  mit
dem  Stempel  eines  Bezirks-Gerichts  versehen  sind,  für  die  gewöhnlichen  Fälle
sich  bedienen  mögen.

Diese  Formulare  können  für  den  bisherigen  Preis  von  Einem  und  einem
halben  Kreuzer  fortan  von  den  Gebrüdern  Mäntler  in  Stuttgart  bezogen
  werden.

Sturtgart  den  19.  März  1832.  Schwab.

Et

6

B)  Oes  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärkigen  Angelegenheiten.

Brkanntmachung,  die  Unterdrückung  der  in  Rheinbayern  erschienenen  Zeitblätter:  „die  teutsche  Tribüne“
und  „der  Wesibote,“  so  wie  des  zu  Hanau  erschienenen  Zeitblatnts:  „die  neuen  Zeitschwingen“  betreffend.

Nachdem  die  teutsche  Bundes-Versammlung  in  ihrer  neunten  Sitzung  vom  2.  d.  M.
über  die  Unterdrückung  einiger  Zeitblätter  den  Beschluß  gefaßt  hat:

„Die  Bundes-Versammlung  hat  sich  aus  den  von  der  Bundestags-Commissoon  in

Preß-Angelegenheiten  erstatteten  Vorträgen  und  vorgelegten  Artikeln  der  in  Rhein-
        <pb n="92" />
        90

bayern  erscheinenden  Zeitblaͤtter:  „die  teutsche  Tribuͤne“  und  „der  Westbote,“  so
wie  auch  der  in  Hanau  erscheinenden  „neuen  Zeitschwingen,“  uͤberzeugt,  daß  diese
Zeitblaͤtter  die  Wuͤrde  und  Sicherheit  des  Bundes  und  einzelner  Vundesstaaten
verletzen,  den  Frieden  und  die  Ruhe  Teutschlands  gefährden,  die  Bande  des  Vertrauens
  und  der  Anhaͤnglichkeit  zwischen  Regenten  und  Volk  aufzuloͤsen  sich  bestreben,
  die  Antoritaͤt  der  Regierungen  zu  vernichten  trachten,  die  Unverletzlichkeit
der  Fuͤrsten  angreifen,  Personen  und  Eigenthum  durch  Aufforderung  zur  Gewalt  bedroben,
  zum  Aufruhr  anreißen,  eine  politische  Umgestaltung  Teutschlands  und  Anarchie  herbeizuführen
  und  staatsgefährliche  Vereine  zu  bilden  und  zu  verbreiten  suchen,  —
sie  hat  daher,  auf  den  Grund  des  provisorischen  Preßgesehes  vom  20.  September
1819,  96.  1,  6  und  7,  welches,  nach  den  einstimmig  und  wiederholt  gefaßten  Beschlüssen
  aller  Bundesglieder,  so  lange  in  Kraft  besteht,  bis  der  teutsche  Bund
sich  über  neue  gesehliche  Maßregeln  vereinigt  haben  wird,  so  wie  in  pflichtmäßiger
Fürsorge  für  die  Erhaltung  des  Friedens  und  der  Ruhe  im  Bunde,  im  Namen
und  aus  Autorität  desselben,  beschlossen:

1)  „Die  in  Rheinbayern  erscheinenden  Zeitblätter,  die  „teutsche  Tribüne“  und
der  „Westbote,“  dann  das  zu  Hanau  erscheinende  Zeitblatt:  die  „neuen  Zeitschwingen,“
  so  wie  diejenigen  Zeitungen,  die  etwa  an  die  Stelle  der  drei  genannten
  —  unter  was  immer  für  einem  Titel  —  treten  sollten,  werden  hiedurch
  unterdrückt  und  in  allen  teutschen  Bundesstaaten  verboten.“

2)  „In  Folge  dessen  dürfen  die  Herausgeber  gedachter  Zeitblátter  nämlich  der,
teutschen  Tribune,  D.  Wirth,  des  Westboten,  D.  Siebenpfeiffer,  und
der  Redakteur  der  Neuen  Zeitschwingen,  angeblich  Georg  Stein,  nach
Vorschrift  des  F.  7  des  Bundes-Beschlusses  vom  20.  Sepr.  1819,  binnen
fünf  Jahren  a  dalo  in  keinem  Vundesstaate  bei  der  Redaktion  einer  ähnlichen
  Schrift  zugelassen  werden.“

5)  „Die  Bundes-Regierungen  werden  durch  ihre  Gesandtschaften  ersucht,  diesen
Beschluß  unverzüglich  in  den  Gesetzz  oder  Amtsblättern  bekannt  zu  machen.“

4)  „Sämtliche  Regierungen,  besonders  die  Königlich  Baierische  und  die  Kurfürstlich
  Hessische,  werden  ersucht,  diesen  Beschluß  zur  Vollziehung  zu  bringen.“
        <pb n="93" />
        01

5)  „Die  Gesandtschaften  werden  binnen  vier  Wochen  die  Bundes-Versammlung
in  Kenntniß  sehen,  daß  und  in  welcher  Weise  diese  Bekanntmachung  und
Vollzieheng  erfolgt  ist“

so  wird  dieser  Beschluß  andurch  zu  allgemeiner  Kenntnißnahme  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  26.  März  1832.  Beroldingen.

ODer  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Regulirung  der  Ausgongszölle  vom  Dinkel  im  Verhältnisse  zu  den  besichenden
Jollsätzen  von  Kernen.

Um  den  für  begründet  erkannten  Beschwerden  inländischer  Mühlenbesiter  über
das  Mißverhältniß  abzuhelfen,  welches  zwischen  den  Ausgangszollsähen  von  Dinkel
und  Kernen  besteht,  werden  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät
  von  28.  d.  M.  die  Ausgangszollsätze  von  Dinkel  im  richtigen  Verhältnisse  mit
den  Zollsäten  von  Kernen  vorläufig  und  bis  auf  weitere  Bersügung  auf  folgende  Beträge
  festgesetzt:

Es  ist  näimlich  vom  Dinkel  an  Ausgangszoll  zu  erheben,  wenn  der  Baperu#'sche
Scheffel  im  Preise  steht  zu

1  fl.  bis  6fl.  23555bPbbbbb.  o

6si.2!skr.bis7fl.11kr...........  Akt-.
7fl.12kr.bi68si.11kr...........  12kr.
8fl.  12kr.  bis  10fl.  IIkr..  EE.  30kr.

10  fl.  12  kr.  bis  12  fl.  10e  ......  Ifl.
12  fl.  12kr.  bis  15  fl.  1110  r..,fl.  56  kr.
1/  fl.  12  kr.  bis  16  fl.  und  darüber  .  .  2  fl.  2  kr.
Die  bestehenden  Ausgangszollsätze  von  Kernen,  so  w  wie  die  Ausgangszollsaͤtze  aller
anderen  Fruchtgattungen  erleiden  keine  Veraͤnderung.

Stuttgart  den  29.  Maͤrz  1832.
Fär  den  Finanz  Minister:

Kapff.  Herzog.
        <pb n="94" />
        92
D)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  die  Erde  und  ihre  Bewohner,  ein  Lehr-  und  Lesebuch
für  Schule  und  Haus,  von  C.  F.  V.  Hoffmann.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  d.  M.
dem  Buchhändler  Carl  Hoffmann  dahier  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des
in  seinem  Verlage  erscheinenden  Werks:  „die  Erde  und  ihre  Bewohner,  ein  Lehr=  und
Lesebuch  für  Schule  und  Haus,  von  E.  F.  V.  Hoffmann“  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  gnädigst  zu  verleihen  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
vom  25.  Februar  1315,  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  zur
Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Sturtgart  den  29.  März  18332.  Kapff.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Beförderung  des  Cameralverwalters  Jari  in  Wiernsheim  auf
das  Cameralamt  Pfullingen  ist  das  in  der  dritten  Besoldungs-Classe  steheude  Cameralamt
  Wiernsheim  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Reckar-Kreis  vorschriftmaͤßig
zu  melden.

2)  Durch  die  Veförderung  des  Kanzleiassistenten  Cronberger  ist  bei  dem  K.  Vergrathe
  eine  planmäßige  Kanzlei-Assistentenstelle  mit  dem  Normalgehalte  von  600  fl.
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen
  bei  dem  Direktorium  des  Bergraths  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Bei  dem  Steuer-Collegium  ist  die  Stelle  eines  Kanzlei-Assistenten  mit  dem
„Rormal-Gehalt  von  600  fl.  zu  beseken.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich
binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  Direktorium  des  Steuer-Collegium  zu
melden.

4)  Am  28.  d.  M.  ist  der  Hauptmamn  erster  Elasse  des  sechsten  Infanterie-Regiments,
  v.  An  lray,  zu  Ludwigsburg  gestorben.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="95" />
        93

Nro.  14.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

—.

 

—.—
Donnerstag,  den  5.  April  1832.

—.—

 

—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Devartements.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Betreffend  die
Ertheilund  eines  Einführungs-Patents  auf  eine  Schnellspinn-Maschine.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
einer  Gesamt=  Ausgabe  von  G.  W.  F.  Hegels  Werken.  —  Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchstes  Dekret  vom  3.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät  den
Geheimenrath  v.  Kapff,  unter  gnädigster  Belassung  seiner  Geheimenratho-Stelle,  von
der  Verwaltung  des  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens
enthoben,  und  letteres

dem  zum  Geheimenrath  und  Departements-Minister  ernannten,  bisherigen  Präsidenten
  der  Kammer  der  Abgeordneten,  D.  v.  Weishaar,  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrerts  vom  28.  v.  M.  die  erledigte
  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Nagold  dem  Stadtpfarrer  Hauff
zu  Güglingen,  Dekanats  Brackenheim,  gnädigst  verliehen,  und
        <pb n="96" />
        94

unter  dem  2.  d.  M.  dem  Hauptmann  erster  Elasse,  v.  Auer  im  zweiten  Infanterie-Regiment,
  den  Titel  als  Major  ertheilt,
den  Hauptmann  zweiter  Elasse,  v.  Kechler  des  fünften  Infanterie-Regiments,
zum  Hauptmann  erster  Elasse  im  sechsten,
den  Oberlieutenant  Röll  des  vierten  Infanterie-Regiments  zum  Hauptmann
zweiter  Classe  im  fünften  Regiment,  und
den  Unterlieutenant  v.  Watter  des  vierten  Infanterie-Regiments  zum  Oberlieutenant
  in  demselben  Regiment  befdrdert,
den  Unterlieutenant  Reitter  des  ersten  Reiter-Regiments  zu  dem  dritten  Regiment
  versetzt,
den  bisher  bei  dem  zweiten  Reiter-Regiment  aggregirten  Unterlieutenant  v.  Theobald
  bei  dem  ersten  Regiment  eingetheilt,  und
die  Regiments-Offiziers-Zöglinge:
Knobel,  bei  dem  vierten,
v.  Brand,  bei  dem  zweiten,  und
.  Gaisberg,  bei  dem  ersten  Reiter-Regiment
zu  aggregirten  Unterlieutenants  ernannt,  auch
dem  bei  dem  dritten  Reiter-Regiment  angestellten  Stallmeister  v.  Falkenstein
die  erledigte  Stelle  eines  Skallmeisters  bei  der  zweiten  Reiter-Brigade  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  D.  v.  Bühler  in  Backnang  nunmehr  Ludwigsburg
zu  seinem  Wohnorte  gewählt  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  3.  April  1832.
Schwab.
        <pb n="97" />
        95
B)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
#a)  Betreffend  die  Ertheilung  eines  Einführungs-Patents  auf  eine  Schnellspinn-Maschinec.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  d.  M.
den  Manufaktur-Inhabern  Cotta  u.  Comp.  zu  Heilbronn  ein  in  Vollmacht  von  André
  Köchlin  u.  Comp.  zu  Mühlhausen  nachgesuchtes  Einführungs-Patent  auf  eine
das  Drehen  und  Aufwinden  des  Fadens  in  einerlei  Bewegung  verrichtende  Maschine,
genannt  Schnell-Spinndrossel,  auf  vier  Jahre  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieß
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  März  1832.  Kapff.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  Gesamt-Ausgabe  von  G.  W.  F.  Hegels  Werken.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
28.  d.  M.  der  Buchhandlung  Dunker  und  Humblot  zu  Berlin  ein  Privilegium
getgen  den  Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  „vollständigen  Ausgabe  von
G.  W.  F.  Hegels  Werken“  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jahren  zu  verleihen  gnädigst
geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht
  wird.

Stuttgart  den  30.  März  1832.  Kapff.
2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Der  Doktor  der  Medicin,  Nathan  Immanuel  Paulus,  von  Schorndorf,  ist  nach
erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde  und  Geburtshülfe  ermächtigt

  worden.
Stuttgart  den  29.  März  1832.  Walther.
        <pb n="98" />
        96
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Rottweil-Alrstadt  begreift  im
Marrorte  samt  Filialien  1471  Pfarrgenossen,  mit  zwei  Filialschulen,  und  hat  an
Güterertrag,  Zehnten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  750  fl.
Einkommen.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Blitzenreuthe,  Oberamts  und  Dekanats
  Ravensburg,  begreift  im  Pfarrdorfe  samt  mehreren  Filialien  548  Pfarrgenossen,
und  hat  690  fl.  Einkommen  an  Güterertrag,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen
und  Gebühren.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  batholischen
Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="99" />
        97

Nro.  15.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

————————————————————————————————  —

Samstag,  den  14.  April  1832.

Inhalt.

Konigl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Preis-Ausgabe  über  die  zwecmähigsten
  Beschäftigungs-Arten  der  Gelangenen  in  den  höheren  Straf-Anstalten  des  Königreichs.  —  Belobung
  des  Gemeinderaths  Jakob  Schneider  von  Boll  und  der  Brüder  Jakob  und  Gottlieb  Fink  von
Göppingen.  —  Termin  zu  Vornabme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justigz.  Keserendre.  —  Velntmachung
  wegen  der  Schrifrsätze  bei  gleichzeitigen,  gleichartige  Gegenstände  betreffenden  prozessen.  —  Verfügung,
  betreffend  eine  Abänderung  in  der  letzten  Medikamenten-Tare.  —  Bekanntmachung,  die  Stations-=Distanz=
  Regultrung  zwischen  Wurzach  und  Wolfegg  betreffend.  —  Veränderüngen  bei  den  Schullehrer-Conserenz-Direktoren.


Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
31.  Obtober  v.  J.  den  Cameral-Verwalter  Kuttner  in  Wangen  in  den  Pensionsstand
gnädigst  versetzt,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  den  Hall-Verwalter  Mailänder
zu  Heilbronn,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte  Hall-Verwalters-Stelle  erster
Elasse  bei  dem  Hallamte  Ulm  versetzt,  und
        <pb n="100" />
        98

die  gleichfalls  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stehende  Hall-Verwalters-Stelle  bei
dem  Ober-Zoll=  und  Hallamte  Heilbronn  dem  bisherigen  Zoll-Unter-Inspektor  Heuß
in  Ravensburg  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  5.  d.  M.  den  Gerichts-Aktuar
  Ebensperger,  von  Mergentheim,  auf  die  erledigte  Gerichts-Aktuars-=Stelle
  in  Ravensburg  zu  versetzen,  und

die  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Sulz  dem  Referendär  erster  Elasse,  Mögling
von  Schwaigern,  Oberamts  Brackenheim,  wie  auch

die  Gerichts-Abtuars-Stelle  in  Neresheim  dem  Referendär  erster  Elasse,  Kolb
von  Salach,  Oberamts  Göppingen,  zu  übertragen  geruhr.

Die  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister  in  Antrag  gebrachte  Uebertragung
der  durch  die  Resignation  des  bisherigen  Post-Stallmeisters  Fuchs  in  Ravensburg
erledigten  Post-Stallmeisterei  an  dessen  Sohn  und  bisherigen  Adjunkten,  Jakob  Fuchs,
hat  durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  die  landeöherrliche  Bestätigung  erhalten.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A  Des  Justiz-Departements#:
1.  Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Preis-Aufgabe  über  die  zweckmäßigsten  Beschäftigungsarten  der
Gefangenen  in  den  höberen  Stras-Ansialten  des  Königreiché.

Ueber  die  am  24.  December  1850  von  dem  K.  Justiz-Ministerium  bekannt  gemachte
  Preis-Aufgabe,
die  zweckmäßigsten  Beschäftigungs-Arten  der  Gesangenen  in  den  höheren
Straf-Anstalten  des  Königreichs  betreffend  (Reg.  Bl.  von  1830,  S.  541),
sind  28  Abhandlungen  eingekommen.
Nach  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  ist  die  Ausfgabe  nach  ihrem  ganzen  Umfange
und  nach  allen  Rücksichten  in  keiner  der  einzelnen  Abhandlungen  gelösr  worden;  es
        <pb n="101" />
        99

konnte  daher  keiner  derselben  der  ausgesetzte  Preis  von  50  Wuͤrttembergischen
Dukaten  vollstaͤndig  zuerkannt  werden.

Dagegen  enthalten  mehrere  Abhandlungen  verschiedene  sehr  werthvolle,  dem  beabsichtigten
  Zwecke  wenigstens  theilweise  entsprechenden  Vorschlaͤge,  wonach  die  Verfasser
derselben  einer  oͤffentlichen  Anerkennung  durch  Bewilligung  von  Quoten  des  ausgesetzten
  Preises  fuͤr  wuͤrdig  erachtet  worden.

Demzufolge  sind
1)  dem  Kanzlei-Assistenten  Breunlin  zu  Stuttgart,  als  Verfasser  des  Aufsatzes
mit  dem  Denkspruch:
„Non  in  omnibus  aliquid,  sed  in  paucis  persecle““
25  Dukaten,
2)  dem  Kaufmann  Immanuel  Steudel  in  Eßlingen,  dessen  Abhandlung  den

Denkspruch:
„Arbeir  veredelt  den  Menschen,  Arbeitslosigkeit  führt  zum  Verbrechen  rc.“
führtt  ..  .  110  Dukaten,

3)  dem  Hauemeisier  Kern  an  dem  K.  Vayhern'schen  Zwangs  ·  Arbeitshanset  in  Plassenburg,
  der  seinen  Aufsatß  mit  der  Ramens-  Unterschift,  ohne  einen  Denrkspruch
beizusügen,  übergeben  hat,  gleichfalls  .  .  .  110  Dukaten,

endlich

40  dem  Scribenten  Carl  Felshut  in  Neresheim,  welcher  den  Aufsatz  mit  dem
Denkspruch:

„Besserung  ist  der  Zweck  der  Suas-  aber  Strafe  ist  das  Mittel  wichtübergeben

  hat  5  Dubkaten
zuerkannt  worden.
Stuttgart  den  9.  April  1832.  Schwab.

b)  Belobung  des  Gemeinderaths  Jakob  Schneider  von  Boll  und  der  Brüder  Jakob  und  Gottlieb
Fink  von  Goppingen.  "“

Der  Gemeinderath  Jakob  Schneider  von  Boll,  und  die  Brüder  Jakob  und

Gottlieb  Fink  von  Goôppingen  haben  durch  ausgezeichneten  Muth  die  Beifahung

zweier  gefährlicher  Verbrecher  bewirkt;  welche  lobenswerthe  Handlung  mit  dem  An-
        <pb n="102" />
        100

fuͤgen  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  denselben  nach  Maßgabe  des  F.  3
der  Criminal-Gebühren-Ordnung  vom  24.  November  1826  (Reg.  Bl.  S.  494)  eine  angemessene
  Belohnung  aus  dem  Inquisitions-Kostenfonds  verwilligt  worden  ist.

Stuttgart  den  9.  April  1832.  Schwab.

c)  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen  Aufforderung
  vom  5.  December  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  602)  sich  zu  der  zweiten  Dienst-Prüfung
  angemeldet  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Relationen  in
der  festgesenten  Frist  übergeben  haben,  werden  hiemit  benachrichtigt,  daß  beziehungs-—

  weise  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  d.  J.  ihre  Prüfung  bei  der  zweiten  Sektion
der  Justiz-Prüfungs-Commission  vorgenommen  werden  wird,  und  sie  dabei  in  zwei
Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:

Bek,
Nagel,
Witt,
Feuerbach,
Heß,
v.  Baldinger;
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Renz,
Miller,
Teuffel,
Straub,
Rugl,
Haßler,
Widmann.

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Dienstag  den  29.  Mai,  die  der

zweiten  am  Dienstag  den  5.  Juni  d.  J.  in  Stuttgart  sich  einzusinden,  und  beziehungs-
        <pb n="103" />
        101

weise  an  den  bezeichneten  Tagen  (Nachmittags  zwischen  5  und  5  Uhr)  auf  der  Kanzlei
des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  erhalten.
Sturtgart  den  10.  April  1852-  Schwab.

2.  Des  CEioil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals.

Bekanntmachung  wegen  der  Schriftsätze  bei  gleichzeitigen,  gleichartige  Gegenstände  betreffenden  Prozessen-Es

  ist  mehrmals  wahrzunehmen  gewesen,  daß  bei  gleich  zeitig  vor  denselben
Gerichten  verhandelten,  durch  dieselben  Prokuratoren  und  Rechtsfreunde  geführten  Prezessen,
  welche  einen  gleichartigen  Gegenstand  betreffen  und  großentheils  auf  gleichen
  Momenten  beruhen,  namentlich  bei  Streitigkeiten  über  Weid-,  Frohn=  und  andere
grundherrlichen  Rechte  angränzender  oder  zu  demselben  Bezirke  gehöriger  Gemeinden,
die  Schriftverfasser  die  für  die  eine  Rechtssache  verfaßten  Schriften  auch  für  die  anderen
  Rechtssachen  vollständig  abschreiben  lassen  und  solche  als  neue  Originalien  übergeben;
  wobei  es  sogar  vorgekommen,  daß  die  besondern  Umstände,  welche  sich  nur  auf
eine  Rechtssache  beziehen,  auch  in  den  für  die  anderen  Rechtssachen  gefertigten  Exemplaren
  stehen  gelassen  worden.

In  Folge  dieser  Behandlungsweise  werden  häufig  jeder  Partei  die  Schriften  im
Concept  und  in  Abschriften  dermaßen  aufgerechnet,  als  wären  sie  nur  für  diese  Partei
  verfaßt  worden.

Da  nun  hierdurch  die  Kosten  für  die  Parteien  auf  eine  ungebührliche  Weise  vormehrt,
  die  Zeit  und  Mühe  für  die  Gerichte  aber,  zumal  für  die  Referenten,  welche
mehrfältige  Schriften  gleichen  Inhalts  zu  durchlesen  haben,  auf  ganz  zwecklose  Weise
in  Anspruch  genommen  werden,  auch  bei  dergleichen  ermüdenden  Wiederholungen  leicht
die  —  eine  Rechtssache  betreffenden  besonderen  Umstände  der  Aufmerksambeit  entgehen
könnten;  so  werden  andurch  sämtliche  Prokuratoren,  Rechts-Consulenten  und  Rechts-Practikanten
  des  Königreichs  aufgefordert,  in  Prozessen  der  bezeichneten  Art  immer
nur  für  eine  Srreirsache  Schriften,  welche  vollständige  Erklärungen  und  Ausführungen
enthalten,  zu  übergeben,  in  den  andern  conneren  Rechtssachen  aber  sich  auf  jenen  vollständigen
  Schriftsatz  zu  beziehen,  und  nur  das,  was  diesen  letztern  Sachen  eigenrhümlich
  seyn  mag,  besonders  und  ausführlich  zu  behandeln.  .
        <pb n="104" />
        102

Sollte  diese  Erinnerung  unbeachtet  bleiben;  so  wird  in  allen  hieher  gelangenden
Rechtssachen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Schriften  für  das  K.  Ober-Tribunal
  oder  eine  untergeordnete  Stelle  bestimmt  sind,  nicht  nur  die  Anrechnung  der
Prokuratoren  und  Rechtsfreunde  gehdrig  ermäßigt,  sondern  auch  die  hierunter  begangene
  Ungebühr  außerdem  ernstlich  geahndet  werden.

Beschlossen  im  Civil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals.

Stuttgart  den  2.  April  1832.  «
Bolley.

"B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  in  der  letzten  Medikamenten-Tare.

Da  die  Preise  der  Blutegel  auf  ihren  früheren  niedrigeren  Stand  in  einer  Art
zurückgewichen  sind,  welche  ein  längeres  Andauern  desselben  voraussehen  läßt;  so  wird
die  zeitliche  Erhöhung  der  Taxe  derselben  durch  die  Verfügung  vom  29.  Oktober  v.  J.
(Reg.Bl.  S.  547)  hiemit  wieder  aufgehoben,  und  der  in  der  Verfügung  vom  25.  Juli
v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  528)  festgesebte  Betrag  von  Neuem  für  anwendbar  erklärt.

Im  Uebrigen  bleibt  es  zur  Zeit  noch  bis  auf  Weiteres  bei  dem  Inhalte  der  Verfügung
  vom  29.  Oktober  v.  J.,  die  zeitliche  Abänderung  eines  Theils  der  revidirten
Medicamenten-Taxe  betreffeud.  i

Stuttgart  den  5.  April  1832.
Weishaar.

2.  Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Bekanntmachung,  die  Stationsdistanz-Regulirung  zwischen  Wurzach  und  Wolfegg  betreffend.

Nachdem  vermöge  Entschließung  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom  21.  Märzd.  J.
die  bioherige  Stations-Entfernungs-Bestimmung  zwischen  Wurzach  und  Wolfegg
von  drei  Viertels-Posten  auf  eine  ganze  Post-Station  erhöht  worden  ist;  so
wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Frankfurt  a.  M.  den  27.  März  1852.
Vrints-Berberich.
        <pb n="105" />
        103
3.  Des  ebangelischen  Consistorium.
Veränderungen  bei  den  Schullehrer-Conferenz-Dircktoren.

Die  durch  die  Beförderung  des  Helfers  Knapp  in  Sulz  erledigte  Schul-Conferenz=Direktors-Stelle
  wurde  am  7.  Februar  d.  J.  dem  Helfer  Binder  in  Sulz  übertragen;
auch  wurde  unter  dem  15.  März  d.  J.  an  die  Stelle  des  auf  seine  Bitte  der  Leitung
der  Schul-Conferenzen  im  Bezirk  Heilbronn  unter  Bezeugung  der  Zufriedenheit  mit
seinen  Dienstleistungen  enthobenen  Dekans  Denzel,  der  Stadtpfarrer  und  Schul-Inspebtor
  Luithlen  in  Heilbronn,  und  unter  dem  25.  dess.  M.  an  die  Stelle  des  verstorbenen
Diakonus  Heller  in  Mökmühl,  Dekanatamts  Neuenstadt,  der  Diabonus  Zeller  daselbst,
  zum  Schul-Conferenz-Direktor  ernannnt.

Stuttgart  den  30.  März  1832.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Steingebronn,  Dekanats
  Münsingen,  welche  im  Mutterort  39  und  in  dem  drei  Viertelstunden  von  da
entfernten  Filial  Dottingen  410  Pfarrgenossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Der  Pfarrer  hat  an
jedem  Sonn=  und  Festtag  zu  Dottingen,  und  je  am  zweiten  Sonn=  und  Festtage  auch
in  Steingebronn  Vormittags  zu  predigen.  Die  sonntäglichen  Catechisationen  und  die
monatlichen  Bußtags-Predigten,  so  wie  die  Confirmationen  wechseln  zwischen  beiden
Orten,  und  die  Wochen-Gottesdienste  werden  in  Steingebronn  gehalten,  wenn  aber
Casualien  zu  Dottingen  einfallen,  dahin  verlegt.  Zu  den  Reisen  in  das  Filial  wird
dem  Pfarrer  jedesmal  ein  Pferd  gestellt,  und  das  in  Geld,  firen  Naturalien  und
Güter-Genuß  bestehende  Einkommen  ist  nach  Sportel-Preisen  auf  711  fl.  berechnet.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Honau,  Dekanatamts
Reutlingen,  welche  468  Kirchen-Genossen  zählt,  und  deren  Einkommen  auf  626  fl.  nach
        <pb n="106" />
        104

Sportel-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

5)  Die  erledigte  französische  Sprachlehrers-Stelle  an  der  lateinischen  Lehranstalt
in  Gmünd,  mit  welcher  neben  dem  Bezug  des  Unterrichts-Geldes  von  halbjährigen
30  kr.  für  jeden  Schüler,  ein  Gehalr  von  jährlichen  500  fl.  verbunden  ist,  und  wofür
der  Lehrer  wöchentlich  12  Stunden,  nemlich  6  für  die  lateinischen  und  6  für  die  deutschen
  Elementar-Schüler  zu  geben  hat,  wird  wieder  beseht  werden.  Die  Bewerber
haben  sich  daher  unter  Vorlegung  der  Zeugnisse  ihrer  Tüchtigkeit  innerhalb  drei  Wochen
  bei  dem  Studienrathe  zu  melden.

4)  Durch  die  Pensionirung  des  Cameral-Verwalters  Kuttner  in  Wangen  ist  das
in  der  dritten  Besoldungs-Elasse  stehende  Cameralamt  Wangen  in  Erledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  um  dieses  Amt  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
Finanz-Kammer  in  Ulm  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer  ist  die  Stelle  eines  entlaßbaren  Kanzlei-Asfsistenten
  mit  dem  Normal-Gehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  Direktorium  der  Ober-Rechnungs-Kammer
  zu  melden.
        <pb n="107" />
        105

 

 

Nro.  16.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Dienstag,  den  17.  April  1832.  J

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Derartements.  Bekanntmachung,  die  Einreichung  von  Adressen  mit  der  Bitte  um
gleichlulbigr  Elnortufu  ur.#auor  vrrresfrno.  —  Versugung,  betreffend  die  Anwendung  der  in  dem
Erlasse  vom  21.  Januar  d.  J.  hinsichtlich  des  Eindringens  der  Cholera  getroffenen  Vorsichtsmaßregeln  auf
den  Verlehr  mit  der  Stadt  Paris  und  den  in  ihrer  Umgebung  gelegenen  Ortschaften.

Dienst=  Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Debrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.
die  batholische  Pfarrei  Groß=  Engstingen,  Oberamts  Reutlingen  und  Dekanats  Zwiefalten,
  dem  Vikar  und  dermaligen  Pfarr-Verweser  Riegg  zu  Wilsingen,  Dekanats
Zwiefalten,  und
        <pb n="108" />
        106
die  katholische  Pfarrei  Tannau,  Ober=  und  Dekanatamts  Tettnang,  dem  Repctenten
  Holz  am  Wilhelmsstifte  zu  Tübingen  gnädigst  verliehen,  auch
der  Bitte  des  zum  Helfer  in  Schorndorf  ernannten  vormaligen  Repetenten  Fischer
  um  Enthebung  von  der  ihm  übertragenen  Helfersstelle  gnädigst  willfahrt,  und

die  hiedurch  wieder  in  Erledigung  gekommene  Helfersstelle  zu  Schorndorf  dem  dermaligen
  Vikar  in  Stuttgart,  Repetenten  Buttersack,  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  die  Einreichung  von  Adressen  mit  der  Bitte  um  gleichbaldige  Einberufung  der
Stände  betreffend.  '

VonEinwohnerndesOberamts-wkzxrtocorrupt-usuuvverSmdtHeilbwnn
ist  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Bitte  um  gleichbaldige  Einberusung  der
Stände  in  Adressen  vorgetragen  worden,  deren  eine  durch  öffentliche  Blätter  zur  Kenntniß
  des  Publikums  gekommen  ist.

Auf  diese  Eingaben  ist  durch  das  Ministerium  des  Innern  an  die  Regierung  des
seckar-Kreises  ein  Erlaß  folgenden  Inhalts  ergangen:

„Einzelne  Einwohner  des  Oberamts  Weinsberg  und  der  Stadt  Heilbronn
haben  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  in  unmittelbaren  Eingaben  die  Bitte
um  gleichbaldige  Einberufung  der  Staͤnde  des  Koͤnigreichs  vorgetragen.“

„Da  der  juͤngste  ordentliche  Landtag  in  den  ersten  Monaten  des  Jahrs  1830
abgehalten  worden  ist,  der  Zeitpunkt  des  naͤchsten  ordentlichen  Landtags  somit
nach  F.  127  der  Verfassungs-Urkunde  erst  mit  Anfang  des  künftigen  Jahrs  eintritt,
  auch  zu  einem  außerordentlichen  Landtag  keine  Veranlassung  vorliegt;  so  ist
        <pb n="109" />
        107

es  der  bestimmte  Entschluß  Seiner  Königlichen  Majestát,  die  Einbernsung
der  Stände  auf  den  angeführten,  durch  den  klaren  Buchstaben  der  Verfassung
eben  so  wohl,  als  durch  die  ganze  Einrichtung  der  Staats-Verwaltung  bezeichneten
  Termin  erfolgen  zu  lassen.“

„Eine  Abweichung  von  dieser  verfassungsmäßigen  Ordnung  könnte  dermalen
um  so  weniger  stattfinden,  da  bei  den  umfassenden  Aufgaben,  welche  der  nächste
Landtag  lösen  soll,  die  nothwendigen  Vorarbeiten,  deren  Anordnung  auf  den  verfassungsmäßigen
  Termin  berechnet  wurde,  die  von  diesem  Termin  noch  übrig  gelassene
  Frist  auf's  Vollständigste  in  Anspruch  nehmen.“

„Die  K.  Kreis-Regierung  wird  nach  höchstem  Befehl  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  15.  d.  M.  beauftragt,  die  betreffenden  Oberämter  anzuweisen,
  das  Vorstehende  in  geeigneter  Art  zur  Kenntniß  der  Unterzeichner  der  hier
beifolgenden  Eingaben  zu  bringen.“  «

Dieß  wird  mit  dem  Anfuͤgen  oͤffentlich  bekannt  gemacht,  daß  eine  fernere  Eingabe
in  obiger  Richtung,  wenn  eine  solche  erfolgen  sollte,  keine  Beachtung  zu  erwarten  hat.

Stuttgart  den  16.  April  1832.  ·
Weishaar.

2.  Der  Central-Commission  zur  Fuͤrsorge  gegen  die  asiatische  Cholera.

Verfuͤgung,  betreffend  die  Anwendung  der  in  dem  Erlasse  vom  21.  Jannar  d.  J.  hinsichtlich  des  Eindringens
  der  Cholera  getrossenen  Vorsichtsmaßregeln  auf  den  Verkehr  mit  der  Stadt  Paris  und  den
in  ihrer  Umgebung  gelegenen  Ortschaften.

In  Folge  des  Ausbruchs  der  Cholera  in  Paris  wird  hiemit  verfügt,  daß  die  in
dem  Erlasse  vom  21.  Jannar  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  23)  gegenüber  von  den  angesteckten
und  den  der  Ansteckung  verdächtigen  Gegenden  getroffenen  Vorsichtsmaßregeln  bis  auf
Weiteres  nunmehr  auch  auf  den  Verkehr  mit  jener  Stadt  und  den  in  ihrer  Umgebung
bis  auf  zwanzig  Stunden  gelegenen  Ortschaften  anzuwenden  seyen.

Stuttgart  den  14.  April  1832.  Weiöhagar.
        <pb n="110" />
        108
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Oberamts-Arzts  D.  Mathies  ist  die  in  der  dritten
Classe  stehende,  mit  einem  Gehalte  von  500  fl.  und  einem  Schreibmaterialien-Aversum
von  10  fl.  aus  der  Staats-Casse,  so  wie  mit  einem  weiteren  Gehalte  von  150  fl.,
einem  weiteren  Schreibmaterialien-Abersum  von  10  fl.  und  einer  Pferdsration  aus
Körperschafts-Cassen  verbundene  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  zu  Böblingen  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung
  des  Neckar-Kreises  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Reinstetten,  Oberamts  und  Dekanats
  Biberach,  begreift  im  Pfarrdorfe  samt  Filialen  1072  Pfarrgenossen;  auch  bestehen
  in  zwei  Filialweilern  Schulen.  Das  Einkommen  an  Güter-Ertrag,  Besoldungen
und  Gebühren,  belauft  sich  über  die  Ausgabe  für  einen  beständigen  Vikar  auf  300  fl.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu
melden.

Am  14.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Februar  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="111" />
        109

Nro.  17.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

——  —

 

 

 

—
Samstag,  den  21.  April  1832.

—.

 

—  —
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Reches-Candidaten
betreffend.  —  Ergebniß  der  evangelisch-theologischen  Cundidaten-prüfung.  /

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.
an  den  Ordens-WVice-Kanzler,  dem  Obersten  und  Commandanten  des  dritten  Reiter-Regiments,
  v.  Lütow,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruhr,  das  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Franzosen  verliehene  Ritterkreuz  des  Ordens  der
Ehrenlegion  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="112" />
        110  k
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
11.  d.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Kornwestheim,  Dekanars  Ludwigsburg,  dem  Dekan
und  Stadtpsarrer  Eisenlohr  zu  Reutlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  und  unter
Vorbehalt  seines  bisherigen  Titels  und  Rangs  gnädigst  verliehen,  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle
in  Welzheim  dem  Gerichts-Aktuar  Schweickhardt  von  Eßlingen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  dem  bisherigen  provisorischen  Controleur
  Herzog  bei  der  Central-Controle-Anstalt  des  Zoll-Vereins  in  München  diese
Stelle  definitiv  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz=  Ministerium.
Bekauntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  RechtsCondidaten  betreffond.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  25.  December  1828  (Reg.Bl.
S.  880)  werden  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  1  der  Dienst-Prüfungs-Instruktion
  vom  30.  Rovember  1820  (Reg.  Bl.  S.  625)  im  Monat  Juni
d.  J.  vorzunehmenden  ersten  Dienst-Prüfung  vor  der  ersten  Sektion  der  Justiz-Prüfungs-Commission
  in  Tübingen  zugelassen  zu  werden  wünschen,  gemätz  der  Anordnung
des  so  eben  erwähnten  Artikels  hiemit  aufgefordert,  ihre  diebßfälligen  Gesuche,  welche
genau  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  eingerichtet  seyn  müssen,  bis  zum
15.  Mai  d.  J.  bei  der  unterzeichneten  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,  als  im  Falle
der  Alchrrinhaluun  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser  Semester-Präfung
  für  die  Säumigen  unfehlbar  eintreten  würde.

Hicbei  wird  noch  angefügt,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in  dem
Termine  sich  melden,  sodann  aber  ohne  Entschuldigung  ausbleiben,  auch  zu  der  nächstfolgenden
  Prüfung  nicht  zugelassen  werden.
        <pb n="113" />
        111

Schließlich  wird  die  wegen  Verhinderung  der  Anwendung  verbotener  Huͤlfsmittel
bei  der  schristlichen  Prüfung  ergangene  Ministerial-Verfügung  vom  17.  April  1828
(Reg.  Bl.  S.  195)  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  wiederholt  eingeschaͤrft.
Stuttgart  den  16.  April  1832.  Schwab.

Bq)  Des  Departements  des  Innern:
Des  evangelischen  Consistorium.
Ergebniß  der  cvangelisch-theologischen  Candidaten-Prüfung.

Von  den  23  Candidaten,  welche  die  erste  theologische  Dienst-Prüfung  im  April
d.  J.  erstanden  haben,  wurden  sechs  wegen  unzureichender  Kenntnisse  zurückgewiesen,
folgende  17  aber  für  befähigt  erkannt,  nämlich:

1)  Mit  dem  Zeugniß  zweiter  Elasse:
Ostertag  von  Suuttgart.
Bek  von  Backnang,  Seminarist.
Schaufler  von  Stuttgart.
Bauerheim  von  Stuttgart.
Klüpfel  von  Darmöheim.
Schulthes  von  Ulm.
Bardili  von  Dornstetten,  Seminartst.
Fiesinger  von  Nürtingen,  Seminarist.
Huber  von  Fürth.

2)  Mit  dem  Zeugniß  dritter  Elasse:
Wolff  von  Ulm.
Jung  von  Lothenberg.
Demmler  von  Regensburg.
Minner  von  Tübingen.
Flarxland  von  Adelsheim.
Heuser  von  Schmalfelden.
Sieber  von  Winnenden.
Kielmapyer  von  Waldenbuch.

Stuttgart  den  15.  April  1832.  Mohl.
        <pb n="114" />
        112
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  am  11.  d.  M.  erfolgten  Tod  des  Gerichts-Notars  Reinhard  in
Blaubeuren  ist  dessen  Stelle,  welche  in  der  dritten  Besoldungs-Elasse  steht,  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.  «

2)  Die  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Eßlingen  ist  durch  die  Beförderung  des  bisherigen
  Aktuars  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtöhofe  in  Eßlingen  zu  melden.

5)  Durch  den  am  15.  d.  M.  erfolgten  Tod  des  Hütten-Verwalters  Scheid  ist
die  Hütten-Verwaltung  in  Ludwigsthal  mit  dem  Normalgehalt  von  1300  fl.  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  Bergrath  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="115" />
        113

 

 

 

Nro.  18.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

**7-  Semstag,  den  28.  April  18-2.  n

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Erlanbniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.
ertaungen  der  Departemenrs.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  zweiten  verbesserten  Auflage
  von  M.  L.  Hofackets  Previgten  #  GolFest=  und  Feiertage.  —  Stiftung  der  Agarha
Broger  von  Hinterberg,  der  Gemeinde  Waldburg,  Oberamro  osenturg.  —  Bekanntmachung,  betresfkend
  die:  Einführung  eines  durchaus  gleichen  Netto-Gewichts-Inhalts  der  Kochsalzfäsler  auf  den  sämtlichen
Kkniglichen  Salinen.

Dienst-Erledigung.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekret  vom  22.  d.  M.  am
den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Kriegs-Minister  v.  Hügel  auf  sein  Ansuchen  die  Erlaubniß
  gnädigst  ertheilt,  das  von  des  Großherzogs  von  Hessen  Königlicher  Hoheit  ihm
verliehene  Großkreuz  des  Ludwigs-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="116" />
        114
B)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  9.  d.  M.  dem  bisherigen  Oberseldwebel
  Theurer  des  fünften  Infanterie-Regiments  den  Titel  eines  Unterlieutenants
mit  der  Erlaubniß,  die  Armee-Unisorm  zu  tragen,  ertheilt,  und  «

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Sersheim,  D6
kanats  Vaihingen,  dem  Pfarrer  Huber  zu  Oberböbingen,  Dekanats  Aalen,

die  evangelische  Pfarrei  Schaffhausen,  Dekanats  Böblingen,  dem  Pfarrer  Beckh
zu  Oberifflingen  und  Schopfloch,  Dekanats  Freudenstadt,

die  evangelische  Pfarrei  Biberach,  Dekanats  Heilbronn,  dem  Seminaristen  Klein
in  Boͤblingen,

die  evangelische  Pfarrei  Satteldorf,  Dekanats  Crailsheim,  dem  Pfarr  -Verweser
Heldbeck  zu  Schlierbach,  Dekanats  Goͤppingen,

die  evangelische  Pfarrei  Ensingen,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Pfarrer  Grunery
zu  Maichingen,  Dekanats  Böblingen,  und

die  Lehrstelle  der  Mathematik  und  Phystkb  am  Gymnasium  zu  Ehingen  dem  Privatdocenten
  Rogg  zu  Tübingen  gnädigst  verlieben.  auch

den  Repetenten  D.  Wals  Su  Tubingen  zum  außerordentlichen  Professor  der  Philologse
  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  Sich  bewogen  gefunden,  vermöge  höchsten  Debrets
  vom  19.  d.  M.  den  Gerichts-Abtuar  Panzer  in  Ulm  zu  dem  Oberamts  Gerichte
Welzheim,  und

den  dortigen  Gerichts=  Abtrar  Römer  zu  dem  Oberamts-  Gerichte  Ulm  zu  versetzen;
  auch  haben

Seine  Königliche  Majestät  durch  höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  dem
pensionirten  Ober-Justizrath  Stein,  dermal  zu  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,
die  Erlaubniß  zu  Ausuͤbung  der  Rechts-Praxis  zu  ertheilen,  und

den  Referendaͤr  erster  Classe,  Joseph  Maximilian  Welebil  von  Stuttgart,  in  die
Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Blaubeuren  zum.
Wohnsitze  gewaͤhlt.
        <pb n="117" />
        115

Ferner  haben  Hoͤchstdie  selben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.
die  erledigte  Revierförsters=  Stelle  erster  Elasse  zu  Adelberg,  Forsts  Schorndorf,  dem
Revierförster  Zaiser  zu  Degerloch,  Forsts  Leonberg,

die  erledigte  Revierförsters-Stelle  zu  Magolsheim,  Forsis  Blaubeuren,  dem  Forstwart,
  Unterförster  Kemmler  zu  Waldenbuch,  Forsis  Tübingen,

die  erledigte  Revierförsfers-Stelle  zweiter  Classe  zu  Gründelhardt,  Forsts  Crailsheim,
  dem  Forstwart  Zimmermann  im  Revier  Stettenfels.  Forsts  Neuenstadt,  und

die  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  stehende  Förstersstelle  vom  Revier  Murrhardt,
  Forsts  Reichenberg,  dem  bieherigen  Hofkammerförster  in  Winnenden,  Dreher,
gnädigst  zu  übertragen  geruht,  auch

den  bicsher  bei  dem  General-Quartiermeisterstab  befehligt  gewesenen  Oberlieutenant
  v.  Podewils  wieder  bei  dem  fünften  Infanterie-  Regiment  eingetheilt,

den  Oberlicutenant  v.  Raht  des  letztern  Regiments  zu  den  Garnisons-Compagnien,
  dagegen

den  Unterlieutenant  Werthes  der  Garnisons-Compagnien  zu  dem  vierten  Infanterie-Regimen",


den  aggregirten  Unterlieutenant  v.  Müldenstein  des  vierten  Infanterie-Regi-=ments
  als  solchen  zum  achten  Infanterie-Regiment,  und

öle  bisherigen  Zöglinge  erster  Elasse  der  Officiers-Bildungs-Anstalt  in  die  Linie
verseht  und  den  beigesetzten  Regimentern  aggregirt,  und  zwar

den  Unterlieutenant  v.  Maucler  der  Artillerie,

—  —  Zimmerle  dem  sechsten  Infanterie-Regiment,

—  —  v.  Walsleben  dem  zweiten  Reiter-Regiment,

—  —  v.  Ellrichshausen  dem  vierten  Reiter-Regiment,

—  —  v.  Bodmann  dem  dritten  Infanterie-Regiment,

—  —  Carl  v.  Holz  dem  vierten  Reiter-Regiment,

—  —  v.  Beulwitz  der  Artillerie,

—  —  Schmid  dem  zweiten,
        <pb n="118" />
        116
den  Unterlieutenant  August  v.  Huͤgel  dem  fuͤnften,  und
—  —  v.  Kirn  dem  achten  Insanterie-Regiment;
sodann  rücken  die  bisherigen  Zöglinge  zweiter  Elasse  der  Officiers-Bildungs-An,
stalt  in  die  erste  Elasse  vor,  und  sind  somit  zu  Unterlieutenants  ernannt:
v.  Forstner  von  Dambenois,
v.  Linden,
v.  Varnbüler,
Eduard  Schott,
Graf  v.  Adelmann,  und
v.  Berlichingen.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  zweiten  verbesserten  Auflage  von  M.  L.  Hofackers
Predigten  für  alle  Sonn=  Fest=  und  Keiertage.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  18.  d.
M.  dem  Vuchhändler  J.  F.  Steinkopf  zu  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  zweiten  verbesserten  Auflage  von  MI.
L.  Hofackers  Predigten  für  alle  Sonn-Fest=  und  Feiertage  auf  die  Dauer  von
zwölf  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  welches  unrer  Hinweisung  auf  die  Verordnung
  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,
zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  21.  April  1832.  Weishaar.

2.  Der  Regierung  des  Donau--Kreifes.
Stistung  der  Agatha  Broger  von  Ointerberg,  der  Gemeinde  Waloburg,  Oberamts  Ravensburg.

Die  nun  verstorbene  68jährige  ledige  Agatha  Broger  von  Hinterberg,  der  Gemeinde
  Waldburg,  Oberamts  Ravensburg,  hat  vermöge  Testaments  vom  2.  Februar
        <pb n="119" />
        117

1823  die  Kirchenpflege  zu  Amtzell,  Oberamts  Wangen,  zu  zwei  Dritkheilen  als  Erbin
ihrer  Verlassenschaft,  nach  Abzug  der  Legate,  unter  der  Bestimmung  eingeseßzt,  daß
nach  Abzug  der  nicht  bedeutenden  Kosten  für  die  gestifteten  Gottesdienste,  der  Ueberrest
  der  jährlichen  Interessen  zum  Besten  der  Kirche  und  der  Armuth  verwendet
werde,  und  diese  Erbschaft  hat  nun  in  Folge  der  gerichtlichen  Verlassenschaftstheilung
vom  7.  Rovember  1831  einen  reinen  Betrag,  nach  Abzug  aller  Kosten,  abgeworfen
von  —:  5096  fl.  48  kr.

Diese  wohlthätige  Handlung  wird  hiemit  zur  ehrenden  Anerkennung  öffentlich  bekannt

  gemacht.
Ulm  den  15.  April  1832.  Holzschuher.

"B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Bergraths.

Bekanntmachung,  betreffeud  die  Einführung  elnes  durchaus  gleichen  Netto-Gewichts-Iuhalts  der
Kochsalz-Fässer  auf  den  sämtlichen  K.  Salinen.

Auf  den  sämtlichen  K.  Salinen  ist  zu  Vereinfachung  und  Erleichterung  der  Controle
  beim  Kochsalz-Verkauf  die  Anordnung  getrofsen  worden,  daß  die  Kochsalz-Fässer
mir  einem  durchaus  gleichen  ##r-Ge#ch=  von  606  Pfund  Salz  verpackt  werden;  wonach
  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Durchschnitts-Tara  von  50  Pfund  #  Vrute-Gewicht
  eines  Fasses  mit  Kochsalz  656  Pfund  beträágt,  und  ein  jeder  Kochsalz-Verschleußer
  oder  sonstige  Abnehmer  von  ganzen  Fässern  Kochsalz,  über  Abzug  dieser
Durchschnitts-Tara,  und  des  in  dieselbe  einzurechnenden  Gutgewichts  von  6  Pfund  für
jedes  Faß  ohne  Ausnahme  600  Pfund  NRetto-Gewicht  an  Salz  und  nicht  mehr  zu  bezahlen,
  jedoch  keinen  Ersah  anzusprechen  hat,  wenn  durch  Eintrocknen  des  Salzes  auf
dem  Transport  oder  auf  dem  Lager  des  Salzfaktors  das  Minder-Gewicht  nicht  mehr
als  auf  100  Pfund  betragen  würde,  wogegen  ihm  auch,  wenn  durch  Anziehen  der
Feuchtigkeit  ein  Uebergewicht  sich  ergeben  sollte,  dieses  nicht  besonders  berechnet  werden
darf.

Zu  Vollziehung  dieser  Anordnung,  welche  zur  Ausführung  gebracht  werden  wird,
sobald  die  auf  den  Salinen  und  bei  den  Salzfaktorien  dermalen  im  Vorrath  befindli-
        <pb n="120" />
        118

chen  Kochsalz-Fässer  von  dem  bisherigen  verschiedenen  Retto-Gewichts-Inhalt  abgegeben
seyn  werden,  ist  die  weitere  Bestimmung  ertheilt  worden,  daß
a)  da  nicht  wohl  zu  vermeiden  ist,  daß  in  einzelnen  Fällen  die  Tara  eines  leerem
Fasses  1  bis  2  Pfund  über  oder  unter  50  Pfund  beträgt,  ohne  Rücksicht  hierauf,
  gleichwohl  in  jedes  Faß  606  Pfund  Salz  auf  den  Salinen  richtig  verpackt,
  zugleich  aber  zur  Nachricht  für  die  Salzfakrore,  so  wie  für  die  Salz-Verschleußer
  und  übrigen  Abnehmer  von  ganzen  Fässern,  die  auf  den  Salinen
  genau  aufzunehmende  Tara  jeden  Fasses  auf  dessen  oberen  Voden  mit
schwarzer  Farbe  deutlich  angeschrieben,  und  daß
b)  die  mit  dem  gleichen  Retto-Gewicht  von  606  Pfund  Salz  verpackten  Fässer,
zu  gleichmäßiger  Benachrichtigung  der  Salzfabtore,  Salz-Verschleußer  und
übrigen  Abnehmer  von  ganzen  Fässern  auf  den  Salinen  mit  neuen  Nummern
und  zwar  von  Nro.  1  an  bezeichnet  werden.
Die  K.  Oberämter  haben  besorgt  zu  seyn,  daß  diese  Anordnung  zur  Kenntniß
des  Publikums  und  besonders  der  Kochsalz-  Verschleußer  gebracht  werden
Stuttgart  den  6.  April  1832.  Herda.

Dienß-Eledigung.

Durch  die  Versebung  des  Revierförsters  Zaiser  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
  stehende  Revier  Degerloch,  Forsts  Leonberg,  in  Erledigung  gekommen.
Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
fuͤr  den  Neckarkreis  zu  melden.
        <pb n="121" />
        119

 

 

Nro.  19.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

—  —  Mittwoch,  den  2.  Mai  1832.  *477

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichk.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolg
ten  Besttzstanbds-Veränderungen  von  Aktiv=  Capitalien.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  neuen
Auflage  des  Wegweisers  für  die  Hausr  und  RZesidenzstadt  Stuttgarr.  —  Bekanntmachung,  die  Auswanderungen
  nach  Rußland  betreffend.

Dienst-Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  50.  v.  M.

dem  Direktor  v.  Herzog,  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Staatsraths,  das  Portefeuille
  des  Finanz-Ministerium  provisorisch  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="122" />
        120
II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerinm.

Verfügung,  betreffend  die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolgten  Besitzstands-Veränderungen
von  Aktiv  Capitalien.

Die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolgten  Besitstands-Veränderungen  von
Abtio-Capitalien  auf  den  für  Leßtere  ausgestellten  Schuld-Verschreibungen  ist  bisher
von  den  Theilungs-Behörden  häufig  unterlassen  worden.

Da  jedoch  die  Vollständigbeit  eines  Theilungs-Geschäfts  eine  solche  besondere  Beurkundung
  um  so  mehr  erfordert,  als  dadurch  manchen,  möglicherweise  künftig  eintretenden
  Weitläufigkeiten  und  Kosten  für  die  Betheiligten  vorgebeugt  wird;  so  werden
sämtliche  Theilungs-Behörden  hiemit  angewiesen,  dergleichen  Besibstands-Veränderungen
bünstighin  auf  den  Schuld-Verschreibungen  selbst  jedesmal,  namentlich  auch
im  Falle  eines  von  den  Parthien  (privatim)  errichteten  und  zur  Solennisation  vorgelegten
  Theilungs-Geschäfts,  bemerken  zu  lassen.  «

Diese  Beurkundungen  sind  von  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren,  und  von  den
Abtuaren  der  höheren  Theilungs-Behörden  unentgeldlich  zu  besorgen,  indem  neben
den  Notariats-Sporteln  ein  weiterer  Gebühren-Bezug  hiefuͤr  nicht  Statt  finden  kann.

Stuttgart  den  21.  April  1832.  Schwab.

1)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerimm  des  Innecn.

)  Privilegium  gegen  den  Nachvruck  einer  neuen  Auflage  des  Wegweisers  für  die  Haupt=  und
Refidenzstadt  Stuttgart.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.
dem  Registrator  Schwarzmann  dahier  ein  Privileglum  gegen  den  Nachdruck  einer
von  ihm  beabsichtigten  neuen  Auflage  seines  Wegweisers  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt
  Stuttgart,  samt  angehängtem  lithographirtem  Stadtplan,  auf  die  Dauer  von  drei
        <pb n="123" />
        121

Jahren  zu  verleihen  gnaͤdigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  27.  April  1832.  Weishaar.

b)  Bekanntmachung,  die  Auswanderungen  nach  Rußland  betreffend.

Nach  den  neuesten  Mittheilungen  der  Kaiserlich  Russischen  Gesandtschaft  werden
die  Reisepässe  von  Auswanderern,  welche  sich  in  Rußland  niederlassen  wollen,  nur
dann  von  ihr  visirt,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erföllt  sind:

1)  Die  Erlaubniß  zur  Einwanderung  nach  Rußland  muß  ertheilt  seyn.

2)  Um  diese  Erlaubniß  zu  erlangen,  ist  von  der  Absicht,  sich  daselbst  niederlassen
zu  wollen,  unter  Anschluß  einer  genauen  Bezeichnung  der  Anzahl  von  Personen,
  aus  welcher  jede  betreffende  Familie  besteht,  ihres  Wohnorts,  ihres  Vermögens
  und  des  Distrikts,  welchen  sie  zu  ihrem  bünftigen  Wohnort  wählen
will,  der  Kaiserlich  Russischen  Gesandtschaft  Anzeige  zu  machen,  welche  sofort
mit  der  betreffenden  Colonial-Behbôrde  Rücksprache  nehmen,  und  deren  Entscheidung
  mittheilen  wird.

5)  Ueber  die  bisherige  gute  Aufführung  ist  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß  vorzuzeigen.



Hinsichtlich  des  Vermögens  ist  sich  durch  den  Schein  eines  sichern  Wechselhauses
  (namentlich  des  von  der  Kaiserlich  Russischen  Behörde  hiefür  anerkannten
Handlungshauses  Stahl  und  Federer  zu  Stuttgart)  über  die  baare  Hinterlegung
  einer  an  das  betrefsende  Comité  der  Colonien  zu  übersendenden,  und
erst  an  Ort  und  Stelle  zur  Verwendung  für  die  erste  Einrichtung  wieder
auszuhändigenden  Summe  von  500  fl.  je  für  eine  aus  einem  Mann,  seiner  Ehefrau
  und  drei  bis  vier  Kindern  bestehende  Familie,  ferner  durch  ein  amtliches
Zeugniß  über  den  weiteren  Besitz  der  zu  Bestreitung  der  Reisekosten  erforderlichen,
für  jede  Familie  ungefähr  zu  200  fl.  angenommenen  Baarschaft  auszuweisen.

Die  K.  Oberämter  erhalten  daher  den  Auftrag,  diejenigen  ihrer  Angehbrigen,
welche  nach  Rußland  auswandern  wollen,  und  Reisepässe  für  diesen  Zweck  nachsuchen,
bei  Zeiten  über  Vorstehendes  zu  belehren,  und,  so  lange  die  angeführten  Bedingungen

47

S
        <pb n="124" />
        122

nicht  erfüllt  sind,  die  Ausstellung  der  Pässe,  welchen  außerdem  das  VMisa  der  Kaiserlich
Russischen  Gesandtschaft  versagt  werden  würde,  zu  verweigern,  in  dem  Fall  aber,  wenn
die  Bedingungen  erfüllt  sind,  solches  in  dem  Passe  ausdrücklich  zu  bemerken,  widrigenfalls
  derselbe  auf  Kosten  des  Schuldhaften  zurückgeschickt  werden  müßte.

Stuttgart  den  28.  April  1832.  Weishagr.

Dienst-Erledigung.

Die  wieder  zu  besehende  katholische  Stadtpfarrei  Lauchheim,  Oberamts  und
Dekanats  Ellwangen,  begreist  im  Pfarrorte  samt  mehreren  Filialen,  worunter  auch  zwei
mit  eigenen  Schulen  sind,  1765  Pfarrgenossen,  und  das  Einkommen  an  Güter-Ertrag,
Zehnten,  Grundgefällen,  Besoldungen  und  Geböühren,  besteht,  über  die  Ausgabe  für
einen  beständigen  Vikar,  in  1020  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.
        <pb n="125" />
        123
Nro.  20.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—

 

Samstag,  den  5.  Mai  1832.
——

 

—
Inhealt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  in  dem  Erlasse  vom
El.  Januar  d.  J.  angeordneten  Vorsschtsmaßregeln  auf  den  Verkehr  mit  dem  grßern  Theile  bon  n  Franlreich
—  Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.  —  Veränderung  bei  den  S  f.

Dienst-Erledigungen.

I1  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchsten  Dekreten  an  den  Ordens-Vice-Kanzler,

  unter  dem  31.  December  v.  J.  dem  K.  K.  Oestreichischen  Feldmarschall-Lieutenant,
  Grafen  v.  Latour,  den  Friedrichs-Orden,
        <pb n="126" />
        124

unter  dem  20.  Maͤrz  d.  J.  dem  K.  K.  Oestreichischen  General  der  Cavallerie  und
zweiten  Inhaber  des  Husaren-Regiments  Koͤnig  v.  Wuͤrttemberg,  Grafen  Hadick
v.  Futack,  denselben  Orden,  und

dem  K.  K.  Oestreichischen  Obersten  und  Commandeur  des  genannten  Regiments,
Grafen  v.  Schlick,  das  Commenthur-Kreuz  des  Kron-Ordens,  so  wie

unter  dem  25.  v.  M.  dem  Großherzoglich  Hessen'schen  General-Lieutenant,  Präfdenten
  des  Kriegs-Ministeriums,  v.  Falck,  den  Friedrichs-Orden  zu  verleihen  gerult.

"8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestát  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Untersontheim,  Dekanats  Hall,  dem  Seminaristen
Frick,  Pfarr-Verweser  zu  Wallhausen,  im  Dekanats-Bezirk  Blaufelden,  gnädigst  verliehen,
  und

unter  dem  1.  d.  M.  den  seither  der  Leibgarde  zu  Pferd  zugetheilten  Major,
Prinzen  Friedrich  von  Württemberg,  zum  Oberst-Lieutenant  befördert  und  dem
zweifsen  Infanterie-Regiment  aggregirt.

Unter  dem  25.  v.  M.  erhielt  der  zum  katholischen  Pfarrer  in  Mahlstetten,  Oberamts
  und  Dekanats  Spaichingen,  ernannte  Pfarr-Verweser  Leopold  Braun  zu  Oberkochen
  die  Königliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Der  Central-Commission  zur  Fürsorge  gegen  die  asiatische  Cholera.

Versügung,  betressend  die  Anwendung  der  in  dem  Erlasse  vom  21.  Januar  d.  J.  angeordneten  Verüchts-Maßregeln
  auf  den  Verkehr  mit  dem  größern  Theile  von  Fraukreich.

Nachdem  sich  die  Cholera  von  Paris  aus  in  verschiedenen  Richtungen  weiter  verbreitet
  hat;  so  wird  hiemit  die  Versügung  rom  14.  v.  M.  (Reg.  Bl.  S.  107)  dahin
erweitert,  daß  nunmehr  die  in  dem  Erlasse  vom  21.  Jannar  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  28)
        <pb n="127" />
        125

gegenüber  von  den  angesteckten  und  den  der  Ansteckung  verdächtigen  Gegenden  angeordneten
  Vorsichtsmaßregeln  bis  auf  Weiteres  auf  den  Verkehr  mit  Frankreich  überhaupt,
  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Departements  des  Ober=  und  Nieder-Rheine,
anzuwenden  seyen.

Stuttgart  den  3.  Mai  1832.  Weishaar.

2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.

Die  Doktoren  der  Medicin  Hermonn  Wilhelm  Baur  von  Tübingen,  und  Paul
Eduard  Kapff  von  Brackenheim,  sind  nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung
der  inneren  Heilkunde  und  der  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Sturtgart  den  28.  April  1832.  Walther.

5.  Des  evangelischen  Consistorium.

Veränderung  bei  den  Schullehrer-Conferenz-Direktoren

Den  15.  November  v.  J.  wurde  Pfarrer  Bach  in  Michelbach  an  der  Haide,  unter
  Bezeugung  der  Zufriedenheit  mit  seiner  zweckmäßigen  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen,
  dieses  Amtes  seinem  Ansuchen  gemäß  enthoben,  und  Pfarrer  v.  Breitschwerdt
  in  Unter-Regenbach,  Dekanats  Künzelsau,  zum  Schul-Conferenz-Direbtor
dieses  Bezirks  ernannt.

Stuttgart  den  18.  April  1832.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrei  Güglingen,  Dibcese  Brackenheim,
  haben  sich  innerhalb  dier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  cvangelischen  Consistorium
  zu  melden.  Die  Stadr,  in  welcher  zugleich  ein  Diakon  angestellt  ist,  zählr  1513
Ktrchen-Genossen,  und  das  Einkommen  der  Stelle  ist  auf  685  fl.  nach  Sportel-Preisen
berechnet.
        <pb n="128" />
        126

2)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Mulfingen,  Oberamts  Kuͤnzelsau
und  Dekanats  Amrichshausen,  begreift  im  Pfarrort  und  mehreren  Filialen  1765  Pfarrgenossen,
  auch  zwei  Filialschulen.  Das  Einkommen  belauft  sich,  nach  Abzug  der  Ausgabe
  für  einen  beständigen  Vikar,  auf  760  fl.  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grund-Gefällen,
  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen
  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="129" />
        127
Nro.  21.

Regierungs-Blatt

 

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
—  Nonag,  ven  14  Mai  1832.  *7

 

Inhal  t.

Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatörechtlichen
Verhälknisse  des  fürstlichen  Hauses  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg  im  Punkte  der  Forstgerichtsbarkeit
  und  der  Forst=  und  Jagd-Polizei-Verwalkung.  —  K.  Verordnung,  betrefend  den  Vollzug  der  K.
Dellaration  über  die  stantsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses  Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg
  im  Punkte  der  Forstgerichtsbarkeit  und  der  Forst=  und  Jagd-Polizei-Verwaltung.  —  Dienst-Nachrichten.


Verfugungen  der  Departements.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Ornamenten-Zeicknungs-Schule
  2c.  von  Insbeltor  Weitbrecht.“  —  Aufsnahme  dreier  ausübenden  Aerzte.  —  Ergebmif  der
katholischen  Kirchendienst-Prüfsung.  ·

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  siaaterechtlichen  Verbältnisse  des  fürsilichen  Hauses
Hobenlohe-Neuensiein-Kirchberg  im  Punkte  der  Forllgerichtsbarkeit  und  der  Forst=  und  Jage-Polizei
  Verwaltung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Rachdem  in  Folge  Unserer,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen
Hauses  Hohenlohe-Reuenstein-Kirchberg  betreffenden  Deklaration  vom  27.  Sextember
  1825  der  genannte  Fürst,  unter  Verzichtung  auf  die  Rechtspflege,  in  die  Ver-
        <pb n="130" />
        128

waltung  der  Polizei  bereits  durch  Unsere  Verordnung  vom  23.  Juni  18351  eingesetzt
worden  ist,  und  nachdem  derselbe  nunmehr  auch  in  Beziehung  auf  die  nachgesuchte  Einsehung
  in  die  Forstgerichtsbarkeit  und  in  die  Forst=  und  Jagd-Polizei-Verwaltung  sich
über  die  Vorbedingungen  für  deren  Uebernahme  ausgewiesen  hatz  so  verordnen  Wir,
wie  folgt:  »-Der

  an  die,  färstliche  Ferc-Verwaltung  Kucchterg  übergehende  Bezirk  ist  nach  der
Beilage  A.  in'  4de  fünf  Reoiere  Kirchberg,  Leofels,  Thierberg,  Obernhof
und  Hermersberg  abgetheilt.

Es  wird  diesem  Bezirke  ein  in  Gemäßheit  des  F.  45  der  erwähnten  Deklaration
Unseren  Oberförstern  gleichzustellender  fürstlicher  Forst-Verwalter  vorgeseht;  für  die
einzelnen  Reviere  werden  Revierförster  nach  Maßgabe  des  §F.  46,  Punkt  2  der  Deklaration
  angestellt.  «

K.  2.

Diese  fürstlichen  Forstbeamten  treten  vom  15.  Mai  1832  an  in  Wirksamkeit.
6  6.  5.

Für  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Leßteren  gelten  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  Wir  in  Unserer  Verordnung  vom  12.  Juni  1825,  §&amp;amp;#.  44—65  für
die  fürstlichen  Thurn  und  Taxis'schen  Forststellen  ertheilt  haben.

Gegeben  Stuttgart  den  50.  April  1832.

Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  der  Finanzen:
Herzog.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staals-Scretär:
Vellnagel.
        <pb n="131" />
        129

Fuͤrstlich  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg'sche  Forst-Eintheilung.

 

 

 

Forst-  Forst-  Orts-  S  Anmerkungen.
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  5
F  l
Kirchberg,  Kirchberg.  Kirchberg,  Zu  1.  2.  6.  7.  8.  u.  9.

der  Königl.  Finanzkammer
  des
Farkkreises  untergeordnet.


 

 

(Sitz  des  Forst-Verwalters
  und  des  Revierfoͤrsters.)


2)  Gaggstadt,
mit

3)  Fuchshof,

4)  Geroldshausen,
5)  Hezelhof,

6)  Lenkerstetten,
7)  Lobenhausen,
8))  Mistlau,

9)  Wekelweiler,
10)  Werdeck

und
11)  Theile  der  Markung
  Seibottenberg.

12)  Lendsiedel,
mit
13)  Eichenau,
14)  Herbolzhausen,
15)  Klein-Allmerspann,

16)  Sommerhof
(theilweise)),
17)  Theile  der  Markung
  Diemboth
und
18)  Theile  der  Markung
  Dörmenz.

19)  Ruppertsho--fen
  (theilweise..

—

 

 

Unbeschader  der  San-  Gerechtsame,
  welche  die  Freiherren  von
Crailsheim  auf  einem  Theil
dieser  Markungen  auszuüben
haben.

Zu  6.  Auf  einem  Theil  der  Markung
  Geroldshausen  besitt  r*m*.
Hohenlohe-Bartenstein  Jagd-Gerechtsame.


Zu  11.  Der  übrige  Theil  gehört
zum  Revier  Leofels.

Zu  16.  17.  13.  u.  19.
Der  übrige  Theil  gehèrt  zum  Revier
  Leofels.
        <pb n="132" />
        150

 

 

Forst  dorst-  At--  Anmerkungen.
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  5
A.  Mit  diesem  Revier  ist
Kirchberg.  Kirchberg.  s)  die  Ausübung  der  Forst-Ge- 



 

 

 

richtsbarkeit,  Forst-Polizei  und
Verwaltung  in  dem  auf  der
(Oehringenschen)  Markung
Schrohßberg  gelegenen  fürstlichen
  Wald,  der  Schorenwald
genannt,  und

b)  die  Ausübung  der  —den  fürstlichen
  Hause  erweislich  zustehenden
  Jagd-Gerechtsame  auf  den
Markungen  der  Orte
Groß-Allmerspann,  theilweise,

J.  Flzhofen,  theilweise,

der  übrige  Theil  gehdrt  zum

.  Revier  Leofels,

Eckartshausen,
auf  einem  Theil  der  Markung
Wechsel-Jagd  mit  der  Krone
verbunden.
Auch  gehören  zu  diesem  Revier
0)  diejenigen  Jagd-Gerechtsame,
welche  dem  fürstlichen  Hause  auf
den  Markungen  der  Orte

 

Grofallmerspann,)  —

Buch,  im  IJ.  1810

k%  .«

ksllnterfcl)nm«a«h,  Läg-Dr

Oberschmerach,  m
Saurach,  eingetauscht
Gerabronn,  Oleichmaßlg  im
Biegensiegen,  rn
Rückeröhagen,  tauncht,  mit  Be-Himmelreichohof,
  #willigung  von
un  Hohenlobe=  Heb--

  «  ringen,  welches
Veimbach  mit  der  g  Vezitit  bi
untern  Lubramühl,  dahin  in  Erbzerweislich
  zustehen.  pacht  gehabt.
        <pb n="133" />
        131

 

 

 

z
Forsi-  Forst-  Or#s-  "  Ammerkungen.
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  2
B.
Kirchberg.  Leofele.  1)  Ruppertsho-  Zu  1.  Der  übrige  Theil  gehört

 

fen,  (theilweise)
mit

2)  Leofels,
(Sitz  des  Revierfoͤrsters.
5)  Hessenau,
aus  dem  Gemeinde-Bezirk
  Gaggstadt.
4)  Theile  der  Markung
  Seibottenberg,

aus  dem  Gemeindebezirk
  Lendsiedel.
5)  Theile  der  Markung
  Dörmenzmit
dem  Fallhaus.
6)  Theile  der  Markung
  Diemboth,
und
7)  Sommerhof,
(theilweise.)
8)  Obersteinach
und
9)  Sandelsbronn.

12)  Kupferhof,  im
Gemeindebezirk
Gerabronn.

Gerabronn.

 

 

zum  Revier  Kirchberg.

Zu  .  5.  6.  u.  7.
Der  übrige  Theil  gehört  zum  Revier
  Kirchberg.

Zu  8.  u.  9.
Mit  Ausschluß  der  den  Freiherren
v.  Crailsheim  in  3  ganz  und
in  9  theilweise  zustehenden  Jagd=Gerechtsame,
  und  mit  Auoschluß
der  freiherrlich  v.  Gemmingenschen
  Waldungen.
        <pb n="134" />
        132

 

 

"
Forst-  Forst-  Orté-  5
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  9  Anmerkungen.
-  B.
Kirchberg.  Leofels.  Mit  diesem  Revier  ist  weiter

 

 

 

verbunden  die  Ausuͤbung  der  dem
Fuͤrsten  erweislich  zustehenden
Jagd-Gerechtsame  in  den  Markungen

Ilzhofen,  theilweise,
der  übrige  Theil  gehdrt  zum
Revier  Kirchberg.
Rudelodorf,
Beiest
Oberscheffach,  ..
Unterscheffach,  theilweise.
Hopfach,
Kröpfelbach,
Wolpertshausen,
Haßfelden,  theilweise.
Herlabach  (ohne  den  Landthurm).

Liebesdorf,  theilweise,
auch  stehet  mit  solchem  die
Ausübung  derjenigen  Jagd-Gerechtsame,
  welche  dem
Fürsten  auf  den  Markungen
der  Orte
Michelbach
und
Gerabronn,
zustehen,  in  Verbindung;
ebenso  die  Ausübung  des
Jagd-Stras-Rechts  in  den
Markungen
Unterscheffach
und  briweis,
Kröpfelbach,

theilweise
        <pb n="135" />
        133

 

 

z
Forst-  Forst-  Orts-  5  t
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  Anmerkungen.
Q
6
Kirchberg.  Thierberg.  1)0  Döttingen,
mit

 

2)  Doͤrrhof.

5)  Steinkirchen,
mit

4)  Sommerberg.

5)  Thierberg,
(Sitz  des  Revierförsters.)

6)  Weilersbach,
und

7)  Winterberg.

8)  Goggenbach.

9)  Jungholzhausen.

 

 

Künzelsau.

Künzelsau.  Dehringen.

 

Auf  einem  Theil  der  Markung!"
haben  die  Freiherren  v.  Stetten,


und
auf  einem  Theil  der  Markung  5
hat  der  Fürst  zu  Hohenlohe-Langenburg
  die  Jagd.

Zu  8.  Unbeschadet  der  dem  Fürsten
  zu  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst
  zustehenden
  Jagd-Gerechtsame.

Zug.  Diese  zum  fürstlichen  Polizeiamt
  Langenburg  gehbrige  Gemeinde,
  auf  deren  Markung
Hohenlohe-Kirchberg  die  Jagd
har,  wird  nach  Uebereinkunft  mit
dem  Fürsten  zu  Hohenlohe-Langenburg
  dem  Forstbeziré
Kirchberg  zugetheilt,  wie  dagegen
  der  Fürst  zu  Hohenlohe=Langenburg
  die  Forstgerichtsbarkeit
  und  Jagdpolizei  in  der
Kirchberg'schen  Gemeinde  Hollenbach
  ausüben  lassen  wird.
        <pb n="136" />
        134

 

Forst-Verwaltung.



Forst-Revier.



Orts-Markungen.


Oberamt.

Anmerkungen.

 

Kirchberg.

 

Thierberg.

D.
Obernhof.

 

1)  Köünzelsau,
(theilweise.)

2)  Amrichshausen.

3)  Gaisbach,
mit

4)  Ezlinsweiler  und
der  dazu  gehoͤrigen
Markung  des  dden
Weilers  Hefenhofen.


5)  Haag.

 

Künzelsau.

Oehringen.

 

Soweit  das  fürstliche  Haus
auf  fremden  anstoßenden  Markungen
  Jagd-Gerechtsame  besißt,
gehbren  solche  hieher,  und  zwar:

Rüblingen,
Eschenthal,
Braunsweisen,
Rückertshausen,
Schaalhof.
Jungholzhausen.
Zottiohofen,
Vogelsberg
und
Schlathof,
Zu  1.  Unbeschadet  der  dem  Fürsten
  zu  Hohenlohe-Oehringen
  und  den  Freiherren  von
Stetten  zu  Schloßstetten  zustehenden
  Jagd-Gerechtsame.
Zu2.  Auf  dieser  Markung  ist
Koppeljagd  mit  den  Freiherren
v.  Stetten  zu  Schloßstetten.

theilweise.

theilweise.

 

Zu  5.  Unbeschadet  der  dem  Fürsten
  zu  Hohenlohe-Waldenburg
  zustehenden  Jagd-Gerechtsame.
        <pb n="137" />
        135

 

 

z
Forsk=  Forst-  Orts-  S  Anmerkungen.
Verwaltung.  Revier.  Markungen.
D.  —
Kirchberg.  Obernhof.  6)  Kemten,  Zué.  u.  8.  Der  übrige  Theil  ge-(theilweife.)
  hört  zum  Revier  Hermeroberg.

 

 

7)  Obernhof,
(Sitz  des  Revierfdrsters.)
8)  Schnaihof,

(theilweise.)
9)  Unternhof

und

10)  Weckhof.  .
11)  Garnberg.

12)  Hohebach,  ohne
die  Parzellen
Eisenhutsroth,
Heslachshof,
und
Windischenhof.
13)  Neureuth,
(theilweise.)

mit
14)  Neufels,
(theilweise.)
15))  Steinbach,
mit
16)  Buͤttelbronn.
17)  Ohrenbach

und
18)  Wolfhalten.

 

 

B

Oehringen.

Kuͤnzelsau.

ehringen.

Künzelsau  ingen.

Zull.  Die  Jagd  auf  der  ganzen
Markung  ist  Koppel-Jagd  mit
den  Freiherren  v.  Stetten.

Zu  12.  Unbeschadet  der  der  Krone,
  dem  Fürsten  v.  Hohenlohe-Jagstberg
  und  den
Freiherren  v.  Eyb  zustehenden
Jagd-Gerechtsame.

Zu  15.  u.  10.  Der  übrige  Theil
gehdrt  zum  Revier  Hermersberg.


Zu  15.  16.  u.  18.  Hier  gehört  die

Jagd  den  Freiherren  v.  Stetten
  ganz  und  auf  der  Markung
von  17  theilweise,  theils  ist  sie
auf  dieser  Markung  Koppel- 



Jagd  des  Fürsten  mit  denen
von  Stetten.

Diesem  Revier  sind  zugetheilt
die  dem  Fürsten  auf  den  Markungen:
        <pb n="138" />
        136

 

 

 

 

 

 

E
Forst-  Forsi-  Orts-  S
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  5  Anmerkungen.
F.  Frbach
Kirchberg.  Obernhof.  Kocherstetten,
Wircheberg,  theilweise.
Kuhbach,
Rüblingen,
und  auf  der  Markung  des  Orts
Künsbach,
erweislich  zustehenden  Jagd-Ge-E.
  rechtsame.
Hermers=  1)  Künzelsau,  z
berg.  (theilweise).
Von  dem  Gemeinde=Bezirk
  Gaisbach  Theile
  der  Markung.  -
2)  Kemmeten  2.  3.  35.  u.  5.  Der  übrige  Theil

 

 

und
5)  Schnaihof,

4)  Neureuth,

(theilweise
mit

5)  Theilen  von  Neufels.


Der  Sitz  des  Revierförsters

  ist  Hermersberg.

  
 

Oehringen.

Künzelsau.

 

Zu  2.
gehoͤrt  zum  Revier  Obernhof.

Zu  diesem  Revier  gehoͤren  auch
diejenigen  Jagd-  und  anderen  Gerechtsame,
  welche  dem  fuͤrstlichen
Hause  in  dem  Bezirke  des  fuͤrstlich
„Oehringenschen  Reviers  Hermersberg
  zustehen,  und  ist  in  Ansehung
der  Ausübung  derselben  das  fürstliche
  Haus  Hohenlohe-Oehringen,
nach  Maßgabe  bestehender  Haus-Verträge,
  betheiligt.

In  Beziehung  auf  die  Ausübung
  einzelner  Gerechtsame  find
übrigens  hieher  noch  zugetheilt:

die  fürstlichen  Waldungen  auf
der  Markung  von  Niedernhall
mit  Hermersberg,  Forchtenberg
und  Schwarzenweiler.
        <pb n="139" />
        157

B)  Koͤnigliche  Verordnung,
betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  übrr  die  staatsrechtlichen  Berhältnisse  des  fürsilichen  Hauses
Hohenlote-Neuenstein  Langenburg  im  Punkte  der  Forstgerichtsbarkeit  und  der  Forst=  und
Jagd-Polizei-Verwaltung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  in  Folge  Unserer,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen
Hauses  Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg  betreffenden  Deklaration  vom  27.  September
  1825  der  genannte  Fürst,  unter  Verzichtung  auf  die  Rechtspflege,  in  die  Verwaltung
  der  Polizei  bereits  durch  Unsere  Verordnung  vom  25.  Juni  1831  eingeseßzt
worden  ist,  und  nachdem  derselbe  nunmehr  auch  in  Beziehung  auf  die  nachgesuchte  Einsetzung
  in  die  Forstgerichtsbarkeit  und  in  die  Forst=  und  Jagd-Polizei-Verwaltung  sich
über  die  Vorbedingungen  für  deren  Uebernahme  ausgewiesen  hat;  so  verordnen  Wir
biemit,  wie  folgt:

K.  1.

Der  an  die  fürstliche  Forst-Verwaltung  Langenburg  übergehende  Bezirk  ist  nach
der  Beilage  Nro.1  in  die  zwei  Reviere  Langenburg  und  Weickersheim  abgetheilt.
Es  wird  diesem  Bezirke  ein  in  Gemäßheit  des  F.  45  der  erwähnten  Deklaration
Unseren  Oberferstern  gleichzustellender  fürstlicher  Forst-Verwalter  vorgesetzt;  für  die
einzelnen  Reviere  werden  Revierförster  nach  Maßgabe  des  9.  46,  Punkt  2  der  Deklaration
  angestellt.  -
g.2.

Diese  fürstlichen  Forstbeamten  treten  vom  15.  Mai  1832  an  in  Wirksamkeit.
g.  3.

Fuͤr  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Letzteren  gelten  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  Wir  in  Unserer  Verordnung  vom  12.  Juni  1823,  99.  44—65  für
die  fürstlich  Thurn  und  Tarie'schen  Forststellen  ertheilt  haben.

Gegeben  Stuttgart  den  30.  April  1832.
Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  der  Finanzen:  Auf  Befehl  des  Königs:
Herzog.  Der  Staats=  Secretär:
Vellnagel.
        <pb n="140" />
        138

Fuͤrstlich  Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg'sche  Forst-Eintheilung.

 

 

—
«  E
'  -  -  O
dorst  Forst  Oite-  e  Anmerkungen.
Verwaltung.  Nevier.  Markungen.  25
K.  1
Langenburg,  Langenburg.]1)  Langenburg,)  Zulb.  Unbeschadet  des  der  Krone
der  Koͤn.  Finanz-  (Ort  —  mit  auf  einem  Theile  dieser  Markammer
  des  Jark  walters  und  de  a  enro  J
kreises  in  Ellwan-/  Revierfoͤrsters.)  rotb  kung  zustehenden.  Jagdrechts.

gen  untergeordnet.


 

5)Brühlingen,

 

b)  Vinzelberg,

c)  Liebesdorf,

d)  Ludwigsruhe,
e)  Neuhof,

)Oberregenbach,

6)  Unterregenbach

2)  Bächlingen,
mit

a)  Haͤrden,

b)  Nesselbach,

c)  Sollboth.

3)  Raboldshausen,
mit

a)  Billingsbach,

Gerabronn.

c)  Rokoltshausen,
(ödes  Weiler  zu
der  Orts-Markung
  Rabolds-=hausen
  gehbrig.)

*)  Belsenberg,  "

mit

Siegelhof.

18

 

unze

ẽ-5)

  Lindis  mit  Raicha-  .-n



Großbaͤrenweiler.  5

Gerabt  r

Zu  1c.  Das  Jagdrecht  auf  dieser
Markung  steht  theils  Hohenlohe-Kirchberg,
  theils  dem
freiherrlichen  Hause  v.  Crailsheim
  zu.

Zu  1f.  Auf  einem  Theile  dieser
Markunghaben  die  Herren  von
Stetten  die  Jagdgerechtsame
auszuüben.

Zu  2c.  Auf  dieser  Markung  steht
die  Jagd  den  Herren  v.  Crailsheim
  zu.  .

Die  Jagdgerechtsame  auf  diesen
  Markungen  hat  Hohenlohe-Oehringen
  auszuͤben.

Mit  diesem  Revier  ist  auch  die
Ausuͤbung  der  Forst-  und  beziehungsweise
  Jägdgerechtsame  in
dem  Umfang,  wie  dieselben  vor
        <pb n="141" />
        139

 

 

Forsi-  dorst-  Orts-  Anmerkungen.
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  *
A.

Langenburg.  Langenburg.  der  Unterwerfung  unter  die  Würrtembergische
  Staatshoheit  rechtmäßig
  hergebracht  waren,  auf  Theilen
  folgender  Markungen  verbunden,
  nämlich  auf  der  Markung  von

Michelbach,
Eberbach,
Mittelbach,
Falkenhof,
Cospach,
Thierberg,
Zottishofen,
Simprechtshausen,
Taubenhof,
8  Geroldshausen.
Weikers--)  Weikersheim,
heim  mit
Eitz  des  Revier!  #)  Aischland,
rsters.)  b)  Karlsberg.

 

 

 

 

4)  Herbsthausen.

2)  Adolzhausen,
mit  den  unter  der
Markbung  Adolz--hausen

  begriffenen)

 

 

dden  Weilern
a)  Radolzhausen,
hb)  Dunkelroth,
Jpc)  Schönthal,
und  .
(1)Rck’artsfelden.
5)  Elpersheim.

Mergentheim.

 

–—

Zu  bed.  Ein  Theil  dieser  Markungen
  gehört  zur  Hohenlohe-Jartberg'schen
  Jagd.

Die  Forst=  und  Jagdgerechtsame
  in  den  in  dieser  Markung  liegenden
  sogenonnten  Kammerforsten
  steht  der  Krone  zu.
        <pb n="142" />
        140

 

 

Ez
Forst-  Fortt=  Orts-  3  Anmerkungen.
Verwaltung.  Revier.  Markungen.  z
B.
Langenburg.Weikers=  Nöa)  Honnsbronn,)  Zuöa.  In  dem  einzigen  Distrikt
heim.  mit  Westerberg  haben  Hohenloheb)
  Bronn.  Bartensiein  und  Jartberg  die
Koppel-Jagd  auszunben.
Zu  5  .  Auf  einem  Theil  dieser
Markung  gehört  das  Jagdrecht
Hohenlohe-Bartenstein.
6)  Nassau,
mit
a)  Louisgarde
b))  Niederhausen,..
(ödes  Weiler,  un
terder  Orts-Mar---kung
  Nassau  be.
griffen.)  1

 

 

Jc)  Scheumühle.
7)  Neunkirchen.

8)  Quekbronn.
9)  Schiftereheimn

Schemmitedsmühle
10)  Hollenbach,
mit  den  zur  Markung
  Hollenbach
gehoͤrigen
Weilern
a)  Althollenbach,
b)  Ozendorf,
d

öden

*

 

un
c)  Seelach.

 

Zu  7.  Auf  der  Haͤlfte  dieser  Markung
  steht  die  Jagd  Hohenlohe-Jaxtberg
  zu.

Dle  Jagd=  und  Forstgerichts- 



«  barkeitsrechte  auf  dieser  zum  fuͤrstlich

  Kirchberg'schen  olizeiamt
2  Känzeloau  gehèrigen  Gemeinde
sebst  den  benannten  dden  Weilern,
.  eercl.  der  Forstgerichtsbarkeit  in
dem  sogen.  Münchswald,  Hollenbacher
  Gemeinde-Markung,  werden
  nach  getroffener  Uebereinbunft
mit  dem  Fürsten  v.  Hohenlohe=Kirchberg
  auf  das  fürstliche
        <pb n="143" />
        141

 

 

z
Forst-  Zorst-  Orts-  S.  Anmerkungen.
Verwaltung.  Revler.  Markungen.  z
B.
Langenburg:  Weikers-  Haus  Langenburg  übertragen  und
heim.  deren  Ausübung  nun  der  Forst- 



 

 

Verwaltung  Langenburg  und  dem
Revierförster  in  Weikersheim  zugetheilt;
  dagegen  aber  verzichtet
der  Fuͤrst  v.  Langenburg  zu
Gunsten  des  fuͤrstlichen  Hauses
Kirchberg,  auf  die  ihm  auf  der
Markung  des  Orts  Jungholzhausen,
  fuͤrstlichen  Amts  Langenburg,
zustehenden  Forst-  und  Jagd-Gerecht
  same.

Ferner  wird  diesem  Revier  unter
  der  gesetzlichen  Aufficht  und  geeigneten
  Einschreitung  der  Forst-Verwaltung
  die  Ausübung  der
Forstgerichtsbarkeit  und  Forst=  u.
Jagd-Polizei  auf  Theilen  der  nachbenannten
  Orts-Markungen  in
dem  Umfang  zugewiesen,  wie  sie
früher  rechtmäßig  hergebracht  waren,
  als  auf  der  Warkung  Wermuthshausen
  und  Wildenthierbach
der  sogenannte  Ebertsbronner

Vorst,

Herrenzimmern,
Rüfelhausen,
Staigerbach,

Roth,
Schbönböhl.
        <pb n="144" />
        182
"e———  verm  -s————  —xs—  n——..-  den

C)  Dienst-  Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.
M.  dem  von  dem  Fürg#en  v—  Hohenlohe-Kirchberg  in  der  Eigenschaft,eines
Staatsdieners  ernannten  Forst-Verwalter  Bosch  zu  Kirchberg,  und

dem  von  dem  Fürsten  v.  Hohenlohe-Langenburg  in  der  •Eigenshaft  eines
Staatsdieners  ernannten  —  Tremmel  zu  Langenburg  die  hoͤchste  Vestätigung
  ertheilt,

vermöge  höchsten  Dekrett  vom  2.  d.  M.  der  Bitte  des  Direbtors  des  batholischen
Kirchenraths,  v.  Camerer,  üm  Versehung  in  den  Ruhestand  mit  Pension  Znädigst
entsprochen,  und  demselben  zugleich  als  ein  Merbmal  Allerhöchst  Ihrer  Zufriedenheit  mit
seinen  vieljährigen  Diensten,  so  wie  der  Anerkennung  seiuer  um  den  Zustand  des  katholischen
  Kirchenwesens  in  Württemberg  sich  erworbenen  Verdienste,  das  Commenthur-Kreuz
  des  Kron-Ordens  gnädigst  verlichen,  auch

das  erledigte.  Oberamt  Freudenstadt  dem  Oberamtmann  Friz  zu  Waldsee,  und

die  bei  der  Regierung  des  Jaxrt-Kreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  seitherigen
Kanzlei-Assistenten  bei  dieser  Kreis-Regierung,  Preu,  so  wie

durch  höchstes  Dekret  vom  5.  d.  M.  die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  Königl.
Stadt-Gerichte  Stuttgart  dem  Gerichts-Aktuar  Bürger  in  Oberndorf  zu  übertragen  geruht.


Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.
die  Stelle  eines  Vorstandes  der  Ober-Zoll-Administration  dem  bisherigen  Finanz-Kammer-Direktor
  in  Reutlingen,  v.  Jaͤger,  und  dagegen

die  Direktorsstelle  bei  der  Finanz-Kammer  des  Schwarzwald-Kreises  dem  bisherigen
  Ober-Finanzrath  Back  meister  gnädigst  übertragen,

auf  die  bei  dem  Ober-Finanz-Collegium  erledigte  Stelle  den  seitherigen  Kanztlei-Direktor
  bei  dem  Finanz-Minisierium,  Hefele,  als  Ministerial-Assessor  gnädigst  versebt,
  und  denselben  zugleich  zum  Mitgliede  der  Ober-Zoll-Administration  bestimmt,

für  die  Besorgung  der  Geschäfte  eines  Kanzlei-Direktors  bei  dem  Finanz-Ministerium
  den  bisherigen  Ministerial-Cassier,  Ober-Revisor  Märklin,  vorldufig  als
Amts-Verweser  gnädigst  bestimmt,  und  dagegen
        <pb n="145" />
        143
die  Stelle  des  Ministerial-Cassiers  in  dem  Dopartement  der  Finanzen  deni  seit—  «
herigen  Registrator  Loͤchner  zu  uͤbertragen,

fuͤr  die  Stelle  eines  Registrators  bei  dem  Finanz-Ministerium  den  bisherigen
Kanzlei-Assistenten  Mayer  zu  ernennen,  und

an  dessen  Stelle  den  Referendaͤr  Weckherlin  zum  normalmaͤßigen  Kanzlei-Alsistenten
  bei  dem  Finanz-Ministerium  gnädigst  zu  ernennen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  demselben  Tage  den  Adjutanten
  der  zweiten  Infanterie-Brigade,  Oberlieutenant  v.  Alberti  auf  sein  Ansuchen
bei  dem  vierten  Infanterie-Regiment  eingetheilt,

an  dessen  Stelle  zum  Brigade-Adjutanten  den  Schüßen-Offtcier  desselben  Regimente,
  Oberlieutenant  Seeger,  und

zum  Schügen-Officier  den  Unterlieutenant  Egner  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departementes.

Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Ornamenten-Zeichnungs-Schule  2c.  von  Inspektor
Weitbrecht.“

Seine  Königliche  Majestäát  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.
dem  Lehrer  an  der  hiesigen  Kunstschule,  Inspektor  Weitbrecht,  ein  Privilegium
gegen  den  Nachdruck  seines  in  eigenem  Verlage  erscheinenden  Werks:

„Or  ten-Zeichnungs-Schule  in  hundert  Blättern  für  Künstler,  Manufabturisten
  und  Gewerbsleute“
auf  die  Dauer  von  sechs,  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  welches  unter  Hinweisung
  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  4.  Mai  1832.

 

Weishagar.
3
        <pb n="146" />
        144
2.  Des  Medicinal-Collegium.

Aufnahme  dreier  ausübenden  Aerzte.

Nach  erstandenen  Prüfungen  ist  dem  Doktor  der  Medicin  Gustav  Hartmann,
von  Backnang,  die  Ausübung  der  innern  Heilkunde,  dem  Doktor  der  Medicin  und
Chirurgie,  Ernst  Hartmann,  von  Nürtingen,  die  Ausübung  der  innern  Heilkunde,
Wundarzneikunst  und  Geburtshülfe,  und  dem  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie  Karl
Friedrich  Wenz,  von  Tübingen,  die  Ausübung  der  innern  Heilkunde  und  Wundarzneikunst
  gestattet  worden.

Stuttgart  den  4.  Mai  1852.
Walther.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.

Ergebniß  der  katholischen  Kirchendienst-Prüfung.

Bei  der  von  Seiten  des  katholischen  Kirchenraths  und  des  bischöflichen  Ordinariats
am  27.  März  und  den  folgenden  Tagen  mit  zwölf  Candidaten  vorgenommenen  Prüsung
  wurden  für  fähig  erkannt:

Zu  Pfarrstellen.
Mit  dem  Zeugniß  ersier  Elasse  „vorzüglich  fähig:“
Schott,  Franz,  von  Degmarn.
Mit  dem  Zeugniß  dritter  Elasse  „fdähig:“
Blau,  Adolph,  von  Dietenheim.
Gronmaier,  Ignaz,  von  Lauben.
Som,  Anton,  von  Schwarzenbach.
Ventele,  Michael,  von  Daugendorf.
Harsch,  Balthafar,  von  Marbach  bei  Riedlingen.
Stendel,  Anton,  von  Ellwangen.
Seifer,  Anton,  von  Hüttlingen.
Herrman,  Anton,  von  Ehingen.
        <pb n="147" />
        145

Vaccano,  Joseph,  von  Ellwangen.
Fuchs,  Johann,  von  Harthausen  bei  Mergentheim.
Zu  Caplaneien:
Baumgärtner,  Aloys,  von  Söflingen.
Stuttgart  den  28.  April  1832.  Camerer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  durch  die  Versehung  des  bisherigen  Abtuars  in  Erledigung
gekommene  Gerichts-Aktuariat  in  Mergentheim  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  durch  die  Beförderung  des  bisherigen  Aktuars  in  Erledigung
  gekommene  Gerichts-Aktuariat  zu  Leutkirch  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtohofe  in  Ulm  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  durch  die  Versehung  des  bisherigen  Aktuars  in  Erledigung
  gekommene  Gerichts-Aktuariat  in  Oberndorf  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Durch  das  am  7.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Gerichtsnotars  Braun  ist  das
in  der  ersten  Besoldungs-Klasse  stehende  Gerichts-Rotariat  Besigheim  erledigt  worden.
  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshose
  in  Eßlingen  zu  melden.

5)  Bei  der  Regierung  des  Jaxt-Kreises  ist  eine  etatsmäßige  Kanzlei-Assistenten-Stelle
  mit  dem  Gehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um
dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung
einzureichen.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Großbottwar,  Debanats
Marbach,  deren  jährliches  Einkommen  durch  eine  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungofonds
  bewilligte  Zulage  von  112  fl.  auf  600  fl.  nach  Sportel-Preisen  erhöht
worden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Die  Gemeinde  Großbottwar  zählt  mit  Inbegriffder  drei  dazu
gehörigen  Filiale  über  3100  Seelen.
        <pb n="148" />
        146.

7)  Mit  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Gruibingen,  Dekanats  Görpingen,
ist  das  eine  Stunde  enrfernte  Filial  Wiesensteig  verbunden,  wo  der  Pfarrer  alle  vier
Wochen  am  Sonntag,  so  wie  an  Festtagen,  die  auf  Wochenrage  fallen,  eine  Predigt
Veormittags  von  11—12  Uhr  zu  halten,  und  statt  der  Catechisation  den  Schuliindern
in  jeder  Woche  einmal  den  Religions-Unterricht  zu  ertheilen  hat.  Die  Anzahl  der
BPfarrgenossen  beträgt  im  Mutterort  938,  im  Filial  55.,,  und  das  Dienst-Einkommen
ist  nach  Sportel-Preisen  auf  675  fl.  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Pfaffenhofen,  Dekanats
  Brackenheim,  welche  961  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportel-Preisen
  auf  618  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

#  9)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Ziegelbach,  Oberamts  und  Dekanats

  Waldsee,  begreift  im  Pfarrdorfe  samt  einigen  Filialen  514  Pfarrgenossen.  Das
Einkommen  besteht  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Grundzins,  Besoldung  und  Gebühren
in  1510  fl.  =  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  zu  melden.
        <pb n="149" />
        147

Nro.  22.

Regierungs-Blatt

 

 

 

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.
*1  Mittwoch,  den  F.  Mai  1832.  F

 

Inbalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Darstellung  des  Zustandes  des  Besolbungs-Verbesserungs-Fonds  sir
ebangelische  Geistliche  auf  Georgi#  18  0/0.  —  Termine  für  die  Prufung  der  evangelischen  Schallehrer  und
Lehrgehülfen.

Dieust-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchsie  Entschließung  vom  5.  d  M.
die  bei  der  Finanz-Kammer  des  Neckar-Kreises  erledigte  Strlle  eines  Justitiars  dem
Rechts-Consulenten  Krauß  in  Ludwigoburg  zu  übertragen,  und  denselben  zum  Finanz=Kammer-Assessor
  zu  ernennen  geruht,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  dem  Gesuche  des  unter  dem  25.  v.
M.  auf  das  Revier  erster  Classe  Adelberg,  Forstamts  Schorndorf,  beförderten  Försters
Zaiser,  um  Belassung  auf  seiner  bisherigen  Stelle  zu  Degerloch,  Forsts  Lconberg,
gnädigst  entsprochen,  und  das  dadurch  wieder  in  Erledigung  kommende  Revier  Adelberg
  dem  Försier  Koch  zu  Entringen,  Forstamts  Tübingen,  gnädigst  übertragen,  auch
        <pb n="150" />
        148
durch  höchstes  Dekret  vom  10.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle
in  Tuttlingen  dem  Oberamts-Gerichts-Verweser  Lang  daselbst,  so  wie
die  erledigte  Oberamto-Richters-Stelle  in  Wangen  dem  Gerichts-Aktuar  Haselmaier
  von  Tuttlingen  zu  übertragen  geruht.

Den  8.  d.  M.  ist  der  Ernennung  des  bisherigen  provisorischen  Forst-Asfistenten
Franz  Gönner  zum  Förster  in  dem  fürstlich  Taxio'schen  Revier  Großkuchen,  die  BestAtigung
  ertheilt  worden.

1I.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
Des  evangelischen  Consistorium.

#)  Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für  evangelische  Geistliche  auf
Georgie  18  2/8.

Nachdem  die  Rechnung  über  den  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  von  Georgi
1833  von  der  K.  Ober-Rechnungs-Kammer  revidirt  und  justificirt  ist,  wird  unter  Beziehung
  auf  die  früheren  Vekanntmachungen  folgende  Darstellung  des  Zustandeo  dieses
Fonds  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

I.  Zustand  des  Fonds  auf  Georgii  1829.
1)  Aktiv-Stand.
A.  Von  supprimirten  Pfarreien.
Auf  Georgii  1828  betrug  selcher  nach  dem  Reg.Bl.  von
1829,  S.  441450  6,  50  7  fl.  20kkr.
Hievon  Abgang:
in  Folge  der  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  von  5  auf  3  Procent  aus
Haus=  und  Göterkaufschillingen  50  fl.  27  kr.

Rest  auf  Georgi  189  6,  156  fl.  ö5  kr.
        <pb n="151" />
        149

B.  Abzüge  von  Pfarr-Besoldungen.

Aluf  Georgii  1328  betrugen  solche  kaut

des  gedachten  Reg.  Bl.  S.  449  11,62  fl.  2#r.
Ddazu  Neues:

Von  der  Pfarrbesoldung  zu  Aldingen,

  Dekanats  Tuttlingen  55  fl.

Erbstetten,  Dekanats  Marbach  5

Kirchentellinsfurth,  Dekanats  Tübingen

  Al  ft.

Langenbrand,  Dekanars  Wildbad  87  fl.  50  kr.

Oberboihingen,  Dekan.  Nürtingen  47  ft.

Röthenberg,  Dekanats  Sulz.  100  fl.

11,852  fl.  55  kr.

 

Abgang:
Aufhebung  des  früher  bestandenen
Abzugs  bei  der  Pfarrei  iin
Dekanats  Böblingen  55  fl.

Rest  auf  Georgii  1829.  10797  fl.  55  kr.
Summe  des  Aktiv-Fonds  —  .  18,255  fl.  17  kr.

2)  Passiv-Stand.
A.  Bleibende  Zulagen.
Auf  Georgii  1328  betrugen  solche  laut  des  Reg.  Bl.  von  1829,
S.  449  .  ..  #1s1,59|  fl.  —  5öhl.
Dazu  Neues:
der  Pfarrei  Auenstein,  Dekanats
Marbach  ..  70  fl.
dem  Diakonat  Besi  gheim,  ...  50  fl-
        <pb n="152" />
        der  Pfarrei  Faurndau,  Dekanats

Goͤppingen  ..  40fl.
der  Pfarrei  Ganslosen,  Dekanans
Gôppingen  17  fl.
der  Pfarrei  Klein-Ingereheim,  dekanats
  Besighdn  s
dem  Dekanat  Knittlingen  7öfl.
der  Pfarrei  Lampoldhausen,  Dekanats
  Neuenstadadt  60  fl.
der  Pfarrei  Mehingen,  Dekanats
Urach  .  40  fl.
der  Pfarrei  Oelbronn,  Dekanats
Knittlinneeen  650  fl.
11,806  fl.  —  öhl.
Abgang:
bei  der  Pfarrei  Tiesenbach,  Dekanats
Crailshenn  ..  46  fl.
thut  auf  Georgie  1829  lI10760  fl.  —  5ödfl.

B.  Tempordre  Zulagen.
Solche  betrugen  auf  Georgi#l  1828  5,057  fl.  Akr.  öhl.
Davon  Heimsal  858  fl.  50  kr.

Rest..  4,215  fl.  55  kr.  5hl.

Dazu  neue  Verwilligungen  862  fl.  19  kr.
thut  auf  Georgil  1282899  50077  fl.  53kr.  öhl.
Summe  des  Passiv-Fonds  —:.  16,  857  fl.  55  kr.

Es  ergiebt  sich  somit  bei  dem  Besoldungs-Verbesserungs-Fondo  auf  Georgii  1829
eine  disponible  Summe,  die  Naturalien  im  Preise  der  Tax-Ordnung  vom  Jahr  1803
berechnet,  von  —.  1,/  16  fl.  55  kr.
        <pb n="153" />
        151
II.  Darstellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Besoldungs—
Verbesserungs-Fonds  von  Georgii  182.
1)  Einnahme.
-a)  Besoldungen  supprimirter  geistlicher
  Stellen,  einschließlich  der  Zinse
von  Haus=  und  Güterkaufschillingen
zu  à  Procent  berechnet  und  einiger
veränderlichen  Revenuen.  6,  772  fl.  25  kr.
b)  Besoldungs-Abzüge  mit  Einschluß
der  Raten  von  den  neuern  Abzügen  11,181  fl.  8  kr.
197,.955  fl.  31  kr.
2)  Aus  gabee.
a)  Auf  Verbesserung  der  Pfarreien  11,026  fl.  142  kr.
b)  temporäre  Zulagen  50095  fl.  152kr.

5)  Ueberschuß,
welcher  in  die  Casse  des  geistlichen  Unterstützungs-Fonds  bezahlt  wird  —:.  1,852  fl.  1kr2
Stuttgart  den  4.  Mai  18352.  Mohl.

16,121  fl.  50kkr.

b)  Termine  für  die  Prüfung  der  evangelischen  Schullehrer  und  Lehrgehälfen.

Für  die  erste  dießjährige  Concurs-Prüfung  der  evangelischen  Schullehrer  und  Lehrgehölfen
  werden  folgende  Tage  hiemit  bestimmt:  der  28.  Mai  für  sämtliche  Schulmeister,
  welche  die  Besörderungs-Prüfung  und  für  sämtliche  Schul-Incipienten,  welche  die
Prüfung  auf  Provisorate  erstehen  wollen;  der  2.  Juni  zur  Erstehung  der  Dienst-Prüsung
  für  die  Schul-Provisoren  aus  den  Generalaten  Reutlingen,  Tübingen  und  Ludwigsburg,
  und  der  3.  Juni  für  die  Schul-Provisoren  aus  den  Generalaten  Heilbronn,
Ulm  und  Hall.  Es  haben  sich  demnach  an  den  bestimmten  Tagen  alle  diejenigen,
welche  sich  um  eine  der  bezeichneten  Prüfungen  gemeldet  haben,  und  nicht  durch  besondere
  Erlasse  zurückgewiesen  worden  sind,  Morgens  vor  7  Uhr  in  der  Kanzlei  des  evangelischen
  Consistoriums  unfehlbar  einzufinden.

Stuttgart  den  8.  Mai  1832.  Mohl.
        <pb n="154" />
        152
Dienst-Erkedigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Direktors,  Freiherrn  v.  Ellrichshausen,  ist  die  Direktors-Stelle
  bei  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen  Instirute  zu  Hohenheim  erledigt
worden.  Sie  erfordert  einen  in  der  Landwirthschaft  sowohl  wissenschaftlich  als  praktisch
erfahrenen  und  ausgebildeten  Mann,  welcher  nicht  nur  das  Unterrichts-Institut  zu  leiten
  und  landwirthschaftliche  Vorlesungen  zu  halten,  sondern  auch  die  Verwaltung  einer
aus  900  Morgen  bestehenden  Domäne  zu  übernehmen  hat,  deren  musterhafter  Betrieb
zugleich  zu  einem  öffentlichen  belehrenden  Beispiel  dienen  soll.  Es  ist  mit  diesem  Berufe
  ein  Sehalt  von  2000  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbunden.  Diejenigen,  welche
sich  darum  bewerben  wollen,  haben  ihre  Gesuche  bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  innerhalb  sechs  Wochen  mit  Anführung  ihrer  Personal-Verhöältnisse
und  ihres  bisherigen  Bildungsganges  einzugeben.

2)  Durch  die  Versehung  des  Revierförsters  Koch  ist  das  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse
  stehende  Revier  Entringen,  Forstamts  Tübingen,  in  Erledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  4  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer
  des  Schwarzwald-Kreises  zu  melden.

Druckseh  ler.
In  Nummer  21  des  Regierungsblatts  von  1832,  S.  139,  3.  10  v.  oben  ist  statt  „Cospach“
zu  lesen:  „Laßbach.“
        <pb n="155" />
        153
Nro.  23.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

—  —
Montag,  den  21.  Mai  1832.
—  —
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  betreffend.


 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Deklaration,
die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  betreffend.

Wir  Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß,  nachdem  bei  Uns  der  Graf  Aloys  v.  Rechberg  und
Rothenl  öwen  wegen  seiner  in  der  Beilage  l.  bezeichneten,  in  Unserem  Köntgreiche
gelegenen  Besizungen,  unter  Berufung  auf  den  15.  Artikel  der  deutschen  Bundesakte,
und  auf  die  theils  seiner  Familie  zugekommenen  reichs=  und  kreisständischen  Vorzüge,
        <pb n="156" />
        154

theils  seinen  Besitzungen  zugestandenen  Rechte,  um  Feststellung  seiner  staatsrechtlichen
Verhaͤltnisse,  fuͤr  sich  und  seine  graͤfliche  Familie,  angesucht  hat,  Wir,  nach  Vernchmung
  seiner  Wuͤnsche  und  gepflogenen  Verhandlungen  mit  dem  bevollmaͤchtigten  Abgeordneten
  desselben,  auch  Anhdrung  Unseres  Geheimen-Raths,  in  Erwägung  der
dabei  eingetretenen  besonderen  Rücksichten,  beschlossen  haben  und  vrrordnen,  daß  nachfolgende
  Bestimmungen  den  bleibenden  Rechtszustand  des  Grafsen  bilden  sollen:

I.  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
gräflichen  Hauses.
H.  1.

Das  gräfliche  Haus  Rechberg  behält  die  Ebenbürtigkeit,  wie  es  solche  bisber
hergebracht  hat,  und  wird  dem  hohen  Adel  beigezählt.

Der  Graf  hat,  gleich  den  Standesherren,  die  Huldigung  persönlich,  oder  durch  einen
  ebenbürtigen  Bevollmächtigten,  dahin  zu  leisten:

daß  er  dem  König  wegen  seiner  sämtlichen  der  Königlichen  Souverainetär
untergebenen  Besitzungen  treu  und  gehorsam  seyn,  und  alles  das  abwenden
und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan  dem
König  und  dessen  Nachkommen,  als  seinem  allergnädigsten  Souverain,  verpflichtet
  ist.

F.  2.

Die  Mitglieder  des  gráflichen  Hauses  behalten  die  Titel,  die  sie  seither  geführt
baben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  die  vormaligen  Reichs-Verhältnisse  sich  beziehenden
  Beisätze  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgütern  und  Herrschaften.


Der  Erstgeborne,  welcher  in  dem  Besite  derselben  sich  befindet,  oder  jedes  in
seine  Rechte  eintretende  Familienglied,  nennt  sich,  zur  Unterscheidung  von  den  Nachgebornen,
  in  öffentlichen  Schriften  und  Handlungen,  die  nicht  an  den  Souverain,  oder
an  die  Königlichen  Behörden  gerichtet  werden:

„Graf  und  Herr“
        <pb n="157" />
        155

mit  dem  Prädikate:  „Wir,“  wogegen  sich  die  Nachgebornen  nur  des  Titels  eines
Grafen  zu  bedienen  haben.
.  3.

Dem  Haupte  des  gräflichen  Hauses  kommt  das  Prädikat:  „Erlaucht“  zu.

Die  näheren  Bestimmungen  eines  der  Ebenbürtigbeit  des  gräflichen  Hauses  angemessenen
  Kanzlei-Ceremoniels  sind  durch  Unsere  Verordnung  vom  5.  Mai  1829
(Reg.  Bl.  S.  205)  festgesetzt.  .

"(1.

In  allen  Ortschaften,  welche  dem  gräflichen  Hause  angehören,  soll  das  Kirchengebet
  nach  dem  Souverain  auch  für  das  Haupt  des  Hauses  und  für  dessen  Familie  verrichtet
  werden.  Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten  gestattet,
daß  das  Trauergelute  für  das  Haupt  des  Hauses,  für  seine  Gemahlinn  und  für  seinen
nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,  für  einen  Nachgebornen  aber  vierzehn  Tage  hindurch
von  dem  Leichen-Begängniß  an  fortgeseht  werde;  daß  die  gräflichen  Stellen  und  Beamten
  eine  Trauer  von  sechs  Wochen  anlegen  und  daß  alle  öffentlichen  Lustbarkeiten
in  den  gräflichen  Besizungen  bis  nach  Beendigung  der  Erequien  eingestellt  werden.

g.  5.

Dem  Grafen  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Familie  die  unbeschränkte  Freiheit
  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen,  oder  mit  demselben  im  Friedensstande
  befindlichen  Staate  den  Aufenthalt  zu  wählen,  und  ebenso  in  die  Dienste
eines  solchen  Staats  zu  treten,  oder  Orden  und  Würden  von  demselben  anzunehmen,
vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu  machenden  Anzeige.

Diejenigen  Mitglieder  der  gräflichen  Familic,  welche  sich  entwveder  in  Unseren
Diensten  befinden,  oder  aus  Unseren  Staats-Cassen  eine  Pension  beziehen,  haben  sich
nach  den  deßfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

.  6.

In  allen  die  Mitglieder  der  gräflichen  Familie  betreffenden  Personalklagen,  so
wie  in  allen  Realklagen,  welche  sich  auf  ihre  vormals  reichsunmittelbaren  Güter  beziehen,
  haben  dieselben  einen  privilegirten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz  bei  den  betreffenden
  Kreis-Gerichten,  und  in  zweiter  und  letzter  Instanz  bei  Unserem  Königlichen
Ober-Tribunal.
        <pb n="158" />
        156

Da  sowohl  der  größere  Theil  der  gräflichen  Besitzungen,  als  auch  das  zur  Wohnung
  des  Grafen  und  seiner  Familie  im  Königreiche  bestimmte  Schloß  Donzdorf
im  Danaukreise  liegt;  so  wird  der  Civil-Senat  des  Gerichtshofes  des  Donau-Kreises
für  den  allgemeinen  persönlichen  Gerichtsstand  sowohl  des  Grafen,  als  der  Mitglieder
des  gräflichen  Hauses  erklärt.

K.  7.

Bei  dem  Absterben  eines  Mitglieds  der  gräflichen  Familie  wird  den  Erbschafts-Betheiligten
  die  Befugniß  zugestanden,  die  Verlassenschasts-Verhandlungen  unter  der
Leitung  des  Familien-Haupts,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen,  vorzunehmen
  und  zu  erledigen;  wobei  jedoch  vorausgeseht  wird,  daß,  wenn  Minderjährige  sich
darunter  befinden,  diese  durch  ihre  gesehmäßig  bestellten  Vormünder  vertreten  werden.

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen-Senat  des  einschlägigen
  Kreis-Gerichtshofs  das  Erforderliche  zu  besorgen,  so  wie,  wenn  ein  wirklicher
  Rechtsstreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreis-Gericht  zum  geeigneten
rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  die  gräflichen  Familien-Glieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches  zugestanden,
  in  so  weit  jene  Rechts-Geschäfte  nicht  durch  die  bestehenden  Gesetze  zu  der
Cognition  einer  gerichtlichen  Behörde  im  Allgemeinen,  oder  der  zuständigen  insbesondere
  geeignet  sind.

i

In  peinlichen  Fällen,  mit  Ausnahme  der  Militär=  und  der  in  Unserem  GCivil-Staatediensie
  begangenen  Verbrechen  werden  Wir  dem  Haupte  des  gräflichen  Hauses
ein  nach  Maßgabe  Unserer  Verordnung  vom  531.  December  1829  (Reg.Bl  v.  1850,
S.  15)  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  von  Richtern  seines  Standes  bewilligen.


Die  Güter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigten  oder  Verurtheilten  dürfen  in  keinem
Falle  confiscirt  werden,  sondern  es  kann  nur  die  Sequestration  derselben  auf  seine
Lebenszeit,  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Besitzer  zu  ernähren  verbunden
  ist,  und  zu.  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Seaquesters  contrahirten  Schulden,
Statt  finden.  Der  Ueberschuß  gehbrt  zu  seinem  künftigen  Nachlasse.
        <pb n="159" />
        157
K.  9.

Die  Familien-Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  sind  durch  das  unter  dem  #.  W
1828  errichtete  Familien-Fideicommiß-Statut  sestgestellt,  welches  in  Folge  Unserer
Entschließung  vom  10.  September  1329  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
gebracht  worden  ist  (Reg.  Bl.  von  1829,  S.  425  fl.).

Wird  übrigens  künftig  von  dem  Rechte  der  Autonomie  weiterer  Gebrauch  gemacht;
  so  ist  zur  Gültigkeit  auch  solcher  neuen  Familien-Gesehe  und  Stiftungen  erforderlich,
  daß  sie  dem  Souverain  vorgelegt  werden,  worauf  sie  nach  vorgängigem  Erkenntnisse
  der  betreffenden  Gerichts=  und  Regierungs-Stellen  zur  Rachricht  und  Nachachtung
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

K.  10.

Die  Vormundschaften  der  gräflichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte  des
Hauses  bestellt  werden.  «

Ist  dasselbe  dabei  betheiligt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeits  wegen
aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreis-Gericht  des  einschlägigen  Regierungs-Bezirks,
  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Pupillen-Senat  Unseres  Königlichen
Ober-Tribunalgs.

In  beiden  Fällen  sind  die  lehten  Willens-Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien=Gesehe
  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gesehlichen  Vorschriften,  mit  vorzüglicher
  Rücksicht  auf  Ebenbür#ugkeit  des  zu  wählenden  Vormunds,  zu  beobachten.

Die  Verpflichtung  der  Vormünder  und  die  Aufsicht  über  die  gráflichen  Vormundschaften
  wird  dem  Pupillen-Senate  des  einschlägigen  Königlichen  Kreis-Gerichtshofs
vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe  jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung  einer
Vormundschaft  in  Kenntniß  zu  sehen  ist.

.  11.

Der  Graf  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Befreiung  von  aller  Militär=Pflichtigkeit.


K.  12.

Die  von  demselben  bewohnten  Schlösser  sollen  —  Nothfälle  ausgenommen  —
von  der  Einquartierung  Un  serer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit  seyn,  in  so
weit  die  Dislokation  und  Einlegung  der  Lebteren  von  den  Landesbehörden  abhängt.
        <pb n="160" />
        158

.  13.
Dem  Grafen  werden  für  seine  Person  und  Familie  die  Privat-Trauungen,  Tausen,
  Confirmationen  u.  s.  w.  in  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen,  und  ohne  sie  an
jedesmalige  Dispensations-Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.

.  14.
Der  Graf  ist  berechtigt,  von  seinen  Beamten  einen  Diensteid  sich  leisten  zu  lassen.
C.  15.

Bei  Vollziehung  dieser  Unserer  Erklärung  können  die  gräflichen  Grundholden
mittelst  eines  angemessenen,  Unserem  Ministerium  des  Innern  zu  vorgängiger  Genehmigung
  vorzulegenden  einfachen  Vorhalts  an  die  in  dieser  Eigenschaft  gegen  den
Grafen  obhabenden  Verbindlichkeiten  und  Pflichten  erinnert  werden.

Ein  Gleiches  kann  bei  jeder  künftig  in  der  Person  des  Grafen  eintretenden  Veraͤnderung
  Statt  finden  und  geschieht  durch  die  gräflichen  Polizei-Beamten,  und  im
Falle  solche  nicht  angestellt  wären,  durch  den  K.  Oberamtmann.

II.  Rechts-Pflege.
C.  16.

Nachdem  der  Graf  auf  Ausübung  jeder  Gerichtsbarkeit  mit  alleinigem  Borbehalt
der  Forst-Gerichtsbarkeit  (Abschnitt  IV.)  verzichtet  hat;  so  sind  demselben,  neben  der
durch  die  neuere  Gesehgebung  ohnedieß  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  K.  Cameralämtern
  in  Beziehung  auf  das  Vorzugsrecht  der  Real-Gefälle  und  der  aus  dem  Real-Verbande
  schuldigen  Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefällpflichtigen,  folgende  Rechte
eingeräumt:

a)  Die  Befugniß,  gleich  Unseren  Königlichen  Cameralbeamten  die  gutöherrlichen
Einkünfte  und  Leistungen  mit  Ausschluß  der  mit  der  Guts-Verwaltung  in  keiner
  Verbindung  stehenden  Privatforderungen,  den  gegenwärtigen  oder  künftigen
  gesehlichen  Bestimmungen  gemäß,  erecutorisch  beizutreiben;

b)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalrer  wegen  aller  aus  der  Guts-Perwaltung
  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugsrecht,  welches
den  Gemeinden  zusteht.
        <pb n="161" />
        159
III.  Polizei-Verwaltung.
C.  17.

Der  Grundsaß  der  Trennung  der  Polizei  von  der  Justiz-Verwaltung  findet  auch
in  den  gräflichen  Besizungen  Statt.

Die  Municipal-Verwaltung  in  den  gräflichen  Besizungen  muß  der  im  übrigen
Theile  des  Königreichs  völlig  gleich  sepn.

Die  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke  und  der  Verband  der  Amtskbrperschaften
wird  aufrecht  erhalten.

.  18.

In  besonderer  Berücksichtigung  des  örtlichen  Zusammenhangs  und  der  übrigen
Verhältnisse  wird  dem  Grafen  gestattet,  die  nach  der  Abgränzung  der  verschiedenen
Kreise,  zu  welchen  seine  Besitzungen  gehèren,  zu  bildenden  zwei  Amts-Bezirke,  durch
Einen  von  ihm  zu  ernennenden  und  unmittelbar  unter  den  Kreis-Regierungen  stehenden
  Polizei-Beamten  verwalten  zu  lassen,  welcher  hinsichtlich  seiner  Dienst-Verhältnisse,
  namentlich  der  Befähigung,  der  Annahme  und  Entlassung,  der  Besoldung  und
Pensionirung  und  der  Diäten  Unseren  Königlichen  Oberamtmännern  gleichzusehen  ist,
und  Amtmann  genannt  wird.

Die  Beziehung  der  einzelnen  Orte  zu  den  verschiedenen  Oberämtern  wird  durch
die  Abscheidung  der  Amts-Bezirke  in  Vogteien  bezeichnet.

Die  Prüfung  des  gräflichen  Polizei-Beamten,  gleich  wie  dessen  Verpflichtung,  steht
der  Königlichen  Stelle  zu,  welcher  die  Prüfung  und  Verpflichtung  der  Königlichen
Oberamtmänner  obliegt.

K.  19.

Die  gräfliche  Polizei-Beamtung  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  demjenigen  Bezirke
  zu  benennen,  welchen  der  Gegenstand  betriffr.

Die  Abten  sind  für  jeden  Bezirk  getrennt  zu  halten.

Die  Unterordnung  der  —  bei  der  kombinirten  Polizei-Beamtung  angestellten  Personen
  unter  die  Regierungen  des  Jaxt=  oder  Donau-Kreises,  je  nach  dem  betreffenden
Bezirke,  bezieht  sich  bloßf  auf  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte.  In  allgemeinen  Dienstsachen
  aber,  so  wie  in  Ansehung  ihrer  persönlichen  Verhältnisse,  namentlich  der  Cognition
  über  ihre  Anstellung  und  Entlassung,  der  Verpflichtung,  der  Beurlaubung  und
        <pb n="162" />
        160

der  Bestellung  einer  Amtsverweserei,  stehen  sie  ausschließlich  unter  der  Regierung  desjenigen
  Kreises,  in  welchem  der  Amtssitz  des  Polizei-Beamten  gelegen  ist.  Diese  hat
sodann  in  den  die  Person  der  Angestellten  berührenden  Fällen  der  Regierung  des  andern
  Kreises  Nachricht  von  ihren  Verfügungen  zu  ertheilen.

g.  20.

In  gemischten  Gemeinde-Bezirken  und  Orten,  wo  vor  dem  Jahre  1806  die  Polizei
  in  Gemeinschaft  mit  der  Krone  oder  mit  anderen  Grundherrschaften  ausgeuͤbt  worden
  ist,  bestimmt  sich  die  Ausübung  der  Polizei-Gewalt  oder  ihrer  Surrogate,  nach
der  unter  Nro.  II.  beiliegenden  Bezeichnung  einer  —  wegen  der  gräflichen  Besihzungen,
vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  getroffenen  Purification  nach  Gemeinde-Bezirken.

§.  21.

Der  Graf  hat  alle  mit  Ausübung  der  ihm  zukommenden  Polizei-Befugnisse  verbundenen
  Lasten  zu  bestreiten,  dagegen  aber  auch  alle  diejenigen  Gefälle,  den  bestehenden
  Gesetzen  gemäß,  zu  beziehen,  welche  als  Ausfluß  der  gräflichen  Polizei-Befugnisse
zu  betrachten  sind.

Vorbehalten  bleiben:  «
a)demFiscuöallcdiejenigenGeldstrafcmTaxemSporteln2c.,welchealsAudfluß
  der  hoͤheren  Staats-Gewalt  zu  betrachten,  und  demnach  auch  nur  von
den  Koͤniglichen  Behoͤrden  anzusetzen  sind,  z.  B.  die  Strafen  wegen  der  Uebertretung
  der  Steuer-Gesetze;

b)  den  Korporations=  und  Gemeinde-Kassen,  alle  denselben  nach  den  allgemeinen

Landesgesetzen  zufließenden  Strafen,  Taxen,  Sporteln  u.  f.  w.
G.  22.

Der  grfliche  Polizei-Beamte  hat  alle  Befugnisse  des  Königlichen  Oberamtmanns,
den  bestehenden  Gesehen  und  den  Anordnungen  der  Königlichen  Kreis-Regierung  gemäß,
  in  so  ferne  sie  die  niedere  Polizei  betreffen,  auszuüben;  namentlich:  die  Erhaltung
  der  Gemeinde-Verfassung,  die  Wahlen  in  den  Gemeinden,  die  Aufsicht  über  die
Gemeinde-Vorsteher  und  Officianten,  die  Erledigung  und  beziehungsweise  Vorlegung
der  Irrungen  zwischen  den  Gemeinderäthen  und  Bürger-Ausschüssen,  nach  Maßgabe
des  Verwaltungs-Edikts  vom  1.  März  1822,  K.  55,  so  wie  der  in  Absicht  auf  die  Er-
        <pb n="163" />
        101

werbung,  den  Genuß  oder  den  Verlust  des  Bürger=  und  Beisitzrechto  sich  ergebenden
Anstände;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermögens,  und  die  Führung
der  öffentlichen  Bücher  von  Seiten  der  Orts-Vorsteher,  die  Prüfung  und  beziehungsweise
  Genehmigung  der  Gemeinde-Etats,  der  Gemeinde-Rechnungen  und  der  Beschlüne
des  Gemeinderaths  in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
der  Stiftungen,  die  Sorge  für  die  Erhaltung  derselben,  und  für  die  stiftungsmäßige
Verwendung  ihrer  Einkünfte,  die  Prüsung  und  Justification  ihrer  Rechnungen;  die
Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegsleistungen  unter  den  einzelnen  Mitgliedern
der  Gemeinden;  .

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Orts-Polizei  und  die  Handhabung  der  Landes-Polizei,
  in  so  sern  die  Gegenstände  derselben  nicht  zur  hohen  Polizei  gehdren;  es
steht  ihm  daher  insbesondere  zu:

die  Fürforge  für  die  bestehenden  Bildungs-,  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten,
  für  die  Beförderung  der  Sittlichkeit,  des  Arbeitsfleißes,  für  die  Beschäftigung
und  Ernährung  der  Armen,  Entfernung  der  Bettler  und  Landsireicher,  die  Aufenthalts-Bestimmung
  für  Heimathlose,  die  Sicherheits-,  Gesundheits-,  Gewerbs-,  Feuerund
  Straßen-Polizei  rc.;

die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
der  Polizei=  und  Regiminal-Gesetze,  die  Aufsicht  über  Polizei-Gefängnisse  und  Gefangenen-Transporte,
  die  polizeilichen  Maßregeln  zu  Verhütung,  Entdeckung  und  Bestrafung
  der  Verbrechen;

die  Unterstütung  des  Königlichen  Oberamts  bei  der  Ausübung  der  Hoheits-Rechte
in  den  gräflichen  Orten,  gleich  wie  auch  die  der  Königlichen  Justiz=  und  Finanz-Beamten,
  der  Königlichen  Militär=  und  übrigen  Staats-Behbrden  in  der  Ausübung  ihres
Berufs.

Waas  insbesondere  die  Strafbefugnisse  des  gräflichen  Polizeibeamten  betrifft,  so  sind  die
Bestimmungen  des  §.  98  u.  f.  des  Verwaltungs-Edikts  vom  1.  März  1822  in  Ansehung
  der  Unseren  Oberamtmännern  zustehenden  Untersuchung,  Bestrafung  oder  Vorlegung
  der  daselbst  genannten  Versehlungen  und  Geseßes-Uebertretungen,  auch  auf  den
gräflichen  Amtmann  anwendbar.  Nur  sind  diejenigen  Uebertretungen  der  Polizei-Ge-2
        <pb n="164" />
        162

setze,  welche  mit  einer  Confiscations-Strafe  verpoͤnt  sind,  so  wie  die  Uebertretungen  der
Finanz-Gesetze  und  die  Dienst-Verfehlungen  der  Beamten  und  Diener,  die  in  Beziehung
  auf  ihre  Dienst-Verhältnisse  dem  gräflichen  Amtmann  nicht  unterworfen  sind,
hievon  ausgenommen.

g.  23.

Der  graͤfliche  Amtmann  hat  die  Befugniß,  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorgesetzter
der  die  graͤflichen  Besitzungen  bildenden  Gemeinden,  den  Amts-Versammlungen  berathend
  beizuwohnen.

g.  24.

Die  in  die  hohe  Polizei=  und  allgemeine  Staats-Verwaltung  einschlagenden  Gegenstände
  hat  Unser  Königlicher  Oberamtmann  ausschließend  und  unmittelbar  im  ganzen
Umfange  seines  Bezirks  zu  besorgen,  namentlich:

a)ddie  Wahrung  der  Hoheits-Rechte  des  Staars,  die  Erhaltung  der  Landes-Gränze
  und  der  mit  den  Nachbar-Staaten  bestehenden  Verhältnisse;
die  Erhaltung  des  Staats-Organismus,  in  so  fern  der  Gegenstand  den  ganzen
  Oberamts-Bezirk  betrifft,  namentlich  die  Erhaltung  der  Oberamts-Verfassung,
  die  Leitung  der  Wahlgeschäfte,  in  so  fern  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk
  betreffen;

c)  alle  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Oberamts-Bezirke  gemeinschaftlich  find;
4)  die  Gegenstände  der  Feuer-Alsecuranz;

c)  die  Aufsicht  über  die  Umlage  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Steuern
und  des  Oberamts-Schadens;  Aufsicht  und  Leitung  des  Einzugs  der  Steuern,
Verhängung  von  Executionen,  und  die  Behandlung  der  Steuer-Nachlaß=  Gesuche;


die  Aufsicht  über  die  Amts-Körperschaften  und  über  die  Verwaltung  ihres
Bermögens,  den  Vorsiß  in  der  Amts-Versammlung,  die  Prüfung  und  Vorlegung
  der  Amts-Corporations-Etats,  die  Prüfung  und  Erledigung  der  Amtspflegrechnungen;


die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Krigsleistungen  und  anderer  öffentlicher
Lasten,  in  so  sern  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk  betreffen;  die  Leitung  der
Amts-Vergleichung;

5

"1.

6
        <pb n="165" />
        163

h)  die  Rekrutirung,  Landes-Bewoaffnung,  und  die  Vorbereitungs-Geschäste  derselben,
  das  Verfahren  gegen  die  Ungehorsamen;  die  Erledigung  und  Vorlegung
der  Heiraths-Gesuche  der  Militärpflichtigen;

i)  die  Sammlung,  Redaction  und  Vorlegung  statistischer  Notizen,  Bevoͤlkerungs-Listen,
  Kultur-Tabellen  und  ähnlicher  periodischer  Berichte;

k)  die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
  der  Finanz-Geseße;

1)  die  Straßen-Polizei,  in  so  fern  es  sich  von  der  Anlegung  und  Erhaltung  der
Heerstraßen,  Brücken  und  Fluß-Bauten  handelt;

m)  Ein=  und  Auswanderung  der  Unterthanen;

n)  die  Sicherheits=  und  Gesundheits-Polizei,  in  so  sern  sie  sich  auf  allgemeine
Anstalren  des  Oberamts-Bezirks  bezieht.

K.  25.

Der  Graf  hat  die  Befugniß,  seine  Polizei-Behörden  mit  Bericht  über  die  diesen
zugewiesenen  Geschaͤfts-Gegenstaͤnde  zu  vernehmen,  und  darauf  nach  Maßgabe  der  Koͤ-niglichen
  Gesetze  und  Verordnungen  Entschließungen  zu  ertheilen,  bei  deren  Befolgung
die  graͤflichen  Diener  fuͤr  dasjenige,  was  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  geschieht,
  persoͤnlich  und  den  Gesetzen  gemaͤß  verantwortlich  bleiben,  woneben  auch  der
Graf  selbst  fuͤr  die  Handlungen  seiner  Beamten,  gleich  dem  Fiskus,  mit  seinem  Vermoͤgen
  zu  haften  hat.

S.  26.

Unter  Beobachtung  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  uͤber  die  Dienst-Verhältnisse
  der  gráflichen  Polizei  -Beamten  getrofsenen  Bestimmungen  wird  dem  Grafen
gestattet,  die  ihm  zustehende  Polizei-Verwaltung  mit  seiner  gutsherrlichen  Renten-Berwaltung
  in  einer  Person  zu  vereinigen.

In  so  fern  der  Graf  von  dieser  ihm  hiemit  nachgelassenen  Verbindung  Gebrauch
zu  machen  beabsichtigt,  bleibt  es  ihm  zwar  unbenommen,  dieselbe  später  wieder  aufzuheben,
  jedoch  nie  mit  der  Wirkung,  daß  dadurch  in  den  Dienst-Verhältnissen  des  Polizei-Beamten
  etwas  verändert,  namemtlich  sein  Normal-  Gehalt  vermindert  werden
könnte.
        <pb n="166" />
        164

g.  27.

Die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher  in  den  graͤflichen  Besitzungen  wird  dem  Grafen
in  so  weit  überlassen,  als  dieselbe  gesehzlich  Unsern  Königlichen  Regierungs-Behörden
beigelegt  ist,  oder  künftig  beigelegt  werden  wird.

C.  28.

Bei  jeder  Annahme  eines  neuen  Bürgers  oder  Beisitzers  soll  mit  dem  Grafen  oder
dessen  Beamten  Rücksprache  genommen  werden.

Auch  sind  die  Erinnerungen  desselben  gehdrig  zu  berücksichtigen,  oder  sofern  dieses
Anstand  findet,  Unserer  höheren  Königlichen  Behörde  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Ebenso  ist  Niemand  in  den  Schuß  aufzunehmen,  ohne  daß  vorher  der  Graf  oder
dessen  Beamter  in  gleicher  Weise  um  seine  Erklärung  vernommen  wäre.

IV.  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung.

KP.  29.

Dem  gräflichen  Hause  wird  in  Ansehung  der  eigenthümlichen  Waldungen,
welche  es  bereits  besitt,  oder  in  den  in  der  Beil.  I.  oben  bezeichneten  Bezirken  künftig  noch
erwerben  wird,  die  Forst-Gerichtsbarkeit,  Forst=  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung
  zugestanden;  wogegen  dasselbe  das  zur  Ausübung  dieser  Gerechtsame  erforderliche
Personal  auf  seine  Kosten  zu  bestellen  hat.

g.  30.

Die  Forst-Gerichtsbarkeit,  nämlich  das  auf  die  Forst=  und  Jagd-Polizei  sich  beziehende
  Strafrecht,  wird  entweder  durch  den  von  dem  Grafen  aufzustellenden  Polizei-Beamten,
  oder  durch  einen  mit  den  Rechten  eines  Staatsdieners  aufzustellenden  Forst-Verwalter
  ausgeübt.

Der  mit  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit  beauftragte  Beamte  ist  in  Ansehung
  seiner  Amtsbefugnisse  Unseren  Oberförstern  gleichgestellt  und  Unserer  höheren
  Forst-Behbrde  unmittelbar  untergeordnet.

Dem  Forst-Verwalter  sind  als  Besoldung  wenigstens  800  fl.  neben  freier  Wohnung
  auszuseßen.

Es  ist  zwar  dem  Grafen  gestattet,  dem  Forst-Verwalter  auch  die  gutsherrliche
Renten-Verwaltung  zu  übertragen;  inzwischen  kann  die  Wiederaufhebung  dieser  Ge-
        <pb n="167" />
        165

schäfts,  Verblndung  keine  Veränderung  in  den  Dienst-Verhältnissen  des  Forst-Verwalters,
  namentlich  in  Ansehung  des  Gehalts,  zur  Folge  haben.
g.  31.

Für  die  Ausübung  der  Forst=  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung  (ohne
Strafrecht)  kann  der  Graf,  in  so  fern  er  es  nicht  vorzieht,  dieselbe  einem  der  vorgenannten
  als  Staatsoödiener  angestellten  Beamten  mit  zu  übertragen,  einen  Forst-Verwalter,
  so  wie  das  erforderliche  niedere  Forst-Personal  im  Verhältnisse  von  Privatdienern
  anstellen,  deren  Annahme  und  Entlassung  einzig  von  den  Bestimmungen  des
Dienst-Contrakts  abhängig  bleibt.  Der  gräfliche  Forst-Verwalter  ist  auch  in  diesem
Falle,  vorbehälrlich  jedoch  künftiger  anderwärtiger  Bestimmungen,  von  der  Unterordnung
  unter  ein  Königl.  Forstamt  befreit,  daher  Unserer  höheren  Forst-Behörde  unmittelbar
  untergeordnet.

Für  die  Pflichterfüllung  seiner  Forstdiener  hat  der  Graf,  gleich  dem  Fiscus,  mit

seinem  Vermögen  zu  haften.
K.  52.

Sowohl  bei  Ausübung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
zum  Behufe  des  Waldschutzes  zu  treffenden  Vorkehrungen  haben  sich  die  gräflichen
Forst-Behdrden  nach  den  bestehenden  oder  künftig  zu  ertheilenden  Gesetzen  und  Verordnungen
  genau  zu  achten.

Die  Verpflichtung  des  gräflichen  Forst-Personals,  welche  namentlich  auf  die  Landes-Geseße
  auszudehnen  ist,  wird  den  gräflichen  Beamten  zugegeben.  Diese  sind  aber
gehalten,  das  Verpflichtungs-Protokoll  hierüber  an  Unsere  zuständige  Kreis-Finanz-Kammer
  einzusenden;  welches  bei  dem  niederen  Schuß=  und  Jagd-Personal  nicht  erforderlich
  ist.

Ist  kein  gräflicher  Beamter  (Amtmann  oder  Forst-Verwalter)  in  der  Eigenschaft
als  Staatsdiener  angestellt;  so  sind  die  gräflichen  Forstdiener  von  den  betreffenden
Koniglichen  Forst-Behbörden,  und  zwar  der  Forst-Verwalter  von  der  Königlichen  Finanz-Kammer,
  die  Revierförster,  wie  das  übrige  für  das  Forst=  und  Jagdwesen  angestellte
  Personal  vom  Königlichen  Oberförster  auf  die  Landes-Geseße  zu  verpflichten.

g.  35.
Die  Ober-Aufsicht  Unserer  höheren  Forst-Behörden  (der  Kreis-Finanz-Kammern)
        <pb n="168" />
        166

erstreckt  sich  auch  auf  die  graͤflichen  Forst-Behoͤrden,  welche  die  Verbindlichkeit  haben,
jenen  alle  geforderten  Nachrichten  puͤnktlich  zu  ertheilen.

Die  Einsendung  der  früher  vorgeschriebenen  Holz-Berichte  kann  jedoch  für  die
Zukunft  unterbleiben.

Insofern  die  Unseren  höheren  Forst-Behörden  zustehende  Ober-Aufsicht  eine
Lokal-Untersuchung  in  den  gräflichen  eigenen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe
in  deren  Auftrag  nur  durch  einen  Königlichen  Ober-Förster  oder  durch  dessen  gesehtichen
  Stellvertreter,  oder  durch  einen  von  Unseren  höheren,  für  den  besonderen  Fall
zuständigen  Behörden  besonders  beauftragten  Commissär,  mit  Zuziehung  der  gräflichen
Forst-Behörden,  vorgenommen  werden.

Für  die  oberforsteiliche  Aufsicht  hat  der  Graf  aus  seinen  Waldungen  unter  keinem

  Titel  etwas  zu  entrichten.
3|4.

Waldreutungen  sind  dem  Grafen  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  eben  so
wenig,  als  andern  Staats-Angehdrigen,  ohne  besondere  Legitimation  der  zuständigen
Staats-Behbrde,  erlaubt.

35.

Die  durch  das  gräfliche  Forst-Personal  in  den  gräflichen  Waldungen  enddeckten
Frevel  aller  Art  werden  von  der  gräflichen  Forst-Verwaltung,  beziehungsweise  von  dem
gräflichen  Polizeiamte,  innerhalb  der  Gränze  der  Strafbefugniß  Unserer  Forstämter
den  Geseßen  gemäß  bestraft,  und  die  Strafen  für  den  Grafen  eingezogen.

Werden  Waldfrevler  in  den  gräflichen  Forst-Bezirken  von  Königlichen  Forst-Bedienten
  angetrossen;  so  wird  zwar  die  Strafe  von  Unserem  Forstamte  angesetzt,  der
Betrag  derselben  aber  ist  nach  Abzug  der  Anbringe-Gebühr  dem  Wald-Eigenthümer
hinauszugeben.

K.  36.

Dem  Grafen  wird  gestattet,  seinen  Forst-Beamten  dieselben  Titel  zu  geben,
die  von  Unseren  Koniglichen  Dienern  des  entsprechenden  Dienst-Grades  geführt
werden.
        <pb n="169" />
        167

V.  Allgemeine  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Ausuͤbung  der  Polizei-Verwaltung,
  Forst=  und  Jagd-Polizei.
g.  57.

Der  Graf  wird  innerhalb  drei  Jahren  vom  Tage  dieser  Unserer  Deklaration
an  bei  Unseren  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  über  die  Erfüllung  der
geseblichen  Vorbedingungen  zu  Uebernahme  der  Polizei-Verwaltung,  Forst-Gerichtsbarkeit
  und  Forst=  und  Jagd-Polizei,  oder  nur  des  einen  oder  des  andern  dieser  Rechte
sich  ausweisen,  worauf  sofort  auch  die  Einsehung  erfolgen  soll.

Die  Unterlassung  dieser  Nachweisung  soll  einem  förmlichen  Verzichte  gleich  geachtet
  werden.  ·

K.  38.

Würde  der  Graf  ein  ihm  zuständiges  Polizei=  oder  Forstamt  längere  Zeit  unbeseht
  lassen,  und  der  von  Unserer  vorgeseßten  Stelle  erlassenen  Aufforderung  zur  Besebung
  binnen  drei  Monaten  nicht  Genüge  leisten,  ohne  dafür  hinlängliche  Entschuldigungs-Gründe
  anführen  zu  können;  so  ruht  das  Ernennungsrecht  für  diesen  Erledigungsfall,
  und  Unser  Minister  des  Innern  oder  der  Finanzen  hat  für  die  vorschriftmäßige
  Besehung  der  Stelle  Fürsorge  zu  tressen.

K.  39.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Polizei-Verwaltung  werden  dem  Grafen
folgende  Rechte  zugesschert:

a)  Innerhalb  seiner  Schlösser  und  der  in  dem  Umrkreise  derselben  liegenden  Hofgüter,
  so  wie  der  nach  vorgängiger  Lokal-Untersuchung  näher  zu  bezeichnenden
Schloßgärten,  hat  er  das  Recht  der  niedern  Polizei,  mit  der  Befugniß,  Strafen
  bis  auf  einen  kleinen  Frevel  anzusehen  und  den  Betrag  für  sich  einzuziehen.

Er  ist  jedoch  hinsichtlich  der  Ausübung  dieses  Rechts  Unserer  vorgesetzten
Königlichen  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  unmittelbar  deren  Aufsscht
unterworfen,  auch  steht  dem  Gestrasten  gegen  die  Straf-Ansätze  2c.  die  Berufung
  an  jene  Stelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuer-Polizei  sind  seine  Wohnungen  der  Visttation
der  Ober-Feuerschau  unterworfen,  welche  ihm  über  die  erfundenen  Mängel  —
nen  Auszug  aus  dem  Visitations-Protokoll  mitzutheilen,  und,  wenn  denselben
        <pb n="170" />
        168

nicht  in  der  gehörigen  Zeit  abgeholfen  wird,  eine  Anzeige  bei  Unserer  vorgesebten
  Königlichen  Kreis-Regierung  zu  veranlassen  hat;

b)  hat  er  die  Befugniß,  den  Vogtrug-Gerichten,  den  Kirchen-,  Schul=  und  Medicinal-Visitationen,
  so  wie  den  Abhören  der  Gemeinde=  und  Stifiungs-Rechnungen,
  selbst  oder  durch  seinen  Beamten,  jedoch  ohne  einige  Kosten-Aufrechnung,
  anzuwohnen;

auch  soll  ihm  von  allen  auf  die  gedachten  Gegenstände  sich  beziehenden
Verfügungen,  wenn  er  im  Orte  gegenwärtig  ist,  oder  seinem  im  Orte  anwesenden
  Beamten,  vor  der  Wollziehung  Nachricht  ertheilt  werden;

JD)  steht  ihm  die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher,  nach  Maßgabe  der  im  §.27
getroffenen  Bestimmung  zu;

d)  bei  jeder  Annahme  eines  neuen  Bürgers  oder  Beisißers,  so  wie  wenn  Jemand
in  den  Schuß  aufgenommen  werden  soll,  verbleiben  dem  Grafen  die  für  den
Fall  der  Ausübung  der  Polizei-Gewalt  oben  (§.  28)  eingerdumten  Befugnisse.

VI.  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte,  auch  Lehens-Verhältnisse.

C.  40.

Dem  gräflichen  Hause  werden  in  Rücksicht  seiner  unter  die  Königliche  Staats-Hoheit
  übergegangenen  Besihungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert,
welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungestörtem  Genusse  herrühren,  und  nicht  zu
der  Staats-Gewalt  und  den  höheren  Regierungs-Rechten  gehdren.

Die  nach  den  verschiedenen  Organisations-Bestimmungen  vorgenommenen  Ausscheidungen
  der  landesherrlichen  von  den  grundherrlichen  Gefällen  und  Einkünften  haben
durch  das  deßhalb  gerroffene  Abkommen  ihre  völlige  und  bleibende  Erledigung  erhalten.

Das  Zehentrecht  von  Reubrüchen  wird  dem  Grafen,  so  lange  als  diese  Abgabe
überhaupt  bestehen  wird,  an  Orten,  wo  er  Universalzehentherr  ist,  zugestanden.

G.  al.

Der  Graf  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  können  den  Ertrag  ihres  im  Knigreiche
  gelegenen  Vermögens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland  beziehen.
        <pb n="171" />
        169

C.  42.

Der  Graf  hat,  als  Unser  Vasall,  Unsere  Lehens-Gesetze  und  Verordnungen  zu
beobachten.

Das  fruͤhere  Herkommen  soll  jedoch  dabei  zur  Norm  dienen,  und  gegen  dasselbe
keine  weitere  Ausdehnung  der  lehenherrlichen  Rechte  oder  der  vasallitischen  Verbindlichkeiten
  Statt  finden  koͤnnen.

g.  45.

Das  Patronatrecht  und  das  der  Präsentation  der  Schullehrer  wird,  wo  und  wie

es  hergebracht  ist,  von  dem  Grafen  ausgeübt.
K.  44.

Diejenigen  gräflichen  Privatdiener,  welche,  ständen  sie  in  derselben  Kategorie  im
Staatsdienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  erimirt  seyn  würden,  genießen
  dieselbe  Exemtion  und  sind  der  Gerichtsbarkeit  Unserer  Oberamts-Gerichte,
zutreffenden  Falles  der  gräflichen  Amts-Gerichte,  untergeordnet.

VII.  Besteurung.
.  45.
Was  die  Besteurung  anlangt,  so  wird  dem  Grafen  die  Freiheit
)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Konigreiche  zuständigen
Gütern  sich  aufhält,
hb)  von  der  Besteurung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schlösser  und  der,  mit
Ausschluß  der  Maierei-Gebaude,  zu  denselben  gehdrigen  Gebäude  zugesichert.
Gleiche  Befreiung  genießen
Wc)  vermöge  des  Gesehes  vom  15.  Juli  1821,  F.  3,  lit.  e.  auch  die  ehemals  steuerfrei
  gewesenen  Schloßgärten,  deren  Gränzen  bei  der  Vollziehung  genau  bestimmt
werden  sollen.
Im  Uebrigen  ist  der  Graf  in  Folge  des  §F.  21  der  Verfassungs-Urkunde  zu  einer
gleichen  Theilnahme  an  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen  allgemeinen
  Landes-Anlagen  verbunden,  auch  allen  Geseßen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben

  unterworfen.
K.  46.

Der  Graf  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszu-5
        <pb n="172" />
        170

gleichenden  Quartiers=  und  Militär-Transport  Kosten,  ohne  Ruͤcksicht,  ob  diese  ein  Gegenstand
  einer  allgemeinen  Landes=  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  sind,  seinen
Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.

Bei  Natural-Requisitionen  bleibt  es  seiner  Willbühr  überlassen,  ob  er  seinen  Antheil
  selbst  abliefern,  oder  an  Abkorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
werden,  Theil  nehmen  will.

S.  17.  4

Der  Graf  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besitßungen  weder  zu  den
eigentlichen  Amts-HKörperschafts=  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  diejenigen  Lasten  der
Arr  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Verband,  an
dem  der  Graf  keinen  Autheil  nimmt,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne  seine  Theilnahme
  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der
Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maßregeln,  namentlich
durch  Anleihen,  für  ihn  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.

6.  48.

So  wie  die  Berechnung  dessen,  was  der  Graf  von  seinen  vormals  steuerfreien
Grundstücken  nach  der  Repartition  der  ihn  betreffsenden  Anlagen  zu  entrichten  hat,
demselben  unmittelbar  von  dem  Oberamte  zugeschickt  wird:  so  hat  er  auch  seine  Schuldigkeit
  unmittelbar  zur  Oberamtspflege  zu  bezahlen.

Wenn  wegen  der  den  Grafen  mitangehenden  öffentlichen  Lasten  eine  Amts-Versammlung
  abgehalten  wird;  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  selbst  anwohnen  und  sein  Interesse  hiebei  wahren,,  oder  einen
Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu  können.

Auch  wird  ihm  jederzeit  gestattet,  von  den  bei  der  Repartition,  namentlich  bei  den
Kriegskosten-Umlagen,  zu  Grund  gelegten  Documenten  Einsicht  zu  nehmen,  oder  nehmen
  zu  lassen.

K.  479.
In  Ansehung  der  vor  dem  Jahre  1806  gleich  anderen  börgerlichen  Gütern  der
        <pb n="173" />
        171

gewöhnlichen  Besteurung  unterworsen  gewesenen  Grundstücke  hat  der  Graf  in  keiner
Beziehung,  namentlich  auch  nicht  in  Absicht  auf  Amts=  und  Commun-Schaden,  Quartiers-Verbindlichkeit
  und  andere  ähnliche  Reallasten,  irgend  ein  Vorrecht  anzusprechen.

Nach  dieser  Unserer  Erklärung  haben  sich  nun  alle  Königlichen  Landesstellen
und  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse
des  gräflichen  Hauses  Rechberg  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  achten.

So  geschehen  in  Unserer  Königlichen  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Stuttgart
den  5.  Mai  1852.

·  Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:

Weishaar.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats=  Secretär:
Vellnagel.

Beilage  Nro.  I.

BVBerzeichniß
der  Orte,  in  welchen  das  gräfliche  Haus  Rechberg  die  Rechtspflege  und
Polizei-Verwaltung  anzusprechen  hat.

 

I.  Donau-Kreis.
A.  Oberamt  Geißlingen.

1)  Donzdorf.  6)  Kuchalp,  gemischt  mit  der  Krone  und
2)  Grünbach,  gemischt  mit  dem  Grafen  dem  Grafen  v.  Degenfeld.
v.  Degenfeld.  7)  Meseelhof.
5)  Hagenbuch.  80  Scharfenberg.
4)  Hochberg.  9  Schmelzosen.

5)  Hürbelsbach.  10)  Oberweckerstell.
        <pb n="174" />
        172

11)  Unterweckerstell.  16)  Schnittlingen.
12)  Vogelhof.  17)  Treffelhausen.
15)  Böhmenkirch.  18)  Weissenstein.
1/)  Kleinsüßen.  19)  Löüßelalp.

15)  Renningen,  gemischt  mit  der  Krone.  20)  Ruppertstetten.
B.  Oberamt  Gbppingen.

21)  Großeislingen,  gemischt  mit  der  Krone  50)  Kißten,  gemischt  mit  der  Krone  und
und  dem  Grafen  v.  Degenfeld.  dem  Grafen  v.  Degenfeld.

22)  Krummwälden,  gemischt  mit  d.  Krone,  51)  Kübelhof.

25)  Ottenbach,  desgleichen.  52)  Lindenhöfle.

24)  Bärenbach.  35)  Merzenhof.

25)  Bärenhof.  54)  Mühleisenhof.

26)  Baͤrenhoͤfle.  35)  Peterlingshof.

27)  Etzberg.  36)  Schonterhof.

28)  Feuerlenshof.  37)  Stixenhof.

29)  Fladenhof.  38)  Waldenhof.

n.  Jaxt-Kreis.
C.  Oberamt  Gmünd.

39)  Rechberg  (Hinterweiler.)  51)  Degenfeld,  gemischt  mit  der  Krone.
10)  Rechberg  (Vorderweiler.)  52)  Reichenbach.
51)  Hohenrechberg,  Schloß.  55)  Birkhof.

4)  Hohe.  rechberg-Kirchberg.  55)  Böhlhof.

75)  Fuchshof.  55)  Dangelhof.
4  Heustaig.  56)  Haldenhof.
5)  Kleineshof.  57)  Laurenhof.
46)  Oberhäge.  58)  Mäßenhalden.
47)  Stollenhof.  59)  Ramoberg.
8)  Stollenhäuole.  60)  Schattenhof.
49)  Unterhäge.  61)  Schillinghof.

50)  Zwickling.  62)  Stappenhof.
        <pb n="175" />
        173

65)  Striethof.

71)  Pfeillehen  (untere  Pfeilhalde).
67)  Seriethmöhle.  7

1

2)  Schlangeleshalden  (obere  Pfeilhalde).
5)  Winzingen.

4)  Kracherhof.

7
65)  Straßdorf,  gemischt  mit  der  Krone.  7
66)  Hockenschuhe.  7

67)  Kapellhäusle.  75)  Täschenhof.
63)  Methlangen  mit  76)0  Zirschberghof.
Hochstet:t.  77)  Krieghof.
69)  Reitprechts.  78))  Muthlangen,  gemischt  mit  der  Krone
70)  Bläsishof.  und  dem  Grafen  v.  Degenfeld.

D.  Oberamt  Aalen.
79)  Bernhardsdorf,  gemischt  mit  der  Krone  und  dem  Freiherrn  v.  Wöllwarhh.

Beilage  Nro.  II.

Ausgleichung
in  Betreff  der  gemischten  gräflich  Rechbergschen  Gemeinde-Bezirke  für  die  Rechts-Pflege
  und  Polizei-Verwaltung,  beziehungsweise  deren  Surraogate.

Das  gräfliche  Haus  verzichtet  auf  die  Gerichtsbarkeit  und  die  Polizei-Gewalt,  beziehungsweise
  deren  Surrogate:

zu  21)  in  seinem  Antheile  an  Groß-Eislingen,

zu  22)  in  dem  an  Krummwälden,

zu  51)  in  seinem  Antheile  an  Degenfeld,

zu  77)  in  Krieghof,

zu  78)  in  seinem  Antheile  an  Muthlangen,
1  79)  in  seinem  Antheile  an  Bernhardsdors.

Dagegen  erwirbt  es  dieselben

zu  2)  im  gräflich  Degenfeldschen  Antheile  an  Grünbach,
zu  6)  im  unmittelbaren  und  gräflich  v.  Degenfeldschen  Antheile  an  Kuchalp,
zu  15)  im  unmittelbaren  Antheile  an  Renningen,
zu  23)  in  dem  Antheile  der  Krone  an  Ottenbach,

—

—

5

—
—
        <pb n="176" />
        174

zu  30)  in  dem  unmittelbaren  und  in  dem  gräflich  v.  Degenfeldschen  Antheil  an
Kizen,
zu  65)  in  dem  Antheile  der  Krone  an  Strafderf,
sodann  noch  in  den  v.  Holzschen  Orten:

Birkhäusle  und  *.
G  de-Bezirks  Rechberg,
Krazenhöfle  emeinde-Bezir  echberg

--  und  eeweinde-Bezires  Reichenbach,

und

Forstwasenhäusle,  Gemeinde-Bezirks  Straßdorf,
desgleichen  in  den  unmittelbaren  Orten:

Breitenfeldhof,  Gemeinde-Bezirks  Ottenbach,

Schurrenhof,  Gemeinde-Bezirks  Rechberg,
und

Lauchhäusle,  Gemeinde-Bezirks  Strafdorf.

Es  übt  daher  die  gedachten  Befugnisse  nach  Bewirkung  der  geeigneten  Veränderungen
  in  der  bisherigen  Gemeinde-Eintheilung  in  nachstehenden  Gemeinde-Bezirken
  qaus:

1.  Im  Donau-Kreise.
A.  Im  Oberamt  Geißlingen:

1)  Gemeinde  Donzdorf,  Unterweckerstell.

mit  Grünbach,  Vogelhof.
Hagenbuch,  2)  Gemeinde  Böhmenkirch.
Hochberg,  5)  Gemeinde  Klein-Sößen.
Hürbelsbach,  4)  Gemeinde  Nenningen.
Kuchalv,  5)  Gemeinde  Schnittlingen.
Messelhof,  6)  Gemeinde  Treffekhausen.
Scharfenberg,  7)  Gemeinde  Weißenstein,
Schmelzofen,  mit  Lüßbelalp,

Oberweckerstell,  Rupperrstetten.
        <pb n="177" />
        175

B.  Im  Oberamt  Goͤppingen:

8)  Gemeinde  Ottenbach,  Kuͤbelhof,
mit  Baͤrenbach,  Lindenhoͤfle,

Baͤrenhoͤfle,  Merzenhof,
Baͤrenhof,  Muͤhleisenhof,
Breitenf  ldhof,  Peterlingshof,
Estzberg,  Schonterhof,
Feuerlenshof,  Stixenhof,
Fladenhof,  Waldenhof.
Kizen,

II.  Im  Jart-Kre  ié.
C.  Im  Oberamt  Gmünd.

9)  Gemeinde  Rechberg  (PHinterweiler),  mit  Birkhof,
mit  Rechberg  (Vorderweiler),  Bühlhof,

Hohenrechberg,  Schloß,  Dangelhof,
Hohenrechberg-Kirchberg,  Haldenhof,
Birkhäusle,  Hasenhof,
Bläsishof,  Ilgenhof,
Fuchshof,  Krazerhof,
Heustaig,  Lauxenhof,
Kleineshof,  Maßenhalden,
Krazerhöfle,  Ramsberg,
Oberhäge,  Schattenhof,
Schurrenhof,  Schillingshof,
Stollenhof,  S.tappenhof,
Stollenhäusle,  Striethof,
Unterhäge,  Strietmühle,
Zwickling.  Täscherhof,

10)  Gemeinde  Reichenbach,  Zirschberg.
        <pb n="178" />
        11)  Gemeinde  Straßdorf,  Methlangen  mit  Hochstett,

mit  Forstwasenhausle,  Reitprechts,
Höckenschuhe,  Pfeillehen,
Kapellhausle,  Schlangeleshalden,

Lauchhäusle,  12)  Gemeinde  Winzingen.
        <pb n="179" />
        177

Nro.  2.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

—

Mittwoch,  den  25.  Mai  1832.

 

—  —.—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsi-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Aufstellung  eines  K.  Consuls  in  Rio  de  Janeiro.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
von  Dethier's  historisch  -chronologischer  Gallerie.  —  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen
Brand-Versicherungs-Anstalt  für  Gebäude  im  Jahr  18½.

Dienst·.  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Debret  vom  15.  v.  M.  die
durch  den  Tod  des  Hofraths  Andre  erledigte  Stelle  eines  wissenschafrlichen  Sekretärs
bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  dem  Professor  und  Schul-Inspektor
  D.  Plieninger  zu  übertragen  geruht,
        <pb n="180" />
        178

vermoͤge  hoͤchster  Verfuͤgung  vom  7.  d.  M.  den  Revierfoͤrster  Nestel  zu  Zainingen,
  Forstamts  Urach,  Krankheits  halber  in  den  Rustestand  versetzt,  und

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  dem  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  14.
December  v.  J.,  unter  Vorbehalt  seines  Rangs  als  Dekan,  auf  die  katholische  Pfarrei
Muͤhlhausen,  Dekanats  Wurmlingen,  versetzten  Dekan  und  Stadtpfarrer  zu  Ellwangen
Weinschenk,  seinem  Ansuchen  gemäß,  die  erledigte  Pfarrei  Steinbach  bei  Comburg,
Dekanats  Ellwangen,

die  evangelische  Pfarrei  Kirchheim,  Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarrer  Drück  in
Flein,  Dekanats  Heilbronn,

die  evangelische  Pfarrei  Ebhausen,  Dekanats  Nagold,  dem  Helfer  Ellwanger
zu  Nagold,

die  katholische  Pfarrei  Dunningen,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrer  und  Schul-Inspektor
  Höhnle  zu  Magolsheim,  Dekanats  Zwiefalten,

die  katholische  Pfarrei  Waldhausen,  Dekanats  Neresheim,  dem  gegenwärtigen
Pfarr-Verweser  zu  Apfelbach,  Dekanats  Mergentheim,  Vikar  Frey,  und

die  katholische  Pfarrei  Obernheim,  Dekanats  Spaichingen,  dem  gräflich  Sternberg'
  schen  Patronats-Pfarrer  und  Schul-Inspektor  Knappich  zu  Reichenbach,  Dekanats
  Waldsee,  gnädigst  verliehen,  auch
6  der  Bitte  des  Pfarrers  Kornbek  in  Gaisburg,  Amts-Dekanats  Stuttgart,  um
Enthebung  von  seiner  Pfarrstelle,  gnädigst  entsprochen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.
das  Cameralamt  Wiernsheim  dem  biseherigen  Controleur  bei  der  Ober-Hof-Casse,
Siglen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  Direktors-Stelle  bei  der
Finanz-Kammer  des  Jart-Kreises  dem  biöherigen  Finanzrath  Speidel  bei  der  Finanz-Kammer
  des  Schwarzwald-Kreises  zu  übertragen,  auch

die  gegenseitige  Versezung  des  Oberamtmanns  v.  Stumpp  von  Künzelsäh  auf
das  Oberamt  Ludwigsburg,  und  dagegen  des  Oberamtmanns  Weihenmaier  von
letzterem  Oberamte  auf  dasjenige  von  Künzelsau  zu  verfügen  gnädigst  geruht.
        <pb n="181" />
        179
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  cines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Zaiser  in  Sulz  seinen  Wohnsic  nach  Ravensburg
verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  Mai  1832.
8  Schwab.

B)  Des  Departements  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmaichung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  K.  Consuls  in  Rio  de  Janeiro.

Da  Seine  Königliche  Majestät  gnädigst  geruht  haben,  den  aus  Calw  gebürtigen,
  zu  Rio  de  Janeiro  ansäßigen  Kaufmann  Carl  Ludwig  Mayer  zum  Königlichen
  Consul  daselbst  zu  ernennen,  auch  von  Seiten  der  Kaiserlich  Brasilianischen
Regentschaft  die  Zustimmung  zu  dieser  Ernennung  auegesprochen  worden  ist,  und  hierauf
  der  gedachte  Consul  im  Januar  d.  J.  seine  amtlichen  Funktionen  wirklich  angetreten
  hat;  so  wird  dieses  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  15.  Mai  1832.
Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Dethier'  historisch-chronologischer  Gallerie.

Seine  Königliche  Majestát  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.
dem  Philipp  Anton  Dethier  zu  Cöln  ein  Privikegium  gegen  den  Nachdruck  und
        <pb n="182" />
        180

Nachstich  seines  in  seinem  eigenen  Verlage  erscheinenden  Werkes:  „Historisch-chronologische
  Gallerie,  oder  Portrait:  Sammlung  der  berühmtesten  Männer  aller  Zeiten  und
Völker,  nach  Jahrhunderten  geordnet,  mit  1500  Portraits  und  erläuterndem  Terte“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung
auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  11.  Mai  1832.  "
Weishaar.

b)  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt  für  Gebäude  im
Jahre  18%.

Nachdem  die  von  dem  Haupt-Cassier  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungs-Anstalt
  für  Gebäude  auf  das  Verwaltungs-Jahr  18232  abgelegte  Rechnung  von  der
K.  Ober-Rechnungs-Kammer  bei  der  Abhör  für  richtig  erkannt  und  die  Entledigungs-Urkunde
  hierüber  ertheilt  worden  ist;  so  wird  aus  jener  folgendes  Ergebniß  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

S.tuttgart  den  5.  Mai  1832.  Weishaar.
1.  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse
  vom  1.  Juli  1822.
Eiunahme.

Baares  Remanet  nach  der  Darstellung  der  Verwaltung  vom

1.  Juli  1832  (Reg.  Bl.  von  1851,  S.  200)  5,122  fl.  28  kr.  Shl.
Ersatz-Posten  877  fl.  20  br.
Beiträge  von  der  unter  dem  IF.  Juni  1850  Ges.  Vi.  .  208)

ausgeschriebenen  Braundschadens  *  Umlage:
Der  Gesamt-Anschlag  der  versicherten  Gebäude,  welcher  bei

der  lehten  Umlage  von  1829  sich  auf  1957088,/50  fl.

belaufen  hatte,  warnn  7°126,075

gestiegen  und  betrug

—:.  2027214,  825  fl.

5,996  fl.  68  kr.  öhl.
        <pb n="183" />
        181

Auf  diese  Summe  wurden  zu  6kr.  von  100fl.  Gebaͤude--Anschlag
  umgelegt.  202,  214  fl.  31  kr.  5khl.
Der  Ueberschuß  belief  sich  auf,  25  fl.  51  kr.

–  202,  240  fl.  22  kr.  5hl.

Hievon  gehen  wegen  zeitlicher  Befreiung
  abgebrannter  Gebäude  l.  12kr.
Rest.  202,  6  fl.  4.  dokr.  ö5hl.
welche  theils  baar,  theils  durch  Aufrechnung  an  Verwaltunge-Kosten
  geliefert  wurden  it

Nachtraͤge  von  frühern  Umlagen.  ...

Capitalien  und  Zinse:
a)  von  der  K.  Hof-Bank:
Capital..  ..
Zinse  **2½

75,000  fl.
2,426fl.  a6kr.

 

b)  aus  einer  Gantmasse
Fremde  Gelder  für  die  K.  Staats-  Casse  .

02,236fl.

-77,!c26fc.
174fl.
½  fl.

280,  175  fl

10kr.  öhl.
28  kr.

#kr.
59  kr.

23brr.  öhl.

 

Summe  der  Einnahme

Ausgabe.
Zuviel  bezahlte  Beitrüge  .
Brand-Entschädigungen  nach  RNummer  III.

Capital-Stener  .

Der  K.  Hof-Bank  gegen  Verzinsung  augeliehen  .

Beim  Gant  durchgefallen  und  in  Abgang  decretirt

Fremde  Gelder  für  die  K.  Staats-Casse

Verwaltungs-Kosten,  einschließlich  derjenigen,  welche  dunch
das  Geset  vom  28.  März  1828  (Reg.Bl.  S.  155)  auf
die  Anstalt  übernommen  und  durch  die  Ministerial-Verfä-236,

  172  fl.

2fl.
149,892  fl.
126  fl.
116,  000  fl.
879fl.
Aaffl.

266,945  fl.

12kr.

46kr.
12kr.
51  kr.

Shl.

12kr.  3hl.
        <pb n="184" />
        182

gung  vom  9.  Oktober  1828  (Ne  Bl.  S.  791)  naher  bestimmt
  werden  13,567  f.  19  kr.  öhl.
Summe  der  Ausgabe  2930,512  fl.  32kr.

Folglich  ergibt  sich  ein  baares  Cassen-Remanet  von
—  5,659  fl.  40kr.

 

II.  Uebersicht  über  den  Aktiv-  und  Passiv-Stand  bei  der  Brand-Versicherungs-Casse
  auf  den  50.  Juni  1331.

Altiv-Stand.
Vaares  Remanee  .  ..  5,659  fl.  40  kr.
Ersatz-Posten  bei  Prordsiiftern,  *  u  Gant  und  Vermoͤ-gens-Anfall
  beruhen  20,06  fl.  22kr.
Nachträge,  die  noch  aussthen  7  fl.  1  kr.

Verzinsliche  Capitalien:
bei  der  Königl.  Hof-Bank  standen  nach  der  Darstellung  vom
1.  Juli  1830,  Nro.  I.  p0P0060000  fl.
von  1832  wurden  angeliehen  nach  Nro.hl.  116,  000  fl.
192,000  fl.
hieran  abgelöst  nach  Nro.  41.  P50000  fl.
Es  war  also  das  Guthaben  auf  den  1.  Juli  188171.  I17,000  fl.

Summe  des  Aktiv-Standes  142,751  fl.  zkr.

Passiv-Stand.

Dekretirte,  aber  bis  zum  30.  Juni  1831  noch  nicht  erhobene
Brand-Entschädigunen  618367  fl.  aAbr.

Es  ergibt  sich  also  ein  Ueber  schuß  von
—.  30,868  fl.  59  kr.
        <pb n="185" />
        183

III.  Uebersicht  der  von  der  Brand-Versicherungs-Casse  vom  1.  Juli
1822  geleisteten  Brand-Entschädigungen.

Neckar=  Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  e  Entschaͤdigung.  Summe.
Anweisung.
fl.  kr.  Ihl.  fl.  kr.]hl.
Backnang  Backnang  1832  3,845  455
–  5,845  f  3
Brackenheim  Ochsenberg  —  2885.5—
285  45.—
Cannstadt  Cannstat  1833  642  51—
.  —  642  51.—
Eßlingen  Wendlingen  1837  388  555
388  555
Heilbron  Heilbronn.  1834  25——
«  Flein..  Iszg  75  –+  .
·  100  —
Ludwigsburg  Oßweil  1832  956  15.—
Markgröningen  —  800  —  —
1,746  15.—
Marbach  .  Helfenberg  .  .  —  75—
Marbach  .  —  s-0——
—  .375—-’—
Neckarsulm  Reichertshausen  1833  62  50  —
Gundelsheim.  —  2,667  138  -
Pizbof  50—
Höchstberg  1832  525——
Neuenstadt.  ..  —  200  —
5,209558—
Vaihingen  Klein-Sachsenheim  1833  500——
500  ——
Weinsberg.  Ellhofen  18:2  565.51—
Nuzenweiler  —  41  40—
Weiler  —  10——
617  121—

 

 

 

 

 

 

 

Summe  im  Neckar-Kreis

 

———4“““““"
10,595  156—
        <pb n="186" />
        184

Schwarzwalbde-Kreis.

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschaͤdigung.  Summe.
Anweisung.
EIEI
Balingen  Winterlingen  1832  18  50.—
Deßgleichen  —  560951—
Geißlingen.  —  25  20—
Thieringen.  —  595  50—
Ostdorf  1832  25  —  —
1,031  45
Calwmw.  Neuweiler  1833  250–—
Agenbach  1832  2,855  20—
Oberhaugstett.  1832  581  155.—
Freudenstant  .  MWittlensweiler  1832  4,  4057—
Pappenthal  —  755  50|—
Glatt  18232  16  40|—
Baiersbronn  —  166  10—
Kälberbronn  —  166——
Göttelfingen  —  552——
Schonmünznach  —  516  ——
6,155  17
Herrenberg.  Herrenberg  1  182#  4  26—
.  ——————  426
Herb-  Wachendorf  183  475——
Horb  1832  1,995  —
Missihof  —  1,35320—
".  ——  3,80320
Nagold.  Mosberg  .  1833  922  ——
—  —  922
Neuenbürg.  Wildbad  .  —-  12,755——
Neuenbuͤrg.  .  —  2,  603  20  —
Nürtingen  Frickenhausen  1838.  22
Großbettlingen  13%  86—–
Balzholz  "q„  18332  51640—
Grafenberg  .  —  425  ——
899  40.
        <pb n="187" />
        185

 

 

Schwarzwald-Kreis.
Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.
sl.  FFUn  K.  r.bl.
Oberndorf  Alpirspach  1833  64  46  «
Schramberg  —  21
Fluorn  —  2,800
lichhalden  ..  -——  66640—
Waldmdssingen  —  70028—
Oberndotf  1832  80  —  —
Winzeln  —  285——
[Tischne  —  —
Trollenberg  —  12554—
—  565,2  455—
Reutlingen.  Bezingen  1833  10  25—
Reutlingen.  1832  5,000—
—  5,010  25.  —
Rottenburg  Rottenburg  —  182  175
»  182173
Rottweil  Deißlingen  133r  200–S
Rottweil  1833  1,200  ——
Deißlingen  —  „583  20
Lausen  1812  10,52114
Hausen  —  455  20—
Locherhof  —  166  40.—
Neufra  ·  —  1,000  ——
Wellendingen.  —  75——
Zapfenhan.  —  520——
Rottweil  —  500  —  —
Rottweil  —  960|—
Rortweil  —  1/,984  26—
Locherhof  —  445  50—
Rottweil  1833  4,  270  —
Ne#ttenmönster  186  45.0—
Neufra  r*#-  606  15—
Deißlingen.  —  1,700  —  —
Deißlingen  —  2.00  —
—  40,645  45|—
        <pb n="188" />
        186

Scwarzwald-Kreis.

 

 

Jahr
Oberanit.  Gemeinde.  Ainbsn  Entschädigung.  Summe.
Spaichingen  .  Denkingen  .  1833  fan  "  "  *
Airhenn.  *  416  401—
Egesheim  1332  1,.500  ——
Airheim.  —  2,500  22
S  ..  —  4,45  —
Sulz.  Trichtingen.  1833  1135——  *  2o
Aistaig  1832  600  —
Mülbeim  —  40,
Bu  au  40.—
ornhan  1332  1,847  410  —
*  ê#½M  ———2,664  20-Tuͤbingen
  Tuͤbingen  1834  15  15.—  "
Lasina  1337  98  27—
Tübingen  —  32  10  —
:  —  14  —
Tuttlingen.  Veuhausen  1833  500  –  —  */%
(Schwenningen.  151#  265  —
·  ——  765  —  F
Urach  Dettingen  1832  24  —
Bemplliugen  1833  250  5
274  —  —
Summe  im  Schwarzwald-Kreis  90,929  521  3
Jaxrt-Kreiê.
Aalen  Adelmannsfelden  1833  290  ——
Hinterbüchelberg  —  152——
Pfannenstiel  —  55  –
Reichenbach  .  —  585—.—
Adclnmnnsfelden.  les-IF  175«—·-—l
Hohenstadt  —  50—
c  il  —  1,087  —
railsheim.  .Sandhof  1838  200  —
Ingersheim  ..  —  25  —
Reifenhof  —  500  —  —.
Sandhof  183%  75  –—
71  v  75  1
—  800  —
        <pb n="189" />
        187

Jart-Kreis.

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.  «
—-  —  fl.  kr.  bl.  fl.  kr.  bl.
Ellwangen.  Westerhofen  18:2  12  50·—
Röthlen  —  62  50—
Gerabronn.  Kleinbarenweiler  1332  108  20  —
Langenburg  —  28——
4  6  336·  20—
Heidenheim.  Steinheim.  182  395  50·—
Giengen  1312  800  —
Giengen  —  300  —  —
95  50.—
Kuͤnzelsau.  .  .  Zaisenhausen  —  8s  ——
—  —  8  —  —
Reresheim.  Ebnat  .  1332  100  —  —
Utzmemmingen  133  600  –
Dehlingen.  60
Uhmemmingen  —  500  ——
—  —  —  1,060  ——
Schorndorf.  Ober--Urbach  1833  8  7  5
Engelberg  1332  16  10—
E  24
Welzheim  Haselhof  1812  300  ——
Haselbach  —  140  M—
Rudersberg  —  72  55
I  ——  G1½  —
Summe  im  Jart-Kreis  5,599  52/3
Donau=  Kreis.
Biberach  Mittelbiberach.  1833  400  —  —
Laubach  400  3  —
Vergerhausen  .  —  95410j—-Biberach
  I  15,  100  —
Bronnen  J  ½  500
Füramoos  300  ——
|  D  –1
        <pb n="190" />
        188

Donau=  Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  .  «
Oberamt.  Gemeinde.  de  Entschaͤdigung.  Summe.
Anweisung.
·  fl.  kr.]hl.  fl.  kr.]H.
Blaubeuren  Ekingen.  1838  66640|
66640—
Ehingen  Grasenwald  .  1833  1,000  —  —
Altsteußlingen  1832  175——
Oggelsbeuren  —  750  —
——ui,s26  ——
Goͤppingen.  Klein-Cißlingen  —  129  10—  "
—  129  10.—
Kirchheim  Schopfloch  1833  100  —  —
Jesingen  .  —  400  ——
Ohmden  .  1832  71  26.—
Wellingen  —  25—
—  —  —  596  26
Leutkirch  Leutkirch  —  1,575  5813
—  1,575  383
Münsingen.  Obermarchthal.  1827  612  30—
Buttenhausen  —  365  37
973875
NRabdensburg  Knollengraben.  1833  655  20—
Baienbacb  —  599.—
Hintersohlbach  —  583820—
Weiler  —  —  —
Rothachmühle  —  275——
Alerdorf  1832  725  58—
Knollengraben  —  53  20—
Einödehof  .  —  900  —
Hinzisdobel  —  500  —
4,491  8
Riedlingen.  .  Ogglöhausrn  .  1833  2774825—  1
uchan  —  6ß2—
Hundersingen  —  1,000——  1
Beuren  1832  500—  .
2,  401  45—!
        <pb n="191" />
        189

Donau-Kreis.

 

Jahr

Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.

 

 

fl.
1832  1,600

—  5921—

Saulgau  kr.  bl.  fl.  5
go

1,  659  21-1833
  56  15—

—  175——
182#  291/0—
—  416  40
1822  666  50—
—0,  –
1832  516  40
—  1,.575——
—  1,615  50—
—  916  40—
1822  6660
—  200  —  —
—  1,112  50.—
—  700  —
20—
1832  500  ——

Tettnang  .

Waldsee

Wangen
700

400  ——
250——
900  ——

 

 

 

 

 

 

 

 

4  2.550  [——
«  SummeimDonau-Kreis«.-Tl,767  (31—
Summe  sämtlicher  im  Verwaltungs-Jahr  1832  geleisteter  Entschädigungen:
—:.  149,  892  fl.  12kr.
Zur  Beglaubigung:
Der  Brandschadens-Versicherungs-Haupt-Caffler:
Schweigzer.
        <pb n="192" />
        190
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  am  15.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Oberamts-Richters  Frey  ist
die  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  stehende  Oberamts-Richters-Stelle  zu  Canustadt
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Die  Vewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Großglattbach,  Dekanats
  Knittlingen,  welche  810  Pfarrgenossen  zählt  und  mit  einem  nach  Sportelpreisen
auf  975  fl.  berechneten  Einkommen  an  Geld,  Naturalien,  Gütergenuß  und  Zehnten
verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Neustadr,  Debkanats
Waiblingen,  welche  1045  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportelpreisen  auf
600  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehende  batholische  Pfarrei  Seedorf,  Oberamts  und  Dekanats
  Oberndorf,  begreift  das  Pfarrdorf  mit  766  Pfarrgenossen;  das  Einkommen  besteht
  in  800  fl.  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Besoldungen  und  Gebühren.  Die  Bewerber
  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

5)  Durch  die  Pensionirung  des  seitherigen  Försters  ist  das  Revier  zweiter  Klasse  a.
zu  Zainingen,  Forstamts  Urach,  in  Erledigung  gebommen.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Finanzkammer
in  Reutlingen  einzureichen.

6)  Durch  die  Ernennung  des  Finanzraths  Speidel  zum  Direktor  der  Finanzkammer
  des  Jartkreises  ist  die  Stelle  eines  Collegial-Mitgliedes  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwaldkreises  in  Erledigung  gekommen,  welche  durch  einen  normalmäßigen
  Assessor  wieder  zu  besehzen  ist.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschristmäßig
zu  melden.

7)  Am  8.  d.  M.  ist  der  Direktor  der  Finanzkammer  des  Jartkreises,  v.  Reyscher,
  in  Ellwangen  gestorben.
        <pb n="193" />
        191

Nro.  25.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—.———.—————  —.
Dienstag,  den  20.  Mai  1832.  s

—.—

 

 

 

———.—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz  Verinderung  bes  Rechts-Consulenten  Hecker.  —  Wohnsttz
Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Welebil.  —  Verfügung,  die  Fabrikation  und  den  V  Verkauf  wollener
  Teppiche  in  dem  Arbeitshause  zu  Ludwigsburg  betressend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabsetzung
  der  Preise  der  neuen  Auflage  des  Regierungs-Blatts  von  den  Jahrgängen  1306—1810.  —  Den
Stand  des  Interkalaur-Fonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des  Königreichs  am  31.  März  1831  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  16.  d.  M.  die
erledigte  General-Superintendenz  Tübingen  dem  bisherigen  Pfarrer  Pfister  zu  Unter-Türkheim,
  Debanats  Cannstadt,

die  evangelische  Pfarrei  Wildenthierbach,  Dekanats  Blaufelden,  dem  Ober-Inspektor
  am  Waisenhause  zu  Weingarten  und  Pfarrer  der  evangelischen  Gemeinde  zu  Altdorf,
  M.  Friz,  seinem  Ansuchen  gemáß  und  unter  Vorbehalt  seines  bisherigen  Ranges,
        <pb n="194" />
        192

die  evangelische  Pfarrei  Bermaringen  und  Themmenhausen,  Dekanats  Blaubeuren,
dem  Pfarrer  Hoͤrner  in  Brenz,  Dekanats.  Heidenheim,  ·

die  katholische  Pfarrei  Rottweil-Altstadt,  Dekanats  Rottweil,  dem  Vikar  Supp,
dermaligem  Pfarrverweser  zu  Zwiefalten,  und

die  katholische  Pfarrei  Blitßenreuthe,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Pfarrverweser
Rieger  in  Stetten,  Dekanats  Wiblingen,  wie  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  17.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Pflugfelden,
Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrverweser  Mayper  daselbst  gnädigst  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.
das  erledigte  Revier  Wildbad,  Forstamts  Neuenbürg,  dem  Forst-Referendär  v.  Gültlingen,
  gegenwärtig  Amtsverweser  daselbst,  und

das  Revier  Calmbach,  Forstamts  Neuenbürg,  dem  gegenwärtigen  Verweser  desselben,
  Forst-Referendar  Schott,  so  wie

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  die  bei  der  Regierung  des  Jart-Kreises
  erledigte  etatsmäßige  Sekretärsstelle  dem  Referendär  bei  dem  Ministerium  des
Innern,  Schneider,  und

die  bei  derselben  Kreis-Regierung  erledigte  etatsmäßige  Registrarorsstelle  dem  seitherigen
  Kanzlei-Assistenten  dieser  Kreis-Regierung,  Registrator  Serer,  zu  übertragen,
auch

dem  Registratur-Gehülfen,  Kanzlei-Assistenten  Reichmann  bei  dem  Ministerium
des  Innern  den  Titel  eines  Registrators  zu  verleihen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministerium.
a)Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Hecker.

Da  der  Rechts-Consulent  Hecker  von  Ludwigsburg  seinen  Wohnsiß  nach  Sturtgart
  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  21.  Mai  1832.  Schwab.
        <pb n="195" />
        193
b)  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Welebil.

Da  der  Rechts-Consulent  Welebil,  bisher  zu  Blaubeuren,  nunmehr  seinen  Wohnsit
  in  Ehingen  genommen  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenmniß  gebracht.


Stuttgart  den  25.  Mai  1832.  Schwab.

2.  Des  Straf-Anstalten-Collegium.

Verfügung,  die  Fabrikation  und  den  Verkauf  wollener  Teppiche  in  dem  Arbeitshause  zu  Ludwigsburg
betreffend.

Nachdem  die  Fabrikation  wollener  Teppiche  in  dem  Arbeitshause  zu  Ludwigsburg
eingeführt  worden,  und  bereits  ein  Vorrath  an  solchen  vorhanden  ist;  so  werden  die
Verwaltungen  der  Straf-Anstalten,  so  wie  sämtliche  Bezirks-Gerichte  angewiesen,
künftighin  ihren  Bedarf  an  wollenen  Teppichen  ausschließend  von  der  Arbeitshaus=Verwaltung
  in  Ludwigsburg,  welche  die  dießfälligen  Bestellungen  jederzeit  zur  Zufriedenheit
  zu  besorgen  sich  bestreben  wird,  zu  beziehen.

Stuttgart  den  21.  Mai  1832.  Wachter.

5.  Der  Redaktion  des  Regierungs-Blatts.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabselzung  der  Preise  der  neuen  Auslage  des  Regierungs-Blatts  von
den  Jahrgängen  1806—1810.
Da  die  Preise  der  neuen  Auflage  des  Regierungs,  Blatts  von  den  Jahrgängen
1806—1810  in  der  Art  herabgesetzt  worden  sind,  daß
der  Jahrgang  auf  Schreibpapier  auf  Druckpapier

1806  um  —  40kr.  50  kr.
1807  um  1ffl.  —  40kr.
1808  um  1  fl.  ökr.  4ökr.
1809  um  —  36kr.  25  kr.
1810  um  1fl.  10kr.  48kr.

einzeln  abgegeben  wird,  die  fuͤnf  Jahrgaͤnge  zusammen  aber  um  4  fl.,  beziehungsweise
2  fl.  30  kr.  erlassen  werden;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  22.  Mai  1832.  Pfizer.
        <pb n="196" />
        194
B)  Des  Departements  des  Innern:
Des  katholischen  Kirchenraths.

—

Denu  Sctand  des  Interkalat#-Fonds  der  katbolischen  Kirchenstellen  des  Königreichs  am  31.  März  1831
betreffend.

In  dem  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1821,  S.  818,  wurde  die  Entstehungsweise,
die  Ratur  und  die  Verwaltungsform  des  Irserkalar-Fonds  der  katholischen  Kirchenstellen
  des  Königreichs  bekannt  gemacht.

Nachdem  die  neueste  Rechnung  für  1832  geprüft  und  gutgeheißen  worden  ist;  so
werden,  unter  Beziehung  auf  die  nächstvorgehende  Bekanntmachung  im  Regierungs=Blart
  vom  Jahre  1851,  S.  468,  die  Ergebnisse  jener  Rechnung  und  der  Stand  des
Fonds  „  ffentlich  dargelegt.

Zum  Voraus  ist  zu  bemerken,  daß  auch  im  besagten  Jahre  wieder  den  hiernach
verzeichneten,  zu  gering  begabten  Kirchenstellen  ihre  Interkalar-Gefälle  von  1833  überlassen
  wurden,  ohne  daß  sie  zum  Interkalar-Fonds  floßen.

Die  Interkalar-Fonds-Rechnung  für  1832  liefert  folgendes  Resultat:

I.  Grundstock.

Derselbe  hatte  folgende  Einnahmen:

A.  Am  51.  März  1850  waren  vorhauden:

1)  Cassen-Vorrahhhhrrrr  33s65  fl.  22kr.
2)  Ruͤckstaͤnde..  153212fl.  29kr.
Daran  giengen  en  455  fl.  15  kr.
Rest.  757  fl.  14kr.
3)  Ersahß-Posten:
Tischtitel-Guthahen  650  fl.
Hieran  giengenenen  .  25  fl.
4  Rest.  25  fl.
b)  andrer  867  fl.  3  kr.
Davon  wurden  eingezogen  0  fl.

Rest.  351  fl.  54  kr.
        <pb n="197" />
        195

B.  Neue  Gefaͤlle  im  Laufe  der  Rechnungszeit  1822:
1)  Interkalar-Gefälle,  welche  zum  Interkalar-Fonds  floßen,
vom  Jahre  13913  27,50  fl.  56  kr.
und  «
2)wegenRegulirungdesAbkurung-Terminz2,315fl.23kr.
29,880si.19kr.
wovon  jedoch  im  Rückstande  geblieben  252  fl.  18kr.
und  baar  eingegangen  snd  29,/638  fl.  klkr.

5))  abgeldste  Capitalllen.  642  295  fl.  9kr.
Summe  45,  065  fl.  47  kr.

 

Hievon  sind  abzuziehen:
a)  neu  angelegte  Eapitalien,  einschließlich  des  für  erkaufte
Württembergische  Staats-Obligationen  entrichteten  Agio  .11,082  fl.  57  kr.
b)  abgelbste  jährliche  Besoldungs.  Beitraͤge  an  die  Pfarrstellen  in

Webgaumit  13,35  fl.  20  kr.
Harthausen  mit..  1  11I  fl.  7  kr.
Ebersberg  mit  ,444  fl.  26kr.
Unterdeufstetten  noch  nit  3,925  fl.
Neuler  it:t:  100  fl.
Heiligenbronnen  nit:t:  400  fl.

Stuttgart,  Caplanei,  mnit  2,  500  fl.
——1388  813  fl.  53äkr.

c)  Tischtitelll  50  fl.
Zusammen  29,,956  fl.  50  kr.
Es  find  mithin  von  den  Einnahmen  noch  übrig
geblitbben  13,118  fl.  57  kr.
wovon
1)  zur  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  fär
18338  verwendet  wuirden.  9p9p528fl.  56kr.
und
2)  baar  in  der  Casse  blieben  .  5,  880  fl.  1kr.
mit  welchen  indessen  jährliche  Besoldungs,
Beiträge  2c.  abgelöst  worden  sind.
        <pb n="198" />
        196

Der  Grundstock  besteht  also  am  31.  Maͤrz  1831  in
1)  Ruͤckstaͤnden,

a)  aͤlterreren..  ..  757

b)  neen  252

fl.  13  kr.
fl.  18  kr.

 

1,009  fl.  32kr.
2)  Capitalien..  3970657  fl.  49  Tr.
5)  Ersatz-Posten:
a)  Tischtitel-Guthaben,

a)dlteren  2Zeffl.

6)  neuerernnr  5Sb0o  fl.

 

b)  anderen,  durchgängig  älteren  351  fl.  35  kr.

 

926  fl.  55  kr.
4)  baarem  Cassen-Vorrath'..  59  880  fl.  k  kr.
Zusammen  in  44,870  fl.  56kr.
In  Vergleichung  mit  dem  Betrag  am  51.  März  1850
von..  13,196  fl.  25kr.
hat  mithin  der  Grundstock  sich  erhöht  um  1,07#  fl.  35kr.

II.  Einkünfte  aus  dem  Grundstock  vom  1.  April  1850  bis  31.  März  1831.
Einnahmen.
Capital-Zinseeieeeee  u  u  u  l12897  fl.  50  br.
Ausgaben.

 

—
S

1)  Elementar-Ausgaben:
Capital-Steuer  ...........  66fl.52kr.
2)  Central-Verwaltungs=  Kosten:  :
a)  Besoldung  des  Cassiers  .  .  BIefl.
b)  Registratur-Kosten  Haofl.

c)  Buchbineiern  1  fl.  58kr.
d)  Amts-Einrichung  36kr.
e)  Aufwärter  ..  .  .  .  36fl.  30okr.

s)  Postscheine  und  Brieftraͤger  ..  .  .  .  135fl.  kr.
4114fl.  12  kr.
        <pb n="199" />
        197

5)  Für  den  Hauptzweck  der  Anstalt:
a))  Beiträge  zur  Ergänzung  der  Pfrr-Gebolt,
ga)  jährliche  .  .-  550  fl.  20kr.
worunter  neu:
der  Pfarrstelle  in  Groß-Allmerspann,  bis  zur  Bezahlung
  des  hiernach  einkommenden  Aversal-Beitrags  à

2,750  fl.  2  fl.  25kr.
und  #
der  Pfarrstelle  in  Kirchhausen,  ebenso
bis  zur  Berichtigung  der  5,550  fl.  20  fl.  58kr.
pb)  Aversal-Beiträge  zur  Ausbeserungd  der  Pfarrstelle  in
Eglingen  500  fl.
Groß-Allmerspin  ,  50  fl.
Frommenhausen  11600fl.
und
Kirchhausen  JJ985550fül.
8,500  fl.
c)  provisorische  ZJulagen  1,511  fl.  22kr.
worunter  neu  dem  Pfarrer  in  Neuburg  11  fl.  22kr.
1)  Beiträge  für  schon  im  vorhergehenden  Jahre  vorhanden
gewesene  Hülfspriester  ·.....  488  fl.

Summe  11,150ofl.  56  kr.
Diese  Ausgaben-Summe  übersieigt  die  Einnahmen  .  11,8091fl.  5okr.

um  9,258  fl.  56kr.
welche  obbesagtermaßen  von  den  Gesällen  bestritten  worden  sind,  wesche  dem  Fonds
angehdrten  und  für  diesen  anzulegen  gewesen  wären,  wenn  nicht  die  laufenden  Ausgaben
  dieselben  in  Anspruch  genommen  hätten.
Stuttgart  den  9.  Mai  1332.  Camerer.
        <pb n="200" />
        198

Verzeichniß
der  katholischen  Kirchenstellen,  welchen  in  dem  Nechnungs-Jahr  des  Interkalar-Fonds

vom  1.  April  1822

ihre  Interkalar-Gefälle  für  1833

zur  Ergänzung  des  Pfründfonds

oder  zu  Bestreirung  außerordentlicher  Ausgaben  überlassen  worden  find.

Parrstelle  in  Eybach,  nachträglich

—  in  Moͤglingen,  deßgleichen

—  in  Baltringen,  ebenso
Caplanei  in  Laupheim,  deßgleichen
Parrstelle  in  Haslach  bei  Tettnang

—  Hornfischbach

—  in  Klein-Suͤßen

—  in  Boͤhringen

—  in  Weilen  unter  der  Rennen
Catharina-Caplanei  in  Herbertingen
Caplanei  in  Ergenzingen

—  in  Warthaufsen
Pfarrstelle  in  Bolsiern
Caplanei  in  Raßenried

—  in  Mochenwangen
Parrstelle  in  Heudorf  bei  Mengen

—  in  Meßbach
Caplanei  in  Schwendi
Pfarrstelle  in  Oberndorf  bei  Rottenburg

—  in  Neufra  bei  Rottweil
Andreas-Caplanei  in  Herrlingen
Caplanei  in  Erisdorf
Pfarrstelle  in  Eschau-  Vovendorf

—  in  Hausen  ob  Rottweil.

—  in  Unterthalhi
Caplanei  in  Emerkingen

....  7fl.51kr.

.  Zofc.52kr.
.13kr.
4fc.1!skr.
.30kr.
.51kr.
103.6kr.
..  .11kr.
..28"1fl.57kr.
.10kr.
.55kr.

,c.·)8fc.35kr.
.731fl.9kr.
.25kr.
.10kr.
.1«Ikr.
!-91si.58kr.
2!s5.50kr.
95fl.9kr.
.59kr.
126  fl.  50  kr.
258  fl.  47  kr.
625  fl.  56  kr.
.  16kr.
4%7  fl.  49  kr.
395  fl.  55  kr.
        <pb n="201" />
        199

Caplanei  in  Schoͤrzingen
Pfarrstelle  in  Wechsetsweiler,  fuͤr  W  .
Caplanei  in  Rusplingen  .
Pfarrstelle  in  Bronnen  bei  Cauphrim
Caplanei  in  Haymingen
Pfarrstelle  in  Enkenhosfsfen
Maria-Caplanei  in  Herbertingen  ....
Pfarrstelle  in  Kiebingen
—  in  Ettenkirch  .
—  in  Muͤhlhausen  bei  Wurmlingen
Caplanei  in  Königseggwald'
Marrstelle  in  Beersbach
Caplanei  in  Unterkohen½
—  in  Weitingen
Pfarrstelle  in  Göttelsingen
Caplanei  in  Bärenweiler
Pfarrstelle  in  Salzstetten
Caplanei  in  Ebenweiler
Parrstelle  in  Willerazhofen
Caplanei  in  Amtszell.
Pfarrstelle  in  Zipplinen
–  in  Nusplingen
Caplanei  in  Heufelden  .....
PfarrstelleinNiederstotzingcn.....·..
—  inBach.......-..

—-  stzcsnbach..  ..
Caplanei  in  Haslach  bei  Tettnang,  für  die  Vsenrsei-  ..
Pfarrstelle  in  Rinquishausen  ..

—  in  Dorndorf  .......

—  in  Blochingen.  ..
—  in  Mühringnen

165  fl.
r’rs
2265  fl.
216fl.
250  fl.
255  fl.
—
197  fl.
615  fl.
965  fl.
570  fl.

öfl.
205fl.
402  fl.
260  fl.
öloffl.
498  fl.
479fl.
308  fl.
148fl.
320fl.
509fl.
258  fl.
509#fl.

72  fl.
112  fl.
113  fl.
280fl.
461  fl.
551  fl.
179  ffl.

Skr.
3#Ibr.
47  kr.
28kr.
27  kr.
20  kr.
26kr.

13  kr.
39kr.
10  kr.

Ekr.
35  kr.
59kr.
48kr.

8kr.
5#  br.

5kr.
32kr.
27kr.
17kr.

5  kr.
41kr.
35kr.
Häkr.
17  kr.
55  kr.
44  kr.
A4  kr.
55kr.
        <pb n="202" />
        Pfarrstelle  in  Oberdorf  bei  Tettnang

—

in  Wessingen

in  Frommenhausen.
Caplanei  in  Gattnau

Pfarrstelle  in  Stetten  bei  Wiblingen
Caplanei  in  Haisterkirch

Spital-Caplanei  in  Neuthann

in  Hirrlingen

Marrstelle  in  Ennabeuren.
in  Groß-Schafhausen

in  Reglisweiler

00

Caplanei  zu  Johann-Evangelist  in  T
Pfarrstelle  in  Goppertsweiler

in  Grünmettstetten

Caplanei  in  Oberdischingen
Pfarrstelle  in  Waldmößingen

–

—

in  Huldstetten
in  Dietelhofen
in  Nenningen
in  Börstingen

Caplanei  in  Friedrichshafen
Pfarrstelle  in  Eglingen  bei  Münsingen
Caplanei  in  Wurmlingen  bei-Maria-Caplanei
  in  Aulendorf
Püarrstelle  in  Schmiechen

in  Weissenstein
in  Dirgenheim

Caplanei  in  Untermarchthal
PMearrstelle  in  Offenau

—

in  Schwabsberg
in  Altstadt-Rottweil

Tuttlingen

438s  fl.

67  fl.
197  fl.
280  fl.

227  fl.
119  fl.
54|1  fl.

55  fl.
148fl.
189fl.
294  fl.
283fl.
481  fl.
101fl.
457  fl.
7509fl.
10  #  fl.

278fl.
—  fl.

124  fl.
520  fl.
232  fl.
166fl.
550  fl.

255

42kr.
21kr.

9kr.
3Ikr.
27  kr.

kr.
21kr.
52kr.

Lkr.
58  kr.
45kr.
5I  br.
A  kr.
45kr.
4br.
51  kr.

I
09  kr.

ekr.
5  kr.
46  kr.

Akr.
20kr.

.14kr.
205  fl.
40  fl.
287  fl.
28  fl.
145  fl.
425  fl.

20  kr.
i6  kr.
50  kr.
52kr.
45  kr.
28  kr.
        <pb n="203" />
        Pfarrstelle  in  Dewangen  ...  96  fl.  11kr.
—  iin  Mettenberg.  209fl.  16kr.
—  in  Oberrennn  95  fl.  &amp;amp;  kr.
—  in  Thanaaa  266fl.  30  kr.
—  in  Eggingen.  28fl.  7kr.
Caplanei  in  Neukirch  bei  Tettnang  328fl.  50  kr.
Pfarrstelle  in  Harthausen  bei  Oberndor  l1a4o0fl.  25kr.
—  in  Reringen  .  02800asl.  30  kr.
—  in  Waldhausen  bei  Nerecheim  133fl.  15kr.
—  in  Stödtten:  71  fl.  49  kr.
—  in  Burgberg.  ..  ......  15  fl.  57  kr.
Zur  Veglanbigung:
Der  Reoisor  des  katholischen  Kirchenraths:
Kauffmann,

Dienst-Erledigungen.

1)  Mit  dem  I1.  Juli  d.  J.  ist  die  Stelle  eines  ärztlichen  Gehülfen  am  Catharinen=Hospital
  in  Stuttgart  wieder  auf  ein  Jahr  zu  vergeben.  Die  Bewerber  um  diese,
zur  praktischen  Ausbildung  vaterländischer  Candidaten  der  Heilkunde  bestimmte,  mit
freier  Wohnung  im  Krankenhause  und  mit  einem  Gehalte  von  jährlichen  150  fl.  ausgestattete
  Stelle  werden  aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  ihr  Gesuch  bei  dem  Minisierium
  des  Innern  einzureichen.  Sie  haben  über  ihre  Herkunft  und  bioherige  Laufbahn,
  besonders  aber  über  eine,  zum  wenigsten  bei  der  medicinischen  Fakultät  in  Tübingen
  günstig  erstandene  Prüfung  sich  auszuweisen,  und,  wenn  sie  sich  nicht  bloß  für
die  innere  Medicin,  sondern  auch  für  die  Wundarzneikunde  und  Geburtohülfe  mindesiens
  theoretisch  ausgebilder  haben,  bei  sonst  gleicher  Tüchtigkeir  vorzügliche  Berücksichtigung
  zu  hoffen.  Es  ist  um  so  mehr  zu  erwarten,  daß  die  jungen  Württemberger,
welche  sich  dem  Fache  der  Heilkunde  gewidmet  haben,  die  Wohlthat,  die  ihnen  durch
        <pb n="204" />
        202

die  fragliche  Stelle  zugedacht  ist,  je  länger  je  mehr  zu  schähen  wissen  werden,  als  bie
steigende  Ausdehnung,  in  welcher  die  Kranken-Anstalt  bisher  benützt  worden  ist,  es
ihnen  immer  mehr  überflüssig  macht,  den  großen  praktisch  -wissenschaftlichen  Nutzen,
den  ihnen  dieselbe  gewährt,  mit  bedentenden  Kosten  im  Auslande  zu  suchen,  und  als
diejenigen,  welche  sich  in  dieser  Stelle  Anerkennung  verschaffen,  darauf  zählen  können,
daß  ihre  dießfallsige  Dienstleistung  bei  künstigen  Anstellungs-Gesuchen  nicht  ohne  Berücksichtigung
  bleiben  werde.

2)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Zipplingen,  Oberamts  und  Dekanats
  Ellwangen,  begreift  im  Pfarrdorse  samt  Oberwilflingen  629,  sodann  im  Filial
Unterwilflingen  mit  besonderem  Gottesdienst,  Gottesacker  und  Schule,  32  Pfarrgenossen.
  Das  Emkommen  an  Göter-Ertrag,  Zehnten,  Grund=  und  Capital-Zinsen,  Besoldungen
  und  Gebühren,  über  Abzug  des  Vikars  für  Unterwilflingen,  belaust  sich  auf
620  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  Lier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrarh
zu  melden.

Am  26.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  voem  Monat  Mätz  d.  J.  ausgegeben  werden.
        <pb n="205" />
        203

Nro.  26.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

——  m——

Montag,  den  4.  Juni  1832.
——
Inha  lt.
Königl.  Dekrete.  Orbens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departementc.  Prouilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  geographisch-statistisch-topographischen
  Lerikons  von  Württemberg.  —  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  der  Stadt  Reuttlingen.
—  Ernennung  der  Gräfinn  Marie  von  Wurtctemberg  Gnaden,  zur  Aebtissinn  des  adelichen  Damenstifts
Oberstenseld.  —  Verzichtleistung  auf  ein  Erfindungs-Patent.  —  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der
Staats=  Schuldenzahlungs-Kalse  für  das  Etats-Jahr  182.  —  Die  Auflösung  des  Reviers  Sindringen
betreffend.
Dienst-Erledigungen.

 

d——————

 

.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.
dem  Regiments-Arzte  des  zweiten  Reiter-Regiments  v.  Keller,  bisherigem  Ritter  des
Eivil-Verdienst-Ordens,  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone,  und

dem  Oberlieutenant  Scholl,  Adjutanten  der  ersten  Reiter-Brigade,  statt  der  silbernen
  Militär-Verdienst-Medaille  das  Ritterkreuz  des  Militär-Verdienst-Ordens  in
Gnaden  verliehen.
        <pb n="206" />
        204
"B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschießung  vom  21.  v.  M.
auf  das  erledigte  Revier  Pfalzgrafenweiler,  Forstamts  Freudenstadt,  den  Revierföèrster
Roh  zu  Baiersbronn  gnädigst  verseßt,

das  dadurch  in  Erledigung  kommende  Revier  Baiersbronn,  in  demselben  Forstamte,
  dem  Forst-Referendär  v.  Nachtrab,  gegenwärtigem  Amtsverweser  zu  Pfalzgrafenweiler,
  gnädigst  verliehen,  und

den  Förster  Dörnacher  vom  aufgeldsten  Revier  Sindringen,  Altershalber  in
den  Ruhestand  versetzt,  auch  «

durch  hoͤchstes  Dekret  vom  25.  v.  M.  die  erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Eßlingen
  dem  Referendär  erster  Klasse,  Pistorius,  von  Stuttgart,  so  wie

die  erledigte  Controleurs  -Stelle  bei  der  Ober-Hofkasse,  dem  seitherigen  Sekretär
bei  der  Buu=  und  Garten-Direktion,  Kornbeck,  zu  übertragen,  und  dagegen

den  bisher  bei  der  Hof-Domainenkammer  angestellt  gewesenen  Kanzlei-Assistenten
Bühler,  zum  Sekretär  bei  der  Bau=  und  Garten-Direktion  zu  ernennen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  28.  v.  M.  dem  Rittmeister  erster
Klasse  des  vierten  Reiter-Regiments,  v.  Ranbau,  den  Titel  eines  Majors  ertheilt,

den  Oberlieutenant  Imle  des  vierten  Reiter-Regiments  aggregirt,  dagegen

den  aggregirten  Oberlicutenant  v.  Döring  bei  dem  dritten  Reiter-Regiment  eingetheilt,
  und

den  Wichtmeister  v.  Palm  des  dritten  Reiter-Regiments,  zum  Unterlieutenant
bei  demselben  ernannt,  auch

das  erledigte  Kameralamt  Wangen  dem  Revisor  Klaiber  bei  der  Finanzkammer
  des  Donaukreises,  und

das  erledigte  Revier  Lienzingen,  Forsts  Stromberg,  dem  Revierförster  Liomin
zu  Buhlbach,  so  wie

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  30.  v.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Marktlustenau,
Dekanats  Crailsheim,  dem  dermaligen  Verweser  derselben,  Vikar  Süskind,  gnädigst
übertragen.
        <pb n="207" />
        205

Die  patronatische  Nomination  des  seitherigen  Verwesers  des  Diakonats  und  Praͤ-zeptorats
  in  Langenburg,  Vestner,  zu  den  genannten  Stellen,  ist  den  15.  v.  M.  bestärigt
  worden.

Unter  dem  19.  v.  M.  erhielt  der  Vikar  Michael  Eberle,  Pfarrverweser  in  Meratshofen,
  die  Königliche  Bestätigung  auf  die  katholische  Pfarrei  Hausen  am  Thann,
Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  geographisch-statistisch-topographischen  Lerikons

von  Württemberg.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.
dem  Buchhändler  J.  Scheible  zu  Stuttgart  auf  sein  Ansuchen  ein  Privilegium  gegen
  den  Nachdruck  des  in  seinem  Verlage  erscheinenden  „geographisch-statistisch-topographischen
  Lerikons  von  Württemberg“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen
gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,
Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Stuttgart  den  25.  Mai  1852.
Für  den  Minister:
Walther.

b)  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  der  Stadt  Reuttlingen.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  25.  d.  M.
ist  die  bisherige  katholische  Pflarr-Verweserei  in  der  Stadt  Reuttlingen  zur  Pfarrei
erhoben  worden.

Stuttgart  den  23.  Mai  1832.
Für  den  Minisier:

Walther.
        <pb n="208" />
        206

e)  Ernennung  der  Graäfinn  Marie  von  Wuͤrttemberg  Guaden  zur  Aebtissinn  des  adelichen  Damenstisis
Oberstenfeld.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  28.  d.  M.
der  Graͤfinn  Marie  von  Wuͤrttemberg  Gnaden,  Tochter  Seiner  Hoheit  des  verewigten
  Herzogs  Wilhelm  von  Württemberg,  zur  Aebtissinn  des  adelichen  Damenstifts
  Oberstenfeld  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Stuttgart  den  29.  Mai  1852.
Für  den  Minisier:

Walther.

4)  VPerzichtleistung  auf  ein  Ersindungs-Patent.

Da  der  Zeugschmid  Friedrich  Schoffer  zu  Ludwigsburg  auf  das  ihm  durch
Kdnigliche  Entschließung  vom  15.  Februar  d.  J.  verliehene  Erfindungs-Patent  auf
eine  Maschine  zur  Drathstiftbereitung  (Reg.  Blatt  v.  J.  1832,  S.  46)  Verzicht  geleistet
  hat;  so  wird  dieß  nach  Maßgabe  des  Art.  162  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  Mai  1852.

Für  den  Minister:
Walther.

:8)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Darsiellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse  für  das  Etats-Jahr  1807.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  F.  125  und  des
Staatsschuldenzahlungs-Statuts  vom  22.  Juni  1320,  K.15  werden  hiedurch  die  Ergebnisse
  der  Schulden-Zahlungs-Kasse-Rechnung  für  das  Etats-Jahr  1832,  so  wie  sie
von  den  für  die  Justification  dieser  Rechnungen  bestimmten  Koniglichen  und  ständischen
  Commissarien  vorgelegt  worden  sind,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  Mai  1832.

Herzog.
        <pb n="209" />
        207

Darstellung
der  Ergebnisse  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse-Rechnung  vom
Etats-Jahr  13832.
Abschnitt  l.
lebersicht  der  Einnahme  und  Ausgabe  des  vereinigten  Zinsen=  und  Tilgungsfonds.

 

 

Soll.  A.  Einnahme.  Hat.  Rest.
—
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.

I.  Aktiv-Reste  vom  vorigen  Jahre:

auss,  107  29  1)  Cassenbestand  bei  dem  Jahres-Abschluß  1822:
für  die  Zinsenzahlung.  88,818  fl.  *
für  die  Capitalien-Ablèsung  129,2  288  fl.  55  kr.

 

218,107  2911  —  —
2)  Rückständie  ....  —  —  —  —
5)  Von  der  Sraats-Casse:

a)  an  den  durch  das  Geseß  vom  22.  Juni  1820
der  Finanz-Verwaltung  auf  Wieder-  Ersat
überlassenen  französ  schen  Conrib#ntions

loo,ooo  —  geldern  100,  000  —  —-b)
  von  dem  Cassen-  Bestande  der  aufgeldsten
Ausstands-Casse  auf  den  30.  Juni  1850
nach  Abzug  der  davon  zu  bestreiten  gewe-5,.570

  56  senen  Zahlungen  5,370  56  —  —
II.  Laufendes:
4682  1)  Aktio-Capital-Zinse  468  12  —  —I

2)  Zins=  und  Capital-=  Zablungefonde  nach  dem
Haupt-Finanz-Etat  für  1822:

16#  5)  für  die  Zinsenzahlung  1,  1½,  830  fl.  16  kr.
95,110  26  b)  für  die  Capitalien-Ablösung  180,280  fl.  l0  10  kr.

5)  Heimbezahlte  Aktiv-Capitalien:
158  von  der  Ober-Kriegs-Casse,  Vorschuͤse  zu
55,  704  5  den  Kasernenbaukosten  von  1883  155,706  58  —  —
4)  Aufgenommene  Passiv-  Capiralten:
a)  Anlehen  aus  dem  Pensionsfonds  für  die
Hinterbliebenen  der  Cioil-Staatsdiener

26,  000  fl.

 

 

 

 

 

 

 

P/62  1772,62  M

—
"r—
        <pb n="210" />
        208

 

 

Glelch  der  Einna

—
8

 

 

 

 

Bon  der  Summe  des  Hat,  oder  der  wirklichen  Einnahme
  .  2/10),692  fl.  56)  kr.
die  Summe  der  Ausgabe  mit  1·866,576  fl.  1  1  kr.
abgezogen,  ergibt  sich  der  baare  Cassenbestand“  am
Ende  des  Jahres  von  —.  233,  516  fl.  45  kr.,

 

 

 

wovon,  wie  oben  zu  sehen,
Dem  Zinicnfandd  ##achd####  L#dd  L#.

b
Gt  ch  dem  Kasen
Ende  deo  Zahi

 

 

 

Soll.  A.  Einnahme.  Hat.  Rest.
F  .  fi.  sc.
1«772,7621Uebettrag  1·772,762  —
)  Nachträge  von  dem  zur  lehten  Zins-Reduktion
  anerbotenen  Anlehen  .  9P,500  fl.
c)  Neue  Anlehen  zu  4  p.Ct.  für  die  Ablbsung
der  von  den  Staatoglaubigern  aufgekündigten
  Capitallen  5,200  fl.
280,300  d)  Militär-Cautionen  2641,800  fl.
—  280500  —
außer  welchen  39,650  fl.  neu  verbriefte  aͤltere  Capitalien
  als  abgeloͤst  und  wieder  angeliehen  durchlaufend
  in  Einnahme  und  Ausgabe  verrechnet  sind.
5)  Außerordentliche  Einnahmen:
a)  Stückzinse  aus  Aktiv-Capitalien
3,  556  fl.  51  kr.
hb)  aus  der  Staats-Haupt-Casse  von  dem  Ueberschuß,
  bis  zum  Etats-Jahr  1822
42,000  fl.  —
51,650  Pc)  Ersaß-Posten  1,  07  A  fl.  Akr.
8510  55  —
270%692  Summe  der  Einnahme.  27104692  S6  =
B.  Ausgabe.
I.  Passio-Reste  vom  vorigen  Jahr.
88,998  Zins-Rückstände  .
II.  Laufendes.]
1/107,785  1)  Passiv-Capital-Zinse,  mit  Inbegriff  eines'  1  112,851  85,952
alteren  Zinses  aus  der  in  diesem  Fhre  eingewiesenen
  neuen  Schuld.  .
907,877  2)  Abgelbste  Passio-  Capitalien  753,513  154,361
und  39,650  fl.  durch  neue  Verbriefung.
5)  Außerordentliche  Ausgaben.
31  Ersatz-Posten  z1  —  —
2/10/,692  Summe  der  Ausgabe.  1°866,376  238,516
        <pb n="211" />
        209

Abschnittll.
Verwendung  des  Zinsenfonds.

 

 

 

 

 

 

 

—
kr.
blhni  1  Unter  dem  Kassenbestande  bei  dem  Jahres-  Abschluß  1833  waren  fuͤr  n
die  Zinsenzahlung  vorhanden  ..  88,818  Sär.
I  v  ¾  Für  iie  dießjaͤhrigen  Zinsen  wurden  in  dem  daupt—-  Finanz  ·  Etat  2
32  der  Kasse  angewiesen  1/114,850  16
I.  1.  An  1e  geri  Zinsen  hat  die  Kasse  eingenommen  :
Jahres-Zinse  468  fl.  12  kr.
5.  a.  Stückzinse  8556  fl.  51  kr.
9,0255
Hievon  waren  zu  bezahlen:  1•212,675  557
Passiv-Zins-  Rückstände  aus  dem  vorigen  Jahre  88,818  fl.  5  kr.
B.  1.  aus  den  im  letzten  Jahre  neu  eingewiesenen  Kapitalien  180  fl.  —
88,998  54
Laufende  Zinse  nach  dem  Stande  der  Staatsschuld  am  30.  Juni  1830
aus  515,  920  fl.  zu  5  pr.  Et.  .  25,796  fl.  —
300,000  fl.  zu  14  pr.  Ct.  15,500  fl.
26,959,  559  fl.  252  kr.  zu  ¾  pr.Ct.  ..  15,078,382  fl.  23  Zkr.
75,000  fl.  in  den  Manaten  Aprii,  Mai
und  Juni  1830  eingegangenen
Militaͤr-Cautionen,  deren  Verzinsung
  drei  Monate  nach  der
Feiliefcrung  begonnen  bat,  fuür
dieses  Jahr  ·0
4,172  fl.  zu  21  pr.  Cti.  104  fl.  18  kr.
600  fl.  waren  #unverzinslich.
27°855,  251  fl.  252  kr.  1°117,782  fl.  41  kr.
Hiezu  kamen:
"  die  Jahres-Zinse  aus  den  neu  eingewiesenen  Kaê
  pitalien  von  4500  fl.  zu  4  pr.  .  180  fl.  —
die  im  Laufe  des  Jahres  z  Grzablen  gewesenen
·  Stuͤckzinse  bei  Kapiral-Ablösungen  vach  den
s  Zinsverfall-Terminen  2,018  fl.  5  kr.
1“119,980  fl.  46  kr.
DT  Dagegen  sind  hievon  abzuziehen:
die  Zins.Ersparnisse  durch  Ablôsung  von  Kapita-1
  lien  vor  der  Verfallzeit  der  dahresZinsen  12,195  fl.  29  kr.
o.  H.  1.  Hierüber  bleiben  140  1
—rien
        <pb n="212" />
        210
Abschnitt  II.

 

B.  1.  .  1.

Abschn.  III.

Abschn.  l.
4.  I.  1.
II.  3.

Uebertrag
Daran  wurden  theils  baar,  theils  mittelst  Abzugs  der  gegen  die  Staats-Hauptkasse
  berechneten  Kapitalsteuer  bezahlt
und  blieben  auf  den  30.  Juni  1851  unberichtigt,  welche  von  den  Gläubigern
  nicht  erhoben  wurden,  und  sich  baar  in  der  Kasse  befanden

Wenn  von  dem  Zinsenfonds

dieses  Erforderniß  abgezogen  wird  mit.  ....

so  ergibt  sich  ein  Ueberschuß  des  ersteren,  welcher  bem  g.  des  Staats-Schulden-Statuts

  vom  22.  Juni  1820  gemaͤß  dem  Tilgungsfonds  zufloß

  von  —  .  15,890  fl.  2  kr.

nämlich:

Ueberschuß  des  Zinsenfonds,  abzüglich  des  Erfordernisses  am  Anfange

des  Jahres.  .

Dersinsenfondsbcträgt.......I«ll!c,830fc.16kr.

dazudieAktiv-Kapital-Zinse.";....  9,025  fl.  5  kr.
1/125,855  fl.  19  fr.

 

davon  abgezogen:  "

das  Erforderni  1/117,782  fl.  Al  kr.

die  nachgekommenen  älteren  und  neueren  Zinse  360  fl.  —
1“/118,  1642  fl.  41  br.

bliebben

Zins-Ersparnisse  im  Laufe  des  Zpres  durch  Kapitai-  Ablösungen  vor

den  Zins-Verfall-Terminen  12,195  fl.  29  kr.
abzüglich  der  nach  diesen  Terminen  zu  bezablen  vewesenen
  Stückzinsen  .  2),018  fl.  5  kr.

Abschnitt  lll.
Verwendung  des  Tilgungs-Fonds.

Zur  Schulden-Tilgung  waren  zu  verwenden:

1)  aus  dem  vorigen  Jahre:
die  bei  dem  Jahres-Abschlusse  von  1332  unter  dem  Kassen-Bestande
vorhanden  gewesenen  4129,  288  fl.  55  kr.

—.

1/°112,8531

 

 

zurückerhaltene  Vorschüsse  zu  den  Kafernenbau-  Kosten  15  5,70  fl.  58  kr.

1/196,7385#

 

28½,993
        <pb n="213" />
        211
Abschnitt  III.

 

 

 

 

 

 

fl.  kr.
Uebertrag28/10995  53
2)  Von  diesem  Jahre:
U.  2.  ordentlicher  Tilgungsfonds  1080/280  fl.  10  kr.
Abschn.  .  *n  des  Zinsenfonds  ....  5,712  fl.  33  kr.
ins-Ersparnisse  bei  Kaxital-  Ablösungen  10177  fl.  25  kr.
Ad  shn.  I.  die  Einnahmen  aus  der  Staats-Hauptkasse  von  den
I.  ö.  a.  franzbsischen  Contributionsgelderrn  .  100,000  fl.  —
—  b.  bon  dem  Kassen-Bestand  der  aufgeloͤsten  Aussiando-  E
Kasse  5.570  fl.  56  krcrtk-—
  S5.  b.  von  dem  Ueberschuß  bis  zum  Etatsjahr  1833  42,000  fl.  —
B.r  e.  die  Aktiv-Ersat-Bosten  107Afl.  4  kr.
II.  3.  nach  Abzug  der  Passiv-Ersaß-Posten  31  fl.  50  kr.
—  .  I,/0#2  fl.  34  kr.  52,585  1
A.  II.  4.  Werden  hiezu  die  aufsenommenen  Passiv-Ka-  627,577  35
pitalien  gerechnet  mit  280,  500  fl.  —
B.  II.  2.  s-  Escheine  der  Betrag  des  Sen  ft-  die  seewi  -  i
Ablôsung  ..  .  .  ..907,877f(.35kr.
Abschn.  IV.  Hievon  wurden  zur  Schuldentilgung  verwender  8975,215  2
nebst  280,  500  fl.  Anlehen,
n#  I.  und  waren  bei  dem  Jahres-Schlusse  in  der  Kasse  vorhanden  und  in  "
II.  2,  dem  folgenden  Jahre  zu  verwenden  ..  IMMij
.27,.«7-·9-3

Außer  diesen  besteht  noch  ein  besonderer  Tilgungsfonds  i  in  den  —
der  Finanz-Verwaltung  durch  das  Gesetz  vom  22.  Juni  1820  auf  kuͤnf-526,139

  fl.  50  kr.  50  kr.
bschn  1  .  wovon  die  Schuldenzahlungs-  Kasse  in  diesem  Jahre  aus  der  Staatss
  ·  100,  000  fl.  —

zest-  .......  ....!-06,109fc50kr

 

 

                     

    

 

 

-Ferner  wird  hier  auch  unter  Veziehung  auf  die  Darstellan  ver  der
grergch  von  18328  (Reg.  Bl.  vom  Jahr  1851,  S.  24)  der
Fosderung  der  Schuldenzahlungs-  Kasse  an  die  vormalige  Auskandökasse  .
hnt,  welche  in  Folge  der  Verabschiedung  bei  dem  letzten  Landtage

nicht  länger  als  ein  Aktivum  nachgeführt  wird,  jedoch-  für  den  Fall  der
Möglichkeir  der  Tilgung  aus  den  Mirteln  der  Restverwaltung  der  Seaats-„Kalse

  in  der  Rechnüng  der  Schuldenzahlungs-Kasse  vorgemerkr  ist.
Diese  Forderung  hat  betragen  .  53,  l00  fl  —  F.
Abschn.  I.  davon  ist  der  bei  der  Auflösung  der  Ausstands-Kasse
A.  I.  3.  b.  ssich  ergebene,  un  die  Schuldenzahlungs-Kasse  ausgeworüber

  bleiben  5656527,729  fl.  4  kr.

 

 

tigen  Wiederersatz  überlassenen  französischen  Contributionsgeldern  von

folgte  Kassenbestand  abauzieben  mit.  ..  ..  3370fl  zs  enn

 

1  2
        <pb n="214" />
        10“

2
Abschnitt  17.
Stand  der  Staats-Schuld.

 

Abschn.  U.

—  III.  1.

—  I.  u.  III.

wi  gamismiint

abgezogen  worden,  worüber  bliebeen

Am  50.  Juni  1850  haben  sich  die  Passiob  Kapitalien  belaufen  auf
Im  Jahre  18332  kamen  in  Zuwachs:
in  Folge  eines,  nach  dem  Rechenschafts-Bericht  des  ständischen  Ausschusses
  vom  Jahre  1830,  Seite  185,  K.  105  mit  den  Martinianschen  und

Ficklerschen  Seiftungen  in  Tübingen,  wegen  Abloͤsung  halbzinsender  Kapitalien
  getroffenen  Vergleichs  .  ..

Hieran  wurden  aus  dem  Tilgungsfonds  abgeloͤst  *ere

worüber  sich  die  Passio-  Kapitalien  am  30.  Juni-  1851  beliesen  auf
27°386,  558  fl.  121  kr.

davon  werden  nach  den  in  dem  Jahre  13  eingemetenen  Veränderungen

  verzinst  zu  5  pr.Ct.  .  515,920  fl.

—  1  pr.  Ct.  267755,346  fl.  12.  tr.
Äpr.  Et.  *½  4  "  4  150,500  fl.  –

3  pr.  Ct.  .  ...  .4,,172si.—
und  s  nd  unverzinslich  ..  .  600  fl.

In  der  (im  Reg.  Bl.  v.  J.  1831,  S.  24  bekannt  gemachten)  Darstellung
  des  Standes  der  Skceassthuld  vom  50.  Juni  1850  find  von  der
Summe  der  Passiv-Kapitallen  ....,.
diedamalszmAblösunanocbzu  verwude  gewvsmm  si--"27-859,751


47Z,215»2«s-—-


  kr  -

9«·«o-0,2·)-siegs-




284,895

 

Werden  nun  von  der  dießjährigen  Summe  der  w  ern
die  zur  Ablssung  noch  zu  verwendenden  .

ebenfalls  abgezogen,  so  ergeben  sich  -

und  beide  Summen  mit  einander  verglichen,  erscheint  die  Abnahme  der——
Staatsschuld  im  letzten  Jahre  mit  —..  338,083  fl.  42  kr.

kehe  Summe  auch  beroorgeht,  wenn  von  dem  dießfährigen  Tichangs
on

der  Schulbenzuwachs  *  neue  Ewesin  er  wiro  win  n  1  0e0

 

 

wotüber  bleiben  .
H

Prangen  depy  Mär  1832.
Zur  Aher  der  —  Fa  ,

«1.-  .«t"·

Stern

7«386-5·)8
154,  565  1.
2232,  —

 

542,585  42

Ständische  Commissurien:
Graf  Reischach.
Mosthaf.  «
        <pb n="215" />
        213
b)  Die  Aufldsung  drs  Reviers  Sindringen  betrrffend.

Durch  hoͤchstes  Dekret  vom  21.  d.  M.  ist  die  Aufloͤsung  des  Reviers  Sindringen,
  zweiter  Klasse,  im  Comburger  Forst,  und  die  Verthellung  der  Waldungen  desselben
  unter  die  benachbarten  Reviere  verordnet  worden.

Stuttgart  den  50.  Mai  1832.
Herzog.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Mit  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Ober-Ifflingen,  Dekanats  Freudenstadt,
ist  das  eine  Stunde  entfernte  Filial  Schopfloch  verbunden,  in  welchem  der  Pfarrer
jeden  Sonn-,  Fest-,  Feier=  und  Bußtag  zu  predigen,  je  den  zweiten  Sonntag  auch
eine  Katechisation,  und  jede  Woche  zwei  Gottesdienste  zu  halten  hat.  Der  Mutterort
zählt  502,  das  Filial  420  Kirchengenossen,  und  das  Dienst-Einkommen  ist  an  Geld,
Naturalien,  Gütergenuß  und  Zehnten  auf  645  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet.  Die
Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Durch  die  Beförderung  des  Hofkammer-Försters  Dreher  in  Winnenden  auf  das
finanzkammerliche  Revier  Murrhard  ist  die  mit  einem  Normal-Gehalte  von  500  fl.  und
70  fl.  Hauszins-Entschädigung  verbundene  Förstersstelle  zu  Winnenden  erledigt  worden.
  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich,  unter  Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn
  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  Befähigung,  innerhalb
  drei  Wochen  bei  der  K.  Hof-Domainen-Kammer  zu  melden.

5)  Durch  die  Ernennung  des  Revisors  Klaiber  zum  Kameral-Verwalter  in  Wangen
  ist  die  Stelle  eines  Revidenten  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm,  welche  mit  einem
planmäßigen  Kanzlei-Assistenten  mit  dem  Normal-Gehalte  von  600  fl.  wieder  zu  besehen
  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Assistenten-Stelle  werden
aufgefordert,  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm  vorschriftmäßig
  zu  melden.  «  .
        <pb n="216" />
        214

4)  Durch  den  Tod  des  Revierfoͤrsters  Hordt  ist  das  in  der  ersten  Besoldungs-Klasse
  stehende  Revier  Weiß  ach,  Forsts  Reichenberg,  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Neckarkreises  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

5)  Durch  die  Versetzung  des  Revierfoͤrsters  Liomin  auf  das  Revier  Lienzingen  ist
das  in  der  zweiten  Besoldungs-Klasse  stehende  Revier  Buhlbach,  Forsts  Freudenstadt,
  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  zu  melden.
        <pb n="217" />
        215

Nro.  27.

RegierungsS  -Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—
Mittwoch,  den  15.  Juni  1832.
—

 

—.

Inhoalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt
  auf  das  zweite  Semester  1832  betreffend.  —  Wohnsitz  Veränderung  eines  Rechts-Praktikanten.  —
Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Semester-  Pröfung  der  Justiz-Referendare  betreffend.  —  Refsultat  der
Gemester-  Hrüfung  der  Justiz=  ——e  im  Mai  und.  Auni  1835.  —  Wohnsttz=  Veränderung  eines  Rechtsin

  Vetreff  der  Verbindlichkeie  3äu  Shewidiene  #.  C.  ##u##nd
der  Accise  von  Seite  desjenigen,  welcher  als  Eigenthuͤmer  im  Erecutkonswege  versteigerter  Güter  solche
vermöge  des  höchsten  Gebots  selbst  wieder  erwirbt.  —  Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.  —  Bekanntmachung
  der  Loos-Nummern,  mit  denen  die  Kontingente  für  die  diebjährige  Aushebung  schließen.  —  Belobung
  der  Schultheihen  Heschel  von  Deißlingen  und  Effinger  von  Lauffen,  Oberamts  Roktweil.  —
Verfüqung,  betressend  die  deßinitive  Besetzung  der  Förstersstelle  zu  Bartenstein.

Dienst-Erledigungen.

 

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsier  Cntschließung  vom
50.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Honau,  Dekanats  Reurlingen,  dem  Präzeptor
  Schumacher  in  Tuttlingen  Znädigst  übertragen,  und

unter  dem  1.  d.  M.  den  Hauptmann  zweiter  Elasse,  Grasen  von  der  Lippe  dem
dritten  Infanterie-Regiment  aggregirt,  dagegen

unter  dem  4.  d.  M.  den  Hauptmann  erster  Classe,  v.  Soden  des  achten  Insanterie-Regiments,
  zum  dritten  Infanterie-Regiment  verseßt,  und
        <pb n="218" />
        216

den  Oberlieutenant  und  Regiments-Adjutanten  Oechslin  des  achten  Regiments
zum  Hauptmann  zweiter  Elasse  bei  demselben  befördert,  auch

durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  das  Revier  Mezingen,  Forstamts
Urach,  dem  Revierförster  Romig  zu  Sulz,  und  .

das  hierdurch  in  Erledigung  kommende  Revier  Sulz  dem  Forstwarth,  Unterförster
Schwarz  im  Redier  Enzklbsterle,  Forstamts  Altensteig,  gnädigst  übertragen.
Secdann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.
den  Ober-Justizrath  D.  Gmelin  bei  dem  K.  Gerichtohofe  in  Ulm  auf  sein  Ansuchen
wegen  Kränklichkeit  in  den  Ruhestand  zu  verseten,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Steingebronn
und  Dottingen,  Dekanats  Münsingen,  dem  Seminaristen  Knecht,  dermaligen  Pfarr-Verweser
  zu  Göültstein,  Dekanats  Herrenberg,  gnädigst  zu  verleihen  geruht,  auch

der  Ernennung  des  katholischen  Dekans  und  Stadtpfarrers  Lasser  zu  Neresheim
auf  die  Patronat-Caplanei  zu  Dischingen  die  Bestätigung  ertheilt,  und  demselben  zugleich
  die  Belassung  des  Titels  und  Rangs  eines  Dekans  gnädigst  bewilligt.

Deu  11.  v.  M.  ist  ble  patronatische  Nomination  des  seitherlgen  Verwesers  der
Helfersstelle  in  Oehringen,  Diebscch,  auf  diese  Stelle,  und

den  25.  v.  M.  die  patronatische  Nomination  des  Pfarramts-Verwesers  Wullen
zu  Vichberg,  Dekanats  Gaildorf,  auf  die  dortige  Pfarrstelle  bestätigt  worden.

Unter  dem  26.  v.  M.  erhielt  der  katholische  Pfarrer  Mock  zu  Hohenberg  die
Königliche  Bestätigung  auf  die  Pfarrei  Ober-Eschach,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg.


II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt  auf  das  zweite  Semesser
1832  betressend.

Für  das  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  beginnende  zweite  Semester  des  Regierungs-Blatte
sind  die  Gebühren,  so  weit  sie  nicht  bereits  vorausbezahlt  sind,  zu  1  fl.  50  kr.  für  das
        <pb n="219" />
        217

Exemplar,  und  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erbenntnisse
  verlangt  wird,  im  Betrag  von  2  fl.  für  das  Exemplar,  durch  die  K.  Oberämter
oder  Postämter  noch  im  Laufe  des  Monats  Juni  d.  J.  an  die  Justiz-Ministerial-Casse
einzusenden,  von  den  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  aber  ebendahin  zu  berichtigen;
  was  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  von  dem
1.  Juli  an  nur  die  vorausbezahlten  Exemplare  werden  verabfolgt  werden.

Stuttgart  den  2.  Juni  1832.  Schwab.

b)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts,  Praktikanten.

Da  der  Rechts-Prabtikant  v.  Bühler  in  Ludwigsburg  seinen  Wohnsitz  nach  Backnang
  verlegt  hatz  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.
Stuttgart  den  4.  Juni  1852.  Schwab.
c)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1825  (Reg.  Bl.  S.  418)
werden  diejenigen  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten  Dienst-Prüfung
  befähigt  sind,  und  die  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  hiemit  aufgefordert,
  ihre  dießfälligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe  ihres
Aufenthaltsorts,  bis  zum  15.  Juli  l.  J.  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so  gewisser
einzureichen,  als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses
  von  der  nächst  bevorstehenden  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen  unfehlbar
eintreten  würde.

Den  zu  dieser  Prüfung  zugelassenen  Referendaren  werden  sodann  von  der  zweiten
Section  der  Justiz-Prüfungs-Commission  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe-Relationen
erforderlichen  Akten  ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  6.  Juni  1832.  Schwab.

d)  Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Mai  und  Juni  1832.

Auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  December  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  602)  haben  sich
zur  zweiten  Dienst-Prüfung  die  hiernach  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführten  dreizehn
  Bewerber  gemeldet,  welche  in  Folge  dieser  am  50.  Mai  und  6.  Juni  vollzogenen
Pröfung  sämtlich  zu  Justiz-Referendärren  erster  Elasse  bestellt  worden  sind:
        <pb n="220" />
        218

1)  Carl  Ludwig  August  v.  Baldinger  aus  Wiblingen,
2)  Anton  Bek  von  Ulm,  "“
3)  Carl  Friedrich  Feuerbach  von  Stuttgart,
4)  Ernst  Heinrich  Haßler  von  Ulm,
5)  Albert  Heß  von  Reuenstadt,  Oberamts  Reckarsulm,
6)  Ehristian  Friedrich  Ernst  Miller  von  Ulm,
7)  Hermann  Nagel  von  Eßlingen,
8)  Christoph  Wilhelm  Renz  von  Freudenstadt,
9)  Ulrich  Alops  Rugl  von  Wolfegg,  Oberamts  Waldsee,
10)  Wilhelm  Straub  von  Heilbronn,
11)  Marimilian  Teuffel  von  Zimmern,  Oberamts  Rottweil,
12)  Alexander  Napoleon  Widmann  von  Buchau,
13)  Georg  Heinrich  Witt  von  Langenburg.
Stuttgart  den  7.  Juni  1332.  Schwab.

e)  Wohnsitz-Veraͤnderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Firnhaber  von  Herrenberg  nunmehr  seinen  Wohnsitz
in  Stuttgart  genommen  hatz  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  7.  Juni  1832.  Schwab.

B)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen,

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Bekanutmachung,  in  Betreff  der  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Erkenngebühren  und  der  Accise
von  Seite  desjenigen,  welcher  als  Eigenthümer  im  Erecutionswege  versieigerter  Güter  solche  vermöge
des  hochsten  Gebots  selbst  wieder  erwirbt.

Es  haben  sich  darüber  Zweisel  und  Anfragen  einzelner  Stellen  ergeben,  ob  derjenige,
  welcher  als  Eigenthümer  im  Erecutionswege  versteigerter  Güter,  solche  vermöge
des  höchsten  Gebots  selbst  wieder  erwirbt,  die  gesehlichen  Erkenngebühren  und  Accise
zu  entrichten  schuldig  seo.

In  Betrachtung,  daß  ein  solcher  Erwerber  nicht  unverändert  in  seinen  früheren
Eigenthums-Verhältnissen  bleibt,  vielmehr  das  erkaufte  Gut  unter  ganz  neuen  Bedingungen,
  nicht  anders  als  jeder  dritte  Käufer  erhält,  auch,  abgesehen  von  seiner  persönlichen
  Haftungs-Verbindlichkeit  für  die  Schuld,  gegen  den  Gläubiger  keine  anderen
        <pb n="221" />
        219
Pflichten,  als  jener  Dritte  zu  erfuͤllen,  und  namentlich  zunaͤchst  nur  den  Kaufschilling,
wenn  er  auch  den  Betrag  der  Schuld  nicht  erreichen  sollte,  zu  bezahlen  hat,  sonst
aber  dad  Gut  frei  von  allen  Lasten  uͤbernimmt;  in  Betracht  ferner,  daß  insbesondere
in  letzterer  Beziehung  zu  Richtigstellung  der  Unterpfands-  und  Guͤter-Buͤcher  das  gerichtliche
  Erkenntniß  uͤber  den  Kauf  schlechthin  noͤthig  ist:  kann  auch  die  Verbindlichkeit
  zu  Entrichtung  der  Erkenngebuͤhren,  welche  mit  jedem  wirklichen  Erkenntnisse
verknuͤpft  sind,  keinem  Anstande  unterliegen.

Aus  dem  ebengedachten  Erfordernisse  folgt  denn  auch  die  Verpflichtung  zur  Bezahlung
  der  Accise  von  selbst,  indem  nach  dem  Accise-Geseßze  vom  18.  Juli  1824,
K.  11  bei  allen  Contrakten  über  liegende  Güter,  Gebaude,  Grundgefälle,  ewige  Renten
und  Realgerechtigkeiten,  worüber  gerichtlich  erkannt  wird,  jene  Verbindlichkeit
besteht;  eine  Bestimmung,  die  in  dem  hier  unterstellten  Fall  um  so  unbedenklicher
Anwendung  findet,  als  die  Zulassung  des  Schuldners  zu  der  Kaufshandlung  unter  die
Surrogate  für  die  durch  die  neuere  Gesehgebung  aufgehobene  Schuldenlosung  gehört,
bei  der  letzteren  aber  der  sein  Eigenthum  wieder  einlösende  Schuldner  die  Accise  und
andere  Kaufkosten  gleich  falls  zu  entrichten  hatte.

Indem  man  hievon,  im  Einverständnisse  mit  der  obersten  Gerichtsstelle,  die  betreffenden
  Justiz=  und  Finanz-Behbrden  zu  ihrer  Belehrung  und  Nachachtung  in
Kenntuiß#  seht,  wird  übrigens  noch  beigefügt,  daß  in  Fällen,  in  welchen  Armuth  oder
sonstige  drückende  Verhältnisse  der  Schuldner  eine  besondere  Schonung  erfordern  sollten,
wie  bisher,  im  Wege  der  Gnade,  Gesuche  um  ganzen  oder  theilweisen  Nachlaß  der
Accife  die  geeignete  Berücksichtigung  finden  werden.

Stuttgart  den  28.  Mai  1832.
Schwab.  Herzog.

C)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweicr  ausübenden  Aerzte.

Die  Candidaten  der  Medicin,  Johann  Nepomuk  Blumenstetter  von  Zwiefalten,
Oberamts  Münsingen,  und  Joseph  Mathias  Haffner  von  Ehingen,  sind  nach  erstandener
  Prüfung  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  2.  Juni  1832.  Walther.
        <pb n="222" />
        1.  Neckar-Kreis.

220
D)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Bekanntmachung  der  Loos-Nummern,  mit  denen  die  Komingente  für  die  dletzjährige  Aushebung  schlieten,

Nachdem  die  Kontingents-Listen  für  die  diebjährlge  Aushebung  abgeschlossen  sind,
werden  nach  Vorschrift  des  Rekrutirungs-Geseßes  Art.  25  die  Loos-NRummern,  mit
denen  die  Kontingente  in  den  verschiedenen  Oberamts-Bezirken  schließen,  mit  der  Bemerkung
  bekannt  gemacht,  daß  diejenigen,  denen  höhere  Nummern  zugefallen,  von  der
ordentlichen  Aushebung  durch  das  Loos  befreit  sind.

II.  Schwarzwald-Kreis.

 

 

 

 

 

Loos-=  Loos=Oberami.

  Nummer.  Oberamt.  Nummer.
Backnang  176.  Balingen  175.
Besigheim.  191.  Calw.  164.
Böblingen.  198.Freudenstadt  185.
Brackenheim  190.  Herrenbertrrg.  163.
Cannstadt  ..  115.  J  Horb  141.
Eßlinggen  151.  Nagold  150.
Heilbrvron  154.Neuenbürg  154.
Leonbeterrg  141.  Nürtingen,  120.
Ludwigsburg  ..  181.0berndorf  206.
Marbas  192.Reutlingen  143.
Maulbrvon  152.Rottenburg  132.
Neckarsuln  .  .  145.  Rottwei  .  142.
Stuttgart,  Stadt  105.  SKpaichingen.  110.
Stuttgart,  Amt  .  ..  162.  J  Sulz.  162.
Vaihinen  121.  Tübingen  165.
Waiblingen  188.uttlingen  129.
Weinsbreg  172.  Urach  156.
        <pb n="223" />
        15

 

 

 

III.  Jaxt-Kreis.  IV.  Donau-Kreis.

Oberamt.  Loos-  Oberamt.  Loos-Nummer.
  Nummer.

Aalen.  91.  Biberach  94.
Crailsheim  149.Blaubeuren  85.
Ellwangen  121.  Ehingen.  92.
Gaildorf  "  189.Geislingen  150.
Gerabronn  14  Gôppingen  205.
Gmünd  119  Kirchheim  150.
Hall  127.Keutkirch  ...  69.
Heidenheim  111.  J  Muͤnsingen.  .  ..  107.
Köünzelsau  .  157.Ravensburg  67.
Mergentheim.  ..  127.  1Riedlingen  128.
Neresheim  120.  Saulgau.  75.
Oehringen.  174.  J2  Tettnang.  92.
Schorndorf  1683.  Ulm  175,
Welzheim.  .  .  129.  JWaldseen.  76.
Wangen  65.
Wiblingen  92.

 

 

Stuttgart  den  8.  Juni  1832.  Goͤriz.

E)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Belobung  der  Schultheißen  Heschel  von  Deißlingen  und  Effinger  von  Laufsen,  Oberamts
Rottweil.

Da  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  28.  Mai  d.  J.  gnädigst  befohlen
haben,  daß  die  Schultheißen  Heschel  von  Deißlingen  und  Effinger  von  Lauffen,
Oberamts  Rottweil,  wegen  ihrer  Verdienste  um  die  Waldwirthschaft  öffentlich  belobt
werden;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  Juni  1832.  Herzog.
        <pb n="224" />
        222
5b)  Verfögung,  betreffend  die  definirive  Besetzung  der  Förstersstelle  zu  Bartenstein.

Der  für  das  Königliche  fürstlich  Hohenlohe-Bartenstein'sche  Forst-Revier  Bartenstein
  ernannte  bisherige  Forst-Assistent  Riegel  ist  zu  Versehung  dieser  Stelle  als
gehdrig  befähigt  erkannt  worden;  welches  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Stuttgart  den  6.  Juni  1332.  Herzog.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Maichingen,  Dekanats
Böblingen,  welche  909  Pfarrgenossen  zählt,  und  derei.  Einkommen  auf  811  fl.  nach
Sportel-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  Lier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  zu  beseßende  batholische  Pfarrstelle  in  der  Kreisstade  Rentlingen  begreift
die  Katholiken  im  Pfarrort,  mit  Einschluß  der  aus  der  Umgegend,  und  hat  ein  Einkommen
  von  600  fl.  Besoldung  nebst  150  fl.  als  Emschdigung  für  die  Enrbehrung
einer  Amtswohnung.  Die  Vewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="225" />
        223
Nro.  28.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

——  —m

 

-—.————
Freitag,  den  15.  Juni  1832.

 

—.—

 

Inhalt.

Könial.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abhaltung  öffentlicher  Versammlungen  zu  Befprechung
ösfentlicher  Angelegenheiten,  Berathung  politischer  Handlungen,  oder  Feier  polirischer  Ereignisse.  —  Dienste
Nachrichten.  „  „

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Eintragung  vorbehaltener  Unterpfandsrechite
  bei  Veruherungen,  welche  nicht  im  Erecutionswege  vorgenommen  werden.  —  Privilegium  gegen
den  Nachdruck  von  Oken's  allgemeiner  Naturgeschichte.  —  Fernere  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung
  dieer  Pässe  für  diejenigen  Personen,  welche  durch  die  Niederlande  sich  nach  Amerika  begeben  wollen.
—  Betreffend  die  Ausgabe  des  Württembergischen  evangelischen  Gesangbuchs  in  grobem  Druck.

 

 

I.  Unmittelbare  KöniMgliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Abhaltung  bffentlicher  Versammlungen  zu  Besprechung  öffentlicher  Angelegenheiten,
Berathung  politischer  Handlungen,  oder  Feier  politischer  Ereignisse.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Es  ist  eine  traurige  Erfahrung  der  neuesten  Zeit,  daß  es  nicht  an  Uebelgesinnten
fehlt,  welche  jede  Gelegenheit  ergreifen,  um  die  Leidenschaften  der  Menge  aufzureiten,
Unzufriedenheit  mit  den  Regierungen  zu  erregen,  die  gesellschaftliche  Ordnung  zu  stören,
mit  ihr  die  Sicherheit  und  Wohlfarth  der  Einzelnen  zu  gefährden,  und  sofort  durch
die  auf  jede  Weise  versuchte  Bewegung  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Verfassungen
binzuarbeiten.
        <pb n="226" />
        224

Eine  solche  Gelegenheit  glauben  die  Unruhestifter,  wie  ein  Vorgang  in  einem
Nachbarstaat  bewiesen  hat,  besonders  in  größeren  öffentlichen  Versammlungen  zu  funden,
  zwelche,  obgleich  für  unschuldige  oder  selbst  löbliche  Zwecke  veranstaltet,  von  ihnen
zur  Ausführung  staatsverderblicher  Plane  mißbraucht  werden.

So  sehr  Wir  nun  die  Unserem  Herzen  theure  Ueberzeugung  haben,  auf  den
noch  immer  bewährten  treuen,  ordnungs=  und  rechtliebenden  Sinn  Unseres  Volkes
mit  voller  Zuversicht  vertrauen  zu  können;  so  finden  Wir  Uns  doch  durch  die  Uns
obliegende  Regentenpflicht,  zur  Sicherheit  des  Staats  die  nörhigen  Vorkehrungen  zu
treffen,  dringend  aufgesordert,  der  Gefahr  zu  begegnen,  welche  von  dem  durch  Wiederholung
  solcher,  zumal  von  verschiedenen  Gegenden  her  besuchter  Versammlungen  sich
nach  und  nach  verstärkenden  Eindruck  auch  auf  redliche,  dem  Gefühl  der  Freude  geöôffnete,
  und  eben  darum  gegen  versuchte  Täuschung  weniger  gewaffnete  Gemüther  zu
besorgen  wäre.  ·

Wir  haben  daher  in  Uebereinstimmung  mit  den  bestehenden  Gesetzen,  namentlich  den
Vorschriften  der  Landes-Ordnung,  nach  Anhoͤrung  Unseres  Geheimenraths  beschlossen
und  verordnet,  wie  folgt:

Die  Veranstaltung  und  Abhaltung  öffentlicher  Versammlungen  zur  Besprechung
oͤffentlicher  Angelegenheiten,  Verathung  politischer  Handlungen,  oder  Feier  politischer
Ereignisse  ist  durch  die  zuvor  erlangte  Erlaubniß  der  Bezirks-Polizeistelle  bedingt.

Den  Polizei-Behbrden  liegt  ob,  gegen  die  Veranstaltungen,  welche  ohne  zuvor  erlangte
  Erlaubniß  zu  solchen  Versammlungen  getrofsen  werden,  mit  den  in  ihrem  amtlichen
  Wirkungskreis  liegenden  Mitteln  hemmend  einzuschreiten,  und  gegen  die  Urheber
und  Theilnehmer  das  geeignete  strafrechtliche  Verfahren  zu  veranlassen.

Es  macht  hiebei  keinen  Unterschied,  ob  ein  solcher  Zweck  angekündigt,  oder  bei
einer  unter  einem  andern  Vorwand  veranstalteten  Versammlung  zu  erreichen  gesucht  wird.

Gegeben,  Stuttgart  den  12.  Juni  1832.
.  Wilhelm.
Der  Minister  des  Junern:

Weishaar.

«  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Secretär:
Vellnagel.
        <pb n="227" />
        225
)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Mühlhausen,  Dekanats  Wurmlingen,  dem  bisherigen
Deban  und  Stadtpfarrer  Maußer  zu  Oberndorf,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  verleihen
  gnädigst  geruht,  auch

unter  dem  11.  d.  M.  den  bisherigen  Schüßen-Offtcier  des  achten  Infanterie-Regiments,
  Oberlieutenant  Bischoff  zum  Adjutanten  dieses  Regiments,  und

an  dessen  Stelle  den  Unterlieutenant  Albert  v.  Hügel  zum  Schüten-Offscier
ernannt.

UI.  Verfügungen  der  Departementeé.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Einkragung  vorbehaltener  Unterpfandsrechte  bei  Veräußerungen,
welche  nicht  im  Erccutionswege  vorgenommen  werden.

Durch  die  Art.  4½  und  206  des  Pfandgesetzes,  so  wie  durch  den  §.  93  der  Haupt-Instruktion
  zur  Vollziehung  dieses  Gesehes  und  den,  Art.  56  des  Executions-Gesehes
ist  den  Unterpfands-Behörden  zur  Pflicht  gemacht  worden,  bei  jedem  obrigkeitlichen
Verkaufe,  wenn  der  Käufer  den  Kaufpreis  nicht  baar  bezahlt,  den  durch  das  Geset
eingeräumten  Pfandrechtötitel  auf  das  im  Executionswege  verkaufte  Gur,  sogleich  bei
dem  Erkenntnisse  über  den  Contrakt,  von  Amtswegen  unter  dem  Namen  des  neuen
Erwerbers,  in  das  Unterpfandsbuch  eintragen  zu  lassen.

Eine  ähnliche  Vorforge  ist  bei  solchen  Veräußerungen,  welche  nicht  im  Wege  der
Erecution  vorgenommen,  aber  der  Behbrde  zum  gerichtlichen  Erkenntnisse  vorgelegt
werden,  nicht  getroffen  worden.
        <pb n="228" />
        286

Gleichwohl  sprechen  dieselben  Gruͤnde,  welche  zu  der  vorbemerkten  Anordnung  den
Anlaß  gegeben  haben,  auch  für  die  Ausdehnung  derselben  auf  die  letztgedachten  Veraͤußerungen;
  und  es  scheint  ganz  der  Billigkeit  gemaͤß  zu  seyn,  die  Parthei,  welche
durch  die  Vorlegung  ihres  Kontrakts  zum  gerichtlichen  Erkenntnisse  von  ihrer  Seite
alles  gethan  zu  haben  glaubt,  auch  fuͤr  den  Fall  sicher  zu  stellen,  wo  sie  an  die  Unterpfands=
  Behörde  ein  ausdrückliches  Gesuch  um  Eintragung  von  Unterpfands=  oder  Eigentthums-Vorbehalten
  zu  richten  unterlassen  hat.

Es  wird  deßhalb,  unter  Zustimmung  der  obersten  Gerichtsstelle  und  vorbehältlich
der  Einleitung  zu  einer  dießfälligen  näheren  gesehlichen  Anordnung,  sämtlichen  Unterpfands-Behdrden
  hiemit  empfohlen,  auch  bei  Veräußerungen  der  erwähnten  Art  und
ohne  besonderes  Ansuchen,  die  Vorbehalte  von  Unterpfands=  und  Eigenthumerechten,
die  sich  in  den  ihnen  vorgelegten  Kaufbriefen  oder  andern  Urkunden  sinden,  unter  Beobachtung
  der  bei  Bestellung  eines  Unterpfands  wesentlichen  Erfordernisse,  in  die  Unterpfandsbücher
  einzutragen.

Stuttgart  den  11.  Juni  133  ,
«  «"  Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Oken's  allgemeiner  Naturgeschichte.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.
dem  Buchhändler  Carl  Hoffmann  dahier  auf  sein  Ansuchen  ein  Privilegium  gegen
den  Nachdruck  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Schrift:  „Allgemeine  Naturgeschichte
  für  alle  Stände  von  Oken,  Hofrath  und  Professor  in  München,  sechs  Bände,“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  bewilligen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung
auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1810,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
betreffend,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wirk.

Stuttgart  den  9.  Juni  1832.
Für  den  Minisler:
Walcher.
        <pb n="229" />
        227

h)  Fernere  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aussicllung  der  Pässe  für  diejenigen  Personen,  welche  durch
die  Niederlande  sich  nach  Amerika  begeben  wollen.

Nach  einer  neuerlichen  Note  der  K.  Niederländischen  Gesandtschaft  ist  durch  Entschließung
  Seiner  Majestät  des  Königs  der  Niederlande  auf  den  Vortrag  des  jenseitigen
  Ministeriums  des  Innern  vom  30.  v.  M.  ausgesprochen  worden,  daß

1)  die  durch  die  Niederländische  Verordnung  vom  Februar  1828  für  die  Zulassung
von  Auswanderern  nach  Amerika  gegebenen  Vorschriften  auf  alle  Ausländer
Anwendung  finden,  welche  ihr  Vaterland  verlassen,  um  sich  nach  Amerika  zu
begeben,  sie  mögen  einzeln  an  der  Niederländischen  Gränze  ankommen,  oder
in  Gesellschaften  reisen,  jeder  für  sich  oder  viele  gemeinschaftlich  eine  Schiffsgelegenheit
  zur  Ueberfahrt  bestellen;

2)  daß  die  Bürgschafts-Urkunde,  deren  Beibringung  nach  jener  frühern  Verordnung
  zur  Bedingung  gemacht  ist,  noch  von  einem  Zeugnisse  des  Vorstands
derjenigen  Stadt  oder  Gemeinde,  wo  der  Bürgschaftleistende  ansäßig  ist,  über
die  Zahllungsfähigkeit  des  die  Bürgschaft  übernehmenden  Handelshauses  begleitet
  seyn  muß.

Die  K.  Oberämter  haben  daher  diejenigen  Personen,  welche  einen  über  die  Niederlande
  lautenden  Reisepaß  nach  Amerika  bei  ihnen  nachsuchen,  hienach  zu  belehren,
sich  selbst  aber  in  Gemäßheit  der  früher  deßhalb  ergangenen  Weisungen  (Reg.  Bl.  von
1823,  S.  146  u.  637  und  Reg.  Bl.  von  1832,  S.  68)  bei  Ausfertigung  der  Pässe
hienach  zu  achten.

Stuttgart  den  1  3.  Juni  1832.
Für  den  Minister:

Walther.
2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Betreffend  die  Ausgabe  des  Württembergischen  evangelischen  Gesangbuchs  in  grobem  Duuck.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  vom  29.  April  und  10.  September
1850  (Reg.  Bl.  S.  180  u.  375),  betrefsend  den  Verkauf  des  Württembergischen  evan-
        <pb n="230" />
        228

gelischen  Gesangbuchs  wird  hiemit  zur  oͤffentlichen  Keuntniß  gebracht,  daß  der  Vorrath
an  Exemplaren  der  Cotta'schen  Ausgabe  in  grobem  Druck  sich  vergriffen  hat,  und
dagegen  nunmehr  der  Verkauf  der  im  Verlage  der  Metzler'schen  Buchhandlung  er—
schienenen  Ausgabe  in  grobem  Druck  eintritt.

Der  Preis  ist  in  der  gedachten  Buchhandlung  zu  Stuttgart

a)  fuͤr  das  Gesangbuch  allein  (ohne  Anhang):
ein  Exemplar  auf  Druckpapir  2  kr.
ein  Erxemplar  auf  Schreibzeng  .  .akr

5)  für  den  Anhang  (welcher  enthält  beide  Jahrzinge  n  der  Evangelien  und  der  Episteln
  und  die  Leidensgeschichte),  er  mag  mit  dem  Gesangbuch  zugleich  oder  ohne
dasselbe  verlangt  werden:

ein  Exemplar  auf  Schreibzegn  zöifbkr.
ein  Exemplar  auf  Druckpapier..  kéEkiur.

Stuttgart  den  29.  Mai  1852.
Mohl.
        <pb n="231" />
        229
Nro.  29.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

—

 

—
Samstag,  den  25.  Juni  1832.

 

—  —.—

Inhalt.

Könilgl.  Dekrele.  Dien#st-Nachhrichten.

Verfügungen  der  De  partements.  Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  fluchtig  gewordenen  Angeschuldigten
  und  Verbreicher.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  umgearbeiteten  neuen  Auslage  der  zweiten
Abtheilung  der  arithmetischen  Hulfs-Tabellen  von  Canz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Patent=  Erkbeilung
  auf  eine  neue  Art  von  Feuer-Gewehren.  —  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  —
Termin  zur  Prüsung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.  —

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  22.  März  die
erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Wangen  dem  Referendär  erster  Classe,  Wocher
von  Zeil,  Oberames  Leutkirch,  gnädigst  übertragen,

durch  höchstes  Dekret  vom  11.  d.  M.  den  Revierförster,  Oberfdrster  Hab  erle  in
Hohengehren,  Forstamts  Schorndorf,  wegen  hohen  Alters  und  Kraͤnklichkeit  gnaͤdigst
in  den  Pensionsstand  versetzt,  und
        <pb n="232" />
        230

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Reinsberg,
Dekanats  Hall,  dem  Pfarrer  Wiedersheim  zu  Waldbach,  Dekanats  Weineberg,
gnädigst  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  14.  d.  M.  die  erledigte
  Gerichts-Akruars-Stelle  in  Leurkirch,  dem  Referendär  erster  Classe,  Walther
von  Aalen,  wie  auch  «

die  erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Mergentheim  dem  Referendaͤr  erster  Classe,
Kretschmer  von  Kirchberg  zu  uͤbertragen,

durch  hoͤchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.  der  Uebertragung  der  erledigten  Posthalters-Stelle
  zu  Horb  an  den  Pflugwirth  Franz  Joseph  Weßel  daselbst  die  landesherrliche
  Bestätigung  gnädigst  zu  ertheilen,  und

unter  dem  18.  d.  M.  dem  Freiherrn  v.  Bauß  zu  Oedheim  auf  sein  Ansuchen
den  Titel  eines  Lieutenants  zu  verleihen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements#:
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  Angeschuldigten  und  Verbrecher.

Nach  den  von  den  K.  Gerichtshöfen  dem  K.  Justiz-Ministerium  auf  den  Stand
des  1.  Januar  1832  vorgelegten  Criminal-Prozeß-Lisien  haben  sich  die  in  der  Anlage
genannten  Individuen  der  gegen  sie  erkannten  Strafe  oder  gegen  sie  eingeleiteten  Untersuchung
  durch  die  Flucht  entzogen.

Dieses  Verzeichniß  wird  nun  mit  der  Aufforderung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  den  etwa  bekannten  Aufenthalts-Ort  der  genannten  Personen  den  betresffenden
Bezirks-Gerichten  anzuzeigen.

LeWtere  erhalten  zugleich  die  Weisung,  für  die  Beifahung  und  Einlieferung  der
Flüchtigen  an  das  zuständige  Untersuchungs-Gericht  nach  Pflichten  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  18.  Juni  1852.  Schwab.
        <pb n="233" />
        231

Liste
der  flüchtigen  Angeschuldigten  und  Verbrecher  auf  den  1.  Januar  1832.

—

 

 

Tag
Name  und  Wohnort  Verbrechen  Perçunssschung.  Bezeichnung
des  oder  oder  des  zuständigen  Bezirks-Fluͤchtigen.
  Vergehen.  der  erfolgten  An-  Gerichts.
zeige  derselben.

 

 

 

I.  Neckar-Kreis.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.

1.
Schoch,  Gottlieb.  Vagabundität  und  22.  Sept.  Reckarsulm.
JFettenbach.  Concubinat.  1821.
2.  «
Kuͤßner,  Jakob.  Deßgleichen.  26.  Dec.  Ludwigsburg.
Neckarrems.  1821.
3

5.
Bottinger,  Johann  Michael.
Ostelaheim.  Straßenraub.  5.  Juni  Böblingen.

4.
Siegle,  Georg  Friedrich.  1322.
Hanheim.  -
5.
Zirkler,  Johann.  Vagabunditaͤt.  7.  Mai  Stuttgart,
Plieningen.  1825.  Eriminalamt.
6.
Kachel,  Friedrich.  Wilderei  und  Wald-2  Dec.  Ludwigsburg.
Bietigheim.  Excesse.  1823.
7.
Binder,  Johann  Jakob.  Betrug.  29.  Nov.  Besigheim.
Grupy  enbach.  1828.
Stiefel,  atharine.  Diebstahl.  20.  Jan.  Besigheim.
Hoͤpfigheim.  1829.
Senningen  Friedrich.  Vagabunditat.  20.  Febr.  Reckarsulm.
Roßach.  1829.
        <pb n="234" />
        Name  und  „Wohnort
Slüchte  gen.

 

Verbrechen
oder
Vergehen.

 

—

Tag
der  Entweichung
oder

der  crsolgten  An- 



zeige  derselben.

Bezeichnung

des  zuständigen  Bezirks,
Getichts.

 

B.  Neu  hinzugekommene  Flüchtlinge.

10.
Buchwald,  Forstwarth.
Wurmberg.

Dienst-Vergehen.

 

1.  Juni
18531.

II.  Schwarzwald-Kreis.

Stonl  Jakob.
Mössingen.

Maier,  Fidri,  Vorraths-Pfleger.

Rottweil.
13.
Roller,  Hiob.
Goͤttelfingen.
14.
Gaͤbelin,  Eitabeth  Dorothee.
dach.
Hauser,  Jeidbi  (vulgo  Bregenzer
  Sepple).
Bregenz.

16.
Henßler,  Barbara.
Berneck.

17.
Welte,  Markus.
Stetten.

18.  ·
Schmid,  Johann.

 

Unterjesingen.

Injurien.

Cassenrest.

Münzfälschung.

Diebstahl.

Diebstahl  und

Vagabundität.

Fälschung.
Fälschung.

Fälschung.

A.  Aeltere  Flüchtlinge.

51.  Mai
13153.

27.  Dec.
1814.

16.  Noo.
1817.

19.  Febr.
1819.

14.  August
1819.
16.  Nov.
1818.

16.  April
1819.

—l
1319.

 

 

 

Maulbronn.

Rottenburg.

Rottweil.

Freudenstadt.
Balingen.

Mutlingen.

Ragolb.
Tuttlingen.

Herrenberg.
        <pb n="235" />
        233

 

 

 

 

Tag
Name  und  Wohnort  Verbrechen  der  Entweichung  Bezeichuung
des  oder  oder  des  zustaͤndigen  Bezirks-Flüchtigen.
  Vergehen.  der  erfolgten  Uu  Gerichts.
«  zeige  derselben.
I5.
Nestel,  Jakob.  Faͤlschung.  9.  August  Herrenberg.
Gaͤrtringen.  1819.
20.
Gneuting,  Michael.  Cassenrest.  14.  Juli  Nürtingen.
Stiftungs-Pfleger.  1819.
Frickenhausen.
21.
Erhard,  Johannes.  Fälschung  und  n  Nagold.
Lengenloch.  Vagabundität.  1819.
22.
Schweizer,  Johannes.  Concubinat,  Fäle  16.  Sept.  Balingen.
Erlaheim.  schung  und  Betrug.  1819.
23.  ·  ·
Moͤßner,  Matthaͤus.  Verschuldete  5I.  Okt.  Herrenberg.
Rodt.  Tödtung.  1816.
24.
Lieb,  Samuel.  Diebstahl-  51.  Mai  Oberndorf.
Hagenau.  1320.
25.  ...·  ,  ,
Gluͤckherr,  Amtspfleger.  Cassenrest.  1.  Mai  Rottenburg.“
Rottenburg.  1820.
26.
Koch,  Joseph.  Fälschung.  6.  Juli  Spaichingen.
Rathshausen.  1819.
27.
Wacker,  Johann  Georg.
Neuseg.  Fälschung.  6.  März  Neuenbürg.
Wahler,  Rosine.  1825.
Horrheim.
.·  29.  »
Mann,  Johann  David,  Faͤlschung.  9.  August  Herrenberg.
Schreiner.  1823.
Kuppingen.  «
50.  ..
Nething,  Jakob.  Betrug.  13.  Juli  Nuͤrtingen.
Beuern.  1825.
        <pb n="236" />
        234

 

 

 

 

 

Tag
Name  und  „Weohnort  Verbrechen  der  Emweichung  Bezeichnung
oder  oder  des  zustaͤndigen  Bezirks-Flachtgen,
  Vergehen.  der  erfolgten  An-  Gerichts.
zeige  derselben.
51.
Moßbacher,  Schultheiß.  Dienst-Vergehen.  3.  Mai  Rottweil.
Lackendorf.  1825.
32.
Wiesenfarth,  Monika.  Vagabunditaͤt.  19.  Mai  Spaichingen.
Koͤnigsheim.  1828.
B.  Neu  hinzugekommene  Fluͤchtlinge.
55.
Memminger,  Carl.  1  Widersewlichkeit.  25.  April  Truͤbingen.
Tuͤb  ngen.  1831.
Wohlg  emuth  Jak.  Friedrich.  Diebstahl.  2.  Oktober  Freudenstadt.
Freudenstadt.  1830.
III.  Jart-Kreis.
Aeltere  Flüchtlinge.
35.
Goͤhrig,  Barbara.  Diebstahl.  28.  Nov.  Gaildorf.
Spoa.  1820.
Baiogen  Benedikt.  Diebstahl.  19.  Nov.  Aalen.
Vorstweiler.  1321.
Ean  er,  (Michael.  Diebstahl.  7.  Junie  Künzelsau.
Niedernhall.  1823.  n
38.  .-Ehmer,
  Regine.  Concubinat  und  1.  August  Neresheim.
Pebenstadt  Vagabunditat.  1325.
zinkste.  Joseph.  Diebstahl  und  25.  Dec.  Aalen.
Mäannensteel.  Concubinat.  1823.
Mack  Hrichael.  Ehebruch.  11.  Maͤrz  Crailsheim.
1825.

 

 

Dinkelsbuͤhl.
        <pb n="237" />
        235

 

I

Tag
si

 

Name  und  Wohnort  Perbrechen  Bezeichunng
"  des  oder  des  zusndigen  Bezirks
Fluͤchtigen.  Vergehen.  der  Arfebnurn  An-  Gerichts
zeige  derselben.
41.
Grimminger,  Johann.  Vagabundität.  12.  Mai  Gmünd.
Bartholomd.  1326.
42.  -
Schuͤle,  Ludwig.  Betrug.  50.  Okt.  Oehringen.
Oehringen.  1826.
Dettinger,  Semt  Friedrich  Münzfälschung.  31.  Dec.  Heidenheim.
Plochingen.  1827.
44.
Staudacher,  Johann.  Diebstahl.  1.  Januar  Bartenstein.
Reidenfels.  ·  1828.
45.
Haͤfele,  Hers  Ludwig.  Renitenz.  17.  Februar  Hall.
Haul  4  1828.
Lendl  5%  D#  Diebstahl.  14.  Juni  Crailsheim.
Deusstetten.  1850.
IV.  Donau-Kreie.
Aeltere  Flüchtlinge.
47.  -  .
Heinkel,  Sebastian.  Straßenraub.  14.  Mai  Blaubeuren.
Glogau  in  Schlesien-  «  1819.
Doͤring,  Carl  Wupelm  Heinrich,
  Scribent.  Betrug.  28.  April  Waldsee.
Stuttgart.  1820.
49.
Colomb,  Anton.  Diebstahl.  12.  Mai  Tettnang.
Ferrara.  1820.
50.
Hofmann,  Gottlieb.  Diebstahl.  30.  Okt.  Ulm.
Beßtzgenried.  1823.
51.
Brodbeck,  Christoph.  Diebstahl.  A.  August  Leutkirch.
Mehingen.  1825.
        <pb n="238" />
        236

 

 

 

 

 

 

Tag
Namẽ  ung,  Wobhnort  Verbrechen  der  Emweichung  VBezeichnung
oder  oder  des  zuständigen  Beucher
  Vergehen.  der  erfolgten  An-  Gerichts.
zeige  derselben.
Moser,  *  Tuchscheerer  Ehebruch.  22.  Dec.  Münsingen.
Geselle.  1825.  -
Bachsweiler  im  Elsaß.
Rupp,  9#hshreiber.  Falschung.  18.  Februar  Münsingen.
Münsingen.  1824.
67.  -
Eubler,  Anton.  Diebstahl  und  15.  Mai  Tettnarg.
Unterradrach.  Betrug.  1825.
55.
Rögle,  Anton.  Mord.  19.  Juli  Ravensburg.
Wassers.  1825.
66.
Mos,  Lu  Joseph.  Vergiftung.  12.  Okt.  Wangen.
·  1825.
W#
Treu,  eudnis.  Diebstahl.  11.  Juni  Bibercch.
Gamerschwang.  «  1826.
Ott,  Eßrine.  Diebstahl.  10.  März  Leutkirch.
Goͤßingen.  1827.
69.
Pister.  —  Concubinat  und  25.  Jan.  Tettnang.
Oben  orf.  Vagabunditaͤt.  1828.
Kuͤbele  Joseph.  Vagabunditaͤt.  2.  Sept.  Ravensurg.
Altdorf.  1828.
61.
Klinger,  Georg.  Raubmord.  11.  Februar  Buchiu.
Brasenberg.  1329.
62.  .  «
Hartmann,  Waldburg.  Vagabundität.  25.  August  Biberch.
Schemmerberg-  1829.
eckar  Agnes.  Vagabundität.  27.  Sept.  Rabeneburg.
Erbisreute.  1329.
        <pb n="239" />
        257

 

 

 

 

—  !  Tag
Name  und  Wohnort“  «  Verbrechen  der  Entweichung]  Bzzeichnung
des  -  oder  oder  des  zuftündigen,  Bezirks-Flüchtigen.
  Vergehen.  der  erfolgten  An-  crichts.
-  zeige  derselben.
Weiß,  Jtun  Georg.  Diebstahl.  5.  August  .  Goͤppingen.
Roßwülden-  1850.—
Hirf  6  Carl.  Diebstahl.  5.  August  Gôppingen-Jebenhausen
  1350
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Justiz  Ministeriun:  :
Prieser.

B).  Des  Departements  des  Innetrn:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  umgcarbeiteten  neurn  Auflage  der  zweiten  Abtheilung  der
arithmetischen  Hülfs-Tabellen  von  Canz.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.
d.  M.  dem  vormaligen  Amtöpfleger  zu  Sulz,  Wilhelm  Christian  Canz  von  Kirchberg,
  Oberamts  Marbach,  auf  sein  Anfuchen  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
einer  umgearbeiteten  neuen  Auflage  der  zweiten  Abtheilung  seiner  arithmetischen  Hülfs-Tabellen,
  gleichwie  früher  für  die  erste  Auflage  der  gedachten  Schrift  (Reg.  Bl.  von
1326,  S.  193)  auf  die  Dauer  von  fönf  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  was  unter  Hinweisung
  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1315.,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  16.  Juni  1832.
Kür  den  Minister:

Walther.
b)  Bekauntmachung,  betressend  eine  Patent-Ertheilung  auf  eine  neue  Art  von  Feuergewehren.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung.  vom  15.  d.  M.
dem  Grundbesitzer  Augustin  Franz  Guibout  zu  Paris  ein  Einführungs-Patent  auf
.  2.  «
        <pb n="240" />
        238

eine  neuerfundene  Art  von  Feuergewehren,  welche  durch  die  Schwanzschraube  geladen
und  durch  die  Bewegung  derselben  gespannt  werden,  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren
Znädigst  ertheilt  haben;  eso  wird  dieß  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der
allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  18.  Juni  1832.  Weichaar.

#  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.

In  Gemäßheit  der  9§.  49  und  50  der  Königl.  Verordnung  über  die  Organisation
  des  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1825  werden  die  den  nachbenannten  Stations-Commandanten
  und  Landjágern,  welche  sich  durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und  Diensteifer
  besonders  ausgezeichnet  haben,  für  die  zweite  Hälfte  des  laufenden  Etatejahrs
zuerkannten  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

a)  Geld-Prämien  hhaben  erhalten:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Sommer  zu  Waldsee,
Schäufele  zu  Ellwangen,
Holzhäuer  zu  Oehringen,
„Kurz  zu  Rürtingen,
Mangold  zu  Balingen;

die  Stations-Commandamen  dritter  Elasse:
Falschebner  zu  Mergemheim,
Melber  zu  Crailsheim,
Kneule  zu  Schorndorf,
Kurz  zu  Blaubeuren;

die  Landjäger  erster  Elasse:
Weeser  zu  Horb,
Müller  zu  Waldsee,
Göhring  zu  Mergentheim,
Oberstein  zu  Schorndorf.

b)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Laib  zu  Eßlingen,
Simondet  zu  Tübingen;
        <pb n="241" />
        250
die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Waiß  zu  Backnang,
WBeßzmann  zu  Spaichingen,
Vollweller  zu  Leonberg;
die  Landjäger  erster  Classe:
Oehler  zu  Reckarsulm,
Langenbucher  zu  Ulmz
die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Bregenzer  zu  Maulbronn,
Schweizer  zu  Riedlingen,
Jäger  zu  Maulbronn,
Schramm  zu  Maulbronn.
Stuttgart  den  18.  Juni  1832.
Für  den  Minister:
Walther.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Termin  zur  Pröfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmänd.

Diejenigen  katholischen  Schulamts-Candidaten,  welche  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Semingr
  zu  Gmünd  nachgesucht  haben,  und  nicht  durch  besondere  Ausschreiben
zurückgewiesen  worden  sind,  haben  am  Dienstag  den  3.  Juli  Abends  in  Gmünd  sich
einzufinden,  wo  die  im  §.  12  der  organischen  Bestimmungen  des  Schullehrer-Seminars
vom  13.  Januar  1825  angeordnete  Prüfung  in  den  ersten  Tagen  des  Juli  vorgenommen
  werden  wird.  Die  meu  eintretenden,  wie  die  älteren  Seminaristen  werden  an  die
Hgeyaue  Befolgung  des  &amp;amp;.23  des  gedachten  organischen  Statuts,  die  halbjährige  Vorausbezahlung
  betreffend,  erinnert.

Stuttgart  den  2.  Juni  1832.  Camerer.
        <pb n="242" />
        240
Dienst·  Erledigungen.

H  Die  Stelle  des  ·  Ober-Inspektors  am  K.  Waisenhanse  zu  Weingarten  ist
erledigt.  Mit  derselben  ist  eine.  Vesoldung  von  1200  fl.  in  Geld,  neben  einer  geraͤumigen
  Amtswohnung  und  30  fl.  Entschaͤdigung  fuͤr  Schreibmaterialien  verbunden.  Der
Brennholzbedarf  wird  dem  Ober-Inspektor  gegen  Abzug  von  seiner  Besoldung  aus
dem  Holzvorrath  der  Anstalt  mit  zwölf  Klaftern  dargereicht.  Derselbe  ist  Staatediener
mit  dem  Range  in  der  siebenten  Elasse.  Die  amtlichen  Obliegenheiten  des  Ober-Inspebtors
  bestehen  in  der  Oberaufsicht  und  Leitung  der  ganzen  Exziehungs-Anstalt,  mir
welcher  die  Anstalt  für  Vagantenkinder  verbunden  ist.  Namentlich  liegt  ihm  die.  p4dagogische
  und  polizeiliche  Leitung  ob,  ohne  daß  er  der  Mitaufsicht  über  die  ökonomischen
Angelegenheiten  enthoben  wäre,  wenn  gleich  für  diese  ein  eigener  Oekonomie-Verwalter
aufgesiellt  ist.  Zugleich  hat  derselbe  als  Geistlicher  den  Religions-Unterricht  seiner  Kirchengenossen
  durch  alle  Classen  bis  zum  Austritt  aus  dem  Hause  zu  ertheilen,  und
wenn  er  der  evangelischen  Kirche  zugethan  ist,  den  sonn=  und  feiertäglichen  Gottesdienst
nebst  der  Seelsorge  für  die  jedoch  kleine  evangelische  Gemeinde  von  Altdorf  und
Weingarten  zu  versehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  der  K.  Commission  für  die  Erziehungshäuser,  unter  genauer  Angabe  ihrer
Vildungs=  und  bisherigen  amtlichen  Laufbahn  und  mit  Beilegung  ihrer  Zeugnisse,  in
vorschriftmäßigen  Eingaben  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Sulzbach,  Dekanats
Weinsberg,  welche  im  Mutterort  480,  und  im  Filial  Grantschen  257  Kirchengenoflen
zählt  und  mit  einem  auf  600  fl.  nach  SportelPreisen  berechneten  Dienst-Einkommen
verbunden  ist.  haben  sich  innerhakb  vier  Wochen  bei  dem  edangelischen  Confistoriam
vorschristmäßig  zu  melden.

5)  Durch  die  Penstonirung  des  Revierförsters,  Oberförsters  Häberle  zu  Hohengehren
  ist  das  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stehende  Revier  Engelberg,  Forstamts
Schorndorf,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Finanz-Kaummer  in  Ellwangen  zu  melden.
        <pb n="243" />
        *-Regierungs--Blatt


Königreich  Württemberg.

————.——————
Dienstag,  den  3  Juli  1852.

 

 

————

————  .  —.

 

 

Inha!l!t.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  .

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  veränderte  Benennung  der  K.  Straf-Anstalten-Commission
  bekreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  18½/.  —  Privilcgium  gegen
den  Nachdruck  des  zweiten  Bändchens  der  Schrift:  Neue  Erzählungen  für  Kinder  und  Kinderfreunde  von
Christorb  Schmid.  —  Empfehlung  des  Werks:  Anleitung  zum  Unterricht  kaubstummer  Kinder  rc.  von
dem  Stadrpfarrer  Jäger  in  Gmünd.  —  Termin  zur  Schul-Provisoraks-Prüfung.  —  Verleihung  der  golen
  Gwoil  erdienst-Medaille.  —  Umlage  der  Grund-,  Gefäll,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  für  das
Jahr  18“.

Dienst.  Erlebise  .

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.
die  bei  der  Fgierung  des  Schwarzwald-Kreises  erledigte  etatsmáßige  Sekretärs-Stelle
dem  seitherigen  Kanzlei-Assistenten  dieser  Kreis-Regierung,  Dillenius,

die  evangelische  Stadtpfarrei  Güglingen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  bisherigen
Helfer  Klunzinger  zu  Güglingen,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  zu  Böblingen  dem  ausübenden  Arzte
D.  Theurer  daselbst  zu  übertragen  geruht,  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  21.  v.  M.  die  erledigte  Direbtors-Stelle  bei  der
land=  und  forst-wirthschaftlichen  Schule  zu  Hohenheim  dem  Hofrath  und  Professor
Volz  zu  Hohenheim  gnädigst  übertragen,  und
        <pb n="244" />
        242

den  Revierfoͤrster  Schelling  in  Leutkirch  Alters  halber  in  den  Ruhestand  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  v.  M.
die  Helfersstelle  zu  Großbottwar,  Dekanats  Marbach,  dem  Stabtpfawei  -  Verwkset
Bunz  zu  Winnenden,  Dekanats-Bezirks  Waiblingen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  zu  Mulfingen,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanats
Amrichshausen,  dem  Pfarrverweser  Neckermann  zu  Steinbach  bei  Comburg  gnaͤdigst
verliehen,  auch

durch  höchstes  Dekret  vom  24.  v.  M.  die  Ober-Justiz  /  Asessoren  v.  Sternenfels,
  derzeit  bei  dem  K.  Lehenrathe  Dienste  leistend,  und  Wölßdorff  bei  dem  K.
Gerichtshofe  in  Ulm,  zu  Ober-Justizräthen  gnädigst  befördert.  .

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekretes  vom
25.  v.  M.  den  Forstrechnungsrath,  Holzgartenverwalter  Siebold  zu  Stuttgart  seinem
Ansuchen  gemäß  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  demselben  in  gnädigster  Berücksichtigung
  seiner  vieljährigen,  bis  in  sein  hohes  Alter  geleisteten  Dienste  den  Titel  eines
Hofraths  verliehen,

der  Oberlieutenant  Koseriß  des  fünften  Infanterie-Regiments  zum  sechsten,  so  wie
den  Unterlieutenant  #ie  v·  Shrenbeng  ves  oritten  Infanterie-Regiments
zum  fuͤnften  versetzt,  und

den  dem  sechsten  Infanterie-Regiment  aggregirten  Unterlieutenant  Zimmerle
bei  dem  achten  Infanterie-Regiment  eingetheilt,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  das  erledigte  Oberamts-Gericht
Cannstadt  dem  Criminal-Richter  in  Stuttgart,  Ober-Justizrathe  Cleß,  auf  sein  Ansuchen
  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  20.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Kaplanei  in  Grunzheim,
Oberamts  Ehingen,  ernannte  Kaplan  Geis  von  Oggelsbeuren,  die  Konigliche  Bestätigung.


Die  patronatische  Nomination  des  seitherigen  Pfarramts-Verwesers  Schäffler
in  Schlierbach  auf  die  evangelische  Pfarrei  Unterheimbach,  Dekanats  Weinsberg,  ist
den  22.  v.  M.  bestätigt  worden.
        <pb n="245" />
        243
II.  Verfügungen  der  Departementeé.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  die  veränderte  Benennung  der  K.  Stras=  Anstalten-Commission  betreffend.

Da  vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
21.  Juni  d.  J.  der  den  gerichtlichen  Straf-Anstalten  des  Königreichs  vorgesetzten  Straf-Anstalten
  -Commission,  als  ständiger  Central-Landesstelle,  die  veränderte  Benennung:
„Straf-Anstalten-Collegium“  beigelegt  worden  ist;  so  wird  solches  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  22.  Juni  1832.  Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  18½/3.

In  Erwägung  des  dermaligen  Standes  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Casse
  haben  Seine  Königliche  Moajestät  durch  hcöchste  Entschliefung  vom
19.  d.  M.  zu  verordnen  geruht,  daß  für  das  Verwaltungs-Jahr  182;  eine  ordentliche
Brandschadens-Umlage  von  seches  Kreuzern  auf  hundert  Gulden  Gebäude-Anschlag,
zur  Hälfte  an  Martini  dieses  Jahrs,  und  zur  audern  Hälfte  an  Lichtmeß  nächsten
Jahrs  zahlbat,  veranstaltet  werden  foll.

Die  K.  Oberämter  haben  hienach  dafür  besorgt  zu  seyn,  daß

1)  diese  Umlage  sogleich  nach  Vollendung  der  auf  den  1.  Juli  d.  J.  stattfindenden

Revision  der  Brand-Versich  s,Kataster  vorgenommen,

2)  die  Umlage-Urkunde  spaͤtestens  bis  zum  1.  September  an  den  Haupt-Cassier  eingeschickt,

  und

5)  auf  die  erwähnten  Termine  der  Betrag  an  denselben  eingeliefert  werde.
        <pb n="246" />
        24

Gegen  Saͤumige  muͤßte  außerdem  das  Gesetzliche  vorgekehrt  werden.

Stuttgart  den  25.  Juni  1832.
Fuͤr  den  Minister:

Walther.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  zweiten  Bändchens  der  Schrift:  Neue  Erzählungen  für
Kinder  und  Kinderfreunde  von  Christoph  Schmid.  !-Seine

  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.
der  Krüll'schen  Universitäts-Buchhandlung  in  Landshut  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  des  zweiten  Bändchens  der  in  ihrem  Berlage  erscheinenden  Schrift:

„Neue  Erzählungen  für  Kinder  und  Kinderfreunde,  von  Christoph  Schmid,“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  welches  unter  Hinwen
sung  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Prisilegien  gegen  den  Bücher-Rachdruck
  betreffend,  zur  Nachachrung  hiemit  öffentlich  bebannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  25.  Juni.  1852.
Für  den  Minister:

Walther.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Empsehlung  des  Werks:  Anleitung  zum  Unterricht  taubstummer  Kinder  2c.  von  dem:  Siadwsarrer
Jäger  Iin  Gmünd.

Stadtpfarrer  Jäger  zu  Gmünd,  Vorsteher  der  K.  Taubstummen=  und  Blinden=Anstalt
  daselbst,  hat  in  Verbindung  mit  dem  Pfarrer  und  Schul-  Conferenz-Direktor
Riecke  in  Gutenberg  die  Ausarbeitung  eines  groͤßeren  Werkes  fuͤr  den  Unterricht
taubstummer  Kinder  unternommen,  welches  im  Verlag  der  Loͤflund'schen  Buchhandlung
  in  Stuttgart  erscheint.  Von  diesem  Werk  ist  unter  dem  Titel:  Anleirung
zum  Untrerricht  taubstummer  Kinder  in  der  Sprache  und  den  andern
Schullehrgegenständen,  nebst  Vorlegeblättern,  einer  Bildersemmlung
und  einem  Lese=  und  Wörterbuch,  die  erste-  Lieferüng  bereite  erschienen,
und  wird  um  2  fl.  24  kr.  im  Subseriptions-Preise  abgegeben.  Der  Zweck  des  Verfassers
  ist,  den  taubstummen  Kindern  vermittelst  dieses  Buchs  den  Kreis  von  Anschauungen
        <pb n="247" />
        245

zu  erweitern,  die  gemeingötzlichsten  Kenntnisse  in  zweckmaͤßiger  Auswahl  zu  lehren
und  an  dem  gesammelten  Stoff  ihre  Sprachkenntniß  auszubilden,  so  wie  durch  die
Sprache  das  gesammelte  Wissen  zu  befestigen.  Je  mehr  dieses  Werk  dem  laͤngst  gefuͤhlten
  Beduͤrfniß  einer  zweckmaͤßigen  Zusammenstellung  des  fuͤr  taubstumme  Kinder
Wissenswuͤrdigsten  Befriedigung  verspricht  und  den  Lehrern  derjenigen  Orte,  an  welchen
  Taubstumme  sich  befinden,  nicht  blos  für  den  Privat-Unterricht  derselben,  sondern
selbst  für  ihre  zweckmäßige  Beschäftigung  in  der  öffentlichen  Schule  Anleitung  und  den
erforderlichen  Stoff  darreicht,  desto  mehr  sindet  sich  die  evangelische  Ober-Schulbehörde
veranlaßt,  dieses  Werk  im  Allgemeinen  zu  empfehlen,  und  den  Geistlichen  von  Orten,
in  denen  solche  unglückliche  Kinder  vom  schulpflichtigen  Alter  sich  befinden,  dessen  Anschaffung
  aus  den  örtlichen  Schulfonds  besonders  aufzuerlegen.
Stuttgart  den  15.  Juni  1832.  Mohl.

3.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Termin  zur  Schul-Provisorats-Prüfung.

Alle  diejenigen  Schal-Candidaten,  welche  ihren  Bildungslauf  in  Privat-Schullehrer=Seminarien
  beendigt  haben,  und  die  Schul-Procdisoraks-Prüsung  erstehen  wollen,  haben
sich  zu  der  am  21.  August  und  den  folgenden  Tagen  hier  stattfindenden  Prüfung  bis
zum  15.  Juli  bei  dem  katholischen  Klrchenrath  zu  melden,  und  am  20.  August,  Abends
6  Uhr  auf  der  Kanzlei  jener  Stelle  zu  erscheinen.

Stuttgart  den  19.  Juni  18382.  Camerer.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
1.  Des  Finanz-Ministerium.
Verleihung  der  goldenen:  Eioil-Verdienst-Medaille.
Durch  höchsten  Erlaß  vom  16.  Juni  d.  J.  haben  Seine  Königliche  Majestär

dem  Revierförster  Zaiser  zu  Degerloch,  Forstamts  Leonberg,  als  einen  VBeweis  der
Anerkennung  seiner  vieljährigen  treuen  Dienste  die  goldene  Eivil-Verdienst-Medaille

gnaͤdigst  verliehen.
Stuttgart  den  19.  Juni  1832.  Herzog.
        <pb n="248" />
        246
2.  Des  Steuer-Collegium.
Umlage  der  Gund-,  Gefäck,  Gebäude=  und  Gewerbe,  Steuer  für  das  Jahr  18½/8.

Nach  der  mit  den  Ständen  geschehenen  Verabschiedung  sollen  für  das  Finanz-Jahr
  1833  wie  bisher
an  rund,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —:.  25600,000  fl.
umgelegt  und  erhoben  werden.
e  haben  beizutragen:
#  das  Grund-Eigenthum  und  die  Gefüllt  namlich

*  das  Grund-Eigenthum.  .  ...1«728,5656.
b)d1eGefälle-.......«..  113,  102  fl.
1°841,667  fl.

z  die  Gebäanddee  .  453,  333  fl.
##  die  Gewerbe  ....«.·...-.  325,000  fl.
2,600,000  fl.

Die  Steuer  ist  unter  Zugrundlegung  des  (revidirten)  Landes-Catasters  auf  die  in
der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden.

Ueber  die  nach  der  Verordnung  vom  20.  September  1827  bei  dem  Cataster  zu
beruͤcksichtigen  gewesenen  Abgangs-  und  Zuwachs-Posten  geben  die  den  Oberaͤmtern
zugekommenen  Nachweisungen  weiteren  Aufschluß.

Das  Grund-Cataster  beträgt  dermalen  nach  dem  Reinertrag  15·760,935  fl.  25kr.

Gefäll-Cataster  1·031,  261  fl.  15kr.
und  kommen  je  auf  100  fl.  Rein-Ertrag  an  Staats-Steuer

  .  1o  fl.  58kr.  Whl.
Das  Gebude-  Cataster  betraͤgt  nach  Capitalwerthen  .  145  998,051fl.
und  die  Staats-Steuer  je  auf  100  fl.  Capitalwerth  17  kr.  A#1#  hl.
Die  Ansätze  der  Gewerbe-Steuer  betragen  302,748  fl.  49kr.
Zur  Ergänzung  der  Summe  von  825,  000  fl.  fallen

mithin  je  auf  100  fl.  Ansaca  .  107sisokk5sphl

Die  Oberaͤmter  haben  nun  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuer  auf  die  einzelnen
  Orte  und  Gutsherrschaften  nach  der  Grundlage  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,
        <pb n="249" />
        4

247

auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen
  Catasterzweigen  je  abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster
  in  Bälde  vollzogen  werde.

Wegen  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten  und  Erhaltung  ihrer  Uebereinstimmung
  mit  den  Kanzlei-Exemplarien,  so  wie  über  die  Benühungsart  des  Steuer-Catasters
  zu  der  Umlage  der  Corporations-Anlagen,  wird  auf  die  Dekrete  vom  18.  Juli
1829  und  30.  Juni  1350  verwiesen.

Da  es  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalt  und  für  die  Bestreitung
  der  Staats-Bedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig  ist,  daß
die  Steuergelder  regelmäßig  eingehen,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  vorgenommene  Unteraustheilung
  und  ein  zweckmäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  ökonomischen  Verbältnisse
  der  Steuerpflichtigen  wesentlich  beitragen;  so  werden  die  K.  Oberämter  unter
Beobachtung  der  wegen  des  Steuer-Einzugs  schon  früher  und  insbesondere  unter  dem
21.  Juni  1819  erlassenen  Verfügungen  auch  darauf  Rücksicht  nehmen,  daß  die  für  die
Unteraustheilung  der  Steuern  erforderlichen  Arbeiten  überall  sogleich  beginnen,  und
daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuern  nicht  verzögert  werden.

Stuttgart  den  28.  Juni  18327.  Süskind,

Vertheilung
der  direkten  Staats-Steuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  Hof-Domänen-Kammer
  und  die  Staats-Cassen-Renten  für  188z.

Die  Steuer  beträgt  nach  der  mit  den  Ständen  geschehenen

Verabschiedung  2600,  00  fl.
Hievon  kommen  17  auf  den  Grund-Ertrag  und  die  Gefaͤll-,  und  zwar:
a)  den  Grund-Ertrrrg  1728,565fl.
b)  die  Gefälle.  113,  102  fl.
1·841,667  fl.

zur  auf  die  Gebäaudmen  433,  333  fl.
auf  die  Gewerbee  525,000  fl.

 

2·600,  000  fl.
        <pb n="250" />
        248

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberamt.  Grund=  Gefaͤll-  Gebaͤude-  Gewerbe-  Haupt-Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Eteuer.  Samme
I.  Neckar-Kreis.  a4  tK  t4  #tK4  s

Backnang  23,919  438  6,189  %,941145487
Besigheem  26,055  861  8,895  4„29  40,258
Böblingen  .  24,925  387  7,187  4,044  36,543
Brackenheim  24,  819  1,5628  6,317  3,109  35,773
Cannstadt  19,971  406  7,219  4,228  31,824
Eßlingen  ..  23,397  970  6,052  6,761  37,180
Heilbron  24,154  1,532  I1U516oos47,220
Leonberg  .  34,022  1,161  9,640  4,454  49,277
Ludwigsburg  50,  511  1,126  6,876  50,080
Marbach  35,256  799  6.815  4,  168  45,013
Maulbronn  25,570  242  6,883  2,792  54,487
Reckarsulm  .  33,376  1,299  7,496  r—msse  46,  645
Stuttgart,  Stadt  6,523  261  27,928  25.755  60,447
Stuttgart,  Amt  25,  108  306  7,571  5,852  57,117
Vaihingen  21,102  360  6.18“  5,526  51,672
Waiblingen  25,602  175  6,692  4.151  56,620
Weinsberg  .  24,763  1,105  5,402  5,#08  55,016
426,051  17,262  149,555  100,  976  690,644
        <pb n="251" />
        249

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund-  Gefaͤll-  Gebaͤude-  Gewerbe-  Haupt-Oberaͤmter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Summe.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
II.  Schwarzwald-Kreis.


Balingen  24,009  6  5,627  5,954  56,251
Calw  16,255  207.  6,145  4,9#8  27,  555
Freudenstadt  194148.  59.  4,559  —.
Herrenberg  29,922  402  7,511  3,255  40,890
Horb  .  20,551  1,287  5,668  3,205  30,711
Nagold  18,465  339  5,559  5,807  29,158
Neuenbürg  13,382  342  ,  795  3,  385  22,102
Nürtingen  25,213  617  6,268  5,925  55,022
Oberndorf  .  18,235  562  .45  3,/0  %2  26,  683
Reutlingen  25,955  696  7,821  8,957  42,2
Rottenburg  50,0  781  8,578  5.6%6  44,  083
Rottweil.  .  23,  334  1,333  4,673  —  52,763
Spaichingen.  19,377  582  3,005  2,/%04  25,  368
Sulz  20,  260  294  5,020  2,688  27,262
Tuttlingen  24,185  1,103  4,619  5,218  35,/23
Tübingen  22,819  786  8,925  7,501  50,029
Urach  25,%06  516  6,484  6,018  38,224

575,161  0,550  98,285  77,820  561,816

 

2
        <pb n="252" />
        250

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberaͤmter.  Grund-  Gefäll-  Gebäude=  Gewerbe-  Haupt-Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Summe.
III.  Jart-Kreis.  s  a4  a.  44  n

Aalen  .  17,585  1,559  5,035  4,810  26,787
Crailsheim  22,161  1,408  4,  593  5,965  51,925
Ellwangen  29,049  1,566  5,892  4,0907440
Gaildorf.  23,467  998  3,  333  3,092  30,890
Gerabronn.  48.511  5,760  5,967  4,525  62,561
Gmünd  20,  465  1,667  4,  865  6,582  33,579
Hall.  38,635  6,501  7,127  6,306667
Heidenheim.  27,658  725  6,855  6.555  41.771
Künzelsau  55,567  2,55  6,280  5,527  47,  626
Mergentheim  58,645  2,599  6.263  3,849  51,154
Neresheim  24,588  5,952  5,988  5,711  36,  239
Oehringen  .  46,9-«3  !s,298  7,351  4,727  63,319
Schorndorf  .  20,374  252  6,573  5.712  50,691
Welzheim  18,693  591  5,893  2,  706  25,883
409,  934  51,911  75,593  65,953  581,  396
        <pb n="253" />
        251

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund-  Gefäll-  Gebäude=  Gewerbe-=  Haupt-Oberämter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Summe.
IV.  Donau-Kreis.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
Biberach.  41,  562  4,288  8,800  6,620  61,270
Blaubeuren  24,  106  797  4,154  5,582  52,419
Ehingen.  58,077  6,099  6,721  4,  365  55,262
Geislingen  21,785  1,594  5.425  5,028  35,850
Göôppingen  52,.567  1,127  8,051  7,545  49,070
Kirchheim  27,/66  460  7,552  —
Leutkirch.  29,969  2,.814  5,009  5,509  41,  501
Münsingen  22,595  1,255  3,896  5,259  50,805
Ravensburg  58,269  1,457  7,542  5,654  52,902
Riedlingen  56,515  4.745  8,259  4,411  53,910
Saulgau.  58.796  2.593  6,096  4,048  51,555
Tettnag  28,726  945  5,580  3,669  58,920
Ulm  ...  55,  332  5,647  12,956  13,612  65,547
Waldsee  40,  576  4,.455  7,719  3,779  56,529
Wanggen  29,959  1,946  5,585  4,280  41.770
Wiblingen  25,936  5.760  5/51  3,699  38,876
«  511,08-k  !i1,982108,91!·  81,8857!«3,865
V..K.Hof-Domänen-Kammer
  .  6,335  9,879  1,186  361  17,761
VI.  Staats-Cassen-Renten.
  —  1.518  —  —  4,  518
1F  Sr565“  —

Stuttgart  den  13.  Juni  1832.

 

 

 

Zur  Beglaubigung:

K.  Steuer-Revisorat:
Klemm.
        <pb n="254" />
        252
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  am  24.  Juni  d.  I.  erfolgte  Ableben  des  Gerichts-Notars  Geyer
ist  das  Gerichts-Rotariat  Münsingen  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  erledigt  worden.
  Die  Bewerber  um  diese  widerruflich  zu  besehende  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

2)  Bei  dem  Eivil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ulm  ist  eine  Assessors-Stelle
erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.  .

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Criminal-Richters-Stelle  in  Stuttgart,
womit  normalmäßig  ein  Gehalt  von  1600  fl.  verbunden  ist,  werden  andurch  aufgefordert,
  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  sich  zu  melden.

4)  Bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  ist  eine  etatsmäßige  Kanzlei-Assistenten-Stelle
  mit  dem  Rormal-Gehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung
  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Rommelsbach,  Dekanats
  Tübingen,  welche  360  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportel-Preisen
auf  glo  fl.  berechneten  Einkommen  rerbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

0)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Brenz,  Dekanats  Heidenheim,
  welche  794  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportelpreisen  auf  62  fl.
berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Durch  die  Pensionirung  des  Reovierförsters  Schelling  in  Leutkirch,  Forsiamts
  Weingarten,  ist  dieses  in  der  dritten  Besoldungs-Classe  mit  Pferds-Ration  stehende
  Revier  in.  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Finanz-Kammer  in  Ulm  zu  melden.

Am  2s.  v.  M.  find  die  Rechts-Erkenmuisse  vom  Monat  April  d.  J.  ausgegeben  werden.
        <pb n="255" />
        253
Nro.  31.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

-——.——.—  —.—
Montag,  den  9.  Juli  1832.
—.—  .  —
In  halt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Unterdrückung  des  in  Hanau  erschienenen  Zeitblatts:
  „die  neuen  Zeitschwingen“  betreffend.  —  Die  Vertheilung  der  Preise  für  katholische  Schullehrer  betreffend.

Dienst=  Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  Mai
den  Großhändler  Johannes  Croll  zu  Lübeck  zum  Königlichen  Consul  in  dieser  freien
Stadt  ernannt,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  den  Oberförster,  Oberforstmeister
v.  Fahnenberg  zu  Urach,  wie  auch

den  bei  dem  Schreibtische  des  K.  Bergraths  als  Kanzlist  eingetheilten  Sekretär  Hochstetter,
  beide  auf  ihr  Ansuchen  Krankheirs  halber,  gnädigst  in  den  Ruhestand  versett.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Direktors  des  katholischen  Kirchenraths  dem  Regierungs-Direkror,
  Freiherrn  v.  Soden  zu  Ellwangen  gnädigst  übertragen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  dem  zweiten  Aktuar  bei  der  K.  Stadt-Direbtion
  Stuttgart,  Aigner,  für  seine  Person  die  Rechte  eines  Staatodieners  im
Sinne  des  F.5  der  Dienst-  Pragmarik  und  den  Titel  eines  Revisors  gnädigst  zu  verleihen
  geruhr;  auch
        <pb n="256" />
        254
unter  dem  29.  v.  M.  den  Oberlieutenant  v.  Falkenstein  des  ersten  Reiter-Regiments
  zum  vierten  versetzt,
den  dem  ersten  Reiter-Regiment  aggregirten  Unterlieutenant  Kluͤpfel  bei  demselben
  eingetheilt,  und

den  aggregirten  Unterlieutenant  Zeller  von  dem  achten  Infanterie-Regiment  zu
den  Garnisons-Compagnien  verseßz.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  die  Unterdrückung  des  in  Hanau  erschienenen  Zeitblatts:  „die  neuen  Zeitschwingen“
betreffend.

Aus  Anlaß  entstandener  Zweisel  über  die  Richtigkeit  der  Angabe  des  Georg
Stein,  als  Redakteur  des  in  Hanau  erschienenen,  und  nach  der  vorangegangenen  Bekanntmachung
  vom  26.  M./2,  v.  J.  (Reg.l.  S.  89)  durch  Bunbestagoschluß  vom
2.  März  d.  J.  unterdrückten  Zeitblatts:  „die  neuen  Zeitschwingen“  ist  hierüber  weitere
Nachforschung  eingeleitet  und  in  Folge  des  Ergebnisses  derselben  von  der  teutschen
Bundes-Versammlung  in  ihrer  einundzwanzigsten  Situng  vom  14.  v.  M.  beschlossen
worden:

„den  Regierungen  anzuzeigen,  daß  bei  der  gepflogenen  nähern  Untersuchung
„über  die  Verhältnisse  der  in  Hanau  erscheinenden,  und  durch  Bundes-Be-„schluß
  vom  2.  März  l.  J.  unterdrückten  „Neuen  Zeitschwingen“  sich  erge-„ben
  habe,  daß  Gustav  Oehler  die  Vertretung  und  Verantworllichkeit  für
„den  als  Redakteur  angegebenen  Georg  Stein  übernommen  habe,  und  daß
„daher  Gustav  Oehler  als  der  eigentliche  Redakteur  zu  betrachten,  und  in
„Gemäßheit  des  §.  7  des  Bundes-Beschlusses  vom  20.  September  1819  bin-„nen
  fünf  Jahren  bei  der  Redaktion  ähnlicher  Schriften  nicht  zuzulassen  sev.“

Es  wird  daher  dieser  Beschluß  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom

26.  März  d.  J.  zur  allgemeinen  Kenntnipnahme  nachträglich  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  4.  Juli  1832.  Beroldingen.
        <pb n="257" />
        255
B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  katholischen  Kirchenraths.
Die  Vertheilung  der  Preise  für  katholische  Schullehrer  betreffend.

Aus  den  Schul-Inspektorats-Bezirken  Ammrichshausen,  Ellwangen,  Epbach,
Gmünd,  Lauchheim,  Mergentheim,  Neresheim,  Scuttgart  und  Unterkochen  wurden
nachstehende  Schullehrer  der  für  das  Jahr  1834  ausgesebzten  Preise  würdig  erachtet:

Bechtold,  Johann  Anton,  in  Stuppach.

Bopp,  Franz,  in  Kupferzell.

Breuling,  Elemens,  in  Lautern.

Dreher,  Joseph,  in  Gmünd.

Hahn,  Andreas,  in  Baldern.

Hähnle,  Johann  Georg,  in  Hohenstadt.

Jettinger,  Anton,  in  Zöbingen.

Keicher,  Nikolaus,  in  Ellwangen.

Lipp,  Michael,  in  Mögglingen.

Lorenz,  Anton,  in  Westhausen.

Luß,  Sebastian,  in  Marktlustenau.

Meßmer,  Heinrich,  in  Schnaidheim.

Müller,  Martin,  in  Westernheim.

Riedle,  Damian,  in  Stuttgart.

Ringeiß,  Joseph,  in  Sindeldorf.

Rötringer,  Caspar,  in  Reresheim.

Ruck,  Georg,  in  Laudenbach.

Scheel,  Johann,  in  Böhmenkirch.

Schimmele,  Anton,  in  Rosenberg.

Schwaibold,  Matthaus,  in  Apfelbach.

Staudenmaier,  Franz  Taver,  in  Rechberghausen.

Stelzle,  Johann  Repomuk,  in  Wasseralfingen.

Streble,  Georg  Anton,  in  Marbach.

Weber,  Johann  Repomuk,  in  Auernheim.

Zimmer,  Franz  Kaver,  in  Abtsgmünd.
Stuttgart  den  2.  Juni  1832.  Camerer.
        <pb n="258" />
        256
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  Diakonats-Stelle  in  Nagold  mit  der  Filialkirche  in
Iselshausen,  in  welcher  alle  drei  Wochen  am  Sonntage  eine  Predigt  mit  Kinderlehre
zu  halten  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  sich  zu  melden.  Die  Stadt  Nagold  zählt  211  und  das  Filial  576  Seelen,
  und  berechnet  sich  das  Einkommen  dieser  Stelle,  unter  Einrechnung  einer  weitern
Zulage  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds,  in  Sportelpreisen  auf  600  fl.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Flein,  Dekanats  Heilbronn,  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Dieselbe  zählt  1083  evangelische  Kirchengenossen;  ihr  größtentheils  in  Naturalien
und  Zehenden  bestehendes  Einbommen  ist  auf  751  fl.  51  kr.  nach  Sportelpreisen  berechnet.
Das  Patronatrecht  steht  dem  K.  Vayerw'schen  General-Lieutenant  Grafen  v.  Beckers
in  der  Art  zu,  daß  derselbe  unter  zwei  ihm  vorzuschlagenden  Bewerbern  einen  zur  K.
Bestätigung  präsentirt.

5)  Durch  die  Pensionirung  des  Oberförsters,  Oberforstmeisters  v.  Fahnenberg
zu  Urach  ist  das  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stehende  Forstamt  Urach  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  der  K.  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  zu  melden.

4)  Bei  der  Finanz-Kammer  des  Donau-Kreises  ist  die  Stelle  eines  normalmäßigen
  Expeditors  mit  dem  Gehalte  zweiter  Classe  zu  beseßen.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  vorschriftmäßig  zu
melden.

5)  Durch  den  Tod  des  Försters  Wagner  ist  das  Revier  Herbrechtingen
zweiter  Classe  mit  Pferdsration,  in  dem  Vorstbezirke  Heidenheim,  in  Erledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  K.
Finanz-Kammer  des  Jarxt-Kreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Am  27.  v.  M.  ist  der  Oberlieutenant  bei  der  Leibgarde  zu  Pferd,  v.  Crailsheim,
  zu  Sturtgart,  und

7)  am  1.  d.  M.  der  Sekretär  Heller  bei  der  K.  Finanz-Kammer  des  Schwarzwald-Kreises
  gestorben.
        <pb n="259" />
        257

 

Nro.  32.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

F  Donnerstag,  den  12.  Juli  1832.  *

 

Inhalt.

Verfüsungen  der  Deparkements.  Das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaken  im  Monat
  Juni  1832  betressend.  —  Die  Bestellung  von  vierzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären
zweiter  Elasse  betreffend.  —  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendare  zweiter  Elasse  von  den  Gerichtshöfen
  zu  Dberamts-Gerichten  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Kostrreises
für  dile  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Stellen.  —  Bekanntmachung,  betresffend  eine  zeitweise  Erhöhung  des
Kostgelds  für  die  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

U.  Berfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Das  Resultat  der  Concurs=  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  Juni  1832  betresfend.
Zu  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  April  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  110)  auf
den  Monat  Juni  d.  J.  angeordneten  Concurs-Prüfung  haben  sich  nachstehende,  in  alphabetischer
  Ordnung  aufgeführten  vier  zehn  Rechts-Candidaten  gemeldet,  welche  sämtlich
  für  besähige  erkannt  wurden,  die  praktische  Laufbahn  anzutreten:
1)  Graf  Sigmund  v.  Adelmann  auf  Hohenstadt,  Oberamts  Aalen;
2)  Eduard  Beurlin  von  Stuttgart;
3)  Carl  Feber  von  Stuttgart;
4)  August  Friedrich  Göz  von  Ellwangen;
5)  Carl  Conrad  Sigmund  Gros  von  Stuttgart;
        <pb n="260" />
        258

6)  Carl  Gottfried  Hammer  von  Kirchberg;

7)  Carl  August  Lebret  von  Stuttgarr;

8)  Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Paul  Emil  v.  Maucler  von  Stuttgart;
9)  Christian  Gottlieb  Nestle  von  Stuttgart;  .-10)CarlAdolthiethammerVonRavensburgz

11)  Carl  Ruoff  von  Stuttgart;
12)  Sebastian  Joseph  Schaͤffer  von  Schloß  Taxis;

15)  Johann  Repomuk  Schott  von  Kuͤnzelsau;

15)  Freiherr  Carl  Hermann  v.  Wangenheim  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  6.  Juli  1832.  Schwab.

db)  Die  Beftellung  von  vierzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Reserendaren  zweiker  Classe  betreffeud.

Diejenigen  vierzehn  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Verfügung
die  erste  Dienst-Prüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  zu  Referendären  zweiter  Elasse
ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt,  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs  den
K.  Gerichtshdfen  nachstehender  Maßen  zugetheilt  worden:

1.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Etzlingen:
Feber,
Gros,
Lebret,
Restle,
Ruoff;

II.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen:
.  Mauciler,
Schäffer,
Schott;

Al.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen-:
Graf  Adelmann,
Goͤz,
Hammerz

IV.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm:
Beurlin,
        <pb n="261" />
        250

Nicthammer,
v.  Wangenheim.

Die  vorbenannten  Reserendäre  haben  sich  nunmehr  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen
  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  Lröteren  wird  die
gewöhnliche  Anzeige  von  der  stattgehabten  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  6.  Juli  1832.  Schwab.

c)  Bekanmmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu
Dberamts-Grrichren  betroffend.
Diejenigen  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  nach  der  Versügung  vom  5.  Januar
d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  10)  die  ersie  Halfte  ihres  Dienst-Probejahro  bei  den  K.  Gerichtshôfen
  erstanden  haben,  werden  biemit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit  den  hienach
benannten  Sberamts-Gerichten  zugetheilt:
1)  der  Referenddr  Bosch  dem  Oberamts-Gerichte  Künzels#au;

2)—  —  Vrepyer  dem  Oberamts-Gerichte  Hall;

5)  —  –  Hartwann  dem  Oberamts-Gerichte  Ulhlmz

40  —  —  Heinle  dem  Oberamts-Gerichte  Oehringenz

5)  —  —  Rlein  dem  Criminalamte  Stuttgartz

60)  —  —  Kleinmann  dem  Oberamts-Gerichte  Balingenz
7)  —  —  Kübel  dem  Oberamts-Gerichte  Neckarsulm;

8)  —  —  v.  Lindenau  dem  Oberamto-Gerichte  Canustadt;
9)  —  —  Löffler  dem  Oberamts-Gerichte  Tuͤbingen;

10)  —  —  Müller  dem  Oberamts-Gerichte  Oberndorf;

110  —  —  Pistorius  dem  Oberamts-Gerichte  Göppingenz;
12)  —  —  D.  Plieniuger  dem  Stadt-Gerichte  Stuttgart;
15)  —  —  Rummel  dem  Oberamts-Gerichte  Mergentheim;
10  —  –  Schmidt  dem  Oberamts-Gerichte  Rottenburgz
15)  —  —  Staͤlin  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg;
16)  —  —  Wolff  dem  Oberamts-Gerichte  Weinsberg.

Die  vorbenannten  Referendare  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gerichten
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfre  ihres  Probejahrs  ihre  Funktionen  anzutreten,
  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  von  diesem
  Antritte  gewärtigt.

Stuttgart  den  7.  Jull  1832.  ·  Schwab.
        <pb n="262" />
        260

B)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Stellen.

Da  man  bei  dem  gegenwärtigen  hohen  Stande  der  Fruchtpreise  die  tägliche  Vergütung
  für  die  Beköstigung  der  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Stellen  für  die  beiden
Monate  Juli  und  August  d.  J.  auf  Sechszehn  Kreuzer  erhöht  haben  willz  so“
wird  dieses  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  mit  dem  Monate  September  der
bisherige  Kostpreis  von  täglichen  Vierzehn  Kreuzern  wieder  eintrete,  wofern  nicht  bis
dahin  eine  anderweite  Bestimmung  ertheilt  seyn  würde.

Stuttgart  den  2.  Juli  1832.
Für  den  Minister  des  Innern:

Schwab.  Walther.  Herzog.

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  zeitweise  Erhöhung  des  Koflgelds  für  die  auf  dem  Transport
befindlichen  Gefangenen.

Im  Einklang  mit  dem,  was  in  Beziehung  auf  das  Kostgeld  für  die  Untersuchungsund
  Straf-Gefangenen  der  Bezirks-Stellen,  aus  Rücksicht  auf  den  dermaligen  Stand
der  Fruchtpreise  verfügt  worden  ist,  wird  hiemit  auch  das,  zuletzt  auf  tägliche  sechszehn
Kreuzer  festgesetzte,  Kostgeld  für  die  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen  auf
die  beiden  Monate  Juli  und  August  um  tägliche  zwei  Kreuzer  in  der  Art  erhöht,  daß
der  eine  derselben  auf  das  Mittagessen,  der  andere  auf  Nachtessen  und  Frühstück  zu
rechnen  ist.  Nach  Verfluß  dieser  Monate  tritt,  wenn  nichts  Anderes  ausdrücklich  bestimmt
  wird,  das  Regulativ  vom  19.  Januar  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  27)  bis  auf  Weiteres
wieder  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  5.  Juli  1832,  Für  den  Minister:
Walther.
        <pb n="263" />
        261
Nro.  55.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—

 

—
Montag,  den  23.  Juli  1832.

—.—

 

—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nochrichten.

Verfügungen  der  Departemento.  Betreffend  die  Ernennung  des  Referendirs#  erster  Elasse,  Widmann
von  Buchau  zam  Aktuar  bei  dem  K.  fürstlich  Thurn  und  Taric'schen  Amts-Gerichte  Scheer.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  für  das  Verwaltungs=  Jahr  18¼m  bewilligten  Preise  wegen  Anzeige  natürlich  pockenkranker
  Kühe.  —  Verleihumg  der  filbernen  Verdienst-Medaille  an  den  resignir?en  Schultheißen  Mattbias

Merz  zu  Khieringen,  Oberamts  Balingen.  —  Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte  und  eines  Wundarztes.

Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königkiche  Majestät  haben  vermöge  hoöchster  Entschließung  vom  11.
d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Pfassenhofen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Pfarr-Verweser
  Anhäuser  in  Dürrenzimmern,  desselben  Dekanats,

die  katholische  Pfarrei  Ziegelbach,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  dem  Stadtpfarrer
  Eichner  in  Ludwigsburg,  und

die  katholische  Pfarrei  Reinsterten,  Ober=  und  Dekanatamts  Biberach,  dem  Patronats-Pfarrer,
  Kamerariats-Verweser  Herderer  in  Hürbel,  Dekanats  Biberach,  gndigst
  übertragen.

Vermöge  Entschließung  vom  5.  d.  M.  ist  der  Referendär  erster  Elasse,  Heß  von
Reuenstadt  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  ausgenommen  worden.  Derselbe  hat
Ludwigsburg  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

Die  patronatische  Romination  des  evangelischen  Pfarrers  Bauer  zu  Erispenhofen,
Dekanats  Künzelsau,  auf  die  erledigte  Pfarrei  Kirchensall,  Dekanats  Oehringen,  ist
den  6.  d.  M.  bestätigt  worden.
        <pb n="264" />
        262
II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.

Betreffend  die  Ernennung  des  Referendärs  erster  Classe,  Widmann  von  Buchau,  zum  Aktuar  bei
dem  K.  fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Amts-  Gerichte  Scheer.

Der  Referendär  erster  Classe,  Widmann  von  Buchau,  ist  zum  Abruar  bei  dem

K.  fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Amts-Gerichte  Scheer  ernannt,  und  zu  Versehung

dieser  Steue  für  genügend  befähigt  erkannt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß

  gebracht  wird.  6
Stuttgart  den  12.  Juli  1832.  Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  das  Verwaltungs-Johr  4188  bewilligken  Preise  wegen  Anzeige
natürlich  pockenkranker  Kühe.

Der  durch  Kdnigliche  Entschließung  vom  0.  Juli  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  550)  von
Neuem  ausgesehte  Preis  von  je  vier  Kronenthalern  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker
  Kühe,  mit  deren  Lymphe  glückliche  Impfungen  vollbracht  werden  konnten,  ist
im  Laufe  des  Verwaltungsjahrs  1834  nachstehenden  Vieh-Eigenthümern  bewilligt  worden:

A.  im  Neckar-Kreis:

1)  dem  Oberamts-Wundarzt  Nick  in  Leonberg,

2)  —  Jean  Lonis  Simondet  von  Peroufe,  desselben  Oberamts,

5)  —  Meßtger  Hessenthaler  von  Kornwestheim,  Oberamts  Ludwigsburg,

1*)  —  Gemeinderath  Schwab  zu  Eberdingen,  Oberamts  WVuihingen,

5)  —  Weingärtner  Orth  zu  Lehrensteinsfeld,  Oberamts  Weinsberg;

B.  im  Donau-Kreis:
Wundarzt  Huber  zu  Aitrach,  Oberamts  Leutbirch.

6)  —
        <pb n="265" />
        263

Indem  diese  Bewilligungen  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden,  erhalten
die  K.  Oberaͤmter  zugleich  den  Auftrag,  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  ihrer  auch  in  den  inner—
halb  ihrer  Bezirke  erscheinenden  Intelligenzblaͤttern  auf  angemessene  Weise  gedacht  werde.

Stutigart  den  11.  Juli  1832.
Fuͤr  den  Minister:

Walther.

b)  Verleihung  der  silbernen  Verdiensi-Medaille  an  den  resignirten  Schultheißen  Matthias  Merz  zu
Thieringen,  Oberamts  Balingen.

Der  seit  Kurzem  wegen  hohen  Alters  von  seinem  Amte  abgetretene  Schultheiß
Matthias  Merz  zu  Thieringen,  Oberamts  Balingen,  hat  dieser  Gemeinde  vier  Jahre
als  Gemeindepfleger  und  51  Jahre  als  Schultheiß  treu  und  eifrig  gedient,  und  sich
waͤhrend  dieser  Zeit  unter  nicht  selten  schwierigen  Verhaͤltnissen  um  das  Wohl  seiner
Gemeinde  auf  mannigfache  Weise  verdient  gemacht.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  daher  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung
vom  11.  d.  M.  demselben  als  Anerkennung  und  Belohnung  seiner  vieljaͤhrigen  treu
geleisteten  Dienste  die  silberne  Civil-Verdienst=  Medaille  in  Gnaden  zu  verleihen,  und
die  öffentliche  Bekanntmachung  dieser  Auszeichnung  durch  das  Regierungs-Blatt,  zur
Aufmunterung  anderer  Orts-Vorsteher,  zu  verfügen  geruht.

Stuttgart  den  19.  Juli  1832.
Für  den  Minister:

Walther.

2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte  und  eines  Wundarztes.

Nach  erstandenen  Prüfungen  ist  der  Doktor  der  Medicin  und  Ehirurgie,  Erust
Pbilipp  Heinrich  Späth  von  Stuttgart  zur  Ausübung  der  Medicin,  Chirurgie  und
Geburtshülse,  der  Doktor  der  Medicin,  Mathäus  Uhl  von  Rottweil  zur  Ausübung
der  Medicin  und  Chirurgie,  und  Georg  Friedrich  Bepler,  von  Löwenstein,  Oberamts
Weinsberg,  zur  Ausübung  der  Wundarzneikunde  nach  den  Befugnissen  der  ersten  Abtheilung,
  so  wie  zur  Ausübung  der  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Sruttgart  den  28.  Juni  1832.  Walther.
        <pb n="266" />
        264
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte
Nürtingen  werden  andurch  aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtsbose
  in  Tübingen  vorschriftmáßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Sanlgau  erledigte  Akruars=Stelle
  werden  andurch  aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Ulm  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Durch  das  am  11.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Amts-Notars  Majer  ist
das  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stehende  Amts-Notariat  zu  Weil  der  Stadt,
Oberamto  Leonberg,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshose  in  Eßlingen  zu  melden.

4)  Die  Vewerber  um  das  erledigte  Dekanat  und  Stadtpfarramt  Reutlingen
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  Die  Stadt  zählt  mit  Einschluß  von  drei  Höfen  und  einer  Mühle  10,291
Kirchen-Genossen,  und  die  Didcese  15  Pfarrorte  mit  24,900  Pfarr-Genossen.  Außer
der  Vormitrags-Predigt  an  allen  Sonn=  und  Festtagen  hat  der  Stadtpfarrer  abwechselnd
  mir  den  zwei  Helfern,  je  den  dritten  Feiertag  die  Morgenpredigt  mit  angehängter
  Catechisation  zu  halren,  und  je  die  dritte  Woche  alle  vorkommenden  Trauungen  zu
verrichten,  auch  außer  den  vier  Elassen  der  lateinischen  Lehr-Anstalt  die  specielle  Aufsicht
  über  drei  Classen  der  deutschen  Schule  zu  führen.  Das  Dienst-Einkommen  besteht
in  Folge  der  eingeleireten  Verwandlung  der  unpassenden  Besoldungstheile  in  352  fl.
55  kr  Geld,  24  Scheffel  Dinkel  und  206  fl.  an  bürgerlichen  Beneficien,  Emolumenten
und  Stolgebühren,  zusammen  in  1155  fl.  nach  Sportel-Preisen  neben  einer  temporren
Zulage  von  170  fl.

5)  Durch  die  Versetzung  des  Kanzlei-Assistenten  Nübling  vom  Steuer-Collegium
zu  der  Finanz-Kammer  in  Ulm  ist  eine  normalmäßige  Kanzlei-Assistenten-Stelle  bei
dem  Steuer-Collegium  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Sreuer-Eollegium  vorschristmäßig  zu  melden.

Am  21.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Mai  d.  J.  ausgegeben  weden.
        <pb n="267" />
        265
Nro.  54.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  27.  Juli  1832.

 

—.

 

 

—

 

—.
In  half.

Verfügungen  der  Departements.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  sechsten  vermehrten  Auflage
des  Werkes:  „Lehrbuch  des  Kirchenrechts  aller  Confessionen  von  D.  Ferdinand  Walter,  ordentlichem  Professor
  der  Rechte  zu  Bonn.“  —  Muoilegium,  gegen  den  Nachdruck  der  vierten  vermehrten  und  verbesserren
Auflage  des  ersten  Bandes  von  dem  Handbuch  der  Pharmacie  von  Professor  Geiger  in  Heidelberg.  —
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrist:  „Stunden  der  Andacht  für  Israeliten.“  —  Ergebniß  der  zweiten
  evangelischen  Dienst-Prüfung  in  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni  1832.  —  Veränderung  bei  den
Schul-Conferenz-Direktoren.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Oekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  sechsten  vermehrten  Auflage  des  Werkes:  „Lehrbuch  des  Kirchen.
rechts  aller  Confesssonen  von  D.  Ferdinand  Walter,  ordentlichem  Professor  der  Rechte  zu  Bonn.“

Durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  ist  dem  Buchhändler  Adolph  Marcus

in  Vonn  für  die  in  seinem  Verlage  erscheinende  sechste  vermehrte  Auflage  des  Werkes:

„Lehrbuch  des  Kirchenrechts  aller  christlichen  Confessionen,  von  D.  Ferdinand
Walter,  ordentlichem  Professor  der  Rechte  zu  Bonn,“
        <pb n="268" />
        266

ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  bewilligt  worden;
  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Priollegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betressend,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.
Stattgart  den  20.  Juli  1832.
Für  den  Minister:
Walthher.

b)  Privilcgium  gegen  den  Nachdruck  der  vierten  vermehrten  und  verbesserten  Auflage  des  ersten  Bandcs
von  dem  Hamdbuch  der  Pharmacic  von  Professor  Geiger  in  Hridelberg.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  ist  dem  Professor  Geiger  in
Heidelberg  für  eine  im  Verlage  der  C.  Winter'schen  Buchhandlung  in  Heidelberg  demnächst
  erscheinende  vierte  vermehrte  und  verbesserte  Auflage  des  ersten  Bandes  seinco
Handbuchs  der  Pharmacie  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  bewilligt  worden;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  20.  Juli  1832.
Für  den  Minister:
Walther.

e)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Stunden  der  Andacht  für  Israelitcn.“

Durch  höchstes  Dekret  vom  16.  d.  M.  ist  dem  Buchhändler  Walther  zu  Dinkelsbühl
  das  erbetene  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in  seinem  Verlag  erscheinenden
  Schrift:  „Stunden  der  Andacht  für  Joraeliten“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
gnädigst  ertheilt  worden;  was  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar
1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Rachdruck  betreffend,  hiemit  zur  öffentlichen  Kennrniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  21.  Juli  1852.
Kür  den  Minister:
Walther.
        <pb n="269" />
        207

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

a)  Ergebniß  der  zweiten  cvangelischen  Dienst-Prüsung  in  den  Menaten  April,  Mai  und  Juni  1832.

Von  den  zu  der  zweiten  evangelisch-theologischen  Dienst-Prüfung  (Anstellungs-Prüfung)
  in  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni  dieses  Jahrs  zugelassenen  Candidaten
  des  Predigtamts  wurden  solgende  dreiunddreißig  für  befähigt  erklärt,  und  zwar:

1)  Binder  von  Augoburg.

2)  Vozenhardt  von  Tübingen.
5)  Büchele  von  Göppingen.

5)  Bühler  von  Hohenmemmingen.
5)  Diebsch  von  Oehringen.

6)  Dörnacher  von  Vaihingen  auf  den  Fildern.
7)  Erhard  von  Ludwigsburg.

8)  Frisoni  von  Stuttgart.

9)  Haug  von  Stuttgart.

10)  Hiller  von  Herrenberg.

11)  Hoffmann  von  Stuttgart.
12)  Keller  von  Gaisburg.

15)  Kern  von  Oehringen.

14)  Kreis  von  Beislstein.

15)  Lang  von  Schnaitheim.

16)  Mehl  von  Dettenhausen.

17)  Märklin  von  Maulbronn.
18)  Nagel  von  Vaihingen  auf  den  Fildern.
19)  Naschold  von  Mingersheim.
20)  Pfizer  von  Stuttgart.

21)  Roller  von  Balingen.

22)  Schiler  von  Zavelstein.

25)  Schlooz  von  Stuttgart.

24)  Scholl  von  Heidenheim.

25)  Schönhuth  von  Sindelfingen.
        <pb n="270" />
        268

26)  Seeger  von  Nuͤrtingen.
27)  Strauß  von  Ludwigsburg.
28)  Süskind  von  Stuttgart.
29)  Vaihinger  von  Göppingen.
30)  Vestner  von  Langenburg.
351)  Vischer  von  Weinsberg.
52)  Vischer  von  Ludwigsburg.
55)  Wullen  von  Münsingen.
Stuttgart  den  15.  Juli  1832.  Mohl.

b)  Veränderung  bei  den  Schul-Conferenz-Direktoren-Den

  8.  v.  M.  wurde  die  durch  erbetene  Entlassung  des  Pfarrers  Gleich  in
Hoheneck,  Dekanats  Ludwigsburg,  erledigte  Schul-Conferenz-Direktors-Stelle  dem
Pfarrer  Maier  in  Pflugfelden  übertragen.

Stuttgart  den  14.  Juli  1852.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  am  19.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Amts-Notars  Erhardt  ist
das  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Amts-Notariat  Weikersheim,  Oberamts
  Mergentheim,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Waldbach,  Dekanats
Weinsberg,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Der  Pfarrort  und  die  drei  1  bis  1  Stunde  davon  entfernten
Filiale  Dimbach,  Schepbach  und  Rappach,  deren  jedes  eine  eigene  Schule  hat,  zählen
zusammen  2061  Kirchen-Genossen,  und  neben  den  gewöhnlichen  Gottesdiensten  in  der
Mutterkirche  hat  der  Pfarrer  nur  die  Leichenpredigten  in  der  Filialkirche  Rappach  zu
halten.  Das  Dienst-Einbommen  besteht  in  Geld,  firen  Naturalien  und  Güter-Genuß,
und  ist  in  Sportel-Preisen  auf  62  8  fl.  berechnet.
        <pb n="271" />
        269
Nro.  55.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—.—

 

 

—
Montag,  den  30  Juli  1832.

 

—...
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Die  Bundes-Beschlüsse  vom  28.  Juni  1832  betreffend.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Die  Bundes-Beschlüsse  vom  28.  Juni  1332  betreffend.

In  der  XAII.  Sitzung  der  Bundes=  Versammlung  vom  28.  Juni  1832  sind  folgende
  sechs  Artikel  beschlossen  worden:

I.  Da  nach  dem  Art.  57  der  Wiener-Schluß-Akte  die  gesamte  Sraatsgewalt  in
dem  Oberhaupte  des  Staates  vereinigt  bleiben  muß,  und  der  Souverain  durch  eine
landständische  Verfassung  nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung
der  Stände  gebunden  werden  kann;  so  ist  auch  ein  Deutscher  Souverain,  als  Mitglied
des  Bundes,  zur  Verwerfung  einer  hiermit  in  Widerspruch  stehenden  Petition  der
Stände  nicht  nur  berechtigt,  sondern  die  Verpflichtung  zu  dieser  Verwerfung  gehr  aus
dom  Zwecke  des  Bundes  hervor.

II.  Da  gleichfalls  nach  dem  Geiste  des  eben  angeführten  Art.  57  der  Schluß-Akte
  und  der  hieraus  hervorgehenden  Folgerung,  welche  der  Art.  58  ausspricht,  keinem
Deutschen  Souverain  durch  die  Landstände  die  zur  Führung  einer  den  Bundespflichten
und  der  Landes-Verfassung  entsprechenden  Regierung  erforderlichen  Mittel  verweigert
werden  dürfen;  so  werden  Fälle,  in  welchen  ständische  Versammlungen  die  Bewilligung
        <pb n="272" />
        270
der  zur  Führung  der  Regierung  erforderlichen  Steuern  auf  eine  mittelbare  oder  unmittelbare
  Weise  durch  die  Durchsehung  anderweiter  Wünsche  und  Anträge  bedingen
wollten,  uuter  diejenigen  Fälle  zu  zählen  seyn,  auf  welche  *  Nrt.  25  und  26  der
Schluß-Alte  in  Anwendung  gebracht  werden  mößten.  "

(Art.  25.  Die  Aufrechthaltung  der  innern  Ruhe  und  Ordnung  in  den  Bundes=
  Staaten  steht  den  Regierungen  allein  zu.  Als  Ausnahme  kann  jedoch  in
Rücksicht  auf  die  innere  Sicherheit  des  gesamten  Vundes,  und  in  Folge  der  Ver-Ppflichtung
  der  Bundesglieder  zu  gegenseitiger  Hülfsleistung,  die  Mitwirkung  der
Gesamtheit  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Ruhe,  im  Falle  ciner
Widerse-tzlichkeit  der  Unterthanen  gegen  die  Regierung,  etnes  offenen  Aufruhrs,
oder  gefährlicher  Bewegungen  in  mehreren  Bundes-Staaten  stattfinden.

Art.  26.  Wenn  in  einem  Vundes-Staate  durch  Widersehlichkeit  der  Unterithanen
  gegen  die  Obrigkeit  die  innere  Ruhe  unmittelbar  gefährdet,  und  eine  Verbreitung
  aufrührerischer  Bewegungen  zu  fürchten,  oder  ein  wirklicher  Aufruhr
zum  Ausbruch  gekommen  ist,  und  die  Regierung  selbst,  nach  Erschöpfung  der  verfassungsmäßigen
  und  gesehlichen  Mittcl,  den  Beistand  des  Bundes  anruft;
so  liegt  der  Bundes-Versammlung  ob,  die  schleunigste  Hülse  zur  Wiederherftellung
der  Ordnung  zu  veranlassen.  Sollte  im  lehtgedachten  Falle  die  Regierung  notorisch
  außer  Stande  seyn,  den  Aufruhr  durch  eigene  Kräfte  zu  unterdrücken,  zugleich
  aber  durch  die  Umstände  gehindert  werden,  die  Hülfe  des  Bundes  zu  be-„gehren;
  so  ist  die  Bundes-Versammlung  nichts  desto  weniger  verpflichtet,  auch
unaufgerufen  zur  Wiederherstellung  der  Ordnung  und  Sicherheit  einzuschreiten.  In
jedem  Falle  aber  dürfen  die  verfügten  Maßregeln  von  keiner  längern  Dauer  seyn,
als  die  Regierung,  welcher  die  bundesmäßige  Hülfe  geleistet  wird,  es  norhwendig
erachtet.)

III.  Die  innere  Gesetzgebung  der  Deutschen  Bundes-Staaten  darf  weder  dem  Zwecke
des  Bundes,  wie  solcher  in  dem  Art.  2  der  Bundes-WM#te  und  in  dem  Art.  1#
Schluß-  Akte  ausgesprochen  ist,  irgend  einen  Eintrag  thun,  noch  darf  dieselbe  der  Erfüllung
  sonstiger  bundesverfassungsmäßiger  Verbindlichkeiren  gegen  den  Bund  und  namentlich
  der  dahin  gehdrigen  beistung  ##n  Geldbeiträgen  hinderlich  seyn.

ivy.  Um  die  Würde  und  Gerechtsame  des  Bundes  und  der  den  Bund  reprfenti-
        <pb n="273" />
        271

renden  Versammlung  gegen  Eingriffe  aller  Art  sicher  zu  sirllen,  zugleich  aber  in  den
einzelnen  Bundes-Staaten  die  Handhabung  der  zwischen  den  Regierungen  und  ihren
Ständen  bestehenden  verfassungsmäßigen  Verhältnisse  zu  erleichtern,  soll  am  Bundestage
  eine  mit  diesem  Geschäfte  besonders  beaustragte  Commission,  vor  der  Hand  auf
sechs  Jahre  ernannt  werden,  deren  Bestimmung  seyn  wird,  insbesondere  auch  von  den
ständischen  Verhandlungen  in  den  Deutschen  Bundes-Staaten  fortdauernd  Kenntniß  zu
nehmen,  die  mit  den  Verpflichtungen  gegen  den  Bund  oder  mit  den  durch  die  Bundes-Verträge
  garantirten  Regierungsrechten  in  Widerspruch  stehenden  Anträge  und  Beschlüsse
zum  Gegenstand  ihrer  Aufmerksamkeit  zu  machen,  und  der  Bundes-Versammlung  davon
  Anzeige  zu  thun,  welche  demnächst,  wenn  sie  die  Sache  zu  weiteren  Erbrterungen
geeignet  sindet,  solche  mit  den  dabei  betheiligren  Regicrungen  zu  veranlassen  hat.  Nach
Verlauf  vLou  sechs  Jahren  wird  die  Forrdauer  der  Commission  weiterer  Vereinigung
vorbehalten.

V.  Dua  nach  Art.  59  der  Wiener-Schluß-Akte  da,  wo  Oeffentlichkeit  der  landständischen
  Verhandlungen  durch  die  Verfassung  gestatter  ist,  die  Gränzen  der  freien
Aeußerung,  weder  bei  den  Verhandlungen  selbst,  noch  bei  dereu  Bekanntmachung  durch
den  Druck,  auf  eine  die  Ruhe  des  einzelnen  Bundes-Staates  oder  des  gesamten
Deutschlands  gefährdende  Weise  überschritten  werden  darf,  und  dafür  durch  die  Geschifts-Ordnung
  gesorgt  werden  sollz  so  machen  auch  sämtliche  Bundes=  Regierungen,
wic  sie  es  ihren  Bundes-Verhältnissen  schuldig  sind,  sich  gegen  einander  anheischig,  zur
Verhütung  von  Angriffen  auf  den  Bund  in  den  ständischen  Versammlungen  und  zur
Scteuerung  derselben,  jede  nach  Maßgabe  ihrer  innern  Landes-Verfassung,  die  angemessenen
  Anordnungen  zu  erlassen  und  zu  handhaben.

VI.  Da  die  Bundes-Versammlung  schon  nach  dem  Art.  17  der  Schluß-Abte  berufen
  ist,  zur  Aufrechthaltung  des  wahren  Sinnes  der  Bundes-Akte  und  der  darin
enthaltenen  Bestimmungen,  wenn  über  deren  Auslegung  Zweifel  eutstehen  sollte,  dem
Bundeszwecke  gemäß  zu  erklären;  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  zu  einer  Auslegung
  der  Bundes=  und  der  Schluß-Akte  mit  rechtlicher  Wirkung  auch  nur  allein  und
ausschließend  der  Deursche  Vund  berechtigt  ist,  welcher  dieses  Recht  durch  sein  verfassungsmäßiges
  Organ,  die  Bundes-Versammlung,  ausübt.

S  S
*
        <pb n="274" />
        272

Indem  wir  diese  Beschlüsse  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen,  erkláren
wir  zugleich  zu  Beseitigung  kund  gewordener  Mißverständnisse  über  ihre  Bedeutung,  in
Vollmachts-Ramen  des  Königs  Majestät,  daß  durch  diese  Beschlüsse  irgend  eine
Gefährdung  der  Landes-Verfassung  weder  beabsichtigt  worden  sei,  noch  auch  habe  beabsichtigt
  werden  können,  da  namentlich  der  Art.  56  der  in  denselben  mehrmals  angeführten
  Wiener-Schluß-Abte  ausdrücklich  festsetzt:

„daß  die  in  anerkannter  Wirksamkeit  bestehenden  landständischen  Verfassungen

  nur  auf  verfassungsmäßigem  Wege  wieder  abgeändert  werden  können.“

Gleichwie  daber  in  keiner  Beziehung  ein  Grund  vorliegt,  irgend  eine  mit  der  Verfassung

  nicht  im  Einklang  stehende  Anwendung  jener  Bundes-Beschlüsse  zu  besorgen:  so

wird  auch  die  Staats-Regierung,  wie  bieher,  sortfahren,  die  Verfassung  in  allen  ihren

Bestimmungen,  mögen  solche  das  Recht  der  ständischen  Theilnahme  an  der  Gesetzgebung,

  oder  das  Steuer-Verwilligungs-Recht,  oder  sonst  ein  den  württembergischen

Staatsbürgern  zugesichertes  Recht  betressen,  mit  gewissenhafter  Treue  aufrecht  zu
halten.

Stuttgart  den  28.  Juli  1832.
In  Abwesenheit  Seiner  Majestät  des  Königs  aus  besonderer  Höchster

Vollmacht:  .
Maucler.  v.  Huͤgel.  Weishaar.  Schwab.  Herzog.
        <pb n="275" />
        273
Nro.  36.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag,  den  2.  August  1832.

 

—

 

 

—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Perfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Aufhebung  der  Einrichtung  der  Sportelzeichen  und
die  Einführung  anderer  Controle,  Maßregeln  zur  Sicherung  der  Sportelbezugs  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Prüfungen  in  den  Monaten  August  und  September:  1)  für  die  Aufnahme  in  die
niederen  katholischen  Convikte,  2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar  3)  für  die

zulassung  zum  akademischen  Studium,  1)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar  zu  Küingen.


Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  v.  M.
die  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Schwarzwald-Kreis  zu  besetzende  Assessors-Selle
dem  Ober-Revisor  Härlin  bei  dem  Finanz-Ministerium  gnädigst  übertragen,  und

dem  Assessor  Elben  bei  jener  Finanz-Kammer  den  Titel  und  Rang  eines  Finanzraths
  zu  verleihen,  sodann

die  evangelische  Pfarrei  Gruibingen,  Dekanats  Göppingen,  dem  Seminaristen  und
Pfarr-Vikar  Seeger  in  Neuhengstett,  Debanats  Calw,

die  evangelische  Pfarrei  Neustadt,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer  Kurß  in
Hausen  an  der  Würm,  Dekanats  Leonberg,

die  evangelische  Pfarrei  Großglattbach,  Dekanats  Knittlingen,  dem  Pfarrer  Raßmann
  in  Deckenpfronn,  Dekanats  Calw,
        <pb n="276" />
        274

die  evangelische  Pfarrei  Ober-Iflingen  und  Schopfloch,  Dekanats  Freudenstadt,
dem  Seminaristen  und  Diakonats-Verweser  Vogt  in  Rosenfeld,

die  katholische  Pfarrei  Seedorf,  Oberamts  und  Debanats  Oberndorf,  dem  Pfarr-Verweser
  Burkhart  in  Sindeldorf  zu  verleihen,  und

den  quiescirten  Finanz-Kammer-Assessor  Oetinger  wegen  Augenkrankheit,  unter
Bezeugung  der  höchsten  Zufriedenheit  mit  seinen  treu  geleisteten  Diensten,  in  den  Ruhestand
  zu  verseßen  geruht.

11.  Verfügungen  der  Departemente.

A)  Der  Departements  der  Instiz,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  die  Aufhebung  der  Einrichtung  der  Sportelzeichen  und  der  Einführung  anderer  Controle-Maßregeln
  zur  Sicherung  des  Sportelbezugs  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsier  Entschließung  vom
29.  Juni  d.  J.  aus  Peranlassung  der  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  dem
19.  März  1830  vorgetragenen  Bitte:
die  Einrichtung  der  Abgabe  von  Sportelzeichen,  wie  solche  durch  die  Instruktion
  zu  Vollziehung  des  allgemeinen  Sportelgesetzes  vem  21.  Februar  1829,
&amp;amp;#  9  und  10  angeordnet  worden,  nicht  fortbestehen  zu  lassen,
solgende  Aenderungen  in  der  erwähmten  Instruktion  zu  genehmigen  geruht,  welche  hiemit
  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden:

1)  Die  Bestimmungen  der  §9.  9  und  10  der  Jnstruktion  zu  Balhitehung  des  allgemeinen
  Sportelgesetzes  vom  21.  Februar  1829  (Reg.Vlatt  S.73  und  79)
werden  außer  Wirksamkeit  geseßzt.

2)  Die  nach  3.  3  dieser  Instruktion  von  den  Bezirksämtern  vierteljährig  abzulegenden
  Sportelrechnungen  sind  hinsichtlich  der  Vollständigkeit  der  Einnahme-Verrechnung
  nicht  nur  von  dem  Beamten,  sondern  auch  von  dem  Aktuar,  beziehungsweise
  Buchhalter,  zu  beurkunden.  #
        <pb n="277" />
        275

3)  Auf  den  den  Sportelpflichtigen  statt  der  bisherigen  Sportelzeichen  auszustellenden
  Bescheinigungen,  mit  Einschluß  jener  fuͤr  Sporteln,  fuͤr  welche  bisher
nicht  durch  Sportelzeichen  bescheint  wurde  (Sporteln  von  gerichtlichen  Urtheilen
  und  Vergleichen,  so  wie  Notariats-Sporteln),  ist  von  den  Bezirksämtern,
beziehungsweise  von  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren,  neben  Bemerkung  des
Ansahes  und  Betrags  der  geseblichen  Sportel,  auch  die  Seitenzahl  des  bezirksamtlichen
  Einnahme-Registers  zu  bezeichnen,  auf  welcher  die  erhobene  Sportel
eingetragen  ist.

4)  Die  Vorschrift  zu  5.  ist  auch  bei  den,  von  den  Orts-Vorstehern  in  Absicht  auf
diejenigen  Sporteln,  deren  Ansatz  und  Verrechnung  nach  §.  11  der  Vollziehungs-Instrukrion
  zu  ihrer  Obliegenheit  gehdrt,  statt  der  bisherigen  Sportelzeichen
  auszustellenden  Bescheinigungen  zu  befolgen.

5)  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  September  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  2.  Juli  1852.

Schwab.  Für  den  Minisier  des  Innern:  Walther.  Herzog.

.  B)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Studienraths.

Bekanutmachung,  betreffend  die  Prüfungen  in  den  Monaten  August  und  September:
4)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Conviktc,
2)  für  die  Aufnabme  in  das  niedere  evangelische  Seminar,
5)  für  die  Zulassung  zum  akademischen  Studium,
40  für  die  Aufuahme  in  das  höhere  rvangelische  Semiuar  zu  Tübingen.
I.  Zu  der  zwei  Tage  dauernden  Prüfung  Rro.  1  haben  sich  die  betreffenden  Schüler  am
24.  August  Morgens  sieben  Uhr
im  Saale  des  Zymnasiums  einzufinden.
II.  Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar  (Schönthal)
  wird  am
5.,  4.  und  5.  September,  Montag,  Dienstag  und  Mittwoch,
auf  die  gleiche  Weise,  wie  im  voxigen  Jahre  (Reg.  Bl.  von  1331,  S.  295)  vorgenom-
        <pb n="278" />
        276

men  werden;  namentlich  haben  sich  die  beiden  juͤngeren  Abtheilungen  an  den  zwei
ersten  Tagen  eben  so  wie  die  aͤlteren  Morgens  sieben  Uhr  im  Gymnasium  zu  versammeln.


III.  Die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten  ist  auf  den

17.  und  18.  September,  Montag  und  Dienstag,

bestimmt.  Sie  beginnt  am  ersten  der  genannten  Tage  Morgens  sieben  Uhr.  Zu  derselben
muͤssen  die  naͤmlichen  lateinischen  und  griechischen  Schriftsteller,  wie  bisher,  mitgebracht
werden.  Die  Bittschriften  um  Zulassung  zu  derselben  sind  mit  den  durch  die  Verordnung
  vom  Jahr  1820  (Reg.  Bl.  S.  19)  vorgeschriebenen  Angaben  und  Zeugnissen  zu  versehen,
  und  vier  Wochen  vor  dem  obigen  Termin  an  den  K.  Studienrath  einzusenden.

IV.  Die  Concurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar  ist

auf  den  1.  Oktober
und  die  folgenden  Tage  festgeseht.  In  Beziehung  auf  die  Einrichtung  derselben  und
die  Anmeldung  zu  dieser  Prüfung  wird  auf  die  im  Regierungs-Blatt  von  1330,
S.  315  f.  gegebenen  Vorschriften  verwiesen.  Tacitus  und  Thucydides  sind  von  den
Theilnehmern  mitzubringen.
Stuttgart  den  16.  Juli  1832.  Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oberböbingen,  Dekanats
  Aalen,  welche  mir  Einschluß  der  dahin  eingepfarrten  Filialisten  400  Pfarrgenossen
zählt,  und  deren  Einkommen  an  Geld,  Naturalien,  Güter-Genuß  und  Zehnten  in
Sportel-Preisen  zu  656  fl.  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschriftmäáßig  zu  melden.

2)  Durch  die  Ernennung  des  Ober-Revisors  Härlin  bei  dem  Finanz-Ministerium
  zum  Assessor  bei  der  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  ist  die  Stelle  eines  Ober-Revisors
  bei  dem  Finanz-Ministerium,  mit  welcher  jedoch  vorerst  nur  ein  Gehalt  von
800  fl.  verbunden  wird,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Finanz-Minlsterium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="279" />
        277

Nro.  37.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—  —.——

Mittwoch,  den  8.  August  1832.

—

 

—
IJnhalt.

Königl.  Dekrete.  Die  Bundes-Beschlusse  vom  28.  Juni  1832  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bestellung  eines  Schul-Conferenz-Direktors.

Dienust-Erledigung.

 

I.  Unmittelbare  KöniTgliche  Dekrete.

Die  Bundes-Beschlüsse  vom  28.  Juni  1832  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg,

thun  hiemit  kund  und  zu  wissen:  daß  Wir  nach  Einsicht  der  von  Unserem  Ministerrathe
  in  Unserem  Namen  erlassenen,  der  Bekanntmachung  der  Bundes-Beschlüsse
vom  23.  Juni  1832  beigefügten  Erklärung  vom  28.  Juli  d.  J.  (Reg.  Bl.  Nro.  35
        <pb n="280" />
        278
Uns  bewogen  finden,  zu  um  so  vollständigerer  Beruhigung  Unserer  getreuen  Unterthanen
  hinsichtlich  der  zu  Unserer  Kenntniß  gebrachten,  vielfältig  verbreiteten  irrigen
Ansichten  über  die  Natur  und  Bedeutung  obiger  Bundes-Beschlüsse,  diese  Erklärung
Unseres  Ministerrathes  hiemit  nach  ihrem  ganzen  Inhalte  nachträglich,  zu  genehmigen
und  die  in  derselben  enthaltenen  Zusicherungen  förmlich  zu  bestätigen.  «

Gegeben,  Livorno  den  5.  August  1852,

Wilheim.

"  Auf  Befehl  des  Königs:
Für  den  Staats-Sekretär,
Der  Geheime  Legationsrath:
Goes.
        <pb n="281" />
        270
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Enrschließung  vom  29.
v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Maichingen,  Dekanats  Böblingen,  dem  Pfarrer
Osiander  in  Münklingen,  Debanats  Leonberg,  und

die  erledigte  batholische  Stadtpsarrei  in  Lauchheim,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,
  dem  Pfarrer  Hemmerle  in  Steinhausen,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,
guädigst  übertragen,  auch

dem  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister  für  die  neu  errichtete  Post-Erpedition
zu  Cannstadt  in  Vorschlag  gebrachten  Ober-Postamts-Sekretär  Schaul  zu  Seuttgart
die  landesherrliche  Bestätigung  zu  ertheilen  und  demselben  den  Tirel  eines  Postmeisters
zu  verleihen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
Des  evangelischen  Consistorium.
Bestellung  eines  Schul.  Conferenz-Dircktors.

An  die  Stelle  des  auf  seine  Bitte  der  Schul-Conferenz-Direktion  im  untern  Bezirke
  der  Diöcese  Besigheim  enthobenen  Stadtpfarrers  Köhler  in  Laufen  ist  diese
Direktion  dem  Helfer  Faulhaber  daselbst  übertragen  worden.

Stuttgart  den  20.  Juli  1832.
Mohl.
        <pb n="282" />
        280
Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Geislingen,  Dekanats
Hall,  welche  im  Orte  515  und  in  den  eine  halbe  Stunde  entfernten  Filialen  Bühlerzimmern,
  Hörgershof  und  Rükertsbronn  196  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  in
Sportel-Preisen  auf  600  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.
        <pb n="283" />
        281
Nro.  58.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—.—

 

 

—
Samstag,  den  11.  August  1832.

——

 

—
Inbalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichren.
Werfügnagen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Unterdrückung  der  im  Großherzogthum  Baden
erscheinenden  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“  und  „der  Wächter  am  Nhein“  betreffend.  .  Verfügung,  die
kirchliche  Eintheilung  der  Isracliten  des  Königreichs  betreffend.

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  10.  d.  M.  den
Geheimenrath,  Minister  des  Innern,  v.  Weiöhaar,  seinem  Wunsche  gemäß,  von
der  Verwaltung  des  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens
enthoben,  und  denselben,  unter  Bezeugung  Höchst  Ihres  Dankes  für  seine  dem
Staate  in  verschiedenen  Epochen  und  Verhältnissen  geleisteten  wichtigen  Dienste,  so  wie
Höchst  Shres  Bedauerns,  der  Fortsehung  derselben  bei  dem  leidenden  Zustande  seiner
Gesundheit  entbehren  zu  müssen,  in  den  Ruhestand  versetzt,  auch
        <pb n="284" />
        282

die  Verwaltung  obigen  Departements  provisorisch  dem  bisherigen  Ober-Regierungsrath
  v.  Schlayer  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Staatsraths  zu  uͤbertragen  geruht.

II.  Berfügungen  der  Departemente.  *mm
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  die  Unterdrückung  der  im  Grohherzogthum  Baden  erscheinenden  Zeitblätter:  „der
Freisinnige“  und  „der  Wächter  am  Rhein“  betreffend.

Nachdem  die  deutsche  Bundes-Versammlung  in  ihrer  sechsundzwanzigsten  Sitzung
vom  19.  v.  M.  über  die  Unterdrückung  nachbenannter  Zeitblätter  den  Beschluß  gefaßt
  hat:

1)  Die  im  Großherzögthum  Baden  erscheinenden  Zeitblätter:  „der  Freisi  innige“-und
  „der  Wächter  am  Rhein“  werden  von  der  Bundes-Versammlung,
krast  der  ihr  durch  den  Bundes-Beschluß  vom  20.  September  1319  und  16.  August
  1824  übertragenen  Autorität,  unterdrückt  und  in  allen  deutschen  Staaten
verboten,  auch  wird  alle  fernere  Fortsehzung  dieser  Zeitblätter  untersagt.

2)  Die  großherzoglich  Baden'sche  Regierung  wird  durch  ihre  Gesandtschaft  ersücht,

diesen  Beschluß  sogleich  zu  vollziehen  und  davon  die  Anzeige  zu  machen.

In  Folge  dessen  werden  die  angeblichen  Herausgeber  gedachter  Zeitblätter,  nämlich
  des  Freisinnigen,  Friedrich  Wagner,  und  des  Wächters  am  Nhein,  Friedrich
  Schlund,  binnen  fünf  Jahren  a  dalo  in  keinem  Bundes-Staate  bei  der
Redaktion  einer  ähnlichen  Schrift  zugelassen.

4)  Sämtliche  Regierungen  werden  zu  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses  Beschlusses,
  auch  binnen  vier  Wochen  über  das  Verfügte  die  Anzeige  zu  machen,
eingeladen;

so  wird  dieser  Beschlub  andurch  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme  bekanne  gemacht.
Sturegart  den  2.  August  1832.
In  Abwesenheit  des  Minisiers  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Maucler.

5

X
        <pb n="285" />
        283
B)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  die  kirchliche  Eintheilung  der  Jeracliten  des  Königreichs  betreffend.

Nach  höchster  Enrschließung  vom  17.  v.  M.  ist  die  birchliche  Eintheilung  der  JIsraeliten
  des  Königreichs,  nach  zuvor  geschehener  Vernehmung  der  iöraelitischen  Ober-Kirchen-Behörde
  in  nachfolgende  15  Rabbinats=  und  41  Gemeinde-Bezirke  festgesetzt
worden,  als:

I.  Das  Rabbinat  Stuttgart,  welches  begreift:
1)  die  Kirchengemeinde  Stuttgart  mit  den  Israeliten  in  Stuttgart,  Möhringen,
  Gaisburg,  Cannstadt  und  Münster,  Oberamts  Cannstadt;
2)  die  Kirchengemeinde  Eßlingen;
5)  die  Kirchengemeinde  Aldingen,  Oberamts  Ludwigsburg,  mit  den  Lsraeliten
zu  Aldingen  und  Ludwigeburg;
4)  die  Kirchengemeinde  Hochberg,  Oberamts  Waiblingen.

II.  Das  Rabbinat  Freudenthal,  bellehend  aus  der  einzigen  Kirchengemeinde
Freudenthal  mit  den  Joraeliten  daselbst  und  zu  Zaberfeld,  Oberamts  Brackenheim.
  «

III.  Das  Rabbinat  Lehrensteinsfeld,  welches  begreift:

1)  die  Kirchengemeinde  Lehrensteinsfeld,  Oberamts  Weinsberg;

2)  die  Kirchengemeinde  Affaltrach,  Oberamts  Weinsberg,  mit  den  Jorgeliten
zu  Affaltrach  und  Eschenanz;  ,

3)  die  Kirchengemeinde  Kochendorf,  Oberamts  Neckarsulm,  mit  den  Isracliten
  zu  Kochendorf,  Reckarsulm,  Oedheim  und  Gundelsheim;

4)  die  Kirchengemeinde  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn,  mit  den  Jöraeliten
in  Sontheim,  Horkheim  und  Thalheim;
        <pb n="286" />
        IV.

VII.

284

5)  die  Kirchengemeinde  Massenbachhausen,  Oberamts  Brackenheim,  mit  den

Israeliten  daselbst  und  zu  Massenbach  und  Bonfeld.
Das  Rabbinat  Berlichingen,  welches  begreift:

1)  die  Kirchengemeinde  Berlichingen,  Oberamts  Kuͤnzelsau,  mit  den  Israeliten
  daselbst  und  zu  Bieringen;

2)  die  Kirchengemeinde  Nagelsberg,  Oberamts  Künzelsau;

3)  die  Kirchengemeinde  Ernsbach,  Oberamts  Oehringen;

#4)  die  Kirchengemeinde  Olnhausen,  Oberaints  Reckarsulm,  mie  den  Joraeliten
daselbst  und  zu  Korb.

Das  Rabbinat  Mergentheim,  welches  begreifte-1)

  die  Kirchengemeinde  Mergentheim  mit  der  Israeliten  dieses  Orts  und  zu
Neunkirchen;

2)  die  Kirchengemeinde  Wachbach,  Oberamts  Mergentheimz;

3)  die  Kirchengemeinde  Edelfingen,  desselben  Oberamts;

4E)  die  Kirchengemeinde  Igersheim,  gleichen  Obernwis,  mit  den  Joracliten  zu
Igersheim  und  Markelsheim;

5)  die  Kirchengemeinde  Dörzbach,  Oberamts  Künzelsau,  mit  den  Israeliten  zu
Dörzbach,  Laibach  und  Krautheim.

Das  Rabbinat  Weikersheien,  welches  begreift:

1)  die  Kirchengemeinde  Weikeröheim,  Oberamts  Mergentheim,  mir  den  IJsraeliten
  zu  Weikerheim  und  Laudeubach;

2)  die  Kirchengemeinde  Niedersterten,  Oberamts  Gerabronn;

3)  die  Kirhengemeinde  Archshofen,  Okeramts  Mergentheim,  mit  den  Joraeliten
  in  Archshosen,  Creglingen,  Crainthal  und  Waldmannshofen;

4)  die  Kirchengemeinde  Ailringen,  Oberamts  Künzelsau,  mit  den  Joraeliten
zu  Ailringen,  Hohebach,  Mulfingen  und  Hollenbach.

Das  Rabbinat  Braunsbach,  welches  begreist:
1)  die  Kirchengemeinde  Braunsbach,  Oberamts  Künzelsau;
        <pb n="287" />
        285

2)  die  Kirchengemeinde  Steinbach,  Oberamts  Hall,  mit  den  Israeliten  daselbst
und  zu  Hall;

5)  die  Kirchengemeinde  Crailsheim,  mit  den  Jörgeliten  dieses  Orts  und  in
Ingersheim,  Goldbach  und  Unterdeufstetten;

2)  die  Kirchengemeinde  Düncsbach,  Oberamts  Gerabronn,  mit  den  Jergeliten
zu  Dünsbach  und  Gerabronn;

5)  die  Kirshengemeinde  Michelbach  an  der  Lücke,  Oberamts  Gerabronn,  mit
den  Jeraeliten  zu  Michelbach,  Hengstfeld  und  Wiesenbach,

Vill.  Das  Rabbinat  Oberndorf,  welches  begreift:

1)  die  Kirchengemeinde  Oberndorf,  Oberamts  Neresheim;

2)  die  Kirchengemeinde  Aufhausen,  desselben  Oberamts;

5)  die  Kirchengemeinde  Pflaumloch,  des  gleichen  Oberamts;

4)  die  Kircheugemeinde  LTauchheim,  Oberamts  Ellwangen,  mit  den  Fsraeliten
zu  Lauchheim  und  Regelsweiler.

IX.  Das  Rabbinat  Jebenhausen,  bestehend  in  der  einzigen  Kirchengemeinde  Jebenhausen,
  Oberamts  Göppingev.

X.  Das  Nabbinat  Buttenhausen,  bestehend  aus  der  einzigen  Kirchengemeinde
Buttenhausen,  Oberamts  Münsingen.

XlI.  Das  Rabbinat  Lauxheim,  bestehend  aus  der  einzigen  Kirchengemeinde  Laupheim,
  Oberamto  Wiblingen,  zu  welcher  die  Isracliten  in  Ulm  eingetheilt  sind.

XlI.  Das  Rabbinat  Buchan,  bestehend  aus  der  cinzigen  Kirchengemeinde  Buchau
mit  den  Joraeliten  dieses  Orts  und  zu  Kappel.

XlII.  Das  Rabbinat  Mühringen,  welches  begreift:

1)  die  Kirchengemeinde  Wankheim,  Oberamts  Tübingen,  mit  den  Joraeliten
zu  Wankheim,  Tübingen  und  Dußlingen;
2)  die  Kirchengemeinde  Reringen,  Oberamts  Horb;
        <pb n="288" />
        286

5)  die  Kirchengemeinde  Beisingen,  Oberamts  Horb,  mit  den  Israeliten  zu
Beisingen  und  Unterschwandorf;

)  die  Kirchengemeinde  Mühringen,  Oberamts  Horb,  zu  welcher  die  Jeraeliten

  in  Rottweil  und  Zepfenhan  eingetheilt  sind;

5)  die  Kirchengemeinde  Rordstetten,  Oberamts  Horb,  mit  den  Jorgeliten  in
Nordstetten  und  Mühlen  a.  N.

Die  iskaelitische  Ober-Kirchen-Behörde  ist  beauftragt,  zu  Vollziehung  dieser  kirchlichen

  Eintheilung  das  Erforderliche  vorzukehren.  *-5

Stuttgart  den  .  August  1832.

Für  den  Minister:
Walther-
        <pb n="289" />
        287
Nro.  39.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—.—

 

*—
Mittwoch,  den  15.  August  1832.

—

 

 

—
Inbalt.

Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  einiger  naͤheren  Bestimmungen  uͤber  die
allgemeine  Cartel-Convention  der  deutschen  Bundes-Staaten  vom  10.  Februar  1831.—  Ordens-Perleihung.

Verfügungen  der  Departementsa.  Belobung  des  Stadt-Direktors,  Ober-Regierungsrathe  v.  Klett
zu  Stuttgart.  —  Bekanntmachung,  den  begunstigten  Verkehr  mit  dem  Kurfürstenthum  Hessen  betreffend.
—  Bekanntmachung,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  wegen  der  von  den  Handels-Reisenden  in  Wurttemberg
  und  Bayern  einer=  und  Preußen  und  Hessen  anderer  Seits  beizubringenden  Nachweise  auf  den
Verkehr  mit  Kurhessen  betresfend.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bekanntmachung  einiger  näheren  Bestimmungen  über  die  allgemeine  Cartel-Convention
der  deutschen  Bundes-Staaten  vom  10.  Februar  1851.

Wir  Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  über  die  Anwendung  einiger  Artikel  der  in  der  Sitzung  der  deutschen
Bundes-Versammlung  vom  10.  Februar  v.  J.  verabredeten,  im  Regierungs-Blatt  vom
12.  April  v.  J.  S.  167  ff.  bekannt  gemachten  allgemeinen  Cartel-Convention  verschiedene
Zweifel  entstanden  waren,  vereinigte  sich  die  Bundes-Versammlung  in  ihrer  Sitzung
vom  17.  Mai  d.  J.  zu  deren  Beseitigung,  unter  Erstreckung  der  für  die  Benüßung  der
zugesicherten  Amnestie  festgesenten  Frist  über  folgende  nähere  Bestimmungen:
        <pb n="290" />
        288

1)  Nach  den  Bestimmungen  des  Art.  9  der  Cartel-Convention  vom  10.  Februar  1831
können  Gensd'armen,  Polizeidiener,  Militär=  oder  Sicherheitswachen,  und  überhaupt
  alle  obrigkeitlichen  Personen  und  Diener,  sofern  in  ihrer  Dienstobliegenheit
  die  Wachsamkeit  auf  alle  verdächtige  Individuen  liegt,  keine  Prämie  ansprechen,
  wenn  sie  Deserteure  oder  von  diesen  mitgenommene  Pferde  einliefern.

2)  Allen  vor  Abschluß  der  allgemeinen  Cartel-Convention  desertirten  oder  ausgetretenen,
  in  den  Art.  1,  2,  3  und  12  bezeichneten  Individuen,  sie  mögen  zu  den
Truppen  oder  in  die  Lande  eines  Bundesglieds  übergetreten  oder  daselbst  der
ihnen  obliegenden  militärischen  Dienst-Verbindlichkeit  ausgewichen  seyn,  kommt
die  im  achtzehnten  Artikel  zugesicherte  Amnestie  zu.

3)  Die  am  10.  Februar  d.  J.  abgelaufene  einjährige  Frist,  binnen  welcher  sich  diejenigen,
  denen  die  Amnestie  zugestanden  wird,  in  Gemäßheie  des  Art.  18  der
Cartel-Convention  zu  erkláren  haben,  ist  durch  den  in  der  eilften  dießjährigen
Sitzung  gefaßten  Beschluß  vom  5.  April  l.  J.  an  gerechnet,  auf  weitere  sechs
Meonate  —  sonach  bis  zum  5.  Oktober  1852  —  verlängert  worden.

In  Absicht  auf  Deserteure,  die  sich  in  den  übersee'schen  Besitzungen  einer
enropdischen  Macht  befinden,  welche  zugleich  Bundes-Regierung  ist,  wird  die
angemessene  Verlängerung  des  Amnestie-Termins  dem  billigen  Ermessen  der
Regierungen  überlassen.

4)  Den  in  die  Militärdienste  eines  andern  Bundesgliedes  übergetretenen  Individuen
  steht  frei,  in  denselben  zur  Ausdienung  ihrer  eingegangenen  Capitulation
zu  verbleiben  oder  aus  denselben  zu  treten,  in  welchem  letztern  Falle  ihnen  die
Entlassung  nicht  verweigert  werden  darf.

Die  Regierungen  werden  den  Militr-Behbrden  auftragen,  ihre  Untergebenen
  mit  dem  Art.  13  der  Cartel-Convention  und  dessen  Erweiterung  bekannt  zu
machen  und  diejenigen  Personen,  welche  die  Wohlthat  der  Amnestie  ansprechen
wollen,  haben,  binnen  der  noch  bis  zum  5.  Oktober  1832  verlängerten  Frist,
ihrer  vorgesetzten  Militär-Behôrde  ihre  Erklärung  zu  Protokoll  abzugeben,
widrigenfalls  ihnen  vor  Ablauf  der  freiwillig  übernommenen  Dienstzeit  die  Entlassung
  versagt  werden  kann.  Von  tieser  frei  zu  Protokoll  abgegebenen  Erklärung
  ist  die  Mittheilung  an  die  Heimaths-Behörde  zu  machen.
        <pb n="291" />
        289

5)  Bei  den  Individuen,  die  in  das  Gebiet  einer  nicht  zum  Bunde  gehoͤrigen  Macht
desertirt  sind  und  sich  von  da  in  Bundes-Gebiet  begeben  haben,  von  welchem  sie
zuruͤckkehren  wollen,  wird  es  der  Beurtheilung  der  betreffenden  Regierung  uͤberlassen,
  in  wie  fern  sie  nach  den  hierbei  obwaltenden  Verhaͤltnissen  die  Wohlthat
der  Amnestie  nach  Art.  18  auf  dieseiben  anwendbar  erachtet.

6)  Die  in  dem  Art.  18  zugesicherte  Amnestie,  deren  Frist  durch  Bundes-Beschluß
vom  5.  April  d.  J.  bis  zum  5.  Oktober  1332  verlängert  worden  ist,  steht  den
betreffenden  Individuen  auch  in  dem  Falle  zu,  wenn  sie  in  solche  Staaten  der
Bundesglieder  entwichen  sind,  mit  welchen  schon  früher  besondere  Cartele  bestanden
  haben.

7)  Gegenwärtiger  Beschluß  soll  öffentlich  bekannt  gemacht,  auch  in  den  Bundes-Staaten
  in  die  Amtsblätter  und  Gesehsammlungen  aufgenommen  werden.

r  #
#

Diese  Bestimmungen  werden  hiemit  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Gegeben,  Scuttgart  den  10.  August  1832.

Wilhelm.

In  Abwesenheit  des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Der  Geheimenraths-Praͤsident:
Freiherr  v.  Maucler.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Fuͤr  den  Staats-Sekretaͤr,
Der  Geheime  Legationsrath:
v.  Gärttner.
        <pb n="292" />
        290
B)  Ordens-Verleihung.
Seine  Königliche  Majestär  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  10.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Direktor  des  Medicinal-Collegiums,  Ober-Regierungsrath

  v.  Walther,  bisherigem  Ritter  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,  das
Commenthur-Kreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht.

1II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

Belobung  des  Stadt-Dircktors,  Ober-Regierungsraths  v.  Klett  zu  Stuttgart.

Da  Seine  Königliche  Majestät  Sich  bewogen  gefunden  haben,  dem  Stadt-Direktor,
  Ober-Regierungsrath  v.  Klett  zu  Stuttgart  über  das  entschlossene,  ruhige
und  feste  Benehmen,  wolches  derselbe  bei  den  am  51.  v.  M.  dahier  in  Beziehung  auf
die  Ueberreichung  einer  Adresse  durch  mehrere  hiesige  Einwohner  stattgehabten  Vorgängen
  beobachtet  hat,  Höchst  hre  vollkommene  Zufriedenheit  und  Ihren  besondern
Dank  personlich  zu  erbennen  zu  geben;  so  wird  die  nach  höchstem  Befehl  vom  10.
b.  M.  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  11.  August  1832.
«  Schlayer.

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

à)  Bekanntmachung,  den  begünstigten  Verkehr  mit  dem  Kurfürstenthum  Hessen  betreffend.

Nachdem  das  Kurfürstenthum  Hessen  durch  den  zu  Berlin  am  25.  August  1881
abgeschlossenen  Zoll=  und  Handels-Vertrag,  dessen  Dauer  vorläufig  bis  zum  1.  Januar
        <pb n="293" />
        291

1342  festgesebt  worden  ist,  dem  Koͤniglich  preußischen-  und  Großherzoglich  hessischen
Zollvereine  beigetreten  ist  und  zur  Vollziehung  jenes  Vertrags  in  dem  Kurfuͤrstenthum
die  erforderlichen  Einrichtungen  und  Anordnungen  nunmehr  getroffen  sind,  so  wird  hieruͤber
  zur  Nachachtung  fuͤr  die  Behoͤrden  und  zur  Belehrung  der  Gewerbetreibenden
folgendes  oͤffentlich  bekannt  gemacht:

K.  1.

Auf  den  Verkehr  zwischen  dem  württembergisch-bayerischen  Vereins-Gebiete  und
dem  Kurfürstenthum  Hessen,  insoweit  dieses  innerhalb  der  preußisch-hessichen  Zoll-Linie
liegt,  werden  nunmehr  sämtliche  Bestimmungen  des  württembergisch-bayerischen  und
preußisch-hessichen  Handelsvertrags  vom  27.  Mai  1829,  so  wie  sämtliche  Bestimmungen
der  in  Folge  dieses  Vertrags  ergangenen  Vollziehungs-Verordnungen,  vollständig  in
Anwendung  gebracht.

*½m-Zu

  den  Eingangs-Aemtern,  an  welche  der  Verkehr  zwischen  dem  württembergischbaperischen
  und  dem  preußisch-hessischen  Vereinsgebiet  gebunden  ist,  kommen  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  mit  Kurhessen  vorläufig  noch  folgende  weitere  hinzu:

in  Bayern:
)dDbas  Ober-Zollamt  Wirtheim,
b)  das  Zollamt  Dettingen,

l  —  —  Kahl,
4)  —  —  Motten,
2)  —  Teann;

in  Preußen:
das  Reben-Zollamt  erster  Classe  Trefurt;
in  Kurhessen:
a)  das  Haupt-Zollamt  Hanau,
b)  das  Neben-Zollamt  erster  Classe  Gelenhausen  mit  seiner  Assistentur  zu  Saalmünster,

6%  das  Neben-Zollamt  erster  Classe  Dölbach,
4)  das  Haupt-Zollamt  Raßdorf,
        <pb n="294" />
        292

e)  das  Neben-Zollamt  erster  Classe  Philippsthal,
1)  —  —  —  —  Retra.

g.  3.

Fuͤr  die  Ausstellung  der  Ursprungs-Zeugnisse  sind  im  Kurfuͤrstenthum  Hessen
sämtliche  Haupt-Zollämter  und  Neben-Zollaͤmter  erster  Classe,  saͤmtliche  Hauptsteueraͤmter
  und  die  Neben-Steueraͤmter  zu  Wonfried,  Fulda,  Hersfeld  und  Huͤnfeld,  die
Buͤrgermeister  in  denjenigen  Staͤdten,  welche  nicht  Sitze  der  genannten  Steuerstellen
sind,  endlich  die  Kreisräthe  für  diejenigen  Orte,  in  welchen  die  Ursprungs-Certiftcate
nicht  von  den  vorher  bezeichneten  Amtsstellen  ertheilt  werden,  zuständige  Behbrden.

K.  4.

Von  vorstehenden  Bestimmungen  sind  ausgenommen  die  außerhalb  der  preußischhessichen

  Zoll-Linie  liegenden  kurhessischen  Gebietstheile,  ndmlich:

a)  der  Kreis  Schmalkalden,  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  im  preußischen  Kreise
Schleusingen  unter  Theilnahme  der  zunächst  angränzenden  Gebiete  die  Zoll-Versfassung
  regulirt  seyn  wird,  und

b)  die  Grafschast  Schaumburg,  bis  zur  Vollendung  der  bereits  im  Werke  begrifsenen
  Verbindungsstraße  innerhalb  des  preußischen  und  kurhessischen  Gebiets.

.  5.

Bei  der  Zoll-Werwaltung  im  Kurfürstenthum  Hessen  ist  preußisches  Maaß  und
Gewicht  eingeführt,  dessen  Verhälrniß  zu  dem  diesseitigen  aus  den  Beilagen  zu  der
Königlichen  Verordnung  vom  26.  December  1829  (Reg.  Bl.  S.  609  ff.)  ersichtlich  ist.

Stuttgart  den  10.  August  1832.  Herzog.

b))  Bekanntmachung,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  wegen  der  von  den  Handels-Reisenden  in
Württemberg  und  Bayern  einer=  und  Prcußen  und  Hessen  anderer  Seits  beizubringenden  Nachweise
auf  den  Verkehr  mit  Kurhessen  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  heutige  Bekanntmachung  wegen  des  begünstigten  Verkehrs
  mit  dem  Kurfürstenthum  Hessen  wird  hiemit  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß
        <pb n="295" />
        293

gebracht,  daß  die  Bestimmungen  in  der  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1830
(Reg.  Bl.  S.  23),  betessend  die  von  den  Handels-Reisenden  in  Württemberg  und
Bayern  einer=  und  Preußen  und  Hessen  anderer  Seits  beizubringenden  Nachweise,  nunmehr
  auch  auf  den  Verkehr  mit  Kurhessen  Anwendung  finden,

Das  Gewerbs-Zeugniß,  mit  welchem  sich  die  Handels-Reisenden  nach  §.  1  jener
Bekanntmachung  zu  legitimiren  haben,  muß  bei  kurhessischen  Handels-Reisenden  nach
dem  hier  abgedruckten  Formular  ausgestellt  seyn.

Stuttgart  den  10.  August  1832.

Herzog.
Beilage.
(Wappen)  Nummer  G.  Pr.
Dem  wohnhaft  zu  im  Kreise

wird  durch  das  gegenwärtige  Zeugniß  auf  den  Grund  Statt  gehabter  Nachweisung
bescheinigt,  daß  er  befuge  sey,  in  den  gesamten  kurhessischen  Landen  umherzureisen  um
Waarenbestellungen  für
zu  suchen  und  Waaren  zum  Wiederrerkauf  zu  erstehen.  Derselbe  darf  jedoch  von  den
Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,  nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren
aber  gar  nicht  mit  sich  führen;  Lebtere  muß  er  vielmehr  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort
  befdrdern  lassen.

Die  dem  Inhaber  dieses  Zeugnisses  hiedurch  ertheilte,  auf  gültige
Legitimation  ist  rein  persbnlich,  und  er  muß  daher  dasselbe  bei  seinen  Geschäftsreisen
stets  in  Urschrist  zu  seiner  Ausweisung  bei  sich  führen.
        <pb n="296" />
        Geburtsort:
Alter:
Groͤße:
Haar:
Stirn:

am

294

Personal-Beschreibung.
Augenbraunen:  Kinn:

Augen:  Gesicht:
Nase:  Gesichtsfarbe:
Mund:

Besondere  Nennzeichen:
Eigenhändige  Unterschrift  des
Inhabers:

Bart:

ten  183
(Siegel)  Kurfuͤrstliche  Regierung  der  Provinz.

——  »,
        <pb n="297" />
        295
Nro.  40.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Samstag,  den  18.  August  1832.

—.—

 

 

 

—.

 

 

—.—
nbalt

Koͤnigl.  Dekrete.  Erlaubniß  zu  Annahme  ů.  ranlen  ebbens.  —  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Ver  fu  gungen  der  Departements.  Sruntien  zu  Fertigung  der  Tabellen  über  den  Stand  der  Bevölkerung.

Veränderung  bei  den  S
Dleust=  „  Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  12.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Hofbaumeister  Salucci  die  nachgesuchte  Erlaubniß  ertheilt,
  den  von  des  Königs  der  Franzosen  Majestät  ihm  verliehenen  Orden  der  Ehren=Legion
  anzunehmen.

"B)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  17.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  den  K.  Handels-Consul  zu  Neapel,  Löffler,  zum  Rirter
des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  ernennen  geruht.

C)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  10.  d.  M.  zu

den  erledigten  Revlsors=  Stellen  bei  der  Hof-Domänen-Kammer  die  seitherigen  Kanzlei-As#stenten
  Rümelin  und  Kind  guddigst  ernannt;  auch
        <pb n="298" />
        296

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.  die  erledigte  Criminal-Richters-Stelle
  in  Stuttgart  dem  Oberamts-Richter  Bechter  von  Langenburg  zu  übertragen,
und  demselben  den  Titel  und  Rang  eines  Ober-Justizraths  zu  verleihen  geruht.

Vermöge  Entschließung  des  K.  Ministerialraths  vom  8.  d.  M.,  im  Vollmachtsnamen
  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs,  wurde  der  Referendaͤr  erster  Classe,  Maximilian
  Teufel  von  Zimmern  ob  Rottweil,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufgenommen.
  Derselbe  hat  Rottweil  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

!II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Irnern.
Instruktion  zu  Fertigung  der  Tabellen  über  den  Stand  der  Bevdlkerung.

Da  die  in  Gemäßheit  des  §.  10  der  K.  Verordnung  vom  28.  Juni  1825  in  Betreff
  der  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  im  Departement  des  Innern  (Reg.Blatt
S.  508)  von  zehn  zu  zehn  Jahren  zu  fertigende  Uebersicht  über  den  Stand  der  Bevölkerung
  auf  den  1.  November  d.  J.  erstmals  verfällt;  so  werden  zu  deren  Fertigung
  hiemit  folgende  Vorschriften  ertheilt:

S.  1.

Die  Liste  über  den  Stand  der  Bevölkerung  ist,  neben  der  alljährlich  zu  fertigenden
  Liste  über  den  Gang  derselben,  tabellarisch  nach  Vorschrift  der  Art.  5  und  6  der
Instruktion  vom  28.  Juni  1825,  die  bünftige  Einrichtung  der  Bevölkerungs-Listen  betreffend
  (Reg.  Bl.  S.  515),  in  allen  Gemeinden  des  Königreichs  zu  verfassen.

Für  etwaige  Berichtigungen  wird  den  dort  bezeichneten  Rubriken  die  Rubrik:
„Bemerkungen“  angehängt.

In  beiden  Listen  ist  statt  der  Benennung  Orts-(Gemeinde-,  Oberamts-)  Angebörige
  der  dem  hienach  (F§.  5)  erlauterten  Sinn  dieser  Benennung  entsprechendere  Ausdruck:
  „Orts-(Gemeinde-,  Oberamts-)  Einwohner“  zu  gebrauchen.

.  2.

In  den  3000  oder  mehr  Einwohner  zählenden,  so  wie  in  den  geringer  bevölkerten,

aber  zum  Oberamtssitz  dienenden  Gemeinden  ist  dem  im  Art.  4  gedachter  Insiruktion
        <pb n="299" />
        297

enthaltenen  Vorbehalt  gemaͤß  bei  der  Aufnahme  der  Tabelle  uͤber  den  Stand  der  Bevoͤlkerung
  zugleich  die  wirklich  anwesende  Ortsbevoͤlkerung  zu  berechnen.

Zu  dem  Ende  erhält  die  gedachte  Tabelle  in  diesen  Gemeinden  am  Schluß  die
drei  weitern  Rubriken:

1)  Zahl  der  abwesenden  Orts-Einwohner,

2)  Zahl  der  im  Ort  sich  aufhaltenden  Fremden,
5)  Summe  der  im  Ort  anwesenden  Bevölkerung.

Diese  Summe  wird  gefunden,  indem  von  der  in  der  ersten  Rubrik  aufgeführten
Zahl  der  Orts-Einwohner  die  abwesenden  Einwohner  abgezogen,  und  zu  dem  Rest  die
anwesenden  Fremden  hinzugerechnet  werden.

C.  5.

Durch  die  nach  zehn  Jahren  wiederkehrende  Tabelle  über  den  Stand  der  Bevölkerung
  sollen  die  in  die  jährliche  Berechnung  des  Abgangs  und  Zuwachses  eingeschlichenen
  Fehler  berichtigt,  und  es  soll  hiedurch  für  die  Berechnung  dieses  Zuwachses  und
Abgangs  in  den  folgenden  Jahren  eine  sichere  Grundlage  gewonnen  werden.

Zu  dem  Ende  ist  es  unumgänglich  erforderlich,  daß  der  Stand  der  Bevölkerung
für  diese  Tabelle  in  jedem  Orte  nicht  wieder  bloß  durch  eine  Zuwachs=  und  Abgangs-=Berechnung,
  sondern  durch  eine  besondere  Zählung,  welche  zugleich  zur  Berichtigung
und  Ergänzung  der  Familien-Register  zu  benützen  ist,  aufgenommen  werde.

Die  Bewirkung  dieser  Zählung  bildet  eine  gemeinschaftliche  Obliegenheit  des  Orts-Vorstehers
  und  des  einen  oder  der  mehreren,  mit  Abfassung  der  Vevölkerungs-Tabelle
beauftragten  Geistlichen.

Ihrem  gewissenhaften  Ermessen  bleibt  überlassen,  welches  Verfahren  hiebei  beobachtet,
  namentlich  ob  ein  Durchgang  von  Haus  zu  Haus,  oder  eine  Vertheilung  von
Fragezetteln  zum  Ausfüllen,  oder  die  Vorladung  der  Einwohner  veranstaltet  werden
soll,  deßgleichen  ob  und  welche  Vereinfachung  etwa  dem  Geschäft  der  Zählung  durch
die  Benüßung  der  bereits  vorhandenen  Quellen,  namentlich  der  Familien-Register,  der
Bürger=  und  Beisißer-Listen  und  der  Verzeichnisse  der  Wohnsteuerpflichtigen,  so  weit
diesen  nämlich  völlige  Zuverläßigkeit  zukommt,  gegeben  werden  kann.

4.

In  die  erste  Rubrik  der  Tabelle:

„Anzahl  der  Orts-Einwohner  (Orts-Angehbrige)“
        <pb n="300" />
        298

ist  das.  Ergebniß  der  neuesten  Zaͤhlung,  ohne  Ruͤckficht,  ob  es  mit  der  Abgangs-  und

Zuwachs-Berechnung  übexeinstimmr  oder  nicht,  aufzunehmen.  Bedeutendere  Abweichungen

  sind,  zvo  es  geschehen  kann,  unter  der  Rubrik:  —  zu  erklaͤren.
S.  5.

Als  Orts-Einwohner  (Angehbrige)  sind  zu  zählen:

1)  alle  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  als  Bürger  und  Beistßer  derselben  wohnen,

  und  die  sonstigen  Staats-Angehdrigen,  welche  im  Orte  Wohnsteuer  entrichten;
  dehgleichen

2)  Diennach  Art.  12  des  Bürgerrechts-Gesetzes  von  der  Wohnsteuer  befreiten  staatsangehbrigen

  Personen,  welche  im  Polizei-Bezirke  der  Gemeinde  einen  selbstständigen

  Wohnsi  haben,  Unterofficiere  und  Soldaten  also  nur,  in  so  fern  sie
eeinen  selbstständigen  Haushalt  in  der  Gemeinde  gegründet  haben;
3)  diejenigen,  noch  keine  eigene  selbstständige  Wohnung  besißenden  Personen,  deren

Etltern  oder  überlebender  Elterntheil  nach  Ziffer  1  und  2  als  Orts-Einwohner

zu  betrachten  sind,  oder  zur  Zeit  ihres  Todes  als  solche  zu  betrachten  waren,
deßgleichen  die  im  Lande  zurückgelassenen  unselbstständigen  Kinder  ausgewanderter
  früherer  Orts-Einwohner.

Dagegen  sind  Personen,  die  anderwärts  einen  selbstständigen  festen  Wchnsitz  genommen
  haben,  und  somit  daselbst  Wohnsteuer  bezahlen,  nicht  unter  die  Orts-Einwchner
  zu  zählen,  wenn  sie  auch  dem  Orte  mit  Bürger=  oder  Beisitrecht  angehören,  oder
so  lauge  sie  nicht  selbstständig  wohnten,  nach  Ziffer  3  unter  den  Orts-Einwohnern  zu
zählen  waren.

&amp;amp;.l  6.

Unter  die  abwesenden  Orts-Einwohner  (§.2)  sind  alle  diefenigen  zu  zählen,  welche
auf  längere  Zeit  in  der  Lehre,  auf  der  Wanderschaft,  in  Militär=  oder  andern  Diensten,
  im.  Vildungs=  und  Erziehungs-Anstalten  2c.  auswärts  sich  aufhalten,  oder  verschollex
  sind.  Wer  blos  auf  einem  umherziehenden  Gewerbe  reiot,  ist  nicht  unter  die  Abwesenden
  zu  zählen.

.  7.

Als  im  Ort  sich  aushaltende  Fremde  (§.2)  sind  zu  berechnen:  alle  nicht  zu  den
Orts-Einwohnern  (§.  5)  zu  zählenden  Personen,  welche  nicht  blos  vorübergehend  alo
Gäste  oder  Reisende  im  Ort  anwesend  sind,  sondern  entweder:
        <pb n="301" />
        299

a)  als  Dienstboten,  Gewerbs-Gehuͤlfen,  Lehrjungen,  Schuͤler  und  Zoͤglinge  von
Bildungs=  und  andern  Anstalten,  garnisonirende  Soldaten  2c.  daselbst  sich  aufhalten,
  oder

4)  zwar  selbstständig  im  Ort  wohnen,  aber  keine  diesseitigen  Staats-Angehbrigen
sind.  Mit  den  Leßttern  werden  zugleich  ihre  bei  ihnen  im  Ort  sich  aufhaltenden
Familien-Genossen  gezählt.

.  S.

Die  Rotizen  sind  nach  politischen  Gemeinden,  und  wo  solche  aus  einzelnen  Parzellen
  bestehen,  von  einer  jeden  derselben  abgesondert  aufzunehmen.

Im  Falle  der  Umfang  der  politischen  Gemeinde  mit  dem  des  Pfarrei-Bezirks
nicht  harmonirt,  oder  wegen  Verschiedenheit  der  Confession  der  Gemeinde-Angehbrigen
oder  bedeutenderen  Umfangs  der  Gemeinde  die  Familien-Register  von  verschiedenen
Geistlichen  geführt  werden,  hat  der  Geistliche  des  Hauptorts  der  politischen  Gemeinde,
und,  wenn  Geistliche  verschiedener  Confessionen  sich  daselbst  befinden,  der  Geistliche  derjenigen
  Confession,  welche  der  Zahl  ihrer  Bekenner  nach  die  überwiegende  ist,  die
Sammlung  und  Zusammenstellung  der  ihm  von  den  betreffenden  Geistlichen,  von  jedem
in  Beziehung  auf  seine  Parochie,  zu  liefernden  Rotizen  zu  besorgen  und  über  die  richtige
  Erhebung  sämtlicher  Notizen  (F.  5ö)  zu  wachen.

K.  9.

Die  Listen  über  den  Bevölkerungs=  Srand  der  einzelnen  Gemeinden  sind  von  dem
betresfenden  Geistlichen  und  dem  Orts-Vorsteher  beglaubigt,  längstens  bis  zum  31.  December
  d.  J.  den  Oberämtern  zu  übergeben,  welche  ihre  Uebereinstimmung  mir  den
bestehenden  Vorschriften  zu  prüfen  und  für  die  Verbesserung  und  Ergänzung  etwaiger
Mängel  und  Lücken,  so  wie  für  die  Richtigkeit  der  Berechnung  Sorge  zu  tragen  haben.

Die  Oberämter  haben  diese  Listen  mit  einer  Zusammenstellung  der  Notizen  sämtlicher
  Gemeinden  des  Oberamts-Bezirks  längstens  bis  zum  1.  März  k.  J.  der  betreffenden
  Kreis-Regierung  zu  übergeben,  welche  sie,  nachdem  sie  sich  zuvor  ebenfalls  durch
nähere  Prüfung  von  der  vorschriftmäßigen  Fertigung  der  Lisien  überzeugt  haben  wird,
längsiens  bis  zum  1.  April  k.  J.  dem  Ministerium  vorzulegen  har.

10.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  hinsichtlich  der  Fertigung  der  Bevölkerungslisten,

insbesondere  der  jährlichen  Listen  über  den  Gang  der  Bevölkerung  bestehenden  Bestim-
        <pb n="302" />
        300

mungen,  in  so  weit  sie  nicht  durch  Vorstehendes  eine  Abaͤnderung  erlitten  haben,  sein
Verbleiben.

Die  geistlichen  und  weltlichen  Orts-Behoͤrden  haben  sich  nun  nach  Vorstehendem
zu  achten,  die  Vorbereitungen  zu  einer  richtigen  und  genauen  Erhebung  der  Bevölkerung
  sogleich  zu  beginnen,  uͤber  die  Mittel,  die  hiezu  erforderlichen  Notizen  mit  moͤglicher
  Vollstaͤndigkeit  und  ohne  große  Belaͤstigung  der  Orts-Einwohner  zu  erhalten,  sich
zu  berathen,  und  die  Listen  selbst  mit  pflichtmaͤßiger  Sorgfalt  abzufassen.  Die  K.
Oberaͤmter  aber  werden  angewiesen,  den  Orts-Behoͤrden  bei  diesem  Geschaͤfte  mit  Rath
und  erforderlichen  Falls  mit  kraͤftiger  Unterstuͤtzung  an  die  Hand  zu  gehen  und  fuͤr  die
vorschriftmaͤßige  Fertigung  der  Listen  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  2.  August  1832.

Für  den  Minister:
Walther.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Veränderung  bei  den  Schullehrer-Conferenz-Direktoren.

An  die  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  der  Schullehrer-Conferenz-Direktion  im  Dekanats-Bezirk
  Welzheim  enthobenen  Pfarrers  Fraas  in  Lorch  ist  der  Pfarrer  Dinkelaker
  in  Kirchenkirnberg  mit  der  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen  des  Dekanats-Bezirks
  Welzheim  beauftragt  worden.

Stuttgart  den  10.  August  1832.  Mohl.

 

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Gehalts-Classe  stehende  Oberamts-Richters-Stelle
  zu  Langenburg  werden  aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  sich  zu  melden.
        <pb n="303" />
        301

Nro.  41.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

—  —.  ——
Montag,  den  27.  August  1832.
—  —  —=Inhalt.


Königl.  Dekrete.  K.  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Pückler-Limpurg
  betreffend.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Deklaration,
die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Pückler-Limpurg  betreffend.

Wir  Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:  daß,  nachdem  bei  Uns  die  Grafen  Carl
Alexrander,  Friedrich  Carl  Ludwig  Franz  und  Ludwig  Friedrich  Carl
Marimilian  v.  Pückler-Limpurg,  wegen  der  in  der  Beilage  bezeichneten,  in
Unserem  HKonigrelche  gelegenen  Besihungen,  unter  Berufung  auf  den  vierzehnten
Arrikel  der  deutschen  Bundes-Akte,  um  Feststellung  ihrer  staatsrechtlichen  Verhältnisse
fär  sich  und  ihr  gräfliches  Haus,  nachgesucht  haben,  Wir,  nach  gepflogenen  Verhand-
        <pb n="304" />
        502
lungen  mit  den  bevollmächtigten  Abgeordneten  derselben,  und  nach  Anhdrung  Unseres
Geheimenraths,  beschlossen  haben  und  verordnen,  daß  nachfolgende  Vestimmungen  den
bleibenden  Rechtszustand  der  Grafer  in  Ansehung  der  oben  bezeichneten  Besitzungen
bilden  sollen.  "

I.  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  gräflichen
Hauses.
K.  1.

Das  gräfliche  Haus  Pückler-Limpurg  behaält  die  Ebenbörtigkeit  in  dem  vbisher
  damit  verbundenen  Begriffe  und  gehört  zum  hohen  Adel.

Das  gräfliche  Haus,  welches  gegenwärtig  aus  den  Eingangs  genannten  drei  Grasen
  Carl,  Friedrich  und  Ludwig,  als  dermaligen  Familienhduptern  besteht,  bilder,
in  Beziehung  auf  seine  Beschungen  ein  Condominat  in  drei  Stämmen.

So  lange  diese  Stämme  bestehen,  haben  die  Häupter  derselben,  gleich  allen  Standesherrn,
  die  Huldigung  persönlich  oder  durch  einen  ebenbürtigen  Bepollmächtigten  dahbin
  zu  leisten:  .

„daß  sie  dem  Koͤnige  wegen  ihrer  saͤmtlichen,  der  Koͤniglichen  Souverainetaͤt
untergebenen  Besitzungen  tren  und  gehorsam  seyn  und  alles  das  abwenden
und  thun  werden,  wozu  dieselben  als  getreue  und  gehorsame  Unterthanen  dem
Koͤnige  und  dessen  Nachkommen  als  ihrem  gnaͤdigsten  Souverain  verpflichtet
  sind.“

g.  2.

Die  Haͤupter  der  drei  Staͤmme  des  graͤflichen  Hauses  behalten  die  Titel,  die  sie
seither  geführt  haben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  vormaligen  reichsständischen
Verhältnisse  sich  beziehenden  Beisäte  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgütern  und  Herrschaften.


Die  im  Besite  derselben  sich  befindenden  Häupter  oder  die  in  solchen  künftig  eintretenden
  Erstgeborenen,  nennen  sich  zur  Unterscheidung  von  den  Nachgeborenen  in  öffent-
        <pb n="305" />
        303

lichen  Schriften  und  Handlungen,  die  nicht  an  den  Souverain  oder  an  die  Koͤniglichen
Behoͤrden  gerichtet  werden:
Graf  und  Herr
mit  dem  Praͤdikate  „Wir,“  wogegen  sich  die  Nachgeborenen  nur  des  Titels  eines  Grasen
  zu  bedienen  haben.
g.  3.
Den  Häuptern  der  drei  Stämme  des  Condominats  kommt  das  Prädikat:
Erlaucht

zu.
Die  näheren  Bestimmungen  eines  der  Ebenbürtigkeit  des  gráflichen  Haufes  angemessenen

  Kanzlei=  Ceremoniels  sind  durch  Unsere  Verordnung  vom  5.  Mai  1829
(Reg.  Bl.  S.  105)  festgesetzt.
C.  4.

In  allen  Ortschaften,  welche  dem  gräflichen  Hause  gehbren,  soll  das  Kirchengebet
nach  dem  Souverain  auch  für  die  Häupter  der  drei  Stämme  des  Condominats  und
deren  Familien  verrichtet  werden.  Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichtlich  der  Trauerseierlichkeiten
  gestattet,  daß  das  Trauergeläute  für  die  Häupter  der  drei  Stämme  des  Condominats,
  deren  Gemahlinnen  und  die  nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,  für  ein  nachgeborenes
  Mitglied  des  gräflichen  Hauses  aber  vierzehn  Tage  lang,  von  dem  Leichenbegängnisse
  an,  beobachtet  werde;  daß  die  gräflichen  Beamten  und  Stellen  eine  Trauer
von  sechs  Wochen  anlegen  und  daß  alle  öffentlichen  Lustbarkeiten  in  den  gräflichen  Besiqungen
  bis  nach  Beendigung  des  Trauergottesdienstes  eingestellt  werden.

K.  5.

Den  Häuptern  des  gräflichen  Hauses  steht  für  sich  und  ihre  Familie  die  unbedingte
  Freiheit  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen  oder  mit  demselben
im  Friedensstande  befindlichen  Seaate  ihren  Aufenthalt  zu  wählen  und  ebenfo  in  die
Dienste  eines  solchen  Staates  zu  treten  oder  Orden  und  Würden  von  demselben  anzunehmen,
  vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu  machenden  Anzeige.

Diejenigen  Mirglieder  der  gräflichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unseren
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staats-Cassen  eine  Pension  beziehen,  haben  sich
nach  den  dießfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.
        <pb n="306" />
        304

5.  6.

Die  Vertretung  der  von  den  drei  Häduptern  des  gräflichen  Hauses  gebildeten  standesherrlichen
  Gemeinschaft  in  Führung  der  erblichen  Stimme  desselben  in  der  Kammer
der  Standesherrn  geschiehr  je  von  Einem  dieser  Häupter  auf  Lebenszeit,  nach  einer
unter  denselben  über  die  Reihenfolge,  so  wie  über  die  Ersehung  des  Stimmberechtigten
in  Verhinderungsfällen  noch  zu  treffenden  und  Uns  zur  Genehmigung  vorzulegenden
Uebereinkunft.

.  7.

Wenn  gleich  nach  den  Grundsähen  des  Württembergischen  Staatsrechts  das  volle
Wöürttembergische  Staatsbürgerrecht  nicht  neben  dem  in  einem  andern  Staate  aueêgeübr
  werden  kann;  so  soll  doch  in  Betracht  besonderer,  bei  dem  gräflichen  Hause  eintretenden
  Verhältnisse  demselben  gestattet  seyn,  rücksichtlich  der  Besizungen,  wodurch  dasselbe
  zu  Unserem  Staate  und  zu  andern  Staaten  des  deutschen  Bundes  in  dem
Unterthanen-Verhältnisse  steht,  das  volle  Württembergische  Staatsbürgerrecht  neben
dem  in  andern,  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  auszunben  und  an  der  Landstandschaft
  verhältnißmäßigen  Antheil  zu  nehmen,  in  so  fern  Leßtere  den  gleichen
Grundsah  gegen  das  Königreich  Württemberg  anerkennen.

K.  8.

In  allen,  die  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  und  ihre  standesherrlichen  oder
adelichen  immatrikulirten  Güter  betreffenden  Real=  und  Personalklagen  haben  sie  einen
privilegirten  Gerichtrsstand  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlägigen  Kreis-Gerichte,  in
zweiter  und  lehter  Instanz  bei  U  nserem  Koniglichen  Ober-Tribunale.

§.  9.

Bei  dem  Absterben  eines  Mitglieds  der  gräflichen  Familie  wird  den  Erbschafts=Betheiligten
  die  Befugniß  zugestanden,  die  Verlassenschafts-Verhandlungen  unter  Leitung
  des  betreffenden  Condomi  haupts,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen
Stellen,  vorzunehmen  und  zu  erledigen,  wobei  jedoch  vorausgesett  wird,  daß,  wenn
Minderjährige  sich  darunter  befinden,  diese  durch  ihre  gesetmäßig  bestellten  Vormünder
vertreten  werden.
        <pb n="307" />
        505

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen-Senat  des  einschlagenden
  Kreis-Gerichtshofes  das  Erforderliche  zu  besorgen,  so  wie,  wenn  ein  wirklicher
  Rechtsstreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreis-Gericht  zum  geeigneten
rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  die  gräflichen  Familienglieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches  zugestanden,
  in  so  weir  jene  Rechtegeschäfte  nicht  durch  die  bestehenden  Geseze  zu  der  Cognition
  einer  gerichtlichen  Behörde  im  Allgemeinen,  oder  der  zuständigen  insbesondere  geeignet

  sind.
.  10.

In  peinlichen  Fallen,  mit  Ausnahme  der  Militär=  und  der  in  Unserem  Givil-Staatedienste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wir  den  Häuptern  der  drei  Stämme
des  gräflichen  Hauses  ein  nach  Maßgabe  Unserer  Verordnung  vom  31.  December
1829  (Reg.Bl.  von  1850,  S.  15)  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  von
Richtern  ilrres  Standes  bewilligen.

Die  Güter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigten  oder  Verurtheilten  dürfen  in  keinem
  Falle  confiscirt  werden,  sondern  es  kann  nur  die  Sequestration  derselben  auf  seine
Lebenszeit,  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Besiter  zu  ernähren  verbunden
  ist,  und  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Sequesters  contrahirten  Schulden
Statt  sinden.  Der  Ueberschuß  gehört  zu  seinem  künftigen  Nachlasse.

K  11.
Die  nach  den  Grundsäßen  der  früheren  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden  Familien-Verträge
  des  gräflichen  Hauses  werden  aufrecht  erhalten  und  alle  bisher  dagegen
  erlassenen  Verfügungen  sollen  für  bünftige  Fälle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.
In  Gemäßheit  derselben  können  die  Häupter  des  Condominats  über  ihre  Güter
und  Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfügungen  treffen,  welche  dem  Souverain  vorgelegt
  werden  müssen,  worauf  sie,  nach  vorgängigem  Erbenntnisse  der  Gerichts=  und
Regierungs-Stellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werden.
K.  12.
Die  Vormundschaften  können  in  den  Stämmen  des  gräflichen  Hauses  je  von  den
Häuptern  derselben  bestellt  werden.
        <pb n="308" />
        306

Ist  das  Haupt  des  Stammes  dabei  betheiligt  und  ein  Vormund  oder  Curator
von  Obrigkeitswegen  aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreis--Gericht  des  einschlaͤgigen
  Regierungs-Bezirks,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Pupillen-Senat
Unseres  Königlichen  Ober-Tribunals.

In  beiden  Fällen  sind  die  letzten  Willens-Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien-Gesebe,
  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beobachten.


Die  Aufsicht  über  die  gräflichen  Vormundschaften  wird  dem  Pupillen-Senate  des
einschlägigen  Königlichen  Kreis-Gerichtshofes  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe
jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu  seben  ist.

K  18.

Die  Häupter  der  drei  Stämme  des  gräflichen  Hauses  genießen  für  sich  und  ihre
Familien  die  Befreiung  von  aller  Militärpflichtigkeit.

F.  14.

Die  von  den  Haͤuptern  der  drei  Stämme  bewohnten  Schlösser  sollen  —  Nothfaͤlle
ausgenommen  —  von  der  Einquartirung  Unserer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit
  seyn,  in  so  weit  die  Dislocation  und  Einlegung  der  Leßteren  von  den  Landes-Behörden
  abhängr.

*iie

Die  Häupter  des  Condominats  sind  berechtigt,  von  ihren  Beamten  einen  Diensteid
sich  leisten  zu  lassen.

K.  16.

Die  gräflichen  Grundholden  können  bei  Vollziehung  dieser  Unserer  Erklärung,
so  wie  bei  jeder  künftig  eintretenden  Veränderung  in  den  Condominats-Gliedern  mittelst
  eines  angemessenen,  Unserem  Ministerium  des  Innern  zu  vorgängiger  Genehwigung
  vorzulegenden  Vorhalts  durch  Unsern  Oberamtmann  an  die  Obliegenheiten
und  Pflichten  erinnert  werden,  welche  sie  gegen  ihre  gräfliche  Standesherrschaft  haben.

g.  17.

Die  Haͤupter  des  Condominats  sind  befugt,  jene  Angelegenheiten  an  die  Regierungen

  auswärtiger  Staaten  zu  bringen,  welche  sie  mit  denselben  ruͤcksichtlich  der  darin
        <pb n="309" />
        307

befindlichen  Vesitzungen  und  allenfallsiger  Lehens-  und  Dienst-Verhälrnisse  zu  verhandeln
haben;z  es  dürsen  jedoch  von  ihnen  keine  Agenteu  mit  diplomatischem  Charakter  abgeordnet

  werden.
13

K.  18.

Den  Häuptern  der  drei  Stämme  des  gräflichen  Hauses  werden  für  ihre  Person
und  Familien  die  Privat-Trauungen,  Taufen,  Confirmationen  2c.  in  ihren  Schlössern
im  Allgemeinen  und  ohne  sie  an  jedesmalige  Dispensations-Einholung  zu  binden,  frei
gegeben.  «  '

II.  Rechts-Pflege.

K.  19.

Nachdem  das  Condominat  auf  die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit,  die  ftreitige  und

willbührliche,  verzichtet  hat,  so  sind  demselben  neben  der,  durch  die  neuere  Gesehgebung
ohnedieß  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  Königlichen  Cameralämtern  in  Beziehung
auf  das  Borzugorecht  der  Real-Gefälle  und  der  aus  dem  Real-Verbande  schuldigen
Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefällpflichtigen  folgende  Rechte  eingerdumt:

a)  die  Befugniß,  gleich  Unser  n  Königlichen  Cameral-Beamten,  die  gutsherrlichen
Einkünfte  und  Leistungen,  mit  Ausschluß  der  mit  der  Guts-Verwaltung  in
keiner  Verbindung  stehenden  Privatforderungen,  den  gegenwärtigen  oder  künftigen
  geseßhlichen  Bestimmungen  gemäß  in  allen  in  der  Eingangs  erwähnten
Beilage  verzeichneten  Orten  executorisch  beizutreiben;

5)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalter  wegen  aller,  aus  der  Guts-Verwaltung
  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugsrecht,  welches
den  Gemeinden  zusteht.

III.  Polizei-Verwaltung.

K.  20.

Da  die  Grafen  bereits  auch  ihre  Entsagung  auf  die  Polizei-Verwaltung  erklärt
haben,  so  treren  dieselben  in  die  von  ihnen  allein  in  Anspruch  genommene  Befugniß
eln,  innerhalb  ihrer  Schlösser  und  der  im  Umkkreise  derselben  liegenden  Hofgüter,  so
wie  der  nach  vorgängiger  Local-Untersuchung  näher  zu  bezeichnenden  Schloßgärten  das
Recht  der  niederen  Polizei  auszuöben,  und  vermöge  desselben  Strafen  bis  auf  einen
        <pb n="310" />
        308

kleinen  Frevel  anzusetzen  und  den  Betrag  fuͤr  sich  einzuziehen.  Die  Ausuͤbung  dieses
Rechts  kommt,  wenn  nur  einer  der  Condominatsherren  das  Schloß  bewohnt,  diesem
allein,  wenn  aber  mehrere  in  demselben  sich  aufhalten,  demjenigen  zu,  welcher  seinen
ordentlichen  Wohnsitz  in  dem  Schlosse  hat.

Tritt  dieser  Fall  bei  Keinem  oder  bei  Mehreren  ein,  so  ist  derjenige,  welcher  das
Strafrecht  auszuuͤben  haͤtte,  durch  Uebereinkunft  der  Betheiligten  zu  bestimmen  und
der  vorgesetzten  Koͤniglichen  Kreis-Regierung  zur  Bestaͤtigung  zu  bezeichnen.

Derjenige,  welcher  in  Ausuͤbung  des  mehr  erwaͤhnten  Strafrechts  sich  befindet,  ist
dießfalls  Unserer  vorgesetzten  Koͤniglichen  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  unmit—-telbar
  deren  Aufsicht  unterworfen;  auch  steht  dem  Gestraften  gegen  die  Straf-Ansäße  2c.
die  Berufung  an  jene  Seelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuer-Polizei  sind  ihre  Wohnungen  der  Visitation  der
Ober-Feuerschau  unterworfen,  welche  ihnen  über  die  erfundenen  Müngel  einen  Auszug
aus  dem  Visitations-Protokolle  mitzutheilen,  und,  wenn  denselben  nicht  in  der  gehörigen
  Zeir  abgeholfen  wird,  eine  Anzeige  bei  Unserer  vorgesetzten  Kreis-Regierung  zu
veranlassen  hat.

IV.  Forstgerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung.

&amp;amp;#.  21.

Die  gräflichen  Forstbehörden  haben  nach  Maßgabe  ihrer  Amts-Verhältnisse  die
Forstgerichtsbarkeit,  Forst=  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung  mit  gleichen  Befugnissen,
  wie  Unsere  Königliche  und  in  dem  Umfange  auszuüben,  wie  das  gräfliche
Haus  dieselben  zur  Zeit  seiner  Unterwerfung  unter  die  Staatshoheit  rechtmäßig  hergebracht
  hatte,  wogegen  das  Condominat  das  zu  Ausübung  dieser  Gerechtsame  erforderliche
  Personal  auf  seine  Kosten  zu  bestellen  hat.

Die  Forstbezirks-Elntheilung  selbst  bleibt  vor  der  Hand  noch  ausgesett.

Uebrigens  wird  den  Grafen  gestatter,  sich  mir  anderen  Theilhabern  an  der  Grafschafe
  Limpurg  über  gemeinschaftliche  Forst-Verwaltungs-Bezirke  zu  vereinigen.

In  diesem  Falle  haben  die  zu  einem  Forst-Verwaltungs-Bezirke  sich  vereinigenden
Häuser  nicht  nur  eine  bestimmte,  Unserem  Finanz-Ministerium  zur  Genehmigung
vorzulegende  Regel  unter  sich  festzusehen,  nach  welcher  die  Besehung  der  Stelle  im
        <pb n="311" />
        309
Erledigungsfalle  Statt  finden  soll,  sondern  sich  auch  weiter  daruͤber  zu  vereinigen,  daß
einer  der  Theilhaber  die  Verantwortlichkeit  fuͤr  die  vorschriftmaͤßige  Einrichtung  und
Unterhaltung  der  Stelle  in  der  Art  uͤbernehme,  daß  die  oberaufsehende  Koͤnigliche
Stelle  sich  in  allen  Faͤllen  an  ihn,  vorbehaͤltlich  des  Regresses  an  die  Mittheilhaber  zu
halten  befugt  ist.

Die  Einsetzung  in  die  Ausübung  der  Forstgerichtsbarkeit  kann  im  Falle  einer  folchen
  Vereinigung  nicht  früher  erfolgen,  als  bis  alle  diejenigen  Bestimmungen,  welche
auf  der  Verabredung  der  Theilhaber  beruhen,  vollständig  getroffen  und  von  der  vorgesehten
  Königlichen  Stelle  als  genügend  anerbannt  sind.

Die  einmal  geschehene  Vereinigung  zu  einem  solchen  gemeinschaftlichen  Forst-Verwaltungs-Bezirke
  kann  ohne  Genehmigung  der  oberaufsehenden  Seelle  nicht  mehr  abgeändert
  werden.

—*“*m

Der  zu  Ausübung  der  Forst=  und  Jagd-Polizei  und  des  damit  verbundenen  Strafrechts
  aufzustellende  gräfliche  Forst-Verwalter  ist  den  Königlichen  Oberforstämtern  sowohl
  in  Beziehung  seiner  Dienst-Befugnisse,  als  rücksichtlich  seiner  Dienst-Verhältnisse,
wie  namentlich  in  Ansehung  der  Besähigung,  der  Annahme  und  Entlassung,  der  Vesoldung
  und  Pensionirung  in  der  Regel  böllig  gleichgestellt.

Unter  dieser  Voraussehung  wird  jedoch,  sofern  ein  gräflicher,  allein  oder  gemeinschaftlich
  gebilderer  Forst-Verwaltungs-Bezirk  von  geringerem  Umfange,  als  der  eines
Königlichen  Forstamts  ist,  den  Grafen  nachgelassen,  die  Besoldung  eines  gräflichen
Forst-Verwalters  nur  auf  900  fl.  in  Geld  und  Naturalien  festzusetzen.

Auch  bleibt  den  Grafen  überlassen,  die  Stelle  eines  Forst-Verwalters  mit  der
eines  gräflichen  Rentbeamten  zu  verbinden;  inzwischen  kann  die  Wiederaufhebung  dieser
  Geschäfts-Verbindung  keine  Veränderung  in  den  Dienst-Verhältnissen  des  Forst-Verwalters,
  namentlich  in  Ansehung  des  Gehalts  zur  Folge  haben.

Das  übrige,  zu  Ausübung  der  den  Grasen  zustehenden  Forst=  und  Jagd-Gerechtsame
  erforderliche  Personal  kann,  in  so  fern  sich  jene  auf  die  eigenen  gräflichen  Waldungen
  und  Jagden  beschränken  wird,  im  Verhälnisse  von  Privatdienern  angestellt
werden.

2
        <pb n="312" />
        310

Der  unter  gleichen  Verhältnissen  mit  Unseren  Oberforstern  angestellte  gräfliche
Forst-Verwalter  hat  den  Rang  unmittelbar  nach  Unseren  Oberferstern.

Den  Grafen  wird  gestattet,  ihren  Forstbeamten  dieselben  Titel  zu  geben,  die  von
Unseren  Koöniglichen  Dienern  des  entsprechenden  Diensigrades  geführt  werden.

g.  23.

Sowohl  bei  Ausübung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
zum  Behufe  des  Waldschußes  zu  treffenden  Vorkehrungen  haben  sich  die  gräflichen
Forstbehörden  nach  den  bestehenden  oder  künftig  zu  ertheilenden  Gesetzen  und  Verordnungen
  zu  achten.

Die  Verpflichtung  des  gräflichen  Forst-Personals,  welche  namentlich  auf  die  Landesgesetze
  auszudehnen  ist,  geschieht,  was  den  Forst-Verwalter  betrifft,  von  der  Königlichen
  Kreis-Einanz-Kammer,  die  der  Redvierförster,  wie  des  übrigen,  für  das  Forstund
  Jagdwesen  angestellten  Personals  bleibt  dem,  ohnehin  in  der  Eigenschaft  eines
Staatedieners  angestellten  Forst-Verwalter  überlassen.

Dieser  ist  aber  gehalten,  das  Verpflichtungs-Protokoll  hierüber  an  Unsere  zuständige
  Kreis-Finanz-Kammer  einzusenden,  was  bei  dem  niederen  Forst=  und  Jagd-Personal
  nicht  erforderlich  ist.

K.  2.

Die  Oberaufsicht  Un  serer  höheren  Forstbehdrden  (nun  der  Kreis-Finanz-Kammern)
  erstreckr  sich  auch  auf  die  gräflichen  Forstbehdrden,  welche  die  Verbindlichkeit
haben,  jenen  alle  geforderten  Nachrichten  pünktlich  zu  ertheilen.

Die  Einsendung  der  früher  vorgeschriebenen  Holzberichte  kann  jedoch  für  die  Zukunft
  unterbloeiben.

In  so  fern  die  Unseren  höheren  Forstbehbrden  zustehende  Oberaufsicht  eine  Local-Untersuchung
  in  den  gräflichen  eigenen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe  in
deren  Auftrag  nur  durch  einen  Königlichen  Oberförster,  oder  durch  dessen  gesetzlichen
Stelloertreter,  oder  durch  einen  von  Unseren  höheren,  für  den  besondern  Fall  zuständigen
  Behörden  besonders  beauftragten  Commissär  mit  Zuziehung  der  grflichen
Forstbehörden  vorgenommen  werden.

K.  25.

Waldreutungen  sind  den  Grafen  in  ihren  eigenthümlichen  Waldungen  eben  so  we-
        <pb n="313" />
        511

nig,  als  andern  Staats-Angehbrigen  ohne  besondere  Legitimation  der  zuständigen
Staats-Behörde  erlaubt.
#.  26:

Die  durch  das  gräfliche  Forst-Personal  in  den  gräflichen  Waldungen  enddeckten
Frevel  aller  Art  werden  von  der  gräflichen  Forst-Verwaltung  innerhalb  der  Gränze
der  Strafbefugniß  Unserer  Forstämter  den  Geseßen  gemäß  bestraft  und  die  Strafe
für  das  Condominat  eingezogen.

Werden  Waldfreoler  in  den  gräflichen  eigenthümlichen  Waldungen  von  Königlichen
  Forstbedienten  angetroffen,  so  wird  zwar  die  Strafe  von  Unserem  Königlichen
Forstumte  angesetzt,  der  Betrag  aber  ist  dem  Condominate,  nach  Abzug  der  Anbring=Gebühr,
  hinauszugeben.

.  27.
Fuͤr  die  oberforsteiliche  Aufsicht  hat  das  Condominat  unter  keinem  Titel  etwas  zu

entrichten.
.  28.

Die  Grafen  werden  binnen  drei  Jahren  bei  Unserem  Königlichen  Finanz-Ministerium
  über  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Vorbedingungen  zu  Uebernahme  der  Forstgerichtsbarkeit
  und  Forst=  und  Jagd-Polizei  sich  ausweisen,  worauf  sofort  auch  die  Einsetzung
  erfolgen  soll.

Die  Unterlassung  obgedachter  Erklärung  soll  einem  förmlichen  Verzichte  gleich

geachtet  werden.
29.

Wuͤrden  die  Grafen  ein  ihnen  zuständiges  Forstamt  längere  Zeit  unbesetzt  lassen
und  der  von  Unserer  vorgesehten  Stelle  erlassenen  Aufforderung  zur  Vesetzung  binnen
  drei  Monaten  nicht  Genüge  leisten,  ohne  dafür  hinlängliche  Entschuldigungegründe
anführen  zu  bönnen;  so  ruht  das.  Ernennungsrecht  für  diesen  Erledigungssall  und
Unser  Minister  der  Finanzen  hat  für  die  vorschriftmäßige  Besehung  der  Stellen
Fürsorge  zu  tragen.

V.  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte,  auch  Lehens-Verhältnisse.

.  50.
Dem  graflichen  Hause  werden  in  Rücksicht  seiner,  mit  ihm  unter  die  Königliche
        <pb n="314" />
        512
Staatshoheit  übergegangenen  Besthungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert,
  welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungesidrtem  Genusse  herrühren  und
nicht  zu  der  Staats-Gewalt  und  den  höheren  Regierungs-Rechten  gehören.

Die  Ausscheidung  der  Landesherrlichen  von  den  grundherrlichen  Gesällen  und  Einkünften
  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Abtheilung  der  Schulden  und  Diener
hat  durch  die  deshalb  getroffenen  Uebereinkünfte  ihre  völlige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.

4  51.

Das  Zehentrecht  von  Neubrüchen,  welches  den  Grafen  in  demselben  Umfange,  wie
das  gräfliche  Haus  solches  im  Jahre  1806  hergebracht  und  besessen  hatte,  zurückgegeben
wird,  isi  in  Folge  des  Verzichts,  welchen  dieselben  zu  Gunsten  ihrer  Giundholden  in
Ansehung  der  seit  dem  Jahre  1806  entstandenen  und  der  künftig  entstehenden  Neubrüche
  geleistet  haben,  von  nun  an  aufgehoben.

K.  32.

Neben  der  bereits  geschehenen  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  werden  die  Grafen
in  ihren  Besitzungen  auch  die  in  Unseren  Edikten  vom  18.  November  1817  begründete
  Abldsbarkeit  der  grundherrlichen  Rechte  und  Gesälle  und  der  Erb=  und  Fall-Lehen,
so  wie  die  Verwandlung  der  ungemessenen  Frohnen  in  gemessene  sofort  eintreten  lassen.

§.  35.

Das  gräfliche  Haus  kann  den  Ertrag  seines  im  Königreiche  gelegenen  Vermögens

in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland  beziehen.

.  34.
Das  Patronat-Recht  und  das  der  Präsentation  der  Schullehrer  wird,  wo  und
wie  es  hergebracht  ist,  von  den  Grafen  ausgeübt.

.  35.
Diejenigen  graͤflichen  Privatdiener,  welche,  stuͤnden  sie  in  derselben  Kategorie  im
Staats-Dienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  erimirt  seyn  würden,  genies-
        <pb n="315" />
        313

sen  dieselbe  Exemtion  und  sind  der  Gerichtsbarkeit  Unserer  Oberamts-Gerichte  untergeordnet.


VI.  Besteuerung.
#.  36.  ,

Was  die  Besteuerung  anbelangt,  so  wird  den  Haͤuptern  der  drei  Staͤmme  des
graͤflichen  Gesammthauses  die  Freiheit:

a)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  dieselben  auf  den  ihnen  im  Koͤnigreiche  zustaͤndigen

Guͤtern  sich  aufhalten,

b)  von  der  Besteuerung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schloͤsser  und  der  mit
Ausschluß  der  Maierei-Gebaͤude  zu  denselben  gehörigen  Gebäude,  auch  Schloßgärten
  und  Parks,  deren  Gränzen  bei  der  Vollziehung  genau  bestimmt  werden
sollen,

zugesichert.

Im  Uebrigen  sind  die  Grafen  in  Folge  des  §.  21  der  Verfassung  zu  einer  gleichen
Theilnahme  an  allen  verfassungsmäáäßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen  allgemeinen
Landes-Anlagen  verbunden.

§.  57.

Die  Häupter  des  gräflichen  Gesammthauses  sind  allen  Geseßen  in  Betreff  der
indirekten  Abgaben  unterworfen,  wenn  dieselben  jedoch  im  Königreiche  wohnen  und  aus
dem  Auslande  Consumtibilien  für  die  Bedürfnisse  ihrer  Oeconomie  einführen;  so  soll
in  Ansehung  der  hiefür  schuldigen  Zoll-Abgaben  eine  billige  Aversal-Uebereinkunft  mit
ihnen  getroffen  werden.

§.  58.

Das  Condominat  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld
auszugleichenden  Quartiers=  und  Militcr-Transport-Kosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese
ein  Gegenstand  einer  allgemeinen  Landes=  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  sind,
seinen  Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesehlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.

Bei  Natural-Requisitionen  bleibt  es  seiner  Willkühr  überlassen,  ob  es  seinen  Antheil
  selbst  abliefern,  oder  an  Accorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
werden,  Theil  nehmen  will.
        <pb n="316" />
        314

.  39.

Das  Condominat  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besihungen  weder
zu  den  eigentlichen  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  Lasten  der
Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Verband,  an
dem  die  Standesherren  beinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne  seine
Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden  und
bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der  Beischaffung
  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maaßregeln,  namentlich  durch
Anleihen,  für  die  Grafen  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.

g.  40.

Wenn  wegen  der  das  Condominat  mit  angehenden  oͤffentlichen  Lasten  eine  Amts-Versammlung
  abgehalten  wird,  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  selbst,  oder  durch  seinen  Rentbramren  anwohnen  und  sein
Interesse  hiebei  wahren,  oder  einen  besondern  Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu
können.

Auch  wird  dem  Condominate  jederzeit  gestattet,  von  den  bei  der  Repartition,
namentlich  bei  den  Kriegs-Kosten-Umlagen,  zu  Grunde  gelegten  Documenten  Einsicht
zu  nehmen,  oder  nehmen  zu  lassen.

.  41.

Die  Berechnung  der  Steuer-Anlagen  der  gräflichen  Besiungen  soll  den  Grafen
unmittelbar  von  dem  betreffenden  Königlichen  Oberamte  zugefertigt  werden.

Die  Einzahlung  der  Steuern  geschieht  unmittelbar  an  die  Königliche  Oberamts-PRflege,
  ohne  Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber,  jedoch  wird  nach  Befinden  der  Umslände
eine  die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde  Einrichtung,  wo  möglich  durch  Einzahlung.
derselben  im  Ganzen  an  irgend  eine  Königliche  Centralstelle  getroffen  werden.

&amp;amp;.  42.  «-Wenn

  bei  Militair-Einquartirungen  die  Frage  von  Belegung  gräflicher  Gebäude
wird,  so  steht  es  dem  Condominate  zu,  durch  seinen  Beamten  der  Quartiers-Austheilung
beizuwohnen.
        <pb n="317" />
        315

Nach  dieser  Unserer  Erklaͤrung  haben  sich  nun  alle  Koͤniglichen  Landesstellen  und
Behoͤrden  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Verhaͤltnisse  des  graͤflichen
  Gesamthauses  v.  Puͤckler-Limpurg  in  vorkommenden  Faͤllen  genau  zu  achten.

So  geschehen  in  Unserer  Koͤniglichen  Haupt-  und  Residenz-Stadt  Stuttgart,
den  17.  August  1852.

Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:

Schlayer.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:

Fuͤr  den  Staats-Sekretaͤr,
Der  Geheime  Legationsrath:
Gaͤrttner.

Verzeichniß
der  früher  der  gräflich  Pückler-Limpurg'’schen  (LTimpurg-Sontheim-Gaildor
  fschen)  Gerichtsbarkeit  und  Polizei-Gewalt  unterworfenen  Orte,  auf  welche  vorstehende
  Königliche  Deklaration  Anwendung  findet.
Jart-Kreis.
I.  Oberamt  Gaildorf.
1)  Gaildorf,  Stadt,  gemischt  mit  der  Krone,  dem  gräflichen  Hause  Waldeck
und  dem  Fürsten  v.  Solms-Braunfels.
2)  Helpertshofen,  Weiler,  gemischt  mit  der  Krone,  4  ,-3)
  Vellbach,  Weiler,  desgleichen,  Gemeinde-Bezirks  Eschach.
½)  Dietenhof,  Weiler,
5)  Lindenreute,  Hof,
6)  Meßlenshof,  Weiler,
7)  Mitrtelbronn,  Weiler,  gemischt  mit  der  Krone,
8)  Ottenried,  Weiler,
9)  Rappenhof,  Hof,
10)  Seyfertshofen,  Weiler,
11)  Spittelhof,  Weiler,
12)  Wildenhöfle,  Hof,

Gemeinde-Bezirks  Frickenhofen.
        <pb n="318" />
        316

15)  Engelhofen,  Weiler,  Gemeinde-Bezirks  Mittelfischach.
14)  Rupertshofen,  Dors,  gemischt  mit  der  Krone,
15)  Birkenlohe,  Weiler,
16)  Hinter-Linthal,  Weiler,  gemischt  mit  der  Krone,
17)  Hönig,  Weiler,  deßgleichen,
18)  Steinenbach,  Weiler,  deßgleichen,
19)  Striethos,  Hof,
20)  Thonolzbronn,  Weiler,  gemischt  mit  der  Krone,
21)  Bayerhöfle,  Hof,  Gemeinde-Bezirks  Sulzbach  am  Kocher.
22)  Greuthöfle,  Hof,
23)  Heinlenshof,  Hof,
24)  Heinlensmühle,  Mühle,
25)  Hellershof,  Hof,  Gemeinde-Bezirks  Vordersteinenberg.
26)  Hüttenbühl,  Weiler,
27)  Neuwirthshaus,  Haus,
28)  Wahlenheim,  Weiler,
II.  Oberamt  Welzheim.

Gemeinde-Bezirks
Rupertshofen.

29)  Birkighof,  Hof,

50)  Breitenfürst,  Weiler,
1)  Gebenweiler,  Weiler,  Gemeinde-Bezirbs  Kaisersbach.
2)  Mebelhof,  Weiler,  Gemeinde-Bezirks  Lorch.

3)  Höôldis,  Weiler,  gemischt  mit  der  Krone,

57n  Haaghof,  Hof,

5)  Haagmühl,  Mühle,

6)  Haldenhof,  Hof,

)  Haselhof,  Hof,

33)  Schenkhöfle,  Hof,

59)  Thann=  und  Fritof,  Hof,
40)  Thierbad,  Weiler,

41)  Unterschlechtbach,  Weiler,  gemischt  mit  der  Krone,]  Gemeinde-Bezirks  Unter-42)
  Lindenthal,  Weiler,  schlechtbach.

Gemeinde-Bezirks  Welzheim.

□  um  C  C□C

Gemeinde-Bezirks  Rienharz.

G  Q  U.  C1

*1

1
        <pb n="319" />
        317
Nro.  42.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

—  ———  ——
Freitag,  den  31.  August  1832.
Fuhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmeachung,  betrefend  die  Errichtung  eines  Postamts  zu  Cunnstadt.
  —  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstadt  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  den  Anfang  eines  neuen  Lehrkurses  bei  der  Thier-Arzuei-Schule  betressend.  —  Vetanntin
chung,  die  Prüfungen  der  Bewerber  um  Forstkiellen  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Debrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.
d.  M.  die  Stelle  eines  Ober-Inspektors  am  Waisenhause  zu  Weingarten  und  das  damit
  verbundene  Amt  eines  Predigers  und  Seelsorgers  der  Waisen,  so  wie  der  evangelischen
  Gemeinde  Weingarten-Alrdorf,  dem  Pfarrer  Riecke  zu  Gutenberg,  Dekanats
Kirchheim,  so  wie

die  evangelische  Pfarrei  Sälzbach,  Dekanats  Weinsberg,  dem  Repetenten  Hegelmaier
  am  theologischen  Stifte  zu  Tübingen  zu  übertragen,  und

der  Uebertragung  der  erledigten  Post-Expeditors-Stelle  zu  Lorch  an  den  dorrigen
Bürger  und  Hirschwirth  Johann  Christian  Bareiß  die  landesherrliche  Bestätigung  zu
ertheilen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  den
auf  die  Forstwarts-Stelle  zu  Adelmannsfelden  versebten  seitherigen  Forstwart,  Unter-
        <pb n="320" />
        318

förster  Kayser  zu  Hegnach,  Forstamts  Reichenberg,  auf  sein  Ansuchen  wegen  Kränklichbkeit
  gnädigst  in  den  Ruhestand  verseßt;  auch

bermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Brenz,
Dekanats  Heidenheim,  dem  Seminaristen  und  Pfarr-Vikar  Zügel  zu  Groß-Villars,
Dekanats  Knittlingen,  und

die  katholische  Pfarrstelle  in  der  Kreisstadt  Reutlingen,  Dekanats  Rottenburg,
dem  Vikar  Klein  zu  Unterdeufstetten,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,  gnädigst
verliehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom
22.  d.  M.  das  erledigte  Forstamt  Urach  dem  Oberförster,  Grafen  v.  Mandelsloh
in  Freudenstadt,

die  erledigte  Expeditors-Stelle  im  Finanz-Departement  dem  Kanzlei-Assistenten
Frank  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Donau-Kreis,

die  erledigte  Helfers-Stelle  zu  Nagold  dem  Repetenten  und  Vikar  zu  Stuttgart,
Ellwert,

die  erledigte  Revierförsierssielle  in  Böblingen,  Forsts  Leonberg,  dem  Revierförster
Schmid  in  Freudenstadt  auf  sein  Ansuchen,  und

die  erledigte  Förstersstelle  für  den  Hof-Cameral-Bezirk  Winnenden  dem  finanzkammerlichen
  Waldschüßen  Prescher  zu  Maulbronn,  gnäbigst  übertragen,  auch

den  Stadtpfarrer  Helfferich  von  Neuffen,  Dekanats  Rürtingen,  Krankheits
halber,  und

den  Stadtpfarrer  Uhland  zu  Großbottwar,  auf  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand
zu  verseßen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamts  zu  Cannstadt.

Da  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  v.  M.  die  Errichtung  eines  Postamts  mit
Brief=  und  Postwagen-Expedition,  jedoch  ohne  Poststall,  zu  Cannstadt  genehmigt  worden
        <pb n="321" />
        319

ist,  welches  mit  dem  1.  September  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten  soll,  so  wird  dieses  hiedurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  23.  August  1852.  Schlaper.

b)  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirkhschaftlichen  Festes  in  Cannstadt  betrefsend.

In  Beziehung  auf  das  nächst  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  in  Cannstadt
findet  man  sich  veranlaßt,  Folgendes  bekannt  zu  machen:
g.  1.
Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  Freitags  den  28.  September  auf  dem  gewoͤhnlichen
  Platze  bei  Cannstadt  gefeiert.

.  2.
Alle  Württembergischen  Landwirthe,  Vieh=  oder  Pferde-Besitzer,  welche  etwas
Ausgezeichnetes  von  Pferden,  Rindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermsgen,
  werden  zur  Vorführung  derselben  und  zur  Preis-Bewerbung  eingeladen.
K.  5.
Die  Preise  bestehen  neben  einer  silbernen  Medaille:
für  die  drei  besten  vierjährigen  Hengste:
in  20  —  10  —  5  Wurttembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  vierjährigen  Stuten:
in  15  —  3  —  4  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  zweijährigen  Zuchtstiere:
in  10  —  5  —  2  Württembergischen  Dukatenz
für  die  drei  besten  Kühe  mit  dem  ersten  Kalb:
in  10  —  5  —  2  Wuürttembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  seinwolligten,  vierschaufligten  Widder:
in  8  —  4  —  2  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  feinwolligten,  vicerschaufligten  Mutterschafe:
in  6  —  3  —  2  Württembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  Eber:
in  5  —  2  —  1  Wurttembergischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4  —  2  —  1  Wurttembergischen  Dukaten.
        <pb n="322" />
        320

Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  ist  noch  eine  weitere  Anzahl
silberner  Medaillen  gewidmet.

Riemand  kann  jedoch  mehr  als  Einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  erhalten.

##  .

Diejenigen  Preis-Bewerber,  welche  für  ihren  Kosten-Aufwand  nicht  durch  die
ihnen  etwa  zuerkannten  Preise  entschädigt  werden,  erhalten,  in  so  fern  ihre  Thiere  zur
Mirbewerbung  überhaupt  für  würdig  erkannt  werden,  einen  Reisekosten-Ersaß  von
dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,
und  von  einem  Gulden  für  die  Kosten  des  Aufenthalts  an  dem  lehtern  Orte.  Die
Entfernung  von  Cannstadt  ist  durch  eine  nach  der  Vorschrift  vom  5.  September  1826
(Reg.  Bl.  S.  599)  auzustellende  Urkunde  nachzuweisen.

K.  5.

Außer  der  so  eben  erwähnten  Urkunde  hat  jeder  Preis-Bewerber  ein  von  der
Orts-Obrigkeit  ausgestelltes,  von  dem  betreffenden  K.  Oberamt  zu  beglaubigendes
Zeugniß  darüber  vorzulegen,  daß  das  zur  Preis-Bewerbung  bestimmte  Thier  entweder
von  ihm  selbst  oder  wenigstens  im  Inland  erzogen  worden  sey.

K.  6.

Sämtliche  Preis-Bewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (27.  September)
und  zwar  mit  den  Pferden,  mit  den  Schweinen  und  mit  den  Schafen
Vormittags  neun  Uhr,  mit  den  Stieren  und  Kühen  aber  Nachmittags
zwei  Uhr  bei  dem  verordneten  Schaugerichte  zu  Cannstadt  einzufinden,  und  die  oben
(&amp;amp;.  à  und  5)  vorgeschriebenen  Urkunden  vorzulegen.

K.  7.

An  demselben  Tage  (27.  September)  Nachmittags  vier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Wettrennen  bestimmten  Pferde  auf  dem  Rennplaße  einzufinden,  die
obrigkeitlichen,  von  den  betreffenden  K.  Oberämtern  zu  beglaubigenden  Zeugnisse  über
die  inländische  Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Feste  verbundene
  Wettrennen  einschreiben  zu  lassen.

C.  8.

Die  Eigenthümer  der  Rennpferde  erhalten  die  oben  (K.  4)  festgesete  Emschädigung

  für  Aufenthalt  und  Reisekosten.

—
—
        <pb n="323" />
        321

g.  9.
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zehn  Wuͤrttembergischen  Dukaten  fuͤr  den  ersten
acht  —  —  —  —  zweiten,  und
vier  —  —  —  —  dritten  Preis.
10.

Jeder  Preis-Bewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens
  Vormittags  neun  Uhr  mit  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung
  angewiesenen  Stelle  einzufinden.

K.  11.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  um  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
.  12.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise
Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  an  Pferden,  Rindvieh  oder  andern
Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben
zu  Beförderung  der  gemeinnübigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

K.  18.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenheit
  wegen  der  besondern  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig
  sind,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

.  1.

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,
Maschinen  2c.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen
  Kenntniß  zu  bringen.

15.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  ädußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern
auch  die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preise-Wertheilung,
geböffnet.

Für  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  ausgeschlagenen
  Schaugerüste  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises
        <pb n="324" />
        322

angewiesen.  Dagegen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  der  Eintritt
in  die  innern,  zur  Aufstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Räume,
zur  Verhütung  jeden  Unfalls,  verboten.

4  16.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplaße  nur  Fußgängern,  mit
gänzlichem  Ausschluß  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzuführen,  bleibt,
bei  annachsichtlichem  Verluste  des  Hundes,  verboten.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sicherheit  und  möglichste
  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sind,  desto  gewisser  glaubt  man  sich  der
Hoffnung  überlassen  zu  dürfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene
Zudringlichkeit  gestdrt,  vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellten
Sicherheits-Wachen  von  Jederm####n,  ohne  Unterschied  des  Standes,  die  gebührende
Folge  geleistet  werde.

Stuttgart  den  25.  August  1832.
Schlayer.

2.  Der  Behbrde  für  die  K.  Thier-Arznei-Schule  in  Stuttgart.
Bekanntmachung,  den  Anfang  eines  neuen  Lehrkurses  bei  der  Thier-Arznei-Schule  betreffend.

Mit  kommendem  Monat  November  beginnt  wie  bisher  ein  neuer  Lehrkurs  bei
der  hiesigen  K.  Thier-Arznei-Schule.

Alle  diejenigen,  welche  daran  Antheil  vehmen  wollen,  und  die  erforderlichen  Eigenschaften
  besitzen,  weßhalb  man  sich,  besonders  auch  hinsichtlich  des  Kosten-Auswands,
auf  die  früheren  Bekanntmachungen  bezieht,  haben  den  betreffenden  K.  Oberämtern
ihre  dießfallsige  Bitte  in  Bälde  zu  übergeben.

Damit  die  eingehenden  Gesuche  in  gehbriger  Zeit  zur  höchsten  Entscheidung  vorgelegt
  und  die  zur  Aufnahme  bestimmten  Individuen  demgemäß  einberufen  werden
können,  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  K.  Oberämter  zu  ersuchen,  wo  möglich  noch  vor
Anfang  Oktobers  die  eingehenden  Gesuche  der  unterzeichneten  Stelle  einzusenden.

Stuttgart  den  6.  August  1832.
Walz.
        <pb n="325" />
        323
B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  Prüfungen  der  Bewerber  um  Forststellen  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  1.  Oktober  1827,  so  wie  die  Verfügungen
  vom  20.  März  1826  und  29.  April  1828  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  im  Monat  October  d.  J.  wieder  eine  Prüfung  der  Bewerber
um  Forststellen  von  dem  Finanz-Ministerium  wird  vorgenommen  werden,  bei  welcher  sich

a)  diejenigen  Bewerber,  welche  sich  blos  für  Forstwarts=  und  Försterstellen  wollen

  prüfen  lassen,
am  2.  Oktober;

5b)  diejenigen,  welche  die  Prüfung  für  Forst-Reserendärs-,  Forst-Assistenten-,  Försters-,
  Oberförsters-Stellen  und  so  weiter,  erstehen  wollen,
am  9.  Oktober,
jedesmal  Morgens  8  Uhr  in  dem  sogenannten  großen  Stockgebäude  dahier  einzufinden
haben,  wenn  sie  nicht  auf  ihre  Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Prüfung  durch  besondere
Erlasse  zurückgewiesen  werden  sollten.
Die  Gesuche  um  Zulassung  zum  Eramen  sind  spätestens  bis  zum  20.  September
d.  J.  bei  dem  Finanzministerium  einzureichen;  auch  ist  denselben  neben  den  erforderlichen
Zeugnissen  ein  vollständiges  Nationale  beizuschließen,  welches
1)  den  Vor=  und  Zunamen  des  Candidaten  und  dessen  gegenwärtigen  Aufenthaltsort,
2)  den  Geburtsort  und  das  Oberamt  desselben,
5)  den  Tag  und  das  Jahr  der  Geburt,
4)  den  Nomen,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,
5)0  die  bisherige  Vildungs-Laufbahn  und  übrigen  personlichen  Berhältnisse  des  Candidaten,
  und
6)  die  Erklärung  über  den  Besib  eines  Gemeinde-,  Bürger-oder  Beisihrechts  nach
der  Vorschrift  vom  20.  August  1828  (Reg.  Bl.  S.  709)  enthalten  muß.
Die  Zeugnisse  zu  den  Rubriken  3.,  5.  und  6.  sind  entweder  im  Original,  oder  in
beglaubigter  Abschrift  vorzulegen.
Stuttgart  den  21.  August  1852.  Herzog.
        <pb n="326" />
        324
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  nun  wieder  zu  besehende  Kanzlei-Direbtorsstelle
bei  dem  Königlichen  Geheimenrathe  haben  sich  in  vorschriftmäßig  verfaßten,  an  diese
oberste  Staatsbehdrde  gerichteten  Eingaben,  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  zu
melden.  6

2)  Durch  Versehung  des  Oberförsters,  Grafen  v.  Mandelsloh  ist  das  in  der
ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Forstamt  Freudenstadt  in  Erledigung  gekommen.
Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  in
Reutlingen  vorschriftmäáßig  zu  melden.

5)  Durch  die  Versehung  des  Försters  Schmid  ist  das  in  der  ersten  Besoldungs-Classe
  stehende  Revier  Freudenstadt  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um
dasselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  des  Schwarzwald-Kreises
  vorschriftmäßig  zu  melden.

41)  Bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Schwarzwald-Kreis  ist  die  Stelle  eines  normalmäßigen

  Kanzlei-Assisienten  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanz-Kammer  vorschriftmäßig  zu  melden.
5)  Die  Vewerber  um  die  durch  Pensionirung  des  Holzverwalters,  Hofraths  Siebold,
  erledigte  Holzverwaltung  Stuttgart,  mit  welcher  die  Verwaltung  der  Filial-Holzgärten
  in  Neckarrems  und  Waiblingen  verbunden,  und  wofür  ein  Gehalt  an  Geld
und  Naturalien,  einschließlich  Hauszinses  von  1061  fl.  nebst  250  fl.  Kanzleikosten  verbunden
  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  des  Reckar-Kreises
  vorschristmäßig  zu  melden.

Am  24.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Juni  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="327" />
        325
Nro.  33,

Regierungs--Blatt

 

 

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
*  Sensta,  den  8.  September  1832.  §

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Privilegium  gegen  den  Narhdruck  des  Lehrbuchs  der  praktischen
Arithmetik  von  Christoph  Bopp.  —  Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.  —  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,
  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universstät  für  das  nächsie  Winterhaltjahr  angekündigt
  sind.  —  Bekanntmachung,  betressend  die  Verlegung  des  Amtssitzes  des  Försters  im  Aufhauser
Revier  von  Aufhausen  nach  Schnaitheim,  Forsts  Heidenheim.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.
das  erledigte  Revier  Zainingen,  Forsts  Urach,  dem  charakterisirten  Hauptmann  v.  Hornstein,


das  erledigte  Revier  Entringen,  Forsts  Tübingen,  dem  Revierförster  Schlette
in  Urach,

das  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Revier  Urach  dem  Reviersörsier  Gottschick
  in  Wiblingen,  und

das  erledigte  Revier  Buhlbach,  Forsts  Freudenstadt,  dem  Forstwart  Banzhaf  in
Margarcthenhausen  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Direktors  der  Regierung  des  Jart-Kreises  dem  Ober-Regierungosrath
  Mosthaf  zu  Ludwigsburg  zu  übertragen,  ·  «
        <pb n="328" />
        326

durch  höchste  Entschließung  vom  51.  v.  M.  dem  Kanzlei-Direktor  des  K.  Ministerium
  des  Innern  und  Mitglied  der  K.  Ober-Regierung,  Regierungsrath  v.  Roth,
den  Titel  und  Rang  eines  Ober-Regierungsraths  zu  verleihen,  wie  auch

dem  Assessor  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises,  Schmidlin,  die  Stelle
eines  Assessors  der  K.  Ober-Regierung  mit  dem  damit  verbundenen  Titel  und  Rang
eines  Regierungsraths  zu  übertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  das  erledigte  Forst-Revier  Aufhau--sen,
  Forstamts  Heidenheim,  mit  dem  Siße  zu  Schnaitheim,  dem  Revierförster  Gauß
in  Irrmannsweiler  zu  verleihen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Lehrbuchs  der  praktischen  Arithmetik  von  Christoph  Bopp.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.
v.  M.  dem  Rechnungs=  und  Schreib-  Lehrer  an  der  Gewerbeschule  zu  Ulm,  Christoph
Boppx,  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  von  ihm  verfaßten  Lehrbuchs  der
praktischen  Arithmetik  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  ertheilen  geruht;
was  mit  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  öffentlich  bekann:  gemacht  wird.
Stuttgart  den  16.  August  1832.  Schlaper.

2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.

Die  Doctoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Immanuel  August  Hartmann  von
Reuttlingen,  und  Friedrich  Ludwig  Rampold  von  Ingelfingen,  Oberamts  Künzelsau,
sind  in  der  Medicin,  Chirurgie  und  Geburtshülfe  geprüft  und  zur  Ausübung  dieser
Wislenschaften  ermächtigt  worden.

Sxuttgart  den  15.  August  18532.  Walther.
        <pb n="329" />
        327
3.  Des  Rektoratamts  der  Universitaͤt  Tübingen.

Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität
für  das  nächsie  Winter-Halbjahr  angekündigt  sind.

A.  Philosophische  Wissenschaften.

Die  Psychologie  wird  Prof.  v.  Eschenmayer  von  3—9  Uhr  vortragen;

die  Logik,  diesmal  mit  Beziehung  auf  die  allgemeine  (philosophische)  Sprachlehre,
  Prof.  Sigwart  von  11—12  Uhr.

Die  Rechtsphilosophie  lehrt  von  10—11  Uhr  Prof.  v  Eschenmaper.

Den  zweiten  Theil  der  Geschichte  der  Philosophie  (vom  sechszehnten  Jahrhundert
  an)  trägt  von  8—9  Uhr  Prof.  Sigwart  vor.

Repetent  Strauß  wird  in  drei  wöchentlichen  Srunden  die  Entwicklungêgeschichte
  der  neuesten  Philosophie  von  Kant  an  vortragen;

von  demselben  werden  fortzusehende  scholm  Plalonico-Aristotelico  durch  Erklärung
  eines  noch  nicht  bestimmten  plaronischen  Dialogs  eröffnet  werden.

Allgemeine  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  trägt  in  drei  wöchentlichen
  Stunden  vor  Convikts-Direktor  Schönweiler.

B.  Mathematische  und  phystkalische  Wissenschaften.

Von  dem  künftigen  ordentlichen  Lehrer  der  Mathematik,  Physik  und  Astronomie
werden  seiner  Zeit  Vorlesungen  angekündigt  werden.

Arithmetik  und  Algebra  lehrt  viermal  wöchentlich  Prof  D.  Hohl;

derselbe  Geometrie  ebenfalls  viermal.

Privatdocent  D.  Ofterdinger  liest  in  fünf  Stunden  über  die  Elemente  des
Enklid.

Prof.  D.  Hohl  wird  in  sechs  Stunden  über  Statik  und  Mechanik  lesen;

auch  wird  er  auf  Verlangen  über  irgend  einen  andern  Theil  der  Mathematik
einen  Vortrag  halten.

Privatdocent  D.  Ofterdinger  wird  über  Licht,  Wärme,  Magnetismus
und  Elektricität  viermal  lesen;

derselbe  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  über  Astronomie.

Maschinenlehre;  f.  Staatswirthschaft.
        <pb n="330" />
        328
C.  Naturwissenschaften.

Prof.  D.  Schuͤbler  wird  Enchklopaͤdie  der  Naturwissenschaften  oder
allgemeine  Naturwissenschaft  in  einer  Abendstunde  vortragen.

Prof.  D.  C.  G.  Gmelin  wird  entweder  in  der  Stunde  von  10—11  Uhr  den
ersten  Theil  der  allgemeinen  Chemie,  oder,  wenn  es  gewünscht  werden  sollte,  in
zehn  wöchentlichen  Stunden,  wozu  außer  der  Stunde  von  10—11  Uhr  jede  beliebige
Abendstunde  oder  auch  einige  Donnerstags-Vormittagsstunden  gewählt  werden  könnten,  die
ganze  allgemeine  Chemie,  durch  Versuche  erläutert,  in  diesem  Wintersemester  vortragen.

Prof.  D.  Sigwart  trägt  1)  die  pharmaceutische  und  gerichtlich-medicinische
  Chemie  in  der  Stunde  von  5—6  Uhr;  2)  Thier=  und  Pflanzen-Che-=mie
  und  5)  die  chemische  Zerlegung  der  Mineral-,  Pflanzen=  und  Thierkörper
  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden  vor.

0.  Märklin  wird  Pharmacognosie  2—  3mal  wöchentlich  in  noch  zu  bestimmenden
  Stunden  vortragen.  .

Prof.  D.  Schübler  liest  von  11—12  Uhr  Statistik  Württembergs  in  naturwissenschaftlicher
  Hinsicht,  oder  Kenntniß  des  Vaterlandes  in  geognostischer  und  zoologischer
  Beziehung  und  in  Hinsicht  auf  Eultur  und  Bevölkerungs-Verhältnisse.

Physiologie  der  Holzgewächse;  s.  Staatswirthschaft.

D.  Geschichte  und  Statistik.

Prof.  Haug  wird  von  9—10  Uhr  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  den  ersten  Theil
der  Universal-Geschichte  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  Geschichte  Württembergs
mit  besonderer  Rücksicht  auf  dessen  politische  und  kirchliche  Verfassung.

Prof.  D.  Mohl  erbietet  sich  zu  einer  Geschichte  der  französischen  Revolution
  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  von  2—85  Uhr.
Statistik  Württembergs;  f.  unter  Naturwissenschaften.

E.  Sprachen  und  ihre  Eiteratur,  schöne  Literatur.
Prof.  Tafel  wird  von  5—4  Uhr  den  Agamemnon  des  Aeschylus  Fnach
Blomsields  Ausgabe  vortragen.
Derselbe  erlutert  von  4—5  Uhr  Horazens  Satpren  (zweites  Buch).
        <pb n="331" />
        329

Prof.  Walz  wird  Abends  von  6—7  Uhr  die  Froͤsche  des  Aristophanes  und
die  Poetik  des  Aristoteles  erkblären.  „

Prof.  Tafel  erbietet  sich  zur  Leitung  von  Interpretations-Uebungen,  unter
  Zugrundlegung  eines  griochischen  Comikers  oder  Tragibers.

Zu  grammatischen  Uebungen  im  Lateinischen  und  Griechischen  erbietet  sich
Prof.  Walz.

Borlesungen  über  die  Anfangsgründe  der  arabischen  und  sprischen  Sprache
in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden  bietet  Prof.  D.  Herbst  an.

Repetent  Kapff  d.  d.  erbietet  sich  zu  Erläuterungen  des  Ramayanga  und  des
Dewimahatmyam.

Derselbe  ist  bereit,  die  Anfangsgründe  des  Sanskrit,  Arabischen  und
Persischen  oder  des  Koprischen  mit  einer  Einleitung  in  die  ägpptische  Hieroglyphik
  zu  lehren.

Der  Lehrer  der  französischen,  Sprache  Mauclerc  wird  viermal  wöchentlich  von
2—5  Uhr  den  zweiten  Theil  von  Schillers  Geschichte  des  dreifigjährigen  Kriegs,
und  la  France  en  1829  et  1850  Par  L.  Morgan  erklären.

Privatlehrer  Decker  wird  in  zwei  Stunden  von  1—2  Uhr  Voung'  Night  thoughts
und  Shalkespeare's  king  Lear  erblären.

F.  Theelogie.
a)  Evangelische  Fakultät.

Prof.  D.  Steudel  seßt  die  Vorlesungen  über  die  Glaubenslehre  der  ebangelisch-protestantischen
  Kirche  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  11—12  Uhr  sort.

Repetent  Hartmann  erbietet  sich  zu  einem  Eraminatorium  über  die  specielle
Dogmatik,  mit  Rücksicht  auf  Dogmengeschichte  und  Symbolik,  oder  über  die  Dogmengeschichre
  allein  in  vier  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  D.  Baur  wird  die  christliche  Symbolik  (eine  vergleichende  Darstellung
des  katholischen,  reformirten  und  socinianischen  Systems  vom  Standpunkte  des  protestantisch-lutherischen
  aus)  in  vier  wochenrlichen  Stunden  von  5—6  Uhr  vortragen.

Derselbe  wird  den  ersien  Theil  der  christlichen  Dogmengeschichte  in  vier
oder  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  5  Uhr  lesen.
        <pb n="332" />
        330

Prof.  D.  Kern  setzt  seine  Vortraͤge  uͤber  die  christliche  Sittenlehre  in  fuͤnf
wöchentlichen  Stunden  um  10  Uhr  fort.

Prof.  D.  Steudel  trägt  die  erste  Hälfte  der  Einleitung  in  die  Schriften
des  A.  T.  und  Theologie  des  A.  T.  samt  vorangehender  Geschichte  der  im  A.  T.
niedergelegten  Offenbarungen  in  vier  wöchentlichen  Stunden  um  s  Uhr  vor.

Prof.  Jäger  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die  biblische
Anthropologie  wichtigsten  Stellen  des  A.  T.  in  zwei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  D.  Steudel  ist  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  zur  Erklärung  der  für  die
Geschichte  der  Offenbarung  und  die  Theologie  des  A.  T.  wichtigeren  größeren
Abschnitte  des  A.  T.  erbbtig.

Prof.  Jäger  erblärt  um  10  Uhr  viermal  wöchentlich  die  Weissagungen  des  Jesaias.


Repetent  Kapff  d.  4.  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  messianischen
Weissagungen  des  A.  T.  mit  besonderer  Rücksicht  auf  verwandte  Ideen  in  den
Religionsbüchern  der  astatischen  Völker.

Prof.  D.  Schmid  wird  die  Theologie  des  N.  T.  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen
  Stunden  um  9  Uhr  vortragen.

Prof.  D.  Kern  erklärt  die  batholischen  Briefe  in  vier  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  D.  Baur  ist  bereit,  den  zweiten  Brief  an  die  Korinthier  in  zwei
wöchentlichen  Stunden  zu  erklären.

Oberhelfer  Pressel  trägt  die  Pastoraltheologie  in  drei  später  zu  bestimmenden
  wöchentlichen  Stunden  vor.

Prof.  D.  Schmid  wird  die  Homiletik  und  Katechetik  mit  vorangeschickter
Einleitung  in  dic  praktische  Theologie  überhaupt  in  vier  wochentlichen  Stunden  Abends
um  6  Uhr  vortragen.

Derselbe  set  die  Leitung  des  homiletischen  und  katechetischen  Instituts
  in  wöchentlichen  fünf  Gottesdiensten,  drei  Uebungsstunden  und  zwei  Cenfurstunden
fort.  «

b)  Katholische  Fakultaͤt.

Ueber  Encyklopädie  der  theologischen  Wissenschaften  liest  Huͤlfslehrer

Schöninger  in  drei  wöchentlichen  Stunden.
        <pb n="333" />
        331

Den  ersten  Theil  der  Literaͤrgeschichte  der  christlichen  Kirche  traͤgt  Prof.
D.  Moͤhler  in  drei  woͤchentlichen  Stunden  vor.

Einleitung  in  die  Bücher  des  alten  Testaments  lehrt  Prof.  D.  Herbst
in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Derselbe  erblärt  in  eben  so  viel  Stunden  die  kleinen  Propheten.

Die  Sprüchwörter  erläutert  Ebenderselbe  cursorisch  in  zwei  Stunden  der
Woche.

Das  Evangelium  des  Lucas  erklärt  in  fünf  wöchen#lichen  Stunden  Privatdocent
  Mack.

Die  beiden  Briefe  an  die  Korinthier  derselbe  in  fünf  Stunden  woöchentlich.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Religions=  und  Kirchen-Geschichte  trägt
Prof.  D.  Möhler  in  steben  wöchentlichen  Stunden  vor.

Den  ersten  Theil  der  Dogmaeik  lehrt  Prof.  D.  v.  Drey  in  sechs  wöchentlichen
Stunden  und  verbindet  damit  eine  besondere  Stunde  für  ein  Examinatorium.

Ueber  christliche  Sittenlehre  liest  Prof.  D.  Hirscher  sechsmal  wöchentlich.

Ueber  Katechetik  Hülfslehrer  Schöninger  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Auch  wird  derselbe  die  Briefe  an  die  Epheser  und  Kolosser  zweimal  wéchentlich
  für  katechetische  und  homiletische  Zwecke  erklären.

Kirchenrecht;  s.  Rechtswissenschaft.

G.  Rechtswissenschaft.

Encyklopädie  und  Methodologie  der  Rechtswissenschaft  wird  wöchentlich
  in  vier  Stunden  vortragen  Prof.  D.  Reyscher  (nach  Falks  Lehrbuch,  3.  Aufl.
1830)  von  5—4  Uhr.

Institutionen  des  Römischen  Rechts  Prof.  D.  Lang  nach  seinem  Lehrbuche
  des  Justinianisch-rômischen  Rechts  (Mainz  1829)  fünfmal  wöchentlich  von  5—6
Uhr  und  in  einer  passenden  sechsten  Stunde.

Die  zweite  Hälfte  der  Pandekten,  namentlich  das  Römische  Obligationen-,
  Familien=  und  Erb-Recht  nach  Mühlenbruch  um  9  und  11  Uhr  (Donnerstags
  um  9  Uhr)  wird  Prof.  D.  v.  Schrader  vortragen.

Pandekten,  mirt  Ausnahme  des  Erbrechts,  nach  Thibauts  System  des  Pandek-
        <pb n="334" />
        332

tenrechts,  siebente  Ausgabe,  lehrt  taͤglich  um  9  und  11  und  dreimal  in  der  Woche  um
2  Uhr  Prof.  D.  Waͤchter.

Roͤmische  Rechtsgeschichte  traͤgt  vor  in  sechs  woͤchentlichen  Stunden  von
3—4  Uhr  täglich,  außer  dem  Donnerstag,  und  in  einer  noch  weiter  zu  bestimmenden
passenden  Stunde  Prof.  D.  Mayer.

Das  gemeine  deutsche  und  das  württembergische  Handels=  und  Wechsekrecht
nach  seinem  Grundriß  (Tüb.  1851)  Montags,  Dienstags  und  Mittwochs  von  4—5
Uhr  Prof.  D.  Michaelis.

Deutsches  Privatrecht  und  Privat-Cameralrecht  nach  Eichhorns  Lehrbuch,
  5.  Aufl.  1329,  sechsmal  in  der  Woche  von  11—12  Uhr  Prof.  D.  Reyscher.

Die  deutsche  Staats=  und  Rechts-Geschichte  trägt  nach  eigenem  Grundrisse
  fünfmal  wöchentlich  von  8—9  Uhr  vor  Prof.  D.  Michaelis.

Gemeines  und  württembergisches  Lehenrecht  nach  Eichhorn  viermal  von  2—5
Uhr  D.  Huck.

Das  württembergische  Pfandrecht  trägt  vor  nach  seinem  Grundriß  des
württembergischen  Privatrechts  (Tüb.  1829)  Donnerstags  von  8—9  Uhr,  Freitags  und
Samstags  von  4—5  Uhr  Prof.  D.  Michagelis.

Das  deutsche  und  württembergische  Staatsrecht,  mit  Benübung  von
ausgewählten  Akten  in  sechs  wöchentlichen  Stunden  von  10—11  Uhr  Prof.  D.  Mohl.

Gemeines  und  württembergisches  Strafrecht  nach  Feuerbachs  Lehrbuch,  eilfte
Ausgabe  und  Knapp  das  wüttembergische  Eriminalrecht  in  Zusätzen  zu  Feuerbach,
sechsmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr  D.  Huck.

Katholisches  und  protestantisches  Kirchenrecht,  sowohl  das  gemeine,  als  das
württembergische,  fünfmal  wöchentlich  von  5—4  Uhr  und  in  einer  passenden  sechoten
Stunde  Prof.  D.  Lang.

Die  Theorie  des  gemeinen  deutschen  und  württem#bergischen  Straf-Prozesses
nach  Martins  Lehrbuch  (5.  Aufl.)  lehrt  wöchentlich  fünfmal  von  5—6  Uhr  Prof.  D.
Scheurlen.

Die  Theorie  des  gemeinen  deutschen  und  des  württembergischen  Civil-  Hrozes  ses
nach  Martins  Lehrbuch  (10.  Aufl.),  dem  vierten  Organisations-Edikte  vom  31.  December
  1818  und  den  übrigen  württembergischen  Prozeßgesetzen  wöchentlich  sechsmal  von
10—11  Uhr  Prof.  D.  Michaelis.
        <pb n="335" />
        333

Die  Theorie  der  summarischen  Prozesse  mit  Einschluß  des  gemeinen  deatschen
und  des  württembergischen  Concursrechtes  und  Concurs-Prozesses  und  des
ehegerichtlichen  Prozesses,  unter  Zuziehung  von  Martins  Lehrbach,  wöchentlich
dreimal  von  10—11  Uhr  Prof.  D.  Scheurlen.

Derselbe  ist  auf  besonderes  Verlangen  zu  Borlesungen  über  Referirbunde
  bereit.

Mupillenrath  Feitter  giebt  auf  Verlangen  in  wöchentlichen  vier  bis  fünf  Stunden
  von  8—9  Uhr  Anleitung  zu  praktischen  Ausarbeitungen  der  wichtigern  Geschäfte
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  nach  seinem  hier  nächstens  erscheinenden  Lehrbuche.


Zu  Examinatorien  öber  das  Römische  Recht  erbietet  sich  D.  Huck.

H.  Heilkunde.

Privatdocent  D.  Weber  erbieret  sich  zum  Vortrag  der  Encyklopädie  und
Methodologie  der  Medicin,  wöchentlich  in  drei  Stunden.

Prof.  D.  W.  Rapp  trägt  die  Anatomie  des  Menschen  vor  von  7—3  Uhr.

Prof.  D.  Baur  wird  von  9—10  Uhr  Östeologie  lesen.  Er  hält  auch  Worlesungen
  über  populäre  Anatomie.

Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin  wird  von  8—9  Uhr  emweder  allgemeine  Pathelogie
  oder  Mlateria  medica  vortragen.

Prof.  D.  H.  F.  Autenrieth  wird  allgemeine  Therapie  von  5—5  Uhr
und  zweimal  in  der  Woche  Diätetik  und  Krankenpflege,  oder  statt  letterer  fünfmal
  wöchentkich  den  ersten  Theil  der  NMlateria  meclica  von  3—4  Uhr  vortragen.

Kanzler  D.  v.  Autenrieth  wird  von  9—10  Uhr,  so  oft  er  nicht  durch  Abwesenheit
  bei  dem  Landtag  unterbrochen  seyn  wird,  den  zweiten  Theil  der  Rosologie  vortragen.


Prof.  D.  Rieke  wird  in  einer  noch  zu  bestimmenden  Vormittagsstunde  die  speclelle
  Chirurgie  lesen,  von  1—2  Uhr  den  Cursus  chirurgischer  Operationen.

Prof.  D.  E.  F.  v.  Gärtner  erbietet  sich  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden  zu
Vorlesungen  über  Geburtshülfe  und  über  chirurgische  Heilmittellehre,  s0
wie  über  gerichtliche  Chirurgie  und  Geburtshülfe.

2
        <pb n="336" />
        334

D.  Leube  erbietet  sich,  psychisch-gerichtliche  Medicin  in  drei  Stunden
wochentlich  zu  lesen.  «

.D.·Majer.erbietet-.sichdieLehre.von«den-Fiebernprivatissimo2vorzutragen
und  die  organischen  Grundbegriffe  der  einzelnen  Arten  derselben  auf  anatomisch-phissologischem
  Wege  darzustellen.

Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin  wird  die  Elinik  innerlicher  Krankheiten  in
der  Stunde  von  11—12  Uhr  fortseßzen.

Prof.  D.  Rieke  wird,  wie  bisher  von  10—11  Uhr  dieschirurgisch-geburtshülfliche
  Elinik  halten.

Prof.  D.  Baur  hält  Abends  Repetitionen.  der  Anatomie.

Prof.  D.  C.  F.  v.  Gärtner  hält  Repetitionenzüber  Chirurgie.

Privatdocent  D.  Elsäßer  erbieter  sich  zu  Vorlesungen  über  menschliche  Physiologie.
  .
J1..Staatswikthschaft.

Encyklopädie  der  ökonomisch-politischen  Wissen  schaften  wird  Prof.
D.  Fulda  nach  seinen  Grundsätzen  der  ökonomisch-politischen  Wissenschaften,  zweite
Ausgabe,  fünf  Stunden  wöchentlich  von  5—4  Uhr  vortragen.

Agricultur=  und  Forstchemie  mir  der  Bodenkunde  und  den  Grundsäßen  der
auf  die  Gewerbe  angewendeten  Chemie  überhaupt,  trägt  Prof.  D.  Schübler  von
2—3  Uhr  vor.

Landwirthschaftslehre  trägt  Prof.  D.  Widenmann  fünf  Stunden  wöchentlich
  nach  Geyers  Lehrbuch  der  Landwirthschaft  (Sulzbach  1828)  von  3—4  Uhr  vor.

Phosiologie  der  Holzgewächse  als  Einleitung  in  die  Lehre  vom  Waldbau
trägt  derselbe  dreimal  wöchentlich  von  11—12  Uhr  vor.

Den  Waldbau  lehrt  derselbe  wöchentlich  fünfmal  von  5—6  Uhr.

Mas  chinenlehre  wird  Prof.  D.  Poppe  nach  seinem  Handbuch,  vier  Stunden
wöchentlich  von  10  —  11  Uhr  vortragen.

Deerselbe  erbietet  sich  allgemeine  Technologie  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
  zu  lehren.

National-Hekonomie  wird  Prof.  D.  Fulda  nach  Jakobs  Grundsägen,
drirte  Ausgabe,  in  fünf  Stunden  wöchentlich  von  11—13  Uhr  lehren;

Polizeiwissenschaft  Prof.  D.  Mohl  in  fünf  Stunden  von  5—6  Uhr.
        <pb n="337" />
        335
K.  Uebungen  in  Kunsten.

Stallmeister  v.  Hermann  giebt  Unterricht  im  Reiten.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Francois.

Musikdirektor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik-Uebungen  und
giebt  Privat-Unterricht  in  der  Musik.

Zeichenlehrer  Dôorr  und  Helwig  leiten  die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute
Donnerstags  von  9—12  Uhr  und  Sonntags  von  101—12  Uhr.

Fechtmeister  Kastropp  führt  die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Fechtübungen  und
giebt  Privat-Unterricht  im  Fechten.

In  stitute.

Das  Lesezimmer  der  Bibliothek  ist  (Sonn-,  Feier=  und  Ferien-Tage  ausgeknommen)
  alle  Tage  von  1—4  Uhr  Nachmittags  offen.  Die  Studirenden  erhalten,
gegen  Caution  von  einem  Professor  oder  Fakultätslehrer,  vier  Werke  auf  einmal  nach
Hause  auf  vier  Wochen,  nach  deren  Verfluß  sie  dieselben  wieder  vorzeigen  müssen,  und,
wenn  kein  Anderer  solche  verlangt,  sie  wieder  entlehnen  können.

Der  botanische  Garten  ist  im  Winterhalbjahre  täglich  (mit  Ausnahme  der
Sonn=  und  Feiertage)  von  Morgens  8  Uhr  bis  Abends  5  Uhr  geöffnet;

das  Naturalien-Cabinet  im  Winterhalbjahre  jeden  Donnerstag  (ausgenommen,
  wenn  auf  den  Donnerstag  ein  Fest=  oder  Feiertag  fällt)  Nachmittags  von  2—5
Uhr;

der  Fechtboden  täglich  (Sonntag  und  Donnerstag  ausgenommen)  von  124—2

Uhr.

Das  Ende  der  Ferien  ist  auf  den  25.  Oktober  fesigeseht;  am  24.  Oktober  wird
die  Erôffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekanm  gemacht  werden,  und
die  Haupt-Vorlesungen  werden  am  26.  Oktober  anfangen.

Tübingen  den  27.  August  18332.
Scheurlen.
        <pb n="338" />
        336
B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Ammssitzes  des  Försters  im  Aufhauser  Revier  von:
Aukhausen  nach  Schnaicheim,  Forsis  Heidenheim.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.
d.  M.  die  Berlegung  des  Amtssites  des  Försters  im  Aufhauser  Revier  von  Aufhausen
  nach  Schnaitheim,  Forsts  Heidenheim,  gnädigst  genehmigtz  welches  hiemit  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  25.  August  182.  Herzog.=Dienst-Erledigungen:



1)  Bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  ist  eine  etatsmäßige  Asessors-Stelle
  mit  dem  Normal-Gehalte  von  800  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung
  vorschristmäßig  einzureichen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Bietigheim,  Dekanats
  Besigheim,  welche  2800  Kirchen-Genossen  zählt,  und  deren  Einkommen  in  Sportel-Preisen
  auf  6538  fl.  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Münklingen,  Dekanats
Leonberg,  welche  550  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  auf  600  fl.  nach  Sportel-Preisen
  berechneten  Cinkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Durch  die  Versehung  des  Försters  Gottschick  ist  das  in  der  zweiten  Besol-=dungs-Elasse
  stehende  Revier  Wiblingen,  Forsts  Alpeck,  in  Erledigung  gekommen.
Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für  den
Donau-Kreis  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  in  der  Besoldungs-Elasse  2  6)  stehende  Revier  Irrmannsweiler,
  Forsts  Heidenheim,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  K.  Finanz-Kammer
  für  den  Jart-Kreis  vorschrifemäßig  zu  melden.
        <pb n="339" />
        337
Nro.  A4.

Regierungs--Blatt

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
Donnerstag,  den  20.  September  18352.  1

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beobachkung  des  5.  26  der  Notariats-Ordnung
  vom  25.  Oktober  1808  durch  die  Gerichto=  und  Amts-Notare.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  in  Gemeinschaft  mit  der  großherzoglich  Baden'schen  Regierung  gekroffene  Abänderung  des  Art.  8
der  Vereinbarung  über  die  Verwalktung  der  Rechkspflege  in  dem  Condominatorte  Widdern.  —  Bekannmmachung,
  betreffend  die  Aufhebung  des  Abzugs  gegen  das  Königreich  Polen.  —  Bekanntmachung,  eine  Patent-Ertheilung
  auf  ein  Amalgamir-Werk  zu  Ausscheidung  der  Gold=  und  Silber-Kraze  betreffend.  —  Nachrickt
von  dem  Justande  des  Unterstützungs-Fonds  für  evangelische  Geistliche  auf  Martini  1850.  —  Bekanntmachung
  der  in  das  evungelische  Seminar  zu  Schönthal  neu  aufgenommenen  36glinge.  —  Bekanntmachung.
des  Resultates  der  Prüfung  von  vier  Architekten.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Derekte.
Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.

das  erledigte  Dekanat  und  Stadtpfarramt  zu  Reutlingen  dem  Dekan  von  Geislingen

und  Pfarrer  in  Altenstadt,  Faber,  und
die  batholische  Pfarrei  Zipplingen,  Dekanats  Ellwangen,  dem  Vikar  und  Pfarr-Verweser
  Haslach  zu  Bichishausen  im  Dekanatsbezirk  Zwiefalten,  gnadigst  verliehen.
        <pb n="340" />
        338

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  6.  d.  M.  das  erledigte
  Gerichts-Notariat  Besigheim  dem  Amts-Rotar  Hölder  von  Laufsen,

das  erledigte  Gerichts-Notariat  Blaubenren  dem  Gerichts-Abtuar  Bellino  in
Neuenbürg,  und

das  erledigte  Gerichts-Notariat  Münsingen  dem  Gerichts-Akruar  Glocker  zu
Herrenberg,  sämtlich  vorerst  in  widerruflicher  Eigenschaft,  wie  auch

das  erledigte  Gerichts-Abtuariat  in  Nürtingen  dem  Gerichts-Aktuar  Pistorius
von  Göôppingen  zu  übertragen,  und

den  Rechts-Consulenten  D.  Romann  zu  Heilbronn  in  die  Zahl  der  immatrikulirten
  K.  Notare  aufzunehmen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Kdnigliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom
7.  d.  M.  dem  Professor  Nörrenberg  in  Darmstadt  die  erledigte  ordentliche  Profesfur
  der  Mathematik,  Physik  und  Astronomie  an  der  Universität  Tübingen  gnädigst
übertragen.

Die  patronatische  Nomination  des  Pfarrgehöülfen  Kern  zu  Deizisau,  Dekanats  Eßlingen,

  auf  die  evangelische  Pfarrei  Crispenhofen,  Dekanats  Künzelsau,  ist  den  14.  September
  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Ober-Tribunals.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beobachtung  des  §F.  26  der  Notariats-Ordnung  vom  25.  Oktober  1808
durch  die  Gerichts=  und  Amts-Notare.

Da  zur  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  in  mehreren  Bezirken  die  Gerichts=  und
Amts-Notarc,  welchen  durch  den  Art.  40  des  Gerichts-Notariats-Edikts  vom  29.  August
1819  (Reg.  Bl.  vom  Jahr  1826,  S.  315)  in  Hinsicht  auf  die  bis  dahin  den  immatriculirten
  K.  Notaren  zugestandenen  Geschäfte,  die  Beobachtung  der  Notariats-Ordnung
vom  25.  Oktober  1808  (Reg.  Bl.  S.  561  ff.)  zur  Pflicht  gemacht  ist,  die  99.  26  ff.  dieser
  Ordnung,  wornach  über  diejenigen  Amts-Verrichtungen,  welche  unter  Zuziehung
        <pb n="341" />
        339

von  Zeugen  vorzunehmen  sind,  ein  fortlaufendes  Protokoll  zu  fuͤhren  ist,  unbeachtet  lassen;
  so  werden  dieselben  erinnert,  den  Vorschriften  der  Notariats--Ordnung,  zu  Vermeidung
  der  im  g.  36  derselben  angedrohten  Folgen,  kuͤnftighin  genau  nachzukommen.

Beschlossen  in  dem  K.  Ober-Tribunal.

Stuttgart  den  1.  September  1832.
Bolley.

"8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  in  Gemeinschaft  mit  der  Großherzogl.  Baden'schen  Regierung  getroffene
Abänderung  des  Ark.  8  der  Verrinbarung  über  die  Verwaltung  der  Rechtepflege  in  dem  Condominatorte
  Widdern.

Da  mit  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  unter  dem  23.  v.  M.  die
Uebereinkunft  getroffen  worden  ist,  den  Art.  8  der  Vereinbarung  über  die  Verwaltung
der  Rechtspflege  in  dem  Condominatorte  Widdern  (Neg.  Bl.  vom  5.  August  1351
Nro.  55)  dahin  abzuändern,  und  zu  bestimmen:

„daß  die  Notariatssporteln,  so  wie  die  Besoldung  des  gemeinschaftlichen  Notars
zu  Widdern  von  demjenigen  Staate  jeweils  bezogen,  resp.  geleistet  werden
soll,  welcher  nach  dem  in  gedachter  Uebereinkunft  festgesebten  Turnus  die  Jurisdiction
  auszuüben  hat;  serner
daß  der  Anfangstermin  der  Besoldung  des  ernannten  gemeinschaftlichen
Notars  auf  den  1.  Juli  v.  J.  festzusetzen  sey,“
so  wird  solches  hiermit  zur  Nachricht  bebannt  gemacht.

Stuttgart  den  29.  August  1332.

In  Abwesenheit  des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Maucler.
        <pb n="342" />
        340

C)  Der  Departements  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  umd  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Abzugs  gegen  das  Königreich  Polen.

Der  nach  den  Bekanmwachungen  vom  28.  December  1827  (Reg.Bl.  Lon  1825,
S.  16)  und  5.  Mai  1825  (Ebendas.  S.  570)  zwischen  Württemberg  und  Rußland,
mit  Ausnahme  des  Königreichs  Polen,  bisher  bestandene  Freizügigbeirs-Vertrag  ist
durch  neuere,  unter  dem  17.  August  d.  J.  zu  St.  Petersburg  ausgewechselte  gegenseitige
  Erklärungen  nunmehr  auch  auf  das  Königreich  Polen  mit  der  Vestimmung  auegedehnt
  worden,  daß  die  Erhebung  des  Erbschafts-Abzugs  auch  rückwärts  in  allen  denjenigen
  Fällen  unterbleiben  solle,  wo  dieselbe  nicht  bereits  an  gedachtem  17.  August
wirklich  Statt  gefunden  hat.

Stuttgart  den  10.  September  1832.

In  Abwesenheit  des  Minisiers  der  auswirtigen  Angelegenheiten:
Mauckler.  Schlaper.

D)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  eine  Patent-Ertheilung  auf  ein  Amalgamir-Werk  zu  Auescheibung  der  Gold=  und  Silber-Kräze
  betreffend.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Enrschließung  vom  5.  d.  M.
dem  Juwelier  J.  E.  Kurs  in  Stuttgart  ein  Einführungs-Patent  auf  die  von  E.  V.
d'’  Hennin  in  Paris  erfundene  und  verbesserte  Einrichtung  eines  Amalgamir-Werks  zu
Ausscheidung  der  Geld=  und  Silber-Kräze  bis  zum  1.  Dezember  1835,  mit  welchem
Tage  das  dem  d'Hennin  von  der  K.  feanzösischen  Regierung  verliehene  Erfindungs-Patent
  erlischt,  gnädigst  ertheilt  haben;  so  wird  dieß  unter  Beziehung  auf  den  sieben-#
        <pb n="343" />
        541
ten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.


Stuttgart  den  8.  September  18832.
Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Nachricht  von  dem  Zustande  des  Unterstützungs-Konds  für  evangelische  Geisiliche  auf  Martini  1850.

Aus  der  revidirten  und  justisscirten  Rechnung  des  Unterstüßungs-Fonds  für  die
ebangelischen  Geistlichen  von  Martini  1832  ist  folgende  Darstellung  des  Zustandes  dieses
  Fonds  ausgezogen  worden,  und  wird  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

1I.  Grundstock.
Einnahme.
1)  Rückstände  vom  vorigen  Jahre:
a)Cassen-Vorrath  an  Martini  1892.  175  fl.  52kr.
..)  Auf  Wieder-Ersah  hingeliehen  ...  L,61!-fL

c)  Ruͤckstaͤnde  an  den  Revenüen  von  borigen  Jahren
—:  1,0¾5  fl.  27  kr.

hievon  wurden  in  Abgang  erkannt  40  fl.  53  br.
Rest  .  .  1,002  fl.  54  br.
Daran  sind  eingeganggen  .......  «258si-3!«kr.

West!nZ(clo-n—I«-Msi  20kr
2)  Reue  Revenuͤen:
a)  Gefaͤlle  von  den  Einkommens-Theilen  des  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fondss
  1,606  fl.  Sokr.
b)  Heimgefallene  geistliche  Besoldungen  oder  Intercalar-Gefälllell
  10,  185  fl.  11kr.

—:  11,780fl.  alkr.
        <pb n="344" />
        Hieran  giengen  en  11,459  fl.  20  kr.
und  blieben  im  Ausstande
—:.  550  fl.  21  kr.
5)  Heimbezahlte  Abtiv-Capitalien  .  J,/219  fl.  29kr.
Summe  der  Einnahme
—:..  16,727  fl.  15  kr.

Ausgabe.

1)  Zahlungen  an  den  für  den  Grundstock  bestimmten  Einnahmen,
und  zwar:

a)WVon  den  Zuflüssen  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds:



Beitrag  zu  den  Kosten  des  der  Stadtpfarrei  Kirchheim  für

die  Filiale  Oethlingen  und  Lindorf  beigegebenen  Vikars,

welcher  auf  die  zum  geistlichen  Unterstützungs-Fonds  unmittelbar

  auszufolgenden  Einkommenstheile  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds

  bei  milden  Stiftungen  angewiesen  ist,

mit.  9r  "  .  ·  "  "  "  9r  "  150  fl.
deßgleichen  an  der  Pensi  on  dem  Dekan  Reuffer  in  Hall,
vierteljährige  Rate  nrit  -325fl.

b)  Ersaß  zuviel  erhobener  Interkalar-  Gefälle.  755  fl.  16  kr.
Wc)  Nachgekommene  Jahlungen  von  früheren  Jahren  34  fl.  1kr.
4)  An  auf  Wieder-Ersaß  erhaltenen  Intercalar-Gefällen  zurückbezahlt
  ..  .  ...86fl!c!«kr
e)  An  Unterstücungen  für  Geistliche  mußten  bei  der  Unzulaͤnglichkeit
  der  hiefuͤr  bestimmten  Einkuͤnfte  vom  Grundstock  verwendet
  werden  577  fl.  25kr.
abzüglich  der  dem  Grundstock  überlassenen  Zins-Rückstände
vnn  ..  .  .  .  363fl.  33kr.

noch  e  -  «  .  -  -“*  4  ·  e  E  .  "  2135  fl.  5kr.

 

 

1,25  fl.  53  kr.
        <pb n="345" />
        343
2)  Zu  Capitalien  angelett  .»..
Summe  der  Ausgabe
—.  10),055  fl.  55  br.
Rest  an  der  Einnahme
–  :  2,672  fl.  22  kr.
Hieran  sind  auf  Wieder-Ersaß  angeliehen
Cassen-Vorrath  incl.  der  Zins-Rückstände

Es  bestand  demnach  der  Grundstock  auf  Martini  1830  in
1)  Rückständen  an  Sinkünsten:

a)  aͤltere.  .  ..  .  4  fl.  20kr.
h)  neurer  5P5650050fl.  21  kr.

 

2)  Capitalien:
a)  vom  vorigen  Jahre
100,  206  fl.  56  kr.  nach  Abzug  der  davon  abgelösten

5,  219  fl.  29kr.  nochn  9P06,  987  fl.  7  kr.

b)  In  diesem  Jahre  angelegt...  .  12,  800  fl.
und  zwar  bei  öffentlichen  Gaffenz  zn

4  Procnt  .J15/10  fl.

5  Pronntt  J109000  fl.

72,  100  fl.
bei  Privaten  zu

5  Procnt  27,387  fl.  7kbr.

4  Procecntt  p89  0  fl.

57,687  fl.  7  r.

109,  787  fl.  V  kr.

-

 

 

12,800fl.

1,62i  fl.
1,051  fl.

2,672  fl.

1,0  70fl.

109,787  fl.

22  kr.

22  br.

4|  kr.
        <pb n="346" />
        344
3)  Auf  Wieder-Ersatz  bingelshen  ......«....  1,621  fl.

 

4)  Cassen-Bestand  .........-.  687  fl.  19kr.
und  Zins-Ausstaͤnde.  .  565  fl.  55kr.
115,  55  fl.  10  kr.

An  Martini  1829  hatte  der  Grundfo•ck  betragen  10390539  fl.  55kr.

Es  hat  also  derselbe  im  Jahre  1833  zugenommen  um  10,49/  fl.  15  kr.

II.  Einkünfte  aus  dem  Grundstock.

Einnahme.

1)  Zinssse  4441  fl.  39kr.
2)  Zinse  aus  den  auf  Wieber-  Ersat  hicelebenen
Geldren  52  fl.  28  kr.

Im  vorigen  Jahre  5  nd  an  en  Zinsen  im  Anstand
geblieeben  117751l.  42kr.

 

4,667  fl.  49kr.
Hiezu  sind  zu  rechnen:

5)  Zu  Unterstützung  von  Geistlichen  biesen  Gonds  zugewiesen-Pfarr-Besoldungs-Abzüse
  .  öfl.
Summe  der  Einnahme
—i,  742  fl.  49  kr.

Ausgabe.
1)  An  Zinsraten  von  eingelboten  At  iie  Capltallen  bezohi  .  ·0
2)  Capitalsteeer  *,2  2382.  25kr.

3)  Verwaltungs-Kosten:
a)  dem  Rechner:
firirte  Besoldung  585600fl.
Diäten  und  Reisekosten  für  das  Anwohnen
bei  einem  Liegenschafts-Verkaauf.  15  fl.  15kr.
b)  Rechnungsstell-,  Revissons=  und  nd  Abbdr  ·  Kollen  ·
c)  Dem  Aufwärter  .  12fl.
d)  Fuͤr  erkaufte  Inventarstuͤcke..  ...  0
        <pb n="347" />
        345
e)  Den  Postdienern  fuͤr,  die.  Ueberlieferung  der  eingekommenen
  Briefe,  Geld-  und  Akten-Pakete,

auch  für  Postscheien  23257l.  37k.
s)  Buchbinder-Kosten..  1I  fl.  30  kr.

5)  Unterstügungen  an  Geistliche:
Bewilligungen  bei  vorübergehenden  Bedürfnissen
ein  für  allemal,  an  15  Geistliche  600ffl.
Bewilligungen  auf  mehrere  Jahre:
a)  Beiträge  zu  alung  ei  eines  Pfarr  ·  Gehulfen  an
27  Geisiliche  .  20059  fl.  9kr.
.)  Jährliche  Zulagen  an  17  Geislliche  ..  .  15,327fl.  A7  kr.
c)  Beitraͤge  zu  Ruhegebalten  an  4  Geistliche  296ffl.
4,  322  fl.  56kr.
Ueber  die  vom  crannes  geleisteten  .215  fl.  52  kr.
noch  464109  fl.  I  k.
Summe  der  Ausgabe  "  "
—:.  742  fl.  49  kr2
Rest  —:  c
Stuttgart  den  11.  September  1832.  “
Mohl.

5.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  in  das  ebangelische  Seminar  zu  Schönthal  neu  aufgenommenen  Jöglinge.

Von  den  71  Zöglingen,  welche  bei  der  dießjährigen  Concurs-Prüfung  für  die  Aufnahme
  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  erschienen,  sind  folgende  30  aufgenommen
  worden:

1)  Becht,  Sohn,  des  verstorbenen  Silberarbeiters  in  Heilbronn:.

2)  Beck,  Sohm  des  Oberzeugdieners  in  Ludwigsburg.

5)  Binder,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.
4)  Desselberger,  Sohn  des  verstorbenen  Schullehrers  in  Ulm.
2

4
        <pb n="348" />
        346

5)  Göhrum,  Sohn  des  Bäckermeisters  in  Stuttgart.

6)  Härlin,  Sohn  des  Oberamts-Arztes  in  Nürtingen.

7)  Herbst,  Sohn  des  Pfarrers  in  Bissingen  ob  Lonthal.

83)  Herzog,  Sohn  des  Saifensieders  in  Woaiblingen.

9)  Hochstetter,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Sindelfingen.

10)  Holzer,  Sohn  des  Präzeptors  in  Bietigheim.

11)  Kapff,  Sohn  des  Dekans  in  Tuttlingen.

12)  Leprer,  Sohn  des  Conditors  in  Stuttgart.

13)  Linck,  Sohn  des  Bauern  in  Aldingen.

14)  Luppold,  Sohn  des  Pfarrers  in  Wimsheim.

15)  Palm,  Sohn  des  Apothekers  in  Aalen.

16)  Planck,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Blaubeuren,

17)  Pressel,  Sohn  des  Oberhelfers  in  Tübingen.

18)  Rapp,  Sohn  des  Dekans  in  Balingen.

19)  Rommel,  Sohn  des  Pfarrers  in  Winterbach.

20)  Rooschüz,  Sohn  des  Oberamts-Richters  in  Marbach.

21)  Rümelin,  Sohn  des  Schriftsetzers  in  Stuttgart.

22)  Schnell,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Besigheim.

25)  Schröder,  Sohn  des  verstorbenev  Amts-Notars  in  Winnenden,

24)  Schwegler,  Sohn  des  Pfarrers  in  Michelbach.

25)  Steudel,  Sohn  des  Professors  der  Theologie  in  Tübingen.

26)0)  Stiren,  Sohn  des  Schullehrers  in  Schorndorf.

27)  Sulz,  Sohn  des  rerstorbenen  Oberamts-Gerichtsdieners  in  Tuttlingen.
23)  Uebelen,  Sohn  des  Professors  am  oberen  Gymnasium  in  Stuttgart.
29)  Wehrle,  Sohn  des  Gerichts-Rotars  in  Tübingen.

50)  Wurster,  Sohn  des  Pfarrers  in  Rötenberg.

Bei  dem  Eintritt,  welcher  auf  den  19.  Oktober  festgesetzt  ist,  sind  dem  Ephorus  die
Verpflichtungs-Urkunden  und  schriftliche  Bemerkungen  über  den  Gesundheitszustand  der
Zöglinge,  besonders  in  Beziehung  auf  die  gewöhnlichen  Krankheiten  des  Kindheitsalters
zu  übergeben.  Die  Zöglinge  haben  insbesondere  folgende  Bücher:  Neues  griechisches
Testament,  ebraͤische  Bibel,  Livius,  Caͤsar,  Virgil,  Herodot,  Penophons  Anabass  s,  Ho-
        <pb n="349" />
        347

mers  Obyssee,  Voltairo  histoire  de  Charles  XII.,  Boͤttigers  allgemeine  Geschichte,  nebst
einem  Zirkel  und  einer  Reisseder  mitzubringen.
Stuttgart  den  12.  September  1832.  Flatt.

E)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung  des  Resultates  der  Prüfung  von  vier  Architekten.

Rach  der  mit  den  Architekten:

Fischer  von  Ludwigsburg,

Wepfer  von  Königsbronn,

Zeller  von  Heilbronn,  und

Kappeller  von  Neresheim,
vorgenommenen  Prüfung  im  Baufache  sind  dieselben  sowohl  zur  Anstellung  im  unmittelbaren
  Staatsdienste,  gls  zur  gesesmäáßigen  Reoision  der  Bauplane  der  Amtepflegen,
Gemeinden  und  Stiftungen  für  befähigt  erkannt  worden;  was  hiemit  zur  öfentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  28.  Augnst  1852.
Schlaper.  Herzog.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Beförderung  des  Amts-Notars  Hölder  zum  Gerichts-Rotar  in
Besigheim  ist  das  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Amts-Notariat  Lauffen,
Oberamts  Besigheim,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Durch  die  Ernennung  des  Gerichts-Aktuars  Bellino  zum  Gerichts-Notar  in
Blaubeuren  ist  die  Gerichts-Abtuars-Stelle  zu  Neuenbürg  in  Erledigung  gekommen.
Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Tübingen  zu  melden.
        <pb n="350" />
        518.

5)  Durch  die  Ernenmung  des  Gerichts-Asktuaro  Glocker  zum  Gerichts-Notar  in
Münsingen  ist  die  Gerichts-Abtnars-Stelle  in  Herrenberg  erledigt  worden.  Die
Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Getichtehose  in
Tübingen  zu  melden.

4)  Durch  die  Versehung  des  Gerichts-Aktuars  Pistorius  ist  das  Gerichts-Aktnariat
  zu  Göppingen  in  Erledigung  gekommen.  Die  Vewerber  um  dasselbe  haben
sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Owen,  Dekanats
Kirchheim,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Die  Stadt  zählt  1758,  das  Filial  des  Helfers,  Bruken,  1237
Kirchen-Genossen,  und  hat  der  Stadtpfarrer  an  allen  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen  die
Vormittags-Predigt,  an  den  Feicr=  und  Freitagen  eine  Catechisation,  die  Berstunden,
Bibelstunden  und  Beichtreden  aber  abwechselnd  mit  dem  Helser  zu  halten.  Das
Dienst-Einkommen  ist  auf  900  fl.  in  Sportel-Preisen  berechner.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Mähringen,  Amto-Dekanats
  Stuttgart,  welche  2540  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportelpreisen
  auf  755  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier
MWochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Präzeptorsstelle  in  Großbottwur,  deren  theils
in  Naturalien,  theils  in  Geld  bestehendes  Einkommen,  mit  Inbegriff  des  Schulgeldes,
auf  56  fl.  2  kr.  nach  Sportelpreisen  nebst  freier  Wohnung  berechnet  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath  vorschriftmäßig  zu  melden.  -
        <pb n="351" />
        349

Nro.  35.

Regierungs  --Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—

 

—
Montag,  den  24.  September  1852.

—.—s

 

 

—
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Offieial-Anwälten
in  den  bei  den  Bezirks-Gerichten  anhängigen  Rechtssachen  armer  Parteien.  —  Bekanntmachung,  betresfend
die  Unterdrückung  der  in  der  J.  G.  Coktu'schen  Verlagöhandlung  zu  München,  Stuttgart  und  Tübingen
erscheinenden  Zeitschrist;:  „Allgemeine  politische  Annalen.“

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens  Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  11.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Königlich  Hannöver'schen  Ober-Bibliothekar,  Geheimen
  Justizrath  v.  Reuß  zu  Göttingen,  einem  geborenen  Württemberger,  aus  Anlaß
seines  Amts-Jubelfestes,  das  Ritterkreuz  des  Kron-Ordens  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="352" />
        350
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.
d.  M.  den  seitherigen  Staatsrath  v.  Herdegen  zum  Chef  des  Finanz-Departements
und  zugleich  zum  Geheimenrathe  gnädigst  zu  ernennen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.
den  quiescirten  geheimen  Ober-Finanzrath  Feder  in  den  Pensionsstand  gnädigst  versetzt,

durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  die  bei  der  Kanzle  des  Finanz-Minisierium
  erledigte  Ober-Revisors-Stelle  dem  Ober-Revisor  Andler  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer,
  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Oberbébingen
  im  Dekanat  Aalen,  dem  Repetenren  Zorer  am  theologischen  Stift  zu  Tübingen,
  wie  auch

die  evangelische  Pfarrei  Waldbach,  Dekanats  Weinsberg,  dem  Seminaristen  Lehmann,
  Pfarr-Verweser  zu  Hengstfeld,  Dekanats  Blaufelden,  gnädigst  übertragen.
Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestär  vermöge  höchster  Entschließung

vom  19.  d.  M  die  evangelische  Pfarrei  Geislingen,  Dekanats  Hall,  dem  gegenwärtigen
Pfarr-Verweser  derselben,  Candidaten  Treßler,  so  wie

die  evangelische  Pfarrei  Rommelsbach,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer  Lempp
zu  Grafenberg  im  Dekanats-Bezirk  Rürtingen,  gnädigst  verliehen,  und

dem  Pfarrer  Gmelin  zu  Darmoeheim,  Dekanats  Böblingen,  die  nachgesuchte
Dienst-Entlassung  gnädigst  bewilligt,  auch  «

der  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister,  auf  das  Ansuchen  des  Postmeisters
Kramer  zu  Gmünd  um  Cnthebung  von  seinem  Dienste,  beabsichrigten  Uebertragung
des  vereinten  Post-Erpeditions=  und  Posthalterei-Dienstes  daselbst  an  den  Kreuzwirth
Carl  Mayer  von  Gôppingen,  unter  Ernennung  des  LeßOteren  zum  Post-Verwalter,
die  höchste  Bestätigung  zu  ertheilen  geruht.
        <pb n="353" />
        351
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)Des  Justiz-Departements.
Des  Civil-Senats  des  Ober-Tribunals.

Bekanntmachung,  betressend  die  Aufstellung  von  Official,  Amwälten  in  den  bei  den  Bezirks-Gerichten
-anhängigen  Rechtssachen  armer  Parteien.

In  Beziehung  auf  das  zu  beobachtende  Verfahren  bei  der  Aufstellung  von  Off--cial-Anwälten
  in  den  bei  den  Bezirks-Gerichten  anhängigen  Rechtssachen  armer  Parteien
  werden  den  hiebei  betheiligten  Stellen  und  Personen  nachstehende  Vorschriften

ertheilt:
1

Wenn  ein  zum  Armenrecht  zugelassener  Kläger  um  Bestellung  eines  rechtsgelehrten
  Official-Anwalts  bittet,  so  hat  das  Bezirks-Gericht  zuvörderst  die  Klage  nach  der
möndlichen  Angabe  der  Partei  aufzunehmen,  und  jener  Bitte  entweder  jeßt  gleich
oder  nach  der  ersten  Vernehmung  des  Gegentheils  alsdann  zu  entsprechen,  wenn  es
sich  überzeugt,  daß  der  Streit  seiner  faktischen  Verwicklung  oder  der  Schwierigkeit  seiner
  rechtlichen  Beziehungen  wegen  zur  schriftlichen  Verhandlung  vorzugsweise  sich

eigne.
2.

Dieser  Bitte  einer  armen  Partei,  dieselbe  sey  nun  der  klagende  oder  der  beklagte
  Theil,  ist  alsdann  ohne  Weiteres  zu  entsprechen,  wenn  sich  der  Gegentheil  gleichfalls
  eines  rechtsgelehrten  Sachwalters  bedienk.

O

Die  Bezirks-Gerichte  haben  den  Beschluß,  wodurch  die  Bestellung  eines  Offlicial=Anwalts
  bewilligt  worden  ist,  dem  Vorstande  der  Prokuratoren  des  vorgesehten  Königl.
Gerichtshofs  anzuzeigen,  welchem  sodann  die  Wahl  des  zu  bestellenden  Anwalts  nach
Maßgabe  des  §.  12  der  Königl.  Verordnung  vom  6.  Nov.  1822  (Reg.Blatt  S.  825)
überlassen  ist.

Derselbe  legt  auf  den  1.  Juli  jeden  Jahrs  dem  ihm  vorgesehten  Königl.  Gerichtshofe
  ein  Verzeichniß  der  von  ihm  im  Laufe  des  verflossenen  Jahres  bestellten  Offceial=Anwälte
  vor.
        <pb n="354" />
        352

4.

Die  nicht  am  Gerichtssitze  wohnenden  Official-Anwaͤlte  sind  nur  zu  schristlichen
Ausarbeitungen  in  Sachen  der,  armen  Parteien,  so  wie  zur  muͤndlichen  Berathung
der  Lebteren  gehalten.

Beschlossen  im  Civil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals.

Stuttgart  den  15.  September  1832.  Volley.

8)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Unterdrückung  der  in  der  J.  G.  Cokta'schen  Verlagshandlang  zu
München,  Stuttgart  und  Tübingen  erscheinenden  Zeitschrift:  „Allgemeine  politische  Annalen.“

Von  der  deutschen  Bundes-Versammlung  ist  in  ihrer  Sitzung  vom  16.  August  d.  J
beschlossen  worden:

1)  daß  die  in  der  J.  G.  Cotta'schen  Verlagshandlung  zu  München,  Stuttgart
und  Tübingen  erscheinende  Zeitschrift:  „Allgemeine  politische  Annalen“  betitelt,
und  herausgegeben  von  C.  v.  Rotteck,  wegen  ihres,  der  Erhaltung  des  Friedens
  und  der  Ruhe  in  Deutschland  zuwiderlaufenden,  und  die  Würde  des
Vundes  verlehenden  Inhalts,  von  Bundeswegen  unterdrückt  und  die  K.  Regierungen
  von  Bayern  und  Württemberg  aufgesordert  werden,  diesen  Beschluß
zu  vollziehen;

2)  daß  der  Redakteur  dieser  Zeitschrift,  C.  v.  Rotteck,  binnen  fünf  Jahren  in
keinem  Bundes-Staate  bei  der  Redaktion  einer  ähnlichen  Zeitschrift  zugelassen
werde;  endlich
daß  sämtliche  Bundes-Reglerungen  aufgefordert  werden,  den  Debit  dieser  Annalen
  in  ihren  Staaten  zu  verbieten.

Dieser  Beschluß  wird  hierdurch  mit  dem  Anhange  bekannt  gemacht,  daß  wegen
dessen  Vollzugs  das  Erforderliche  verfügt  worden  ist.

Stuttgart  den  17.  September  1832.
Beroldingen.  Schlaper.

□
        <pb n="355" />
        353
Nro.  46,

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

—  ——

Samstag,  den  20.  September  1952.

 

———  ——
In  halt.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  einer  revidirten  Ertrapost-Dienst-Ordnung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Bekanutmachung  einer  revidirten  Ertraposi-Dienst-Ordnung.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  den  Extrapost-Dienst  sind  einer,  dem  jehigen
Standpunkte  der  Ausbildung  des  Postwesens  entsprechenden  Revision  unterworfen  worden,
  in  deren  Folge  die  nachstehende,  von  Seiner  Königlichen  Majestät  durch
höôchste  Entschließbung  vom  9.  d.  M.  genehmigte  Extrapost-Dienst-Ordnung,  welche  an
        <pb n="356" />
        384

die  Stelle  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1815  (Reg.  Bl.  S.  247)  tritt,  zur  allgemeinen
  Kenntniß  und  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Frankfurt  a.  M.  den  24.  August  1832.
Ju  Abwesenbeit  des  General  Post-Dircktors:
Der  Vice-General.  Post-Direktor:
Oörnberg.

Exrtrapost-Dienst-Ordnung

für  die
K.  Württembergischen  Posthaltereien.

K.  1.
Die  Obliegenheit  der  Poslhalter  zur  Unterhaltung  der  erforderlichen  Anzahl  diensttauglicher  Pferde
betreffend.

Jeder  Posthalter  ist  verpflichtet,  stets  die  ihm  nach  Verhältniß  seiner  Station
vorgeschriebene  Anzahl  von  Postpferden  für  den  Posidienst  zu  unterhalten,  und  den
eintretenden  Abgang  jedesmal  sofort  wieder  zu  ergänzen.  Diese  Pferde  müssen  sich
sämtlich  in  vollkommen  diensttanglichem  Zustande  befinden,  d.  h.  sie  müssen  dergestalt
bei  Kräften  und  knochensest  seyn,  daß  sie  die  Wegesstrecke  bis  zu  den  nächstgelegenen
Stationen  unfehlbar  in  der  dazu  anberaumten  Zeit  zurücklegen  können.

Besonders  aber  dürfen  durchaus  keine  Pferde  zum  Postdienst  verwendet  werden,
welche  mit  gefährlichen  Untugenden  behaftet  sind,  z.  B.  scheuende,  widerstrebende,  mit
Koller  behaftete  Pferde,  eben  so  wenig  aber  auch  ganze  Hengste.

g.  2.
Die  Requlrirung  von  Aushülfs-Plerden.
In  Fällen,  wo  die  einer  Posthalterei  zur  Unterhaltung  vorgeschriebene  Pferdezahl
für  den  Bedarf  des  ordentlichen  und  des  Erxtrapost-Dienstes  vicht  ausreicht,  hat  dieselbe
        <pb n="357" />
        355

der  bestehenden  Bestimmung  gemäß  (Verordnung  vom  9.  September  1819,  Art.  17,
Ikl.  e)  die  Stellung  der  erforderlichen  Aushülfs-Pferde  von  der  Orts-Behörde  nachzusuchen.


Ueber  diese  Requisitionen  ist,  um  die  gehörige  Zeit-Einhaltung  bei  denselben  zu
controliren,  ein  tabellarisches  Verzeichniß  nach  dem  in  der  Anlage  unter  Buchstaben  4.
enthaltenen  Formular  zu  führen.

Für  Postdienst-Leistungen,  deren  Eintritt  dem  Posthalter  im  Voraus  bekannt  ist,
z.  B.  Fahrten  und  Ritte  im  ordentlichen  Dienst  oder  voraus  bestellte  Extrapost-Leistungen
  muß  die  Bestellung  der  benöthigten  Aushülfs-Pferde  in  dem  Augenblicke  eingeleitet
  werden,  in  welchem  durch  Forderungen  des  Postdienstes  ein  Mangel  an  der
für  jene  bevorstehenden  Leistungen  bereit  zu  haltenden  Pferdezahl  eingetreten  ist.  Sollten
  sich  unter  den  gestellten  Post-Aushülfs-Pferden  dienstuntaugliche  besinden;  so  dürfen
  solche  nicht  eingespannt  und  für  den  Postdienst  verwendet,  sondern  sie  müssen  zurückgewiesen
  und  es  muß  auf  Stellung  diensttauglicher  Pferde  beharrt  werden.  Für  die  gestellten
Aushülss-Pferde  haben  die  Posthalter  die  jeweilige  Extrapost-Tare,  mit  Abzug  von
15  Kreuzern  pr.  Pferd,  ohne  Unterschied  der  Stations-Entfernung,  welche  dem  Posthalter
  als  Expedirions-Gebühr  verbleiben,  zu  bezahlen.

Das  Trinkgeld  für  eine  mit  Aushülfs-Pferden  geleistete  Extrapostfahrt  gebührt
demjenigen  Knechte,  welcher  die  Fahrt  wirklich  verrichtet  hat.

K.  3.
Die  Unterhaltung  geeigneter  Post-Chaisen  und  eines  ordnungsgemäßen  Pferdegeschirro  betreffend.

Die  Posthalter  haben  stets  eine  genügende  Anzahl  von  Chaisen  zum  Behusfe  des
Extrapost-Dienstes  und  der  etwa  erforderlichen  Abgabe  von  Bei-Chaisen  zu  den  Eilund
  Postwägen  zu  unterhalten;  der  Zustand  dieser  Chaisen  muß  jederzeit  von  der  Art
seyn,  daß  er  den  Reisenden  die  erforderliche  Sicherheit  vor  Gefahren,  die  aus  der  mangelhaften
  Beschaffenheit  eines  Fuhrwerks  entstehen  können,  Schuß  vor  Wind  und
Wetter  und  endlich  diejenige  Bequemlichkeit  gewährt,  auf  welche  der  Reisende  einen
gegründeten  Anspruch  machen  kann.  Nicht  weniger  sind  die  Pferdegeschirre  in  vollkommen
diensttauglichem  und  reinlichem  Zustand  zu  unterhalten.  Hinsichtlich  der  Pferdegeschirre  wird
es  den  Posthaltern  neuerdings  zur  besonderen  Verpflichtung  gemacht,  die  Stangen-
        <pb n="358" />
        356

pferde  stets  sowohl  mit  Kummeten,  als  mit  Hintergeschirren  zu  versehen,  die  Brustketten
  oder  Aupfhalter  stets  in  einem  solchen  Zustande  zu  erhalten,  bei  welchem  keine  Gefahr
  durch  etwaiges  Brechen  oder  Zerreißen  derselben  zu  besorgen  steht,  und  sie  zu  dem
Ende  vor  jeder  Abfahrt  einer  genauen  Untersuchung  zu  unterwersen,  auch  endlich  bei
zwei=  und  vierspännigen  Gespannen  stets  Kreuzzügel  zu  verwendeu.

S.  23.
Die  Pesiillone  betressend.

Der  Posthalter  ist  verpflichtet,  nur  rechtliche,  bescheidene,  nüchterne  und  des  Fahrens
  vollbommen  kundige  Leute  als  Postillons  in  Dienste  zu  nehmen,  welche  wenigstens
  das  sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  auch  durch  beizubringende  glaubhafte
  Zeugnisse  über  untadelhofte  Aufführung  und  Brauchbarkeit  sich  auszuweisen  vermögen.


In  letzterer  Hinsicht  wird  den  Posthaltern  bei  scharfer  Ahndung  untersagt.  Postillonen,
  welche  wegen  schlechter  Aufführung,  Dienstunbrauchbarkeit  oder  gröberer,  im
Dienste  begangener  Nachläßigkeiten  aus  ihren  Diensten  entlassen  werden,  Zeugnisse  des
Wohlverhaltens  auszustellen.  Der  Dienstherr  ist  für  das  Benehmen  und  die  Handlungen
  seiner  Postillone  während  ihrer  Dienstverrichtungen  im  ordindren,  so  wie  im  Extrapostdienst
  persbnlich  verantwortlich  und  haftbar.

Insbesondere  haben  die  Posihalter  darauf  zu  sehen  und  ihre  Postillons  mit  Nachdruck
  dazu  anzuhalten,  daß  solche  die  ordindren  und  Ertraposten  binnen  der  anberaumten
  Zeit  auf  die  nächste  Station  überführen,  daß  sie  hiebei  die  ersorderliche  Vorsichr,
Besonnenheit  und  Wachsamkeit  anwenden,  um  die  Personen  und  das  Eigenthum  der
Reisenden  nicht  in  Gefahr  zu  sehen,  daß  sie  sich  stets  eines  bescheidenen  und  höflichen
Benehmens  gegen  die  Reisenden  befleißigen,  jeder  unbesugten  oder  die  gesehlichen  Bestimmungen
  überschreitenden  Anforderung  von  Trinkgeld  u.  s.  w.  sich  auf  das  Bestimmteste
  enthalten;  daß  sie  ferner  sich  in  allen  geeigneten  Fällen  des  Posihorns  gehbrig
bedienen  und  vermittelst  desselben  die  vorgeschriebenen  Signale  bei  Abfahrt,  Ankunft,
Begegnung  mit  andern  Fuhrwerken  u.  s.  w.  zu  rechter  Zeit  geben,  daß  dieselben  endlich
  den  Posidienst  jederzeit  in  vollständiger  Postmontur  und  reinlich  gekleidet  verrichten.
        <pb n="359" />
        357
Eigenmächtiges  Anhalten  und  Einkehren  der  Postillone  unterwegs  zwischen  den
Stationen  darf  durchaus  nicht  geduldet  werden,  auch  darf  kein  Postillon  bei  empfindlicher
  Strafe  seine  eingespannten  Pferde  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  verlassen.

C.  5.

Die  Abfertigungs=  oder  Weiterbeferderungszeit  der  abgehenden  und  durchpassirenden  Ertraposten
betreffend.  4

Die  für  eine  aus  dem  Post-Stationsorte  abfahrende  Extrapost  erforderlichen  Pferde
sind  binnen  einer  Viertelstunde  nach  der  geschehenen  Bestellung  oder  bei  später
beabsichtigter  Abreise  präcis  zur  angezeigten  Zeit,  die  zur  Weiterbeförderung  einer
durchpassirenden  Erxtrapost  erforderlichen  Pferde  aber  (wofern  solche  nicht  schon  im
Voraus  bestellt  worden)  sind  ebenfalls  längstens  innerhalb  einer  Viertelstunde  zu  stellen
und  einzuspannen.

Sind  dagegen  die  Postpferde  für  eine  durchpasstrende  Extrapost  durch  schriftliche
Requisition  voraus  bestellt  und  ist  bei  dieser  Vorausbestellung  die  Ankunftszeit  beiläufig
  angegeben  worden,  so  müssen  die  Pferde  eine  Stunde  früher,  als  diese  angegebene
  Zeit  besagt,  schon  abgefüttert  und  angeschirrt  seyn,  die  Einspannung  aber  muß
binnen  fünf  Minuten  nach  Ankunft  der  Extrapost  bewerkstelligt  werden.

Sollte  bei  Ankunft  einer  durchpasstrenden  Extrapost,  für  welche  keine  Pferdebestellung
  im  Voraus  erfolgt  war,  wegen  Abwesenheit  der  eigenthümlichen  Pferde  der
Posthalterei  im  Dienste  die  Requisition  von  Auohülfs-Pferden  erforderlich  werden
(&amp;amp;.  2),  so  ist  nur  allein  für  einen  solchen  besondern  Fall  ein  Aufenthalt  von  einer  halben
  Stunde  für  die  Weiterbeförderung  der  gedachten  Exrtrapost  gestattet.  Bei  etwaigem
Zusammentreffen  mehrerer  durchpasstrenden  Extraposten  sind  diejenigen,  für  welche  eine
Vorausbestellung  erfolgt  war,  vor  allen  übrigen  zuerst  weiter  zu  befördern.  Die
Weiterbeförderung  sonstiger,  auf  einer  Station  zusammentreffenden  Extraposten,  für
welche  keine  Vorausbestellung  geschehen  war,  hat  lediglich  nach  der  Reihenfolge  der
Ankuaft  zu  geschehen.

Von  dieser  Bestimmung  sind  jedoch  die  Cabinets-Kuriere  auszunehmen  und  vor
allen  übrigen  Extrapost-Reisenden  zuerst  weiter  zu  befördern.
        <pb n="360" />
        358

(C.  6.
Die  Berechnung  und  Erhebung  des  Ertrapost-Geldes  betreffend.

Bei  Berechnung  und  Erhebung  der  Exrrapost=  Gelder  hat  sich  der  Posthalter  genau
  an  die  jeweilig  geseglich  bestehende  Extrapost-Taxe  zu  halten  und  bei  Vermeidung
einer  Strase  von  zehn  Reichothalern  sich  jeder  Mehrforderung  unter  was  immer  für
einem  Vorwande  unfehlbar  zu  enthalten.

Die  anliegende  Tabelle  B.  enthält  die  ausgerechneten  Extrapost-Taxen  für  die  Bespannung
  von  2,  5,  4  und  6  Pferden  und  für  die  verschiedenen  Tax-Bestimmungen  zu
1  fl.,  zu  1  fl.  15  kr.,  zu  1  fl.  50  kr.  und  zu  1  fl.  45  kr.

Der  Betrag  der  Extrapost-Taxe  wird  bei  jeder  Veränderung  durch  das  Regierungs-Blartt
  dffentlich  bekannt  gemacht.

Die  den  jeweiligen  Betrag  dieser  Tare  bestimmende  Weisung  der  Ober-Postbehörde
ist  samt  der  vorerwähnten  Berechnungs-Tabelle  in  dem  Passagiers=  oder  Gastzimmer
öffentlich  zur  Einsicht  auszuhängen.  Die  Ober-Post-Srallmeisterei  in  Stuttgart  ist  ausnahmsweise
  ermächtigt,  von  durchreisenden  Personen,  welche  nicht  in  Stuttgart  wohnhaft
sind,  über  die  normalmäßige  Extrapost-Tare  noch  15  kr.  weiter  vom  Pferd,  jedoch
  ohne  Unterschied  und  Rücksicht  der  Stations-Entfernung,  zu  fordern  und  zu  erheben.

Dao  gesehliche  Schmiergeld  darf  nur  in  dem  Falle  gesordert  und  erhoben  werden,
wenn  der  Wagen  des  Extrapost-Reisenden  auf  dessen  eigenes  Verlangen  oder  mit  seiner
Beistimmung  wirklich  geschmiert  wird.  Bedient  sich  ein  Extrapost-Reisender  aber  einer
Chaise  des  Posthalters,  so  darf  demselben  außer  der  gesehlichen  Vergütung  für  die
Stellung  derselben  oder  dem  Chaisengeld,  welches  für  die  einfache  Stations-Entfernung
dreißig  Kreuzer  beträgt  und  im  Verhältniß  zü  dieser  Entfernung  steigt  und  fällr,  ein
besonderes  Schmiergeld  nicht  abgefordert  werden,  sondern  Leßteres  ist  bereits  im  Ersteren
  mitbegriffen.

Das  Postgeld  ist  der  Reisende  vor  der  Abfahrt  von  der  Station  zu  bezahlen  schuldig,
  das  Trinkgeld  wird  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  an  den  Dostillon  entrichtet,
welchem  die  Anforderung  eines  höheren,  als  des  in  der  Beilage  vorgeschriebenen  Betrags
  bei  scharfer  Strafe  untersagt  ist.

Ick  auf  der  Abfahrt  oder  auf  der  nächstfolgenden  Station  oder  endlich  an  irgend
einer  Stelle  zwischen  Beiden  ein  Brücken-,  Pflaster=  oder  Thorsperrgeld  zu  entrichten,
        <pb n="361" />
        359

so  ist  solches,  so  wie  der  Betrag  desselben,  dem  Extrapost-Reisenden  vor  der  Abfahrt
zu  bemerken  und  demselben  anheimzugeben,  ob  er  einen  solchen  Betrag  zugleich  mit
dem  Postgelde  oder  erst  an  Ort  und  Seelle  entrichten  wolle;  im  ersteren  Falle  ist  der
in  Rede  stehende  Geldbetrag  dem  überführenden  Postillon  im  Beiseyn  des  Reisenden
einzuhändigen  und  Ersterer  zur  Berichtigung  der  Schuldigkeit  an  Ort  und  Stelle  anzuweisen.


Für  das  Postgeld,  wie  für  die  etwa  voraus  erhobenen  Brücken-,  Pflaster=  und
Thorsperrgelder  hat  der  Posthalter  dem  Reisenden  eine  Quittung  einzuhändigen.

K.  7.
Vergütungs-Schuldigkeit  der  Reisenden  im  Falle  der  Verzögerung  oder  Abbesiellung.

Verzögert  ein  Extrapost-Reisender  nach  bereits  auf  sein  Verlangen  erfolgter  Einspannung

  der  Postpferde  seine  Abreise  über  eine  halbe  Stunde,  so  ist  der  Posthalter
berechtigt,  für  das  Zuwarten  eine  Entschädigung  anzusprechen,  deren  Betrag

)  bei  der  Verzögerung  von  mehr  als  einer  halben  bis  zu  einer  ganzen  Stunde
dem  vierten  Theil  des  nach  der  angespannten  Pferdezahl  auf  eine  einfache
Station  berechneten  Postgeldes  und  Postillons-Trinkgeldes,

b)  bei  der  Verzögerung  von  mehr  als  einer  Stunde  der  Hälfte  des  auf  vorbemerkte
  Weise  berechneten  Postgeldes  und  Postillons-Trinkgelds  gleichkommt.

Ebenso  hat,  wenn  der  Reisende  auf  einer  zu  passtrenden  Station,  auf  welcher  er

die  Postpferde  voraus  bestellt  hat,  um  mehr  als  eine  volle  Stunde  später  als  zu  der
von  ihm  bestimmten  Zeit  eintrifft,  der  Posthalter  eine  Entschädigung  anzusprechen,
welche

a)  bei  der  Verspaͤtung  von  mehr  als  einer  bis  zu  anderthalb  Stunden  dem  dritten
  Theil,

b)  bei  einer  noch  laͤnger  dauernden  Verspaͤtung  der  Haͤlfte  des  von  der  bestellten
Pferdezahl  auf  eine  einfache  Station  berechneten  Postgeldes  und  Postillons-Trinkgeldes
  gleichkommt.

Der  Reisende  endlich,  welcher  die  geschehene  Bestellung  wieder  absagt,  hat  die

Haͤlfte  des  Betrags  der  bestellten  Extrapost  an  Post-  und  Trinkgeld  zu  entrichten,  wo-
        <pb n="362" />
        360

fern  die  Absagung  nicht  mindestens  zwei  Stunden  vor  der  Zeit  geschieht,  auf  welche
die  Bestellung  gemacht  war.

Als  abgesagt  darf  die  Extrapost  angesehen  werden,  von  welcher  der  Besteller  zwei
Stunden  nach  der  Zeit,  auf  die  sie  bestellt  war,  noch  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  in
welchem  Falle  alsdann  die  so  eben  bemerkte  Entschaͤdigung  fuͤr  eine  nicht  mindestens
zwei  Stunden  vorausgeschehene  Absagung  eintritt.

g.  8.
Verguͤtung  fuͤr  die  Ruͤckfahrt.

Wuͤnscht  ein  Extrapost-Reisender  zur  Zuruͤckfahrt  nach  derjenigen  Station,  woher
derselbe  gekommen  ist,  sich  der  gleichen  Pferde  zu  bedienen,  mit  denen  er  uͤberfuͤhrt
worden  ist;  so  ist  ihm  solches  fuͤr  den  Fall  eines  nicht  uͤber  zwei  Stunden  betragenden
Aufenthalts  gegen  Entrichtung  des  hälftigen  Extrapost=  und  Trinkgeldes  zu  gestatten.

#.  9.
Die  Bespanmung  der  Ertraposten  bekreffend.

Die  Anzahl  der  einer  Extrapost  anzuspannenden  Pferde  richtet  sich  nach  der  zu  befördernden
  Personenzahl  eines  Theils  und  nach  der  Quantität  und  Beschaffenheit
des  Reisegepäcks  und  der  Reisewägen  anderer  Seits.

Das  hiebei  weiter  angeschlossene  Bespannungs-Regulativ  C.  enthält  die  näheren
Bestimmungen  hierüber.

Nach  demselben  hat  sich  jeder  Posthalter  auf  das  Genaueste  zu  richten  und  dieses
Regulativ  ist  ebenfalls  in  dem  Passagiers=  oder  Gastzimmer  öffentlich  auszuhängen.

Zur  genaueren  Feststellung  der  hierin  enthaltenen  Bestimmungen  wird  hier  noch
bemerkt,  daß  die  auf  dem  Vordergestell  der  Reisewägen  angebrachten  Magazine,  so
wie  die  sogenannten  Vaches,  wenn  sie  bepackt  sind,  rücksichtlich  der  Bespannung  als
Koffer,  ein  einzelnes  Kind  unter  sieben  Jahren  gar  nichr,  zwei  dergleichen  aber  als
eine  Person  in  Anschlag  zu  bringen  sind.
#  Kein  Posthalter  darf  sich  erlauben,  einem  durchpasst  irenden  Extrapost-Reisenden
eine  größere  Anzahl  von  Postpferden  aufzunöthigen,  als  diejenige,  mit  welcher  derselbe
        <pb n="363" />
        361

von  der  ruͤckliegenden  Stationan  gekommmen  ist;  es  waͤre  dann,  daß  die  in  dem  vorerwaͤhnten
  Bespannungs-Regulativ  enthaltenen  Bestimmungen  eine  staͤrkere  Bespannung
rechtfertigen  wuͤrden.  Auch  nicht  aus  dem  Grund  schlechter  oder  bergigter  Beschaffenheit
  des  Wegs  darf  einem  Ertrapost-Reisenden  eine  größere,  als  die  dem  anliegenden
Regulativ  angemessene  Anzahl  von  Pferden  aufgedrungen  werden,  wofern  nicht  etwa
wegen  besonderer  Localitäts-Verhältnisse  eine  eigene  desfallsige  Legirimation  der  General-Post-Direktion
  vorliegt,  welche  dem  Reisenden  zur  Einsicht  gegeben  werden  muß.

K.  10.
Sitz  des  Postillons.

Bei  zweispännigen  Extraposten  gebührt  dem  überführenden  Postillon  in  der  Regel
der  Siß  auf  dem  Bock;  wird  jedoch  ausnahmsweise  von  einem  Reisenden  gewünscht,
daß  der  Postillon  vom  Sattel  fahren  solle,  so  ist  dieses  demselben  auch  zu  gestatten:
der  Posthalter  ist  jedoch  dagegen  berechtigt,  in  einem  solchen  Falle  15  kr.  pr.  Pferd
und  Station  über  das  tarifmäßige  Postgeld  zu  erheben-K.

  11.

Umfang  und  Gränzen  der  Verbindlichkeit  der  Posthalter  zu  Leistung  von  Ertrapofsl-Fahrteu.

Nur  nach  und  bis  zu  einer  der  nächst  umgebenden  Post-Stationen  oder  zu  einem
sonstigen  an  der  Postroute  gelegenen  und  von  der  Ab=  oder  Durchfahrts-Starion  mindestens
  zwei  Stunden  entfernten  Ort  ist  der  Posthalter  Extrapost-Fahrten  zu  leisten
schuldig,  wofür  im  le-tzteren  Fall  das  Post=  und  Trinkgeld  nach  dem  Verhältniß  der
Entfernung  des  Bestimmungsortes  zu  der  Entfernung  des  über  denselben  hinausliegenden

  nächsten  Stationsortes  (beides  von  der  Ausfahrts-Station  an  gerechnet)  bestimmt
wird.

Die  Ueberführung  nach  andern  als  den  zuvor  bestimmten  Orten  und  die  Verständigung
  über  den  Fahrtlohn  für  dieselbe  bleibt  dem  freien  Willen  eines  jeden  Posthalters
  überlassen.

In  dem  hier  anliegenden  Stations-Distanz-Regulativ  Beilage  D.  sind  sämtliche
K.  Württembergischen,  so  wie  die  angränzenden  auswärtigen  Post-Stationen,  von  wo

2
        <pb n="364" />
        362

aus  und  wohin  die  Posthalter  Extrapost-Fahrten  zu  leisten  verpflichtet  sind,  nebst  den
betreffenden  Stations-Distanz-Bestimmungen,  wonach  das  Extrapost-Geld  zu  berechnen
und  zu  erheben  ist,  enthalten,  und  dieses  Stations-Verzeichniß  ist  gleichfalls  in  dem
Passagiero=  oder  Gastzimmer  öffentlich  auszuhängen.

&amp;amp;.  12.
Verbot  der  Stations-Uebersübrung.

Einer  rückliegenden  Post-Station  ist  es  nicht  gestattet,  eine  Extrapost-Fahrt  über
die  nächste  Station  hinaus  bis  zur  zweitfolgenden  oder  bis  zu  einem  andern,  zwei  oder
mehr  Stunden  über  die  nächste  Station  hinaus  an  einer  Post-Straße  liegenden  Orr
zu  leisten.

K  185.
Weiterbeförderung  der  mit  Ertrapost  ankommenden  Reisenden  durch  Hauderer.

Ein  mit  Ertrapost  in  einem  Stationsorte  angekommener  Reisender  darf  nach
einer  weitern  Post-Station  oder  einem  andern,  an  einer  Postroute  gelegenen  und  von
der  Ankunfr-Station  zwei  oder  mehr  Stunden  entfernten  Orte  mit  Hauderers=  oder
sonstigen  nicht  von  der  Posthalterei  abgegebenen  Mierhpferden  nur  erst  nach  Verflaß
von  48  Stunden,  von  seiner  Ankunft  an  gerechnet,  geführt  werden.  Der  diesem  Verbot
  entgegenhandelnde  Pferdevermiether  wird  mit  einer  Geldbuße  von  6  fl.  50  kr.  bestraft.


Ausgenommen  von  diesem  Verbot  sind  bloße  Spazierfahrten,  von  welchen  der  Reisende
  unmittelbar  und  mit  denselben  Pferden  in  die  Ankunfts-Station  zurückkehrt.

*“
Die  Wechselung  der  Pferde  zweier  sich  begegnenden  Erlraposien  betreffend.
Das  eigenmächtige  Wechseln  der  Bespannung  zweier  sich  begegnenden  Extraposten
von  Seite  der  Postillons  ist  bei  einer  Strafe  von  l  fl.  50  br.  verboten.
Sind  jedoch  die  beiderseitigen  Reisenden  auf  das  an  dieselbe  von  den  Postillonen
gestellte  Ansuchen  ihrerseits  mit  einem  solchen  Pferdewechsel  einverstanden,  so  ist  derselbe
  gestatter,  jedoch  nur  in  dem  Falle  beiderseits  gleicher  Bespannung.  In  einem  sol-
        <pb n="365" />
        363
chen  Falle  ist  das  Postillons-Trinkgeld  von  dem  Reisenden  nur  demjenigen  Postillon
zu  bezahlen,  welcher  denselben  auf  die  Station  bringt.

g.  15.  %
Verbot  des  Vorfabrens  einer  nachkommenden  Ertrapost.

Bei  gleicher  Bespannung  zweier  oder  mehrerer  hinter  einander  fahrender  Extraposten
  ist  das  Vorfahren  der  nachfolgenden  vor  der  vorausfahrenden  in  der  Regel  bei
Strafe  von  50  kr.  untersagt.

Nur  hinsichtlich  der  Cabinets=  und  Schild-Kuriere  findet  hievon  eine  Ausnahme
zu  Gunsten  der  Leßrern  Statt.  Dagegen  ist  einer  nachfahrenden  Extrapost  von  stärberer
Bespannung  als  die  der  voranfahrenden  das  Vorfahren  in  allen  Fällen  gestattet.

Dieses  Vorfahren  ist  ferner  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  Bespannung  in  dem  Falle
gestutet,  wenn  der  Anfangs  vorausfahrenden  Ertrapost  ein  Zufall  begegnen  sollte,
wodurch  dieselbe  zu  einem  Stillstand  oder  zur  Verminderung  der  vorgeschriebenen
Schnelligkeit  der  Fahrt  (F.  16)  sich  genöthigt  sehen  würde.

**
Die  Transportzeit  der  Ertraposten  betreffend.

Bei  guter  und  mitrlerer  Wegsbeschaffenheit  und  bei  regulatiomäßiger  Bespannung
muß  der  Transport  der  Erxtrapost  auf  die  Entfernung  von

1  Post  in  ...  2  Stunden,

2  —  in  14  —

1  —  in  131  —

12  —  in  2  —

11  —  n  24  —
12  —in  3  —
2  —  wecgen  alsdann  unterwegs  erforderlicher  Fütterung  in

44  Stunden  geschehen.
Sollten  irgendwo  besondere  Terrainhindernisse  die  reguläre  Beförderung  der  Extraposten
  von  einer  Station  zur  andern  innerhalb  der  vorstehend  anberaumten  Zeit  nicht
        <pb n="366" />
        364

gestatten;  so  wird  für  solche  Fälle  deshalb  besondere  Bestimmung  von  Seite  der  General-Post=
  Direktion  getroffen  und  eine  angemessene  Transportzeit  festgesetzt  werden,
durch  welche  die  betreffenden  Posthalter  sich  bei  den  Ertrapost-Reisenden  wegen  der  Abweichung
  von  obigen  Transportzeit-Regulativ  zu  legitimiren  haben.  Ohne  den  Besit
einer  solchen  Legitimation  ist  jeder  Posthalter  verbunden,  die  Extraposten  in  der  oben
anberaumten  Zeit  zu  befördern;  es  wäre  dann,  daß  tiefer  Schnee  oder  besonders  schlimmer
  Weg  solches  unmöglich  machten.

§.  17.
Das  Ausweichen  der  Ertraposien  unter  sich  und  mit  anderen  Fuhrwerken  betreffend.

Die  Extraposten  haben  den  Eilwagen,  Diligencen,  Packwagen  und  überhaupt  allen
ordindren  Fahrposten  bei  Begegnung  mit  denselben  so  vollständig  als  möglich  und  zu
rechter  Zeit  auszuweichen;  im  Unterlassungsfalle  wird  der  betreffende  Posthalter  in  eine
Strafe  von  2  fl.,  vorbehältlich  des  Regresses  an  den  schuldigen  Postillon,  unnachsichtlich
versällt  werden.

Begegnen  einander  zwei  Extraposten,  so  hat  jede  derselben  der  andern  zur
Hälfte  auszuweichen.  Dagegen  hat  alles  nicht  postmäßige  Fuhrwerk  nicht  nur  den
ordindren,  sondern  auch  den  Extraposten  beim  Begegnen  zur  rechten  Zeit  genügend
auszuweichen,  zu  welchem  Ende  jedoch  der  das  Postfuhrwerk  oder  die  Extrapost  führende
  Postillon  zur  gehbrigen  Zeit  in  das  Posthorn  zu  stoßen  und  damit  die  Aufforderung
zum  Ausweichen  an  das  entgegenkommende  Fuhrwerk  zu  geben  hat.

Unterbleibt  dieses  Signal,  so  findet  auch  keine  Klage  wegen  unterlassenen  Ausweichens
  Statt.  Weicht  dagegen  ein  nicht  postmäßiges  Fuhrwerk,  der  durch  das  Posthorn
  ergangenen  Aufforderung  unerachtet,  einer  ordindren  fahrenden  oder  einer  Extrapost
  entweder  gar  nicht  oder  nicht  genügend  aus;  so  hat  der  betreffende  Postillon  hievon
  sowohl  dem  Posthalter  der  vorliegenden,  als  dem  der  rückliegenden  Starion,
unter  Bezeichnung  des  begegnenden  Fuhrwerks,  Anzeige  zu  machen,  welche,  falls  der
betreffende  Fuhrmann,  Hauderer  oder  Kutscher  in  einem  der  beiden  Stationsorte  oder
doch  in  deren  Bezirk  anfäßig  ist,  denselben  bei  seiner  Orts-Obrigkeit  zu  belangen  und,
wofern  keine  Satisfaktion  erfolgt,  an  die  vorgesehte  Postbehörde  Anzeige  zu  machen
haben.
        <pb n="367" />
        505
Große  Lastwägen  sind  verbunden,  nach  Beschaffenheit  des  Wegs  auszuweichen  und
anzuhalten,  um  die  Postfuhren  ohne  Aufenthalt  vorbeizulassen.  Das  Ausweichen  muß
immer  zur  rechten  Hand  erfolgen.

1

§#  18.  "
Werhalten  der  Posiillons  bei  Ueberführung  von  Ertraposten.

Ueber  das  Verhalten  der  Postillons  sind  schon  oben  (F.  4)  allgemeine  Vorschriften
ertheilt  worden,  es  wird  jedoch  in  diesem  Betreff  inobesondere  hier  noch  weiter  verordnet:

daß  kein  Postillon  bei  Ueberführung  einer  Post  sich  erlauben  darf,  eigenmächtigerweise
  und  ohne  Einverständniß  des  Reisenden  die  gewöhnliche  Post-Straße  zu  verlassen,
  unterwegs  anzuhalten  und  einzukehren,  an  dem  Bestimmungsort  den  Reisenden
vor  irgend  einem  andern  Gast=  oder  Privathause  anzufahren,  als  der  Reisende  selbst  verlangt
  hat,  unterwegs  andere  Personen  auf  den  Wagen  des  Extrapostreisenden  oder  in  die
Post-Chaise  des  Posthalters  aufzunehmen,  ein  mehreres  als  das  gesehliche  Posüillons-=Trinbgeld
  von  den  Ertrapost-Reisenden  zu  fordern  und  endlich  das  den  Leßteren  schuldige,
  bescheidene  und  höfliche  Betragen  zu  verlehen.

Der  eine  Erxtrapost  vom  Bocke  aus  führende  Postillon  darf  ohne  Zustimmung  des
Reisenden  nicht  Tabak  rauchen.  Die  Einlegung  des  Hemmschuhs  an  allen  denjenigen
Stellen,  wo  dieselbe  erforderlich  ist,  darf  der  Postillon  bei  einer  Strafe  von  1fl.  30  kr.
nicht  unterlassen.

K.  19.
Verbot  der  gelegenheitlichen  Befbrderung  von  ordinären  Briefposten  und  Estaffekten  durch  Ertraposten.

Die  gelegenheitliche  Mitbeförderung  von  ordinären  Briefposten  oder  Estaffetten
mittelst  zufällig  gleichzeitig  abfahrender  oder  durchpassirender  Extraposten  ist  aufs  schärfste
untersagt  und  wird  derjenige  Postbeamte  oder  Posthalter,  welcher  sich  gleichwohl  beigehen
  lassen  sollte,  diesem  Verbote  zuwider  zu  handeln,  in  eine  Legalstrafe  von  5  fl.
unnachsichtlich  verfällt.

Sollte  dagegen  einer  bereits  im  Cours  begriffenen  Briespost  oder  Estaffette  unterwegs
  irgend  ein  unvorhergesehener  Unfall  zustoßen,  welcher  deren  alsbaldige  Weiterbeförderung
  verhinderte  und  es  würde  etwa  zufällig  gleichzeirig  eine  Extrapost  in  der-
        <pb n="368" />
        366

selben  Richtung  vorbeipassiren,  so  ist  es  dem  die  letztere  uͤberfuͤhrenden  Postillon  gestatter,
  mit  Einmilligung  des  betreffenden  Extrapostreisenden,  das  Briefpost-Felleisen  oder
die  Estaffettal-Depesche  bis  zur  nächsten  Station  mitzutraneportiren;  derselbe  hat  in
einem  solchen  Falle  das  ihm  anvertraute  Brief-Felleisen  oder  Estaffettal-Packet  bei  der
Ankunft  auf  der  Station  sofort  zur  dortigen  Post-Expedirion  zu  beliefern,  den  Reisenden
  aber  um  schriftliche  Bezeugung  der  Veranlassung  zu  dem  ausnahmsweisen  gelegenheitlichen
  Transport  der  Briefpost  oder  Estaffette  zu  ersuchen.

—’is
Oie  reitenden  Ertrapost-Reisenden  betreffend.

Ueber  die  Abgabe  von  Extrapost-Pferden  zum  Reiten  werden  folgende  nähere
Bestimmungen  festgeseßzt:

1)  wofern  der  Reitende  nicht  einen  mit  Extrapost  geführten  Wagen  begleitet,  ist
der  Posthalter  ihm  ein  Reitpferd  nur  unter  der  Beigebung  eines  gleichfalls  berittenen
Postillons  abzugeben  schuldig.

Diesem  Postillon  darf  der  Reisende  nicht  vorreiten  und  wenn  er  auf  einer  Poststation
  ohne  die  Begleitung  eines  Postillons  ankommt,  so  kann  er  vor  dem  Eintressen
des  letztern  keine  Pferde  zur  Fortsehung  der  Reise  ansprechen.

Die  reitenden  Extrapost-Reisenden  sind  zwar  befugt,  den  zu  ihrem  persönlichen
Gebrauch  abgegebenen  Postpferden  ihre  eigenen  Süttel  aufzulegen,  dagegen  haben  sie
sich  nur  der  Zäumungen  der  Posthalter  zu  bedienen.

Dem  Reitpferd  des  Extrapost-Reisenden  darf  kein  weiteres  Gepäck  aufgelegt  werden,
  als  dasjenige,  was  in  den  Satteltaschen  Raum  finder;  hat  demnach  ein  solcher
Reisender  außerdem  etwa  ein  kleines  Felleisen  oder  einen  Mantelsack  bei  sich,  so  wird
solches  dem  Reitpferde  des  begleitenden  Postillons  aufgepackt,  jedoch  darf  das  auf  diese
Weise  zu  befördernde  Gepäck  ein  Gewicht  von  20  Pfund  nicht  übersteigen.

Reirende  Couriere  (wohin  reitende  Begleiter  eines  Wagens.  nicht  zu  zählen  find)
haben  an  Ertrapost-Taxe  30  kr.  pr.  Pferd  und  Station  mehr  als  den  gewöhnlichen
Betrag  derselben  zu  entrichten,  wogegen  ihre  Befdrderung  binnen  14  Stunden
pr.  einfache  Station  bewerkstelligt  werden  muß.  Das  Poillons-Trinkgeld  ist  bei  ihner
das  gleiche,  wie  bei  Ertrapost-Reisenden,  welche  mit  derselben  Pferdezahl  fahren.
        <pb n="369" />
        367
g.  21.

Die  Beschwerden  der  Ertrapost-Reisenden  gegen  die  Posthaltereien  und  Postillone  betreffend.

Glaubt  ein  Extrapost-Reisender  Veranlassung  zu  gegründeter  Beschwerdeführung
gegen  einen  Posthalter  wegen  Ueberforderung,  wegen  verspäteter  Abfertigung,  wegen
schlechter  oder  wegen  Aufnöthigung  übermäßiger  Bespannung,  wegen  unhöflichen  Benehmens,
  oder  gegen  einen  Postillon,  wegen  schlechter  oder  unvorsichtiger  Ueberführung,
w'gen  Trinkgelds-Ueberforderung,  Grobheit  u.  s.  w.  zu  haben;  so  kann  derselbe  seine
dießfillsige  Klage  in  dem  Extrapost-Journal  der  nächsten  Station  in  der  betreffenden
Rubrik  schriftlich  anbringen,  der  Posthalter  dieser  lehtern  Station  aber  hat  sofort  den
ankommenden  Postillon  züber  eine  solche  Beschwerde,  in  soweit  dieser  lehtere  darüber
Aus  #zunft  zu  ertheilen  in  dem  Falle  ist,  zu  vernehmen  und  dessen  Aussage  in  die  Rubrik
  der  Gegenbemerkungen  auf  die  Beschwerden  der  Reisenden  betreffenden  Orts  einzutragen.


Sollte  jedoch  ein  Ertrapost-Reisender  über  einen  Gegenstand  Beschwerde  zu  führen
haben,  welcher  alsbaldiger  Abhülfe  bedarf  und  der  Posthalter  lebztere  beharrlich  verweigern;
  so  hat  sich  der  Beschwerdeführer  deshalb  an  die  Orts-Polizeibehörde,  oder  falls
sich  ein  Oberpostamt  im  Orte  befindet,  an  dieses  um  amrliche  Einschreitung  zu  wenden.

Außer  den  vorerwähnten  Mitreln  steht  den  Ertrapost-Reisenden  zu  Vorbringung
ihrer  Beschwerden  noch  der  weitere  Weg  der  unmittelbaren  schriftlichen  Anzeige  an  die
Geuneral-Postdirebtion  offen.

*
Die  Ertraposi-Journale  betreffend.

Das  bereits  im  vorigen  9.  erwähnte  Extrapost-Journal,  welches  auf  jeder  Posthalterei
  geführt  wird,  hat  der  Posthalter  einem  jeden  abfahrenden  oder  durchpassirenden
  Extrapost-Reisenden  zur  Eintragung  seines  Namens,  Charabters,  der  erhaltenen
Pferdeanzahl,  der  Station,  woher  derselbe  kommt,  so  wie  derjenigen,  wohin  er  sich
begiebt,  in  die  betreffenden  Rubriken,  vorzulegen  und  um  diese  Eintragung  auf  bescheidene
  Weise  zu  ersuchen,  im  Falle  der  Weigerung  des  Reisenden  aber  demselben  zu  bemerken,
  daß  vor  geschehener  Einzeichnung  in  das  Ertrapost-Journal  keine  Postpferde
zur  Weiterbesörderung  abgegeben  werden  dürfen,  welche  Bemerkung  der  Posthalter  für
den  Fall  einer  beharrlichen  Weigerung  auch  zu  realisiren  ermächtigt  ist.
        <pb n="370" />
        368

—

Wird  von  einem  Errrapost-Reisenden  in  das  Journal  eine  Beschwerde  eingetragen;
so  ist  derselbe  zu  ersuchen,  seinen  Namen  und  Stand  auch  den  Wohnort  beizufügen.

Für  jeden  Monat  ist  ein  besonderes  Ertrapost-Journal  zu  führen  und  nach  Ablauf
des  Monats  ist  dasselbe  mit  erster  Post  an  das  vorgesetzte  Oberpostamt  einzusenden.

Die  Unterlassung  oder  Versäumniß  dieser  Vorschrift  zieht  eine  Legalstrafe  von
1  fl.  30  kr.  für  jeden  einzelnen  Fall  nach  sich.

K.  23.
Die  von  Seite  des  reisenden  Publikums  der  Post-Anstalt  und  deren  Angestellten  schuldige  Achtung
betreffend.

So  wie  durch  vorstehende  Ertrapost-Dienst-Verordnung  einerseits  sämtlichen  Postbeamten,
  Poststallmeistern  und  Posthaltern  die  pünktlichste  Versehung  des  Extrapost-Diensts,
  die  möglichst  schnelle  Bedienung  und  Beförderung  der  Extrapost-Reisenden
und  ein  höfliches  und  zuvorkommendes  Benehmen  gegen  die  letztern  zur  Pflicht  gemacht
ist;  so  haben  dagegen  auch  andererseits  diejenigen  Personen,  welche  sich  der  Post-Anstalt
entweder  durch  Benützung  der  ordinären  Eilwagen  und  Diligencen,  oder  durch  Extraposten
  bedienen,  dieser  Anstalt,  so  wie  den  bei  derselben  angestellten  Beamten,  Offieianten
  und  untergeordneten  Dienern  diejenige  gebührende  Achtung  zu  zollen,  welche  eine
öffentliche  Administration,  so  wie  die  in  deren  Namen  dienstleistenden  Individuen  mit
Recht  in  Anspruch  nehmen  und  erwarten  können  und  sich  daher  namentlich  aller  übertriebenen,
  nicht  in  den  Verpflichtungen  der  Post-Anstalt  oder  deren  Beamten  begründeten
  Anforderungen  hinsichtlich  der  Abfertigung,  Bespannung,  Ueberführung  u.  s.  w.
ferner  eines  ungestümmen  oder  gar  beleidigenden  Benehmens  gegen  die  Postbeamten,
so  wie  jeder  Gewaltthätigkeit  oder  Mißhandlung  gegen  die  überführenden  Postillone
um  so  gewisser  zu  enthalten,  als  im  entgegengesehten  Falle  die  Postbeamten  hiemit
ausdrücklich  angewiesen  und  verpflichtet  werden,  keinerlei  ungebührliche  Behandlung  oder
unbefugte  Anmaßung  von  Seite  der  Post-Reisenden  zu  dulden,  sondern  in  einem  solchen
  Falle,  ohne  sich  jedoch  Selbstgenugthuung  zu  nehmen,  demjenigen  Reisenden,
welcher  sich  eine  Ungebühr  erlaubt  haben  sollte,  die  Postpferde  zur  Weiterbeförderung
in  so  lange  zu  verweigern,  bis  auf  eine  deshalb  unverzüglich  an  die  Ortsbehörde  durch
den  Postbeamten  zu  machende  Anzeige  von  derselben  eine  Verfügung  erfolgt  sepn  wird.
        <pb n="371" />
        369
Auf  gleiche  Weise  ist  von  Seiten  des  Postbeamten  oder  Posthalters  einer  vorliegenden
  Station  zu  verfahren,  wenn  bei  demselben  von  einem  Postillon  der  ruͤckliegenden
  Station  gegen  einen  Reisenden  eine  begruͤndete  Beschwerde  erhoben  werden  sollte.
Von  allen  dergleichen  Faͤllen  ist  uͤbrigens  auch  jederzeit  der  betreffenden  vorgesetzten
  Postbehoͤrde  berichtliche  Anzeige  zu  machen.

.  2.
Handhabung  der  Posi-Polizei-Vorschriften.

Gegenüber  von  den  vom  Ausland  eintreffenden  Ertrapost-Reisenden  haben  die
Postbeamten  die  ihnen  durch  die  bestehenden  Verordnungen  hinsichtlich  der  Post-Polizei
aufgelegten  Verpflichtungen  genau  zu  erfüllen,  auch  ein  Exemplar  dieser  Verordnungen
zur  Vorzeigung  an  die  Reisenden  stets  in  Bereitschaft  zu  halten.

K.  25.
Bereithaltung  gegenwärtiger  Verordnung  zur  Einsicht  für  die  Reisenden.
Ein  Exemplar  der  gegenwärtigen  Extrapost-Dienst-Ordnung  ist  in  dem  Passagier-Zimmer
  zur  Einsicht  für  die  Reisenden  aufzuhängen.
        <pb n="372" />
        370
Beilage  Lit.  A.

Pferd-Aushuͤlf-Bestell-Buch.

 

Ta

Jahr,

gzeit,  Anzahl  der

wann  die  requirirten

Monat  .  .
Pferde  requi-  Aushülfit,

  bis  Bescheinigung  der  Orts-  «
thlBeschngung  Bemerkung  der  Zeit,  wann

wann  die
Pferde  zu  Zeit  die  Pferde  requirirt

Behörde,  daß  zu  dicser  ·  -
ehoͤr  ü  3  ser  dem  Posthalter  die  Pferde

gestellt  wurden.

 

und  ;
d
Monatstag.  rirt  Hin.  en  Pferde.  Kellen  sind.  worden.
1814.
August  1  Uhr  4r  6  Uhr
Abends.

28.  Mittag.
        <pb n="373" />
        571
Beilage  Lit.  B.

Tab

elle

der  Zahlungen  bei  Ertra-Posten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungen  ·
A)PfcrdenachdrrTaxczulfl  55½  für  2  Pferde  nach  der  Tare  zu!  fl.  15  kr.
-•!“i97  7  3  2
—  1  *
*  n  (
6  S  S  —.  *  S
Stations-  *  252*1288  Stations=  —  r½2S
5  !*#m  #  «  ,-:,,,-«--··-Entfernung.
  8  22  Entfernung.  –
S  7“  5  2  2  m  158  G
D  s  S  22  I  —  55  #½
2  E
*5S5-5Sx&amp;amp;  215121851
ELIIIIIIIIIIILE  ELIEIIIIEEBII
1—20  4.  1|15  20—2
1  1.50—50—2  1  153—50
2—455q  1  2  5040S0
Ir  250—.50—|88—|1O  11  5.  8505S%
––/  I  ——  —  I  —  —
11  5——5  1  546  542
13#  —  ———————  13  40%
2  *—  12010„  2  5—  1I||
für  5  Plerde  nach  der  Tare  zu  fl.  ,-)  für  3  Pferde  nach  der  Tare  zu!  fl.  15  kr.
7n  1  50—25—S  J*J————————
4  2  15|—5—25,  2  3  —————
55—  □  5½3
–—41  55%  1SS18  4  1  3—58|—1|12|  655
1#  ——  ——  5  5815|NN
P.  5  16  128  U  655%
2  6—1L  2  —  ————N
        <pb n="374" />
        4!½—  1—
L  l.  1—

Stations=Post-Geld.


Postllons-Trinkgeld.

Chaisen-Geld.

Schmiergeld  des  eigenen

gens  oder  der  Posi-Chaise.

ce#hlil  l  —  Summa,  iocl.  des  Chaisen
58  ·'  und  Schmiergeldes.

1#  3

Zahlungen

Posi-Geld.

Postillons-Trinkgeld.

Chaisen-Geld.

Schmiergeld  des  eigenen
gens  oder  der  Post-Chaise.

wr#l  .#  Summa,  incl.  des  Chaisen=7
  l  #  «  .  und  Schmiergeldes.
        <pb n="375" />
        Stations-  

          

Entfernung.

 

Post-Geld.
Postillons-Trinkgeld.

Chaisen-Geld.

  

Schmiergeld  des  eigenen
gens  oder  der  Post-Cbaise.

Summa,  incl.  des  Cbaisenund
  Schmiergeldes.

 

Stations=  



Post-Geld.

      

Postillons-Trinkgeld.

Chaisen-Geld.

      

Schmiergeld  des  eigenen
gens  oder  der  Posi  Chaise.

—

      

  

—  22  2
Summa,  inel.  des  Chaisenund

  Schmiergeldes.

 

Zahlungen

373
        <pb n="376" />
        374

Beilage  Lit.  C.
Regulativ
der  Bespannung  bei  Erxtra-Posien.

 

Zahl  der  Personen
ohne  den  Posüllon.

 

In  Posi-Chaircen  und  halbgedeckten

Reise-Wägen,  desgleichen  Batards

und  Diables,  wenn  solche  nicht

besonders  groß  "  schwer  gebaut
ind.

Gepäcke.

Zahl

der  Pferde.

 

 

 

Von
1  bis  4  ohne  Coffre.  2
5  .  .  mit  1  Coffre.  2
4  .  —  1  Coffre.  5
5  .  —  2  Coffre.  4
B.
Zahl  der  PersonenIn  ganz  gedeckten  geschlossenen  Gepaͤcke.  Zahl
ohne  den  Postillon.  Reisewägen  und  Berlines.  der  Perde.
2  —  3  mit  oder  ohne
Coffre.  3
auf  nicht  chauslirtem
  Wege
mit  Coffre.  *
4  ohne  Cossre.  5
4  mit  Cosfre.  *-l
—  Cossre.  6
        <pb n="377" />
        575

Beilage  Lit.  D.

Post-Distanz-Regulativ

fuͤr  das  Koͤnigreich

Württemberg.

 

 

 

 

 

Post-Et.
Von  Nalen  nach:
Bopfingen  17
Ellwangen  1
Gmünd  12
Heidenheim  17
Neresheim  14
Von  Ailringen  nach:
Künzelsau  1
Mergentheim  .  1
Osterburken  (Bad.)  1
Riedbach  1
Von  Aldingen  nach:
Balingen  142
Donaueschingen
(Vad)  „
Rottweil  2
Tuttlingen  1
Villingen  (Bad.)  11
Von  Alpirsbach  nach:
Freudenstadtl
Hausach  (Bad.)  1
Oberndorf  .  1
Schramberg.  14
Sulz  .  1,.
Von  Alsthausen  nach:
Viberach  .  ..

Buchau
Habsthal  (Hohenz.  )  1.
PfullendorfBad.)  4
Ravenöburg
Sbeshurke#at  1  1.
Saulganu.

 

 

 

 

 

 

Post-S  t.

 

 

 

 

st-St.
Von  Altshausen  14%  Von  Blaubeuren  na#h#
Waldsee  14  Feldstetten  1
Von  Backnang  nach:  Luizhausen  11.
Besigheim  17  Mänfte  gen  E
Ludwigsburg  1#  Ulm  x
Schorndorf  13:Von  Vla  Felden  icch:
Waiblingen  1  Srailsheim  .  .  1#
Von  Balingen  nach.  Kirchberg  2
Aldingen.  11  Langenburg  1
Cbingen  1  Riedbach  14
Paigerloch(Hohenz.  2  Rothenburg  a.  d.  T.
Hechingen  (Hohenz.)  2#  (Bair.)
Oberndorf  .  .  141Von  Boͤblingen  nach:
Rortweil  11  Calw.
Sulz  11  Herrenberg  12.
Von  Besigheim  nach:  Stuttgart  1r
Backnang  11  Tübingen  11
Heilbron  l  Waldenbuch  nbuch.
Illingen  1!  Von  Bopfingen  na  *
Ludwigsburg  1  Aaslen  14
Schwieberdingen  .  14  Ellwangen  "1
Von  Biberach  nach:  Neresheim  2
Altshausen  B  Nördlingen  (Bair.)  2
Buchau  1  Von  Buchau  nach:
Ehingen  17  Alrêhausen  1
Laupheim  1  Biberach.  .  .  1
Ochsenhausen.  1  Mengen  14
Riedlingen  14  Riedlingen  1
Waldsee  14  Saulgau.  .  .  2
Wurzach  14  Waldsee  14
Von  Von  Calw  nach:

Blaubeuren  nach:
Chingen  1

 

Böblingen  17
        <pb n="378" />
        376

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bost-St.  bost-St.

Von  Calw  nach:  den  Von  Ebingen  nach:  Von  Fuͤrfeld  nach:
Herrenberg  l3  Blaubeuren  1  Heilbronn.  .  1
Nagold  14  Laupheim.  .  .  1  Sinzheim  (Bad.)  1
Pbchben  ***  11  Münsingen  *  von  Sinzheim  14

Wildb  11  Riedlingen  12:Von  Getalingen  nach:

Von  &amp;amp;  E.  ach-  Ul  12  Feldstetten  11
Blaufelden  14  Zwiefalten  1  Göppingen  1
#inrlebähh(Var)),  Von  Ellwangen  nach:  Heidenheim  .  13
Ellwangen  Aalen  Luithausen  1
Pebresrriwion  "1  Bopfunggen  Nerenstetten  14

GErailsheim  .  17  Weissenstein  1
Faon  .  Dinkelsbuͤhl(Bair.  »  Von  Gmünd  nach:
Nothenkrg  .  dT.  Hall  24  Aalen  14
(Bair.)  2  Nördlingen  (Bair.  72  Göppingen  11.

Von  Dischingen  nach:  Von  Felosterten  nach:  Schorndorf  11.
Dillingen  (Bair.)  11  Blaubeuren  1  1Bon  Göppingen  nach:
Heidenhei  1  Geislingen  !4  Feldstetten  14
Hermaringen.  1  Goͤppingen  1  Geislingen  1
Neresheim.  1  Kirchheim.  .  .  1  Gmuͤnd  14
Noͤrdlingen  Gair.  )  E  Muͤnsingen  .  .  3  Kirchheim.  1

Von  Doͤttingen  nach:  Urach  ·  11  Plochingen  1
Hall....  1AVon  Freudenstadt  nach  Schorndorf  1
Kirchberg  1  Aobad  .  .  134  Weissenstein  1
Kuͤnzelsau  Hor  1  Von  Hallk  nach:
Langenburg  3  ““  (Bad.).  27  Crailsheim  13
Oehringen  .  .  14  Oberndorf.  1  Döttingen.  11

Von  Ebingen  nach  Pfalzgrafenweiler  1,  Ellwangen  2#
Balingen  Schönmänznach  )  Kirchberg  11
Gamerdingen  Sulz  ·  I#  Künzelsau  1

(Hohenz.)  .  1  VoFriedrichvhafenn  nach  Langenburg  13

Zichingen  ohenz  )14  Lindau  (Bair.)  13  Oehringen  12
eugen  .·  24  Mörsburg  (Bad.)  "1  Von  Heidenheim  nach;

irch  (Bad.)  13  Ravensburg.  Aalen.  17

Sigmaringen  SalmansweilBad)  !¼  Dischingen  -

(Hohenz)  1  Stadel  (Bad.)  Geislingen  11
Tuttlingen  .  13  Tettnang  .  Hermaringen.  1

Von  Ehingen  nach:  Von  Fürfeld  nach:  Nerenstetten  11
Biberach  11  Eppingen  (Bad.)  1  Neresheim  .  .  1
        <pb n="379" />
        377

 

·  Mä«  -"-—""
Von  Heidenheim  nach:

 

Weissenstein  14
Von  Heilbronn  nach:
Besigheim.  11
Eppingen.  14
Fuͤrfeld  1
Oehringen  17
Osterburken  (Bad.  7  27#

————  —  —  —

Von  Hermaringen  nach:

Dillingen  (Bair.)
Dischingen
Günzburg  (Bair.  )
Heidenheim
Nerenstetten
Neresheim

 

Von  Herrenberg  nach:

Böblingen
Calw  .
Horb
Nagold  .
Rottenburg  a.  N.
Tuͤbingen
Waldenbuch

—  —  —–
—

—

 

Von  Horb  nach:
Freudenstadt

15  1#

Haigerloch(Hohenz)  1

Hechingen  (Hohenz.)1  1.

 

Herrenber  1#
Nag  old  s  .
Pfchlbarafenweier  1
Rottenburg  a.  N.  14
Sulz  .  1
Von  Illingen  nach
Besigheim  14
Bretten  (Bad.).  14
Pforzheim  (Bad.)  14
Schwieberdingen.  !|s

 

5  Post=Von
  Jony  nach:
ImmenstadteBair.)
Kimrarhobofen
Bair.)
Leutkirch
Rellenbruck  (Bair.)
Röttenbach  (Bair.)
Wangen.
Wolfegg.

S#t.

14  2

—

1
1

E

1
2

 

Von  Kirchberg  vach:
Blaufelden
Crailsheim
Doͤttingen.

Hall

Langenburg

Rothenburg  a.  d.  T.
(Bair.)

rkon

1
14
3
*

14

 

Von  Kirchheim  nach:
Feldstettern
Gôppingen  .
Neckarthailfingen
Plochingen

Stuttgart.

Von  Künzelsau  nach:
Ailringen.
Döôttingen.
Hall
Langenburg
Oehringen  .
Osterburken  (Bad.)

l
I

k-NOT-blos


1
3
7

1
14
1—
2

24  —

 

Von  Langenburg  vach;
Blaufelden  .
Doͤttingen.
Hall
Kirchberg
Künzelsau
Riedbach

—
——  n

—  —

 

Von

si:Et.
Laupheim  **
Biberach  1
Ehingen  .  l
Illerdissen  (Bair.)  1

1

l

—

Dchsenhausen.

691T—

 

Von

ccs  nach

Jony
Kimrarsbofen  Wair)
Memmingen  (Bair)  12
Waldse  1
Wangen  11
Wolfegg  n
Wurzach

 

Von

Ludwigsburg  u|
Backnang.  .
Besigheim.  ..
Schwieberdingen.  3
Stuttgart.  1
Waiblingen!

 

 

Von  Luithausen  nach:
Blaubeuren  14
Geislingen  .  1
Merenstetten.  .  1
Ulm  .  1

Von  Mengen  *

uchau.  14
Ebingen  24
Gammerdingen

(Hohenz.)  .  2
Haböthal  (deßgl.)  2
Klosterwald  (deßigl.)
Mokirch  (Bad.)  1
Pfullendorf  (Bad.)  1
Riedlingen  1.
Saulgau.
Siagene  —  3

4
        <pb n="380" />
        578

 

Von  Mergentheim  *
Ailringen.
Bischofsheim  a-  d.

(Bair.)  1
Borberg  (Bad.)  .  3
Euerhausen  (Bair.)  14
Ochsenfurt  (Bair.  )  2
Riedbach

Von  Märfingen  rach:

14

Blaubeuren  .  .  14
CEhingen  1
Feldsterten  3

Urach  .  1

Zwiefalten1
Von  Nagold  nach:

Calwuy

—

Herrenberg  v  E
orb

1
ᷣfalzgrafenweiler  1
Vottenburg  a.  N.  1
Tuͤbingen  11
Von  Reckarthailfingen
nach:

Kirchheim.  .  4
4.

Plochingen  1
Reutlingen  3
Sturtgart.  1#
Tübinggen  14
Urach  .  14
Waldenbuch.  11

 

Von  Nerenstetten  nach:
Dillingen  (Bair.)  ¾!
Geislingen
Günzburg  (Bair.)  1
Heidenheim  .  13
Hermaringen.  .  1
Luitzhausen  .  .  1
Uum  1

 

Bon  Neresheim  ½%

Aalen
Bopfingen.  3
Dillingen  (Bair.  )  Iz-Dischingen
  1

Heidenheim  1
Hermaringen  1
Nördlingen  (Bair.)  1

Von  Oberndorf  nach:
Alpirsbach
Balingen
Freudenstadt
Rottweil.
Schramberg
Sulz

1
14
1
1
1

 

14  Von  Scsenhaufen  nach=Biberach

  1
Illerdissen  (Bair.)  14
Laupheim.
Memmingen  Bair)  1
Waldsee  13
Wurzach  .  1
Von  Oehringen  nach:
Döttingen
Halll  rö

 

Heilbronn.  "11
Künzelau
Osterburken  (Bod.  )  3

on  Pfalztrafenweiler

gereen  .  .  1

orb  .  .  .  .  1
Leroan  ...1

Von  Plochingen  nach:

Gôppingen  1
Kirchhem  *
A#cckarthoiifingen.  13
Schorndorf  1

 

 

Von  Plochingen  nag
Stuttgart
Waldenbuch

Von  Navensburg  nad  nach

Altshausen  17
Friedrichshafen  17
Stadel  (Bad.)  1
Tettnang  1
Waldsee  14
Wangen  1
Wolfegg  .  .  .  1

 

Von  Reutlingen  nach:
Gammerdingen
(Hohenz.)  2
der  Haid  (deßgl.)  17
Mebingen.
Neckarthailfingen  1,
Tübingen
Urach  .
Waldenbuch  14

Von  Riedbach  nach:
Ailringen
Blaufelden
Langenburg  1
Mergentheim  .  1
Rothenburg  a.  d.  T.

(Bair.)  14

Von  Riedling  en  na  nach
Biberach
Buchau
Ehingen.  .
Gammerdingen

(Hohenz.)  .  1
Mengen  1
Saulgau.  1
Sigmaringen

(Hohenz.)1

1
Zwiefalten  1

—

—

 

N#

1
1
        <pb n="381" />
        379

 

 

Post-Et.
Von  Rottenburg  a.  R.
nach:
Haigerloch  (Hohen;)  1
Hechingen  (deßgl.)  1
Herrenberg.  1
Horb  14
Nagolie  11
Tübingen  3
Rottweil  nach:
Aldingen  32
Valingen.  14
Oberndorf.  .  .  1
Schramberg  .  .  1
Villingen  (Bad.)  1

Bon  Saulgau  nach

Altshausen.  1
Buchau  1.
rübtter  hetnn  )  1
Melerkarin  )  3  «
Riedlingen  .
SalmanswecKBaO
Waldsee  .13
Von  Schonm  ͤnznach  nach
Freudenstadt  11  —

Gernobach  (Bad.)  11

Von  Schorndorf  nach:
Backnang  .  1
Gmuͤnd  1
Goͤppingen  1
Plochingen  .  .  1
Waiblingen  1

 

Von  Schramberg  nach:
Alpirsbach
Hornberg  (Bad.  )
Krumschiltach

(deßgl.  ).  1
Oberndorf  .  .  1
Rottweil.  .  .  1

—  —
#l

.

Post-St.
Von  Schwieberdingen
nach:
Besigheim.  1
Illingen  .  .  .  1
Ludwigsburg
Stuttgart.  .  .  1

Von  Stuttgart  nach:
Boͤblingen  1
Kirchheim.  1
Ludwigsburg.  .  1

Reckarthailfingen  1

1
1
1
1

1
1

E

 

##ntn

"rS—

Plochingen
Schwieberdingen
Waiblingen.
Waldenbuch

 

 

Von  Sulz  nach:
Alpirsbach  "1
Valingen  1
Freudenstadt  12

Haigerloch(Hohenz)  1

Hechingen  dekgl.)  ",#

Horb  ..

Sberndorf.

Von  Tettnang  nach:
Friedrichshafen
Lindau  (Bair.)
Ravensburg
Srtadel  (Bad.)
Wangen

Von  Tübingen  nach:
Böblingen  13
Hechingen  (Hohenz.)
Herrenbergg.
Nagolil.  1
Nrckatthatlsingen  1
Reutlmgen..
Rottenburga  N.
Waldenbuch  .  .  1

 

 

—  —  —  —

TYrieel- 



Von  Tuttlingen  nach“
Aldingen
Ebingen  1
Engen  (Bad.)  1
bonm  6Ht  *(  1

eissingen  (deß  2)  1
Moͤskirch  (Bas)  1
Stockach  (Bad.)  1

Von  Ulm  nach:
Blaubeuren  1
Ehingen  *
Güntrg  (Bair.  )  174.
Illerdissen  (deßgl.)  17.
Laupheim.  .  1
Luizhausen  .  .  1
Rerenstetten.  .  1
Weissenhorn(vBair.)14

Von  Urach  nach:
Feldstetten  14
Münsingen
Neckarthellsingen  1
Reutlingen  .  1

Von  Waiblingen  nach:
Backnag
Ludwigoburg
Schorndorf
Stuttgart.

Von  Waldenbuch  nach:
Böblingen
Herrenberg  .
Neckarthailfingen
Plochingen  .
Reutlingen
Stuttgart.
Tübingen.

Von  Waldsee  nach:
Altshausen
Biberach  .
Buchaun.  .  .  1

 

 

 

—  —  —  —

 

—  —  —  —  ———
——
        <pb n="382" />
        380

 

 

Zwiefalten  (Würt.)  12

 

 

 

 

 

 

 

ost:St.  Post-St.

Von  Waldsee  nach:  n  Von  Wangen  nach:  Von  Wolfegg  nach:
Leutkirch.  .  .  13  Wolsegg.  1  Wangen  1
Ochsenhausen.  1,  Vo#n  Weissenstein  rac  Wunrzach  1
Navensburg  17  Geislingen  1  Von#  Warzach  nach:
Saulgau.  5P  Göôppingen  1  Biberach  11
Woleyg  ½  Heidenheim  11  Hrurkir  V  Wai  ½

urzach  ;  emmingent  Bair)  14

Von  W  Bengen  ache  4  Von  Wildbad  nach:  11  cblenblausenn  1
Bregen  estrei  11  -  alosce
-  36  st  "11  Porzheim  (Bad.)  1#  Wolsegg  1
Leurtkirch  .  14  Von  Wolfegg  nach  ·  Von  Zwiefalten  nach:
Lindau  (Bair.)  .  IF  qny..  2  Ehingen  .13
Ravensburg  12  Leutlirch  11  Gammerdingen  .  1
Roͤttenbach  (Bair.)  1  Ravenoburg  .  1  Muͤnsingen  14
Tettnang  14  Waldsee  3  Riedlingen  3

Distanzen  für  die  Hochfürstlich  Hohenzoller'sche  Lande.

Von  Gammerdingen  nach  Von  Haigerloch  nach:  Von  Klosterwald  nach:
Ebingen  (Würt.)  1,  Balingen  (Würt.)  Habethal  .  1
der  Haid.  1  Hechingen.  -  Mengen  (Würt.)  1
Hechingen.  .  1  Horb  (Wört.)  1  Moͤskirch  (Vad.)  3
Reutlingen  (Würt.)2  Rottenburg  a.  N.  Pfullendorf  (Vad.)  2
Riedlingen  (Würt.)  12  (Wöürt.).  1  Sigmaringen.  11
Sigmaringen  1  Sulz  (Würr.)  1  Stockach  (Vad.).  1

Ueberlingen  (Bad.)  14

Von  Habsthal  nach:  Von  Hechingen  nach:

 

Altshausen  (Würt.)  1  Balingen  (Würt.)  3  Von  Sigmaringen  nach:
Klosterwald  1#  Ebingen  (Würt.)  11  Ebingen  (Wuͤrt)  1
Mengen  (Würt.)  ½  Gammerdingen  1  Gammerdingen.  1
Moͤskirch  (Bad)  1  Haigerloch  Habsthal.  .  .  1
Saulgan  (Würt.)  1  Horb  (Würt.)  15  Klosterwald.  14
Sigmaringen.  1  Rottenburg  a.  N.  Mengen  (Wuͤrt.)  3
Von  der  Haid  nach:  (Würt.)1  Moͤskirch  (Vad.)  1
Gammerdingen  3  Sulz  (Würt.)  13  Pfullendorf  (Bad.)  14
Reutlingen  (Wöürt.)11  Tübingen  (Würt.)  17  Riedlingen  (Würt.)  14

 

 

 

Gedrucke  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="383" />
        581

Nro.  à7.

Regierungs--Blatt

Königreich  Württemberg.

 

—  —

Montag,  den  1.  Oktober  1832.

 

—  —
Inhakt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichtem.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unterdrückung  der  zu  Stuttgart
herausgekommenen  Zeitschrift:  „Deutsche  allgemeine  Jeitung.“

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  26.  v.  M.  dein
General-Lieutenant,  Fürsten  Carl  v.  Hohenlohe-Kirchberg  das  Großkreuz,  sodann

dem  Staatsrath  v.  Rabt,  und

dem  Präsidenten  des  Ober-Tribunals,  v.  Bolley,  bisherigen  Rittern  des  Kron-Ordens,
  das  Commenthur-Kreuz  dieses  Ordens  verkiehen;  ferner  wurden
        <pb n="384" />
        382

zu  Rirtern  deffelben  gnädigst  ernannt:

Ober-Tribunalrath  v.  Frick,

Ober-Pupillenrath  v.  Volz,  Ehrenmitglieder  des  Ober-Tribunals  und  seitherige
Ritter  des  Eivil-Verdienst-Ordens,

Ober-Regierungsrath  Dünger  in  Ludwigsburg,

Ober-Finanzrath  Geßner,

Ober-Baurath  Eßel,

Ober-Kriegsrath  v.  Moser,

Ober-Finanzrath  Stein,

Professor  D.  Fulda  in  Tübingen,

Kreis-Oberforstmeister  v.  Gemmingen  in  Ellwangen,

Oberamts-Richter  Seybold  in  Brackenheim,

Oberamts-Richter  Arnold  in  Schorndorf,

Oberamts-Richter  Probst  in  Biberach,

Regierungsrath,  Oberamtmann  Muff  in  Ulm,

Oberamtmann  Gärttner  in  Cannstadr,

Cameral-Verwalter  Glöklen  in  Ulm,

Oberförster  Vogelmann  in  Bebenhausen.

)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  v.  M.
das  erledigte  Revier  Engelberg,  Forsts  Schorndorf,  dem  Revlerförster  Zaiser  in
Hochberg,  Forsts  Reichenberg,  und

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Leutkirch,  Forstamts  Weingarten,  dem  Forstwarte
  Wild  in  Altdorf,  wie  guch

durch  höchstes  Dekret  vom  20.  v.  M.  die  erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in
Saulgau  dem  Reserendär  erster  Elasse,  Graner  von  Biberach,  zu  übertragen  geruhr.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.
dem  Direktor  des  K.  Gerichtshofs  in  Etzlingen,  v.  Huber,  den  Titel  und  Rang  eines
Staatsraths  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="385" />
        383
II.  Verfügungen  der  Departemente.

Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Unterdrückung  der  zu  Stuttgart  herausgekommenen  Zeitschrift:
„Deutsche  allgemeine  Jeitung.“

Von  der  deutschen  Bundes-Versammlung  ist  in  ihrer  Sitzung  vom  6.  d.  M.  nachstehender
  Beschlus  gefaßt  worden:

1)  Die  in  Stuttgart  erscheinende  Zeitung:  „Deutsche  allgemeine  Zeitung“  wird

von  der  Bundes-Versammlung,  Kraft  der  ihr  durch  den  Bundes-Beschluß  vom
20.  September  1819  und  16.  August  1824  übertragenen  Autorität,  unterdrückt
und  in  allen  deutschen  Bundes-Sraaten  verboten;  auch  wird  alle  fernere  Fortsesung
  dieses  Zeitblatts,  unter  welchem  Titel  diese  versucht  werden  wolle,  untersagt.


2)  Die  K.  Wurktembergische  Regierung  wird  durch  ihre  Gesandtschaft  aufgesordert,

  diesen  Beschluß  zu  vollziehen  und  davon  die  Anzeige  zu  machen.

5)  Der  Redakteur  dieser  Zeitung,  C.  A.  Mebold,  ist  binnen  fünf  Jahren  in
keinem  deutschen  Bundes-Staate  bei  der  Redaktion  einer  dhnlichen  Schrift  zuzulassen.


Sämtliche  Regierungen  werden  zur  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses
Beschlusses,  auch  zur  Anzeige  der  getrossenen  Versügung  binnen  vier  Wochen
aufgefordert.

Dieser  Beschluß  wird  hierdurch  mit  dem  Anhang  bekannt  gemacht,  daß  zu  dessen
Vollzug  dao  Erforderliche  verfügt  worden  ist.

Stuttgart  den  26.  September  1832.
Beroldingen.  Schlaper.

4
        <pb n="386" />
        384
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Versehung  des  Ober-Revisors  Andler  ist  die  Stelle  eines  etatsmätigen
Expeditors  zweiter  Elasse  bei  dem  Finanz-Departement  in  Erledigung  gekommen.  Indem
  die  Bewerber  um  diese  Stelle  aufgefordert  werden,  ihre  Gesuche  innerhalb  vier
Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Schwarzwald-Kreis  einzureichen,  wird  zugleich
bemerkt,  daß  der  neu  zu  ernennende  Expeditor  zu  Herstellung  des  Normal-Etats  dieser
Kammer  wird  zugetheilt  werden.

2)  Durch  die  Versehung  des  Försters  Zaiser  ist  das  in  der  Besoldungs-Elasse
2  5)  stehende  Revier  Hochberg,  Forsts  Reichenberg,  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für
den  Reckar-Kreis  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="387" />
        385
Nro.  38.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—

 

 

—
Samstag,  den  6.  Oktober  1832.

 

—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dlenst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnstzz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Beken  itmachung,
die  Unterdrückung  der  im  Großherzogthum  Baden  erschienenen  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“  und  „der
Wächter  am  Rhein“  betreffend.  —  Bekanntmachung.  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesterweihe  zugelassenen
katholischen  Theologen.  —  Vekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Junglinge.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  26.  u.  M.
den  Hof-Kammer-Direktor  v.  Gärttner,  unter  gnädigster  Verleihung  des  Titels  und
Rangs  eines  Staatsraths,  zugleich  zum  außerordentlichen  Mitglied  des  Geheimenraths
zu  bestimmen,  und  #  "

unter  dem  27.  v.  M.  Höchst  hrem  Adjutanten,  dem  Oberst-Stallmeister,  General=Major,
  Freiherrn  v.  Münchingen,  den  Titel  und  Rang  eines  General-Lieutenants
zu  verleihen  geruht.  "

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschliefung  vom  26.  v.  M.  den

Regierungsrath  Hauff  von  Reutlingen  auf  die  bei  der  Regierung  des  Reckar-Kreises
in  Lüdwigsburg  erledigte  Rathsstelle,  und
        <pb n="388" />
        —  386
durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  auf  die  erledigte  Revierförsters-Stelle

zu  Herbrechtingen,  Forstamts  Heidenheim,  den  Revierförster  Schelling  zu  Kapfenburg,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  verseßt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eincs  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Verter,  bisher  zu  Tübingen,  nunmehr  in  Ulm  seinen
Wohnsitz  genommen  hat;  so  wird  folches  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenmniß  gebracht.
Stuttgart  den  2.  Oktober  1832.  Schwab.

"B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  die  Unterdröckung  der  im  Großherzogthum  Baden  erschienenen  Zeitblätter  „der
Freisinnige“  und  „der  Wächter  am  Rhein“  betreffend.
ri

In  Folge  des  Ergebnisses  weiterer  Einleitungen  zu  Ausmittlung  der  eigentlichen
Redaktoren  der  im  Großherzogthum  Baden  erschienenen  und  nach  der  vorangegangenen
Bekanmmachung  vom  2.  Augusi  d.  I.  (Regierungs-Blatt  S.  282)  durch  Bundestagsschluß
  vom  19.  Juli  d.  J.  unterdrückten  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“  und  „der
Wüchter  am  Rhein“  ist  von  der  deutschen  Bundes-Versammlung  in  ihrer  ööster
Sitzung  vom  6.  v.  M.  der  Beschluß  gefaßt  worden:

1)  Da  sich  aus  einer  näheren  Ermittlung  ergeben  hat,  daß  der  eigentliche  Redak.
teur  des  durch  Bundesbeschluß  vom  19.  Juli  d.  J.  unterdrückten  „Freisinnigen“
der  Candidar  Giehne,  und  des  durch  denselben  Beschluß  unterdrückten  „Wächter  an
Rhein“  bis  zum  Mai  d.  J.,  Dr.  Franz  Stromaier  gewesen  sey,  so  sind  diese  bei
den  Personen  in  Gemäßheit  des  §.  7  des  Beschlusses  vom  20.  September  1819  bin
nen  fünf  Jahren,  vom  19.  Juli  d.  J.  an  gerechnet,  in  keinem  Bundesstaate  bei  der
Redaktion  ähnlicher  Schriften  zuzulassen.
        <pb n="389" />
        387

2)  Sämmtliche  Bundes-Regierungen  werden  zur  Bekanntmachung  und  Vollziehung
  dieses  Beschlusses,  als  Nachtrags  zu  der  Bestimmung  unter  Nr.  3  des  angeführten
  Beschlusses  vom  19.  Juli  d.  J.,  auch  binnen  vier  Wochen  über  das  Verfügte  die
Anzeige  zu  machen,  eingeladen.

Es  wird  daher  dieser  Beschluß  unter  Beziehung  auf  die  Bekannemachung  vom
2.  August  d.  J.  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme  nachtväaglich  bekannt  gemacht.

Sturtgart  den  2.  Oktober  1832.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innernr
1.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanutmachung  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.

Am  10.  d.  M.  sind  in  Rottenburg  zu  Priestern  geweihr,  und  sonach  als  Gehülfen
  in  der  Seelsorge  zugelassen  worden

Longner,  Ignaz,  von  Friedrichshafen-Kaußber,
  Georg,  von  Neresheim.
Widemann,  Georg,  von  Emerkingen-Steinhauser,
  Georg,  von  Donzdorf.
Laup,  Johann  Bapiist,  von  Bierstetten.
Hafner,  Ignaz,  von  Demingen.
Kuttler,  Johann  Baptist,  von  Gmünd.
Moser,  Anton,  von  Obernheim.
Schmid,  Johann  Bapiist,  von  Donzdorf.
Schäffer,  Carl,  von  Dischingen.
Holzschuh,  Withelm,  von  Altheim  bei  Ehingen.
Härle,  Georg,  von  Abmannshardt.
Bolter,  Joseph,  von  Mengen.
Weber,  Johann,  von  Rottweil.
Wahl,  Hieronimus,  von  Groß-Engstingem
Uhl,  Johann  Ignaz,  von  Rottweil.
Zieher,  RKaver,  von  Stadt  Biberach.
        <pb n="390" />
        388

Wollmer,  Remigius,  von  Rohrdorf  bei  Wangen.
Freudenmann,  Jakob,  von  Groß-Engstingen.
Walter,  Felix,  von  Oepfingen.
Wirth,  Joseph,  von  Ehingen.
Herzer,  Johann,  von  Wiesenstaig.
Hild,  Kaver,  von  Ehingen.
Petermann,  Georg,  von  Ehingen.
Walz,  Johann  Baptist,  von  Munderkingen.
Mohn,  Georg,  von  Munderkingen.
Rom,  Johann,  von  Mengen.
Belz,  Georg,  von  Westernhausen.
Gugel,  Michael,  von  Rottweil.
Melber,  Vinzens,  von  Gmünd.
Mattle,  Jakob,  von  Ehingen.
Fink,  Franz  Ouirin,  von  JIsny.
Stuttgart  den  19.  September  1832.
„Für  den  Direkior:
Schedler.

2.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  17.  und  18.  d.  M.  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  abademischen
  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  Jünglingen  wegen  unzureichender
Kenntnisse:

von  dem  Studium  der  evangelischen  Theologie
von  dem  der  batholischen  Theologsse  4
von  dem  der  mosaischen  .
Vondemderscchtswcssenschaft....  .
von—demderArznetwcssenschaft......  .....«.
vohdemderhöhcrenChirurgie.....«......1..."
VondemderCameralwcsscnschaft.  .  .  .  1
zuruͤckgewiesen,  folgende  aber  zu  Universitaͤts--Studien  ermaͤchtigt  worden:
        <pb n="391" />
        389

J.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:
1)  Carl  Friedrich  Andrassy,  Sohn  des  verstorbenen  Gastgebers  in  Ulm.
2)  Ludwig  Friedrich  Hoffaker,  Sohn  des  Pfarrers  in  Boͤringen.
3)  Johann  Georg  Friedrich  Pfaͤfflin,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Bonlanden.
4)  Emil  Traub,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Tuttlingen.
II.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie:
1)  Joseph  Bauer,  Sohn  des  Schusters  in  Ellwangen.
2)  Joseph  Simon  Ehrle,  Sohn  des  Stiftungsverwalters  in  Wangen.
3)  Ign#z  Schuster,  Sohn  des  Schrannenmeisters  in  Ellwangen.
4)  Clemens  Jone,  Sohn  des  Strumpfwirbers  in  Schelblingen.
5)  Wilhelm  Gcorg  Rueß,  Sohn  des  Bäckers  in  Ehingen.
6)  Friedrich  August  Schmid,  Sohn  des  gräflich  Stadion'schen  Rentbeamten
zu  Oberstadion.
7)  Johann  Baptist  Schnizer,  Sohn  des  verstorbenen  Weißgerbers  in  Wangen.
II.  Für  das  Studium  der  mosaischen  Theologie:
1)  Mayer  Hirsch,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Mergentheim.
2)  Maper  Löôwengard,  Sohn  des  Einwohners  in  Rexingen.
IV.  Für  das  Studium  der  Rechtswissenschaft:
1)  August  Becher,  Sohn  des  Medicinalraths  in  Stuttgart.
2)  Wilhelm  Jakob  Boger,  Sohn  des  verstorbenen  Regierungsraths  in  Reutlingen.

5)  Christian  Fuchs,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Schorndorf.
4)  Eduard  Geiger,  Sohn  des  verstorbenen  Oberamtmanns  in  Hall.
5)  Gustav  Krais,  Sohn  des  verstorbenen  Cameral-Berwalters  in  Maulbronn.
5)  Srluo  rnrt  n1  Söhne  des  Freiherrn  in  Wachendorf.
3)  Franz  Rudolph  Probst,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Biberach.
9)  Carl  Georg  Friedrich  Rirter,  Sohn  des  Gerichts-Notars  in  Calw.
10)  Carl  Christoph  Schmid,  Sohn  des  gräflich  Stadion'schen  Rentbeamten  in
Oberstadion.
11)  Heinrich  Otto  Seybold,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Brackenheim.
        <pb n="392" />
        390

12)  Christoph  Julius  Stahl,  Sohn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  Boͤblingen.
15)  Carl  Friedrich  Wilhelm  Wolff,  Sohn  des  Stadtraths  und  Kaufmanns  in
Cannstadt.
V.  Zum  Studium  der  Arzneiwissenschaft:
1)  August  Abt,  Sohn  des  verstorbenen  Schullehrers  in  Eßlingen.
3)  Matthäus  Adä,  Sohn  des  Apothekers  in  Geißlingen.
5)  Ludwig  Bührlen,  Sohn  des  Oberfdrsters  in  Kapfenburg.
4)  Florian  Dilger,  Sohn  des  Müllers  in  Ehingen.
5)  Herrmann  Moriz  Fischer,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Vaihingen.
6)  Eduard  Geßner,  Sohn  des  Oberfinanzraths  in  Stuttgart.
7)  Georg  David  Hardegg,  Sohn  des  verstorbenen  Hirschwirths  in  Eglosheim.
8)  Carl  Haußmann,  Sohn  des  Hofapothekers  in  Ludwigsburg.
9)  Friedrich  August  Ferdinand  Hoffmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Bezingen.
10)  Herrmann  Friedrich  Jäger,  Sohn  des  Professors  in  Stuttgart.
11)  Joseph  Jonas,  Sohn  des  Gärtners  in  Ellwangen.
12)  Wilhelm  Michler,  Sohn  des  Wundarztes  in  Weingarten.
15)  Wilhelm  Friedrich  Schwandner,  Sohn  des  verstorbenen  Wundarztes  in
Backnang.
11)  Helkmurh  Steudel,  Sohn  des  Oberamts-Arztes  in  Eßlingen.
15)  Herrmann  Friedrich  Vöttiner,  Sohn  des  Corsett-Fabrikannten  in  Stuttgart.
16)  Carl  Ludwig  Wunderlich,  Sohn  des  verstorbenen  Medicinakraths  in  Ludwigsburg.

17)  Jakob  Friedrich  Zeile,  Sohn  des  Bäckers  in  Reutlingen.
18)  Franz  Kaver  Ritter,  Sohn  des  verstorbenen  Oberamts--Thierarztes  in
Rottweil.
Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaft:
1)  Otto  Emmert,  Sohn  des  verstorbenen  Professors  der  Medicin  in  Tübingen.
2)  Christian  Friedrich  Hoffaker,  Sohn  des  Pfarrers  in  Böringen.
5)  Georg  Christoph  Adolph  Jäger,  Sohn  des  verstorbenen  Finanzraths  und  Cameral-Verwalters
  in  Waiblingen.
4)  Carl  Leyser,  Sohn  des  Präzeptors  in  Aalen.
        <pb n="393" />
        391

5)  Paul  Franz  Naschold,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  zu  Münzesheim,  im
Großherzogthum  Vaden.

6)  Heinrich  Neuffer

7)  Ernst  Neuffer

8)  Ernst  Otto  Pfleiderer,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Dürrenzimmern.

9)  Christian  Seefried,  Sohn  des  Pfarrers  in  Dettingen,  Oberamts  Heidenheim.

10)  Friedrich  August  Weihenmaier,  Sohn  des  Stiftungs-Verwalters  in  Ludwigsburg.


T  des  Pfarrers  in  Lienzingen.

VII.  Zum  Studium  der  Philologie:
Felir  Herrmann  Reinhard,  Sohn  des  Stadtraths  in  Oehringen.
VIII.  Zum  Studium  der  Bergwissenschaft:
Woldemar  Paul  Kloß,  Sohn  des  Oberamterichters  in  Heidenheim.

Stuttgart  den  29.  September  1852.
Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Versehung  des  Regierungsraths  Hauff  von  Reutlingen  zur  Regierung
  des  Reckar-Kreises  in  Ludwigsburg  ist  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises
  eine  Rathsstelle  mit  einem  normalmäáßigen  Gehalt  von  1500  fl.  erledigt  worden.
  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  genannten
Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Mit  dem  erledigten  Helferat  Güglingen,  Dekanats  Brackenheim,  ist  das
eine  halbe  Stunde  davon  entfernte  Filial  Eibensbach  verbunden,  wo  alle  in  einer  Mutterbirche
  gewöhnliche  Gottesdienste  stattfinden,  mit  der  einzigen  Ausnahme,  daß  nur  je
am  zweiten  Sonntage  Katechisation  zu  halten  ist.  Der  Mutterort  zählt  1402,  das
Filial  555  Pfarrgenossen  und  das  Dienst-Einkommen  ist  auf  602  fl.  nach  Sportelpreisen
  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="394" />
        392

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Deckenpfronn,  Dekanats
Calw,  welche  1178  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  in  Sportelpreisen  auf  933  fl.
berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gutenberg,  Dekanats
Kirchheim,  welche  im  Mutterort  555  und  in  den  Filialien  Schlattstall  und  Krebostein
500  Pfarrgenossen  zählr,  und  mit  einem  nach  Sportelpreisen  auf  660  fl.  berechneten
Dienst-Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hausen  an  der  Würm,
Dekanars  Leonberg,  welche  290  Pfarrgenossen  zählt,  und  ein  in  Sportelpreisen  auf  600  fl.
berechnetes  Einkommen  gewährt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consisiorium  vorschristmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  mir  Pferds-Ration.
stehende  Redier  Kapfenburg  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer
  für  den  Jart-Kreis  vorschristmäßig  zu  melden.
        <pb n="395" />
        *.
Nro.  49.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—  —.—

Montag,  den  8.  Oktober  1832.

 

—  —.—
Inhalt.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  bes  Ergebnisses  der  Prüfung  der  Candidaten  der

mrangelicten  Theologie.  —  Bekanntmachung,  die  neue  Einrichtung  und  Erweiterung  der  Gewerbe-Schule

end
E—

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

I1.  Verfügungen  der  Departemente.
DOes  Departements  des  Innern.
1.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  der  Candidaten  der  evangelischen  Theologie
Von  den  zwei  und  vierzig  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamtes,  welche  die
erste  theologische  Dienstprüfung  im  September  d.  J.  erstanden  haben,  sind  folgende,  in
alphabetischer  Ordnung  Aufgeführte,  ein  und  vierzig,  für  befüähigt  erkannt
  worden:

Binder  von  Sielmingen,  Seminarist.
Brakenhammer  bon  Gechingen,  Seminarist.
        <pb n="396" />
        394
Breitschwerdt  von  Ludwigsburg,  Seminarist.
Bürger  von  Stuttgart.
Cramer  von  Stuttgart.
Dorner  von  Neuhausen  ob  Eck.  Seminarist.
Fischer  von  Gaildorf,  Seminarist.
Gauß  von  Blaubeuren,  Seminarist.
Georgli  von  Urach,  Seminarist.
Griesinger  von  Kirnbach,  Seminarist.
Groschopf  von  Ulm.
Jaͤger  von  Alfdorf,  Seminarist.
Jetter  von  Aalen,  Seminarist.
John  von  Neuenstadt,  Seminarist.
Kocher  von  Dußlingen.
Krauß  von  Bietigheim,  Seminarist.
Lämmert  von  Elpersheim,  Seminarist.
Landenberger  von  Flößlingen,  Seminarist.
Landerer  von  Maulbronn,  Seminarist.
Liebermetster  von  Walrhelm,  Seminarist.
Machtholf  von  Haiterbach.
Mäntler  von  Stauttgart.
Mezger  von  Schorndorf,  Seminarist.
Mörike  von  Giengen,  Seminarist.  6
Mutschler  von  Kirchheim  u.  T.,  Seminaris.
Paulus  von  Klein-Reichenbach,  Seminarist.
Pfeilsticker  von  Kochendorf.
Pfleiderer  von  Dürrenzimmern.  Seminarisi.
Rau  von  Horkheim,  Seminarist.  i
Remppis  von  Bietigheim,  —
Reuchlin  von  Markgroͤningen,  Seminoris.
Ruß  von  Ulm,  Seminarsst.
Schöll  von  Güterstein,  Seminaritt.
        <pb n="397" />
        395
Schoͤnthaler  von  Schwann.
Seeger  von  Wildbad.
Staib  von  Benningen,  Seminarist.
Stock  von  Tuttlingen,  Seminarist.
Weiß  von  Kupferzell.  ·
Weitbrecht  von  Eßlingen,  Seminarist.
Werner  von  Zwiefalten,  Seminarist.
Wüst  von  Murrhardt,  Seminarist.

Stuttgart  den  25.  September  1832.  Flatt.

2.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung,  die  neue  Einrichtung  und  Erweiterung  der  Gewerbe-Schule  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  zu  Begründung  eines  umfassenden  Unterrichts
  in  den  wissenschaftlichen  und  artistischen  Grundlagen  der  technischen  Berufsarten
jeder  Art  und  beziehungsweise  zur  Veförderung  des  vaterländischen  Gewerbfleißes  folgede
  Abänderung  und  Erweiterung  des  seit  dem  Herbst  1829  (Reg.  Bl.  v.  J.  1329,

S.  575  ff.)  für  Gewerbe-Schüler  dahier  bestandenen  Unterrichts  verfügt:

I.  Diejenigen  wissenschaftlichen,  und  artistischen  Lehrfächer,  welche  bisher  in  der
siebenten  und  achten  Classe  der  hiesigen  Real-Anstalt  und  in  den  vier  unteren  Classen
der  Kunstschule  für  —  einzelnen  technischen  Berufsarten  bestimmte  Schüler  vorgetragen
  wurden,  werden  von  den  genannten  Anstalten  bleibend  getrennt  und  unter  angemessener
  Erweiterung  des  Unterrichts  in  den  betreffenden  Fächern  zu  einer  für  sich
bestehenden  Anstalt  (Gewerbe-Schule)  verbunden.

Die  hiesige  Real-Anstalt  ist  hienach  auf  ihre  bisherigen.  sechs  unteren  Elassen  beschränkt.


Für  den  Anfangs-Unterricht  in  den  bildenden  Künsten  und.  beziehungsweise  für
die  Leitung  der  Privat-Studien  der  Kunstzöglinge  dauert  die  bisherige  fünfte  Classe  der
Kunstschale  fort.

II.  Der  Unterricht  an  der  neuen  Gewerbe-Schule  ist  fir  die  ordentlichen
Schüler  derselben  auf  drei  Jahres-Curse  berechnet.
        <pb n="398" />
        396

Die  Lehrfächer  und  die  wöchentlichen  Unterrichts-Stunden  in  diesen  drei  Cursen
sind  folgende:
1)  Im  ersten  Jahres-Curse:
ebene  Geometrie  (repetitionsweise),  Stereometrie,  Trigonometrie
und  Algeren  3  Stunden,
geometrisches  Planzeichen  —
Religinnn

Freihand=  und  Uchichucielinen  und  Modelliren
Schönschreiben

2)  Im  zweiten  Jahres-Curse:
Analysis...  2  Stunden,
ot.
allgemeine  Chemie
Mechanik  und  **  .  ..  6
Maschinenzeichen  .  6  —
6
2

.  1  —
deutsche  Sprahees  2  —
franzöôsische  Sporahee  6  —
englische  Sprahe  2  —
Geschichht  5  —
Geographie  5  —

8
2

37  Stunden.

beschreibende  Geometrie  .  ..
deutsche  Sprache  und  Geschaͤftssiyl  ...
franzoͤsische  Sprache  (geme  inscheftllc-  mit  dem  dritten

Jahres-Curse)  ..  .....s—
englische  Sprache  2  —
Religion  (gemeinschaftlich  mit  dem  dritten  Jahres-Eurse  1  —
Jeichnen  und  Modelliren22  —

39  Stunden.
3)  Im  dritten  Jahres-Curse:

Analytische  Geometiee  5  Siunden.
praktische  Geometee  3  —
(im  Sommer  6)
        <pb n="399" />
        Mineraloge...  .  1Etunde,
Botanik  und  Zoolosge....2  —

technische  Cheme  656  —
Vaukunst.  4  —
Feuerungsbunde  1.  —
Technologie  und  Geschichte  ber  er  im  Fache

der  Gewerbe  .  ..  5  —
Kunstgeschichte  und  Mytholazie  ......5—
Buchhalten  und  Geschaͤftsstyl  .  2  —
Religion  (gemeinschaftlich  mit  dem  zweiten  Jahres—  Eurse  1  —
französische  Sprache  (mit  dem  zweiten  dahres  Curse)  5  —
englische  Sprache  .  .  2  —
Zeichnen  und  Modelliren—

 

 

38  Stunden.
Der  Unterricht  in  der  italienischen  Sprache  in  wöchentlichen  zwei  Stunden  soll
für  Freiwillige  aus  allen  drei  Cursen  gemeinschaftlich  sepn.
Der  erste  Jahres-Curs  soll  eine  Schul-Classe  bilden  und  daher  der  für  denselben
bezeichnete  Unterricht  in  der  Regel  von  allen  ordentlichen  Schülern  besucht  werden.
Für  den  zweiten  und  dritten  Jahres-Curs  sindet  keine  feste  Elassen-Eintheilung
Statt,  sondern  es  sollen  nach  Verschiedenheit  der  künftigen  Berufsarten  der  einzelnen
Schüler  am  Anfang  eines  jeden  Schuljahres  die  von  ihnen  zu  besuchenden  Lehrfächer
festgesent  werden.
III.  An  der  Anstalt  sollen  für  die  Hauptlehr-Gegenstände  angestellt  seyn:
1)  vier  Hauptlehrer  für  die  wissenschaftlichen  Fächer,
1  Lehrer  der  reinen  Mathematik,
1  Lehrer  der  Mechanik,  Maschinenkunde  u.  s.  w.,
1  Lehrer  der  Physik  und  Chemie,
1  Lehrer  der  beschreibenden  Geometrie,  Baukunst  u.  s.  w.;
2)  zwei  Hauptlehrer  für  die  artistischen  Fächer,  nämlich:
1  Archirebt  und
1  Plastiker  und  Ornamentist;
        <pb n="400" />
        398

3)  ein  technischer  Gehuͤlfe  zur  Unterstuͤtzung  der  Professoren  der  Physik  und  Chemie,
  Mechanik,  praktischen  Geometrie,  welcher  zugleich  Anleitung  zu  Uebungen
in  einzelnen  chemischen  Verfahrungs-Arten  an  der  Sonntags-Gewerbe-Schule
zu  geben  und  seine  ganze  Zeit  der  Anstalt  zu  widmen  hat;

44)  ein  Mechaniker  für  den  Unterricht  im  Maschinenzeichnen;

5)  ein  Gehülfe  für  architektonisches  Modelliren;

6)  zwei  bis  vier  Unterlehrer  für  architektonisches  und  Freihandzeichnen,  welche  zugleich
  den  von  der  bisherigen  Kunstschule  an  die  Gewerbe-Schule  übergehenden
Zeichnungs-Unterricht  der  hiesigen  SOymnasiums=  und  Real-Schüler  mit  zehn
Wochenstunden,  so  wie  den  in  dem  Lehr=  und  Stundenplane  der  Gewerbe=Schüler
  nicht  berechneten  Zeichnungs=  und  Modellir-Unterricht  der  hospitirenden
Handwerks-Gesellen  und  Lehrlinge  (bisher  mit  20  Stunden)  zu  besorgen  haben.

Die  Stelle  des  Vorstandes  wird  ordentlicher  Weise  mit  einem  der  sechs  Hauptlehrer

  beseht  und  dagegen  seine  Verpflichtung  als  Lehrer  auf  acht  wöchentliche  Unterrichtsstunden
  beschränkt.

Wenn  der  Vorstand  nicht  selbst  Künstler  ist,  so  wird  einer  der  beiden  artistischen
Hauptlehrer  mit  der  Inspektion  des  gesamten  Zeichnungs=  und  Modellir-Unterrichts  in
der  Gewerbe-Schule,  jedoch  mit  Unterordnung  unter  den  Vorstand,  beauftragt.

Jeder  der  #olssenschaftlichen  Hauptlehrer  ist  zu  wöchentlichen  16—18  Lehrstunden,
und  jeder  der  beiden  artistischen  Hauptlehrer  zu  8—10  wöchentlichen  Stunden  verpflichtet.
  Nur  der  Vorstand  und  die  Hauptlehrer  werden  bleibend  auf  ihre  Stellen  ernannt;
die  Gehülfen  und  Unterlehrer  aber,  so  wie  in  der  Regel  die  Nebenlehrer,  welche  den
Unterricht  in  Sprachen,  Réligi###,  Geschichte,  Geographie,  im  Buchhalten  und  Geschäfrsstyl,
  im  Schönschreiben  zu  ertheilen  haben,  nur  widerruflich  angestellt.

Dem  Vorstand  und  den  einzelnen  Lehrern  ist  die  Annahme  von  Geschenken  von
den  Schülern  verboten.  »

IV.  Fuͤr  die  Lehrmittel,  die  Bibliothek,  fuͤr  den  mathematisch-physikalischen
und  chemischen  Apparat,  fuͤr  eine  Modellsammlung,  fär  architektonische  Versuche,  für
Vorlegeblätter  zum  Zeichnen,  für  die  Produkten-Sammlung  sind  zureichende  Summen

ausgeseszt.
        <pb n="401" />
        399

V.  Der  Eintritt  in  die  Anstalt  geschieht  ordentlicher  Weise  im  vierzehnten  Jahre
nach  dem  Austritt  aus  den  lateinischen  und  Real-Schulen  des  Landes;  jedoch  werden
aͤltere  Schuͤler  damit  vom  Zutritt  zu  der  Schule  nicht  ausgeschlossen.

Für  die  ordentlichen  Schüler,  d.  h.  für  diejenigen,  welche  die  Anstalt  vollständig
durchlaufen  wollen,  ist  der  Eintritt  in  die  Schule  durch  die  Erstehung  einer  Aufnahms-Prüfung
  bedingt,  welche  sich  über  folgende  Gegenstände  verbreitet:

1)  Kenntniß  der  deutschen  Sprache  nach  den  Regeln  der  Sprachlehre,  und  Fertigung
  eines  Aufsaßes  ohne  Fehler  gegen  die  Orthographie  und  gegen  die  Richtigkeit
  der  Wort=  und  Sab-Verbindung;

2)  niedere  Arithmetik  und  ebene  Geometriez;

5)  Anfang  im  Freihandzeichnen;

4)  Bekanntschaft  mit  den  Regeln  der  französischen  Sprache  bis  zur  Ueberselung
einer  historischen  französischen  Schrift;

5)  Kenntniß  der  Hauptperioden  der  allgemeinen  Weltgeschichte

6)  Grundzüge  der  allgemeinen  Weltkunde,  insbesondere  der  europdischen  Länderkunde.
  3

Doch  schließt  Mangel  an  Kenntnissen  in  den  drei  leßteren,  zwar  für  den  eintretenden
  Gewerbe-Schüler  sehr  wünschenswerthen,  aber  nicht  unerläßlichen  Fächern
(Nro.  5—6)  nicht  von  der  Aufnahme  aus.

Die  Aufnahme  geschieht  in  der  Regel  alljährlich  im  Herbste.  Der  Zutritt  von
solchen  Schülern,  welche  nur  einzelne  Lehrstunden  besuchen  wollen,  wird  gestattet,  sofern
der  Raum  nicht  durch  ordentliche  Schüler  beseht  ist;  auch  ist  der  Besuch  einzelner  Unterrichts=
  Stunden  nicht  durch  Erstehung  einer  förmlichen  Aufnahme-Prüfung  bedingt.

Jeder  ordentliche  Schüler  hat  für  den  Besuch  der  wissenschaftlichen  und  artistischen
Lehrstunden  jährlich  achtzehn  Gulden  in  vierteljähriger  Vorausbezahlung  an  die  Instituts-Casse
  zu  entrichten.

Solche  Schüler,  die  nur  einzelne  wissenschaftliche  Lehrstunden  besuchen,  haben  für
jede  derselben  halbjährig  dreißig  Kreuzer  voraus  zu  bezahlen,  können  jedoch  wegen
nachgewiesener  Armuth  von  der  Entrichtung  dieses  Schulgeldes  befreit  werden.

Für  die  Benüßung  des  artistischen  Unterrichts  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Stundenzahl
  halbjährlich  ein  Gulden  zu  bezahlen.
        <pb n="402" />
        400

Der  Unterricht  in  der  neu  organisirten  Gewerbe-Schule  wird  mit  dem  29.  Oktober
  beginnen.

Stuttgart  den  25.  September  1832.  Flatt.

Dienst-Erledigungen.

An  der  hiesigen  Gewerbe-Schule  sollen  in  Bälde  folgende  Stellen  beseht  werden:

1)  eine  Lehrstelle  in  der  Religion,  Geschichte,  Geographie  und  der  deutschen  Sprache
mit  zwölf  wöchentlichen  Unterrichts-Stunden  und  einem  Gehalt  von  700  fl.;

2)  eine  Lehrstelle  der  Botanik  und  Zoologie  mit  zwei  wöchentlichen  Unterrichts-Stunden
  und  einem  Gehalt  von  200  fl.;

5)  eine  Lehrstelle  des  Buchhaltens  und  Geschäftsstyls  mit  wöchentlichen  zwei  Stunden
  und  einem  Gehalt  von  150  fl.;

4)  die  Lehrstelle  der  italienischen  Sprache  mit  wöchentlichen  zwei  Stunden  und
einem  Gehalt  von  100  fl.;

5)  die  Stelle  eines  technischen  Gehülfen  zur  Unterstützung  des  Professors  der
Chemie  und  Physik,  nöthigenfalls  auch  der  Professoren  der  Mechanik  und
prabtischen  Geometrie,  welcher  zugleich  an  der  Sonntags-Gewerbe-Schule  Anleitung
  zu  Uebungen  in  einzelnen  chemischen  Verfahrungsarten  zu  geben,  und
überhaupt  seine  ganze  Zeit  der  Anstalt  zu  widmen  hat.  Der  Gehalt  dafür
wird  auf  etwa  450—500  fl.  bestimmt  werden.

Die  Besehung  aller  dieser  Stellen  ist  widerruflich.  Die  Bewerber  um  dieselben

haben  innerhalb  der  nächsten  2  Tage  ihre  Eingaben  an  den  K.  Studienrarh
einzureichen.
        <pb n="403" />
        401
Nro.  50.

Regierungs  =  Blatt

für  das.
Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  13.  Oktober  1832.

 

 

—

 

——...  Ê-MW-□


Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  elnen  Beschluß  der  beutschen  Bundes-Versammlung
  hinsschtlich  des  in  dem  bibliographischen  Institut  zu  Hildburghausen  erscheinenden  Zeitblatts:
„der  Volkefreund“  und  anderer  von  diesem  Institut  verlegten  Zeitschriften.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Wiederbesegung  des  K.  fürstlich  Khurn  und  Taris'schen  Amts  Scheer.  —  Veränderungen  bei  den
Schul-Conferenz:  Direktoren.  —  Bekunntmachung,  die  diebjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen
Convikte  betreffend.  —  Resultat  der  katholischen  Kirchendienst-Prüfung.  —  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift
in  Tübingen.  —  Bekanntmachung  der  definitiven  Regulirung  der  Stations-Distanz-Bestimmungen  für  die
neu  errichtete  Posthalterei  zu  Wildbad.  —  Vertheilung  von  Preisen  an  die  abgehenden  Zöglinge  des  landund
  forsiwirthschaftlichen  Instituts.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.
der  Uebertragung  der  bei  dem  Haupt-Postamt  Stuttgart  in  Erledigung  gekommenen
zwei  Officialen-Stellen  an  den  bisher  supernumerären  Haupt-Postamts-Offteialen
Scholl  und  an  den  bisherigen  Haupt-  Postamts-Assistenten  Dorrer  die  landesherrliche
Bestätigung  zu  errheilen,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  5.  d.  M.  den  Gerichts-Aktuar  Pfaff  von  Biberach
zum  Ober-Justiz-Assessor  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  ernennen  geruht.

Die  patronatische  Romination  des  Pfarrers  Weisert  in  Thalheim,  Dekanats
Heilbronn,  zum  Pfarrer  in  Flein,  desselben  Bezirks,  hat  unter  dem  25.  v.  M.  dier
Königliche  Bestätigung  erhalten.
        <pb n="404" />
        402
II.  Verfügungen  der  Departemente.

A)  Der.  Departements  der  answärtigen  Angelesenheiten  und

des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanmmachung,  betreffend  ecinen  Beschluß  der  deutschen  Bundes-Versammlung  hinsichtlich  des  in  dem
bebliographischen  Insiitut  zu  Hildburghausen  erscheinenden  Zeitblatts  „der  Bolksfreund“  und  anderer

von  diesem  Insiitut  verlegten  geitschriften.

Rachdem  die  deutsche  Bundes-Versammlung  in  der  55sten  Sihbung  vom  6.  v.  M.
folgenden  Beschluß  gefaßt  hat:
1)  Der  in  Hildburghausen  erscheinende  „Volksfreund,  ein  Blatt  für  Bürger  in

2

5

2)

Stadt  und  Land“  wird  wegen  seines,  der  öffentlichen  Ruhe  und  geseßzlichen
Ordnung  zuwiderlaufenden  Inhalts,  von  Bundeswegen  unterdrückt,  sonach  in
allen  deutschen  Bundesstaaten  verboten,  und  alle  fernere  Fortsehung  dieser
Zeitung  untersagt.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningische  Regierung  wird  aufgefordert,  diesen  Beschluß
  zu  vollziehen  und  der  Bundes-Versammlung  binnen  eines  Termins  von
vier  Wochen  von  dem  Vollzuge  Anzeige  zu  machen,  deßgleichen  den  Redakteur
des  Polksfreundes  auszumitteln,  und  dessen  Namen  binnen  kürzester  Frisi  zur
Kenmniß  der  Bundes-Versammlung  zu  bringen.

Da  es  sich  ergeben  hat,  daß  nicht  nur  der  Volbsfreund,  sondern  auch  noch
andere  Druckschriften  in  dem  bibliographischen  Institut  zu  Hildburghausen  verlegt
  werden,  ohne  daß  der  Besiimmung  deo  §F.  9  des  provisorischen  Preßgeseses
  vom  20.  September  1819,  welche  die  namentliche  Benennung  des  Redakteurs
  fordert,  Genüge  geschieht;  so  werden  die  Bundes-Regierungen  veranlaßt,
zur  weitern  Erfüllung  der  Bestimmung  ebendieses  Gesetzes  keine  solche  aus
dem  bibliographischen  Institut  zu  Hildburghausen  hervorgehende  Zeitung  und
Zeitschrift  in  ihren  Staaten  in  Umlauf  sehen  zu  lassen,  und  dieselben,  wenn
solches  heimlicher  Weise  geschiehr,  in  Beschlag  zu  nehmen,  auch  die  Verbreiter
derselben,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  zu  angemessener  Geld=  oder  Gefängnißstrase
  zu  verurtheilen;
        <pb n="405" />
        403

so  wird  dieser  Beschluß  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme,  und  was  den  Punkt  z  desselben
  betrifft,  unter  Hinweisung  der  Polizeistellen  auf  g.-9.  dern  K.  Verordnung  vom
1.  Oktober  1819  (Reg.Bl.  S.  685)  hiemit  bekannt  semacht.

Stuttgart  den  6.  Oktober  1832.
Beroldingen.  Schlayer.

8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederbesetzung  des  Königlichen  Fürstlich  Tharn  und  Taris'schen
Amts  Schceer.

Das  durch  gerichtliches  Erkenntniß  in  Erledigung  gekommene  K.  fürstlich  Thurn
und  Taris'sche  Amt  Scheer  ist  dem  bisherigen  Amts-Gerichts-Notar  Kapp  zu  Obermarchthal
  übertragen,  und  derselbe  nach  erfolgter  Anerkennung  seiner  Befähigung  unter
dem  9.  d.  M.  hiefür  in  Pflichten  genommen  worden,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  29.  September  1832.
Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Veränderungen  bei  den  Schul-Conferenz.=  Direktoreu=Die

  durch  die  nachgesuchte  Entlassung  des  Pfarrers  Hoffmann  in  Bezingen,
Dekanatamts  Reutlingen,  erledigte  Stelle  eines  Schul-Conserenz-Direktors  in  gedachter
Didcese  wurde  unter  dem  6.  Juli  dem  Diaconus  Majer  in  Pfullingen,  so  wie  die
durch  die  Beförderung  des  Helfers  Rapp  in  Schorndorf  erledigte  Schul-Conferenz-Direktors-Stelle
  unter  dem  15.  dess.  M.  dem  neuernannten  Helfer  Butter  sack  daselbst
übertragen;  sodann  wurde  den  20.  Julius  an  die  Sctelle  des  seiner  Bitte  gemaß  der
Schul-Conferenz-Direktion  im  Dekangts-Bezirk  Besigheim  enthobenen  Stadtpfarrers
Köhler  in  Laufen  der  Helser  Faulhaber  daselbst  ernannt,  und  unter  dem  10.  Au-
        <pb n="406" />
        404

gust  für  den  auf  sein  Ansuchen  der  Schul-Conferenz  Direktion  im  Dekanats-Bezirk
Welzheim##enthobenen  Pfarrer  Fraas  in'Lorch,  der  Pfarrer  Dinkelaker  in  Kirchenkirnberg
  mit  der  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen  im  gedachten  Dewanats-Bezirk
beauftragt;  auch  wurde  den  2.  d.  M.  der  Pfarrer  Al.  Hoffmann  in  Deizisau,  Dekanatamts
  Eßlingen,  der  Mirdirektion  der  Schullehrer-Conferenz  der  Diöcese,  unter  Bezeugung
  der  Zufriedenheit  mit  seinen  Dienstleistungen  enthoben,  und  die  Dirébtion  sämtlicher
  Conferenzen  in  der  Didcese  dem  Pfarrer  Flatt  in  Zell  züberlassen.

Stuttgart  den  8.  Oktober  1832.
Für  den  Vorsiand:

Flatt.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.
#a)  Bekanntmachung,  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niedern  Convikte  bekreffend.

In  die  katholischen  niedern  Convikte  sind  folgende  Schüler  nach  Maßgabe  der
Prüfungs-Ergebnisse  und  ihrer  übrigen  Eigenschaften  ausgenommen  worden:
A  Nach  Rottweil.

Bapr,  Joseph,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Neresheim,
Butß,  Joseph,  Sohn  des  Bauern  in  Westernheim,
Eloos,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Kreuzwirths  in  Biberach,
Epple,  Max,  Sohn  des  Schullehrers  in  Biberach,
Haberbosch,  Johann  Nepomuk,  Sohn  des  Adlerwirths  in  Neufra  bei  Riedlingen,
Hagel,  Sales,  Sohn  des  Müllers  in  Maselheim,
Heckler,  Georg  Adam,  Sohn  des  Schullehrers  in  Neuseß,
Huber,  Honor,  Sohn  des  Bauern  auf  dem  Thannenhof  bel  Waldseec,
Hummel,  Joachim,  Sohn  des  Bäckers  von  Ehingen,
Linsenmann,  Joseph,  Sohn  des  Bauern  in  Schwalldorf,
Maier,  Carl,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Ellwangen,
Manz,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ehingen,
Musch,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Müllers  in  Thannheim,
Neher,  Franz  Kaver,  Sohn  des  Wirths  in  Musbach,
Niedermüller,  August,  Sohn  des  Cassiers  und  Amts-Notars  in  Obermarchthal,
        <pb n="407" />
        405

Rimmler,  Ludwig  Carl,  von  Mengen,
Sartler,  Moriz,  Sohn  des  Sartlers  in  Ehingen,
Schabel,  Kaver,  Sohn  des  Schusters  in  Gmünd,
Schleich,  Johann,  Sohn  des  Schreiners  in  Mergentheim,
Vogt,  Johann  Wilhelm,  Sohn  des  Bedienten  in  Erolzheim.
B.  Rach  Ehingen.
Vurkart,  Herrmann,  Sohn  des  Hechtwirths  in  Rottweil,
Dannegger,  Anton,  Sohn  des  Bauern  in  Rathehausen,
Dreher,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Schenkwirths  in  Waldsee,
Epple,  Franz,  Sohn  des  Schullehrers  in  Böhringen  bei  Rottweil,
Glückher,  August,  Sohn  des  Amtopflegers  und  Bürgermeisters  in  Rottenburg,
Gôs,  Johann  Conrad,  Sohn  des  Glasermeisters  in  Mergentheim,
Hauschel,  Bernhard,  Sohn  des  Kreuzwirths  in  Schômberg,
Henßler,  Joseph,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Ebenweiler,
Hermle,  Simon,  Sohn  des  Bauern  in  Goßheim,
Kreter,  Joseph  Carl,  Sohn  des  Hutmachers  in  Neresheim,
Leußer,  Johann  Georg,  Sohn  des  Bäckers  in  Mergentheim,
Leyendecker,  August,  Sohn  des  pensionirten  Hausmeisters  in  Altshausen,
Pfahler,  Johann  Georg,  Sohn  des  Invaliden  in  Mergentheim,
Seiß,  Ferdinand  Eduard,  Sohn  des  Oberamts-Gerichtsdieners  in  Oehringen,
Schimmele,  Anton,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Bühlerthann,
Schnell,  Johunn  Baptist,  Sohn  des  Bückers  in  Rottenburg,
Weidmann,  Jakob  Joseph,  Sohn  des  pensionirten  Gardisten  in  Mergentheim,
Winzhofer,  Michael,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Dewangen,
Wittmann,  Patriz,  Sohn  des  Maurers  in  Ellwangen.
Die  sämtlichen  Zöglinge  haben  sich  am  Samstag  den  20.  Oktober  Nachmittags,
mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Convikte  einzufinden.

Stuttgart  den  11.  September  1832.
Fär  den  Direktor:
Steinhardt.
        <pb n="408" />
        406
b)  Resultat  der  katholischen  Kirchendienst-Pruͤfung.

Bei  der  von  Seiten  des  katholischen  Kirchenraths  und  des  bischoͤflichen  Orbinariats
  am  6.  August  und  den  folgenden  Tagen  mit  eilf  Candidaten  vorgenommenen  Pruͤ-fung
  wurden  zu  Pfarrstellen  fuͤr  faͤhig  erkannt:

Binder,  Marcell,  von  Ertingen.

Braun,  Adam,  von  Nagelsberg.

Custor,  Johann  Nepomuk,  von  Rottweil.
Diem,  Johann  Martin,  von  Unterstadion.
Frey,  Aloys,  von  St.  Christina  bei  Ravensburg.
Göttinger,  Pius,  von  Ballmertshofen.
Häußler,  Johann,  von  Ringingen.

Hertsch,  Bernhard,  von  Wuchzenhofen.
Liebermann,  Johann  Nepomuk,  von  Rottweil.
Raible,  Franz  Joseph,  von  Nordstetten.
Stegherr,  Johann  Bapiist,  von  Geislingen  bei  Balingen.

Stuttgart  den  19.  September  1832.
Kär  den  Dircktor:

Schedler.
e)  Aaufnahme  in  das  Wilhelmsstist  in  Tübingen.

In  den  katholischen  höheren  Convibt  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen  gehen  aus  den
beiden  niederen  Convikten  zu  Ehingen  und  Rottweil  die  56  Zöglinge  des  vollendeten
vierten  Curses  über.

Zugleich  werden  dahin  ausgenommen  die  Gymnasisten:

Joseph  Bauer,  Sohn  des  Schusters  in  Ellwangen,
Joseph  Simon  Ehrle,  Sohn  des  Stistungs-Verwalters  in  Wangen,  und
Ignaz  Schuster,  Sohn  des  Schrannenmessers  in  Ellwangen.
Die  sämtlichen  Zöglinge  haben  am  Dienstag  den  25.  Oktober  Nachmittags,  mit
den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  sich  im  Wilhelmsstifte  einzusinden.
Stuttgart  den  6.  Oktober  1832.
Für  den  Direktor:
Schedler.
        <pb n="409" />
        407

4.  Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.

Bekanntmachung  der  definitiven  Regulirung  der  Stations-Distanz-Best  gen  für  die  neu  errichtete
Posthalterei  zu  Wildbad.

Nachdem  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  die  Stations-Distanz-Bestimmung
  zwischen  der  im  Monat  Juni  d.  J.  neuerrichteten  Posthalterei  Wildbad
und  der  Stadt  Calw  zu  14  Post,  sodann  die  Strecke  von  Wildbad  nach  Pforzheim
zu  17  Post  definitiv  regulirt,  dagegen  aber  bestimmt  worden  ist,  daß  für  die  Wegesstrecken
  zwischen  Wildbad  einerseits  und  dessen  übrigen  Umgebungs-Stationen  Nagold,
Freudenstadt,  Pfalzgrafenweiler,  Herrenberg  und  Schönmünznach  andererseits,  wegen
allzugroßer  Entfernung  eine  Stations-Distanz-Regulirung  nicht  Statt  finden,  sondern
die  etwaige  Beförderung  von  Extrapost-Reisenden  auf  diesen  Strecken  der  freien  Uebereinkunft
  zwischen  den  Lebßtern  und  den  betreffenden  Posthaltern  überlassen  bleiben
solle;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Frankfurt  den  2.  Oktober  1352.
In  Abwesenheit  des  Gencral-Post-Direktors:

Der  Vice-Gencral-Post-Dircktor:
Dörnberg.

5.  Der  Direktion  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Instituts.
Vertheilung  von  Preisen  an  die  abgehenden  35glinge  des  land=  und  forsiwirthschaftlichen  Iustituts.

Bei  der  am  25.  September  in  Gegenwart  einer  Commission  der  Central-Stelle
des  landwirthschaftlichen  Vereins  mit  den  Zöglingen  des  hiesigen  Instituts  vorgenommenen
  Hauptprüfung  hatte  nach  Maßgabe  der  Statuten  die  Vertheilung  von  Preis-Medaillen
  Sratt.

Bon  den  landwirthschaftlichen  Zöglingen  erhielten  als  gleich  befähigt,

den  ersten  und  zweiten  Preis:
Gottlob  Bräupn  inger  aus  Laufen  a.  N.,  und
Louis  Stauffer  aus  Chaux  de  Fonds  im  Canton  Nouchatel;
des  dritten  Preises  würdig  wurden  erkannt:
Albert  Essich  aus  Stuttgart,  und
Carl  v.  Gagg  aus  Meßkirch  in  Vaden,
md  fiel  bei  der  Verlosung  die  Preis-Medaille  dem  LeSteren  zu.
        <pb n="410" />
        408

Von  den  sorstwirthschaftlichen  Zoͤglingen  erhielt
den  erstenPreis:.
Louis  v.  Ziegesar  aus  Ludwigsburg,
den  zweiten  Preis:.
Carl  v.  Irmtraut  aus  Stuttgart,
den  dritten  Preis::
Georg  Wilhekm:  Jedele,  von.  Wolfenhaufen#.  Oberumts  Roöttenburg;;
auch  wurde:
Anton  Negele  von  Zeil,  Oberamts-  Lemkirch
der  öffentlichen  Belobung  für  würdig  erkannt.-Hohenheim
  den  1  Oktober  1852.  Volz.--Dienst-Erledigungen:.



1)  Durch  die  Beförderung  des  Gerichts-Aktuars  Pfaff  zum  Ober-Justiz-Assessor
ist  die  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamts-Gericht  Biberach  in  Erledigung  gekommen.
Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Ulm  zu  melden.

2)  Durch  den  Tod  des  Cameral-Verwalters  Glaser  ist  das  in  zweiter  Besoldungs-Classe
  stehende  Cameralamt  Waiblingen  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  diese
Scelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  in  Ludwigsburg  vorschriftmäßig
  zu  melden.

5)  In  Folge  der  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  dem  Regiments-Quartiermeister
  Weiß  auf  sein  Ansuchen  bewilligten  Dienst-Entlassung  ist  die  Stelle  bei
dem  Revisorat  der  Ober-Zoll-Administration,  auf  welcher  derselbe  eingerheilt  war,  durch
einen  planmäßigen  Kanzlei-Assistenten  mit  600  fl.  Gehalt,  in  widerruflicher  Eigenschaft,
wieder  zu  besehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  Direktorium  der  Ober-Zoll-Administration  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="411" />
        409
Nro.  51.

Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Montag,  den  22.  Oktober  1832.

 

—.  —
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten
betreffend.  —  Aufnahme  zweier  ausübenden  Wundärzte.  —  Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische
Seminar  zu  Tübingen  ausgenommenen,  theils  zum  akademischen  Studium  der  evangelischen  Theologie
außerhalb  des  Seminars  ermächtigten  Jünglinge.  —  Verfügung,  den  Einzug  der  Accise  von  Verkäufen
der  Staats-Finanz-Verwaltung  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Enthebung  der  Oberamtmänner
von  dem  Geschäfte  der  jährlichen  Cassen-Revision  bei  einzelnen  Finanz-Beamtungen.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Mitunterschrift  der  den  Cassteren  der  Staats-Haupt-Casse,  der  Kriegs=  Casse  und  der  Schuldeu-Zahlungs-Casse
  beigegebenen  Controleure.  —  Verfügung,  in  Betreff  des  Ausschreibens  der  Pensions=  und
Gratial-Bewilligungen.  —  Verfügung,  in  Betress  der  Weinlese.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  KöniMgliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.
dem  Kreis-Medicinalrathe,  Leib-Medicus  D.  v.  Fröhlich,  bisherigem  Ritter  des  Cidvil-Verdienst-Ordens,
  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  verleihen
  geruht.

·B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  I1.

d.  M.  den  Privatdocenten  an  der  katholisch-theologischen  Fakultät  der  Landes-Universtät,
  Mack,  zum  außerordentlichen  Professor  an  dieser  Fakultät  zu  ernennen,  und
        <pb n="412" />
        410

durch  höchstes  Dekret  Lom  15.  d.  M.  dem  auf  die  erledigte  Kanzlei-Assistenten-Stelle
  bei  der  K.  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  versetzten  Kanzlisten  Mack  den  Titel
eines  Sekretärs  zu  verleihen,  auch  .

den  Revierförster  Gottschick  von  Urach  auf  das  Revier  Pfronstetten,  Forsts
Zwiefalten,  und

den  Förster  Seiz  von  Pfronstetten  auf  das  Revier  Urach,  nach  ihrem  Ansuchen,
zu  verseßhen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.
die  zweite  artistische  Hauprlehrers-Stelle  an  der  neuen  Gewerbe-Schule  dem  bisherigen
provisorischen  Lehrer  an  der  Kunstschule,  Inspektor  Weitbrecht,  mit  dem  Titel  als
Professor  gnädigst  übertragen,  und

dem  vorsorglich  mit  der  Lehrstelle  der  reinen  Mathematik  an  der  Gewerbe-Schule
beauftragten  Präceptor  an  der  Realschule,  Kieser,  den  Titel  als  Professor  gnädigst
verliehen.

Unter  dem  6.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Aitrach,  Debkanats
Lcurkirch,  ernannte  Präzeptor  Forthuber  zu  Ravensburg  die  Königliche  Bestätigung.

Die  patronatische  Nomination  des  Pfarr-Verwesers  Härlin  zu  Spielbach,  Dekanats

  Blaufelden,  auf  die  evangelische  Stadtpfarrstelle  zu  Sindringen,  Dekanats  Oehringen,
  ist  den  16.  d.  M.  bestätigt  worden.

1II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Jußstiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.
Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  25.  December  1828  (Reg.  Bl.
S.  880)  werden  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  1  der  Dienst-Präfungs-Instruktion
  vom  50.  November  1820  (Reg.  Bl.  S.  625)  im  Monat  December
  d.  J.  vorzunehmenden  ersten  Dienst-  Präfung  vor  der  ersten  Sektion  der  Justiz-Prüfungs-Commission
  in  Tübingen  zugelassen  zu  werden  wünschen,  gemäß  der  Anord-
        <pb n="413" />
        411

nung  des  so  eben  erwaͤhnten  Artikels  hiemit  aufgefordert,  ihre  dießfaͤlligen  Gesuche,
welche  genau  nach  den  hieruͤber  bestehenden  Vorschriften  eingerichtet  seyn  muͤssen,  bis
zum  15.  November  d.  J.  bei  der  unterzeichneten  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,
als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von
dieser  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen  unfehlbar  eintreten  wuͤrde.

Hiebei  wird  noch  angefügt,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in  dem
Termine  sich  melden,  sodann  aber  ohne  Entschuldigung  ausbleiben,  auch  zu  der  nächstsolgenden
  Prüfumg  nicht  zugelassen  werden.

Schließlich  wird  die  wegen  Verhinderung  der  Anwendung  verberener  Hülfsmittel
bei  der  schrifrlichen  Prüfung  ergangene  Ministerial-Versügung  vom  17.  April  1328.
(Reg.  Bl.  S.  195)  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  wiederholt  eingeschärft-Stuttgart

  den  16.  Oktober  1832.  Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Medicinal-Collegium.

Aufnahme  zweier  ausübenden  Wundärzte.
Die  Candidaten  der  Chirurgie,  Carl  Gottlieb  Burger  von  Stuttgart  und  Johannes
  Luippold  von  Balingen  sind  nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der

Wundarzneikunde  nach  den  Befugnissen  der  Wundärzte  erster  Abtheilung,  so  wie  auchzur
  Ausübung  der  Geburtshülfe  ermächtigt  worden-Stuttgart

  den  3.  Oktober  1832.  Walther.

2.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  ausgenommenen,  theils  zum  akademischen
  Studium  der  evangelischen  Theologie  auß#erhalb  des  Seminars  ermächtigten  Jünglinge.
In  Folge  der  am  Anfang  dieses  Monats  vorgenommenen  Concurs-Prüfung  sind
I.  solgende  dreißig  Jünglinge  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübigen  aufgenommen
worden:
        <pb n="414" />
        412

1)  Bauer,  Sohn  des  Oberamts--Arztes  in  Mergentheim.

2)  Bokshammer,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Buttenhaufen.
3)  Breyer,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.

4)  Denzel,  Sohn  des  Dekans  in  Heilbronn.

5)  Eggel,  Sohn  des  fürstlich  Hohenlohe'schen  Amtmanns  in  Weikersheim.
6)  Endtner,  Sohn  des  Kanzlei-Aufwärters  in  Stuttgart,

7)  Essig,  Sohn  des  Stadtpflegers  in  Rürtingen.

8)  Feuerlein,  Sohn  des  Pfarrers  in  Wolfschlugen.

9)  Gerock,  Sohn  des  Amts-Dekans  in  Stuttgart.

10)  Haackh,  Sohn  des  verstorbenen  Hofraths  in  Heilbronn.  d
11)  Häfner,  Sohn  des  Seifensieders  in  Nürtingen.

12)  Herrmann,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Calw.

15)  Hochsietter,  Sohn  des  Medicinalraths  in  Ludwigsburg.
1"1)  Hoffmann,  Sohn  des  Notars  in  Kornthal.

15)  Hopfenstock,  Sohn  des  Kanzlei-Assistenten  in  Stuttgart.

16)  Káäß,  Sohn  des  Schuhmachers  in  Eßlingen.

17)  Lang,  Sohn  des  Pfarrers  in  Aldingen.

18)  Mieg,  Sohn  des  verstorbenen  Regierungsraths  in  Ludwigsburg.
19)  Müller,  Sohn  des  Uhrmachers  in  Tübingen.
20)  Rümelin,  Sohn  des  Oberamts-Richters  in  Heilbronn.

21)  Schelling,  Sohn  des  Dekans  in  Marbach.

22)  Schmidlin,  Sohn  des  verstorbenen  Ministers.

25)  Steinbeiß,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Ilefeld.

24)  Weisser,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Unterjettingen.
25)  Weitbrecht,  Sohn  des  Conditors  in  Eßlingen.

26)  Weizsäcker,  Sohn  des  Schullehrers  in  Ellwangen.
27)  Wenz,  Sohn  des  Rothgerbers  in  Urach.

23)  Wezel,  Sohn  des  verstorbenen  Hirschwirths  in  Tübingen.

29)  Wölfflin,  Sohn  des  verstorbenen  Amtsschreibers  in  Asperg.
50)  Wunderlich,  Sohn  des  Ephorus  in  Schömhal.
        <pb n="415" />
        413

II.  Zum  akademischen  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars
sind  Folgende  ermaͤchtigt  worden:

1)  Braun,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Duͤrrenzimmern.

2)  Dürr,  Sohn  des  Bürgers  in  Merklingen.

5)  Günzler,  Sohn  des  Dekans  in  Leonberg.

4)  Kübler,  Sohn  des  Tuchpreßmeisters  in  Ludwigsburg.

5)  RNanz,  Sohr  des  Pfarrers  in  Zavelstein.

5)  Paulus,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Thalheim.

7)  Pfeilsticker,  Sohn  des  Gerichts-Notars  in  Balingen.

3)  Pichler,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Unterlenningen.

9)  Plessing,  Sohn  des  Ober-Postmeisters  in  Ulm.

10)  Pasmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Großglattbach.

11)  Rau,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Plattenhardt.

12)  Rößlen,  Sohn  des  verstorbenen  Hospital-Hausmeisters  in  Ulm.

15)  Schneider,  Sohn  des  Wirths  in  Eßlingen.

14)  Sepfferheld,  Sohn  des  verstorbenen  Cameral-Berwalters  in  Münsingen.

15)  Zeller,  Sohn  des  Pfarrers  in  Laichingen.
Sturtgart  den  15.  Oktober  1332.  Flatt.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  den  Einzug  der  Accise  von  Verkäufen  der  Staats-Finanz-Verwalkung  betreffend.

Da  man  für  angemessen  erachtet,  die  Vorschrift  der  Cameral-Rechnungs-Imruktion

  vom  31.  Mai  1319,  K.  59,  wonach
bei  Holzverbäufen  die  Accise  zugleich  mit  dem  Erlöse  zu  erheben  und
von  den  Cameral-Beamten  für  die  Accise-Casse  zu  verrechnen  ist,
auch  auf  die  übrigen  Verkäufe  der  Staats-Finanz-Verwaltung  in  der  Art  auszudehnen,
daß  dasjenige  Erhebungsamt,  welchem  der  Einzug  des  Erlöses  obliegt,  auch  die  Accise
zu  erheben  und  darüber  mit  der  betreffenden  Accife-Casse  sich  zu  berechnen  hat,  wobei
        <pb n="416" />
        414

uͤbrigens  weder  auf  der  einen  noch  auf  der  audern  Seite  der  Abzug  einer  Einzugsgebühr
  Statt  sindet;  so  wird  dieses  zur  allgemeinen  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.
Sturtgark  den  9.  Obtober  1832.  Herdegen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Enthebung  der  Oberamtmänner  von  dem  Geschäste  der  jährlichen  Cassen-Reoision
  bei  einzelnen  Finanz-Beamtumgen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  Seprember
  d.  J.,  wodurch  auf  den  Grund  der  bisherigen  Erfahrungen  verschiedene  Verbesserungen
  in  den  Controle-Einrichtungen  bei  den  Cassen-Verwaltungen  des  Staates  angeordnet
  worden  sind,  unter  Anderem  zu  genehmigen  geruht:

daß  in  Ansehung  der  Cameral-,  Hütren=  und  Salinen-Aemter,  bei  welchen
eigens  aufgestellte  Buchhalter  die  Monats=  und  Jahrs-Cassen-Berichte  sowohl
in  Beziehung  auf  die  Richtigkeit  ihres  Inhalts  überhaupt,  als  auch  des
Cassenbesiandes  insbesondere,  zu  beurkunden  haben,  die  Oberamtmänner  der
ihnen  durch  das  Edikt  vom  15.  December  1818,  K.  17  aufgetragenen  jährlichen
  Cassen-Revision  enthoben  werden  sollen-Diese

  höchste  Verfügung  wird  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht,  daß  sowohl  wegen  Ausführung  jener  Verbesserungen  überhaupt,  als  auch
wegen  Besorgung  der  periodischen  und  unvermutheten  Cassen-Revisionen  insbesondere
nähere  Weisungen  an  die  Behörden  erlassen  worden  sind.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1832.  Herdegen.

Wc)  Verfügung,  betrefsend  die  Mitunterschrift  der  den  Cassicren  der  Staats-Haupt-Casse,  der  Kriegs,  Casse
und  der  Schulden-Zahlungs-Casse  beigegebenen  Controleure.

Da  in  Absicht  auf  die  Verwaltung  der  Staats-Haupt-Casse  und  der  Ober-Kriegs-Casse
  schon  bisher  die  Anordming  besteht,
daß  bei  der  Einnahme  jede  Quittung,  welche  der  Cassier  ausstellt,  durch  den
Controleur  contrasignirt  und  ebenso  bei  der  Ausgabe  jede  Quiktung  für  eine
Lahlung,  welche  aus  der  Casse  geleister  wird,  von  demselben  visirt,  auch  ohne
Beobachtung  dieser  Vorschrifr  weder  die  eine  noch  die  andere  Art  von  Quittungen
  für  gültig  angenommen  werden  soll,
        <pb n="417" />
        415

und  diese  Anordnung  vom  ersten  des  kuͤnftigen  Monats  an  auch  bei  der  Staats—

Schulden-Zahlungs-Casse  Statt  findet;  so  wird  dieses  zur  Kenntnißnahme  fuͤr  diejenigen,

  welche  mit  den  genannten  Cassen  zu  verkehren  haben,  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  10.  Oktober  1832.  Herdegen.

4)  Verfügung,  in  Betreff  des  Ausschreibens  der  Pensions=  und  Gratial-  Bewilligungen.

Zu  Ersparung  des  mehrfachen  Ausschreibens  der  Pensions=  und  Gratial-Bewilligungen
  für  Hinterbliebene  von  Staatsdienern  und  andere  mit  Unterstützungen  aus  der
Staats-Casse  bedachte  Personen  wird  hiemit  verfügt,  daß  dasjenige  Cassenamt,  welches
mit  der  Zahlungsleistung  beauftragt  wird,  jedesmal  auch  den  Betheiligten  von  der  erlangten
  Bewilligung  förmliche  Eröffnung  zu  machen,  und  auf  Verlangen  von  dem  Bewilligungs-Dekret
  unentgeldliche  Abschrift  zu  ertheilen  hat.

Stuttgart  den  12.  Oktober  1832.  Herdegen.

xe)  Versügung,  in  Betreff  der  Weinlese.

Indem  diejenigen  K.  Cameralämter,  welche  Weingefälle  zu  verwalten  haben,  in
Ansehung  der  dießjährigen  Weinlese  auf  die  bestehenden  Verordnungen  hingewiesen
werden,  wird  denselben  noch  Folgendes  zur  Nachachtung  eröffnet:

1)  Wenn  in  einzelnen  Gefällorten  der  Weinertrag  so  gering  ausfallen  sollte,  daß
die  Ausrüstung  der  Keltern  nicht  erforderlich  wäre,  so  sind  die  Zehnt=  und
Theilgesaélle  in  denselben  durch  Uebereinkunft  mit  den  Pflichtigen  nach  pflichtmäßiger
  Schäßung  in  Geld  zu  erheben,  den  Weinbergebesitern  aber  ist  der
Gebrauch  der  Privat-Trotten  zur  Auspressung  ihrer  Trauben  zu  gestatten.

2)  Jede  Beamtung  hat  die  ihr  zugewiesenen  Besoldungen,  Pensionen,  Gülten  und
andere  Leistungen  von  dem  Natural-Gefällertrage,  so  weit  derselbe  zureichen
wird,  unter  den  Keltern  vorschriftmäßig  abzugeben.

5)  Wo  sich  nach  Bestreitung  dieser  Ausgaben  noch  ein  Ueberschuß  ergeben  wird,
da  ist  derselbe  unter  den  Keltern  bestmöglich  zu  verwerthen.

4)  Ueber  diejenigen  Besoldungen,  Pensionen  und  Gülten,  welche  nicht  in  Natur
berichtigt  werden  konnten,  sind  sogleich  nach  dem  Herbste  Verzeichnisse  an  die
betreffende  Finanz-Kammer  einzusenden,  welche  hierauf  eine  Uebersicht  sämtli-
        <pb n="418" />
        416

cher  Rückstände  ihres  Kreifes  dem  Finanz-Ministerium  unverweilt  vorlegen
wird.

5)  Die  Einsendung  der  Herbst-Rechnungen  an  die  betreffende  Finanz-Kammer  ist
von  den  Cameralämtern  zu  beschleunigen,  damit  die  Finanz-Kammern  in  den
Stand  gesetzt  werden,  die  vorgeschriebene  Uebersicht  über  die  Weingefäll-Einnahmen
  und  Ausgaben  längstens  auf  den  15.  December  dem  Finanz-Ministerium
  vorzulegen.

Srtuttgart  den  19.  Oktober  1832.  Herdegen.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Stadt-  und  Garnisons-Pfarrei.  Ludwigsburg,
  mit  der  besonderen  Dienstobliegenheit,  an  allen  Sonn=  und  Feiertagen  sowohl
in  der  Pfarrbirche,  als  in  dem  Arbeitshause  vollständigen  pfarrlichen  Gottesdienst,  auch
dreimal  in  der  Woche  mit  den  Strafgefangenen  Christenlehre  zu  halten,  begreift  im
Pfarrort  same  Umgebung  9#9  Pfarrgenossen,  und  hat  an  beständigem  Einkommen
752  fl.,  sodann  für  einen  beständigen  Vikar  400  fl.,  für  die  Verrichtungen  im  Arbeitshause,
  so  lange  nämlich  diese  dauern,  150  fl.,  statt  einer  Amtswohnung  jährlich  150  fl.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besehende  batholische  Pfarrei  Hirschau,  Oberamts  und  Land-Dekanats
  Rottenburg,  begreist  im  Pfarrdorf  86  Pfarrgenossen,  und  hat  an  Güter-Ertrag,
  Zehnten,  Grundgesällen,  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  720  fl.
Einkommen.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  zu  melden.

3)  Bei  der  K.  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  ist  eine  Copisten-Stelle  mit  dem
normalmähigen  Gehalt  von  400  fl.  zu  besehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben.
sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Finanz-Kammer  zu  melden.
        <pb n="419" />
        417
Nro.  52.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

—  —..

Donnerstag,  den  25.  Oktober  1832.

 

—  —

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Reserendäre.
  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Geschichte  Europa's  seit  dem  Ende  des
fünfzebnten  Jahrhunderts,  von  Friedrich  v.  Kaumer,  in  sechs  Bänden.  —  Verfügung,  betresfend  die
Aufhebung  der  Bestimmung  des  §.  6  der  Verfügung  vom  15.  November  1829  in  Absscht  auf  die  praktische
Vorbereitung  der  kuangelischen  Kirchenamts-Candidaten.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  für  die  zweite
Auflage  von  D.  E.  G.  Rau's  Lehrbuch  der  politischen  Oekonomie.  —  Bekanntmachung,  betresfsend  die  Ausdehnung
  des  Patents  für  eine  neue  Art  von  Thurmubren  auf  eine  weitere  Verbesserung  dieser  Ersindung.
—  Die  Erhöhung  der  Ertrapost-Tare  betressend.  —  Verleihung  einer  Stistsdamen-Stelle  an  dem  adclichen
Fräuleinstift  Oberstenfeld.  —  Verfügung,  die  Errichtung  eines  Hallamts  in  Hridenheim  betreffend.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.
d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Münklingen,  Dekanats  Leonberg,  dem  bisherigen  Pfarr-Verweser
  Baumann  zu  Kornthal,  so  wie

die  evangelische  Stadtpfarrei  Bietigbeim,  Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarrer  Ergenzinger
  zu  Gebersheim,  Dekanats  Leonberg,  gnädigst  verliehen,  auch

durch  höchstes  Dekret  vom  18.  d.  M.  die  erledigte  Gerichts-Abtuars-Stelle  in
Gôppingen  dem  Referendär  erster  Classe,  Geyer  von  Güglingen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  21.  d.  M.  die  erledigte  Kanzlei-Direbtors-Stelle  bei
dem  K.  Geheimenrathe  dem  bisherigen  Geheimen  Sekretär  Günzler  gnädigst  übertragen.
        <pb n="420" />
        418
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz=  Ministerium.

Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Pröfung  der  Justiz=  Reserendäre.

Diejenigen  Justiz  Referendare  zweiter  Elasse,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen
Aufforderung  vom  6.  Juni  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  217)  sich  zu  der  zweiten  Dienst-Prüfung
angemeldet  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Relationen  in  der
festgesetzten  Frist  übergeben  haben,  werden  anmit  benachrichtigt,  daß  hiernächst  ihre
Prüfung  bei  der  zweiten  Sektion  der  Justiz-Prüfungs-Commission  Lorgenommen  werden
  wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.
Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Keller.
Pfizmaier,
v.  Ackermann,
Hartmeyer,
v.  Phull,
Hiller;

die  zweite  Abtheilung  aus  den  Reserendären:
Bressand,
Gebel,
Schefold,
Kappler,
Ziegler,
Zürner.

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  h’wen  am  Montag  den  26.  November,  die
der  zweiten  am  Montag  den  5.  December  d.  J.  in  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  beziehungsweise
  an  den  bezeichneten  Tagen  (Nachmitrags  zwischen  drei  und  fünf  Uhr)
auf  der  Kanzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisimg
zu  erhalten.

Sturtgart  den  20.  Oktober  1832.  Schwab.
        <pb n="421" />
        419
B)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Geschichte  Europa's  seit  dem  Ende  des  fuͤnfzehnten
Jahrhunderts,  von  Friedrich  v.  Raumer,  in  sechs  Bänden.
Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  11.
d.  M.  dem  Buchhaͤndler  F.  A.  Brockhaus  in  Leipzig  gegen  den  Nachdruck  der  in
seinem  Verlage  erscheinenden  Schrift:
„Geschichte  Europa's  seit  dem  Ende  des  fuͤnfzehnten  Jahrhunderts,  von
Friedrich  v.  Raumer,  in  sechs  Baͤnden,“
ein  Privilegium  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  was  hiemit  unter
  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  in  Betreff  der  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  12.  Obtober  1832.  Schlayer.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Besiimmung  des  §.  6  der  Verfügung  vom  15  November
1829  in  Absicht  auf  die  praktische  Vorbereitung  der  evangelischen  Kirchenamts-Candidaten.

Bei  den  nicht  zu  beseitigenden  Schwierigkeiten,  welche  sich  dem  Vollzuge  der  Anordnung
  des  §F.  6  der  Verfügung  vom  15.  November  1829  (Reg.  Bl.  S.  529)  entgegengestellt
  haben,  ist  unter  Abänderung  der  95.  5  und  6  jener  Verfügung  vermöge
höchster  Entschließung  vom  6.  v.  M.  verordnet  worden:

g.  1.

Die  beabsichtigte  Einrichtung,  wornach  die  evangelischen  Kirchenamts-Candidaten
nach  beendigtem  Studienlaufe  und  erstandener  erster  Dienst-Prüfung  eine  einjährige
praktische  Vorbereitung  bei  besonders  würdigen  Pfarrgeistlichen  auf  Kosten  der  Staats-Casse
  machen  sollten,  soll  nicht  weiter  verfolgt  werden.

K.  2.

Bei  der  Herabsehung  der  fünfjährigen  Dauer  des  akademischen  Studienlaufes  der
evangelischen  Seminaristen  auf  vier  Jahre  hat  es  sein  Verbleiben.  Dagegen  soll  denjenigen
  Seminaristen,  welche  sich  nach  vollendetem  vierjährigen  Cursus  und  erstandener
        <pb n="422" />
        420

erster  Kirchendienst-Prüfunz  auf  der  vaterländischen  Universität  in  irgend  einem  mit
ihrem  Hauptberufe  in  Verbindung  stehenden  Fache  weiter  ausbilden,  insbesondere  auf
lateinische  oder  Real-Lehrer-Stellen  sich  vorbereiten  wollen,  sofern  sie  dazu  für  geeignet
erkannt  werden,  auch  ausnahmsweise,  nach  dem  Ermessen  der  Behörden,  solchen,  die
unverschuldeter  Weise  im  vierjährigen  Seminar-Cursus  zurückgeblieben  sind,  die  Verlängerung
  der  Dauer  der  Studienzeit  um  Ein  Jahr  auf  ihre  Bitte  dergestalt  bewilligt
werden,  daß  sie  in  diesem  fünften  Jahre  entweder  im  Seminar  selbst  oder  außerhalb
desselben  in  Tübingen  gegen  das  regulirte  Geld=  Surrogat  des  Seminar-Genusses  ihre
Studien  fortseßen  dürfen.
3.

Einzelnen  ausgezeichneteren  und  hiezu  besonders  geeigneten  Seminaristen,  welche
nach  Vollendung  des  vierjährigen  Curses  den  Besuch  auslándischer  Lehr=  und  Vildungs-=Anstalten
  zum  Behuf  ihrer  weiteren  Ausbildung,  sey  es  in  dem  Fache  der  Theologie
oder  in  dem  der  Philologie,  Philosophie,  der  mathematischen  und  Naturwissenschaften,
oder  der  Pädagogik  vorziehen,  soll  eine  verhältnißmäßige  Geld-Unterstüßung,  deren
Betrag  je  nach  Beschaffenheit  der  in  Betracht  kommenden  Verbältnisse  und  der  vorhandenen
  Mittel  zu  bestimmen  ist,  bewilligt  werden.

Stuttgart  den  17.  Oktober  1852.
Schlaper.

)  Privilegiam  gegen  den  Nachdruck  für  die  zweite  Auslage  von  D.  C.  G.  Ran's  Lehrbuch  der
politischen  Oekonomie.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom  17.
d.  M.  dem  Hofrath,  Professor  D.  C.  G.  Rau  in  Heidelberg  für  die  zweite,  sehr
vermehrte  und  verbesserte  Auflage  seines  bei  Buchhändler  C.  Winter  in  Heidelberg
erscheinenden  Lehrbuchs  der  politischen  Oekonomie  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  ertheilen  geruht;  was  hiemit  unter  Hinweisung
  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1832.
Schlayer.
        <pb n="423" />
        421

d)  Belauntmachung,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Patents  für  eine  neue  Art  von  Thurmuhren  auf
eine  weitere  Verbesserung  dieser  Erfindung.

Dem  Uhrmacher  Valentin  Stoß  zu  Ulm  ist  die  Ausdehnung  des  ihm  unter  dem
19.  Juni  1829  (Reg.  Bl.  S.  259)  für  die  ausschließliche  Verfertigung  der  von  ihm
erfundenen  einfacheren  Thurmuhren  ertheilten  Patents  auf  die  von  demselben  an  dieser
Erfindung  neuerlich  angebrachten  Verbesserungen,  auf  die  zehnjährige  Dauer  jenes
Patents  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  bewilligt  wordenz  was  unter  Hinweisung
  auf  die  allgemeine  Gewerbe-Ordnung  vom  22.  April  1328,  Art.  135,  zur  Nachachkung
  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1832.
Schlaper

Tc)  Die  Erhbhung  der  Ertrapost-Tare  betreffend.

Da  in  Folge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  die  Extrapost-Taxe  von  1  fl.
15  kr.  auf  1  fl.  30  kr.  für  ein  Pferd  und  eine  Starion  vom  1.  November  d.  J.  an  erhöhr
  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1832.
Schlayper.

)  Verleihung  einer  Stiftsdamen-Stelle  an  dem  adelichen  Fräuleinstift  Oberstenfeld.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  die  durch  das  Ableben  der  Frädulein  Ottilie  v.  Reischach  erledigte  Stiftsdamen=
  Stelle  an  dem  adelichen  Fräuleinstift  Oberstenfeld  der  Fräulein  Franziske
v.  Epb,  hinterlassenen  Tochter  des  verstorbenen  Großherzoglich  Baden'schen  Kammerherrn
  und  Majors  Ludwig  v.  Epyb  zu  Dörzbach,  zu  verleihen  gnädigst  geruht.

Sturtgart  den  20.  Oktober  1832.
Schlaper.
        <pb n="424" />
        422
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Errichtung  eines  Hallamts  in  Heidenheim  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höbchster  Entschlietzung  vom  15.
d.  M.  genehmigt,  daß  in  der  Stadt  Heidenheim  ein  Hallamt  dritter  Elasse  errichtet
und  dasselbe  der  Ober-Zoll-Inspektion  Ulm  untergeordnet  werde.  «

Der  Zeitpunkt  der  Einsetzung  dieser  neuen  Stelle  wird  seiner  Zeit  noch  zur  allgemeinen

  Keuntniß  gebracht  werden.
Stuttgart  den  17.  Oktober  1832.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

Bei  dem  neu  zu  errichtenden  Hallamt  dritter  Classe  zu  Heidenheim  sind  folgende

  Stellen  zu  beseßzen:

a)die  eines  Ober-Zoll-Verwalters  mit  300  fl.  Standes=  und  200  fl.  Dienstgehalt,
nebst  einem  Hauszins-Beitrag  von  100  fl.  im  verheiratheten  und  80  fl.  im  unverheiratheten
  Stande;  «

b)  die  eines  Controleurs  mit  500  fl.  Standes=  und  200  fl.  Dienstgehalt,  nebst
einem  Hauszins-Beitrag  von  80  fl.  im  verheiratheten  und  60  fl.  im  unverheiratheten
  Stande.

Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  K.  Ober-Zoll-Administration

  zu  melden.
        <pb n="425" />
        Nro.  55.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

—

 

 

—
Montag,  den  20.  Oktober  1832.
–

 

—
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vorschriften  über  das  bei  den  Eidesleistungen  der  Israeliten
  in  Rechtssachen  zu  beobachtende  Verfahren.  —  Dienst-Nachrichten.
Dienst-Erledigungen.

I1.  Unmittelbare  Körnigliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Vorschriften  über  das  bei  den  Eidesleistungen  der  Jsraeliten  in  Rechtssachen  zubeobachtende
  Verfahren.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Zu  Vollziehung  des  Art.  7  des  Gesetzes  uͤber  die  oͤffentlichen  Verhaͤltnisse  der  israelitischen
  Glaubensgenossen  vom  25.  April  1328  (Reg.  Bl.  S.  303  ff.)  haben  Wir
nähere  Vorschriften  über  das  bei  den  Eidesleistungen  der  Joraeliten  in  Rechtssachen
zu  beobachtende  Verfahren,  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  ihren  Religionsbegriffen
  gemäáßen  Eigenthümlichkeiten,  anfertigen  lassen.
        <pb n="426" />
        424

Nachdem  nun  die  in  der  beiliegenden  Zusammenstellung  enthaltenen  Normen
Unsere  hoͤchste  Genehmigung  erhalten  haben,  verordnen  Wir,  nach  Anhoͤrung  Unseres
  Geheimenrathes,  daß  Unsere  saͤmtlichen  Gerichtsstellen  in  vorkommenden  Faͤllen
sich  genau  nach  denselben  achten  sollen.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  25.  Oktober  1852.

Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  der  Justiz:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Secretär:
v.  Vellnagel.

1
Vorschriften
über  das  bei  den  Eidesleistungen  der  Israeliten  in  Rechts  sachen  zu
beobachtende  Verfahren.

C.  1.

Der  Eid  der  Jsraeliten  wird,  der  Regel  nach,  in  dem  Gerichtszimmer  abgelegt,
und  es  treten  bei  ihm  die  über  die  Eidesabnahme  geltenden  allgemeinen  geseplichen
Bestimmungen  ein  (IV.  Organisations-Edikt  vom  51.  Degember  1818,  §F.  118).

K.  2.

Jedoch  ist  die  Beiziehung  —  nach  dem  Ermessen  des  Richters  —  entweder  eines
Rabbinen,  dessen  Stelle  auch  durch  seinen  geseßlichen  Srellvertreter  (Gesetz  vom  25  April
1828,  Art.  55,  54  und  56)  versehen  werden  kann,  oder  zweier  Zeugen  israelitischen
Glaubensbekenntnisses  und  von  unbescholtenem  Rufe,  erforderlich.

5

Vor  der  Eidesleistung  hat  der  Rabbine  oder  dessen  Stellvertreter  (F.  2)  den
        <pb n="427" />
        425
Schwoͤrenden  uͤber  die  Natur  und  die  Heiligkeit  des  Eides,  so  wie  uͤber  die  Folgen
des  Meineides  umstaͤndlich  zu  belehren.

Das  Formular  einer  solchen  Belehrung  und  Warnung  wird  saͤmtlichen  Rabbinen,
gleichzeitig  mit  dieser  Verordnung,  mitgetheilt  werden.

Es  ist  ihnen  jedoch  unbenommen,  noch  andere  schickliche,  den  Umständen  angemessene
  Gründe  und  Ermahnungen  beizufügen.

Diese  Belehrung  muß  dem  Akte  auch  dann  vorangehen,  wenn  der  Eidesleistung
selbst  der  Rabbine  oder  dessen  Stellvertreter  nicht  anwohnt  (§.  2).  In  diesem  Fall
hat  der  Schwörende  durch  ein  schriftliches  Zeugniß  einer  der  kaum  genannten  Personen
über  die  erfolgte  Belehrung  sich  auszuweisen.  «

.4.

Hierauf  hat  der  die  Verhandlung  leitende  Beamte  den  Schwoͤrenden  uͤber  den
Gegenstand  des  Eides  ausfuͤhrlich  zu  belehren  und  namentlich  uͤber  den  Sinn,  welchen
das  Gericht  mit  den  Worten  der  Eidesformel  verbindet,  so  zu  verstaͤndigen,  daß  hieruͤber
  kein  denkbarer  Zweifel  uͤbrig  bleibt,  und  jede  Ausflucht  und  jeder  geheime  Vorbehalt
  fuͤr  den  Schwoͤrenden  wegfaͤllt.

g.  5.

Nach  dieser  Belehrung  ist  von  dem  Richter,  mit  Beihuͤlfe  des  Rabbinen  oder  der
Zeugen  (§9.2),  ein  nochmaliger  Suͤhneversuch  zu  machen;  vorausgesetzt,  daß  die  Gegenparthei
  anwesend  ist,  oder  doch  schon  fruͤher  Erklaͤrungen  abgegeben  hat,  nach  denen
die  Annahme  eines  billigen  Vergleichs-Vorschlages  zu  erwarten  steht.

In  der  Vorladung  zum  Akte  der  Eidesleistung  ist  des  anzustellenden  Suͤhneversuches
  ausdrücklich  Erwähnung  zu  thun.

&amp;amp;.  6.

Bleibt  Lebterer  fruchtlos,  so  wird  zur  Ableistung  des  Eides  geschritten,  welche  mir
bedecktem  Haupte  geschieht,  während  zugleich  der  Schwörende  die  rechte  Hand  auf  die
fünf  Bücher  Moses,  namentlich  auf  den  si  ebenten  Vers  im  zwanzigsten  Kapitel  des
zweiten  Buches  stuͤtzt.

Zu  diesem  Zwecke  wird  ein  hebraͤisches  (geschriebenes  oder  gedrucktes)  Exemplar
des  alten  Testamentes,  welches  von  einem  Rabbinen  mittelst  eines  beigefuͤgten  Zeugnisses
  als  hiezu  tauglich  erkannt  worden  ist,  angewender.
        <pb n="428" />
        426

.  7.

Die  Eidesformel,  welche  von  dem  Schwoͤrenden  selbst  abgelesen  wird,  beginnt  mit
den  Worten:  «

„Vor  Gott,  dem  Allwissenden,  dem  Allmaͤchtigen  und  Allgerechten,  dem
„Gott  Abrahams,  Isaks  und  Jakobs,  dessen  Fluch  uͤber  den  Meineidigen
„kommt,  schwoͤre  ich,  ohne  Vorbehalt  und  Ausflucht,  in  Aufrichtigkeit  des
„Herzens,  nicht  nach  meinen  Gedanken,  sondern  nach  den  Gedanken  des
„Gerichts,  und  nach  dem  Sinne,  welchen  der  Richter  mit  seinen  Worten
„verbindet,  ich  schwöre  daß  rc.

(Hier  folgt  das  Eidesthema.)

Die  Schlußworte  lauten:

„Wenn  ich  falsch  schwöre,  so  müssen  mich  alle  die  Strafen  treffen,
„welche  mir  in  der  geschehenen  Ermahnung  angedeutet  worden.“

„So  wahr  mir  Gott,  Adonai,  der  Gott  Jeraels  helfe!  Amen.“

K.  8.

Für  diejenigen  Israeliten,  welche  nur  jüdisch-deutsche  Schrift  lesen  können,  wird
jedem  Gericht  ein  in  Leßterer  abgefaßtes  Formular  der  Eidesformel  (§.  7)  besonders
mitgetheilt  werden.

Auch  in  dem  deutschen  Formular  ist  jedenfalls  das  Wort  „Gott“  (Jehova)  in
der  Schlußformel  mit  hebräischen  Buchstaben  (durch  einen  Rabbinen)  einschreiben  zu
lassen.

Kann  der  Schwörende  Geschriebenes  nicht  lesen,  so  muß  der  Eid,  wenn  der  Rabbine
  bei  der  Verhandlung  anwesend  ist  (§.  2),  von  diesem,  im  andern  Falle  von  dem
Richter,  ihm  vorgesagt  und  von  ihm  Wort  für  Wort  nachgesprochen  worden.

g.  9.

Ausnahmsweise  kann  der  Richter,  entweder  aus  eigener  Bewegung,  oder  in  Civil-Rechtssachen
  auch  auf  den  Antrag  der  Parthey,  die  vorstehenden  Foͤrmlichkeiten  bei
der  Eidesleistung  dadurch  vermehren,  daß  er  die  Letztere  in  der  Synagoge  vornehmen
laͤßt.

Vor  Anberaumung  einer  Tagfahrt  zur  Eidesabnahme  ist  uͤbrigens  der  Schwoͤ-rende
  uͤber  einen  solchen  Antrag  stets  zu  vernehmen,  und  jedenfalls  dieser  feierlicheren
Form  in  dem  Erkenntnisse  oder  richterlichen  Bescheide  immer  ausdruͤcklich  zu  erwaͤhnen.
        <pb n="429" />
        427

Auch  ist  vom  Richter  jedesmal  daruͤber  zu  erkennen,  wer  die  durch  eine  solche

Vermehrung  der  Foͤrmlichkeiten  veranlaßten  Kosten  zu  tragen  habe.
.  -«5.10.

Der  Eid  in  der  Synagoge  wird  in  Anwesenheit  des  auf  gewoͤhnliche  Weise  besetzten
  Gerichts  (IV.  Org.  Edikt  vom  31.  December  1818,  §&amp;amp;.  58  und  61)  abgelegt.

Ist  am  Sitze  des  Gerichts  kein  israelitisches  Gotteshaus,  so  sind  zwei  Mitglieder
des  Gemeinderaths  von  dem  Orte,  an  dem  die  Handlung  vorgeht,  statt  der  Gerichts-Beisiter
  zuzuziehen  (IV.  Org.Edikt  vom  51.  December  1818,  KF.  59).

Wenn  in  dem  ganzen  Bezirke  des  zur  Eidesabnahme  zuständigen  Gerichts  keine
Soynagoge  vorhanden  ist;  so  hat  der  Richter  zu  Vornahme  jener  Verhandlung  eine
anderwärtige  Gerichtsstelle,  in  deren  Bezirk  eine  solche  sich  befindet,  zu  requiriren
(IV.  Org.  Edikt  vom  51.  December  1818,  §.  118).

K.  11.

Im  Fall  der  Abschwörung  des  Eides  in  der  Synagoge  C.  10)  ist  neben  den  zwei
Zeugen  israelitischen  Glaubens  (§.  2)  stets  auch  der  Rabbine  oder  dessen  Stelloertreter
beizuziehen.

So  oft  überhaupt  der  Rabbine  oder  dessen  Stellvertreter  anwesend  ist,  erfolgt
auch  die  Belehrung  durch  ihn  (F.  3)  bei  der  Eröffnung  des  Akts  selbst.

K.  12.

Statt  der  Bibel  wird  bei  der  Eidesleistung  in  der  Synagoge  die  Thora  (die  Gesetzesrolle)
  von  dem  Rabbinen  dem  Schwörenden  in  den  rechten  Arm  gegeben,  und
dieser  hat,  während  der  Eidesablegung,  die  linke  Hand  auf  dieselbe  zu  legen.

.  15.

Bei  dem  Zeugeneide  wird  statt  der  (K.  7)  erwähnten  Formel  die  nachstehende
gebraucht:

„Vor  Gott,  dem  Allwissenden,  dem  Allmächtigen  und  Allgerechten,  dem
„Gott  Abrahams,  Isaks  und  Jakobs,  dessen  Fluch  über  den  Meineidigen
„kommt,  schwöre  und  gelobe  ich,  ohne  Vorbehalt  und  Ausflucht  und  in
„Aufrichtigkeit  meines  Herzens,  daß  ich  in  der  (Fe  Sache  des  ic.
„von  Allem,  worüber  ich  werde  befragt  werden,  nach  meinem  besten  Wissen
        <pb n="430" />
        428

„die  volle  Wahrheit  sagen,  und  davon  weder  durch  meinen  oder  der  Meini-„gen
  Nußzen,  Freundschaft  oder  Feindschaft,  Furcht,  Gunst  oder  Mißgunst,
„noch  durch  sonst  irgend  etwas  mich  abhalten  lassen  will.“

Die  Schlußworte  lauten  wie  im  F.  7.

Auch  sind  im  Uebrigen  die  Vorschriften  des  §.  8  zu  beobachten.

K.  1.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ein  Handgelöbniß  an  Eidesstatt  nach  den  Gesetzen
  und  dem  Gerichtsgebrauche  genügt,  tritt  ein  Unterschied  zwischen  Christen  und
Joraeliten  nicht  ein;  unter  der  einzigen  Ausnahme,  daß  bei  den  Lebteren  der  Richter
eine  kurze  Ermahnung  zu  halten  hat,  in  welcher  er  die  Unzuläßigkeit  geheimer  Vorbehalte
  und  die  auch  hier  eintretenden  Folgen  einer  Verlehung,  der  Wahrheit  dem  zu
Verpflichtenden  bemerklich  macht.  Auf  die  Huldigungs=  und  Diensteide,  welche  von
den  Joraeliten  in  gleicher  Form,  wie  von  den  Christen  abzulegen  sind  (Geseh  vom
25.  April  1828,  Art.  2  und  Ministerial-Verfügung  zu  Vollziehung  desselben  vom
14.  Juni  1828,  K.  1)  findet  die  gegenwärtige  Verordnung  keine  Anwendung.

15.
Mit  der  Eidesleistung  sind  die  Israeliten  an  nachstehenden  Tagen  zu  verschonen:
1)  an  den  Sabbathstagen;
2)  an  den  israelitischen  Festtagen,  nämlich:

a)  den  beiden  Reujahrstagen,

b)  dem  Verföhnungstage,

W4c)  dem  ersten,  zweiten,  ffebenten,  achten  und  neunten  Tage  des  Laubhärttenfestes,

d)  dem  ersten,  zweiten,  siebenten  und  achten  Ostertage,

ee)  dem  ersten  und  dem  zweiten  Pfingsttage;  so  wie

3)  an  folgenden  israelitischen  Bußtagen:

a)  vom  Tage  vor  dem  ersten  israelitischen  Neujahr  bis  zum  Versöhnungstage,  und

b)  am  Tage  der  Tempelzerstörung.

Doch  ist  in  dem  Fall  einer  dringenden  Nothwendigkeit,  welche  aber  dann  bei  der
richterlichen  Vorladung  besonders  auszudrücken  ist,  jeder  Israelite  auch  an  solchen  Tagen
  zu  einer  Eidesleistung  zu  erscheinen  verbunden  (Gesetz  vom  25.  April  1828,  Art.55).
        <pb n="431" />
        429
B)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  nach  hoͤchstem  Dekret  vom  22.  d.  M.  die
erledigte  Revierfoͤrstersstelle  erster  Classe  zu  Weissach,  Forsts  Reichenberg,  dem  Foͤrster
Kutroff  von  Laupheim,  Forsts  Ochsenhausen,  gnaͤdigst  uͤbertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  den  Holzverwalter  Pickel  in  Bissingen,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte  Holzverwalters-Stelle  zu  Stuttgart
versetzt.

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  25.  d.  M.  den
Oberamts-Richter  Lindner  von  Mergentheim  auf  die  erledigte  Oberamts-Richters-Stelle
  in  Langenburg  zu  versehßen,

die  erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Herrenberg  dem  Rechts-Consulenten  Firnhaber
  von  da,  wie  auch

die  erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Neuenbürg  dem  Referendär  erster  Elasse,
Speidel  von  Gmünd,  zu  übertragen,  und

dem  vormaligen  Rechts-Consulenten  Dreiß  in  Göôppingen  die  Erlaubniß  zu  Wiederausübung
  der  Rechts--Praxis  in  der  Eigenschaft  eines  Rechts-Praktikanten  zu  ertheilen
  geruht.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Gehalts-Elasse  stehende  Oberamts-Richters-Stelle
  in  Mergentheim  werden  ausgefordert,  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  vorschristmäßig  zu  melden.

2)  Zum  Behuf  der  definitiven  Wiederbesehung  des  in  der  dritten  Besoldungs-Classe
  stehenden  Oberamts  Welzheim  werden  die  Bewerber  um  dasselbe  aufgefordert,
ibre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jaxt-Kreises  vorschriftmäßig
  einzureichen.  ·

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Dekanat=  und  Stadtpfarramt  Cannstadt
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  Die  Didcese  begreift  zwölf  Pfarrorte  mit  20,500  Evangelischen,  und  die
Stadt  zählt  5950  Kirchengenossen.  Außer  der  Vormittags-Predigt  an  jedem  Sonn-
        <pb n="432" />
        430

und  Festtage  hat  der  Stadtpfarrer  auch  die  Catechisation  an  denjenigen  Sonntagen,
an  welchen  der  Helfer  des  Nachmittags  zu  predigen  hat,  was  alle  vierzehn  Tage  der
Fall  ist,  und  auch  des  Winters  alle  Bußtags-Predigten  und  die  darauf  folgenden
Freitags-Kinderlehren,  so  wie  jeden  Feiertag  die  Predigt  nebst  angehängter  Catechisation
  zu  halten.  Das  fire  Einkommen  besteht  in  Folge  der  genehmigten  Verwandlung
in  Geld,  2  Scheffel  Dinkel  und  Gütergenuß,  und  ist  mit  Einschluß  der  Stolgebühren
auf  1065  fl.  berechnet,  neben  welchen  eine  auf  die  laufende  Finanz-Periode  bewilligte
Zulage  von  jährlichen  45  fl.  gereicht  wird..

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  evangelische  Stadtpfarramt  Groß-Bottwar,
Dekanats  Marbach,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschristmäßig  zu  melden.  Die  Stadt  zählt  2572  und  die  eine  halbe  Stunde
entsernten  Filiale  Hof  und  Lembach  nebst  dem  Sausenbof  551  Kirchengenossen.  Der
Stadtpfarrer  hat  die  Morgenpredigt  an  allen  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen,  und  an
denjenigen  Sonntagen,  an  welchen  der  Helfer  die  Abendpredigt  hat,  die  Eatechisation
zu  halten,  und  in  den  Feiertags-Predigten  und  allen  Wochen-Gottesbiensten  mit  dem
Helfer  abzuwechseln.  Das  Dienst-Einkommen  besteht  in  Geld,  Naturalien,  Gütergenuß
  und  Zehnten.,  und  ist,  nach  Abzug  eines  zum  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds
einzuziehenden  Pensions-Beitrags  von  100  fl.,  in  Sportel-Preisen  auf  922  fl.  berechnet.

5)  Durch  die  Befèrderung  des  Försters  Kutroff  ist  das  Forst-Revier  Laupheim
  zweiter  Classe  8),  Forsts  Ochsenhausen,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dasselbe  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  in.
Ulm  vorschriftmäßig  einzureichen.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Holzeerwalters  -  Sielle  zu  Bissingen,  womit
eine  Besoldung  von  800  fl.  (752  fl.  Geld  und  4  Klafter  buchen  Holz  à  12  fl.)  nebst
freier  Wohnung.  und  200  fl.  Emschädigung  für  Amts-Aufwand  verbunden  ist,  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  des  Reckar-Kreises  vorschristmäßig
zu  melden.  Dabei  wird  die,  neuerer  Zeit  nicht  selten  außer  Acht  gelassene  Vorschrifr
(Reg.  Bl.  von  1818,  S.  274)  in.  Erinnerung  gebracht,  daß  die  Bewerber  um  Stellen,
welche  Cautionen  erfordern,  die  Fähigkeit  zu.  Leistung,  derselben  in  ihren.  Bittschriften.
nachzuweisen  haben.
        <pb n="433" />
        431
Nro.  54.

Regierungs  =  Blatt#

für  das

Königreich  Württemberg.

*—

 

 

 

—
Donnerstag,  den  8.  November  1832.
——

 

—

Inhakt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  9

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  eines  für  eine  Malz-Reinigungs-Maschine  ertheile

ten  Parents.  —  Bekanntmachung,  die  Ertbeilung  eines  Erfindungs-Patents  für  ein  Wasserrad  betreffend.

—  Bekanntmachung,  die  Erhöhung  der  Stations-Distanz-Bestimmung  von  Fürfeld  nach  Sinzheim  betreffend.

—  Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Aufnahme-Termins  in  die  K.  Officiers-Bildungs-Anstalt  zu  Ludwigsburg

  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.
v.  M.  den  Finanz-Kammer-Sekretär  Bob  in  Ellwangen  wegen  anhaltender  Krankheir,
unter  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Falle  seiner  Genesung,  in  den  Penssonsstand
verseht,  und

vermoge  höchster  Entschließung  vom  2.  v.  M.  dem  Präzeptor  Schnißer  in
Heidenheim  die  nachgesuchte  Dienst-Emlassung  gnädigst  bewilligt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  26.  v.  M.  dem  Oberst-Lieutenant,
Grasen  Alexander  v.  Württemberg  im  dritten  Reiter-Regiment  die  nachgesuchte.
Entlassung  in  seinem  gegenwärtigen  Grade  und  mit  der  Erlaubniß,  die  Uniform  der
Reiterei  fortzutragen,  ertheilt,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.  die  erledigte  Hütten-Verwaltung
Ludwigsthal  dem  bisherigen  Hütten-Verwalter  Zobel  zu  Christophsthal,  unter  Belassung
  seiner  Stelle  als  Bergmeister,  gnädigst  übertragen,  und
        <pb n="434" />
        432

vermöge  höchster  Entschließung  vom  531.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Möhringen,  Amts-Dekanats  Stuttgart,  dem  Pfarrer  Triebig  zu  Döffingen,  Dekanats
  Böblingen,  Jnädigst  verliehen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung  eincs  für  eine  Malz-Reinigungs-Maschine  ertheilten  Patents.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.
dem  Schreinermeister  Johannes  Scheiffele  zu  Ulm  für  eine  von  ihm  nach  eigener
Erfindung  construirte  Malz-Reinigungs-Maschine  ein  Patent  auf  die  Dauer  von
fünf  Jahren  zu  errheilen  gnädigst  geruhr;  was  hiemit  untrer  Beziehung  auf  den  siebenten
  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  zur  böffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Stuttgart  den  26.  Oktober  1832.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung,  die  Ertleilung  eines  Erfindungs-Patents  für  ein  Wasserrad  betreffend.

Dem  Zimmermeister  Caspar  Kolb  zu  Hall  und  dem  Mechaniker  Zimmermann
zu  Heidenheim  ist  durch  höchste  Entschließung  vom  2¾.  d.  M.  für  ein  von  ihnen  verbessertes
  Wasserrad  das  nachgesuchte  Patent  auf  die  Dauer  von  acht  Jahren  gnädigst
bewilligt  worden;  welches  hiemit  unter  Hinweisung  auf  die  Vorschriften  der  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung  vom  Jahr  1828  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  26.  Oktober  1832.  Schlayer.

2.  Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Bekanntmachung,  die  Erhöhung  der  Stations  Distanz-Bestimmung  von  Fürfeld  nach  Sinzheim  betreffend.

Nachdem  vermöge  Entschließung  des  Ministerium  des  Innern  vom  20.  d.  M.  die
Stations-Distanz-Bestimmung  für  die  Strecke  von  Fürfeld  nach  Sinzheim  hinsichtlich
        <pb n="435" />
        433

des  Extrapost-Courier=  und  Estaffetten-Dienstes  von  einer  einfachen  auf  1:  Posistation
erhöhr  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Frankfurt  a.  M.  den  25.  Oktober  1352.  ,
In  Abwesenheit  des  General-Post-Direktors:
Der  Vice-General-Post-Direktor:
Dbrnberg.

B8)  Des  Kriegs-Departements.
4  Des  Kriegs-Ministerium.

Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Aufnahme-Termins  in  die  K.  Osficiers-Bildungs-Anstalt  zu
Ludwigsburg  betreffend.

Da  die  Einrichtung  getroffen  worden  ist,  daß  die  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  die
K.  Officiers-Bildungs-Anstalt  zu  Ludwigsburg  künftig  nicht  mehr  wie  bisher  im  Frühling,
  sondern  im  Herbste  —  und  somit  die  nächste  Aufnahme  erst  im  Herbste  1833
erfolgen  wird;  so  wird  diese  Termins-Verlegung  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  22.  Obtober  1852.  v.  Hügel.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Mit  dem  erledigten  evangelischen  Diakonat  Creglingen,  Dekanats  Weikersheim,
  ist  die  drei  Viertelstunden  entfernte  Pfarrei  Niederrimbach  mit  556  und  das
eine  Stunde  entlegene  Filial  Standorf  mit  66  Pfarrgenossen  verbunden.  Der  Helfer
hat  in  Riederrimbach  an  jedem  Sonn-,  Fest=  und  Feiertag  Predigt  und  Kinderlehre,
und  in  Standorf  jährlich  fünf  Predigten  und  alle  vier  Wochen  eine  Gatechisation  zu
halten,  in  welchem  Fall  der  Gottesdienst  in  Riederrimbach  unterbleibt,  in  der  Stadt
Ereglingen  aber,  welche  1314  Kirchengenossen  zählt,  hat  er  in  den  Wochen-Gottesdiensten,
sso  wie  bei  den  in  den  Filialen  vorfallenden  Casualien  mit  dem  Stadtpfarrer  wochenweise
  abzuwechseln  und  alle  Trauungen  zu  verrichten.  Das  Dienst-Einkommen  ist  in
Sportel--Preisen  auf  600  fl.  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="436" />
        434

2)  Das  erledigte  Praͤzeptorat  in  Spaichingen,  womit  neben  freier  Wohnung
und  dem  Schulgelde  von  1fl.  30  kr.  vierteljaͤhrig  fuͤr  jeden  Schuͤler,  ein  Einkommen
von  500  fl.  in  Geld  verbunden  ist,  wird  wieder  besetzt  werden,  und  haben  sich  die  Bewerber
  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath  zu  melden.

5)  Da  die  bisher  durch  einen  Amts-Verweser  besorgte  Stelle  eines  Verwalters
und  Cassiers  der  Saline  Sulz,  mit  welcher  ein  Normal-Gehalrt  von  800  fl.  nebst
50  fl.  Kanzleikosten  verbunden  wird,  definitiv  beset  werden  soll;  so  werden  die  Bewerber
  um  dieselbe  aufgefordert,  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Bergrath  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Durch  die  Pensionirung  des  Sekretärs  Bob  ist  bei  der  Finanz-Kammer  des
Jaxt-Kreises  die  Stelle  eines  Expeditors  erledigt  worden,  mit  welcher  eine  Besoldung
von  800  fl.  verbunden  ist.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
Finanz-Kammer  des  Jaxt-Kreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Für  die  Geschäfte  eines  Justitiars  bei  der  K.  Ober-Zoll-Administration  wird
statt  des  bisher  angestellten  Hülfs-Arbeiters  ein  Assessor  mit  einer  jährlichen  Besoldung
von  800  fl.  aufgestellt  werden.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  K.  Ober-Zoll-Administration  zu  melden,  wobei
noch  bemerbt  wird,  daß  vorzugsweise  auf  solche  Bewerber  Rücksicht  genommen  werden
wird,  welche  mit  der  erforderlichen  rechtswissenschaftlichen  Bildung  auch  Kenntnisse  im
Verwaltungsfache  verbinden.

6)  Durch  die  Versetzung  des  Umgelds-Commissärs  in  Biberach,  Ober-Accifers
t.  Hailer  auf  das  Sradt-Acciseamt  in  Heilbronn  ist  das  Umgelds-Commissariat  Biberach
  mit  einem  Gehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um
diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Steuer-Collegium
  zu  melden.

7)  Zu  Besorgung  der  Umgelds-Geschäfte  in  Stuttgart  werden  zwei  Staot=Umgelder
  mit  einem  Gehalt  von  je  400—500  fl.  ernannt  werden.  Die  Bewerber  um
diese  Stellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Steuer-Collegium
  zu  melden.

Am  31.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnise  vom  Monat  August  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="437" />
        435
Nro.  55,

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Samstag,  den  17.  November  1832.

—

 

—.—————
Inhalt.

Könial.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ansgabe  politischer  Zeit=  und  Filugichristen,  die  außerhalb
des  m##  Vundes-Gebleks  in  deutscher  Sprache  erscheinen.  —  Dsenst-Nachrichte

Verfugungen  der  Departements.  Periicht  des  quiescirenden  Regierungs-  Sektetärs  Bach  auf  die
Ermächtigung  zu  Ausübung  der  Rechts-Praris.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten  Auflage
der  Schrift:  Lehrbuch  der  Geburteskunde  von  1).  Busch.  —  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  —  Verfügung,
  betressend  die  Sicherung  der  auf  ausländisches  Bier  gesetzlich  gelegten  Consumtions-Abgate.

Dienst-  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Ausgabe  politischer  Zeit=  und  Flugschristen,  die  außerhalb  des  deutschen  Bundes-Gebiets
in  deutscher  Sprache  erscheinen.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  die  deutsche  Bundes-Versammlung  in  ihrer  Sihung  vom  5.  Juli  d.  J.  „in
Erwägung  der  gegenwärtigen  Zeitverhältnisse  und  auf  die  Dauer  derselben,  in  Gemaßheit
  der  ihr  obliegenden  Verpflichtung,  die  gemeinsamen  Maßregeln  zur  Aufrechthaltung
der  öffentlichen  Ruhe  und  geseblichen  Ordnung  zu  berathen,"  den  Beschluß  gefaßt  hat:
        <pb n="438" />
        436

„daß  keine,  in  einem  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staate  in  deutscher
  Sprache  im  Druck  erscheinende  Zeit=  oder  nicht  über  zwanzig  Bogen
betragende  sonstige  Druckschrift  politischen  Inhalts  in  einem  Bundesstaate
ohne  vorgängige  Genehmhaltung  der  Negierung  desselben,  zugelassen  und
ausgegeben  werden  dürfe;“
so  verordnen  und  verfügen  Wir  zur  Vollziehung  dieses  Beschlusses,  nach  Anhdrung
Unseres  Geheimenraths,  wie  folgt:
+.  1.

Zur  Ausgabe  und  Verbreitung  von  Zeitschriften  politischen  Inhalts,  welche  in  einem
nicht  zum  deutschen  Bunde  gehdrigen  Staat  in  deutscher  Sprache  erscheinen,  wird  vorgängige
  polizeiliche  Genehmhaltung  erfordert,  welche,

a)  wenn  die  Zeitschrift  durch  die  Post  unter  Vermittlung  des  Hauptpostamts
Stuttgart  oder  durch  eine  Stuttgarter  Buchhandlung  bezogen  wird,  bei  Unserer
  Censur-Commission,

b)  außerdem  aber  bei  der  dem  ausgebenden  Postamt  oder  Buchhändler  oder  dem
sonstigen  Verbreiter  vorgeseßzten  Bezirks-Polizeistelle,

unter  Vorlegung  sämtlicher  auszugebender  Blätter  oder  Hefte  einzuholen  ist.

Die  erfolgte  Genehmhaltung  wird  auf  allen  auszugebenden  Exemplaren  durch  Aufdrückung

  des  amtlichen  Stempels  angezeigt.
.  2.

Die  Ausgabe  oder  Verbreitung  eines  nicht  mit  dem  nach  9.  1  erforderlichen  Erlaubniß
  =  Stempel  versehenen  Zeitschriftheftes  oder  Blatts  wird  mit  einer  Strase  von
fünf  Reichsthalern  gerügt.  Die  ausgegebenen  Exemplare  werden  zum  nachträglichen
Erkenntnisse  über  ihre  Genehmhaltung  mit  Beschlag  belegt.

.  3.

Von  jeder  nicht  mehr  als  zwanzig  Bogen  im  Druck  betragenden,  nicht  perlodischen
Schrift,  welche  außerhalb  des  deutschen  Bundes-Gebiets  in  deutscher  Sprache  erschienen
ist,  und  politische  Verhältnisse  des  Bendes  oder  eines  Bundes-Staats  zum  Gegenstand
hat,  ist  nach  Analogie  des  §.  25  des  Gesehes  vom  30.  Januar  1817  vor  dem  inländischen
  Debit  ein  Exemplar  der  Bezirks-Polizeistelle  zur  Durchsicht  vorzulegen,  welche
über  die  geschehene  Vorlegung  Bescheinigung  ertheilt.
        <pb n="439" />
        437

Die  Debitirung  solcher  Schriften  vor  geschehener  Vorlegung  wird  nach  Maßgabe
bes  .  2  bestraft.

Der  Polizeistelle  liegt  ob,  im  Fall  eines  strafbaren  Inhalts  der  vorgelegten  Schrift
schleunig  die  vorläufige  Hemmung  ihres  Umlaufes  nach  Maßgabe  des  F.  27  des  Gesehes
  vom  50.  Januar  1817  zu  verfügen.“

K.  4.

Die  voranstehenden  Bestimmungen  (§66.1—3)  finden  keine  Anwendung  auf  Schriften,
  welche  in  einem,  zwar  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen,  aber  mit  einem  Bundesstaat
  unter  derselben  Regierung  und  denselben  gesetzlichen  Anordnungen  hinsichtlich
der  Presse  vereinigten  Gebiet  herauskommen.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  sind  jedes,
in  seinem  Theile  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  6.  Oktober  1832.
Wilhelm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Junern:

Staatsrath  v.  Schlaper.  »  .
AufBefehcdeöKdnigsxs

Der  Staats-Secretaͤr:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  5.  d.  M.  dem  Freiherrn  Benjamin
  v.  Tessin  zu  Hochdorf  auf  sein  Ansuchen  den  Titel  eines  Rittmeisters  zweiter
Classe  verliehen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  die  evangelische  Stadtpfarrei  Owen,
Dekanats  Kirchheim,  dem  Pfarrer  Gehring  zu  Horkheim,  im  Dekanats-Bezirk  Heilbronn,
  wie  auch

die  Präzeptors-Stelle  im  Großbottwar  dem  Lehramts-Candidaten  Spring  vom
Stuttgart  gnädigst  übertragen.
        <pb n="440" />
        438

Verfügungen  der  Departements.
,  A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Verzicht  des  quiescirenden  Regierungs-Sekrctärs  Bach  auf  die  Ermächtigung  zu  Ausübung  der
"  Rechts-Praris.

Da  der  quiescirende  Regierungs-Sekretär  Bach  von  Neresheim  auf  die  ihm  durch
höchstes  Dekret  vom  8.  November  1825  (Reg.Bl.  S.  855)  ertheilte  Ermächtigung  zu

Ausübung  der  Rechts-Praxis  Verzicht  geleistet  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  8.  November  1852.

II.

Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten  Auflage  der  Schrift:  Lehrbuch  der  Geburtskunde  von
D.  Busch.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäge  höchster  Entschließung  vom  11.
t.  M.  dem  Buchhändler  Christian  Garthe  in  Marburg  das  nachgesuchte  Privilegium
gegen  den  Nachdruck  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  zweiten  Auflage  des  „Lehrbuchs
  der  Geburtskunde  von  D.  Busch“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen
gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,

Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht
wird.

Stuttgart  den  5.  November  1832.  Schlaver.
2.  Des  Rektoratamts  der  Universität  Tübingen.
Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Bei  Vertheilung  der  akademischen  Preise,  welche  gestern  hier  Statt  fand,  erhielten
  die  nachgenannten  Studirenden  Preise,  oder  wurden  öffentlich  belobt:
        <pb n="441" />
        459
Die  philosophische  Fakultät  hielt  die  beiden  Abhandlungen  von
Franz  Kaver  Allgaier  von  Faßmacherhof,  phil.  Cand.  im  K.  Wilhelmsstifte,
und  von
Carl  Fr.  Heinrich  Jäger  von  Behingen,  theol.  stud.  im  Seminar,
für  gleich  preiswürdig,  und  entschied  daher  für  das  Loos.  Durch  dieses  erhielt  Heinrich
  Jäger  den  Preis.

Isak  August  Dorner  von  Neuhausen  ob  Eck,  Oberamts  Tuttlingen,  theol.  Cand.
erhielt  für  seine  der  evangelisch-theologischen  Fakultát  übergebene  Abhandlung
den  Preis.

Bei  derselben  Fakultät  erhielt  den  ersten  Prediger-Preis:

Carl  Friedrich  Haakh  von  Heilbronn,  Seminarist;
um  den  zweiten  hatten  die  Seminaristen:
Hermann  Adolph  Stock  von  Schwöbisch  Hall,  und
Albert  Maxrimilian  Landerer  von  Walddorf,
zu  loosen.  Das  Loos  entschied  für  Stock.

Von  den  zwei  ersten  catechetischen  Preisen  bei  jener  Fakultät  erhielt  den  einen

gleichfalls
Seminarist  Stock,

den  andern:
Seminarist  Ludwig  Mebger  aus  Schorndorf.

Um  den  zweiten  catecherischen  Preis  hatten  die  Seminaristen:

A.  M.  Landerer,  und
Carl  Eduard  Albert  Wüst  aus  Murrhard

das  Loos  zu  ziehen.  Dieses  entschied  für  Lan  derer.

Für  die-bei  der  katholisch-theologischen  Fakultt  eingereichte  wissenschaftliche

  Abhandlung  erhielt:
Benedikt  Welte  von  Rabenried,  theol.  stud.  im  K.  Wilhelmsstifte,
den  Preis;
Johann  Baptist  Hafen  von  Schörzingen,  gleichfalls  theol.  stud.  im  K.  Wilhelmsstifte,

wurde  belobt.
        <pb n="442" />
        Bei  derselben  Fakultät  wurdeder
  erste  Prediger-Preis:
dem  theol.  stud.  im  K.  Wilhelmsstifte,  Joseph  Hefele  von  Ellwangen,
der  zweite  Prediger-Preis:
dem  Ignaz  Longner  von  Friedrichshafen,  im  Seminar  zu  Rottenburg,
zu  Theil.  Von  diesen  beiden  Candidaten:
Hefele  und  Longnererhielt
  überdieß  jeder  einen  ersten  catechetischen  Preis.  (Der  zweite  wurde  nicht  ertheilt.)
Bei  der  Juristen-Fakultär  wurde  dem  Jur.  stud.  Joseph  Dellefant  von
Böhmenkirch  für  die  von  ihm  übergebene  Abhandlung  eine  Belohnung  von  einem
Theile  des  Werths  der  Medaille  zuerkannt.
Bei  der  medicinischen  Fakultät  erhielt:
Franz  Kaver  Wörz  von  Kißlegg,  Med.  et  Chir.  Stud.,
den  Preis.
Oeffentlichen  Lobens  sehr  würdig  erachtet  wurde  überdieß  eine  Abhandlung  von
Johann  Gottlob  Kurr  von  Sulzbach  an  der  Murr,  Dr.  Med.  et  Chir.
Von  drei  Bewerbern  um  den  chirurgischen  Preis  erhielt:
Christian  Friedrich  Hedinger  von  Stuttgart,  Med.  stud.
den  Preis;
Ludwig  Haid  von  Kocherstetten,  Assistent  am  chirurgischen  Elinikum,  und
Johann  Friedrich  Schallenmüller  von  Eschwend,  Chir.  slud.
wurden  belobt.
Bei  der  staatswirthschaftlichen  Fakultäát  erhielten  Preise:
Carl  Heinrich  Ludwig  Hoffmann  von  Stuttgart,  Cem.  stad.
für  die  Behandlung  der  für  das  Jahr  1851  aufgegebenen,  für  das  Jahr  1852  wiederholten
  Aufgabe,  und  ,
Carl  Wolfgang  Christoph  Schuͤtz  von  Kirchentellinsfurth,  Regim.  stud.
für  seine  Abhandlung  über  das  für  1832  aufgestellte  Thema.
Aus  der  Fürstbischoff  von  Speyer'schen  Stiftung  empfieng
Sebastian  Martin  von  Altheim,  theol.  stud.  im  K.  Wilhelmsstifte,
        <pb n="443" />
        441

und  aus  der  freiherrlich  v.  Palm'schen  Stiftung
Eduard  Christoph  Ludwig  Carl  v.  Seckendorf-Gutendt  aus  Unterdeufstetten,
  Oberamts  Erailsheim,  Jur.  stud.
den  Preis.

Tübingen  den  7.  November  1832.  Scheurlen.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Steuer-Collegium.
Verfügung,  betreffend  die  Sicherung  der  auf  ausländisches  Bier  gesetzlich  gelegten  Consumtions-Abgabe.

Nachdem  durch  die  Aufhebung  der  Zollämter  an  der  Grenze  von  Bayern  ein  ungehinderter
  Verkehr  Statt  sindet;  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  zur  Sicherung  der  auf
ausländisches  Bier  geseßlich  gelegten  Consumtions-Abgabe,  welche  bisher  durch  die
Grenz-Acciser  erhoben  worden  ist,  Folgendes  zu  bestimmen:

Die  Abgabe  von  demjenigen  Bier,  welches  vom  Auslande,  mit  welchem  Württemberg
  im  Zollverbande  steht,  eingeführt  wird,  soll  künftig,  und  zwar  vom  1.  Januar
1333  an  nicht  mehr  bei  den  Gränz-Accisern,  sondern  an  dem  Orte  seiner  Bestimmung
bezahlt  werden.

Es  haben  daher  sowohl  die  Wirthe,  als  auch  die  Privaten,  wenn  sie  von  einem
mit  Württemberg  im  Zollverband  stebenden  ausländischen  Ort  in  Fässern  oder  Bouteillen
  Bier  beziehen,  bei  der  Ankunft  der  Ladung  hiebon  dem  Orts-Accifer  sogleich  Anzeige
  zu  machen,  und  demselben  den  Frachtbrief  (Ladschein)  zu  übergeben.

Dem  Acciser  wird  zur  Obliegenheit  gemacht,  das  angegebene  Quantum  mit  der
Ladung  gehbrig  zu  vergleichen,  und  die  gesetzliche  Consumtions-Abgabe,  welche

5  fl.  von  einem  Eimer  braunen  Biers,  und

2  fl.  von  einem  Eimer  weißen  Biers
beträgt,  zu  erheben,  hierüber  das  vorgeschriebene  abgesonderte  Register  zu  führen,  solches
  an  jedem  Quartal  abzuschließen,  und  den  Betrag  bei  der  Accise-Abrechnung  dem
Camerglamt  zur  Verrechnung  zu  übergeben.
        <pb n="444" />
        442

Für  die  Fuͤhrung  der  Register  erhalten  die  Acciser  aus  der  Umgelds-Casse  6  kr.
Schreibgebühr  vom  Blatt,  und  für  den  Geld-Einzug  eine  Einzugs-Gebühr  von  6  kr.
vom  Gulden.

Die  Cameralämter  und  Umgelds-Commissäre  werden  angewiesen,  für  die  Vollziehung
  dieser  Vorschrift  besorgt  zu  seyn,  und  insbesondere  die  Acciser  und  Visttatoren
zur  Wachsamkeit  und  Aufmerksamkeit  nachdrücklich  aufzufordern,  daß  dasjenige  Vier,
welches  aus  dem  Ausland  eingeführt  wird,  nicht  durch  Verheimlichung  der  gesehlichen
Abgabe  entzogen  werden  kann.

Stuttgart  den  3.  November  1832.  Süskind.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Mariazell,  Oberamts  und  Dekanats
  Oberndorf,  begreist  im  Pfarrdorf  samt  mehreren  Filialh  fen,  sodann  im  Fillalweiler
  Hardt  mit  einer  besondern  Schule  zusammen  1145  Pfarrgenossen.  Das  Einkommen
  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  belauft
sich  auf  680  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
Kirchenrath  zu  melden.

2)  Durch  den  Tod  des  Zollbeamten  Mann  ist  die  Stelle  eines  Zollbeamten  zweiter
  Classe  in  Knittlingen  mit  650  fl.  Gehalt  und  einer  Hauszins-Entschädigung  von
60  fl.  für  einen  verheiratheten  und  von  #/0  fl.  für  einen  unverheiratheten  Diener  erledigt,
  welche  provisorisch  wieder  beseht  werden  wird.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  vorschriftmáäßig  bei  der  K.  Ober-Zoll-Administration  zu  melden.
        <pb n="445" />
        443
Nro.  58.

Regierungs--Blat  t#

für  das

Königreich  Württemberg.
Dienstag,  den  27.  November  1832.

—

Inhalt.

 

 

—.  ööä&amp;amp;sD

Könial.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Devartements.  Wohnst6-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung
  eines  Purents  für  eine  neue  Methode,  die  Wolle  ohne  Fett  zum  Spinnen  zuzubereiten.  —  Milde
Stiftung  der  Wirtwe  des.  vormaligen  Stadtammanns  Feverabend  zu  Ißnv.  —  Aufnahme  mehrerer.
ausübenden  Aer#te.  —  Verfügung,  in  Betreff  der  von  der  Staats-Finanz-Verwaltung  in  die  Brandschadens-Versicherung
  zu  bringenden  Kirchen  und  Kapellen.  —  Verfügung,  die  Controle  der  Transst=  und  Hallguter
  an  den  Zwischenhallen  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Drkrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hoöchster  Entschließung  vom  7.
d.  M.  den  Direktor  des  K.  Gerichtshofs  in  Tübingen,  v.  Weber,  zum  Präsienten
des  Sraats-Gerichtshofs  zu  ernennen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  die  hiedurch  erledigte  Stelle  eines  Kéniglichen
  Mirglieds  des  Staats-Gerichtshofes  dem  Ober-Tribunalrathe  D.  v.  Reinhardt
  in  Stuttgart  zu  übertragen  geruht;  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  das  erledigte  Forstamt  Freudenstadt,
dem  Oberförster  v.  Blattmacher  in  Rottweil,  und
        <pb n="446" />
        444

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Deck
pffronn,  Dekanats  Calw,  dem  Pfarrer  Denk  zu  Gröbingen  im  Dekanats-Bezirk  Ri
tingen,

die  evangelische  Pfarrei  Gutenberg,  Debanats  Kirchheim,  dem  Seminaristen  Ha
ser,  Pfarrgehülfen  zu  Erdmannhausen  im  Dekanat  Marbach,

die  evangelische  Helfersstelle  zu  Güglingen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Vik
Völter  zu  RNellingen  im  Debanats-Bezirk  Eßlingen,  und

die  evangelische  Pfarrei  Hausen  an  der  Würm,  Dekanats  Leonberg,  dem  Sta
pfarrei-Verweser  zu  Neuenbürg,  Seminaristen  Dörner,  Zndigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.  t
Gerichts-Abtuar  Eble  in  Rottenburg,  seiner  Bitte  gemäß,  auf  die  erledigte  Gerich
Aktuars-Stelle  in  Ehingen  zu  versetzen,  und

dem  Referendaͤr  erster  Classe,  Wilhelm  v.  Plessen  von  Reutlingen,  die  erledi,
Gerichts-Abtuars-Scelle  in  Biberach,

das  erledigte  Amts-Notariat  Weikersheim,  Oberamts  Mergentheim,  dem  Am
Notar  Maier  in  Willmandingen,  Oberamts  Reutlingen,

das  erledigte  Amts-Notariat  Lauffen,  Oberamts  Besigheim,  dem  vormaligen  9
tariats-Verweser  Nick  von  Lconberg,  so  wie

das  erledigte  Amts-Rotariat  in  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg.  dem  v
maligen  Pfand-  Commissär  Löw  in  Stuttgart  zu  übertragen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestär  durch  höchste  Emschließung  #
21.  d.  M.  den  Kanzlisten  Schmid  bei  dem  eovangelischen  Consistorium,  Alters  u
Kränklichkeits  halber  in  den  Ruhestand  gnädigst  verseßtzt,  wie  auch

der  Uebertragung  des  vereinigten  Postdienstes  zu  Plochingen  an  den  Buͤrger  ch
stian  Weiß  daselbst  die  landesherrliche  Bestaͤtigung  ertheilt,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  von  den  bei  der  Regierung  l
Schwarzwasttheszic,bes«egcxxdctx,zivxjietatdmäßtgenRathsStellendieersted
seitherigen  Assessor  dieser  Kreis-Regierung,  Leppoldt,  und  die  zweite  dem  Assessor
dem  katholischen  Kirchenrath,  Freiherrn  v.  Linden,  gnädigst  übertragen;  auch

dem  Ministerial-Sekretär  Weisser  vom.  Mintsterin  deb.  Innern  den  Titel  u
Nan  eines  Kanzleiraths  zu  verleihen  gnähigst  geruht.  q  -

Am  15.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Pfchelbach,  Eberam  O
        <pb n="447" />
        445

ringen  und  Dekanats  Neckarsulm,  ernannte  Vikar  Franz  Anton  Ruf  von  Neuhausen,
  und

unter  dem  16.  d.  M.  der  auf  die  Caplanei  in  Oggelsbeuren,  Oberamts  und  Dekanats
  Ehingen,  ernannte  katholische  Vikar  Melchior  Joseph  Reiter  von  Rupertshosen,
  dermalen  Verweser  der  Pfarrei  Emeringen,  so  wie

der  auf  die  Catharina-Caplanei  in  Herbertingen,  Oberamts  und  Dekanats  Saulgau,
  ernannte,  von  Marbach  gebürtige  Vikar  Balthasar  Harsch,  dermal  Pfarr-Verweser
  zu  Hürbel,  Dekanats  Biberach,  die  Königliche  Bestätigung.

U.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsttz-Veränderung  eines  Rechts-Consülenten.
Da  der  Rechts-Consulent,  Assessor  Hofacker  seinen  Wohnsiß  von  Stuttgart
wieder  nach  Tübingen  verlegt  hat;  so  wird  solches  anmit  zur  böffentlichen  Kenntnit

gebracht.
Stuttgart  den  19.  November  1832.  Schwab.

)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung  eines  Patents  für  eine  neue  Methode,  die  Wolle  ohne  Fett  zum  Spinnen  zuzubereiten.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  15.
d.  M.  dem  Gottlob  Friedrich  Brecht  zu  Freudenstadt  für  die  von  ihm  erfundene
Methode,  die  Wolle  ohne  Fett  zum  Spinnen  zuzubereiten,  ein  Patent  auf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  gnädigst  ertheilt  haben;  so  wird  solches,  unter  Hinweisung  auf  den
siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Stuttgart  den  15.  November  1832.  Schlaper.
        <pb n="448" />
        446
2  Der  Regierung  des  Donau-Kreifes.
Milde  Stiftung  der  Witiwe  des  vormaligen  Siatammanns  Feyerabend  zu  Ißny.

Die  Wittwe  des  verstorbenen  vormaligen  Stadtammanns  Feyerabend  zu  Ißny,
Oberamts  Wangen,  hat  zu  Gunsten  der  Schuljugend,  der  Hospitaliten  und  der  dürftigsten
  Haucarmen  zu  Ißny  eine  Stiftung  von  5000  fl.  gemacht;  welche  wohlthätig  ge
Handlung  hiemit  zum  ehrenden  Anerkenntnisse  oͤffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Ulm  den  16.  November  1832.  Holzschuher.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  mehrerer  ausübenden  Aerzte.

Nach  erstandenen  Prüfungen  isi  der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie,  Gottlob
Friedrich  Beck  aus  Dürrmenz,  Oberamts  Maulbronn,  zur  Ausübung  der  Medicin,
Chirurgie  und,  Geburtshülfe,  der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie,  Franz  Carl  Heinrich
  Breyer  aus  Schwieberdingen,  Oberamts  Ludwigsburg,  zur  Ausübung  der  Medicin,
  der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie,  Franz  Fleischer  aus  Lausigk  in  Sachsen
zur  Ausübung  der  Medicin  und  Chirurgie,  der  Doktor  der  Medicin,  Johann  Adam
Schaz  aus  Reuhausen,  Oberamts  Tuttlingen,  zur  Ausübung  der  Medicin,  und  der
Doktor  der  Medicin,  Hermann  Vogei  aus  Saulgau  zur  Ausübung  der  Medicin  und
Geburtshülse  ermächtigr  worden.

Stuttgart  den  5.  Rovember  1332.  Walther.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

)  Verfügung,  in  Betreff  der  von  der  Staals-Finanz  Verwaltung  in  die  Brandschadens-Versicherung
zu  bringenden  Kirchen  und  Kapellen.  #

Durch  das  Geseß  vom  28.  März  1828  (Reg.  Bl.  S.  155)  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  der  BVrandschadens-Versicherungs-Ordnung  betreffend,  ist  unter  Anderem
bestimmt  worden,  daß  die  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmeten  Kirchen  und  Ka-
        <pb n="449" />
        447

pellen,  gleich  andern  Gebaͤuden,  in  die  allgemeine  Brandschadens-Versicherung  des  Koͤ-nigreichs

  aufgenommen  werden  sollen.  Da  diese  gesetzliche  Bestimmung  in  Beziehung

auf  diejenigen  Kirchen  und  Kapellen,  bei  deren  Bauerhaltung  die  Staats-Casse  betheiligt
  ist,  nicht  auf  eine  gleichförmige  Art  vollzogen  worden;  so  werden  hiemit  den  Kreis-Finanz-Kammern

  und  Cameralämtern  folgende  allgemeine  Vorschriften  ertheilt:

1)  Die  vollbommen  feuerfesten  Bestandtheile  derjenigen  Kirchen,  Kapellen  und  der
dazu  gehdrigen  Thürme,  welche  auf  Kosten  der  Staats=  Finanz-Verwaltung  unterhalten
  werden,  bleiben  nach  der  den  Gebude-Eigenthümern  in  der  Brandschadens-Versicherungs-Ordnung
  K.  6  frei  gestellten  Wahl  von  der  Versicherung
ausgenommen.  Es  ist  aber  dafür  zu  sorgen,  daß  die  ausgenommenen  Theile
in  dem  Brandschadens-Versicherur  gs-Jataster  genau  vorgemerkt  werden.  Dagegen
  sind
Uhren,  Glocken,  Orgeln,  Emporbühnen,  Kirchenstühle,  Altäre  und  andere  dergleichen,
  mit  dem  Kirchengebaude  niet=  und  nagelfest  zusammenhängende  Gegenstände
  der  Brandschadens-Versicherung  einzuverleiben;  ihr  Anschlag  ist  unter
dem  Anschlage  des  Gebäudes  mit  zu  begreifen.  Wo  dergleichen  ergänzende
Theile  eines  Kirchengebudes  von  der  Kirchenpflege  oder  der  Gemeinde  angeschafft
  und  unterhalten  werden  müssen,  während  die  Baulast  von  dem  Kirchengebäude
  selbst  dem  Staate  obliegt;  da  ist  es  Sache  der  Kirchenpflege  oder  der
Gemeinde,  die  gedachten  Gegenstände  besonders  in  die  Persicherung  anfnehmen
zu  lassen  und  die  Beiträge  davon  zu  entrichten.

Hinsichtlich  der  Versicherung  derjenigen  Kirchen  und  Kapellen,  wovon  dem  Staate

nur  ein  gewisser  Antheil  an  der  principalen  Baulast  obliegt,  haben  die  Finanz=Behbrden

  nach  den  obigen  Bestimmungen  mit  den  Theilnehmern  an  der  Baulast

  sch  zu  benehmen.  Wörden  diese  darauf  bestehen,  daß  auch  feuerfeste  Bestandtheile

  in  die  Versicherung  ausgenommen  werden;  so  kann  diesem  Begehren
nachgegeben  werden.

4)  Was  diejenigen  Kirchen  und  Kapellen  betrifft,  wovon  die  Baulast  zunächst  einer
Kirchenpflege  obliegt,  und  wobei  der  Staat,  etwa  als  Zehntherrschaft,  nur  im
Falle  des  Unvermögens  der  Kirchenpflege  die  Baukosten  ganz  oder  theilweise  zu
tragen  hat;  so  haben  die  betreffenden  Finanz-Behörden  sich  zu  überzeugen,  ob

2

O#n
        <pb n="450" />
        448

die  Aufnahme  in  die  Brandschadens-Versicherung  mit  einem  angemessenen  Anschlage
  von  Seite  der  betreffenden  Kirchenpflege  besorgt  worden  sey,  welcher  auch,
so  lange  sie  die  Mittel  dazu  besiht,  die  Entrichtung  der  Brandschadens-Beiträge
obliegt.

5)  Da  auch  bei  Kirchen,  wovon  der  Staat  weder  die  principale,  noch  eine  subsidiarische
  Baulast  hat,  der  Fall  vorkommen  kann,  daß  wegen  des  Unvermögens  der
Kirchenpflegen  und  Gemeinden  Baukosten-Beiträge  des  Staates  nachgesucht  werden;z
  so  haben  die  Finanz-Behbrden  durch  Rücksprache  mit  den  Oberämtern  sich
gleichfalls  zu  versichern,  daß  dergleichen  Kirchen  wirklich  in  die  Brandschadens-Versicherung
  aufgenommen  sepen.

Stuttgart  den  15.  November  1832.  Herdegen.

b)  Verfügung,  die  Controle  der  Transit=  und  Hallgüter  an  den  Zwischenhallen  betreffend.

Da  die  im  6.  51  der  Vereins-Zoll-Ordnung  vorbehaltene  Controle  der  Durchgangsoder
  Hallgüter  bei  den  Hallämtern,  welche  sie  auf  ihrem  Wege  berühren,  nur  auf
solche  Frachten  anwendbar  ist,  welche  im  Ganzen  mit  Schnur  und  Sigel  belegt  sind,
und  da  auch  der  Anwendung  dieser  Controle  auf  die  im  Ganzen  versicherten  Frachten
zuweilen  örtliche  Schwierigkeiten  entgegenstehen;  so  sind  die  K.  Regierungen  von  Württemberg
  und  Bayern  zum  Behufe  der  Erleichterung  des  Verkehres  übereingekommen,
jene  Bestimmung  der  Vereins-Zoll-Ordnung  in  der  Art  in  Anwendung  bringen  zu
lassen,

1)  daß  solche  Waarenfuhren,  deren  Ladung  an  Durchgangs=  oder  Hallgütern  colliweise
  einzeln  mit  Schnur  und  Sigel  belegt  ist,  nur  zur  Stellung  vor  demjenigen
  Hall=  oder  Grenz-Zollamte  verbunden  sepen,  wo  das  Gut  nach  seiner  Bestimmung
  entweder  eingelagert  oder  ausgeführt  werden  muß,  und  ·

2)  daß  die  oberste  Zoll-Behörde  aus  Rücksicht  auf  örtliche  Verhältnisse  auch  die  im
Ganzen  mit  Schnur  und  Sigel  belegten  Ladungen  von  der  Stellung  bei  einzelnen
  Zwischenhallen  entbinden  könne.

In  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  12.  d.  M.

wird  dieses  mit  der  Bemerkung  bekannt  gemacht,  daß  Waarenfuhren  mit  Durchgangs-Gütern,
  welche  colliweise  ein  zeln  mit  Schnur  und  Sigel  belegt  sind,  beim  Austritts-
        <pb n="451" />
        449
amte  in  so  weit  abgeladen  werden  müssen,  bis  in  Gemäßhceit  des  F.  55  der  Vereins-Zoll-Ordnung
  von  jedem  einzelnen  Collo  die  Belegung  mit  Schnur  und  Sigel  nach
vorgängiger  Untersuchung,  ob  alle  nach  den  Zollpapieren  zur  Ladung  gehörenden  Durchgangögüter
  vorhanden  und  die  Versicherungen  derselben  in  gutem  Zustande  sind,  abgenommen
  werden  kann.
Stuttgart  den  15.  November  1832.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Ober-Tribunalraths  v.  Taglieber  ist  eine  Stelle  in  dem
Criminal-Senate  des  obersten  Gerichtshofes  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunale  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  durch  die  Versehung  des  bisherigen  Amts-Notars  in
Erledigung  gekommene  Amts-Rotariat  Willmandingen,  Oberamts  Reutlingen,  womit
  ein  Gehalt  von  400  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  vorschristmäßig  zu  melden.

5)  Bei  der  Kanzlei  des  evangelischen  Consistoriums  ist  die  normalmäßige  Stelle
eines  Decopisten  mit  einem  Gehalte  von  500  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Bei  dem  katholischen  Kirchenrath  ist  die  etatsmäßige  Stelle  eines  weltlichen
Assessors  mit  dem  Normal-Gehalte  von  300  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Vewerber
  um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Behödrde
vorschriftmäßig  einzurecichen.

5)  Die  mit  dem  Dekanatamte  verbundene  erledigte  katholische  Stadtpfarrstelle  in
Ellwangen  begreift  die  Stadt  und  eine  bedeutende  Zahl  von  Filialen,  zusammen
4271  Pfarrgenossen  und  hat  fünf  Filialschulen  (wovon  jedoch  durch  die  beantragte
Parrei-Errichtung  auf  dem  Schönenberg  beiläufig  800  Pfarrgenossen  und  zwei  Filialschulen
  wegfallen).  Sie  hat  zwei  beständige  Vikarien  und  zwei  Kaplane  zu  Gehülfen.
Das  fire  Einkommen  an  Garten-Ertrag,  Zehnten,  Besoldungen  und  Gebühren  belauft
        <pb n="452" />
        450
sich,  nach  Abzug  der  Ausgaben  für  die  Vikarien,  auf  1200  fl.  Die  Geistlichen,  welche
sich  um  diese  vereinigte  Stelle  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vor-(briftmäßig
  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

6)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Boos,  Oberamts  und  Dekanats
Saulgau,  begreist  im  Pfarrort,  einem  Filialdorf  und  zwei  Hôfen  505  Pfarrgenossen.
Ihr  fires  Einkommen  belauft  sich  von  eigenen  Gütern,  Zehnten  und  Besoldungen  auf
675  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  das  in  der  dritten  Besoldungs-Elasse  stehende  Forstamt
Rortweil  hoben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Schwarzwald-Kreis
  vorschriftmáßig  zu  melden.

8)  Vermöge  bestätigten  revisionsgerichtlichen  Erkenntnisses  ist  der  Zögling  erster
Elasse  der  Ossiciers-Bildungs-Anstalt,  Unterlieutenant  Eduard  Schott  unter  dem
15.  d.  M.  cassirt  worden.
        <pb n="453" />
        451
Nro.  57.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

—.—  —
Dienstag,  den  4.  December  1832.
—...——————————  —

 

Inbalt.

Könial.  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betressend.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Wobnsi-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  die  Einsendung  der  Gebühren  fur  das  Regierungss  Blatt  auf  das  Jahr  1853  betreffend.  —  Verfülgung,
  betressend  einige  Abänderungen  in  der  bisherigen  Tare  der  Arzneimittel.  —  Preise-Vertheilung  an
evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,  und  Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Ausgabr.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg.

In  Gemäßheit  des  §.  127  der  Verfassungs-Urkunde  haben  Wir  beschlossen,  die
ordentliche  Versammlung  der  getreuen  Stände  Unseres  Königreichs  auf
Dienstag  den  fünfzehnten  Jänner  1835
in  Unsere  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Stuttgart  einzuberufen.
        <pb n="454" />
        452
Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  15.  Jänner  1853
sich  dahier  einfinden,  und  am  folgenden  Tage  bei  dem  ständischen  Ausschusse  sich  legitimiren.

  n
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung

dieses  Rescripts  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  28.  November  1832.

Wilheilm.

Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Schlaper.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Secretär:
Vellnagel.

8)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  bei  der  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  bisher  angestellten  Kanzlei-Assistenten
Hetsch  zum  Registrator  bei  derselben  gnäbigst  ernannt.

Unter  dem  25.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Stadtpfarrei  Wurzach,  Oberamts
  und  Dekanats  Leutkirch,  ernannte  Pfarrer  Straub  zu  Roth,  defselben  Oberamts
  und  Dekanats,  die  Königliche  Bestätigung.
        <pb n="455" />
        453
II  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
t)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Steiger  zu  Kißlegg  seinen  Wohnsit  in  die  Oberamts-Stadt
  Wangen  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  2¾4.  November  1832.  Schwab.

b)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs,  Blatt  auf  das  Jahr  1833
betreffend.

Es  werden  hierdurch  die  mit  dem  Einzug  der  Abonnements-Gebühren  für  das
Regierungs-Blatt  in  den  Oberamts-Bezirken  beauftragten  Stellen,  so  wie  die  K.  Post-Amter
  aufgefordert,  diese  Gebühren  im  Betrag  von  drei  Gulden  für  den  ganzen  Jahrgang
  1833,  oder,  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse
  verlangt  wird,  im  Betrag  von  vier  Gulden  noch  im  Laufe  des  Monats  December
  an  die  Justiz-Ministerial-Casse  einzusenden.

Sofern  jedoch  bei  einzelnen  Oberämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren  sich  verzögern
sollte,  wird  wenigstens  erwartet,  daß  dieselben  noch  vor  dem  1.  Januar  1835  der
Justiz-Ministerial-Easse  von  der  für  die  Oberamts-Bezirke  erforderlichen  Anzahl  von
Exemplaren  (mit  Ausnahme  der  Frei-Eremplare  der  K.  Amtsstellen)  unter  genauer
Angabe  der  ohne  die  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse,  und  der  mit  derselben  verlangten
  Exemplare,  Nachricht  ertheilen  werden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonnements-Gebühren
  zu  berichtigen,  und  es  steht  ihnen,  so  wie  allen  übrigen  Privat-Abonnenten
  frei,  für  den  ganzen  Jahrgang  1835,  oder  nur  für  das  erste  Semester  desselben
zu  pränumeriren.  «

Stuttgart  den  26.  November  1832.  Schwab.
        <pb n="456" />
        454
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfögung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  bisherigen  Tare  der  Axzneimireel.

In  Gemäßheit  des  9.15  der  Instruktion  für  das  Medicinal-Departement  vom
25.  Juni  1307  sind  die  zuletzt  bestandenen  Taxen  der  Arzneimittel  einer  Revision  unterworfsen
  worden,  in  deren  Folge  Nachstehendes  versügt  wird:
1)  Für  die  in  der  Beilage  aufgeführten  Artikel  gelten  bis  auf  Weiteres  die  beigesügten
  Preisbesiimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  bleibt  es  bei  der  revidirten  Medikamenten-Taxe  vom
25.  Juli  13851  (Reg.  Bl.  S.  305)  und,  soweit  diese  nicht  Ziel  und  Maß  geben
sollte,  bei  der  ältern  Tare  vom  Jahr  1755.
5)  Die  Verfügung  vom  29.  Oktober  1831  (Reg.Bl.  S.  547)  ist  außer  Wirksamkeit
  gesetzt.
Die  Apotheker  des  Königreichs  haben  vom  1.  December  an  sich  hiernach  zu  achten;
  die  betreffenden  Behbôrden  aber  haben  über  der  Befolgung  mit  Ernst  zu  wachen.
Auf  besondern  Königlichen  Befehl.

 

 

 

 

 

 

Stuttgart  den  29.  November  1832.  Schlaper.
Beilage.
Medicinal  Cewicht,

â  —
4  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Seropel.  4  Cran.
M.  lir.  n.  bie.  #.  ker.  G.  #.  kr.

Aqua  Chamomillee  anisala  50.—  5.

—  —  simpeer  —  10.—  I1.

—  Melisste  12  Zjj  3.

—  Menthæ  erispoh...  ...  1  12  5jj  3.

—  —  piperiltes—  12.  Zjj  3.

—  Samhbucl!  .  —  10  -

Camphora  integra.  .  —  —  14.—  5

—  pulreraaa  —  —  18.—  5.  .
        <pb n="457" />
        455

 

 

4  Plond.  1  Unze.  1Drachme.  1  Serupel.  1Gran.
L  fl.  ko#r  .  kr.  ffl.  k#  f  kr.
CanlLarides  pulveralse  -—  —28·—!I-Cemarbosea.
  .  —5,4..—-6-  —
Flæosaccharum  Chamomillæ  .  —  —48.—-·8.
—  Menihe  piper.  cum  olec  anglico
  porat.  –  —  12.  —  2.
—  Menthe  Liver  cum  *  ber.
manieo  parat.  —  —  18.  —  3.
Extracktum  Chamomillea  —  —  234.—  4.
—  Cort.  Nucum  joslndimn  —  —  16.—  5.
Farina  Faharum  —  18.—  2.  «
PlanesClmmomtllætonmntv  inlegri  —  188.—  5.
—  —  —  concisi  1.  12.—  7V.
—  —  pulr.  subl.  —  —  9..—  2.
—.  —  vulgares  integri  —  56.—  4.
—  —  —  concisi  —  48.—  5.
—  —  —  pab.  subl.  —  —
—  Sambuci  integri.  —  356..—  3.
—  —  concisi  et  pulr.  gross.  .  —  48.  —  6.
—  pulvis  sublilis  —  —  8.
tlerbO3  Diosmatis  crenals  inlegra  —  —  8.
—  —  —  concisa  —  —  10.
—  Genista  cum  sloribus  integra  —  27.—  5.
—  —  —  —  conc  et  pulv.
ross.  .  —  56.—  6.
—.  —  —  —  pulv.  subt.  —  —8-—Grs-liulto
  inlcgm  .  —-36.—!4.
—  —  concisa  —  48.—  5.
—  —  pulv.  cublilis  —  —  8.
—  IHyoscyami  intlegra  .  —  36.—  4.
—  —  conc.  ei  pale.  gros.  —  48.—  5.
—1  Pulv.  subt  .  —  —  68.
—  Meliaw  inlegra.  1.  ——  6.
—  Goncisa  1.  20,.—  8.
—  Menihen  crispee  integra  1.  ——  6.
—  —  —  concisa  1.  20.  —  8.
        <pb n="458" />
        456

 

 

 

 

 

 

 

4  Pland.  4  Unze.  14  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.
—
n.  br.  #1.  kr.  ##.krr  ###kor.  ulls
llerba  Meniha  Piperile  integra  1.  —  6.
—  –  concis  1  20.—  8.
—  —  —  pulv.  subt.  —  —  10.  —  2.
—  Salvio  interea36.—  4.
—  —  concisa  ...-.  —  54—  6.
—  —  pulv.  subt.  .....  —  —  8.
Lignum  Sassafras  concisum  .  —  30.]—  4.
Mercurius  sublimat.  corrosivus  pulv.  –  16.—  5.  —  gr.  v  1.
Moschus  tonquinensis  pulveralus  —  —  —  5.  —  gr.  )  18.
Oleum  coclum  Chamomille  —  —  8.
—  —  H0loschnim  —  —  8.
—  —  Menthæ  crispæ.  ..  —  —  8.
—  destillatum  Cajepulti  emlitium  —  1.  56.—  16—  6
—  —  —  rectisicalum  —  2.  12.  —  20.  —  8.
—  —  Chamomillæ  citratum,
sec.  disepens.  borus.  —  —  2.  40.  —  Btt.  5.
—  —  Menlhe  piper  angl.  —  –  —  28.  —  Bit.  jj)  2.
—  —  —  —  germ.  —  —  —  42.  —  16.  tgu.i  1.
Radix  Imperatoriæ  cone.  et  pulv.  gross.  —  30.  —  3.
—  I-pecacuanhe  pulv.  gros.  —  —  34.  —  5.  —  2
—  —  bulv.  subt.  —  —  52.—  7.—  3-—
  Polypodii  conciss  —  40.—  4.
—  Serpentarice  virg.  pulv.  gross.  —  —  14—  2.
—  —  pub.  subt..  —  —  18.  —  3
Semen  Cydoniorum  ...  —-  —2"!c.—4.
—c«ynwlevantm  granis  —  —  12.—  2.
—  —  —  —  cont.  —  —  14.  —  2.
—  —  —  pulv.  Subt.  —  —  18.—  5.
Tinctura  Cantharium  ..  —  —8.—2.
—  Pimpinellæ  ......  —-  —  8.—  2.
Trages  aromatic  ....  —  —  10.  —  2.
Unguentum  Cantharidum  ..  —  —  12.—  2.
        <pb n="459" />
        457
2.  Der  evangelischen  Synode.

Meise-Pertheilung  an  evangelische  Schullehrer  fuͤr  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,  und  Bekanntmachung
  einer  neuen  Preis-Aufgabe.

Ueber  die  im  Jahr  1850  (Reg.  Bl.  S.  575)  den  deutschen  Schullehrern  aufgegebene
  Preisfrage,  die  Sonntagsschulen  betreffend,  sind  bei  der  dießjährigen  Synode  eilf
Abhandlungen  eingekommen,  von  welchen  aber  keine  der  Aufgabe  volles  Genüge  geleistet
  hat,  und  nur  vergleichungsweise  mit  den  übrigen  folgende  drei  als  preiswürdig
erkannt  werden,  und  zwar  in  folgender  Ordnung:

1)  Nro.  IX.  mit  dem  Motto:  „Sepientia  est  und,  dun  precceptrice  in  tranquillitate

viri  potesl“  des  Preises  von  fünf  Dukaten;

2)  Nro.  XI.  mit  dem  Motto:  „Siudiorum  mater  repetilio  esl“  des  Preises  von

drei  Dukaten;

3)  Nro.  VII.  mit  dem  Motto:  „Non  scholee,  sed  vitee  discendum  est“  des  Preises

  von  zwei  Dukaten.
Bei  Eröffnung  der  verstegelten  Zettel  fanden  sich  als  Verfasser:

1)  Schulmeister  Lörcher  in  Höfen,  Diöcese  Wildbad;

2)  Schulamts-Verweser  Kaiser  in  Reuenbürg,  derselben  Dicese;

3)  Provisor  Schnabel  in  Birkenfeld,  ebenfalls  Didcese  Wäildbad.

Einer  öffentlichen  Belobung  wurden  für  würdig  erachtet:  die  Abhandlungen  Nro.  VI.
und  Nro.  II.,  wovon  erstere  den  Filiallehrer  Reber  in  Heutensbach,  Dekanats  Backnang,
  und  lebßtere  den  Provisor  Supper  in  Umerjettingen,  Dekanats  Herrenberg,
zum  Verfasser  hat.

Die  neue  Preis-Aufgabe  ist:

Was  ist  das  Ziel  der  Volksschule,  wenn  es  als  Ideal  zunächst  aufgefaßt,  und
dann,  wenn  es  nach  den  Hindernissen,  welche  der  Verwirblichung  des  Ideals  entgegenstehen,
  in  seiner  Erreichbarkeit  betrachtet  wird;  nebst  Beifügung  eines  für  die
achtjährige  Schulzeit  entworfenen  Lehrplanes,  in  welchem  nach  Semestral-Cursen  das
Ziel  jedes  einzelnen  Lehrgegenstandes  in  Beziehung  auf  das  Endziel  des  ganzen
Schul-Curses  dargelegt  wird.
        <pb n="460" />
        458
Die  Abhandlungen  muͤssen  spaͤtestens  am  1.  Mai  1834  mit  einem  den  Namen  des
Verfassers  enthaltenden  versiegelten  Zettel  an  das  evangelische  Consistorium  eingeschickt

werden;  die  nach  dem  Termin  einlaufenden  sind  von  der  Preis-Bewerbung  ausgeschlossen.
Stuttgart  den  22.  November  1832.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  wieder  zu  besehende  Präzeptorat  in  Rosenfeld,  Oberamts
  Sulz,  dessen  Einkommen,  mit  Innbegriff  des  Schulgeldes,  auf  486  fl.  nach  Sportelpreisen,
  neben  freier  Wohnung,  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  K.  Studienrath,  unter  genauer  Angabe  ihrer  persdulichen  Verhälrnisse,  zu  melden.

2)  Bei  der  Finanz-Kammer  in  Ulm  ist  die  Stelle  eines  Copisten  mit  einem  Gehalt
  von  400  fl.  zu  besehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  Direktorium  der  Finanz-Kammer  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Bei  der  K.  Ober-Rechnungs-Kammer  ist  die  Stelle  eines  normalmäßigen  Kanze
lei-Assistenten,  womit  ein  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  zu  besesen.  Die  Bewerber

um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer  vor
schriftmäßig  zu  melder.

Am  1.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  September  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="461" />
        459

 

Nro.  58.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

J  Mittwoch,  den  12.  December  1832.

 

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

31  en  der  Departements.  Resulkat  der  Semester-Prüfung  der  Instiz-Reserendäre  im  November
  und  December  1832.  —  Bekanntmachung,  die  levorslebende  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre
betreffend.  —  Termine  für  die  Prufung  der  erangelischen  Schul  Provisoren  und  der  Schulamts-Cehrlinge.
—  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  ven  der  Pensions-Anstalt  für  die  Ginterbliebenen  der  Eivil-Staatsdiener
  von  18¼#.  —  Velobung  der  Waldschützen  Joos  und  Baß  im  Nevier  Zang.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  vermöge  höchster  Enischließung  vom  28.
v.  M.  die  erledigte  Kaplanei  Ebenweiler,  Dekanats  Saulgau,  dem  Pfarrer  Mayr  zu
Allmendingen,  Dekanats  Ehingen,  auf  sein  Ansuchen  gnädigst  verliehen,

der  Uebertragung  des  erledigten  Post-Stallmeistereidienstes  zu  Ludwigsburg  an  den
Gastgeber  zur  goldenen  Kanne  daselbst,  Viktor  Körner,  die  landesherrliche  Bestätigung
  gnädigst  ertheilt,  und

den  Oberamtmann  Bollinger  zu  Horb  wegen  körperlicher  Gebrechen,  seinem
Ansuchen  gemäß,  in  den  Pensionsstand  zu  versehen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.
die  durch  das  Ableben  des  Ober-Tribunalraths  v.  Taglieber  erledigte  Stelle  eines
        <pb n="462" />
        460

Koͤniglichen  Mitglieds  des  Staats-Gerichtohofs  dem  Ober-Tribunalrathe  Weisser  in
Seuttgart,  und

die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  erledigte  Stelle  eines  Registrators  dem
Oberamts-Richter  Weinland  in  Freudenstadt  seinem  Wunsche  gemäß  und  unter  Belassung
  des  ihm  früher  verliehenen  Titels  eines  Justizraths  zu  übertragen  geruht;  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Waiblingen
dem  Cameral-Verwalter  Luß  in  Münsingen  gnädigst  verliehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  böchster  Entschließung
vom  6.  d.  M.  die  durch  die  Befdrderung  des  jehigen  Geheimenraths  v.  Herdegen
zum  Chef  des  Finanz-Departements  erledigte  Stelle  eines  ordentlichen  Mitglieds  des
Geheimenraths  dem  zum  wirklichen  Staatsrath  ernannten  bisherigen  ersten  Geheimen
Cabinets-Sekretär  v.  Gärttner,  unter  fernerer  gnädigster  Belassung  der  Direktion
der  Hof-Domänen-Kammer,  zu  übertragen,

den  Geheimen  Cabinets-Sekretär,  Geheimen  Legationsrath  v.  Pfeifer  seinem
Ansuchen  gemäß,  unter  Bezeugung  Höchst  Ihrer  vollkommenen  Zufriedenheit  mit
seiner  vieljährigen  Dienstleistung,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  und  demselben  das
Commenthur-Kreuz  Höchst  Ihres  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  verleihen,
und

den  Finanzrath  Hefele,  unter  Vorbehalt  seines  Dienstalters  beim  Finanz-Departement,
  so  wie

den  Legationsrath  v.  Meerheimb  zu  Geheimen  Cabineto-Sekretären  zu  ernennen
  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Resultat  der  Semefter-Prüfung  der  Jusitz  Referendäre  im  Nevember  und  Occember  1832.

Auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  217)  haben  sich  zur
zweiten  Dienst-Prüfung  zwolf  Bewerber  gemeldet,  von  welchen  in  Folge  dieser  am
        <pb n="463" />
        27.

461
November  und  4.  December  vollzogenen  Prüfung  die  hiernach  in  alphabetischer

Ordnung  aufgeführten  eilf  Candidaten  zu  Referendären  erster  Elasse  bestellt  worden  sind:

4

1)  Conrad  v.  Ackermann  von  Dürmentingen,  Oberamts  Riedlingen;
2)  Carl  Friedrich  Breßand  von  Stuttgart;

3)  Moriz  Hartmaper  von  daz

4)  Anton  Friedrich  Hiller  von  Ellwangen;

5)  Johann  Friedrich  Kappler  von  Neuenstadt,  Oberamts  Reckarsulm;
6)  Ferdinand  Keller  von  Göppingen;

7)  Carl  Pfizmaier  von  Gmünd;

3)  Carl  v.  Phull  von  Gôppingen;

9)  Eduard  Franz  Schefold  von  Biberach;

10)  Carl  Ziegler  von  Gôppingen;

11)  August  Zürner  von  Flein,  Oberamts  Heilbronn.

Stuttgart  den  7.  December  1832.
Schwab.

b)  Bekanntmachung,  die  devorstehende  Semester-Pröfung  der  Justiz  Referendäre  betrefsend.
Unter  Beziehung  auf  die  Bebanntmachung  vom  6.  Juni  1823  (Reg.  Bl.  S.  418)

werden  diejenigen  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten  Dienst-Prüfung
  besähigt  sind,  und  die  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  hiermit  aufgefordert,
  ihre  dießfälligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe  ihres
Aufenthalts-Orts,  bis  zum  15.  Januar  18335  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so
gewisser  einzureichen,  als  im  Fall  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil
des  Auoschlusses  von  der  nächst  bevorstehenden  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen
unfehlbar  eintreten  würde.

Den  zu  dieser  Prüfung  zugelassenen  Referendéren  werden  sodann  von  der  zweiten

Sektion  der  Justiz-Prüfungs-Commission  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe-Relationen
erforderlichen  Akten  ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  7.  December  1832.
Schwab.
        <pb n="464" />
        462
B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  evangelischen  Consistorium.
Termine  für  die  Prüfung  der  evangelischen  Schul-Provisoren  und  der  Schulamts-Lehrlinge.

Zur  Concurs-Prüfung  der  evangelischen  Schul-Provisoren  auf  Schuldienste  haben
die  Provisoren  der  Generalate  Ludwigsburg,  Heilbronn  und  Reutlingen  den  3.  Januar,
die  Provisoren  der  übrigen  Generalate  aber  den  5.  Januar  1833  zu  erscheinen.  An
dem  letzten  Tage  sind  auch  die  Schulamts-Lehrlinge,  die  ihre  Lernzeit  vollendet  haben,
zur  Prüfung  auf  Provisorate  berufen.  Sämtliche  Bewerber  um  diese  Prüfungen,
welche  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  worden  sind,  haben  sich  an  den  genannten
  Tagen  Morgens  vor  acht  Uhr  in  der  Kanzlei  des  K.  Consistoriums  unfehlbar
einzufinden.  Die  Dekane  werden  hievon  ihre  Untergebenen  in  Kenntriß  seßen.

Stuttgart  den  4.  December  1832.  Mohl.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
#)  Bekanntmachung  der  Rechnungs=  Ergebnisse  von  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterblicbenen  der
Civil-Staatsdiener  von  183/8.
In  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Eivil-Staatsdiener  vom
28.  Juni  1821,  G.  51—43  wird  das  Ergebniß  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt
  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  vom  Jahre  1823  durch  den  nachfolgenden

  Rechnungs-Auszug  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  27.  November  1332.  Herdegen.

Auszug
aus  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der
Civil-Staatsdiener  vom  1.  Juli  1831  bis  30.  Juni  1832.

I.  Jährliche  Einnahmen  und  Ausgaben.
A.  Einnahmen.
4)  Reste.
a)Cassenbestand  vom  30.  Juni  131.  o0
        <pb n="465" />
        463

b)  Aktiv-Ausstaͤnde,
1)  aus  der  Zeit  von  1833..  .  .  205  fl.  11kr
2)  aus  der  Zeit  nach  1821:
Eintrittsgeldern  322ss.  30kr.
jährliche  Beiträge  403  fl.  51kr.  6
1921  fl.  21kr.
1,30  fl.  32kr.
2)  Laufendec.  —
-a)  Gesehliche  Einnahmen:
Eintrittsgeldern  9,986  fl.  17  kr.
jährliche  Beiträge  55,577  fl.  12kr.
Abzüge  von  Penssonen,

wegen  Altersungleichheit

  1,660  fl.  k  kr.
wegen  Pensionsverzehrung

im  Auslande  76  fl.  1r.

a8,  209  fl.  z1kr.
b)  Zinse  aus  den  als  Fonds  angelegten  Capitalien  14,520fl.
e)  aus  Stiftungen.  ..  .  5  fl.  50  kr.
d)  Gesehliche  Zuschüsse  von  ber  Staats-  Easse  60,728fl.  42kr.

 

110,602  fl.  43kr.
Summe  der  Einnahmen:
112,039  fl.  15  kr.

B.  Ausgaben.
4)  Reste.
a)  Bezahlte  Pensions-Rückstände  2,8052  fl.  13kr.
b)  Zuviel  Angesetztes  zurückbezahlt:
1)  aus  der  Zeit  von  1821—  o

2)  nach  1822  ...  72fl.  48br.
,  105  fl.  1  kr.
        <pb n="466" />
        464

2)  Laufendes.

a)  Sterbe-Nachgehalte  ..  .
b)  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen
WA)  Zuviel  Angeseßtes  zurückbezahlt

4)  Capital-Anlegung;  bestimmt  ist  hiezu:

die  Einnahme:
4)  von  Resten:
oben  b)  1)  ganz  205  fl.  11  kr.
b))  2)  zur  Hälfte  615  fl.  40  kr.
2)  vom  Laufenden.
a)  zur  Hälfte.  22,64#  P  fl.  45Tkr.
b)  gnz  l1I5,520fl.
ßc)  desgleihen  57  fl.  30  kr.

38,04sfl.  7  kr.

Davon  Ausgaben:
oben  1)  Reste,  zuviel  Angesetztes:
a)  ganz  ..  ·
b)  zur  Hälfte  56  fl.  2  5kr.
2)  Laufendes:
c)  zur  Hälfte  27  fl.

—  63  fl.  24  kr.

bleiben  anzulegen  37),987  fl.  43  kr.
Diese  wurden  bei  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
  im  Laufe  des  Rechnungejahres
angelegt  mit.  .  .

-  57,981  fl.  43kr.

5,742  fl.  26kr.
66,156  fl.  ökr.
54  fl.

 

109,93#  fl.  14  kr.

Summe  der  Ausgabe:
112,059  fl.  15  kr.
Demnach  Cassenbestand:  o
        <pb n="467" />
        465

11.  Darstellung  des  Fonds.
a)  Capitalien.
Dieselben  haben  im  vorigen  Jahre  bei  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse  betragen
  579,219  fl.  49br.
Dazu  Capital  Anlegung  von  den  laufenden  Eimahmen  1331  37,981  fl.  45kr.

Summe  des  Capitalsonds  517,20  fl.  32  kr.
b)  Aktiv-Ausständc.
An  Eintrittsgeldern  und  Veitraͤgen  .  .  5,324  fl.  2kr.
davon  unberichtigte  Ersatzposten  (Ruͤckzahlungen)  23o0fl.

 

—  —  z,  3094fl.  Ekr.
wovon  nach  bewirktem  Einzuge  dem  Fonds  sein  Antheil  zuzuscheiden  ist.
III.  Personal-Bestand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,  und  zwar:
1)  normalmäßig  angestellte  Diener  1192.

2)  nur  für  ihre  Person  als  Staatsdiener  zu  bunon  twenr  Prag—
matik  §H.  5)  .

179.
5)  Quiescenten  und  Pensi  nire  .  ....  307.
—:  1678.
b)  Im  Pensions-Genusse  standen  am  n  Schlasse  des  Jahrs  1834:
Wittwen.  .  ....·356.
Waisen

53

 

b)  Belobung  der  Waldschuͤtzen  Joos  und  Baß  im  Revier  Zang.

Den  beiden  Waldschüßen  Joos  und  Baß  im  Zanger  Revier,  des  Heidenheimer
Forsts,  ist  wegen  der  bei  den  Culturen  in  Staatswaldungen  von  ihnen  bewiesenen  Thárigkeit
  und  Sorgfalt  eine  Belobung  und  angemessene  Belohnung  ertheilt  worden,  was
hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  4.  December  1832.  Herdegen.

—  —  —
        <pb n="468" />
        466
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamts-Richtersstelle
  in  Freudenstadt  werden  andurch  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tuͤbingen  vorschriftmaͤßig  einzureichen.

2)  Durch  die  Pensionirung  des  Oberamtmanns  Bollinger  ist  das  in  der  zweiten
Besoldungs-Classe  stehende  Oberamt  Horb  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
umdiese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald=Kreises
  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oetisheim,  Debanats  Knittlingen,  zählrt
im  Mutterort  116“  und  in  den  Filialen  Schdnenberg,  wo  der  Pfarrer  jährlich  zwolf
Predigten  zu  halren  hat,  Corres  und  Erlenbach  550  Pfarrgenossen,  und  das  Dienst-Einkommen
  ist  nach  Abzug  einer  jährlichen  Abgabe  von  350  fl.  für  den  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds
  auf  956  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

4)  Mit  dem  erledigten  Diakonat  Rosenfeld,  Dekanats  Sulz,  ist  die  drei  Viertelstunden
  entfernte  Pfarrei  Isingen  verbunden,  wo  der  Helfer  an  allen  Sonn-Fest-Feier=
  und  Bußtagen  zu  predigen,  und  an  ersteren  auch  eine  Gatechisation  zu  halten
hat.  Nosenfeld  zählt  12532  und  der  Pfarrort  Isingen  484  Kirchengenossen,  und  das
Einkommen  des  Diakonats  ist  auf  600  fl  in  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig.
zu  melden.  ·

5)DieVewerberUmdiecrlcdigteevangelischePfarreiDarmöheim,Dekanats
Böblingen,  welche  916  Pfarrgenossen  zaͤhlt,  und  deren  Einkommen  in  Sportelpreisen
auf  697  fl.  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmaͤßig  zu  melden.
        <pb n="469" />
        Nro.  59.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

—

 

—
Samstag,  den  15.  December  1832.

—.—

 

——
Inbalt.
Verfügungen  der  Departements.  Stand  der  geistlichen  Wittwen-Casse  auf  Martini  1831.—  Termin
für  die  Prüfung  israelitischer  Lehrer  und  Vorsänger.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  evangelischen  Consistorium.
Stand  der  geistlichen  Wittwen-Casse  auf  Martini  1831.
Nachdem  die  Rechnung  der  geistlichen  Wittwen-Casse  von  Martini  1824  revidirr

und  justificirt  ist,  wird  unter  Beziehung  auf  das  Regierungs-Blatt  von  1851,  S.  614
folgende  Uebersicht  über  den  Stand  derselben  an  Martini  1851  bekannt  gemacht.
        <pb n="470" />
        468

1.  Berechnung  der  Vermögens-Zunahme  von  Martini  1812
Das  Vermögen  bestand:

an  Martini  1830;
Capitalten  224,859  fl.  28  kr.
Ausstände  5,/136  fl.  103  kr.
Zahlungs-Vorschüsse:

allgemeine
an  die  Ulmer  Wittwen-Casse
  4,057  fl.  55  kr.,
deren  Ersaß  ungewiß
ist,  daher  hier  einkommt  ·
Cassen-Bestand  1,254  fl.  34  kr.
251,891  fl.  55  kr.
Hievon  Passiprückstände  70ofl.  z  kr.
Rest

631  fl.  42  kr.

 

231,821  fl.  52  kr.

an  Martini  1851:
.  I  2  s  224,610  fl.  124kr.
.  5,075  fl.  52  kr.

 

 

Das  Vermögen  hat  mithin  in  diesem  Jahre  abgenommen  um
—!  504  fl.  482  kr.

welche  sich  liquidiren:

durch  das  Defiit  an  den  Etats-Einnahmen  von
abzüglich  des  Ueberschusses  an  den  Einlagen  in  den  Fonds  mit

nach  deren  Abzug  erscheinen  obige

.  ....  649  fl.  55  kr.
5,156  fl.  35kr.,  wovon
aus  dem  angefährten
Grund  in  Berechnung
genommen  werden  kann  ·
1,  015fl.  24  kr.
251,  357  fl.  B3  kr.
.-.·..  SOst  —
231317si-å
1,025  fl.  59  kr.
521  fl.  10#  kr.
504fl.  484  kr.

II.  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Aus  gaben  von  Martini  13#.
A.  Etats-Einnahmen  und  Ausgaben.

Einkünfte.

Jährliche  Beiträge  von

1011  Mitgliedern  8,346  fl.  24  kr.
Von  erledigten  Stellen  4,480  fl.  58  kr.
WVom  Gnaden-Quartal  0
Sporteln  .
Freiwillige  Beiträge  27  ff.  34kr.
Strafen  —

2,457  fl.  49  kr.

Aufwand.
Wittwen-Pensionen  23,988  fl.  —
Waisen-Portionen.  1,072  fl.  30  kr.
Gratialien  1,270  fl.  —
Stiftungen  420  fl.  —
Vicariats-Kosten  5%  fl.  —

Besoldungen  und  Be-Ghnungen

  454  fl.  16  kr.
        <pb n="471" />
        469

Ertrag  vom  Buͤcherverlag.

  5,/  700  fl.
Davon  Nachlaß  wegen
vermehrter  Bogenzahl
durch  einen  weitern
Jahrgang  Pericopen
357  fl.  30  kr.

—

Rest.  5,362  fl.  30  kr.
Fuͤr  verkaufte  Kirchenbuͤcher  ·
Capital-Zinse.  ie  kr.
Ersaß-Posten  0
Insgemein  Afl.  59zkr.

 

 

28,  109  fl.  31  br.

Rechnungs-Kosten.  66  fl.  25  kr.
Abgegangen.  2fl.  8  kr.
Zinsraten  und  Agio  bei

den  durch  Cession  erworbenen

  Capitalien  106  fl.  8  kr.
Ersat-Posten  .  ·
Vorschüsse  an  die  Ulmer

Pfarr-Wittwen-Casse  1,099  fl.  2  kr.

Remunerationen  für  die
Bearbeitung  des  Melodien-Anhangs
  zum
neuen  Gesangbuch

Insgemein

585  fl.  —
18  fl.  1  kr.

29,155  fl.  50  kr.

 

Es  ergiebt  sich  mithin  ein  Abmangel  von

B.  Grun

1,025  fl.  59  kr.

dst  osck.

14)  Zuwachs  und  Abgang.

Einnahme.  4
Einlagen  in  lundum  1,  409  fl.  30  kr.

Es  ergiebt  sich  also  ein  Zuwachs  von  —i.

Ausgaben.

An  Capitalien  und  Zins-Rückständen,  welche
mit  den  Pfedelbacher  und  Ravensburger
Wittwen-Cassen  in  die  allgemeine  Wittwen-Casse
  übergegangen  sind,  sind  im
Gant  durchgefallen.  888  fl.  19,  kr.

52  L  fl.  10  kr.

)  Fonds-Bestände.

Cassenbestand  auf  Martini

  1850  1,254  fl.  34K  kr.
Ausstände  an  Martini

1850  .  5,146si.1ozkr.
Auf  kurze  Zeit  angeliehen  0
Zahlungs-Vorschüsse  631  fl.  32  kr.

Zahlungs-Vorschüsse

Aussiand  auf  Martini

1831  5,075  fl.  32  kr.

649  fl.  55  kr.
        <pb n="472" />
        470

Heimbezahlt  erhaltene
Aktiv-Capitalien  29,033  fl.  30xkr.  Capitalien  ausgeliehen  28,785  fl.  15  kr.

 

Neue  Passiorückstände.  30fl.  —  Alte  Passiorückstände.  70  fl.  3  kr.
56,095  fl.  57x  kr  5,577  fl.  45  kr.

Mithin  sind  an  früheren  Fondsbeständen  in  der  Casse  0

sondern  zu  wenig  —:=  1,518  fl.  12kr.
Zusammenstellung  der
Einnahmen  und  Ausgaben.
Einkünfte.  238,109  fl.  31  kr.  Aufpwand  298/155  fl.  30  kr.
Für  den  Grundstock  1,409  fl.  50  l  Abgang  am  Grundstock  888  fl.  19  kr.
Fondsbestände  5306)095  fl.  5ö7xkr.  An  Fondsbeständen  597,577  fl.  45  kr.
65,  6la  fl..  #  6,601I  fl.  34  kr.
Remanet  des  Rechners:

 

—.  D,0  15ffl.  23kr.
Wird  diese  Summe  von  dem  Deficir  an  den  Fonds-Beständen  abgezogen,  so  liquidirt
  sich  die  Vermögens-Abnahme--III.
  Neuester  Personal=  Bestand  der  Anstalt.
a)  Beitragende  Mitglieder  101.
b)  Im  Genuß  stehende  Witber  565.
c)Im  Genuß  stehende  Waisssfsfen  38.
Stuttgart  den  12.  November  1832.  Mohl.

2.  Der  Commission  zur  Pruͤfung  israelitischer  Schullehrer  und  Vorsaͤnger.
Termin  für  die  Prüfung  ieraelitischer  Lehrer  und  Vorsänger.

Zur  gesetzlichen  Prüfung  ioraelirischer  Lehrer  und  Vorsänger  ist  der  dritte  und
vierte  Januar  kbünftigen  Jahrs  festgeseht,  und  es  haben  diejenigen,  welche  entweder
zu  derselben  sich  gemeldet  habem,  oder  bereits  früher  auf  die  nächste  Prüfung  vorbeschieden
  worden  sind,  am  Morgen  des  3.  Januars  vor  acht  Uhr  im  Kanzlei-Gebäude
des  evangelischen  Consistoriums  unfehlbar  sich  einzufinden.  Die  gemeinschaftlichen  Ober-Amter
  werden  ihre  Untergebenen  hievon  in  Kenntniß  sehen.

Stuttgart  den  7.  December  1832.  d'Autel.
        <pb n="473" />
        471
Nro.  60.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

 

 

 

—  —.
Donnerstag,  den  20.  December  1832.
—  –  —
In  halt.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher.

  .

 

J.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Dekrete.

Keine.

II  Verfügungen  der  Departemente.
Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Versügung,  betrefsend  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher.

Da  für  diejenigen  Gemeinden  des  Königreichs,  in  welchen  noch  keine  Güterbücher
vorhanden,  oder  die  vorhandenen  unbrauchbar  geworden  sind,  die  Anlegung  solcher
Bücher,  insbesondere  zu  fester  Begründung  des  neuen  Pfandsystems,  nothwendig  erscheint,
  und  da  in  dem  9.  9  der  Notariats-Vollziehungs-Verordnung  vom  2¼.  Mai
1826  (Reg.  Bl.  S.  231)  die  Ertheilung  einer  besondern  Instruktion  für  die  den  Notaren
  übertragene  Führung  der  Güterbücher  zugesichert  worden  ist,  zu  jenem  Behuf
aber  die  in  Folge  der  Landes-Vermessung  für  viele  Landestheile  bereits  angefertigten
        <pb n="474" />
        472
neuen  Primär-Cataster  nunmehr  eine  sichere  Grundlage  gewähren;  so  werden  in  Gemäßheit
  höchsier  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  2#1.  August
d.  J.,  unter  Zugrundlegung  der  in  dem  fünften  Kapitel  der  Commun-Ordnung  und
dessen  siebenten  und  neunten  Abschnitt  enthaltenen  Bestimmungen,  für  die  Anlegung
und  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:
PUv

Erstes  Kapitel.
Von  Anlegung  oder  Ergänzung  der  Gemeinde-Güterbücher.
I.  Von  den  Gemeinden,  für  welche  Güterbücher  anzulegen  sind.

g.  1.

In  allen  Gemeinden,  in  welchen  keine  oder  unbrauchbar  gewordene  Güterbücher
vorhanden  sind,  und  in  welchen  die  Landes-Vermessung  durch  Herstellung  eines  Primär=Catasters
  über  die  Markung  vollendet  ist,  sind  neue  Güterbücher  anzulegen.

Gleiches  soll,  wenn  auch  die  Vermessung  noch  nicht  statt  gefunden,  alsdann  geschehen,
  wenn  voraussichtlich  Lehtere  noch  längere  Zeit  ansteht,  und  wenn  bei  der  Fortdauer
  des  bisherigen  unvollbommenen  Zustandes  besondere  Nachtheilc,  z.  B.  Verwirrung
  im  Unterpfandswesen,  zu  besorgen  wären.

In  denjenigen  Gemeinden  dagegen,  in  welchen  die  vorhandenen  Güterbücher  zur
Zeit  noch  ihren  wesentlichen  Zwecken  nach  brauchbar  sind,  ist  nach  Vollendung  des
Primär-Catasters  vorerst  nur  eine  Ergänzung  jener  Bücher  durch  ꝓen  Eintrag  der
Ergebnisse  der  Vermessung  erforderlich.

.  2.

Ueber  die  fernere  Brauchbarkeit  und  Beibehaltung  der  vorhandenen  Güterbücher,
oder  über  die  Rothwendigkeit  der  gleichbaldigen  Herstellung  neuer,  so  wie  der  Vervollständigung
  oder  tbeilweisen  Erneuerung  der  vorhandenen  Bücher,  haben  die  Gemeinderäthe
  sogleich  nach  Erscheinung  gegenwärtiger  Verfügung  sich  zu  berathen;  wondchst
ihre  dießfälligen  Beschlüsse  den  ihnen  vorgesehten  Bezirks-Geriehren  und  Oberämtern
(Aemtern)  vorzulegen  sind.  "

Diese  haben  sodann  diejenigen  Gürerbücher,  auf  deren  Erneuerung  oder  Vervollständigung
  angetragen  wird,  annoch  selbst  genau  zu  prüsen  und  hierauf  dem  Kreis-Gerichtshofe
  und  der  Kreis-Regierung  unverweilt  darüber  Bericht  zu  erstatten:
        <pb n="475" />
        473
a)  in  welchen  Gemeinden  die  Erneuerung  oder  theilweise  Ergänzung  der  vorhandenen
  Güterbücher  beschlossen  worden,  und  ob  und  aus  welchen  Gründen  auch
sie  eine  solche  für  nothwendig  erachten;

b)  in  welchen  Gemeinden  die  vorhandenen  Güterbücher  vorerst  beibehalten  werden

können;

c)  in  welchen  Gemeinden  noch  gar  keine  Güterbücher  vorhanden  seyen;  endlich

d)  wie  groß  in  jeder  Gemeinde  die  Zahl  der  zu  ihrem  Steuer-Verbande  gehbrigen

  Grundstücke  dem  ungefähren  Betrage  nach  sey?
§.  5.

Sollten  in  einzelnen  Fällen  die  Bezirks-Gerichte  und  Oberämter  (Aemter)  in  ihren
Ansichten  über  die  Nothwendigkeit  der  Erneuerung  oder  Vervollständigung  der  Güterbücher
  nicht  übereinstimmen,  oder  gegen  die  Ansicht  der  Gemeinderäthe,  die  Erneuerung
der  vorhandenen  Güterbücher  wegen  ihrer  schlechten  Beschaffenheit  für  nothwendig  erkennen;
  so  haben  die  beiden  Bezirks-Beamten  hiernber  besondern  umständlichen  Vortrag
  an  die  ihnen  zunächst  vorgesehten  Kreisstellen  zu  weiterer  Einleitung  gemeinschaftlich

  zu  erstatten.
4.

Leßtere  haben  sofort,  nach  Maßgabe  der  erhaltenen  Notizen,  die  Herstellung  neuer
oder  die  Vervollständigung  der  vorhandenen  Güterbücher  anzuordnen  und  hierüber  an
die  K.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  Anzeige-Bericht  zu  erstatten.

Sollten  der  K.  Gerichtshof  und  die  Kreis-Regierung  über  die  zu  treffende  Verfügung
  nicht  mit  einander  übereinstimmen,  so  ist  der  Gegenstand  von  denselben  den  gedachten
  beiden  Ministerien  zur  Entscheidung  vorzulegen.

II.  Von  den  Geschäftsmännern,  welchen  die  Bearbeitung  der  neuen  Güterbücher
zu  übertragen  ist,  und  von  ihrer  Belohnung  und  Beaufsichtigung.

K.  5.

Den  Gemeinderäthen  wird  zunächst  anheimgegeben,  über  die  nothwendige  Güterbuchs-Erneuerung
  mit  dem  Notar,  dem  Pfandhülfsbeatiten,  dem  Verwaltungs-Aktuar
des  Bezirks,  oder  demjenigen  Gemeinde-Beamten,  der  die  Verwaltungs-Geschäfte  zu
besorgen  har,  vorausgeseßt,  daß  derselbe  die  zur  Uebernahme  eines  Notariats  oder.
Verwaltungs-Aktuariats  erforderliche  Befähigung  habe,  einen  Akkord  zu  treffen.
        <pb n="476" />
        474

Sollte  keiner  dieser  Beamten  zu  Uebernahme  des  Geschaͤfts  geneigt,  oder  derjenige,
der  es  uͤbernehmen  wollte,  nach  dem  Erachten  seiner  vorgesetzten  Behoͤrde  dasselbe  ohne
Nachtheil  für  seine  ordentlichen  Geschäfte  zu  vollbringen  nicht  im.  Stande  seyn;  so
haben  die  Gemeinderäthe  hiefür  einen  eigenen  Geschäftsmann  aus  der  Zahl  der  erprobten
  Schreiberei-Verständigen  zu  wählen,  wobei  vorzugsweise  diejenigen  vormaligen
Pfand-Commissäre,  welche  durch  Tüchtigkeit  und  Fleiß  sich  ausgegeichnet  haben,  zu  berücksichtigen
  sind.

—*-Die

  Wahl  des  für  die  Güterbuchs-Fertigung  ausersehenen  Geschäftsmannes  unterliegt
  jedenfalls  der  Genehmigung  des  Bezirks-Gerichts  und  des  Oberamts  (Amts),
von  welchen  darüber  dem  vorgesehten  Gerichtshofe  und  der  Kreis-Regierung  Anzeige  zu
erstatten  ist.  Bei  etwaiger  Verschiedenheit  der  Ansichten  ist  das  oben  (689.  5,  4)  vorgeschriebene
  Verfahren  einzuhalten.

In  der  den  K.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vorzulegenden  Uebersicht
über  sämtliche  Gemeinden  des  Kreises,  in  welchen  neue  Güterbücher  herzustellen  oder
die  vorhandenen  zu  vervollständigen  sind  (§.  4),  müssen  zugleich  die  Namen  der  hiefür
gewählten  Geschäftsmänner  angegeben  werden.

.  7.  *-r1*

Diese  Geschäftsmänner  siehen  hinsichtlich  der  ihnen  übertragenen  Anlegung  oder
Ergänzung  von  Güterbüchern,  vorbehältlich  der  Mitaussicht  der  Oberämter  (Aemter),
zundchst  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  der  Bezirks-Gerichte,  von  welchen  sie  bei  dem
Beginnen  ihrer  Geschäfte  zu  deren  gewissenhafter  Besorgung  eidlich  zu  verpflichten,
oder  wenn  sie  bereits  im  Dienste  der  Gemeinde  stehen,  auf  ihre  frühere  Verpflichtung
zu  verweisen  sind.

In  Anstandefäállen  haben  sie  von  dem  Bezirks-Gerichte  sich  Bescheid  zu  erbitten,
auch  je  am  Schlusse  des  Monats  Bericht  über  den  Fortgang  ihrer  Geschäfte  dahin  zu
erstatten.

Für  die  Richtigkeit  der  Leßtern  sind  sie  streng  verantwortlich.

Die  Bezirks-Gerichte  sind  verbunden,  bei  Anständen,  die  auf  die  Kosten  des  Geschäfts
  Bezug  haben,  mit  dem  Oberamt  (Amt)  Rücksprache  zu  nehmen;  im  Falle
einer  Verschiedenheit  der  Ansichten  tritt  das  hievor  angedeutete  Verfahren  (§9.  3,  4)  ein.
        <pb n="477" />
        475

K.  8.

Ueber  die  Belohnung  für  die  Herstellung  der  Güterbücher  sind  in  der  Regel  mit
den  gewählten  Geschäftsmännern  Akkborde  abzuschließen,  bei  welchen  unter  vorläufiger
Schätzung  des  Zeitbedarfs  ein  Taggeld  von  zwei  Gulden  zum  Anhaltspunkt  zu  nehmen
  ist.

Ein  solcher  Akkord  muß  vor  seinem  endlichen  Abschlusse  der  Kreis-Regierung,
welche  darüber  mit  dem  betreffenden  Gerichtshofe  Rücksprache  nehmen  wird,  zur  Genehmigung
  vorgelegt  werden.

Vergütung  von  Reisekosten  findet  bei  Verrichtungen  innerhalb  der  Orts-Markung
eben  so  wenig  als  für  die  Hin=  und  Her-Reisen  von  und  in  den  Wohnort  des  Geschäftsmanns
  Statt.

Dieselbe  ist  nur  bei  weitern  Reisen  zuläßig,  wenn  etwa  in  seltenen  Fällen  das
Geschäft  selbst  Veranlassung  dazu  geben  sollte;  wobei  den  Bezirks-Gerichten  und  Oberadmtern
  (Aemtern)  die  genaueste  Aufsicht  darüber,  daß  alle  unnüßen  Reisen  vermieden
werden,  zur  strengen  Pflicht  gemacht  wird.

Die  Reisekosten-Entschädigung  wird  in  Fällen  dieser  Art  auf  Einen  Gulden  für

die  Reisestunde  festgesetzt.  n
.  9.

Die  Bezirksrichter  haben  genau  darüber  zu  wachen,  daß  die  Güterbücher  mit  Fleiß
und  Gründlichkeit,  den  hienach  folgenden  Vorschriften  gemäß,  bearbeitet  werden,  und
zu  diesem  Behuf  von  dem  Geschäfte,  jedenfalls  bald  nach  dessen  Beginnen  und  späterhin,
  so  oft  sie  es  für  nothwendig  erachten,  Einsicht  zu  nehmen.

Von  dem  Ergebnisse  dieser  Prüfungen  und  dem  Fortgange  des  Geschäfts  hat  der
Bezirksrichter  dem  Oberamtmann  oder  Amtmann  des  Bezirks  Mittheilung  zu  machen.
Leßreren  liegt  ob,  sowohl  aus  diesem  Anlasse  ihre  etwaigen  Bemerkungen  und  Erinnerungen
  dem  Bezirksrichter  zu  eröffnen,  als  auch  bei  vorkommender  Gelegenheit  an  dem
Orte  des  Geschäfts  von  dessen  Behandlung  sich  Kenntniß  zu  verschaffen  und  den  Bezirksrichter
  von  den  wahrgenommenen  Mängeln  zu  benachrichtigen.

g.  10.

Je  nach  drei  Monaten  haben  die  Bezirksrichter  uͤber  den  Fortgang  des  Geschaͤfts

der  Güterbuchs-Herstellung  an  die  betreffenden  Kreis-Gerichtshöfe  zu  berichten,  von
        <pb n="478" />
        476
welchen  in  den  gleichen  Zeitfristen  Hauptberichte  daruͤber  an  das  K.  Justiz-Ministerium
zu  erstatten  sind.

Die  etwaigen  Reisekosten  der  mit  der  Leitung  und  Aufsicht  uͤber  die  Herstellung
der  Gemeinde-Guͤterbuͤcher  zunaͤchst  beauftragten  Bezirksrichter  werden  auf  die  Staats-Casse
  (beziehungsweise  die  standesherrliche  Rentamts-Casse)  übernommen,  und  sind  nach
der  allgemeinen  gesehlichen  Vorschrift  zu  behandeln.

III.  Von  der  Einrichtung  und  Bearbeitung  der  neuen  Güterbücher.
A.  Einrichtung.
o)  Im  Allgemeinen.
S.  11.-Jedes
  Gemeinde-Güterbuch  muß
a)  die  ganze  Grundfläche,  welche  die  Gemeinde-Markung  bildet,  in  ihren  einzelnen
Theilen  —  Grundstücken  —  genau  beschreiben  (vergl.  übrigens  hienach  §.  14);
b)  alle  öffentlichen  und  Privatrechts-Verhältnisse  jedes  einzeluen  Grundstücks,
welche  der  Gemeinderath  bei  der  ihm  übertragenen  Gemeinde-Verwaltung  und
Rechts-Polizei  von  Amtswegen  zu  beachten  hat,  vollständig  darstellen,  und
o)  die  Quellen,  in  welchen  jene  Beschreibung  und  diese  Darstellung  rechtlich  begruͤndet
  ist,  nachweisen.
Quellen.
g.  12.

Hiezu  dienen  insbesondere  die  Primaͤr-Cataster  nebst  den  dazu  gehoͤrigen  Markungs-Charten,
  die  Steuer=  und  Brand-Versicherungs-Abten,  die  Contraktbücher,  Beibringens-Inventare,
  Erbtheilungen,  Vermögens-Uebergaben,  Zehnt-Abten,  Weg=  und
Lückeubücher,  Grund-,  Lager=  Zins-,  Haisch-,  Saal=  und  Gün-Bücher  sc.,  welche  auf
die  Gemeinde-Markung  Beziehung  haben;  vornämlich  aber  frühere  Güterbücher,  sofern.
über  ihre  Einträge  keine  Anstände  vorwalten.

Mit  diesen  Quellen  der  anzulegenden  Güterbücher  haben  daher  die  aufgestellten
Geschäftsmänner  vor  Allem  sich  bekannt  zu  machen;  soweit  solche  in  den  Gemeinde-Registraturen

  sich  nicht  vorfinden,  sind  die  berreffenden  Amtsstellen  und  Personen  um
deren  Mittheilung  sofort  zu  ersuchen.
        <pb n="479" />
        477
g.  13.

Saͤmtliche  K.  Amtsstellen  und  alle  unter  der  Aufsicht  der  Staats-Behoͤrden  stehenden
  Gemeinde-  und  andere  Verwaltungen  werden  hiedurch  angewiesen,  die  zu  Anlegung
  von  Gemeinde-Güterbüchern  dienlichen  Amtsbücher  und  Urkunden  den  damit  beauftragten
  Geschäftsmännern  auf  ihr  Ersuchen  gegen  Empfangs-Bescheinigung  mitzutheilen.


Gutsherrschaften  oder  andere  Personen,  welche  die  Mittheilung  erbetener  Akten
verweigern,  haben  sich  selbst  es  zuzuschreiben,  wenn  Rechte,  welche  sie  an  Grundstücke
der  Gemeinde-Markungen  ansprechen,  nur  soweit  in  die  anzulegenden  Güterbücher  aufgenommen
  und  hiernach  von  den  Gemeinderäthen  beachtet  werden,  als  sie  aus  anderen
Abten  der  Leßtern  ersichtlich  sind.

Uebrigens  ist  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  daß  die  erhaltenen  Amtsbücher  und  Urkunden
  unbeschädigt  und  möglichst  bald  zurückgegeben  werden.

s5)  Im  Besondero.
4)  Inhalt.
.  13.

Die  Gemeinde-Güterbücher  müssen  Alles  enthalten,  was  den  Gemeinde-Behbrden
bei  ihren  Rechts=  und  Verwaltungs-Geschäften  hinsichtlich  aller  nicht  befreiten
Grundstücke  der  Gemeinde-Markung  und  des  Steuer-Verbandes  zu  wissen  nöthig  ist.

In  denselben  sind  daher  die  einzelnen  nicht  befreiten  Grundstücke  der  Gemeinde-Markung
  und  des  Steuer-Verbaudes,  so  wie  deren  öffentliche  und  Privatrechts-Verbältnisse,
  mögen  lettere  bleibend  oder  vorübergehend  seyn,  darzustellen.  Auggeschlossen
bleiben  die  eremten  Grundstücke,  d.  h.  solche,  welche  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Gemeinde
  -Behörden  befreit  sind  und  unmittelbar  unter  der  Gerichtsbarbeit  der  K.  Gerichtshdfe
  stehen,  und  welche  entweder  ganz  steuerfrei  (Staatsgüter,  welche  nicht  im
Gemeinde-Verband  stehen),  oder  zur  Amtopflege  unmittelbar  steuerpflichtig  sind.

Ueber  die  Verzeichnung  dieser  Grundstücke  in  die  Güterbücher  über  exemte  Besiungen
  werden  besondere  Vorschriften  ertheilt  werden.
        <pb n="480" />
        478

Auch  sind  die  als  oͤffentliches  Eigenthum  anzusehenden,  gewoͤhnlich  nicht  in  den  Privat-Verkehr
  kommenden  Gegenstaͤnde,  namentlich  Fluͤsse,  Baͤche,  oͤffentliche  Plaͤtze,  Straßen,
Wege  cc.  in  die  Güterbücher  nur  dann  aufzunehmen,  wenn  sie  zugleich  einen  oͤkonomischen
  Nußen  gewähren,  und  daher  Gegenstand  der  Besteuerung  sind,  z.  B.  Bäche  als
Fischwasser;  oder  wenn  sie  zu  einem  andern  Zwecke  umgewandelt,  z.  B.  wenn  öffentliche
  Pätze  überbaut  oder  zu  Gärten  rc.  angelegt  werden.

#)  Beschreibung  der  einzelnen  Grundstücke.
K  15.
Die  Beschreibung  der  einzelnen  Grundstücke  muß  enthalten:
")  die  Gattung:  ob  das  Grundstück  ein  Gebäude,  Feldgut,  Wasser,  Straße,  Fels,
Steinriegel  rc.  seyz
b)  die  Art:  ob
a)  das  Gebäude:  ein  Wohn-,  Fabrik-,  Gewerb-,  Wirthschafts-Gebaude,
b)  das  Feldgut:  Acker,  Wiese,  Weinberg,  Garten,  Land,  Waldung,  Wechselfeld,
Mähfeld,  Waide,  Steinbruch,  Erz-,  Thon-,  Sand-,  Mergel-Grube  2c.,
c)  das  Wasser:  Fluß,  Bach,  See,  Weiher  sey;
Uc)  die  Lage:  mithin
a)  bei  Gebäuden:  die  Straße,  der  öffentliche  Platz  sc.,
b)  bei  Feldgütern:  die  Zelge,  das  Gewand  rc.,  worin  es  sich  befindet;
d)  den  Umsang:  namentlich  den  Meßgehalt,  bei  Gebäuden  insbesondere  ihre
Stockwerke  und  Keller;
e)  die  besondere  Beschaffenheit,  insofern  deren  Kenntniß  für  die  gemeinderäthlichen
  Geschäfte  (z.  B.  bei  Bestimmung  des  Steuer=  oder  Brand-Versicherungs-Anschlags
  2c.)  nöthig  ist,  mirhin  bei  Gebäuden  die  Angabe,  ob  sie  von.
Stein  oder  von  Holz  erbaut  seyen  2c.;
1  die  Zugehörden:  ob  z.  B.  in  Hofräumen  oder  Feldgütern  Brunnen,  Gartenhäuser
  2c.  sich  befinden.

Bei  jedem  Grundstücke  sind  die  Nebenlieger  zu  benennen.
        <pb n="481" />
        479
b)  Darstellung  ihrer  Rechts-Verhältnisse:
a)  der  öffentlichen.
4  16.
Zur  Darstellung  der  öffentlichen  Rechts-Verhältnisse  eines  jeden  Grundstückes  gehört
  die  Angabe:

a)seiner  Steuer-Verhältnisse,

h)  bei  einem  Gebäude  insbesondere:  sei#  s  Verhältnisses  zur  allgemeinen  Gebäude-=Brand-Versicherungs-Anstalt.


aa)  Steuer-Verhältnisse.
#  .  17.
Betreffend  die  Steuer-Verhältnisse  eines  Grundstücks,  so  ist  anzuzeigen:
a)  ob  dasselbe  «
a)  zu  der  Staats-,  Oberamts=  und  Gemeinde-Steuer  beitragspflichtig,  oder
b)  von  allen  oder  von  einzelnen  dieser  Steuern  zeitweise  oder  für  immer  frei  seyz

b)  nach  welchem  Maßstabe  dasselbe  steuerpflichtig  sey,  d.  h.  seine  Steuer-Elasse  und
sein  Steuer-Anschlag.

Wc)  Ist  ein  Grundstück  zu  einer  andern  Gemeinde  und  zu  einem  andern  Oberamte,
als  zu  dem,  in  dessen  Gemeinde=  und  Oberamts-Markung  es  liegt,  steuerpflichtig,
so  ist  mit  Umgehung  der  unter  a  und  b  erwähnten  Anzeigen  nur  eine  Bemerkung
  hierüber  erforderlich.

bb)  Verhältnisse  der  Gebäude  zur  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Austalt.
.  1  .

Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  in  welchem  ein  Gebäude  zur  allgemeinen  Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt
  steht,  genügt  die  Angabe  des  Maßstabes,  nach  welchem
dasselbe  zu  dieser  Anstalt  beizurragen  hat,  d.  h.  die  Angabe  seines  Brand-Versicherungs-Unschlags.


b)  Der  bleibenden  privatrechtlichen.
.  19.

Zu  den  bleibenden,  d.  h.  einem  öfteren  Wechsel  nicht  unterliegenden  Privatrechts-Verhältnissen

  sind  insbesondere  die  in  Beziehung  auf  Grundstücke  der  Gemeinde-Mar-2
        <pb n="482" />
        480
kung  bestehenden  Lehens-  und  Zins-Verhältnisse,  Familien-Fideicommiß-Rechte  und
Real-Dienstbarkeiten  zu  zählen.
aa)  Der  Lehens=  und  Zins-Verhältnisse.
20.
Hinsichtlich  der  Lehens=  und  Zins-Verhältnisse  sind  bei  den  betreffenden  Grundstücken
  anzuzeigen:
a)  der  Name  des  Lehens=  oder  Zins=  und  Gültherrn;
b)  die  Leistungen  an  Frohnen,  Zinsen,  Gülten  2c.,  wozu  der  Lehensmann  oder
Zins-  und  Gält-  Pflichtige,  deßgleichen
c)  etwaige  Gegsnleistungen,  wozu  der  Lehens=  oder  Zins=  und  Gültherr  verbunden
  ist.

bb)  Der  Familien-Fideicommiß-Rechte.
&amp;amp;.  21.
Stehen  Grundstücke  in  einem  Familien-Fideicommiß,  so  ist  die  Familie,  für  welche
Letteres  bestellt  ist,  bei  denselben  zu  benennen.
cc)  Der  Real-Dienstbarkeiten.
—
Bei  Real-Dienstbarkeiten  auf  Grundstücken  ist  zu  bemerken:

a)  ob  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  nur  einen  gewissen  Gebrauch
desselben  unterlassen,  oder  einem  Andern  einen  solchen  Gebrauch  gestatten  musse,
welchen  er  außerdem  Jenem  verwehren  dürfte,  oder  ob  derselbe,  wie  bei  Bannund
  Frohn-Rechten,  Zinsgütern  2c.  zu  gewissen  Leistungen  verbunden  sey  und
worin  jener  Gebrauch  und  diese  Leistungen,  so  wie  etwaige  Gegenleistungen  bestehen;
  sodann
bei  dem  dienenden  Grundstück:  das  herrschende  Grundstück,  dessen  Eigenthümer,
oder  in  Ermanglung  eines  solchen  die  Person,  welche  zu  der  Dienstbarkeit  berechtigt
  —  und  umgekehrt
bei  dem  herrschenden  Grundstück,  wo  ein  solches  vorhanden,  das  dienende,  dessen
  Eigenthümer  zu  derselben  verpflichtet  ist.

dd)  Insbesondere  zehnt-Verhältnige.
g.  25.

Betreffend  insbesondere  die  Zehnt-Verhältnisse  von  Grundstäcken,  so  müssen  angegeben

  werden:

b

6
        <pb n="483" />
        481

a)  die  Namen  der  Zehntherren;
b)  die  Ertrags-Sorten,  von  welchen  einem  jeden  Zehntherrn  der  Zehnte  zu  reichen

  ist.
c)  Waͤre  für  Abreichung  des  Zehnten  in  Natur  ein  Surrogat  auf  immer  bestimmt
(pactirt);  so  ist  eine  Anzeige  auch  hierüber  erforderlich.
6)  Der  vorübergehenden  privatrechtlichen.
——

Zu  den  vorübergehenden  Privatrechts-Verhältnissen,  welche  wegen  ihres  öfteren
Wechsels  mit  Bezugnahme  auf  die  betreffenden  besonderen  Urkunden  in  dem  Güterbuche
  nur  kurz  anzudeuten  sind,  gehbren  insbesondere:  Rechte  in  Beziehung  auf
ihre  Erwerbung  oder  Veräußerung,  Eigenthums-Rechte,  Personal-Dienstbarkeiten,
Pfand-Rechte,  vorübergehende  Fideicommiß-Rechte.

aa)  Rechte  in  Beziehung  auf  Erwerbung  oder  Veräußerung.
g.  28.

Bei  Rechten  in  Beziehung  auf  Erwerbung  oder  Veraͤußerung  eines  Grundstuͤcks  ist

a)  ihr  Inhalt,  z.  B.  Losung,  Wiederkauf  oder  Vorkauf  2c.,

I.)  eine  etwaige  Beschränkung  hinsichtlich  ihrer  Dauer  2c.,

Tc)  der  Name  des  Berechtigten  zu  bemerken.  #

bb)  Eigenthums-Rechte.
g.  26.

Hinsichtlich  der  Eigenthums-Rechte  an  ein  Grundstück  ist

a)  der  Name  des  Eigenthümers,  und

h)  der  Rechtsgrund  seiner  Erwerbung,  z.  B.  Kauf,  Erbschaft  2c.
auzuzeigen.

Befindet  sich  ein  Grundstück  im  Eigenthum  mehrerer  Personen;  so  ist  bei  jeder
von  diesen,  wenn  dasselbe  ungetheilt  ist,  ihr  quotativer,  wenn  aber  dasselbe  getheilt  ist,
ihr  ausgeschiedener  Antheil  genau  zu  bemerken.

cc)  Personal-Diensibarkeiten.
g.  27.
Bei  Personal-Dienstbarkeiten  ist
        <pb n="484" />
        482

a)  ihre  Gattung:  Nießbrauchs--,  Nußungs-,  Wohnungs-Recht,

h)  eine  etwaige  Beschränkung  rücksichtlich  ihrer  Dauer,

Jc)  der  Rame  des  Verechtigten,
anzugeben.

dd)  Pfand-Rechte.
g.  28.

Bei  Pfand-Rechten,  welche  auf  Grundstücken  haften,  genügt  es,  in  dem  Guͤterbuch
  auf  die  Stellen  (Band,  Seite)  des  Unterpfandsbuchs,  an  welchen  dieselben  in
Lebterem  sich  eingetragen  sinden,  hinzuweisen.

ee)  Vorübergehende  Fideicommiß-Rechte.
§.  29.
Sind  Grundstücke  mit  einem  vorübergehenden  Fideicommiß  belegt;  so  ist
ae  )  der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  bei  dessen  Eintritt,  so  wie
b)  die  Person,  an  welche  ihre  Ausfolge  zu  geschehen  hat,
anzuzeigen.  v
)  Quellen-Nachweisung.
.  30.
Bei  jedem  Grundstück  ist
#a)  hinsichtlich  seiner  Beschreibung  das  frühere  Güterbuch  (Band,  Seite),  sodann
die  Rummer  der  Markungs-Karte,  auf  welcher  dasselbe  sich  gezeichnet  finder
(Karten-Nummer)  und  seine  eigene  Nummer,  unter  der  es  in  dieser  und  in
dem  Primär-Cataster  vorbommt  (Grundstücks-Rummer),  zu  bemerken;
b)  hinsichtlich  seiner  dffentlichen  Rechts-Verhältnisse,  und  zwar
a)  seiner  Steuer-Verhältnisse:  das  betreffende  Geseh,  Amts-Versammlungs=  oder
Gemeinderaths-Protokoll  oder  andere  Urkunde,  worauf  die  gänzliche  oder
theilweise  Steuerfreiheit  —  serner  das  Steuer-Einschähungs-Protokoll,  worauf
  die  Steuer-Classe  und  der  Steuer-Anschlag  desselben  beruhen,
b)  hinsichtlich  der  Verhältnisse  eines  Gebäudes  zur  allgemeinen  Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt:

das  betreffende  Gemeinderaths-Protokoll  oder  Brand-Versicherungs-Cataster
anzuführen;
        <pb n="485" />
        483

e)  hinsichilich  seiner  bleibenden  Privatrechts-Verhaͤltnisse  sind  Vertraͤge,  Testamente,
gerichtliche  Erkenntnisse,  Lager-,  Zins-,  Haisch-,  Gült-,  Saal-Bücher  rc.,  welche
sie  beurkunden,  zu  bezeichnen.

Rücksichtlich  der  vorübergehenden  Privatrechts-Verhältnisse  sind  die  Verträge,
  Testamente,  Erkenntnisse,  Beibringens-Inventare,  Erbtheilungen,  Vermögens-Uebergaben
  2rc.,  auf  welche  sie  sich  gründen,  anzuführen.

2)  Torm.

.  .  3Bl.

Fuͤr  die  Guͤterbuͤcher  wird  die  bisher  gewoͤhnliche  Form  im  Allgemeinen  beibehalten,
  wonach  die  zu  uͤberschreibenden  Boͤgen  mit  einem  Rand  zur  Linken  und  Rechten
versehen.,  jener  zu  Abten-Nachweisungen  und  dieser  zum  Eintrag  des  Steuer-Verhältnisses,
  Anschlags  2c.,  so  wie  der  Pfand-Verhältnisse,  benützt,  der  mittlere  größere  Raum
aber  zur  Beschreibung  des  Guts,  namenrlich  durch  Eintrag  seines  Meßgehalts,  seiner
Benennung,  der  Rebenlieger,  Lasten  und  sonstigen  Verhältnisse,  unter  Angabe  der  Zeit
und  Art  der  Erwerbung,  verwendet  wird.

Das  beigeschlossene  Formular

Beilage  Lit.  A.
zeigt  das  Nähere  an.
a)  Allgemeine  Vorbemerkungen.
32.

Als  allgemeine  Vorbemerkungen  sind  dem  Guͤterbuche  voranzuschicken:

a)  solche  Veschaffenheiten  oder  Verhaͤltnisse  der  zu  beschreibenden  Grundstücke,
welche  diesen  Allen  oder  doch  dem  groͤßeren  Theile  derselben  gemeinschaftlich  sind;
wonach  nur  noch  die  Ausnahmen  von  der  hier  unter  den  Vorbemerkungen  angezeigten
  Regel  je  bei  den  einzelnen  Grundstuͤcken  zu  erwaͤhnen  sind;

h)  die  Erläuterungen  über  Abkürzungen  und  Bezeichnungen,  welche  bei  Benennungen,
  die  in  den  Güterbüchern  häufig  vorkommen,  zu  Ersparung  von  Zeit  und
Raum  angenommen  werden.

b)  Personal-Ordnung.
55.

Die  einzelnen  Grundstücke  des  Gemeinde-Verbands  sind,  der  Vorschrift  der  Com-
        <pb n="486" />
        484

mun:  Ordnung  S.  110  gemäß,  unter  den  Namen  ihrer  Eigenthümer,  Lehensgüter  namentlich
  unter  den  Namen  der  Lehensträger,  zusammenzustellen.

Ausnahmsweise  sind  unter  den  Namen  der  Ehemänner  umd  Eltern  auch  diejenidgen
  Grundstücke  ihrer  Ehefrauen  und  Kinder,  welche  in  ihrer  Verwaltung  und  Nutnießung
  stehen,  einzutragen.

Bei  jedem  solchen  Grundstücke  muß  aber  der  wahre  Eigenthümer  oder  Miteigenthümer
  genau  bemerkt  werden  (z.  B.  Beibringen  der  Chefrau,  Rosine,  geb.  Scholl;
während  der  Ehe  erkauft;  Vater=  oder  Muttergut  des  Sohnes  Georg  2c.).

§S.  35.  #

Ueber  die  Reihenfolge,  nach  welcher  die  einzelnen  Eigenthümer  in  dem  Güterbuche

zu  ordnen  sind,  findet  eine  bindende  Vorschrift  nicht  statt;  doch  mag  vorzugsweise  für
Pröôßere  Gemeinden,  in  welchen  jenes  Buch  voraussichtlich  mehrere  Bände  umfassen

wird,  als  zweckmäßig  erscheinen,  die  Eigenthümer  nach  Alters-Elassen  (z  B.  über  50,

von  50—40,  von  40—50,  von  50—20,  unter  20  Jahren  alt)  zu  ordnen,  indem  alsdann

  mit  dem  Ableben  einer  Alters-Classe  auch  derjenige  Band  des  Güterbuchs,  welcher

  die  Eigenthümer  dieser  Elasse  enthälr,  von  selbst  aus  dem  ordentlichen  Gebrauche

kommt.

Jc)  Ordnung  der  einzelnen  Einträge.
55.

Unter  dem  Namen  des  einzelnen  Eigenthümers  sind  dessen  Grundstücke,  in  eigene
Güter  und  in  Lehen  abgetheilt,  nach  ihren  Gattungen  und  Arten  dergestalt  zusammenzustellen,
  daß  zuerst  die  Wohn-,  Fabrik-,  Gewerbe=  und  Wirthschafts-Gebäude,  sodann
die  Gärten,  Länder,  zelgliche  und  willbührlich  gebaute  Accker,  Wechselfelder,  Bau=  und
Mähfelder,  Weinberge,  Wiesen,  Waiden,  Waldungen,  Steinbrüche,  Erz-,  Thon-,
Sand-,  Mergel-Gruben,  Seen,  Weiher  und  dergleichen  beschrieben  werden.

4)  Verechnung  des  Steuer-Capitals.
*d

Bei  jedem  Eigenthümer  sind  am  Schlusse  des  für  ihn  bestimmten  Raumes  die
Summen  zu  berechnen,  welche  er  von  seinen  im  Steuer-Verband  der  Gemeinde  stehenden
  Grundstücken,  und  zwar

a)  von  seinen  Gebäuden,  sodann
        <pb n="487" />
        485

b)  von  seinen  übrigen  Grundsiücken
zu  versteuern  hatz  wobei  in  Gemeinden,  in  welchen  nicht  sämtliche  Grundstäcke  zu
allen  Anlagen  pflichtig  sind,  noch  insbesondere  auszuscheiden  ist,  welcher  Theil  davon

1)  zu  allen  Anlagen,

2)  nur  zu  Staats-Anlagen,  und

3)  nur  zu  Oberamts=  und  Gemeinde-Anlagen
beizuziehen  sey.

Auf  gleiche  Weise  sind  am  Schlusse  des  Göterbuchs  die  Summen  zu  ziehen,
welche  von  sämtlichen  Eigenthümern  von  Grundstücken  des  Steuer-Verbandes  der  Gemeinde
  nach  jenen  beiden  Abtheilungen  (a  b)  und  nach  der  Verschiedenheit  der  Steuerpflichtigkeit
  zu  versteuern  sind.

e)  Raum  für  künftige  Einträge.
.  57.

Nach  jedem  Eigenthümer,  nach  jeder  Gattung  und  Art  von  Grundstücken,  nach
jeder  Zelge,  nach  jedem  einzelnen  Grundstück,  endlich  nach  jeder  Berechnung  des  Steuer-Capitals
  ist  stets  so  viel  Raum  frei  zu  lassen,  als  für  spätere  Einträge  muthmaßlich
erforderlich  ist.

1  Namens  -Register,
38.

Ueber  sämtliche  im  Güterbuch  eingetragenen  Eigenthümer  von  Grundstücken  ist  ein

genaues  Namens-Register  zu  fertigen.

B.  Verfahren  bei  Anlegung  der  Güterbücher.
1)  Beiziehung  von  Urkunds-Personen,
g.  39.

Zu  der  Anlegung  der  Guͤterbuͤcher  sind  zwei,  mit  den  Verhältnissen  der  Gemeinde=Markung
  und  ihrer  Eigenthuͤmer  vertraute  Mitglieder  des  Gemeinderaths  als  Urkunds-Personen
  in  soweit  bei  zuziehen,  als  es  zur  Auskunfts-Ertheilung  über  unklare  Verhältnisse,
  namentlich  über  Widersprüche  und  Lücken  in  den  Höülfsquellen,  oder  in  dem
älteren  Güterbuche,  Berichtigung  von  Anständen,  und  Anerkennung  der  gewachten  Einträge
  erforderlich  ist.  J  «
        <pb n="488" />
        486
2)  Beiziehung  der  Eigenthümer.
.  .

Außerdem  ist  jeder  Eigenthümer  zu  denjenigen  Einträgen  in  das  Güterbuch,  welche
über  seinen  Grundbesi  zu  machen  sind,  beizuziehen.

Diese  Einträge  sind  hiebei  genau  mit  ihm  zu  durchgehen  und  zu  prüfen,  sofort
aber  nach  der  Verechnung  seines  Steuer-Capitals  als  richtig  von  ihm  beurkunden  zu
lassen.

Zu  Einträgen  über  Grundstücke  des  Staats,  der  K.  Hof-Domänen-Kammer,  von
Standes=  oder  Grundherren,  sind  die  betreffenden  Staats-,  Hof-,  Cameral=  und  Rent-Beainten
  einzuladen.

Steht  das  Eigenthum  Minderjährigen,  oder  anderen  Personen,  deren  Vermögen
öffentlich  verwaltet  wird,  deßgleichen  Ehefrauen  2c.  zu;  so  sind  an  deren  Stelle  die  Vormünder,
  Ruhnießer,  Ehemänner  re.  beizuziehen.

3)  Verfahren  bei  Anständen.
a)  Im  Allgemeinen.
&amp;amp;.  41.

Ergeben  sich  bei  Prüfung  von  Einträgen,  welche  in  das  Güterbuch  zu  machen
sind,  Anstände;  so  ist  über  solche  und  die  Art  ihrer  Erledigung  ein  kurzes  Protokoll
(Güterbuchs-Protokoll)  zu  führen.

Der  Bearbeiter  des  Güterbuchs  und  die  ihm  zugetheilten  Gemeinderäthe  haben  sich
hiebei  alle  Mühe  zu  geben,  die  erhobenen  Anstände  im  Einverständniß  mit  den  Betheiligten
  zu  beseitigen.

#  8)  Im  Besondern.
#a)  Ueber  Grundstücke,  welche  in  dem  frühern  Güterbuche  nicht  eingetragen  sind.
42.

Finden  sich  in  dem  Primaͤr-Cataster  einzelne  Grundstuͤcke,  welche  in  dem  fruͤheren
Güterbuche  gar  nicht  enthalten  sind;  so  müssen  solche  gleichwohl  in  das  neu  anzulee
  Gäterboch  ausgenommen  werden.

b)  Ueber  berihschene,  mit  Einer  Nummer  bezeichneten  Grundstücke.
.  45.
Eind  Insbesondere  mehrere  anstoßende  Grundstäcke  verschiedener  Eigenthümer,  weil
        <pb n="489" />
        487

üe  zur  Zeit  der  Markungs-Vermessung  nicht  versteint,  oder  einem  damaligen  Vorbehalt
  der  Eigenthümer  gemäß  erst  nach  einer  definitiven  Vermessung  unter  diesen  noch
zu  vertheilen  waren,  oder  mehrere  anstoßende  Grundstücke,  wovon  nur  auf  dem  einen
Reallasten  haften,  weil  sie  zu  jener  Zeit  Einem  Eigenthümer  angehörten,  in  das  Primär-Cataster
  als  ein  Grundsüück  eingetragen  worden;  so  ist  zuvörderst  ihre  Vermessung
  und  Versteinung  einzuleiten:  wonächst  dieselben  zwar  unter  der  ihnen  gemeinschaftlichen
  Grundstücks-Rummer,  aber  durch  Buchstaben  von  elnander  unterschieden  und  getrennt,
  in  dem  Güterbuche  zu  beschreiben  und  mit  ihren  Rechts-Verhältnissen  darzustellen
sind.
IP)  Ueber  die  Beschreibung  eines  Grundstüucks.
·  leckk

Ist  die  Beschreibung  eines  Grundstücks  (vergl.  &amp;amp;.  15),  wie  solche  aus  den  urkundlichen
  Quellen  sich  ergiebt,  nicht  genügend,  oder  weicht  die  Angabe  der  beigezogenen
Gemeinderäthe  oder  des  Eigenthümers  von  dem  Inhalte  jener  Quellen  ab;  so  darf  die
Veschreibung  nur  dann  nach  dieser  abweichenden  Angabe  im  Güterbuche  geschehen,  wenn
die  erwähnten  Gemeinderäthe  die  Richtigkeit  der  Lehteren  aus  sicherer  Kenntniß  zu
Protokoll  bestätigen.

Erforderlichen  Falles  haben  diese  Gemeinderäthe  unter  Beiziehung  des  Eigenthämers
  Augenschein  über  den  fraglichen  Umstand  einzunehmen.

Namentlich  über  Lage  und  Meßgehalt.
.  45.

Betreffend  insbesondere  die  Lage  und  den  Meßgehalt  der  einzelnen  Grundstücke;
so  sind  Beide  stets  nach  Angabe  des  Primär-Catasters  im  Göterbuch  zu  beschreiben.

Sofern  übrigens  einzelne  Angaben  im  Cataster  von  Anfang  an  unrichtig  gewesen
seyn  mögen,  auch  jedenfalls  der  Meßgehalt  mancher  Grundstücke  seit  Fertigung  des
Primär-Catasters  sich  geändert  haben  wird;  so  ist  Lehteres,  wenn  es  inzwischen  nichr
bereits  geschehen,  vor  Allem  in  diesen  Beziehungen  genau  zu  durchgehen  und  richtig  zu
stellen.

Unrichtigkeiten  in  den  ursprünglichen  Einträgen  des  Catasters,  hinsichtlich  der  Lage
und  des  Meßgehalts  einzelner  Grundstücke,  müssen  sofort  durch  einen,  mit  den  Geschäf-3
        <pb n="490" />
        488

ten  der  Landes-Vermessung  vertrauten  Feldmesser  nach  der  hiefuͤr  ertheilten  Instruktion
erhoben  und  berichtigt,  hiernächst  aber  dem  K.  Steuer-Collegium  zu  Richtigstellung  des
Concepts  des  Primér-Catasters,  des  Meß-Registers  und  der  Original-Karten  durch  das
Oberamt  (Amt)  angezeigt  werden,  an  welches  der  mit  der  Berichtigung  beauftragte
Feldmesser  zu  berichten  hat.

Dagegen  können  Aenderungen  im  Meßgehalt  einzelner  Grundstücke,  welche  seit
Fertigung  des  Primär-Catasters  eingetreten,  von  jedem  verpflichteten  Feldmesser  untersucht,
  und  auf  den  Grund  einer  von  diesem  über  den  Erfund,  erforderlichen  Falls  unter
  Beifügung  eines  Handrisses,  ausgestellten  Urkunde  in  dem  Cataster  nachgetragen
werden.

4)  Ueber  die  öffentlichen  Rechts-Verhältnisse.
K.  46.

Erheben  sich  Anstände  über  die  Steuerpflicht  eines  Grundstücks  an  si  4  oder  über
deren  Umfang,  oder  hinsichtlich  der  Gemeinde  oder  des  Oberamtes,  zu  welchen  dasselbe
zu  steuern  har  C(vergl.  K.  17);  so  ist  deßhalb  die  Aeußerung  des  Gemeinderaths  einzuholen.
  Wenn  sich  der  Betheiligte  hiebei  nicht  beruhigt,  so  ist  der  Anspruch  desselben,
so  wie  der  Widerspruch  des  Gemeinderaths  im  Güterbuche  vorzumerken.

Beschwerden  aber,  welche  über  die  Steuer-Classe  oder  über  den  Steuer-Anschlag
elnes  Grundstücks  (vergl.  §.  17,b),  oder  über  den  Brand-Versicherungs-Anschlag  eines
Gebäudes  (vergl.  F.  13)  erhoben  werden,  sind,  ohne  den  Eintrag  der  dießfalls  bisher
bestehenden  Verhältnisse  in  das  Güterbuch  auszuhalten,  lediglich  an  den  Gemeinderath
zu  verweisen.

e)  Ueber  die  Privatrechts-Verhältnisse.
.  47.

Bei  Anständen  über  die  Privatrechts-Verhältnisse  eines  Grundstücks  (vergl.  I#.  19
bis  29)  ist  wo  möglich  der  wahre  Thatbestand  aus  den  betreffenden  Urkunden  zu  erheben
  und  nach  dessen  Ergebniß  durch  angemessene  Verständigung  der  Betheiligren  das
vorwaltende  Bedenken  zu  beseitigen.

Ist  jedoch  ein  solches  Recht  bereits  Gegenstand  einer  gerichtlichen  Verhandlung
geworden;  so  ist  jener  Ausgleichungs-Versuch  zu  unterlassen.

Bleibt  hiernach  ein  solches  persönliches  oder  dingliches  Recht  fortan  bestriteen;  so
        <pb n="491" />
        489

ist  der  geltend  gemachte  Anspruch  und  der  dagegen  eingelegte  Widerspruch  in  dem
Güterbuche  zu  bemerken.
aInsbesondere  über  Lehens-,  Zehnt=  und  ähnliche  Abgaben.
»  I...!s8.

Ergeben  sich  insbesondere  bei  Lehens-,  Zehnt=  und  ähnlichen  Abgaben  Anstände;
so  ist  das  betheiligte  Cameralamt,  Rentamt  2c.  davon  in  Kenntniß  zu  seßen.

Werden  dieselben  hierauf  von  dem  Leßtern  nicht  gehoben;  so  ist  nach  der  hievor
(#.  47)  ertheilten  Vorschrift  zu  verfahren.

bb)  Ueber  Pfandrechts-Verhältnisse.
§.  49.

Anstände,  welche  bei  der  Güterbuchs-Anlegung  hinsichtlich  der  Pfandrechts-Verhältnisse
  eines  Grundstücks  sich  ergeben,  sind  sofort  zur  Kenntniß  des  Gemeinderaths
Behufs  angemessener  Verfügung  zu  bringen.

4)  Uebereinstimmung  des  Güterbuchs  mit  dem  Primäár-Cataster.
.  *“

In  allen  Gemeinden,  für  welche  das  neue  Primär-Cataster  richtig  hergestellt  ist,
muß  nach  Anfertigung  des  Güterbuchs  eine  vollkommene  Uebereinstimmung  desselben
hinsichtlich  des  Meßgehalts  der  gesamten  Markung  mit  dem  Primär-Cataster  bewirkt
werden.

Zu  diesem  Ende  ist  das  Meß  aller  in  das  Güterbuch  eingetragenen  Grundstücke
zu  berechnen,  welches  sodann  mit  Hinzurechnung  des  Messes  der  eremten  Grundstücke
(vergl.  §.  14),  über  welche  ein  nach  den  verschiedenen  Eigenthümern  derselben  geordnetes
  besonderes  Verzeichniß  zu  verfassen  ist,  so  wie  des  Messes  der  als  öffentliches
Eigenthum  nicht  in  das  Güterbuch  aufgenommenen  Gegenstände  (vergl.  F.  14,  letzter
Sat),  mit  dem  in  dem  Primér-Cataster  enthaltenen  Markungs-Meß  übereinstimmen
muß.

Diese  Liquidation  des  Meßgehalks  ist  am  Schlusse  des  Güterbuchs  anzuhängen.

Jenes  Verzeichniß  über  die  cxemten  Grundstücke  dient  dem  Gemeinderath  in  Verbindung
  mit  dem  Güterbuche  zu  der  erforderlichen  Uebersscht  über  sämtliche  Bestandtheile
  der  Gemeinde-Markung.
        <pb n="492" />
        490  —

5)  Geschäfts-Behandlung  überhaupt.
g.  51.

Den  mit  der  Fertigung  der  Güterbücher  beauftragten  Geschäftsmännern  wird  im
Allgemeinen  eingeschärfr,  ihre  Geschäfts-Eintheilung  auf  eine  für  die  Eigenthümer  der
Grundstücke  so  wenig  als  möglich  störende  Weise  zu  treffen.

Dieser  Zweck  stehr  zu  erreichen,  wenn  zuerst  Uebersichten  über  die  den  einzelnen
Besihern  gehdrigen  Grundslücke  nach  den  Nummern,  Gattungen,  Arten  und  Zelgen
angefertigt,  und  nun  erst  nach  Anleitung  dieser  Uebersichten  die  über  sämtliche  Grundstücke
  Eines  Eigenthümers  erforderlichen  Einträge  in  das  Güterbuch  ohne  Unterbrechung
  gemacht  werden;  wonach  jener,  soweit  es  immer  thunlich,  nur  Einmal  zum  Behufe
  der  Güterbuchs-Fertigung  zu  erscheinen  hat.

6)  Prüfung  und  Beglaubigung  der  Güterbücher.
é.  52.

Sobald  das  Güterbuch  vollendet  ist,  hat  das  vorgeseßte  Bezirks-Gericht,  unter
Rücksprache  mit  dem  Oberamt  (Amt),  dasselbe,  so  wie  das  dazu  gehbrige  Protokoll
genau  zu  durchgehen,  insbesondere,  in  wieweit  das  Erstere  den  vorstehenden  Vorschriften
  gemäß  verfaßt  sey,  mit  aller  Sorgfalt  zu  prüfen,  und  die  etwa  hiernach  noch  vorwaltenden
  Anstände  zu  erledigen;  worauf  das  Güterbuch  am  Schlusse  sämtlicher  Einträge
  von  dem  Bearbeiter  desselben,  so  wie  von  den  beigezogenen  Urkunds-Personen,
welche  zu  diesem  Behuf  von  den  nicht  in  ihrem  Beiseyn  vorgenommenen  Einträgen
während  der  Dauer  des  Geschäfts  von  Zeit  zu  eit,  etwa  alle  acht  oder  vierzehn  Tage,
in  Kenntniß  zu  seten  sind,  neben  der  Beglaubigung  durch  die  Bezirks-Beamten  (Oberamts-Richter
  und  Oberamtmann,  Amtsrichter  und  Amtmann)  zu  unterschreiben  ist.

C.  Ucebergabe  des  Göterbuchs  an  den  Gemeinderath.
K.  553.

Das  auf  vorstehende  Weise  beglaubigte  Güterbuch  ist  von  dem  Bezirks-Gerichte
dem  Gemeinderath  zu  sorgfältiger  Aufbewahrung  zu  übergeben.

IV.  Von  Ergänzung  der  zur  Zeit  noch  brauchbaren  Gütetbücher  nach  den

Primär-Catastern.
.  54.
Das  Geschäft  der  Ergänzung  der  zur  Zeit  noch,  ihren  wesentlichen  Zwecken  nach,
        <pb n="493" />
        491

brauchbaren  Guͤterbuͤcher  nach  den  Primaͤr  -Catastern  (F.  1)  ist  in  der  Regel  einem
Verwaltungs-Aktuar  oder  Gemeinde-Beamten,  welcher  die  Befähigung  für  ein  Notariat
  oder  Verwaltungs-Abtuariat  hat,  zu  übertragen.

Doch  ist  den  Gemeinderäthen  gestattet,  hiezu  nach  vorheriger  bezirksgerichtlicher
und  oberamtlicher  (amtlicher)  Genehmigung  auch  diejenigen  Personen  aus  ihren  Gemeinden
  zu  verwenden,  welche  den  Abt  der  Publikation  besorgt  und  hiedurch  eine
nähere  Bekanntschaft  mit  den  Karten,  dem  Primär-Cataster  und  den  Verhaltnissen
des  Güterbesitzes  erlangt  haben.  G„

4)  Vorschriften  für  die  Geschäfts-Betandlung.

Für  die  Behandlungsweise  dieses  Geschäfts  werden  folgende  Vorschriften  gegeben:

a)Es  wird  nach  der  Ordnung  der  Parzellen-Rummern  in  dem  Primär-Cataster
(Flächeumaas-Tabelle)  jedes  Gebude  oder  Güterstück  in  dem  Güter=  und
Steuerbuch  aufgesucht,  und  wenn  es  gefunden  ist,  auf  dem  Rande  der  Beschreibung
  desselben

a)  die  Gemeinde-Nummer  der  Karte  (rômische),

68)  die  Nummer  der  Parzelle  (deutsche  Ziffern),  und

öV)  das  durch  die  neue  Vermessung  erhobene  Flächenmaas  derselben,
beigeseßt.

b)  In  dem  Primär-Cataster  wird  die  vollzogene  Uebertragung  in  das  Güterbuch
durch  Angabe  des  Bandes  und  des  Blattes  desselben  bei  jeder  Parzelle  bemerkr.

Whc)  Parzellen,  die  im  Güterbuche  sich  nicht  bemerkt  finden,  werden  unter  ihrem
Besißer  neu  beschrieben  und  catastrirt,  und  es  wird  so  das  Güterbuch  aus  dem
Primär-Cataster  ergänzt.

d)  Wenn  eine  einzelne  Parzelle  im  Güterbuch  in  mehreren  Stücken  beschrieben  ist;
so  wird  die  alte  Beschreibung  gestrichen  und  die  Parzelle  unter  Beziehung  auf
das  Primär-Cataster  neu  beschrieben.  Es  sind  jedoch  dabei  die  —  einzelnen
Theilen  der  vereinigten  Parzelle  etwa  anklebenden  besondern  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  unter  Ausmittlung  des  Meßgehalts  und  der  Lage  dieser  Theile,
besonders  anzugeben.

e)  Ein  in  der  Cultur  veraͤndertes  Grundstuͤck,  das  im  Guͤterbuche  noch  unter  der
        <pb n="494" />
        492

vorigen  Cultur-Art  aufgeführt  ist,  wird  nummehr  unter  die  neue  Eultur-Art
gesetzt.

s)  Die  Uebereinstimmung  des  hiernach  ergaͤnzten  Guͤterbuchs  mit  dem  Primaͤr-Cataster
  hinsichtlich  des  Meßgehalts  der  Markung  wird  auf  die  oben  (§&amp;amp;.  50)
angegebene  Weise  hergestellr.

2)  Beglaubigung  der  ergänzten  Güterbücher
S.  56.

Die  Beiziehung  der  Eigenthümer  der  einzelnen  Grundstücke  ist,  Falls  nicht  besondere
  Umstände  sie  nöthig  machen,  hiebei  nicht  erforderlich.  Eine  Urkunds-Person  ist
jedoch  in  dem  Falle  beizuziehen,  wenn  über  unkblare  Verhältnisse  Auskunft  zu  ertheilen
  ist.

Die  Richtigkeit  der  gemachten  Nachträge  am  Schlusse  der  betreffenden  Güterbücher
  muß  von  dem  Bearbeiter  unterschrieben  und  nach  der  Vorschrift  des  §.  52  beglaubigt
  werden,  zu  welchem  Ende  die  Bezirks-Gerichte  in  Verbindung  mit  den  Oberämtern
  (Aemtern)  über  dieses  Geschäftr  sorgfältige  Aufsicht  zu  führen  und  daher  nicht
bloß  der  Tüchtigbeit  und  Sorgfalt  derer,  welchen  dasselbe  übertragen  worden,  sich  zu
versichern,  sondern  auch  von  dem  Geschäfte  selbst  bei  Gelegenheit  ihrer  Anwesenheit  im
Ort  Einsicht  zu  nehmen  haben.

V.  Von  den  Kosten  der  Anlegung  und  Ergänzung  der  Güterbücher.
##  57.

Sämtliche  Kosten  der  Anlegung  oder  Ergänzung  der  Gemeinde-Güterbücher  sind
von  den  betreffenden  Gemeinde-Cassen  zu  bestreiten.  Nach  Wollendung  des  Geschäfts
hat  der  Bearbeiter  des  Güterbuchs  eine  Kosten-Rechnung  über  den  Gesamt-Auswand
zu  fertigen  und  dem  vorgesetzten  Bezirks-Gerichte  und  Oberamte  (Amte)  zur  Beglaubigung
  vorzulegen;  nach  erfolgter  Beurkundung  ist,  wenn  kein  Anstand  dabei  stattfindet,
  von  dem  Gemeinderath  die  Zahlungs-Anweisung  auf  die  Gemeinde-Casse  zu  ertheiken,
  wogegen  bei  vorwaltenden  Anständen  entweder  in  Absicht  auf  die  Derernirung  oder
auf  die  Aufbringung  der  Kosten  die  Entscheidung  der  Regiminak-Stellen  nach  der  Instanzen-Ordnung
  einzuholen  ist.

Wehrend  des  Laufs  des  Geschäfts  können  auf  vorherige  Atteskation  des  Bezirks=
        <pb n="495" />
        493

Gerichts  verhältnißmäßige  Abschlags-Zahlungen  auf  gemeinderäthliche  Anweisung  geleistet
  werden.
*

Wenn  die  Anlegung  oder  Ergänzung  der  Gemeinde-Güterbücher  bei  sämtlichen
Gemeinden  eines  Gerichts-Bezirkbs  vollendet  ist;  so  hat  das  Oberamt  (Amt)  eine  Uebersicht
  des  Gesamt-Betrags  der  Kosten,  welche  für  jede  einzelne  Gemeinde  durch  die
Vollführung  dieses  Geschäfts  entstanden  sind,  unter  Angabe  der  betheiligten  Personen
und  der  Gegenstände,  wofür  die  Auslogen  geschehen,  der  betreffenden  Kreis-Regierung
vorzulegen,  von  welcher  diese  Uebersichten  dem  K.  Ministerium  des  Innern  mit  einer
Haupt-Uebersicht  über  die  Kosten  in  sämtlichen  Oberämtern  des  Kreifses  einzusenden  Kind.

Zweites  Kapitel.
Veon  Fübrung  der  Gemeinde-Güterbücher.
I.  Obliegenheit  der  Notare  zur  Güterbuch-Führung.

ä.  59.

Die  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher  liegt  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren
ob  Denuselben  ist  untersagt,  dieses  Geschäft  unter  irgend  einem  Vorwande  Gehülfen,
welche  zu  selbstständiger  Versehung  von  Notariaten  nicht  für  besähigt  erklärt  sind,  zu
überlassen;  jedoch  mögen  fie  zu  Beförderung  des  Geschäfts  von  anderen  nicht  in  jenem
Grade  befähigten  Gehülfen,  unter  Vorbehalt  der  Verantwortlichbeit  des  Notars  für
das  ganze  Geschäft,  sich  unterstügen  lassen;  namentlich  ist  eine  solche  Unterstützung
bei  Uebertragung  der  Güter-Beschreibungen  und  zum  Collationiren  der  Ueberträge  zuläßig.


Die  Rotare  stehen  auch  hierin  zunächst  unter  der  Aussicht  und  Leitung  der  Bezirks-Gerichte,
  von  welchen  sie  sich  in  Anstandssällen  Bescheid  zu  erbitten  haben.

In  ihren  Quartal-Berichten  an  Lettere  haben  sie  jedesmal  anzuzeigen,  in  welchem
Stande  die  Güterbuch-Führung  bei  sämtlichen  Gemeinden  ihrer  Bezirke  am  Quartal=Schlusse
  sich  befunden  habe.

Für  eine  zeitige  und  richtlige  Güterbuch-Führung  sind  sie  streng  verantwortlich.
        <pb n="496" />
        494

Aufsichts-Behbrden.
9.  60.

Die  Bezirks-Gerichte  und  Oberaͤmter  (Aemter)  haben  darüber,  daß  die  Guͤterbuͤ-cher
  in  saͤmtlichen  Gemeinden  ihrer  Vezirke  fortwaͤhrend  ordnungsmaͤßig  gefuͤhrt  werden,
  genau  zu  wachen,  und  zu  diesem  Behufe  von  Zeit  zu  Zeit  gelegenheitlich  von  deuselben
  Einsicht  zu  nehmen.

Insbesondere  haben  sie  darauf  zu  dringen,  daß  das  in  den  9.79,  30,  82  vorgeschriebene
  Aenderungs-Verzeichniß  und  die  in  dem  §F.  81  angeordnete  Berechnung  des
Steuer-Capitals  sämtlicher  Steuer-Pflichtigen  alljährlich  binnen  der  zweiten  Hälfte  des
Monats  Juli  von  den  Notaren  sämtlichen  Gemeinderäthen  ihrer  Bezirke  übergeben.
werden.

II.  Von  Führung  der  Güterbücher.
A.  Gegenstand  der  Aenderungen  und  Nachträge.
a)  Im  Allgemeinen.

61.

Zur  geordneten  Führung  eines  Güterbuchs  wird  im  Allgemeinen  erfordert,  daß

darin
a)  alle  Aenderungen,  welche  bei  den  in  dem  Güterbuch  beschriebenen  Grundstücken
selbst,  oder  bei  deren  öffentlichen  oder  Privatrechrs-Verhälrnissen  eintreten;  ferner

b)  alle  Grundstücke,  welche  von  Neuem  zum  Eintrag  in  diese  Bücher  sich  eignen,

und  deren  öffentliche  und  Privatrechts-Verhältnisse  —
unter  Bemerkung  des  Jahres  der  geschehenen  Aenderung  oder  der  Aufnahme
  —  nachgetragen,  und

Bc)  glaubwürdige  Quellen,  in  welchen  diese  Nachträge  rechtlich  begründet  sind,  dabei

nachgewiesen  werden.  ·
Quellen.
g.  62.

Saͤmtliche  Aenderungen,  welche  bei  den  in  den  Guͤterbuͤchern  beschriebenen  Grundstücken
  selbst  (in  ihrer  Substanz,  Gattung,  Art,  Lage,  Umfang  2c.),  oder  bei  deren
öffentlichen  Rechts-Verhältnissen  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  sich  zutragen,  ingleichen
  alle  Grundstücke,  welche  während  des  gleichen  Zeitraumes  von  Neuem  sich  zum
        <pb n="497" />
        495

Eintrag  eignen,  so  wie  deren  öffentliche  Rechts-Verhältnisse,  sind  von  dem  Gemeinderath
  in  das  Güterbuchs-Protokoll  aufzunehmen.

Zu  diesem  Behufe  haben  nicht  nur  die  Eigenthümer  der  betreffenden  Grundstäcke
selbst  auf  einen  jährlich  an  sie  zu  erlassenden  Aufruf,  sondern  auch  insbesondere  die
Feld-Umgänger,  nach  einem  jährlich  von  ihnen  vorzunehmenden  Umgange  der  Gemeinde-Markung,
  die  einzutragenden  Grundstücke  und  Aenderungen  dem  Gemeinderath  anzuzeigen.


.  65.

Diejenigen  Aenderungen,  welche  in  den  privatrechtlichen  Verhältnissen  der  in  den  Güterbüchern
  beschriebenen  Grundstücke  im  Laufe  eines  Rechnungejahres  eintreten,  deßgleichen
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  solcher  Grundstücke,  welche  während  des  gleichen  Zeitraums
  von  Neuem  sich  zum  Eintrag  eignen,  sind  aus  den  aufgenommenen  Beibringens-Inventarien,
  Erbtheilungen  und  Vermögens-Uebergaben,  so  wie  aus  den  zur  gemeinderäthlichen
  Bestätigung  gekommenen  Contrakten  zu  ersehen.

Treten  bei  Eremten  oder  Ausgesessenen  in  Folge  von  Veibringens-Inventaren,
Erbtheilungen  oder  Vermögens-Uebergaben,  Aenderungen  in  den  privatrechtlichen  Verhältnissen
  von  (nicht  befreiten)  Grundstücken  ein;  so  sind  die  betreffenden  Gerichtsstellen
  dafür  verantworrlich,  daß  alsbald  nach  Beendigung  dieser  Geschäfte,  durch  deren
Mittheilung  oder  durch  beglaubigte  Auszüge  der  Gemeinderath  davon  benachrichtigt
werde.

S.  67.

Können  in  dem  Güterbuche  Aenderungen  rücksichtlich  des  Umfanges  eingetragener
Grundstücke  (durch  deren  Bergrößerung,  Vertheilung  2c.),  oder  Nachträge  neuer  Grundslücke,
  nicht  mit  Zuverläßigkeit  ohne  Meß-Urbunde  und  Handrisse  bewirkt  werden;  so“
haben  die  Eigenthümer  Leßtere  von  verpflichteten  Feldmessern  beizubringen.

6)  Im  Besondern.
4)  Von  Aenderungen,
e  0)  in  ber  Beschreibung  der  Grundstücke.
k4  65.
Insbesondere  werden  Aenderungen  in  der  Beschreibung  der  Grundstücke  selbst  nothwendig

4
        <pb n="498" />
        496

a)  bei  ihrer  Gattung:  wenn  nach  Abbrennung,  Abbruch,  Einsturz  2c.  eines  Ge,
baͤudes  dessen  Grund  in  ein  Feldgut  umgeschaffen;  wenn  ein  Feldgut  uͤberbaut;
wenn  jener  oder  dieses  zu  Straßen,  oͤffentlichen  Plaͤtzen  2c.  verwendet;  wenn  ein
Wasser  ausgetrocknet  wird  2c.  —

b)  bei  ihrer  Art:

a)  wenn  ein  Wirthschafts-Gebáude  in  ein  Wohn-Gebäude,  oder  in  ein  Fabrikoder
  Gewerb-Gebäude  verwandelt  wird,  oder  umgekehrt  2c.

b)  wenn  die  Benübungs-Art  (Cultur)  eines  Feldgutes  verändert,  ein  Acker  in
eine  Wiese  umgeschaffen,  eine  Wiese  umgebrochen,  ein  Weinberg  ausgereuter,
ein  Wald  ausgerodet  wird  rc.;

Jc)  bei  ihrer  Lage:  wenn

a)  bei  Gebuden  der  Straße,  dem  öffentlichen  Plaß  2c.

b)  bei  Feldgütern,  der  Zelge,  dem  Gewande  2c.,  worin  sie  liegen,  andere  Namen
gegeben  werden  2c.;

d4)  bei  ihrem  Umfang:
wenn  durch  irgend  ein  Ereigniß,  z.  B.  Anschwemmung,  Wegschwemmung  2c.  ihr
Meß-Gehalt  vergrößert  oder  verkleinert,  oder  wenn  bei  Gebuden  die  Zahl
der  Stockwerbe  vermehrt  oder  vermindert  wird  2c.  .

e)  bei  besonderen  Beschaffenheiten  derselben,  wenn  etwa  bei  Gebäuden  an  die
Stelle  eines  abgebrannten,  abgebrochenen  oder  eingestürzten  Gebäudes  ein  neues
erbaut  wird,  und  dergl.,

hbei  ihren  Zugehdrden:
wenn  solche  abgehen  oder  neu  entstehen  oder  verändert  werden.

b)  In  der  Darstellung  ihrer  Rechts-Verhältnisse.

a)  Der  öf#entlichen.
##)  Steuer-Verhältnisse.

K.  66.
Gleicherweise  ist  in  dem  Güterbuche  die  Darstellung  der  Steuer-Verhältnisse  eines
Grundstücks  (vergl.  K.  17)  zu  ändern:
)wenn  dasselbe  von  der  Staats-,  Oberamts=  und  Gemeinde:  Steuer,  oder  von
einzelnen  derselben  für  frei  erblärt,  oder  nachdem  es  bisber  frei  davon  war,
nunmehr  dazu  beigezogen  wird;
        <pb n="499" />
        497

5)  wenn  seine  Steuer-Elasse  oder  sein  Steueranschlag  erhöht  oder  vermindert,  oder
o)  wenn  die  Gemeinde  oder  das  Oberamt,  zu  welchem  dasselbe  zu  steuern  hat,  geändert
  wird.
bb)  Verhältnisse  der  Gebäude  zur  allgemeinen  Brand-Versscherungs-Anstalt.
S.  67.
Hinstichtlich  der  Verhältnisse  eines  Gebäudes  zur  allgemeinen  Gebdude-Brand-Versicherungs-Anstalt
  (vergl.  K.  18)  sind  in  dem  Güterbuche  Aenderungen  nachzutragen:
a)wenn  dasselbe  durch  Brand,  Abbruch,  Einsturz  2c.  zu  bestehen  aufhört,  oder
b)  sein  Versicherungs-Anschlag  erhöht  oder  vermindert  wird.
b)  der  bleibenden  Privat-Rechts-Verhältnisse.
§b.  68.
Bei  den  bleibenden  Privat-Rechts-Verhältnissen  eines  Grundstücks  (vergl.  9#.  19
bis  23)  ist  das  Güterbuch  abzuändern:
—-)  wenn  dieselben  erweitert,  beschränkt  oder  ganz  aufgehoben  werden;
b)  wenn  sie  von  einem  Berechtigten  auf  einen  andern  übergehen.
c)  Der  vorübergehenden  Privat-Rechts-Verhältuisse.
K.  69.
Die  Darstellung  der  vorübergehenden  Privat-Rechts-Verhältnisse  von  Grundstücken
(vergl.  9§8.  24—29)  ist  in  den  vorbezeichneten  Fällen  gleichfalls  zu  ändern.
Die  Aenderung  ist  in  gleicher  Art,  wie  der  erste  Eintrag  geschehen,  zu  bewerkstelligen.

2)  Von  neuen  Einträgen.
.  70.
Von  Neuem  sind  Grundstücke  und  deren  öffentliche  und  Privat-Rechts-Verhältnisse
in  das  Güterbuch  einzutragen:
a)wenn  durch  außerordentliche  Natur-Ereignisse  neue  Grundstücke  sich  bilden;  ferner
b)  wenn  Steinriegel  oder  Felsen  der  Gemeinde-Markung  urbar  gemacht  oder  überbaut
  —  endlich
e)  wenn  befreite  Grundstücke  der  Gemeinde-Markung,  welche  biseher  nicht  darin
enthalten  gewesen  (vergl.  .  14),  oder  Grundstücke  anderer  Markungen  in  den
Gemeinde-Verband  aufgenommen  werden.
        <pb n="500" />
        498

3)  Quellen-Nachweisung.
·  H·71.
Die  Nachweisung  der  Quellen,  auf  welchen  die  bei  eingetragenen  Grundflücken
gemachten  Aenderungen,  so  wie  die  Nachträge  neuer  Grundstücke  beruhen,  ist  nach  den
Vorschriften  des  F.  30  zu  bewirken.

B.  Verfahren  bei  den  Nachträgen  in  die  Güterbücher.
)  Zeit,  zu  welcher  die  Nachträge  geschehen  sollen.
.  72.

Aenderungen  in  den  Privatrechts-Verhältnissen  eines  Grundstückes,  welche  aus
Anlaß  von  Beibringens-Inventaren,  Erbtheilungen  oder  Vermögens-Uebergaben  nicht
eremter  Personen  eintreten,  sind  gleich  nach  Beendigung  dieser  Geschäfte
nachzutragen.

.  73.

Dagegen  sind  Aenderungen  in  ebendiesen  Verhaͤltnissen,  welche  aus  Anlaß  von
Beibringens-Inventaren,  Erbtheilungen  oder  Vermögens-Uebergaben  exemter  oder  ausgesessener
  Personen  sich  ereignen,  oder  welche  durch  gemeinderäthlich  bestätigte  Contrabte
  eintreten,  in  den  Gemeinden  erster  Elasse  (Verwalt.  Edikt  vom  1.  März  1822,
S.  2,  Reg.  Bl.  S.  152)  binnen  drei  Monaten,  in  den  Gemeinden  zweiter  Classe
binnen  sechs  Monaten,  und  in  den  Gemeinden  dritter  Elasse  spätestens  bis  zum
30.  Juni  jeden  Jahrs  nachzutragen.

Auf  letztern  Zeitpunkt  müssen  überhaupt  alle,  in  dem  zu  Ende  laufenden  Etats-Jahre
  vorgekommenen  Aenderungen  in  den  Güterbüchern  bemerkt  werden,  wohin  namentlich
  Aenderungen  bei  den  eingetragenen  Grundstücken  selbst,  oder  bei  ihren  öffentlichen
  Rechts-Verhältnissen,  so  wie  die  Nachträge  neuer  Grundstücke  aus  dem  Güterbuchs-Protokoll
  (F.  62)  gehören.

2)  Beiziehung  einer  Urkunds=  Person.
K.  74.

Zu  allen  Nachträgen  in  die  Güterbücher  ist  ein  mit  den  Verhältnissen  der  Gemeinde-Markung
  und  ihrer  Eigenthümer  vertrautes  Mitglied  des  Gemeinderaths  als
Urkunds-Person  beizuziehen.

Die  Zuziehung  der  Eigenthümer  der  betreffenden  Grundstücke  ist,  falls  nicht  besondere
  Umstände  sic  nothwendig  oder  räthlich  machen,  nicht  erforderlich.
        <pb n="501" />
        499
3)  Geschäfts-Behandlung  überhaupt.

K.  75.

Die  Nachträge  dürfen  niemals  durch  Correkturen  früherer  Einträáge  (z.  B.  von  4
in  2  te.)  geschehen.

Das  Durchstreichen  früherer,  durch  Nachträge  aufgehobener  Einträge  ist  bei  Aenderungen
  der  Steuer=  oder  Brand-Versicherungs-Anschläge  von  Grundstücken,  bei  Veränderungen
  des  Messes  oder  anderer  Verhältnisse  (vergl.  9.  65),  oder  wenn  ein  Grundstück
  aus  dem  Eigenthum  seines  bisherigen  Inhabers  gekommen,  endlich  in  älteren
Güterbäüchern,  welche  als  brauchbar  noch  beibehalten  werden,  wenn  solches  nicht  zu  vermeiden
  ist,  gestattet.

Die  Löschung  muß  jedoch  stets  in  der  Art  geschehen,  daß  der  durchstrichene  Eintrag
  fortan  leserlich  bleibt.

Inbesondere
a)  bei  einer  Aenderung  der  Eigenthümer.
"  .  76.
Ist  hinsichtlich  des  Eigenrhümers  eines  Grundstücks  eine  Aenderung  eingetreten;
so  muß  in  dem  Güterbuche

e)  unter  dem  Namen  des  bisherigen  Eigenthümers  bei  dem  betreffenden  Grundstück
  der  Name  des  neuen  Eigenthümers  und  die  Veräußerungs-Art  bemerkt,
hiernächst  der  ganze  Eintrag  über  dasselbe,  als  nicht  mehr  gültig,  geldscht,  sofort
  aber

5b)  unter  dem  Namen  des  neuen  Eigenthümers  der  gelöschte  Eintrag,  soweit  er  bei
der  Veräußerung  noch  gültig  war,  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  überschrieben,
  und  dabei  der  Name  des  bisherigen  Eigenthümers  und  der  Erwerbgrund
mit  Angabe  seiner  Quelle  angezeigt  werdenz  woneben

Wc)  bei  dem  bisherigen  und  dem  neuen  Eigenthümer  gegenseitig  die  Stellen  (Band,

Seite)  des  Güterbuchs,  an  welchen  der  durchstrichene  und  der  neue  Eintrag  zu
finden  ist,  nachzuweisen  sind.

Wird  der  neue  Eigenthümer  zum  erstenmal  in  das  Göterbuch  eingetragen;  so  ist
zugleich  sein  Name  in  das  Register  aufzunehmen.  Hat  dagegen  der  bisherige  Eigenth#-mer
  (z.  B.  durch  Tod  oder  Auswanderung)  für  immer  aufgehèrt,  Grundstücke  des
Gemeinde-Verbandes  zu  besiten;  so  ist  sein  Name  in  jenem  Register  zu  löschen.
        <pb n="502" />
        500

b)  Bei  Nachträgen  neuer  Grundstuͤcke.
§&amp;amp;.  77.

Grundstuͤcke,  welche  von  Neuem  in  die  Guͤterbuͤcher  einzutragen  sind,  erhalten,
wenn  ihrer  nur  Wenige  sind,  die  Nummer  des  naͤchst  vorangegangenen  Grundstuͤcks,
von  dem  sie  alsdann  durch  Buchstaben  (b.  e,  d)  zu  unterscheiden  sind.  Ist  ihre  Anzahl
  beträchtlich,  so  sind  ihnen  diejenigen  Nummern  zu  geben,  welche  auf  die  lette
Nummer  zunächst  folgen.

Werden  bereits  eingetragene  Grundstücke  unter  mehrere  Eigenthümer  vertheilt;
so  find  die  einzelnen  Theile,  wenn  Buchstaben  zureichen,  durch  solche  von  einander  zu
unterscheiden,  außerdem  aber  der  zweite  und  die  weiteren  Theile  mit  neuen  Nummern
zu  bezeichnen.

c)  Bei  Aenderungen  der  Nebenlieger.
.  78.

Aenderungen  der  Rebenlieger  von  Grundstücken  sind  nur  dann  zu  berücksichtigen,
wenn  Letztere  wegen  Aenderungen  ihrer  Eigenthümer  zur  Ueberschreibung  kommen.

Bei  dem  Eintrage  der  Aenderung  von  Nebenliegern  dedarf  es  jedoch  keiner  Zeit-Angabe
  (vergl.  §F.  61,  b).

4)  Verzeichniß  der  Aenderungen  im  Eigenthum  (UAenderungs-Protokoll).
g.  79.

Mit  dem  1.  Juli  jeden  Jahrs  hat  der  Notar  ein  Verzeichniß  fuͤr  alle  Aenderungen,
welche  waͤhrend  der  naͤchsten  zwoͤlf  Monate  in  dem  Eigenthum  der  Grundstuͤcke  des
Gemeinde-Verbandes  sich  zutragen  werden,  so  wie  fuͤr  alle  Grundstuͤcke,  welche  von
Neuem  zum  Eintrag  in  die  Guͤterbuͤcher  sich  eignen  (gewoͤhnlich  das  Aenderungs-Protokoll
  genannt),  anzulegen.

Dieses  Verzeichniß  ist  in  zwei  Abtheilungen,  die  erste  fuͤr  Gebaͤude,  die  zweite  fuͤr
andere  Grundstuͤcke,  zu  fertigen  und  muß  enthalten:

a)  die  Namen  der  bisherigen  und  der  neuen  Eigenthuͤmer  der  betreffenden  Grundstuͤcke;


b)  deren  Steuer-Anschläge,  welche  dem  Erstern  ab=  und  dem  Leßtern  zu  zuschreiben
  sind;

D)  etwaige  ganze  oder  theilweise  Steuerfreiheiten;
        <pb n="503" />
        501

4)  die  Stellen  (Band,  Seite)  des  Güterbuchs,  an  welchen  jene  Grundstücke  abund
  zugeschrieben  werden.

Ist  die  Verschiedenheit  in  der  Art  der  Steuerpflichtigkeit  der  Grundstücke  ciner
Gemeinde  bedeutend,  d.  h.  kommen  viele  Grundstücke  vor,  welche  nur  zu  Staats-Anlagen,
  oder  nur  zu  Oberamts=  und  Gemeinde-Anlagen  steuerpflichtig  sind  (vergl.  §.  36);
so  kann  zur  Erleichterung  der  Uebersicht  und  Berechnung  für  jede  Art  der  Steuer-Pflichtigkeit
  ein  besonderes  Aenderungs-Protokoll  angelegt  werden,  wo  sodann  die  einzelne
  Bemerkung  der  Steuerfreiheiten  loben  Punkt  c)  hinwegfällt.

Ein  Formular  für  das  Aenderungs-Protokoll,  welchem  in  größeren  Gemeinden
ein  Namens-Register  mit  Bezugnahme  auf  die  Zahl  der  betreffenden  Aenderungsfülle
beigefügt  werden  bann,  ist  in  der  .

Beilage  B.

enthalten.
K.  80.

Der  Notar  hat  die  erforderlichen  Einträge  in  dieses  Verzeichniß  stets  gleichzeitig
mit  seinen  Nachträgen  in  die  Güterbücher  (vergl.  &amp;amp;.  72,  75)  zu  machen,  sodann  dasselbe
  auf  den  50.  Juni  jeden  Jahrs  abzuschließen  und  zu  berechnen.

5)  Berechnung  des  Gebäude=  und  Grundsteuer-Capitals  (summarisches  Steuer-Vermögens-Register.)
S.  81.

Sofort  ist  gemeinschaftlich  von  dem  Notar  und  dem  Gemeinde-Beamten
(Verwaltungs-Abtuar)  nach  diesem  Verzeichniß  in  dem  Güterbuche  für  jeden  Eigem
thümer,  bei  welchem  im  Jahreslauf  eine  Aenderung  seines  Steuer-Capitals  eingetreten,
solches,  wiederum  nach  Gebéuden  und  andern  Grundstücken  abgetheilt,  und  nach  den
Umerscheidungen,  wie  viel  zu  allen  Anlagen,  oder  nur  zu  Staats-Anlagen,  oder  nur
zu  Gemeinde=  und  Oberamts-Anlagen  (vergl.  §.  56)  pflichtig  sep,  von  Neuem  zu  berechnen,
  und  das  Ergebniß  am  Schlusse  des  hiefür  im  Güterbuche  bestimmten  Raumes
(vergl.  §.  37)  nachzutragen,  sodann  in  gleicher  Abtheilung  und  Unterscheidung  das  Steuer-Capital
  sämrlicher  Eigenthümer  von  Grundstücken  des  Gemeinde-Steuer-Verbandes  in
ein  besonderes  Verzeichniß  (gewöhnlich  das  summarische  Steuer-Vermögens-Register
  genannt),  welches  für  mehrere  Jahre  angelegt  werden  kann,  und  mit  einem
Namens-Register  zu  versehen  ist,  aufzunehmen  und  zu  berechnen;  wobei  die  Summen
        <pb n="504" />
        502

der  nach  der  angegebenen  Verschiedenheit  zu  unterscheidenden  Steuer-Capltale  der
ganzen  Gemeinde  jedes  Jahr  liquidirt  und  richtig  gestellt  werden  müssen.

Beide  Verzeichnisse  sind  sodann  nach  hergestellter  vollkommener  Uebereinstimmung
zwischen  dem  Güterbuche  und  dem  summarischen  Steuer-Vermögeno-Register  von  dem
Notar  und  Verwaltungs-Aktuar  beglaubigt,  spätestens  am  51.  Juli  jeden  Jahrs  dem
Gemeinderath  zum  Behuf  der  diesem  obliegenden  Umlage  der  Gebéude=  und  Göter-Steuer
  zu  übergeben.

Bei  diesem  gemeinschaftlichen  Geschäfte  liegen  insbesondere  dem  Notar  die  Berechnung
  der  Aenderungen  nach  dem  Aenderungs-Protokoll,  so  wie  die  Einträge  in  das
Güterbuch  und  die  Berechnung  desselben  ob,  wogegen  der  Gemeinde-Beamte  (Verwaltungs-Aktuar)
  die  Aenderungen  in  dem  summarischen  Steuer-Vermögens-Register  vorzunehmen
  und  Leßteres  zu  berechnen  hat.

Die  Vergleichung  des  Güterbuches  mit  dem  Aenderungs-Protokolle  und  dem  summarischen
  Vermögens-Register  zum  Behuf  der  Herstellung  ihrer  vollständigen  Uebereinstimmung
  ist  von  dem  Notar  und  dem  Gemeinde-Beamten  gemeinschaftlich  zu  besorgen,
und  sodann  diese  Uebereinstimmung  von  denselben  in  dem  summarischen  Vermögens-Register
  jedes  Jahr  ausdrücklich  zu  beurkunden.

Zu  4)  und  5).  Zuläßige  Verbindung  des  Steuer-Aenderungs-Protokolls  und  des  summarischen  Steuer-Vermögens-Registers.


g.  82.

Zur  Vereinfachung  des  Geschaͤfts  und  Ersparung  von  Schreibereien  kann  uͤbrigens
  auch  dem  für  mehrere  Jahre  anzulegenden  summarischen  Vermögens-Register  eine
zur  unmittelbaren  Vormerkung  der  getroffenen  Güterbuchs-Aenderungen  geeignete,  somit
  das  Aenderungs-Protokoll  nach  seinen  verschiedenen  Abrheilungen  (oben  g.  79)  ersehende
  Einrichtung  in  nachstehender  Weise  gegeben  werden.

Es  wird  für  jeden  Steuer-Contribuenten  ein  Blatt  bestimmt,  und  darauf  dessen
Steuer-Capital,  nach  Gebauden  und  Gürern  abgesondert,  summarisch  vorgemerkt.

Von  Jahr  zu  Jahr  werden  durch  den  Rotar  die  im  Güterbuche  vorgenommenen
Ab=  und  Zuschreibungen  rücksichtlich  ihrer  Wirkung  auf  das  steuerbare  Vermögen  in
Gemäßheit  der  oben  gegebenen  Vorschriften  (§.79)  eingetragen,  und  sofort  das  Steuer-Capital
  jedes  einzelnen  Comribuenten  sowohl,  als  auch  das  gesamte  Gemeinde-Steuer-
        <pb n="505" />
        503

Cataster  nach  den  bestehenden  Abtheilungen  und  Unterscheidungen  am  Ende  jeden  Jahrs
durch  den  Notar  und  Verwaltungs-Aktuar  gemeinschaftlich  mittelst  Vergleichung
mit  dem  Göterbuche  richtig  gestellt  und  zum  Behuf  der  Steuer-Umlage  berechnet.
Namentlich  sind  das  Güterbuch  und  die  Aenderungen  im  summarischen  Steuer-Vermögens-Register
  durch  den  Notar,  das  nach  jenen  Aenderungen  sich  ergebende  Steuer-Capital
  der  einzelnen  Contribuenten  und  das  gesamte  Steuer-Eataster  der  Gemeinde
in  jenem  summarischen  Steuer-Vermögens-Register  aber  durch  den  Gemeinde-Beamten
zu  berechnen,  während  die  nothwendige  Vergleichung  der  Bücher  (wie  nach  F.  31)  den
beiden  Beamten  gemeinschaftlich  obliegt-Die

  nähere  Einvichtong  eines  solchen,  auf  Kosten  der  Gemeinde  anzulegenden
fortlaufenden  Steuer-Aenderungs-Protokolls  und  Vermögens-Registers
  ist  aus  dem  Formular

Beilage  C.
zu  ersehen.

Auf  diese  Weise  kann  durch  das  gleichzeitige  Zusammenwirken  beider  Beamten
nicht  nur  mehr  Sicherheit  in  das  Geschäst  gebracht,  sondern  auch  dem  zu  Berichtigung
etwaiger  Anstände  sonst  ersorderlichen  Hin=  und  Widerschreiben  begegnet  werden.

Genauigkeit  in  der  Berechnung.
.  83.

Den  Notaren  und  Gemeinde-Beamten  (Verwaltungs-Abtuaren)  wird,  das  Geschäft
mag  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  behandelt  werden,  zur  besondern  Pflicht  gemacht,
  mit  größter  Genauigkeit  die  eben  erwähnten  Verzeichnisse  abzufassen  und  zu
berechnen,  und  bei  jeder  Abweichung  des  berechneten  Steuer-Capitals  der  Gemeinde
von  dem  Steuer-Capital-Betrag  des  lehtoorangegangenen  Jahres  die  Gründe  derselben
aus  dem  Aenderungs-Verzeichnisse  (G.  79,  32)  überzeugend  nachzuweisen.  Den  Bezirks-Gerichten
  und  Oberämtern  (Aemtern)  wird  aufgegeben,  gelegenheitlich  anderer
Geschäfre  in  den  betreffenden  Orten,  von  der  Befolgung  dieser  Vorschrift  sich  zu  überzeugen.

6)  Ergänzung  einzelner  Eintráge  in  den  zur  Feit  noch  brauchbaren  Guterbüchern.

K.  87.  «

Einzelne  Eintraͤge  in  den  zur  Zeit  noch  brauchbaren  Guͤterbuͤchern,  welche  den
Vorschriften  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  nicht  entsprechen,  sind  die  Notare  nur
dann  von  Amtswegen  zu  ergaͤnzen  verbunden,  wenn  sie  zur  Ueberschreibung  kommen,

*

r-*
        <pb n="506" />
        504

und  die  dieser  zu  Grund  liegenden  Urkunden  den  Stoff  zur  Ergänzung  glaubwürdig
an  die  Hand  geben.
III.  Von  den  Kosien  der  Führung  der  Güterbücher.
g.  86.

Nach  dem  6.9  der  Notariats-Vollziehungs-Verordnung  vom  25.  Mai  1826
(Reg.  Bl.  S.  281)  gehört  die  Führung  der  Güterbücher,  so  wie  die  damit  verbundenen
Geschäfte  (69.79—82),  zu  den  Amts-Obliegenheiten  der  Gerichts=  und  Amts-Notare,
wofür  ihnen  eine  besondere  Belohnung  nicht  gebührt.

Jedoch  ist  das  zu  Fortführung  der  Güterbücher,  so  wie  das  zu  den  Aenderungs-Protokollen
  und  Steuer-Vermögens-Registern  erforderliche  Papier  auf  Kosten  der  Gemeinden
  anzuschaffen,  so  wie  Lettere  auch  die  Kosten  der  Anlegung  dieser  Register
zu  übernehmen  haben,  welche  Kosten  in  den  Akkord  mit  dem  Bearbeiter  des  Güterbuchs
  einzuschließen  sind.

Die  Verwaltungs-Abtuare  werden  für  ihre  Mitwirkung  bei  der  Berechnung  des
Steuer-Capitals  der  Contribuenten  und  des  Steuer-Carasters  der  Gemeinde  besonders
belohnt,  worüber  die  Ertheilung  der  nähern  Vorschriften  vorbehalten  wird.

IV.  Besondere  Bestimmung  über  die  Nachweisung  der  Pfand-  Verhältnisse  von
Grundstücken  in  den  Güterbüchern.
é.  86.

Den  Gemeinde-Rathsschreibern,  oder  an  deren  Stelle  den  Pfandhülfsbeamten  der
Gemeinderäthe  liegt  ausschließlich  ob,  alle  Nachweisungen  über  Pfand-Verhältnisse  von
Grundstäcken  und  deren  Löschung  gleichgeitig  mit  den  dießfälligen  Einträgen  und  Bemerkungen
  in  den  Unterpfandsbüchern  auch  in  den  Güterbüchern  in  der  für  diesen
Zweck  bestimmten  besondern  Columne  vorzumerben.

Fuͤr  den  rechtzeitigen  Eintrag  und  für  die  Richtigkeit  dieser  Vormerkungen  werden
  die  genannten  Gemeinde-Beamten  ausdrücklich  verantwortlich  gemacht.

Die  Bezirks-Gerichte  haben  bei  den  Visitationen  über  das  Unterpfandswesen  der
Gemeinden  auch  den  dießfälligen  Einträgen  in  die  Güterbücher  ihre  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  widmen.

Stuttgart  den  5.  December  1832.
Schwab.  Schlayer.
        <pb n="507" />
        Formular  Lit.  A.

Neckar-Kreis.
Oberamt  Eßlingen.

Köngen.

Gemeinde-Güter  buchh.

(

Angelegt  im  Jahr  1832.
        <pb n="508" />
        Vorbemerkungen

I.  über  solche  Beschaffenheiten  und  Rechts-Verhältnisse  der  hienach  beschriebenen  Grundstücke
  oder  einzelner  Gattungen  derselben,  welche,  sofern  nicht  bei  den  einzelnen  Grundstücken
  etwas  Anderes  ausdrücklich  angezeigt  ist,  ihnen  allen  gemeinschaftlich  sind.

A.  Regelmäßige  Beschaffenheiten  der  Grundstücke.
)Die  Gebäude  sind  von  Holz  erbaut;
#1c.  2c.
1.  Regelmäßige  Rechts-Verhältnisse  derselben:
o)  öffentliche:

a)  die  Grundstücke  sind  dem  Staat,  dem  Oberamt  und  der  Gemeinde  steuerpflichtig;


b)  die  Gebude  sind  gesehmäßig  bei  der  allgemeinen  Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt
  versichert;

b)  privatrechtliche:

a)  die  Grundstücke  sind  freies  Eigenthum;

b)  die  Aecker,  Wiesen,  Weinberge,  Länder  haben  dem  Hospital  in  Eßlingen
vermöge  dessen  Lagerbuchs  vom  Jahr  1785,  S.  17  ff.  von  allen  Gattungen
ihres  Ertrags  den  Zehnten  zu  reichen.

c)  dem  Gutsherrn  von  Unterboihingen  steht  vermöge  gutsherrlichen  Lagerbuchs
vom  Jahr  1779,  S.  57  das  Recht  der  Schafwaide  auf  den  Wiesen  der  Gemeinde-Markung
  alljährlich  von  Michaelis  bis  Martini  ausschließend  zu.

ꝛc.  ꝛc.
        <pb n="509" />
        507

II.  Ueber  Wort-Abkürzungen  und  Bezeichnungen,  deren  man  sich  im  Güterbuche
«  bedient  hat.

a)  a.  G.  B.  statt  altes  Guͤterbuch,

b)  G.  B.  Pr.  statt  Guͤterbuchs-Protokoll,

c)  C.  B.  statt  Contraktbuch,

d)  J.Nr.  statt  Inventar-Nummer,

e)  St.  E.  P.  statt  Steuer-Einschätungs-Protokoll,

s)  St.  Cl.  statt  Steuer-Classe,

g)  St.  A.  statt  Steuer-Anschlag,  —  pr.  St.  A.  statt  provisorischer  Steuer-Anschlag,

h)  B.  V.  A.  statt  Brand-Versicherungs-Anschlag,  —  B.  V.  C.  statt  Brand-Versicherungs-Cataster,


i)  A.  statt  Zelg  Lerchenfeld,

k)  B.  statt  Zelg  Vogelsang,

1)  C.  statt  Zelg  Grünau  2c.

m)  In  der  mittlern  Columne:  „Beschreibung  des  Guts“  zeigt  die  lateinische  Nummer
  die  Karten-Rummer,

n)  die  deutsche  Rummer  die  Grundstücks-Rummer  an.
        <pb n="510" />
        508
Fruͤh,  Peter;  Schuster.

 

 

 

—  —
Steuer-Ver-s  Pfandverhaltnisse.
,  hälrnisse,  unter.–
Akten-Nachweisung.  Beschreibung  des  Guts.  insbesondere,  funds=  Loschung
Stenuer-An=  buch  im  Jahr
«  Gebaͤude.
a.  G.B.  I.  76.  *1  M.  1  Rth.  I.  175.
Ein  Wohnhaus  bei  der  Kirche,  zwei
5Steckwere,  ein  gewolbter  Keller;  lau-E.P.
  v.  fender  Brunnen  im  Hofz;  zwischen  Paul
Bb-  l  #Lang  und  Jakob  Kurz.  .
Lagerb  v.  1785,  Zinst  dem  Hospital  in  Eßlingen  jaͤhr-55.
  lich  1  fl.  20  kr.  pr.  St.  A.
600  fl.
B  V.C.  v.  1815,  B.  V.A.  500  fl.
*  Während  der  Ehe  von  Georg  Stoll
rend  der  Ehe  von  Georg  Sto
C.  B.  S.  12.  erkauft,  im  Jahr  1824.  s  —-
        <pb n="511" />
        500
Früh,  Peter;  Schuster.

 

 

 

Steuer-Ver-sPfandverhälknisse.
hältnisse,  unter
Akten-Nachweisung.  Beschreibung  des  Guts.  insbesonderefands=  Löschung.
Steuer-An-buch  im  Jahr
schlag.  Bo.  Bl.
Aecker,  A
a.  G.  B.  II.  113.  1  M.  5,4  Rth.  I.  726.
im  Kirchurg  zwischen  Joseph  Gros
und  Franz  Klein;
Lagerb.  v.  1785,  zinst  jährlich  zur  Heiligenpflege  45kr.
S.  110.  Ueberfahrtsrecht  über  den  Acker  I.  pr.  St.  A.  ·
St.'E.P.V.1829-730.lautgemeinderäthlichenErkennt-10fl.ll.16.
Bl.143.nisseövom2.Mai1819.
von  Carl  Maier  zu  Heirathaut,  v.  1820.
Veibringen  der  Ehefrau  Rosine,  geb.
J.Nr.  36  Maier.
a  G.  B.  I.  213.  1  M.  öo,  2  Rth.  I.
im  Thal,  wusiben  hann  Schwarz
Lagerb.  v.  1785,  und  Anton  Weiß;
S.  29.  zehntfrei;  zum  Falllehen  II.  945.  ge--pr.  St.  A.
St.  E.  Pr.  v.  1829Hörig.  8  fl.
Bl.  201.
IJ.Nr.  55./  von  Friedrich  Braun  ererbt  2c.  1826.
Vettergut  des  Sohns  Georg.
        <pb n="512" />
        510
Früh,  Peter;  Schuster.

 

 

 

 

 

 

Steuer-Ver=  Plandverhälrnisse.
hältnisse,  ünter  —
Akten-Nachweisung.  Beschreibung  des  Guts.  insbesondere  pfands=  Loͤschung
Steucr-An-buch  im  Jahr
schlag.  [Bd.  Bl.!
Wiesen.
a.  G.  B.  II.  127.  1  M.  1,  Rth.  II.  1205.
im  Thal  zwischen  Johann  Rau  und
Paul  Klein.  im  Stener-Lagerb.
  v.  1785,  Ueberfahrtslast.  Verband
.  157.  von  Unter-IJ.Nr.
  6.  1  von  Anton  Früh  ererbt  2c.  1827.  beihingen.
        <pb n="513" />
        511
Fruͤh,  Peter;  Schuster.

 

#t———-ees““"  ——
Steuer-Ver-]  Pfandverhälinisse.

 

.  hämme-  Unter-Akten-Nachweisung.
  Beschreibung  des  Guts.  jmesondere  fede,  ölchun
——--e  Jahr
schlag.  Bd.  Bl.

 

Steuer-Capitalrc.  1832

von  Gebäuden  von  anderen  Grundstücken
600  fl.  100  fl.

wovon  beizutragen  haben:
zu  allen  Anlagen
nur  zu  Staats-Anlagen

nur  zu  Gemeinde=  und  Oberamts-Anlagen.
  .

 

 

 

 

Anerkannt,  den  18.  September  1852
von

Peter  Früh.

Zur  Beglaubigung  des  Formulars:
Wocher.
6
        <pb n="514" />
        <pb n="515" />
        Formular  Lit.  B.

Köngen.

 

Verzeichni  ß

der  Aenderungen  im  Eigenthum  von  Grundstücken  des  hiesigen

Gemeinde-Verbandes

und

der  von  Neuem  zum  Eintrag  in  die  Gemeinde-Güterbücher  sich

eignenden  Grundstücke,
für  den  Zeitraum
vom  1.  Juli  18  2/8.

 

 

 

 

Steuer-Anschlag.
Güterbuch.  Eigenthümer.  Steuerfreiheiten.
ab:  zu:
d.  Bl.  fl.  fl.
A.  Gebaͤude.
I.  11)  Schwarz,  Georg,  Schuster  600.  —
an
II.  75.  Uber,  Paul,  Wagner  .  ..  —  600.
J.  135.1  2)  Dihm,  Johann,  Bauer  .  ..  400.  —
an
1.  32.  Volz,  Jakob,  Schneidern  —  00.
c.  1c.
Neu:  ..,,.
ll.104.29)Kern,Hc-iurich......  —  500.  WBhan
frei.
        <pb n="516" />
        Steuer-Anschlag.
Göterbuch.  Eigenthümer.  —  —  Steuerfreiheiten.
ab  zu
W.  —
B8.  Grundstücke.
J.  98.1  1)  Kuhn,  Friedrich,  Muͤller  ..  25.  —
an
I.  57.  Kranz,  Michalll  —.  25.
II.  95.1  2)  Beier,  Peter  ..  steuert  nach  Unteran
  «  ..
l.  178.  Korn,  John  boihingen.
2c.  1.
Neu:
II.  45.1  67)  Steng,  Carl....  ..  —  10.
2c.  ꝛc.

 

 

 

 

Zur  Beglaubigung:
Wocher.
        <pb n="517" />
        515

Neckar-Kreis.
Oberamt  Eßlingen.

Formular  Lit.  C.

Köngen.

Fortlaufendes

Steuer-Aenderungs-Protokoll
und

summarisches  Steuer-Vermögens-Register.

Angefangen  im  Jahr  1832.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachweisung.  Steuner-Capital.
«  ·  uͤme  Gebaͤude.  Guͤter.
Güterduch  oben  Namen  ——-  chau  uter  Bemerkungen.
unten  ab:  zu:  ab:  zus
Bd.  Bl.
·  «  fl.  fl.  fl.  fl.
II.  155.  Früh,  Peter,  Schuster.
1832.  —  600  —  100
1333.
I.  25./20  sbon  Johann  Dihm,  Bauer  —  2000  —  —
III.  47.81  san  Jakob  Volz,  Schneider  6—oo  —  —  —
II.  1238—  Nen  —  500  —  EEE
III.  11/56  san  Friedrich  Kuhn,  Müller  —  —  25  —
J.  18.  1n  san  Peter  Beier  —  —  —  —  istem  h
III.  6.  33  spon  Michael  Kranz#  —  –  10
"r  600  700  25  10

 

—
#
73
SC
—
□#
1
—
l
N
O
S
!
Or
        <pb n="518" />
        516

 

 

 

 

 

Nachweisung.  Steucr-Capital.
'  «  Gebaͤude.  Guͤter.
Gäterbuch.  oben,  Namen  der  Eigenthümer  —  4  Bemerkungen.
und  Aenderungen.
unten  ab:  zu:  ab:  zu
Bd.  Bl.]  Bl.
4  l.  al.  sl.  .
III.  24.  Kuhn,  Friedrich,  Müller
1832.S5,00  —0%
1833.
n  130.]  26  oon  Peter  Früh  —  —-  ——  25
1833.  ——  85,000—  1,425
        <pb n="519" />
        517

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachweisung.  Stener-Capital.
9  Namen  der  Eigenthümer  Gebäude.  Etter.
Guͤterbuch.  eben  und  Menderunzn.  6  s  Bemerkungen.
unten  ab:  zu:  ab:  zu:
Bdo.  Bl.!  Bi.  l
fl.  fl.  fl.  fl.
III.  54.  Volz.  Jakob,  Schneider
1832.  —  —  —  150
1833.
L  126.26  soon  Peter  Früh  —  600—  —
III  6.55  an  Michael  Kraz  —  —  20  —
1853oo130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur  Beglaubigung:
Wocher.
        <pb n="520" />
        518
Inhalts-Uebersicht.

Eingang.
Erstes  Kapitel.
Von  Anlegung  oder  Ergänzung  der  Gemeinde-Güterbücher.

I.  Von  den  Gemeinden,  für  welche  Güterbücher  anzulegen  sind,  &amp;amp;#.  1,  2,  3,  4.
II.  Von  den  Geschäftsmännern,  welchen  die  Bearbeitung  der  neuen  Gücerbücher  zu  überkragcn  ist,
und  ihrer  Belohnung  und  Beaufsichtigung,  §G#  5—10.
III.  Von  der  Einrichtung  und  Bearbeitung  der  neuen  Güterbücher.
A.  Einrichtung.
a)  im  Allgemeinen,  &amp;amp;.  11.
Quellen,  96.  12,  13.
689)  Im  Besondern:
4)  Inhalt,  g.  14.
a)  Beschreibung  der  einzelnen  Grundsiücke,  §.  15.
b)  Darstellung  ihrer  Rechts-Verhältnisse:
a)  der  öffentlichen,  K.  16.
aa)  Steuer-Verhältnisse,  K.  17.
bb)  Verhältnisse  der  Gebäude  zur  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalr,  .  18.
b)  der  bleibenden  privatrechtlichen,  §.  19.
aa)  Lehens=  und  Zins-Verhältnisse,  §.  20.
bb)  Familien-Fideicommiß-Rechte,  §.  21.
cc)  Real-Dienstbarkeiten,  §&amp;amp;.  22.
dd)  Insbesondere  Jehnt-Verhältnisse,  J.  23.
ßc)  der  vorübergehenden  privatrechtlichen,  §#.  25.
aa)  Rechte  in  Begiehung  auf  Erwerbung  oder  Veräuß#erung,  §.  25.
bb)  Eigenthums-Rechte,  §.  26.
cc)  Personal-Dienstbarkeiten,  §&amp;amp;.  27.
dd)  Pfand-Rechte,  §.  28.
ee)  Vorübergehende  Fideicommiß-Rechte,  §.  20.
JDc)  Quellen-Nachweisung,  §.  30.
2)  Form,  §.  51.  Beil.  Lit.  4.
a)  Allgemeine  Vorbemerkungen,  §&amp;amp;.  2.
b)  Personal-Ordnung,  99.  33,  34.
c)  Ordnung  der  einzelnen  Einträge,  &amp;amp;.  35
4)  Berechnung  des  Steuer-Capitals,  §&amp;amp;.  36.
        <pb n="521" />
        519

e#ep)  Raum  für  künftige  Einträge,  §.  37.
f)Nams-Register,  §.  38.
B.  Verfahren  bei  Anlegung  der  Güterbücher:
1)  Beiziehung  von  Urkunds-Personen,  §.  39.
2)  Beiziehung  der  Eigenthümer,  F.  40.
5)  Verfahren  bei  Anständen;  im  Allgemeincn,  §.  41.
Im  Besondern:  "
#))  Ueber  Grundstäücke,  welche  in  dem  früheren  Göterbuche  nicht  eingetragen  sind,  §.  42.
b)  Ueber  verschiedene,  mit  Einer  Nummer  bezeichneten  Grundstücke,  F.  45.
JD)  Ueber  die  Beschreibung  eines  Grundstücks,  §&amp;amp;.  A.
Namentlich  über  Lage  und  Meßgehalt,  &amp;amp;  45.
4)  Ueber  die  böffentlichen  Rechts-Verhältnisse,  §.  46.
e)  Ueber  die  Privatrechts-Verbaͤltnisse,  §V.  47.
Insbesondere:
aa)  Ueber  Lehens-,  Zehnt-  und  aͤhnliche  Abgaben,  H.  48.
bb)  Ueber  Pfandrechts-Verhältnisse,  F.  49.
4)  Uebereinstimmung  des  Güterbuchs  mit  dem  Primär-Catasier,  §.  50.
5)  Geschäfts-Behandlung  überhaupt,  §.  51.
6)  Prüfung  und  Beglaubigung  der  Güterbücher,  §.  52.
C.  Uebergabe  des  Güterbuchs  an  den  Gemeinderatb,  §.  53.
IV.  Von  Ergänzung  der  zur  Zeit  noch  brauchbaren  Göterbücher  nach  den  Primät-Catastern,  §.  54.
1)  Vorschristen  für  die  Geschäfts-Behandlung,  §.  55.
2)  Beglaubigung  der  ergänzten  Güterbücher,  §F.  56.
V.  Von  den  Kosten  der  Anlegung  und  Ergänzung  der  Güterbücher,  9/.  57,  38.

Zweires  Kapitel.
Von  Führung  der  Gemeinde-Güter  bücher.

I.  Obliegenheit  der  Notare  zur  Güterbuchführung,  §&amp;amp;.  59.
Aufsichrs-Behbrden,  §.  60.
II).  Von  Führung  der  Güterbücher.
A.  Gegenstand  der  Aenderungen  und  Nachträge,
a)  im  Allgemeinen,  §.  61.
Quellen,  G  62—64.
6)  Im  Besondern:
4)  von  Aenderungen
2)  in  der  Beschreibung  der  Grundstücke,  F.  65.
b)  in  der  Darstellung  ihrer  Rechts-Verhältnisse,
a)  der  dffentlichen:
        <pb n="522" />
        520

aa)  Steuer-Verhältnisse,  §.  66.
bb)  Verhältnisse  der  Gebäude  zur  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalk,  §&amp;amp;.  67.
b)  der  bleibenden  Privatrechts-Verhältnisse,  §.  68.
c)  der  vorübergehenden  Privatrechts-Verhältnisse,  §.  69.
2)  Von  neuen  Einträgen,  §.  70.
5)  Quellen-Nachweisung,  §&amp;amp;.  71.
B.  Verfahren  bei  den  Nachträgen  in  die  Güterbücher.
4)  Zeit,  zu  welcher  die  Nachträge  geschehen  sollen,  #.  72,  75.
2)  Beiziehung  einer  Urkunds-Person,  §.  74.
3)  Geschäfts-Behandlung  überhaupt,  §.  75.
Insbesondere:
a)  bei  einer  Acnderung  der  Eigenthümer,  §&amp;amp;.7.
b)  bei  Nachträgen  neuer  Grundstücke,  §.  77.
P)  bei  Aenderungen  der  Nebenlieger,  §.  78.
4)  Verzeichniß  der  Aenderungen  im  Eigenthum  (Aenderungs-Protokoll),  &amp;amp;§.  79,  80.  Beil.  Lit.  B.
5)  Berechnung  des  Gebäude=  u.  Grundsteuer-Capitals  (summarisches  Steuer-Vermögens-Register)  §.  Si.
Zu  4)  und  5)  Zuläßige  Verbindung  des  Steuer-Aenderungs-Protokolls  und  des  summarischen
Steuer-Vermögens-Registers,  §.  82.  Beil.  Lit.  C.
Genauigkeit  in  der  Berechnung,  §.  83.
6)  Ergänzung  einzelner  Einträge  in  den  zur  Zeit  noch  brauchbaren  Güterbüchern,  8.  84.
IIII.  Von  den  Kosten  der  Führung  der  Güterbücher,  §.  85.
IV.  Besondere  Bestimmung  über  die  Nachweisung  der  Pfand-Verhältnisse  von  Grundsläcken  in  den
Güterbüchern,  §.  86.
        <pb n="523" />
        521

 

 

Nro.  61.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.
Osiii*-h  Freitag,  den  21.  Oeccember  1832.  7

 

Inbalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  4  4
Verfk#guns  en  der  Departements.  Bekanntmachung  einer  Uebersicht  über  die  Geschäfts-Thärigkeit  der
Justiz-Behörden  in  dem  Zeitraume  vom  1.  Januar  1851  bis  1.  Juli  1832.  (Mit  Beilagen.)  —  Bekanntmachung
  in  Betreff  der  Verfüqung  vom  21.  November  1829,  hinsichtlich  der  Abtheilung  des  Pfründ-Einkommens
  katholtscher  Kirchenstellen  in  Todessällen  der  Geilllichen.
Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.
d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Cannstadr,
dem  Dekan  und  Stadtpfarrer  Binder  in  Sulz,

die  evangelische  Stadtpfarrei  Großbottwar,  im  Dekanats-Bezirk  Marbach,  dem
Pfarrer  Schmidlin  zu  Steinenbronn,  Dekanats  Stuttgart,

die  katholische  Stadt=  und  Garnisons-Pfarrei  Ludwigsburg,  im  Dekanats-Bezirk
Stuttgart,  dem  Stadt-Caplan  Zimmerle  in  Stuttgart,  und

die  katholische  Pfarrei  Hirschau,  Land-Dekbanats  Rottenburg,  dem  Pfarrer  Straub
zu  Bieringen,  Dekanats  Horb,  gnädigst  verliehen;  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  den  Cameral-Verwalter  Knapp  in
Rosenfeld  auf  das  erledigte  Cameralamt  Münsingen  guädigst  versetzt,  und
        <pb n="524" />
        522

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Helfers
in  Creglingen  und  Pfarrers  in  Niederrimbach,  Dekanats  Weikersheim,  dem  Pfarrer
Wolf  in  Neubronn,  desselben  Dekanats-Bezirks,  so  wie

die  erledigte  Antons-Caplanei  zu  Rottweil  dem  Pfarrer  Linsenmann  zu  Neukirch,
  Dekanats  Rottweil,  auf  sein  Ansuchen  gnädigst  überrragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
den  vormaligen  Stadt-Gerichtsrath,  jeigen  Stadtrath  Bigendorf  in  Ulm,  zu  Ausübung
  der  Rechts-Praxis  zu  ermächtigen,  und

den  Referendär  erster  Elasse,  Dür  von  Mergentheim,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Saulgau  zu  seinem  Wohnorte  gewählt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Eutschließung  vom
14.  d.  M.  das  Oberamt  Welzheim  dem  seitherigen  Oberamts-Verweser  daselbst,  Scholl,
definitio  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung  einer  Uebersicht  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz=  Behörden  in  dem  Zeitraume
vom  1.  Januar  1831  bis  1.  Juli  1832.

(Mit  Beilagen.)

Die  nachstehenden  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  des  K.  Ober-Tribunals,
  der  K.  Gerichtshöfe,  so  wie  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  in  dem  Zeitraume
  vom  1.  Januar  1831  bis  1.  Juli  1852,  sodann  der  Gerichts=  und  Amts-Notariate
  vom  1.  December  1850  bis  1.  Juni  1832  werden  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung
  vom  18.  Mai  1851  (Reg.  Bl.  S.  250)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  10.  December  1832.  Schwab.
        <pb n="525" />
        523
B)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Verfügung  vom  21.  Nobember  1829  hinsichtlich  der  Abtheilung  des
Pfründ-Einkommens  katholischer  Kirchenstellen  in  Todesfällen  der  Geistlichen.

Nachdem  über  den  Sinn  des  vierten  Absahes  des  F.  4  der  Verfügung  der  Ministerien
  der  Justiz  und  des  Innern  vom  21.  November  1829  (Reg.  Bl.  S.  560),  betreffend
  die  Abtheilung  des  Pfründ-Einkommens  katholischer  Kirchenstellen  in  Todes-=fällen
  der  Geistlichen,  sich  das  Bedenken  erhoben  hat,  ob  nicht  durch  die  gedachte  Vorschrift
  ein  Absonderungerecht  habe  eingeführt  und  namentlich  die  Beweislast  in  Beziehung
auf  den  Ursprung  des  daselbst  erwähnten  Geldvorraths  von  dem,  welcher  das  Absonderungsrecht
  in  Anspruch  nehme,  im  Fall  eines  Ganks  auf  die  Gläubiger  des  verstorbenen
  Pfründners  habe  übergewälzt  werden  wollen;  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  zu
Beseitigung  jenes  Mißverständnisses,  die  erwähnte  Stelle  dahin  zu  erldutern:

daß  im  Fall  eines,  zur  Zeit  der  vorläufigen  Abtheilung  des,  der  Pfründe
und  dem  verstorbenen  Pfründner  zugehörigen  Vermögens  bereits  ausgebrochenen
  Gantes,  das  vorhandene  baare  Geld  in  der  Gantmasse  bleiben,
im  Fall  eines  nach  jener  Abtheilung  erst  ausgebrochenen  Gantes  aber,  der
Kapitels-Kämmerer  gehalten  seyn  soll,  das  vorldusig  von  ihm  zur  Hand  genommene
  baare  Geld  auf  jeweiliges  Verlangen  sofort  in  die  Masse  zurückzugeben.


Dieser  nachtráglichen  Bekanntmachung  gemäß  heben  sich  sowohl  die  Gerichtsstellen

als  die  Kapitels-Kämmerer  vorkommenden  Falles  zu  verhalten.
Stuttgart  den  11.  December  1832.
Schwab.  Schlaper.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  katholische  Pfarrstelle  in  Magolsheim,  Oberamts  Münsingen  und  Dekanats
Zwiefalten,  wird  wieder  beseht  werden.  Sie  begreift  den  batholischen  Theil  des  Orts
        <pb n="526" />
        524

mit  555  Pfarrgenossen,  und  dermalen  in  der  Oberamtsstadt  zehn  außerordentliche  Filialisten,
  und  hat  eine  Schule  im  Pfarrort.  Das  beständige  Einkommen  aus  eigenen
Gütern,  Zehnten,  Grund-Gefällen,  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  belauft
sich  auf  750  fl.  Mit  dem  Pfarramt  wird  das  Schul-Inspektorat  verbunden  werden.
Die  Bewerber  haben  sich  daher  zugleich  über  ihre  Fähigkeit  zu  Bekleidung  des  Schul-Inspektoratamtes
  auszuweisen,  und  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
zu  melden.

2)  Durch  die  Versehung  des  Cameral-Verwalters  Knapp  ist  das  in  der  dritten
Besoldungs-Elasse  stehende  Cameralamt  Rosenfeld  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  für  den
Schwarzwald-Kreis  vorschristmäßig  zu  melden.  ·
        <pb n="527" />
        525
Nro.  62.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—.——————..—  –—  ——————  —m
Montag,  den  31.  December  1832.
——..—.——  4
Inbakt.

 

———  —

 

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eincs  Theils  des  Vorraths  an  älreren
  einzelnen  Blättern  des  Regierungs-Vlatts  betreffend.  —  Bekanntmachung  einer  mit  der  Großherzoglich
  Baden'schen  Regicrung  getroffenen  Uebereinkunft  in  Betreff  der  Militär-Aushebung  in  dem  Condomtnat-Orte
  Widdern.  —  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  —  Die  Verleihung  einer  Preis-Medaille
  betreffend.  —  Ernennung  eines  Prässdenten  der  Kammer  der  Standesherren.  —  Milde  Stistungen
  der  verstorbenen  Pfarrer  Rittler  zu  Leutlirch  und  Bobleter  zu  Urlau.  —  Verfügung,  dir  Ablieserung
  der  von  den  Accifern  einzuziehenden  Gefälle  betreffeud.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.
die  erledigte  Holz-Verwalters-Stelle  in  Bissingen  dem  Finanz-Kammer-Revisor  Seeger
  in  Reutlingen,  so  wie

die  erledigte  Försters-Stelle  zu  Donaustetten,  Forsts  Alpeck,  dem  bisherigen  Waldschuͤtzen
  in  Brochenzell,  Unterfoͤrster  Brenner,  und

durch  hoͤchstes  Dekret  vom  24.  d.  M.  die  bei  dem  K.  Ober-Tribunale  erledigte

Rathsstelle  dem  Ober-Justizrath  D.  Hofacker  von  Eßlingen  zu  uͤbertragen  geruht.
        <pb n="528" />
        526

Unter  dem  14.  d.  M.  erhielt  der  von  Degmarn,  Oberamts  Neckarsulm,  gebuͤrtige
Vikar  Franz  Schott  in  Stuttgart,  auf  die  katholische  Pfarrei  Reichenbach,  Oberamts
  und  Dekanats  Waldsee,  und

unter  dem  18.  d.  M.  der  auf  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Grunzheim,  Dekanats
  Ehingen,  ernannte  Pfarrer  Franz  Ulrich  Mayer  zu  Untergriesingen,  desselben
Dekanats,  die  Koͤnigliche  Bestaͤtigung.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  älteren  einzelnen  Blättern  des  Regierungs-Blatts
  betreffend.

Da  die  vorhandenen  unvollständigen  Jahres-Exemplare  des  Regierungs-Blatts  von
1815,  der  sämtliche  Vorrath  an  einzelnen  Nummern  von  den  Jahrgängen  1814  bis
1819  (mit  Ansnahme  der  Edibte  Nro.  I.—V.  vom  31.  December  1813  und  der  Verfassungs-Urkunde),
  so  wie  unvollständige  Exemplare  der  Rechts-Erkenntnisse  vom  Jahr
1825  nach  dem  1.  März  1833  als  Maculatur  werden  verkauft  werden;  so  wird  solches
zu  dem  Ende  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  diejenigen,  welche  zur  Ergänzung  mangelhafter
  Eremplare  des  Regierungs-Blatts,  beziehungsweise  der  Rechts-Erkenntnisse,
noch  einzelne  Nummern  jener  älteren  Jahrgänge  zu  kaufen  wünschen,  solches  innerhalb
dieser  Zeit  thun  mögen.

Der  Preis  dieser  Blätter  ist  auf  einen  Kreuzer  für  jeden  Bogen  festgeseßzt  worden,
  um  welchen  Preis  insbünftige  auch  die  Edikte  vom  31.  December  1818  und  die
Eremplare  der  Verfassungs-Urkunde  werden  abgegeben  werden.

Stuttgart  den  18.  December  1832.
Schwab.
        <pb n="529" />
        527
B)  Des  Departements  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung  einer  mit  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunst  in
Betreff  der  Militär-Aushebung  in  dem  Condominat-Orte  Widdern.

In  Beziehung  auf  die  Militr-Aushebung  in  dem  Condominat-Orte  Widdern  ist
mit  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  unter  dem  16.  November  d.  J.  eine
Uebereinkunft  nach  folgenden  Bestimmungen  getroffen  worden:

1.

„Die  Zahl  der  Militärpflichtigen  in  Widdern,  nämlich  die  Jünglinge,  welche  im
Laufe  des  der  Aushebung  unmittelbar  vorhergehenden  Jahrs  (vom  1.  Januar  bis
31.  December  einschließlich)  das  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  und  vermöge
dieses  ihres  Alters  zur  Aushebung  beigezogen  werden,  sind  zwischen  Württemberg  und
Baden  mittelst  des  Looses  gleich  zu  theilen  und  ist  sodann  jedem  Theil  überlassen,  aus
seiner  Quote  die  angemessene  Zahl  Rekruten,  gemäß  der  Vorschriften  seiner  Rekrutirungs-Gesetze,

  auszuheben.“
2

„Den  Angehbrigen  von  Widdern  steht  es  frei,  so  lange  sie  nicht  durch  das  Loos
zum  Kriegsdienst  für  den  nen  oder  den  andern  Staat  bezeichnet  sind,  nach  ihrer
Wahl  in  die  Dienste  eines  derselben  zu  treten.“

„Die  vor  der  Verloosung  der  Militärpflichtigen  einer  Alters-Elasse  freiwillig  in
die  Militärdienste  des  einen  oder  des  andern  Staats  getretenen  Jünglinge  werden  diesem
  Staate  ohne  Loos  unter  den  ersten  Nummern  zugetheilt.“

„Sollte  jedoch  der  Fall  eintreten,  daß  hierdurch  der  andere  Staat  die  ihm  gebührende
  Quote  an  der  milizpflichtigen  Mannschaft  nicht  vollständig  erhalten  würde;  so
sind  von  den  dem  erstern  Staat  freiwillig  Zugegangenen  so  viele  —  und  zwar  immer
die  zuleht  Eingetretenen  —  nach  der  Reihenfolge  aus  dem  Kriegsdienste  wieder  zu
entlassen,  als  erforderlich  ist,  um  dem  andern  Staat  die  fehlende  Mannschafts-Zahl  zu
ergänzen.“

.  Z.
„Jedem  Theil  ist  die  Befugniß  vorbehalten,  diese  Uebereinkunft  aufzukuͤndigen;“
welche  hiedurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  8.  December  1852.  Beroldingen.
        <pb n="530" />
        528
C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
à))  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.

In  Gemäßheit  der  &amp;amp;.  49  und  50  der  Königl.  Verordnung  über  die  Organisation
des  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1325  werden  die  den  nachgenannten  Stations-Commandanten
  und  Landjägern,  welche  sich  durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und  Diensteifer  besonders
  ausgezeichnet  haben,  für  die  erste  Hälfte  des  laufenden  Eratsjahrs  zuerkaunten
Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

)  Geld-Prämien  haben  erhalten:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Classe:
Schäáufele  zu  Ellwangen,
Kühnle  zu  Weiblingen,
Locher  zu  Ravensburg,
GEündele  zu  Reuenbürg,
Holzhäuer  zu  Oehringenz

die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Melber  zu  Crailsheim,
Sippel  zu  Oberhdorf,
Hirth  zu  Freudenstadt,
Falschebner  zu  Mergenteim.
Streng  zu  Rottweilz

die  Landjäger  erster  Elasse:
Zieger  zu  Oberndorf,
Höck  zu  Ellwangen,
Göhring  zu  Mergentheim,
Oehler  zu  Reckarsulm;

der  Landjäger  zweiter  Elasse:
Hinkeldey  zu  Vaihingen.

b)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

der  Stations-Commandant  zweiter  Elasse:

Simondet  zu  Tübingen;
        <pb n="531" />
        529

die  Stations-Commandanten  dritter  Classe:
Drössel  zu  Horb,
Bebmann  zu  Speichingen,
Vofinger  zu  Riedlingen;
die  Landjäger  erster  Elasse:
Geiger  zu  Leutbirch,
Martin  zu  Gerabronn,
Kicherer  zu  Ravensburg;
die  Landjäger  zweiter  Classe:
Mehger  zu  Crailsheim,
Veitinger  zu  Oberndorf.

Stuttgart  den  18.  December  1832,
Schlayer.

D)  Die  Verleihung  einer  Preis-Medaille  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.
dem  zur  geit  zu  Unterkochen  etablirten  Mechaniker  Richard  Holmes  aus  Longbenton
in  England,  in  Anerkennung  der  Verdienste,  die  sich  derselbe  um  die  Einführung  der
Spitzengrund-Fabrikation  im  Lande  durch  die  Verfertigung  vorzüglicher  Maschinen  zum
Weben  und  Appretiren  der  Tülle  erworben  hat,  eine  Preis-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  22.  December  1832.  «
Schlayer.

c)  Ernennung  eines  Prässdenten  der  Kammer  der  Standesherren.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  26.  d.  M.
den  Fürsten  August  v.  Hohenlohe-Oehringen  zum  Präsidenten  der  Kammer  der
Standesherren  für  den  verfassungsmäßigen  Zeitraum  der  nächsten  Stände-Versammlung
ernannt.

Stuttgart  den  27.  December  1832.
Schlayer.
        <pb n="532" />
        530
2.  Der  Regierung  des  Donau-Kreises.
Milde  Stiftungen  der  verstorbenen  Pfarrer  Rittler  zu  Leurkirch  und  Bobleter  zu  Urlau.

Die  beiden  in  diesem  Jahr  gestorbenen  Pfarrer  Rittler  zu  Leutkirch  und  Bobleter
  zu  Urlau,  Oberamts  Leurkirch,  haben  folgende  Legate  zu  frommen  und  wohlthätigen
  Zwecken  gestiftet,  und  zwar:

1)  der  Stadtpfarrer  Rittler  zu  Leutbirch:

a)  der  katholischen  Kirchenpflege  zu  Leutkirch

b)  der  Kapellenpflege  zu  Tauttenhosfen  10o0ofl.

c)  der  Pfarrkirche  zu  Berg  .  100ofl.

d)  der  Maucher'schen  und  Wabblischen  *  für  Studirende

zu  Leutkirch  *  64.-5fl.  36kr.

e)  der  katholischen  Elementarschule  zu  Leutkirch  ..  .800fc.·

k)denSchulcnzuTautenhofcm  Wuchzenhofen  und  *  600  fl.

8)  der  Armenpflege  in  Leutbirch  100  fl.

h)  den  Armen  der  katholischen  Pfarrei  in  geurkirch  .  J00  fl.

i)  dem  Waisenhaus  Weingarten  für  katholische  Waisen  40  fl.

1k)  für  junge  Pfarrleute  von  der  Stadt  und  dem  Lande  zu  Erlernung

  der  Musik  20ofl.

5,465  fl.  36kr.

1),  300  fl.

2)  der  Pfarrer  Bobleter  von  Urlau:
a)  den  Armen  zu  Urlau  und  Thal  100  fl.
b)  der  Kirchenpflege  zu  Urlau.  .  .500fl.
c)zuemcmSUpcndtumsurStudtrcnde  aus  der  Vobteter'  schen  Familie,

  und  in  deren  Ermanglung  fuͤr  Studirende  aus  der  Pfarrei
Urlau,  von  Winterstetten  und  Emmerlanden  ..  .  .  35,000fl.
d)  den  armen  Schulkindern  zu  Urlau  ...  100si.
e)  deßgleichen  zu  Winterstetten  und  Emmerlanden  .  loofl.
5,800  fl.
Zum  ehrenden  Andenken  des  frommen  und  wohlthätigen  Sinnes  der  beiden  Stifer
  werden  hiemit  diese  Stiftungen  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Ulm  den  14.  December  1852.  Holzschuher.
        <pb n="533" />
        531
D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Ablieferung  der  von  den  Aceisern  einzuziehenden  Gefälle  betreffend.

Zu  Bewirkung  rechtzeitiger  Ablieferung  der  von  den  Accisern  einzuziehenden  Gefälle
  findet  man  für  angemessen,  zu  verfügen,  daß  die  Acciser,  auch  außer  den  vierteljährlichen
  Abrechnungs-Terminen,  ihren  Cassenbestand,  sobald  er  auf  die  Summe  von
fünfzig  Gulden  angewachsen  ist,  an  das  vorgesetzte  Cameralamt  abzuliefern  haben.

Für  eine  solche  Ablieferung  darf  in  dem  Falle,  wenn  sie  nicht  durch  die  Post  oder
durch  sichere  Amtsboten  geschehen  kann,  das  für  die  Abrechnung  ausgesehte  Taggeld
angerechnet  werden.

Stuttgart  den  20.  December  1832.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen,

1)  Durch  die  Beförderung  des  Ober-Justizraths  D.  Hofacker  zum  Ober-Tribunalrathe
  ist  bei  dem  K.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen  eine  Rathsstelle  in  Erledigung
gekommen.  Die  Vewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
Ober-Tribunale  zu  melden.  5

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Stadtpfarramt  Neuffen,  Dekanats  Nürtingen,
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Der  Stadtpfarrer  hat  an  allen  Sonn-,  Fest=  und  Feiertagen  zu
predigen  und  Catechisation  zu  halten,  und  alle  Wochen-Gottesdiensie  und  Casualien,
welche  in  der  1866  Pfarrgenossen  zählenden  Stadt  vorfallen,  zu  versehen.  Das  in
firen  Raturalien,  Gütergenuß  und  Zehnten  bestehende  Dienst-Einkommen  beträgt  über
Abzug  eines  zum  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  einzuziehenden  Pensionsbeitrags
von  266  fl.,  wovon  nach  dem  Erlöôschen  der  Pension  dem  Stadtpfarrer  50  fl.  zufallen
werden,  847  fl.  nach  Sportel-Preisen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Birkach,  Amts-Dekanats
Stuttgart,  welche  im  Mutterort  716,  in  den  Filialen  Riedenberg  und  Kleinhohenheim
145  Pfarrgenossen  zählt,  und  deren  Dienst-Einkommen  nach  Abzug  einer  jährlichen  Ab-
        <pb n="534" />
        532

gabe  von  80  fl.  für  den  Pfarr-Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  noch  auf  1062  fl.  in
Sportel-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Kaplanei  in  der  Vorstadt  Rottenburg-Ehingen
  hat  600  fl.  Einkommen  an  Garten-Ertrag,  Besoldung  und  Gebühren.  Die
Vewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

5)  Die  erledigte  katholische  Kaplanei  in  Thunau:  Oberamts  und  Dekanats  Tettnang,
  mit  einem  Einkommen  von  K45  fl.  wird  wieder  beseßt  werden.  Der  Kaplan  hat
neben  den  allgemeinen  Obliegenheiten  eines  Hülfs-Geistlichen  in  einem  Bezirk  von
150  Seelen,  die  besondere  Verbindlichkeit,  in  der  Filialkirche  zu  Thunau,  an  allen
Sonn=  und  Feiertagen  eine  Frühmesse  mit  Homilie  und  den  nachmittägigen  Gorresdienst
zu  halten.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  ·  Kirchenrath
  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

6)  Die  wieder  zu  hesehende  katholische.  Pfarrei  Emeringen,  Oberamis  Muͤnsingen
  und  Dekanats  Zwiefalten,  begreift  im  Pfarrdorf  241  Pfarrgenossen,  und  hat
von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgefällen,  Kapital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren
  ein  beständiges  Einkommen  von  656  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschristmäßig  zu  melden.

7)  Die  erledigte  katholische  Pfarrei  Fischbach,  Oberamts  und  Dekanats  Tettnang,
  begreist  im  Pfarrdorf  und  einigen  Filialweilern  321  Pfarrgenossen.  Ihr  beständiges
  Einkommen  an  Göterertrag,  Zehnten,  Grund-Gefällen,  Capital-Zinsen,  Beseldungen
  und  Gebühren  beträgt  677  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanz-Kammer  für  den  Schwarzwald-Kreis  in
Erledigung  gekommene  Revisors-Stelle,  womit  eine  Besoldung  von  800  fl.  verbundon
ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanz-Kammer  vorschriftmäßig
zu  melden.
        <pb n="535" />
        Register
überdas
  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

vom  Jahr  18.52.

L.

Ehronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1832  des  Regierungs-Blatts

17.

23.

30.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1831.

.  Ministerium  des  Innern.  Weitere  nachträgliche  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  das

Verwaltungsjahr  18705,  bewilligten  Preise  wegen  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe.  12.

.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend

die  Fesisetzung  der  Kost=  und  Heitzungs-Preise  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtern.  16.
Evangelisches  Consistorium.  Bestellung  von  Schul-Conferenz-Direktoren  in  den  Diöcesen
Brackenheim  und  Backnang.  17.

JFustiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  Misitation  der  Bezirks
  Gerichte.  6.

Ebend.  Bekannmachung,  den  Ucbertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen

zu  Oberamts-Gerichten  betreffend.  3.

51.

Minisierien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend
  die  Vollziehung  der  durch-die  Bekanntmachung  vom  12.  d.  M.  angeordneten  Maßregel  hinsichtlich
  der  zu  Straßburg  früher  unter  dem  Titel:  „das  consümtutionelle  Deutschland,“  neuerlich
unter  dem  Titel:  „Demschlaud“  herausgegebenen  Zritschrist.  11.
        <pb n="536" />
        J.

·—#

-

10.
.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Aufloͤsung  der  bisherigen  Hypotheken-Commission

2

47.

20.

S

21.

—

25.

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—
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*#
O

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554

Ministerium  des  Innern.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  13.
Januar  1852.

Commission  för  die  Erziehungshäuser.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einlieserung

  kranker  Kinder  in  die  Waisenhäuser.  17.

.  Jusiiz-Ministerium.  Das  Resiltat  der  Coucurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat

December  1831  betreffend.  9.
Ebend.  Die  Bestellung  von  achtzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe
betreffend.  10.

.  Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten,  vermehrten  und  verbesserten

  Ausgabe  des  Werks:  „Lehrbuch  der  Pharmakodynamik  von  Professor  D.  Vogt.  16.
Studienrath.  Termin  für  die  nächste  Prüfung  der  Studien-Candidaten.  17.

und  die  Anordnung  einer  neuen  für  das  Pfandwesen  der  Exemten  betreffend.  20.
Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  beim  Uebertritt  von  einem  bei
der  Staatsdiener-Pensions-Anstalt  betheiligten  Amte  auf  ein  bei  der  geistlichen  Wittwen-Casse  betheiligtes,
  zu  dieser  zu  bezahlenden  Gebühren.  47.

4  Ober-Rekrutirungesrath.  Termin  für  die  Anzeigen  von  der  Gesamtzahl  der  in  den  Rekrutirungslisten

  der  Oberamts-Bezirke  verzeichneten  Militärpflichtigen.  21.
Edend.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Zichung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die
dießjährige  Aushebung.  22.

A.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Kost=  und  Einheitzgeld  bei  den  Gefan,

genen-Transporten  vom  1.  Jannar  1832  an.  27.

Ebend.  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staats,
rechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  27.

General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Vermeidung  oöfterer  Abnderungen  auf  den  Adressen  der  durch  die  Post  zu  spedirenden  Schreiben.  37.
Central-Commission  zur  Fürsorge  gegen  die  asiatische  Cholera.  Verfögung,  betreffend
  die  Mapregeln  gegen  das  Eindringen  der  Cholera.  28.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  von  Bezirks-Behdrden  des  Cantons
Schwyz  an  Fremde  ausgestellten  Reisepässe.  28.

Evangelisches  Consistorium.  Termine  für  die  Prüfung  der  neu  aufzunehmenden  35glinge

des  Seminars  zu  Eßlingen,  und  derer,  welche  außerhalb  des  Seminars  incipiren  wollen.  82.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Kirchendienst-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen.  34.

Februar.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Jurechkweisung  des  Censors  der  Donau=
  und  Reckar-Zcitung.  36.  «
        <pb n="537" />
        10.

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4

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47.

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20.

21.—

—

23.

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26.

29.

v

535

Ministerium  des  Innern.  Ptivilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Werke:  a)  v.  Malchus,
Handbuch  der  Militär-Geographie;  bp)  Chelius,  Handbuch  der  Chirurgie,  vierte  Auflage,  und
c)  Beck,  Handbuch  der  Augenheilkunde,  zweite  Auflage.  37.

Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des
für  die  35glinge  des  Taubsiummen=  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgeldes.  62.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Jahl  der  im  Jahr  1834  bei  den  Bezirks-Gerichten
verhandelten  Gant-Prozesse  betreffend.  41.

Ministerium  des  Innern.  Betreffend  die  Verleihung  eincs  Erfindungs-Patents  an  den  Kaufmann
  und  Fabrikanten  Rapp  zu  Stuttgart.  46.

Ebend.  Betreffend  die  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Zeugschmid  Friedrich  Schoffer
  zu  Ludwigsburg.  46.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanmmachung  des  Ergebussses  der  katholischen  Kirchendienst-Prüfung.
  59.

Justiz-Ministerium.  Uebertritt  des  Referendärs  zweiter  Classe,  Zürner,  zu  einem  Oberamts-Gerichte.
  4Al.

Königliche  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Constituirung  von  Vereinen  zu  Berathung
landständischer  Angelegenheiten.  39.

Ministerium  des  Innern.  Vertheilung  der  Preise  für  Befrderung  der  Reinlichkeit  in  den
Straßen  und  Gassen,  und  wiederholte  Aussetzung  ähnlicher  Preise.  50.

Ebend.  Belobung  des  Oberannmanns  Knapp  in  Kirchheim.  52.

Kriegs-Ministerium.  Präfungs-Termin  für  die  Bewerber  um  Aufnahme  in  die  K.  Offziers=Bildungs-Anstalt
  zu  Ludwigsburg.  55.

Finunz-Ministerium.  Termin  für  die  Dienst=  und  Buchhalter-Prüfung  bei  dem  Departement
der  Finanzen.  63.

Ebend.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  fußgehenden  Stations-Commandanten
der  Zollschutzwache,  Schwarz  zu  Ebingen.  55.

Ober-Rekrutirungsrath.  Repartition  der  Contingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Ausbebung.
  55.

Medicinal-Collegium.  Betreffend  die  Versetzung  einiger  Wundärzte  der  früheren  ersten  Classe
in  die  nunmehrige  erste  Abtheilung.  59.

März.
Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jüönglinge.  60.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  des  Grafen  v.  Königsegg-Aulendorf

in  die  ihm  für  den  Fall  des  Verzichts  auf  die  Gerichtsbarkeit  zugesicherten  Surrogatrechte.  65.
        <pb n="538" />
        15.

14.

19.  J.

22.

23.

27.

29.

536

Ober-Rekrutirungsrath.  Wrichtigung  der  Repartition.  der  Contingente  von  der  dießjährigen

Rekruten-Aushebung:  62.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  eincs  Patents.  67.

Evangelisches  Consistorium.  Termim  für  die  Anstellungs-Prüfung  der  Candidaten  des  Pedigtamtes.
  69.

.  Ministerium  des  Innern.  Fernere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration

  über  die  staaksrechrlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  68.

Rektoratamt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den
öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität  fär  das  nächste  Sommerhalbjahr  angekündigt  sind.  76.
Katholischer  Kirchewmrath.  Dienst-Pröfung  der  katholischen-Schullehrer  und  Provisoren.  75.

Ebend.  Die  Anmeldung  für  diejenigen  Zöglinge,  wolche  sich  dem.  kotholischen  Schullehrerstande
widmen  wollen.  75.

Ebend.  Die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmönd  betreffend.  75.
Jusiiz-Ministerium.  Versügung,  betreffend  den  Abdruck  und  Verkauf  der  Pfandscheins-Formulare.
  88.

Ministerium  des  Innern.  Weitere  Bekanntmachung.,  betreffend  die  Aussicllung  der  Pässe
für  diejenigen  Personen,  welche  durch  die  Niederlande  nach  Amerika  reisen  wollen.  68.

Ebend.  Betreffend  die  Versetzung  der  Gemeinde  Kornwestheim,  Amts  Ludwigsburg,  in  die  zweite
Classe.  73.

Ebend.  Milde  Stiftung  der  Wittwe  des  Johann  Georg  Fehl  von  Oberkirchberg.  73.
Ober-Rekrutirungsrath.  Wiederholte  Berichtigung  der  Repartition  der  Comingente  von  der

diesjährigen  Anshebung.  72.  qt
.  Ministerium  det  auswärtigen  Anzelegen  hei  ten.  Bekanutmachung,  die  Unterdrückung

der  in  Rheinbayern  erschienenen  Zeitblätter:  „die  teutsche  Tribünc“  und  „der  Wesibote,“  so  wie
des  zu  Hanau  erschienenen  Zeirblatt#s:  „die  neuen  Zeitschwingen“  betressend.  89.

Minisierium  des  Inner  u.  Verfügung,  betreffend  die  Einschärfung  der  Vorsichtsmaßregeln
grgen  die  Verbreikung  von  Schafkrankheiten.  73.

General.  Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.  Bekanntmachung,  die  Statione=
  O#stanz-Regulirung  zwischen  Wurzach  und  Wolfegg  betrefsend.  102.

Minisierium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  Die  Erde  und  ihre
Blm#nne,  ein  Lehr=  und  Lesebuch  für  Schule  und  Haus,  von  C.  F.  V.  Hoffmann.  92.
Corno.  Betreffend  die  Ertheilung  eines  Einführungs-Patents  auf  eine  Schnellspinn-Maschine.  95.
Mirivyerien  des  Innern  und  der  Finanzen:  Verfügung,  bekreffend  die  Regulirung  der
Ans  8--Zölle  vom  Dinkel  im  Verhältniß  zu  den  bestehenden  Zollsätzen  von  Kernen.  91.
        <pb n="539" />
        30.

O

1

6

S

10.
.  Regierung  des  Donau-Kreises.  Stiftung  der  Agathe  Broger  von  Hinterberg,  der  Ge-14.



28.

537
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  Gesamt-Ausgabe  von  G.
W.=  F.  Hegels  Werken.  95.

Evungelisches  Consistorium.  WVeränderung  bei  den  Schullehrer-Conferenz-Direktoren.  103.

April.

4Civil-Senut  des  K  Öber-Tribunals.  Bekanntmachung  wegen  der  Schriftsätze  bei  gleichzeitigen,
  gleichartige  Gegenstände  betreffenden  Prozessen.  101.
.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  in  der  letzten  Medikamenten-Tarc.

  102.

A  Bergrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  eines  durchaus  gleichen  Netto-Gewichts-Inhalts

  der  Kochsalz-Fässer  auf  den  sämtlichen  K.  Salinen.  117.

Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung  des  Ergebnisses  der  Preis-Aufgabe  über  die  zweckmäßigsten

  Beschäftigungs-Arten  der  Gefangenen  in  den  höheren  Straf-Anstalten  des  Königreichs.  98.
Ebend.  Belobung  des  Gemeinderaths  Jakob  Schneider  von  Voll  und  der  Bruͤder  Jakob  und

Gottlieb  Fink  von  Goppingen.  99.
Ebend.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  100.

meinde  Waldburg,  Oberamts  Ravensburg.  116.

Evangelisches  Consisorium.  Ergebniß  der  evangelisch-theologischen  Candidaten-Prüfung.  111.
Central-Commission  zur  Fürsorge  gegen  die  asiatische  Cholera.  Verfügung,  betreffend
  die  Anwendung  der  in  dem  Erlasse  vom  21.  Januar  d.  J.  hinsichtlich  des  Eindringens  der
Cholera  getroffenen  Vorsichtsmaßregeln  auf  den  Verkehr  mit  der  Stadt  Paris  und  den  in  ihrer

Umgebung  gelegenen  Ortschaften.  107.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  dic  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.

  110.  6
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  die  Einreichung  von  Adressen  mit  der  Bitte  um
gleichbaldige  Einberufung  der  Stände  betreffend.  106.

Evangelisches  Consistorium.  Veränderung  bei  den

E..  Eonf.  z-Dircktoren  126.

.  Justiz---Ministerium.  Verfuͤgung,  betressend  die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolgten

Besitzstands-Veränderungen  von  Aktiv  Capitalien.  420.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  zweiten  verbesserten  Auflage
  von  M.  L.  Hofackers  Predigten  für  alle  Sonn-,  Fest,  und  Fciertage.  116.

.  Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  neuen  Auflage  des  Wegweisers  für  die  Hauptund

  Residenz-Stade  Sturtgart.  120.
Sbend.  Bekannemachung,  die  Auswanderungen  nach  Rußland  detreffend.  121.
        <pb n="540" />
        26.
30.

#

*

r*l’=9



538

Katholischer  Kirchenrath.  Ergebniß  der  katholischen  Kirchendienst-Prüfung.  14%.
Königliche  Verordnung,  betrefsend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  siaatsrechtlichen
Verhältnisse  des  fürsilichen  Hauses  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg  im  Punkte  der  Forstgerichtsbar
keit  und  der  Forst=  und  Jagd-Polizei-Verwaleung.  127.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  uͤber  die  staatsrechtlichen
Verhaͤltuisse  des  fuͤrstlichen  Hauses  Hohenlohe-N  genburg  im  Punkte  der  Forstgerichtsbare
keit  und  der  Forsi=  und  Jagd-  wolizei  Verwaltung.  177.

Mai.
Kdnigliche  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältuisse  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  betreffend.
  153.
Central-Commission  zur  Fürsorge  gegen  die  asiatische  Cholera.  Verfügung,  detreffend
  die  Anwendung  der  in  dem  Erlasse  vom  21.  Januar  d.  J.  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln
auf  den  Verkehr  mit  dem  größeren  Theil  von  Frankreich.  124.

 

 

.  Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Werks:  „Ornamenten-Zeichnungs-Schule

  2c.  von  Inspektor  Weitbrecht.“  143.

Evangelisches  Cansistorium.  Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds.
für  evangelische  Geistliche  auf  Geergü#l  185/9.  148.

Minisierium  des  Innern.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brand-Verfi,
cherungs-Anstalt  für  Gebände  im  Jahr  18  8/8.  180.

Evangelisches  Consistorium.  Termine  für  die  Präfung  der  evangelischen  Schullehrer  und
Lehrgehülfen.  451.,

 

4Katholischer  Kirchenrath.  Den  Stand  des  Interkalar-Fonds  der  katholischen  Kirchenstellen

des  Königreichs  am  31.  März  1834  betreffend.  196.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Dethier'e  historisch-chronologischer
  Galleric.  479.

5.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung

  eines  K.  Consuls  in  Rio  de  Janeiro-,  179.

.  Straf-Anstalten-Collegium.  Verfügung,  die  Fabrikation  und  den  Verkauf  wollener  Teppiche

  in  dem  Arbeitshause  zu  Ludwigsburg.  195.
Redaktion  des  Regierungs-Blatts.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabsetzung  der
Preise  der  neuen  Auflage  des  Regierungs-Blatts  von  den  Jahrgängen  1806—1810.  193.

.  Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  deu  Nachdruck  eines  geographisch-starisiisch-topographischen

  Lericons  von  Württemberg.  205.
Ebend.  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  der  Stadt  Reutlingen.  205.
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28.

30.

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550

Finanz-Ministerium.  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
  für  das  Etatsjahr  187/8.  206.

Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verbindlichleit
  zu  Entrichtung  der  Erkenn-G#ebübhren  und  der  Accise  von  Seiten  desjenigen,  welcher  als  Eigenthumer
  im  Erceutionswege  versieigerter  Güter  solche  vermöge  des  höchsien  Gebots  selbst  wieder  erwirbt.
  218.

.  Minisierium  des  Innern.  Ernennung  der  Gräfsin  Marie  von  Wöärttemberg  Gnaden  zur

Aebtissin  des  adelichen  Damenstists  Oberstenfeld.  206.

Ebend.  Verzichtleistung  auf  ein  Ersindungs-Patent.  206.

Evangelisches  Consisiorium.  Betreffend  die  Ausgabe  des  Wörktembergischen  evangelischen
Gesangbuchs  in  grobem  Druck.  227.

Finanz-Ministerium.  Die  Auflbsung  des  Reviers  Sindringen  betreffend.  213.

Juni.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt

auf  das  zweite  Semester  1852  betreffend.  216.

Katholischer  Kircheurath.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Ausnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar
  in  Gmünd.  239.

Ebend.  Die  Vertheilung  der  Prcise  für  katholische  Schullehrer  betrefsend.  255

.  Finanz-Ministerium.  Belobung  des  Schultheißen  Heschel  von  Deihlingen  und  Effinger

von  Lauffen,  Oberamts  Rottweil.  221.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betreffend.

  217.  A
Finanz-Ministerium.  Verfuͤgung,  betreffend  die  definitive  Besetzung  der  Foͤrsters-Stelle  zu
Bartenstein.  222.

.  Justiz-Ministerium.  Resultat  der  Semester  /  Prͤfung  der  Justiz-Referendäre  im  Mai  und

Juni  41832.  217.  6
Ober-Rekrutirungsrath.  Bekanntmachung  der  Loos=  Nummern,  mit  denen  die  Contingente
für  die  dioßjährige  Aushebung  schließen.  220.

A.  Ministerium  des  Innern.  Vrivilegium  gegen  den.  Nachdruc  von  Okens  allgemeiner  Natur-Geschichte.

  226.

.  Justiz-Ministerium:  Bekanntmachung  in.  Betreff  der  Eintragung  vorbehaltener  Unterpfandsrechte

  bei  Peräußerungen,  welche  uacht  im  Erecutionswege  vorgenommen  werden.  225.

.  Königliche  Verordnung,  bechkffend  die  Abhaltung  öffenrlicher  Versammlungen  zu  Besprechung

bffentlicher  Angelegenheiten,  Verarhung  policischer  Handlungen  oder  Feier  politischer  Ereignisse.  223.
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540

Ministerium  des  JInnern.  Fernere  Bekamtmachung,  betreffend  die  Aussicllung  der  Hässe  für

diejenigen  Personen,  welche  durch  die  Niederlande  sich  nach  Amerika  begeben  wollen.  227.

Envangelisches  Consistorium.  Empfchlung  des  Werks:  Anleitung  zum  Unterricht  taubsiummer

  Kinder  2c.  von  dem  Stadtpfarrer  Jäger  in  Gmünd.  245.

Ministerium  des  Innern.  Priobilegium  gegen  den  Nachdruck  ciner  umgrarbeitcken  neuen

Auflage  der  zweiten  Abtheilung  der  arithmetischen  Hülfs-Tabellen  von  Canz.  257.

Justiz-Minister  in  m.  Bekanntmachung  des  Berzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  Angeschuldigten

  und  Verbrecher.  250.

Ministerium  des  Jnnern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Patent  Ertheilung  auf  cinc  neuc

Art  von  Fener-Gewehren.  257.
Ebend.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  238.

.  Finanz-Ministerium.  Berleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille.  215.

Katholischer  Kirchenrath.  Termin  zur  Schul-Provisorats-Prüfung.  215.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  veränderte  Benennung  der  K.  Straf-Ausialten=Commission

  betreffend.  245.

.  Ministerium  des  Inneru.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  18  5/8.  245.
.  Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  zweiten  Bändchens  der  Schrift:  Neue  Erzählungen

für  Kinder  und  Kinderfreunde,  von  Christoph  Schmid.  244.

.  Steucr-Collegium.  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Stcucr  für  das

Jahr  18/8.  246.

Juli.
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betressend
die  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Stelien.  260.  ·
Ebend.Verfügung,vix-Aufhebungdel-EinrichtungdecSparkclzcichcnund.dic.Eiufübs-ungaudcrer
  Controle-Maßregeln  zor  Sicherung  des  Sportelbegugs  berreffend.  274.

.  Minisierium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.  Bekanntmachung,  die  Unterdrückung

des  in  Hanau  erschienenen  Zeicblatts:  „die  neuen  Zeitschwingen“  betreffend.  254.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  eine  zeitweise.  Erhhhung  des  Kostgelds

  für  die  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen.  260.

.  Justiz-Ministerium.  Das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rrchts-Candidaten  im  Monat

Funi  1832  betreffend.  257.

Ebend.  Die  Bestcllung  von  vierzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe

betreffend.  258.

Ebend.  Bekanntmachung,  den  Uebertrirt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen

zu  Oberamrs-Gerichten  berreffend.  259.
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        11.

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12.

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44.
Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfungen  in  den  Monaten  August  und  Sep-19.



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20.

21.

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28.

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10.

541

Ministerium  dos  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  das  Verwaltungsjahr  18#/,
bewilligten  Preise  wegen  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühr.  262.,

Justiz-Ministerium.  Betreffend  die  Ernennung  des  Referendärs  erster  Classs,  Widmann
von  Buchau,  zum  Akinar  bei  dom  K.  fürsilich  Thurn  und  Taris'schen  Amts-Gerichte  Scheer.  262.

Evangelisches  Con  sistorium.  Ergebniß  der  zweiten  evungelischen  Dieust.  Prüfung  in  den.
Monaten  April,  Mai  und  Imi  1832.  267.

Ebend.-  Voränderung  boi  dem  Schul-Conserenz-Direktoren.  268.

tember:  1)  für  die  Aufrahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte,  2)  für  die  Aufnahme  in  das
niedere  cvangelische  Seminar,  3)  für  die  Zulassing  zum  akademischen  Studium,  4)  für  die  Aufnahnee
  in  das  böhere  evangelische  Seminar  zu  Tübingen.  275.
Minisicrium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Mcdaille  an  den  resignirten.
Schuttheißen  Mathias  Merg  zu  Thieringen,  Oberamts  Balingen.  263.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  sechsten  vermehrten  Auflage  des  Werkes:  „Lehrbuch
  des  Kirchenrechts  aller  Confessionen,  von  D.  Ferdinand  Walter,  ordentlichem  Professor  der
Rechte  zu  Bonn.  265.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  vierten  vermehrten  und  verbesserten  Auflage  des
ersien  Bandes  von  dem  Handbuch  der  Pharmacie  von  Professor  Geiger  in  Heidelberg.  266.
Evangelisches  Consistorium.  Bestellung  eines  Schuk-Conserenz-Direktors.  279.
Ministerium  des  Innern.  Privilcgium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Stunden  der  Andacht
  für  Israeliten.“  266.
Königliches  Dekret.  Die  Bundes-Beschlüsse  vom  28.  Juni  1832  betreffend.  269.

August-.

  Ministerüum  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanmmachung,  die  Unterdrückung

der  im  Großherzogthum  Baden  orscheincenden  Zeirblärter:  „der  Freisinnige“  und  „der  Wächter  am
Rhein“  betreffend.  282.

Ministerium  des  Innern.  Instroktion  zu  Fertigung  von  Tabellen  über  den  Stand  der  Bevoͤlkerung.
  296.

.Koöoͤnigliches  Deaknet.  Die  Bundes-Beschluͤsse  vom  28.  Juni  1832  betreffend.  277.

Ministerium  des  Junern.  Verfügung,  die  kirchliche  Eintheilung  der  Isracliten  des  Königreichs
  betressend.  283.

Behörde  für  die  K.  Thier-Arznei-Schule.  Bekauntmachung,  den  Anfang  cines  neuen
Lehrkurses  bei  der  Thier-Arznei-Schule  betreffend.  322.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  einiger  näheren  Besiimmungen  über
die  allgemeine  Camcl-Eonvention  der  deutschen  Bundes-Staaten  vom  10.  Februar  1851.  287.
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        —

—

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542

Finanz-Ministerium.  Bekanmmachung,  den  begünstigten  Verkehr  mit  dem  Kurfuͤrstenthum

Hessen  betreffend.  290.

Ebend.  Bekanmemachung,  die  Anwendung  der  Besiimmungen  wegen  der  von  den  Handels-Reisenden

  in  Württemberg  und  Bapern  einer=  und  Preußen  und  Hessen  anderer  Seits  beizubringenden

Nachweise  auf  den  Verkehr  mit  Kurhessen  betreffend.  292.  *#.

Evangelisches  Consistorium.  Veränderung  bei  den  Schullehrer-Conferenz-Direktoren.  500.

Ministerium  des  Innern.  Belobung  des  Stadt-Direktors,  Ober-Regierungsrath  v.  Kler#

zu  Stuttgart.  290.  «  !7!"vX

.  Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Lehrbuchs  der  praktischen  Arithmetik  von  Chrisioph

Bopp.  326.

.  Königliche  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Pückler-Limpurg

  betreffend.  301.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Prüfungen  der  Bewerber  um  Forsistellen  betreffend.

  325.  «

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachnng,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamts  zu

Cannstadt.  318.

.  General--Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.  Bekanntmachung  einer  revi—

dirten  Ertraposi-Dienst-  Ordnung.  555.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschastlichen  Festes

in  Cannstadt  betreffend.  319.

Finanz-Ministerium.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Amtssitzes  des  Försters

im  Aufhauser  Revier  von  Aufhausen  nach  Schnaithcim,  Forsis  Heidenheim.  336.

Rektoratamt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von

den  bffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität  für  das  nächsie  Winterhalbjahr  angekündigt  sind.  527.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanmmachung  des  Resultats  der  Prüfung

von  vier  Architekten.  347.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in

Gemeinschaft  mit  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  getroffene  Abänderung  des  Arr.  8

der  Vereinbarung  über  die  Verwalzung  der  Rechrepflege  in  dem  Condannn#rerte  Widdern.  339.
September.

.  Ober-Tribunal.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Beobachtung  des  §F.  26  der  Notariats-Ordnung

  vom  25.  Oktober  1808  durch  die  Gerichts=  und  Amts-Notare.  358.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  die  Patent-Ertheilung  auf  cin  Amalgamir-Wrrk

zu  Ausscheidung  der  Gold=  und  Silber-Kräze  betreffend.  340.
        <pb n="545" />
        543

.Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,

beireffend  die  Aufhebung  des  Abzugs  gegen  das  Kbnigreich  Polen.  340.

.  Evangelisches  Consistorium.  Nachricht  von  dem  Zustande  des  Unterstützungs-Fonds  für

evangelische  Geistliche  auf  Martini  1830.  341.
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  katholischen
niederen  Convibte  betrefsend.  405.  "

2.  Studienrath.  Bekanmmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  neu  aufgenommenen

  Zöglinge.  545.

4Civil-Senat  des  Ober-Tribunals.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Official-Anwälten

  in  den  —  bei  den  Bezirks-Gerichten  anhängigen  Rechtssachen  armer  Parthien.  551.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelcgenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,

  betreisfend  die  Unterdrückung  der  in  der  J.  G.  Cott#a'schen  Verlagshandlung  zu  Mönchen,
Stuttgart  und  Tübingen  erscheinenden  Zeitschrift:  „Allgemeine  politische  Annalen.“  352.

.Katbolischer  Kirchenrath.  Bekauntmachung  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesterweihe  zugelassenen

  Theologen.  387.
Ebend.  Resultat  der  katholischen  Kirchendienst-Prüfung.  406.

Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüsung  der  Candidaten

  der  evangelischen  Theologic.  393.  #
Studienrath.  Bekanntmachung,  die  neue  Einrichtung  und  Erweiterung  der  Gewerbe-Schule

betressend.  595.

;.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,

  betreffend  die  Unterdrückung  der  zu  Stuttgart  herausgekommenen  Zeitschrift:  „deutsche  allgemeint
  Zeitung.“  383.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betressend  die  Wiederbesetzung  des  K.  fürstlich

Tourn  und  Tarioé'schen  Amts  Schecr.  403.
Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.  388.

Oktober.

Direktion  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Instituts.  Vertheilung  von  Preisen

an  die  abgebenden  35glinge  des  land=  und  forsiwirthschaftlichen  Instituts.  407.

Minisircrium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  die  Unterdrückung
der  im  Großherzogthum  Baden  erschienenen  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“  und  „der  Wächter  am
Rbein“  betreffend.  386.

General-Directien  der  K.  Württembergischen  Posten.  Bekanntmachung  der  defini-
        <pb n="546" />
        D9

10.

12.

45.

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tiven  Regulirung  der  Stations-Distanz-Besit  gen  für  die  neu  errichtete  Posthalterei  zu  Wildbad.
  407.

 

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ausgabe  politischer  Zeit=  und  Flugschriften,  die  außerhalb

  des  deutschen  Bundes-Gebiets  in  deurscher  Sprache  erscheinen  435.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
betreffend  einen  Beschluß  der  deurschen  Bundes-Versammlung  hinsichtlich  des  in  dem  bibliographischen
  Institut  zu  Hildburghausen  erscheinenden  Zeitblatts:  „der  Volkesreund“  und  anderer  von  diesem
  Institut  verlegten  Zeitschriften.  402.

Katholischer  Kirchenrath.  Aufnahme  in  das  Wilhelms-Stift  in  Tübingen.  606.

.  Evangelisches  Consistorium.  Veränderung  bei  den  Schul-Confcrenz-Direktoren.  403.
.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  den  Einzug  der  Accise  von  Verkäufen  der  Staats-Finanz--Verwaltung

  betreffend.  415.

Edend.  Verfügung,  betreffend  die  Enthebung  der  Oberamtmäuner  von  dem  Geschäfte  der  jährlichen
  Cassen-Revisien  bei  einzelnen  Finanz-Beamtungen.  414.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Mit=  Unterschrift  der  den  Cassieren  der  Staats-Haupt-Casse,
  der  Kriegs-Casse  und  der  Schulden-Jahlungs=  Casse  beigegebenen  Controleure.
  417.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Geschichte  Europas
  seit  dem  Ende  des  fünfzehnten  Jahrhunderts,  von  Friedrich  v.  Raumer,  in  sechs  Bänden.
  419.

Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Beétreff  des  Ausschreibens  der  Pensions=  und  Gratial-Bewilligungen.
  415.

Studienrath.  Bekannemachung  der  theils  in  das  cvangelische  Semiar  zu  Tübingen  anuigenommenen,
  theils  zum  akademischen  Studium  der  cvangelischen  Thcologie  außerhalb  des  Seminars
ermächtigten  Jünglinge.  411.

Justiz-Minisierium.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüsung  der  Rechte-Candidaten  betreffend.

  410.

.  Ministerium  des  Innern.  Versügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Besiimmung  des  F.  6

der  Verfügung  vom  15.  November  4829  in  Absicht  auf  dic  praktische  Vorbereitung  der  cvangelischen
  Kirchenamts-Candidaten.  419.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Errichtung  eines  Hallamts  in  Heidenheim  betteffend.
  422.

.  Ministerlum  des  Innetu.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  für  die  zweite  Auflage  von

D.  E.  G.  Rau's  Lehrbuch  der  politischen  Ockonomie.  320.
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        19.

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515

Ministerium  des  Innern.  Brkanntnachung,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Patents  für
eine  neue  Art  von  Thurme-Uhren  auf  eine  weitere  Verbesserung  dieser  Erfindung.  421.
Finanz-Ministerium.  Verffk  gunz  in  Betreff  der  Weinlese.  15.

Ministerium  des  Junern.  Die  Erhöhung  der  Extra-Post-Tarc  betreffend.  421.

.  Justiz-Ministerinm.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referen

  däre.  418.

Minisierium  des  Innern.  Berleihuug  einer  Stiftsdamen-Stelle  an  dem  adclichen  Fräulein-Stist
  Oberstenfeld.  421.

Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Verlegung  des  Aufnahme-Termins  in  die  K.

Offlziers-Bildungs-Anstalt  zu  Ludwigsburg  betreffend.  433.

.  Kdnigliche  Verorduung,  betressend  die  Vorschriften  über  das  bei  den  Eidesleistungen  der

Joraeliten  in  Rechtssachen  zu  beobachtende  Verfahren.  323.
General-Direction  der  K.  Württembergischen  Posten.  Bekauntmachung,  die  Erböhung
  der  Stations-Distanz-Besiimmung  von  Fürfeld  nach  Sinzheim  betreffend.  432.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekaumtmachung  eines  für  eine  Malz-Reinigungs-Maschine  ertheilten

  Patents.  452.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  Ertheilung  eines  Erfurdungs-Patents  für  cin  MWasserrad  betreffend.
  432.

November.

Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Sicherung  der  auf  ausländisches  Bier  gesetzlich
gelegten  Consumtions-Abgabe.  441.

.  Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten  Auflage  der  Schrift:

Lehrduch  der  Geburtskunde  von  I).  Busch.  338.

.  Rec  toratamt  der  Universität  Tübingen.  WVertheilung  der  akademischen  Preise.  438.
.  Insiiz-Ministerium.  PVrrzicht  des  quicscirenden  Regierungs=  Sekretärs  Bach  auf  die  Ermächtigung

  zu  Ausübung  der  Rechts-Praris.  438.

.  Evangelisches  Consistorium.  Stand  der  geistlichen  Wittwen-Casse  auf  Martini  1831.  467.
13.

Finanz,  Minisierium.  Perfügung  in  Betreff  der  von  der  Staats-Finanz-Verwaltung  in  die
Brand-Versicherung  zu  bringenden  Kirchen  und  Kapellen.  446.

.  Minisierium  des  Inneru.  Bekannmmachung  eines  Patents  für  eine  neue  Mcthode,  die  Wolle

ohne  Fett  zum  Spinnen  vorzubereiten.  445.
Finanz-Minisierium.  Verfügung,  die  Controle  der  Tranfit=  und  Hall-Güter  an  den  Zwischenhallen
  betreffend.  448.
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        1

—2

2

546.

Regierung  des  Donau  Kreises.  Milde  Stiftung  der  Wirtwe  des  dormaligen  Stadt-Ammanns
  Feyerabend  zu  Jönm.  446.

.  Evangelische  Synode.  Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung
einer  Preisfrage,  und  Bekanu#machung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.  457.

Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt
  auf  das  Jahr  1833  betreffend.  453.  ·
.Finanz-MinisiekiunnBckm111k111ad)uttg.dcrReck)nungö-Ergcb11isse.vondchensioitö-Attstal
für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  18/,  467.

.  Königliche  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.  451.
Ministerium'  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  bisberigen  Tare
der  Arzneimittel.  454.-December.



.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anlegung  und  Führung
  der  Gemeinde-Güterbücher.  471.

.  Finanz-Ministerium.  Belobung  der  Waldschützen  Joos  und  Baß  im  Revier  Jang.  365.
Eopangelisches  Consistorium.  Termine  für  die  Prüsung  der  evangelischen  Schulprovisoren
und  der  Sehulamts-Lehrlinge.  462.

Justiz-Minisierium.  Resultat  der-  Semester-Prüfung  der  Jusiiz-Referendäre  im  November
und  December  1852.  460.

Ebend.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendärc  betrefsend.
  461.  .

Commission  zur  Prüfung  israelitischer  Lehrer  und  Vorsänger.  Termin  für  die
Prüfung  israclitischer  Lehrer  und  Vorsänger.  470.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung  einer  mit  der  Großherzoglich
  Baden'schen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  in  Betreff  der  Militär-Aushebung  in
dem  Condominat-Orte  Widdern.  527.

Justiz-Ministerium.  Bekannmachung  einer  Uebersicht  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz-Behörden
  in  dem  Zeitraume  vom  1.  Jannar  1831  bis  1.  Juli  1832.  522.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Versügung
vom  21.  Nov.  1829,  hinsichtlich  der  Abtheilung  des  Pfründ-Einkommens  katholischer  Kirchenstellen
in  Todesfällen  der  Geisilichen.  525.

Regierung  des  Donau-Kreises.  Milde  Stiftungen  der  verstorbenen.  Pfarrer  Rittler  zu.
Leutkirch,  und  Bobleter  zu  Urlau.  530..
        <pb n="549" />
        542

18.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorrakhs  an  dlteren

Rlättern  des  Regierungs-Blatts  betreffend.  526.

—  Ministerium  des  Innern.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  528.

20.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Ablieferung  der  von  den  Accisern  einzuziehenden  Gefaͤlle
  betreffend.  531.

22.  Ministerium  des  Innern.  Die  Verleihung  einer  Preis-Medaille  betreffend.  529.4

27.  Ebend.  Ernennung  eines  Präsidenten  der  Kammer  der  Standesherren.  529.

S

II.
Alohabetisches  Sach-Register..

A.

Abgaben.  f.Consumtions-Abgaben.

Accise.  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  derselbeu  von  Seite  desjenigen,  welcher  als  Eigenthümer  im
Erecutionswege  verstcigerter  Guͤter  solche  vermoͤge  des  hoͤchsten  Gebots  selbst  wieder  erwirbt.
  218.  Verfügung,  den  Einzug  der  Aceise  von  Verkäufen  der  Staats-Finanz-Verwaltung
  betreffend.  A13.  Ablieferung  der  von  den  Aceisern  einzuziehenden  Gefälle.  531.

Adel.  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Declaration  ber  die  staatsrechtlichen
Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels,  in  besonderer  Beziehung  auf  den  Freiherrn  v.  Bernbard.
  27.  Nachtrag  in  Bezichung  auf  die  sreiherrl.  Familie  v.  Gaisberg-Schöckingen.
  28.  Fernere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  gedachten  K.  Declaration
in  besonderer  Beziehung  auf  den  Freiherrn  Consiantin  v.  Welden-Groß-Laupheim.  68.

Aemter,  standeöherrliche.  Wiederbesetzung  des  K.  fürsilich  Thurn  und  Tarisschen  Amtes  Scheer.  405.

Aerzte.  Aufnahme  ausübender  Aerzte.  s.  Prüfungen  bei  dem  Medicinal-Collegium.

Allgemeinc  politische  Annalen.  (.  Zeitschriften.

Architekten.  Resultat  der  Prüfung  von  vier  Architekten.  347.

Armen-Recht.  s.  Official=  Anwälte.

Arzneimirtel.  Abänderungen  in  der  bisherigen  Tare  derselben.  102.  454.

Aushebung.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musteung.  22.
Repartition  der  Contingente.  33.  Berichtigung  dieser  Repartition.  62.  Wiederholte  Berichtigung
  derselben.  72.  Bekannmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente

5.
        <pb n="550" />
        548

für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.  220.  Uebereinkunft  mit  der  großherzoglich  badischen
  Regierung,  in  Betreff  der  Militär-Aushebung  ip  dem  Condominat-Orte  Widdern.  527.
Auswanderungen.  Bekanntmachung,  die  Auswanderungen  nach  Rußland  betreffend.  421.
Auswärtige  Verhältnisse;  mir
Baden.  Abänderung  des  Art.  8  der  Vereinbarung  über  die  Verwaltung  der  Rechtspflege  in  dem
Condominat-Orte  Widdern.  359.  Uebereinkunft  in  Betreff  der  Militär-Aushebung  in  die-#sem
  Orte.  527.
Pessen  (Kurfürsienthum).  Bekanntmachung,  dem  begünstigten  Verkehr  mit  demselben  betresfend.
  290.
Polen.  Aufbebung  des  Abzugs.  350.

B.

Belobungen,  öffentliche,  und  Belohnungen.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.
45.  238.  529.  Belobung  des  Oberamtmanns  Knapp  in  Kirchheim.  52.  Deßgl.  des  Gemeinderaths
  Jakob  Schneider  von  Boll  und  der  Brüder  Jakob  und  Gottlieb  Fink  von
Goͤppingen.  99.  Deßgl.  der  Schultheißen  Heschel  von  Deißlingen  und  Effinger  von
Lauffen,  Oberamts  Rottweil.  221.  Deßgl.  des  Stadt-Direkters,  Ober-Regierungsrarhs
v.  Klett,  zu  Stuttgart.  290.  Deßgl.  der  Waldschützen  Joos  und  Baß  im  Revier
Zang.  465.

Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für  evangelische  Geistliche.  Stand  desselben  auf
Georgi#  18/%  148.

Bevblkerungs-Tabellen.  Instruktion  zu  Fertigung  derselben.  296.

Bezirks-Gerichte.  Behandlung  der  Visiration  derfelben.  6.

Bier.  Sicherung  der  auf  ausländisches  Bier  gesetzlich  gelegten  Consumtions-Abgabe.  441.

Brand,Versicherungs-Anstalten.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt
  für  Gebäude  im  Jahr  18  /8.  180.  Brandschadens-Umlage  für  18  7½/8.
243.  Verfügung,  in  Betreff  der  von  der  Staats-Finanz-Verwaltung  in  die  Brandschadens-Versscherung
  zu  bringenden  Kirchen  und  Kapellen.  446.

Bundes-Beschlüsse.  Umterdrückung  der  Zeitblätter:  „die  teutsche  Tribüne,“  „der  Westbote“  und
„die  neuen  Zeitschwingen.“  89.  Beschluß,  den  Redakteur  der  neuen  Zeitschwingen  betrefsend.
  254.  Die  Bundes-Beschlüsse  vom  28.  Juni  1832.  269.  Kbnigliches  Dekrer,  diese
Bundes-Beschlüsse  betreffend.  277.  Unterdrückung  der  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“  und
„der  Wächter  am  Rhein.“  282.  Bekanntmachung  einiger  näheren  Besiimmungen  über  die
allgemeine  Cartel-Convention  der  deutschen  Bundes-Staaten  vom  10.  Februar  1831.  287.
Uncrdrückung  der  Zeitschrift:  „Allgemeine  politische  Annalen.“  352.  Deßgl.  der  Zeisschrift:
        <pb n="551" />
        549
„deutsche  allgemeine  Zeitung.“  385.  Beschluß,  die  Redaktoren  der  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“
  und  der  „Wächter  am  Rhein“  betreffend.  386.  Beschluß  hinscchtlich  des  in  dem
bibliographischen  Insiirut  zu  Hildburghausen  erscheinenden  Zeitblatts  „der  Volkefrcund“  und
anderer  von  diesem  Institut  verlegten  Zeitschriften.  402.  Beschluß,  betreffend  die  Ausgabe
politischer  Zeit=  und  Flugschriften,  die  außerhalb  des  deutschen.  Bundes-Gebiets  in  deutscher
Sprache  erscheinen.  455.

C.

Capitalien.  Verfügung,  betreffend  die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolgten  Besitzstands-Vera#inderungen
  von  Aktiv-Capitalien.  420.

Cartel-Convention.  f.  Bundes-Beschlüsse.

Cassen-Wesen.  Enthebung  der  Oberamtmänner  von  dem  Geschäfte  der  jährlichen  Cassen-Revision“
bei  einzelnen  Finanz-Beamtungen.  314.  Verfügung,  betreffend  die  Mitunterschrift  der  den
Cassieren  der  Staats-Haupt-Casse,  der  Kriegs-Casse  und  der  Schulden=  Jahlungs-Casse  beigegebenen
  Controleure.  Ald.

Cen  sur-Wesen.  ZJurechtweisung  des  Censors  der  Donau=  und  Reckar-Zeitung.  36.

Chirurgen.  s.  Wundärzte.

Cholera.  Versügung,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  das  Eindringen  derselben.  28.  Verfügung,  betreffend
  die  Anwendung  der  hinsichtlich  des  Eindringens  der  Cholera  getroffenen  Maßregeln
auf  den  Verkehr  mit  der  Stadt  Paris  und  den  in  ihrer  Umgebung  gelegenen  Ortschaften.
4107.  Deßgleichen  auf  den  Verkehr  mit  dem  größeren  Theile  von  Frankreich.  124.

Consuln.  (  Handels-Consuln.

Consumtions-Abgaben:  Verfögung,  betreffend  die  Sicherung  der  auf  ausländisches  Bier  gesetzlich
gelegten  Consumtions-Abgabe.  ä41.

Controleure.  Verfügung,  betreffend  die  Mitunterschrift  der  den  Cassieren  der  Staats-Haupt-Casse,
der  Kricgs-Casse  und  der.  Schulden-Zahlungs-Casse  beigegebenen  Controleure.  414.

Con  vikte.  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte:  404.  Deßgl.  in  den  höhern.  406.

Dr

Damenstift.  f.  Fräuleinstif#z.

Deut  sche  allgemeine  Zeitung.  (.  Zeitschriften.

Deutsche  Bundes-Staaten.  Bekanntmachung  einiger  näheren  Bestimmungen  über  die  allgemeine:
Cartel-Convention  der  deutschen  Bundes-Staaten  vom  10.  Februar'1831.  287.

Deutsche  Bundes-Versammlung.  s.  Bundes-Beschlüsse.-Deutschland

  (Zeitschrift).  s.  Zeitschriften.-
        <pb n="552" />
        530

Dinkel.  s.  Zollwesen.  —
Durchgangs=  oder  Hall-Güter.  Verfügung,  die  Controle  derselben  an  den  Zwischenhallen  betreffend.
  448.

E.
Eidesleistungen  der  Isracliten.  Vetfahren  dabei.  425.
Erkenn-Gehühren.  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  derselben  von  Seite  desjenigen,  welcher  als  Eigenthümer
  im  Erekutionswege  versteigerter  Güter  solche  vermöge  des  bochsten  Gebots  selbst
wieder  erwirbt.  218.
Ertra-Post-Dienst-Ordnung.  385.
Ertra-Post-Tare.  Erhöhung  derselben.  421.

F.

Finanz-Wes  en.  Verfuͤgung,  den  Einzug  der  Accise  von  Verkäufen  der  Staats-Finanz-Verwaltung
betreffend.  A15.  Verfügung,  betreffend  die  Enthcbung  der  Oberamtmänner  von  dem  Geschäfte
  der  jährlichen  Cassen-Revision  bei  einzelnen  Finanz-Beamtungen.  414.  Verfügung,
betreffend  die  Mitunterschrift  der  den  Cassieren  der  Staats-Haupt-Casse,  der  Kriegs-Casse
und  der  Schulden-Zahlungs-Casse  beigegebenen  Controleure.  414.  Verfügung  in  Betreff  des
Ausschreibens  der  Pensions=  und  Gratial-Bewilligungen.  415.  Verfügung  in  Betreff  der
Weinlese.  415.  Ablieferung  der  von  den  Accisern  einzuziehenden  Gefälle.  531.

Flusschriften.  Kbnigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ausgabe  politischer  Flugschriften,  die  außerhalb
  des  deutschen  Bundes-Gebiets  in  deutscher  Sprache  erscheinen.  435.

Forst-Wesen.  Einsetzung  des  fürstlichen  Hauses  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg  in  rie
Forstgerichtsbarkeit  und  die  Forst=  und  Jagd-Polizei-Verwaltung.  1.  Einsetzung  des
fürstlichen  Hauses  Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg  in  diese  Rechte.  157.  Auflösung
  des  Reviers  Sindringen.  215.  Beschzung  der  Försters-Seelle  zu  Barkenstein.  222.
Bekanntmachung,  die  Prüfungen  der  Bewerber  um  Forst-Stellen  betreffend.  323.  Verlegung
  des  Amtssitzes  des  Försters  im  Aufhanser-Revier  von  Aufhausen  nach,  Schnaitbeim.

  356.

Fräuleinstift  zu  Oberstenfeld.  Ernennung  der  Gräfin  Marie  don  Würtirmberg  Gnaden  zur
Acbtissin  desselben.  206.  Verleihung  einer  Stiftsdamen-Stelle.  421.  «

Freisinnige  (der).  s.  Zeitschriften.

Freizuͤgigkeit,  gegen  das  Koͤnigreich  Polen.  340.

G.
Gantprocesse.  Zahl  der  im  Jahr  1831  verhandelren.  41.
        <pb n="553" />
        551

Gefangene.  Regulirung  der  Kost=  und  Heitzungs-Preise  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtem.
16.  Deßgleichen  bei  den  Gefangenen-Transporten.  27.  Ergebniß  der  Preis-Aufgabe  über
die  zweckmäßigsten  Beschäftigungs-Arten  der  Gefangenen  in  den  höheren  Straf-Anstalten.  98.
Zeitliche  Erhöhung  des  Kestpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtern.  200.  Deßgleichen
  bei  den  Gafangenen-Transporten.  260.

Gemeinden-Eintheilung.  Versetzung  der  Gemeinde  Kernwesiheim  in  die  zweite  Classe.  73.

Gemeinde-Güterbücher.  f.  Güterbücher.

Gerichte.  s.  Rechtspflege.

Gesangbuch.  Bekannemachung,  betreffend  die  Ausgabe  des  Württembergischen  evongelischen  Gesangbuchs
  in  grobem  Druck.  227.  .

Gewerbe-Schule.  Neue  Einrichtung  und  Erweiterung  derselben.  395.

Gratialien.  Verfügung  in  Betreff  des  Ausschreibens  der  Bewilligungen  derselben.  à45.

Güterbücher.  Verfügung,  betreffend  die  Anlegunz  und  Führung  derscben.  471.  Inhalts-Uebersccht
über  diese  Verfügung.  518.

H.

Hallämter.  Errichtung  eines  solchen  in  Heidenheim.  422.

Handels-Consuln.  Aufstellung  eincs  solchen  in  Rio  de  Janeiro.  179.  —  in  Lübeck.  255.

Handels-Reisende.  Bekanntmachung,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  wegen  der  von  den
Handels-Reisenden  in  Württemberg  und  Bayern  einer=  und  Preußen  und  Hessen  andererseits
  beizubringenden  Nachweise  auf  den  Verkehr  mit  Kurhessen  betreffend.  292.

Heitzung.  Regulirung  der  Heitzungs-Preise  für  die  Gesängnisse  bei  den  Bezirksämtern.  16.  Deßgleichen
  bei  den  Gefangenen-Transporten.  27.

Hppotheken-Commission.  Auflösung  derselben  und  Bildung  einer  neuen  für  das  Pfand-Wesen
der  Eremten.  20.

J.

Interkalar-Fonds.  s.  katholisches  Kirchenwesen.

Israeliten.  Kirchliche  Eintheilung  derselben.  283.  Verfahren  bei  Eidesleistungen  derselben.  423.
Termin  für  die  Prüfung  israclitischer  Lehrer  und  Vorsänger.  470.

K.
Kirchen.  Aufnahme  derselben  in  die  allgemeine  Brandschadens-Versscherung.  356.
Kirchenpfründen.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verfügung  vom  21.  November  1829  hinsichtlich
  der  Abtheilung  des  Pfründ-Einkommens  kaltholischer  Kirchenstellen  in  Todesfällen
der  Geistlichen.  523.
        <pb n="554" />
        552.

Kirchenwesen,  cbangelisches.  Stand  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für  Geistliche  auf
Georgi#  18  /5.  148.  Stand  des  Unterstützungs-Fonds  für  evangelische  Geistliche  auf  Martini
  1830.  341.  Aushebung  der  Besiimmung  des  F.  6  der  Versögung  vom  15.  November
1829  in.  Absicht  auf  die  praktische.  Vorbereitung,  der  evangelischen.  Kirchenamts-Candidaten.
  419..

Kirchenwesen,  katholisches.  Stand  des  Interkalar-Fonds  vom  31.  März  1831.  196.  Errichtung
  einer  katholischen  Pfarrei  in  der  Stadt  Reutlingen.  205.  Bekanntmachung  der  zur
Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.  387.  f.  auch  Kirchenpfründen.

Kirchenwesen,  israelitisches.  Kirchliche.  Eintheilung  der  Isracliren  des  Königreichs.  283.

Kochsalz-Fässer.  Salz-Fässer.

Kost.N  Regulirung  der  Kostpreise  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtern.  16.  Deßgleichen  bei  den
Gefangenen-Transporten.  27.  Zeitliche  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei
den.  Bezirks-Stellen.  260.  Deßglkichen  bei  den.  Gefangenen-Transporten.  260.

Kuhpocken.  s.  Schutzpocken.

L..

Landjäger-Corps.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  15.  238.  529.

Landständische  Angelegenheiten.  Verbot  der  Vereine  zu  Berathung  von  solchen.  30.  Bekanntmachung,
  die  Einreichung  von  Addressen  mit  der  Bitte  um  gleichbaldige  Einberufung
der  Stände  betreffend.  106.

Land-=  und  forstwirthschaftliches  Institut.  Vertheilung  von  Preisem  an  die  abgehenden
Zglinge  desselben.  407.

Landwirthschaftliches.  Fest..  Feier  desselben.  319.

M..
Mrdaillen.  s.  Verdienst-Medaillen.
Medicamenten-Tare.  Abänderungen  in  derselben.  102.  454.
Militärpflichtige  s.  Aushebung  und  Rekrutirungs-Wesen.-N.


Noturiats-Wesen,  Bekänntmachung,  betreffend  die  Beobachtung  des  §.  26  der  Notariats-Ordnung
  vom  25.  Oktober  1808  durch  die  Gerichts=  und  Amts-Notarc.  338.  Notariaté=Sporteln
  und  Besoldung  des  gemeinschaftlichen  Notars  zu.  Widdern.  339.9
O:..
Official-Anwälte.  Aufstellung  solcher:  im  den  bei:  den  Bezirks-  Gerichten  anhängigen  Rechessochen.
  armer:  Parteien  351.
        <pb n="555" />
        553

Ofsiziers-Bildungs-Anstalt.  Verlegung  des  Termins  zur  Aufnahme  in  dieselbe.  453.  (.  auch
Prüfungen.

Orden.  Verleihung  des  Ordens  der  Wörttembergischen  Kronc.  1.  2.  124.  203.  200.  295.  340.
381.  582.  409.  460.  Deßgleichen  des  Friedrichs-Ordens.  1.  123.  124.  Deßgleichen  des
Militär-Verdienst-Ordens.  2.  205.  Bewilligung  zu  Annahme  fremder  Orden.  19.  57.  87.
109.  1153.  295.

9.

Pässcec.  s.  Reisepässe.  .  .

Patente.  Ertheilung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Kaufmann  und  Fabrikanten  Rapp  zu  Stuttgart.
  50.  Deßgleichen  an  den  Jeugschmid  Friedrich  Schoffer  zu  Ludwigsburg.  46.  Errheilung
  eines  Einführungs-Patents  an  die  Gebrüder  v.  Rauch  zu  Heilbronn.  67.  Deßgleichen
  an  die  Manufactur-Inhaber  Cotta  u.  Comp.  zu  Heilbronn.  95.  Verzichtleistung
  des  Zeugschmids  Friedrich  Schoffer  zu  Ludwigsburg  auf  ein  ihm  verliehenes  Erfindungs-Patent.
  206.  Ertheilung  eines  Einführungs-Patents  an  Augusiin  Franz  Guibout
  zu  Paris.  237.  Deßgleichen  an  den  Juwelier  J.  E.  Kurz  in  Stuttgart.  340.
Ausdehnung  des  Patents  für  eine  neue  Art  von  Thurm-Uhren  auf  eine  weitere  Verbesserung
dieser  Erfindung.  421.  Ertheilung  eines  Patents  an  den  Schreinermeisier  Johannes
Scheiffele  zu  Ulm.  432.  Deßgleichen  an  den  Zimmermeister  Kaspar  Kolb  zu  Hall
und  den  Mechaniker  Zummermann  zu  Deidenheim.  432.  Deßgleichen  an  Gorklieb  Friedrich
Brecht  zu  Freudenstadt.  445.  .

Pensionen.  Verfügung  in  Betreff  des  Ausschreibens  der  Bewilligungen  derselben.  415.

Pensious-Anstalt.  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener
  von  18/.  462.

Pfandscheins-Formulare.  Abdruck  und  Verkauf  derselben.  86.

Pfandwesen.  f.  Unterpfandswesen.

Pfarrsiellen,  erledigte.

Bermaringen.  86.  Biberach,  Dekanats  Heilbronn.  56.  Biectigheim,  Stadtpfarrei.  336.
Birkach.  531.  Blitzenreuthe.  96.  Boos.  450.  Brenz.  252.  Cannsiadt,  Dekanat  und
Stodtpfarramt.  429.  Creglingen,  Diakonat.  453.  Darmsheim.  366.  Deckenpfronn.  392.
Dunningen.  86.  Eb=  und  Wällhausen.  85.  Ellwangen,  Dekanat  und  Stadtpfarramt.
449.  Emeringen.  532.  Ensingen.  47.  Fischbach.  532.  Flein.  256.  Geislingen,  Dekanats
  Hall.  280.  Geißlingen,  Dekanats  Ellwangen.  66.  Großbottwar,  Diakonat.  145.
—  Stadtpfarramt.  430.  Groß-Engstingen.  48.  Großglattbach.  190.  Gruibingen.  146.
Gutenberg.  392.  Güglingen,  Stadrpfarramt.  125.  —  Diakonat.  391.  Hausen  an  der
        <pb n="556" />
        554.  -

Wuͤrm.  392.  Hirschau.  416.  Honau.  103.  Kirchheim  a.  N.  85.  Kornwestheimt.  48.

Lauchheim.  122.  Ludwigsburg,  Stadt=  und  Garnisons-Pfarrei.  416.  Magolsheim.  523.

Maichingen.  222.  Mariazell.  442.  Mähringen.  348.  Mulfingen.  126.  Münklingen.

336.  Nagold,  Dekanat=  und  Stadtpfarramt.  38.  —  Diakonat:  256.  Neuffen,  Stadtpfarramt.
  551.  Neufra.  18.  Neustadt.  190.  Oberböbingen.  276.  Ober-Ifflingen.  215.
Obernheim.  70.  Octisheim.  366.  Owen,  Stadtpfarrei.  348.  Pfaffenhofen.  140.  Pflugfelden.
  85.  Reinsberg.  85.  Reinsietten.  108.  Reutlingen,  katholische  Stadtpfarrei.  232.
—  evangelisches  Dekanat=  und  Stadtpfarramt.  2654.  Rommelsbach.  252.  Rosenfeld,  Diakonat.
  466.  Rottenburg-Ehingen,  Caplanei.  38.  5532.  Rottweil-Alrstadt.  95.  Satteldorf.
56.  Schaffhausen.  48.  Schorndorf,  Diakonat.  18.  Seedorf.  190.  Sersheim.  38.  Steingebronn.
  105.  Sulzbach.  240.  Tannau.  48.  Thunau,  Caplanrei.  532.  Unter=  Sontbeim.

  64.  Waldbach.  268.  Waldhausen.  70.  Wildenthierbach.  70.  Wippingen.  45.

Ziegelbach.  146.  Zipplingen.  202.
Pfründen.  (.  Kirchen-Pfründen.
Pocken.  f.  Schutzpocken.

Polizei-Verfügungen.  Preise  für  Beförderang  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen.  50.

Einschärfung  der  Vorsichts-Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  von  Schaaf-Krankheiten.  73.
Instruktion  zu  Fertigung  der  Tabellen  über  den  Stand  der  Bevblkerung.  296.

Postwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vermeidung  dfterer  Abänderungen  auf  den  Adressen  der
durch  die  Post  zu  spedirenden  Schreiben.  37.  Regulirung  der  Stations-Distanz  zwischen
Wurzach  und  Wolfegg.  102.  Errichtung  eines  Postamts  zu  Caunstadt.  518.  Bekanntmachung
  einer  revidirten  Ertrapost-Dienst-Ordnung.  553.  Regulirung  der  Stations-Distanzen
  für  die  neu  errichtete  Posthalterel  zu  Wildbad.  407.  Erhöhung  der  Ertrapost-Tare.
  421.  Erhöhung  der  Stations.Distanz-Besti  9  von  Fürfeld  nach  Sinzheim.  432.

Preise.  —  wegen  Anzeige  natürlich-pockenkranker  Kühe.  12.  262.  —  für  Beförderung  der  Straßen-Reinlichkeir.
  50.  Ergebniß  der  Preis-Aufgabe  über  die  zweckmäßigsien  Beschäftigungs-Arten
  der  Gefangenen  in  den  höheren  Straf-Anstalten.  98.  Vertheilung  der  Preise  für  ausgezeichnete
  Schullehrer.  255.  Vertheilung  von  Preisen  an  die  abgehenden  Zöglinge  des
land=  und  forstwirthschaftlichen  Insiituts.  407.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  438.
Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,  und
Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.  457.

Privilegien.  Ertheilung  eines  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten,  vermehrten  und  verbesserten
  Ausgabe  des  Werks:  „Lehrbuch  der  Pharmakodynamik  von  Professor  D.  Vogt.“
46.  Deßgleichen  der  Werke:  v.  Malchus,  Handbuch  der  Militär-Geographie;  Chelius,
        <pb n="557" />
        555.
Handbuch  der  Chlrurgie,  vierte  Auflage,  und  Beck,  Handbuch  der  Augenheilkunde,  zweise
Müflage  37.  Deßgl.  des  Werks:  „die  Erde  und  ihre  Bewohner,  von  C.  F.  V.  Hoffmann.
  92.  Deßgl.  einer  Gesammtausgabe  von  G.  W.  F.  Hegels  Werken.  95.  Deßgl.
einer  zweiten  verbesserten  Anflage  von  NM.  L.  Hofackers  Predigten  für  alle  Sonn-,  Festund
  Feiertage.  116.  Deßgl.  einer  neuen  Auflage  des  Wesweisers  fürt  die  Haupt=  und  Residenzstadt
  Stuttgart.  120.  Deßgl.  des  Werks:  „O  s-Schule  2c.  von
Inspektor  Weitbrecht.“  143.  Deßgl.  von  Dethiers  bistorischchronslogsscher  Gallerie.  4179.
Deßgl.  eines  geographisch-statisiisch“topographischen  Lericons  von  Württemberg.  205.  Deßgl.
von  Okens  allgemeiner  Naturgeschichte.  226.  Deßgl.  einer  umgcarbeiteten  mien  Auflage
der  zweiten  Abtheilung  der  arithmetischen  Hülfstabellen  von  Canz.  237.  Deßgl.  des  zweiten
  Bändchens  der  Schrift:  „Neue  Erzählungen  für  Kinder  und  Kinderfreunde  von  Christoph
  Schmid.“  246.  Deßgl.  der  sechsten  vermehrten  Auflage  des  Werks:  „Lehrbuch  des
Kirchenrechts  aller  Confessionen  von  D.  Ferdinand  Walter.  265.  Deßgl.  der  vierten  vermehrten
  und  verbesserten  Auflage  des  ersten  Bandes  von  dem  Handbuch  der  Pharmacie  von
Professor  Geiger.  266  Deßgl.  der  Schrift:  „Stunden  der  Andacht  für  Joraeliten.“
266.  Deßgl.  des  Lehrbuchs  der  praktischen  Arithmetik  von  Christoph  Bopp.  326.  Deßgl.
der  Schrist:  Geschichte  Europas  seit  dem  Ende  des  fönfzehmnten  Jahrhunderts  von  Friedrich
  v.  Raumer.  419.  Deßgl.  der  zweiten  Auskage  von  D.  C.  G.  Rau's  Lehrbuch  der
politischen  Oekonomic.  420.  Deßgl.  der  zweiten  Auflage  der  Schrift:  Lehrbuch  der  Geburtskunde
  von  D.  Busch.  4538.
Prüfungen.
A)  Im  Justiz-Departementt.
Resultate  der  Concurs-Prüfungen  der  Rechts-Candidaten.  9.  257.  Termine  zu  Vornahme
der  Semesier-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  100.  418.  Anordnung  der  Semester-Präfungen
der  Rechts-Candidaten.  110.  410.  Deßgl.  der  Jusiiz-Referendäre.  217.  461.  Resultate.
der  Semester-Prüfungen  der  Referendärc.  217.  460.
U)  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Bei  dem  evangelischen  Consistorium
Termine  zur  Prüfung  der  35glinge  des  Schulsiandes.  32.  Deßgl.  für  die  Anstellungs-Prüfung
  der  Candidaten  des  Predigtamts.  69.  Resultate  der  ersten  theologischen  Dienst,  Prüfung.
  111.  505.  Termine  für  die  Präfung  der  Schullehrer  und  Lehrgehöülfen.  151.  Resultate
  der  zweiten  theologischen  Diensi-Prüfung.  267.  Termine  für  die  Prüfung  der  Schul-Provisoren
  und  Schulamts-Lehrlinge.  462.
Bei  dem  katholischen  Kirchenrathe.
Termine  für  die  Dienst-Pröfung  der  Geistlichen.  33.  Resultate  dieser  Prüfungen,  59.
4.
        <pb n="558" />
        556

14.  406.  Termine  für  die  Dienstprüfung  der  Schullehrer  und  Provisoren.  75.  Termin
zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.  75.  239.  Termin
zur  Schul-Provisorats-Prüfung.  245.
Bei  der  Commission  zu  Prüfung  der  israclitischen  Schullehrer.
Termin  für  die  Prüfung  israclitischer  Lehrer  und  Vorsänger.  470.
Bei  dem  Studienrathe.  ·
Termin  zu  Pruͤfung  der  Studien--Candidaten.  17.  Resultate  dieser  Pruͤfungen.  60.  Termiue
  zu  den  Pruͤfungen  a)  fuͤr  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen.  Convikte,  b)  fuͤr
die  Aufnahme  in  das  niedere  cvangclische  Seminar,  c)  für  die  Zulassung  zum  akademischen
Smudium,  d)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar  zu  Tübingen.  275.
Bei  dem  Medicinal-Collegium.  »
Resultateder-dortvotgcttommetImPküfnngm.!c.46.95.125.144.219.,263.326..411.
MS.
-c)JndcuDepaktcntentsvcöthnernundderFiaanzem
Resultat  der  Prüsung  von  vier  Architekten.  347.
D)  Im  Kriegs-Departement.
Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  In  die  K.  Officiers-Bildungs-Anstalt.  55.
E)  Im  Finanz-Departement.
Termin  für  die  Dienst=  und  Buchhalter-Prüfung.  63.  Deßgl.  für  die  Prüfungen  der  Bewerber
  um  Forststellen.  323.
R.

Rechts-Consulenten.  Wohnsitz-Veränderungen  derselben.  72.  94.  179.  192.  193.  217.  218.  386.
445.  455.  Verzicht  des  quiescirenden  Regierungs-Sekretärs  Bach  auf  die  Ermächtigung
zu  Ausübung  der  Rechts-Praris.  458.

Rechtspflege.  Verfügung,  betrefsend  die  Behandlung  der  Bisitation  der  Bezirks-Gerichte.  6.  Jahl
der  im  Jahr  1851  bei  den  Bezirks-Gerichten  verhandelten  Gant-Processe.  A1.  Besetzung
der  Aktuars-Stelle  bei  dem  K.  fürsilich  Thurn  und  Taris'schen  Amtsgerichte  Schecr.  262.
Uebersicht  über  die  Geschäftsthätigkeit  der  Justiz-Behörden  in  dem  Zeitraum  vem  1.  Januar
1831  bis  1.  Juli  1832.  522.  f.  auch  Straf-Rechtepflegc.

Referendäre.  Ucbertritt  der  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtehöfen  zu  Oberamts-Gerichren.
  5.  41.  250.  Bestellung  von  Justiz-Referendären  zweirer  Elasse  und  Zutheilung
derselben  an  die  Gerichtshöfe.  10.  258.  «

Regierungs-Blatt.  Herabsetzung  der  Preise  der  neuen  Auflage  des  Regierungs-Blatts  von  den
Jahrgüngen  18060—1810.  195.  Aufforderung  zu  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regie-
        <pb n="559" />
        557
rungs-Blatt.  216.  455.  Verkauf  eines  Theils  des.  Vorraths  an  älkereir  einzelnen  Blättern
des  Regierungs-Blatts.  526.

Reinlichkeit.  f.  Polizei-Verfügungen.

Reisepässe,  umn  Canton  Schwyz.  28.  Bekanntmachungg,  betreffend  die  Auéstellung  der  Pässe  für  diejenigen
  Personen,  welche  durch  die  Niederlande  nach  Amecriké  reisen  wollen.  68.  Fernere.
Bekannmmachung  in  Betreff  desselben  Gegensiands.  227.

Rekrutirung  aweseu.  Termin  für  die  Anzeigen  ven  der  Gesamtzahl  der  in  den  Rekrurirungs-Listen
der  Oberamts-Bezirke  verzeichneten  Militärpflichtigen.  21.  s.  auch  Aushebung.

Rußland.  Bekanntmachung,  die  Auswanderungen  dahin  betreffend.  421.

S.

Salzfässer.  Einführung  eines  durchaus  gleichen  Nettogewichts-Inhalts  der  +Tochslzfässe  auf  sämtlichen
  K.  Salinen.  117.

Schaafkrankheiten.  Einschärfung  der  Vorsichtsmaßregeln  gegen  die  Verbreitung  dersclben.  73.
Schriftsätze,  protessnalische.  Versuͤgung  des  Civil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  wegen  der
Schriftsaͤtze  bei  gleichzeitigen,  gleichartige  Gegenstaͤnde  betreffenden  Processen.  101.
Schul-Conferenz-Direktoren.  Bestelkung  von  solchen  in  den  Didcesen:  Backnang.  17.  Besigheim.
  279.  403.  Brackenheim.  17.  Eßli#gen.  A05.  Heilbronn.  103.  Langenburg.  125.
Ludwigsburg.  268.  Neuenstadt.  105.  Reutlingen.  403.  Schorndorf.  505.  Sulz.  103.

Welzheim.  300.  405.

Schulwesen,  evangelisches.  Termine  für  die  Pröfung  der  Zöglinge  des  Schulstandes.  32.  Oeßgl.
der  Schullehrer  und  Lehrgehülsen.  151.  Empfehlung  des  Werks:  „Anleitung  zum  Unterricht
  taubstummer  Kinder  von  dem  Stadtpfarrer  Jäger  in  Gmünd.“  244.  Preise-Vertheilung
an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,  und  Bekanntmachung
einer  neuen  Preis-Aufgabe.  457.  Termine  für  die  Prüfung  der  Schul-Provisoren  und  Schulamts-Lehrlinge.
  462.

Schulwesen,  katholisches.  Termine  für  die  Dienst-Prüfung  der  Schullehrer  und  Provisoren.  75.
Anmeldungsfrist  för  diejenigen,  welche  sich  dem  Schullehrerstande  widmen  wollen.  75.  Deßgl.
für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar.  75.  239.  Termin  zur  Schul-Provisorats-Prüsung.
  245.  Vertheilung  der  Preise  für  ausgezeichnete  Schullehrer.  255.

Schutpocken.  Weitere  nachträgliche  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  das  Verwaltungsjahr  18  /,
bewilligten  Preise  wegen  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe.  12.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  für  das  Verwaltungsjahr  18  7/8  bewilligten  Preise  dieser  Art.  262.

Seminare.  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal.  345.  Deßgl.  in
das  Seminar  zu  Tübingen.  411.
        <pb n="560" />
        558

Sportelwesen.  Aufhebung  der  Einrichtung  der  Sportelzcichen  und  Einführung  anderer  Controlemaßregeln
  zur  Sicherung  des  Sportelbezugs.  274.

Staatsdiener.  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener
  von  18/  462.

Staats-Schulden-Zahlungs-Casse.  Ergebniß  der  Rechnung  dieser  Casse  für  das  Etatejahr
18.  206.

Standesher  ren.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  des  Grafen  v.  Koͤnigsegg-Aulen—
dorf  in  die  ihm  für  den  Fall  des  Verzichts  auf  die  Gerichtsbarkeit  zugesicherten  Surrogatrechte.
  65.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  siaatsrechtlichen
  Perhältnisse  des  fürstlichen  Hauses  Hohenlohe-Reuensiein-Kirchberg  im
Punkte  der  Forstgerichtsbarkeit  und  der  Forst=  und  Jagd-Polizei-Verwaltung.  127.  Aehn-=liche
  Verordnung  in  Betreff  des  fürstlichen  Hauses  Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg.
  137.  K.  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Rochberg
  betreffend.  155.  K.  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhäs#nisse  des  gräflichen  Hauses
  Pöckler-Limpurg  betreffend.  5301.  Wiederbesetzung  des  K.  fürsilich  Thurn  und
Tarie'schen  Amts  Scheer.  405.

Stände.  Bekanntmachung,  die  Einreichung  von  Adressen  mit  der  Bitte  um  gleichbaldige  Einberufung
der  Stände  betreffend.  106.  K.  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung
betreffend.  551.  Ernennung  eines  Präsidenten  der  Kammer  der  Standesherren.  529.

Steuern.  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebaude=  und  Gewerbe-Steuer  für  das  Jahr  18  S.  246.

Stiftsdamen.  f.  Fräuleinsiift.

Stiftungen  (milde).  Steiftung  der  Wittwe  des  Johann  Georg  Fehl  von  Oberkirchberg.  75.
Deßgl.  der  Agathe  Broger  von  Hinterberg.  116.  Deßgl.  der  Wittwe  des  vormaligen
Stadtammauns  Feverabend  zu  Ißny.  440.  Deßgl.  der  versiorbenen  Pfarrer  Rittler
zu  Leutkirch  und  Bobleter  zu  Urlau.  530.

Straf-Anstalten.  Ergebniß  der  Preis-Aufgabe  über  die  zweckmäßigsien  Beschäftigungs-Arten  der
Gefangenen  in  den  höheren  Stras=  Anstalten  des  Kdnigreichs.  98.  Versügung,  die  Fabrikation
  und  den  Verkauf  wollener  Teppiche  in  dem  Arbeitshause  zu  Ludwigsburg  betreffend.  193.

Straf-Anstalten-Commission.  Veränderte  Benennung  derselben.  245.

Straf-Rechtspflege.  Verzeichniß  der  flüchtig  gewordenen  Augeschuldigten  und  Verbrecher.  230.

T

Taubstumme.  Emnpfehlung  des  Werks:  „Anleitung  zum  Unterricht  taubstummer  Kinder  von  dem
Stadtpfarrer  Jäger  in  Gmünd.“  244.

Taubstummen=  (und  Blinden-)  Anstalt.  Anfnahme  in  diese  Anstalt  und  Festsctzung  der  Kesten
des  Unterrichts  und  der  Verpflegung.  62.
        <pb n="561" />
        539

Teppiche.  Verfuͤgung,  die  Fabrikation  und  den  Verkauf  wollener  Teppiche  in  dem  Arbeitshause  zu
Ludwigsburg  betreffend.  193.

Theilungswesen.  Verfügung,  beireffend  die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolgten  Besitzstands=Veränderungen
  von  Aktiv-Capitalicn.  120.

Thier-Arznei-Schule.  Erdffnung  eines  neuen  Lehrkurses.  322.

Transit-Güter.  s.  Durchgangs-Güter.

Tribüne  (die  teutsche).  s.  Zeitschriften.

u.

Universität.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermaͤchtigten  Juͤnglinge.  60.  388.  Bekanntmachung
  der  angekuͤndigten  Vorlesungen.  76.  327.  Bekanntmachung  der  theils  in  das
evangelische  Seminar  zu  Tuͤbingen  aufgenommenen,  theils  zum  akademischen  Studium  der
evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars  ermaͤchtigten  Juͤnglinge.  411.  Vertheilung
der  akademischen  Preise.  438.

Unterpfandswesen.  Aufloͤsung  der  bisherigen  Hypotheken-Commission  und  Anordnung  einer  neuen
fuͤr  das  Pfandwesen  der  Exemten.  20.  Verfuͤgung,  betreffend  den  Abdruck  und  Verkauf  der
Pfandscheins-Formulare.  88.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Eintragung  vorbehaltener
Unterpfandsrechte  bei  Veraͤußerungen,  welche  nicht  im  Executionsweg  vorga  nommen  werden.  225.

Unterstützungs-Fonds  für  evangelische  Geistliche.  s.  Evangelisches  Kirchenwesen.

V.

Verdienst-Medaillen.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Stations-Commandanten
  der  Zollschutzwache,  Schwarz  zu  Ebingen.  55.  Deßgl.  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille
  an  den  Revierfoͤrster  Zaiser  zu  Degerloch.  265.  Deßgl.  der  silbernen  an  deu
resignirten  Schultheißen  Mathnu.  Merz  zu  Thieringen.  263.  Verleihung  einer  Preis-Medaille
  an  den  Mechaniker  Richard  Holmes  aus  Longbenton.  529.

Pereinc  zu  Berathung  landsiändischer  Angelegenheiten.  Verbot  derselben.  39.

Versammlungen.  K.  Verordnung,  betressend  die  Abhaltung  bffentlicher  Versammlungen  zu  Besprcchung
  öffentlicher  Angelegenheiten,  Berathung  politischer  Handlungen  oder  Feier  politischer
Ereignisse.  223.

Versteigerungen.  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Erkenngebühren  und  der  Accise  von  Seite  des
jenigen,  welcher  als  Eigenthümer  im  Ereeutionswege  versteigerter  Güter  solche  vermöge  des
höchsten  Gebots  selbst  wieder  erwirbt.  218.

Visitationen  der  Bezirks-Gerichte.  6.

Volksfreund  (der).  (.  Zeitschriften.
        <pb n="562" />
        560

W.

Waisenhäuser.  Verbot  der  Einlleferung  kranker  Kinder  in  die  Waisenhäuser.  17

Wächter  am  Rhein.  (.  Zeitschriften.

Weinlese.  Verfügung  in  Betreff  derselben.  415.,

Westbote.  (.  Zeitschriften.

Wittwen-Casse,  geistliche.  Bekanntmachung,  bekressend  die  beim  Uebertritt  von  einem  bei  der
Staatediener-Pensions-Anstalt  betheiligten  Amte  auf  ein  bei  der  geistlichen  Wietwen-Casse
betheiligtes,  zu  dieser  zu  bezahlenden  Gebühren.  47.  Stand  der  geistlichen  Wittwen-Casse
auf  Martini  1831.  467.

Wundärzte.  Versetzung  einiger  Wundärzte  der  früheren  ersten  Classe  in  die  nunmehrige  erste  Abryeilung.
  59.6

3.

Zeit(chriften.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Vollziehung  der  angeordneten  Maßregel  hinsichtlich  der  zu
Straßburg  früher  unter  dem  Titel:  „das  constiturionelle  Deutschland,“  neuerlich  unter  dem
Titel:  „Deutschland“  herausgegebenen  Zeitschrift.  11.  Unterdrückung  der  Zeitschriften:  „die
teutsche  Tribüne,“  „der  Wesibote“  und  „die  neuen  Jeirschwingen.“  89.  Beschluß  der
deutschen  Bundes-Versammlung,  den  Redakteur  der  „Neuen  Zeitschwingen“  betreffend.  231.
Unterdrückung  der  Zcirblätter:  „der  Freisinnige“  und  „der  Wächter  am  Rhein.“  282.  Unterdrückung
  der  Zeitschrift:  „Allgemeine  politische  Annalen.“  352.  Deßgl.  der  Zeitschrift:
„Deursche  allgemeine  Zeitung.“  585.  Beschluß  der  deurschen  Bundes-Versammlung,  die
Redaktoren  der  Zeitblätter:  „der  Freisinnige“  und  „der  Wächter  am  Rhein“  betreffend.  586.
Beschluß  derselben  hiusichtlich  des  in  dem  bibliographischen  Institut  zu  Hildburghausen  erscheinenden
  Zeitblatts:  „der  Volksfreund“  und  anderer  von  diesem  Iustitut  verlegten  Zeitschriften.
  402.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ausgabe  politischer  Zeit=  und  Flugschriften,
die  außerhalb  des  deutschen  Bundesgebiets  in  deurscher  Sprache  erscheinen.  435.

Jeitsch  wingen  (die  neuen).  (.  Zeitschriften.

JZollwesen.  Regulirung  der  Ausgangs-Zolle  vom  Dinkel.  91.  Bekanntmachung,  den  begünstigten:
Verkehr  mit  dem  Kurfürstenthum  Hessen  betreffend.  290.  Errichtung  eines  Hallamts  in
Heidenheim.  422.  Verfügung,  die  Controle  der.  Trans#=  und  Hall-Güter  an  den  Zwischenhallen
  betreffend.  448.
        <pb n="563" />
        Abeille  2.

Abel  66.  69.

v.  Ackermann  418.
v.  Adelmann,  Graf  116.
Aigner  255.

v.  Alberti  145.
Algeier  439.
Andler  550.  384.
Andre  177.
Anhäuser  261.
Arnold  382.

v.  Auer  93.

Bach  125.  458.
Backmeister  142.
Baier  von  Ehrenberg  242.
v.  Bangold.  87.
Banzhaf  325.
Barciß  317.

Barth  12.

Bas  465.

Bauer  51.  261.
Baumann  20.  417.
Baumeisier  58.
Baur  88.  125.

v.  Bautz  250.
Bechter  53.  206.
v.  Bechtinger  26.
Bechtold  255.

Beck  57.  410.
Beckh  111.

561
III.

Bellino  358.  347.
o.  Berger  27.

bv.  Berlichingen  116.
v.  Bernhard  27.
v.  Beulwitz  4115.
Beyler  263.
Bigendorf  522.

v.  Bilfinger  57.
Binder  105.  267.  521.
Bischoff  225.
Bissinger  24.

v.  Blattmacher  443.
Blumensietter  219.
Bob  451.  436.
Bobleter  550.
Bockshammer  5.

v.  Bodmann  115.
v.  Bolley  381.
Bollinger  459.  966.
Bopp  255.  326.
Bosch  1#2.
Bozenhardt  267.
v.  Brand  94.
Braun  124.  145.
Bränninger  407.
Brecht  445.

v.  Breithaupt  26.
Breitling  49.

v.  Breitschwerdt  125.
Brenner  525.
Breßand  418.

rsonen-Register.

Breunlin  99.
Breunling  256.
Breyer  446.
Brockhaus  419.
Broger  116.
Büchele  267.

v.  Böhler  1.  95.  217.
Bähler  204.  267.

Bunz  242.

Burger  411.

Bürger  142.
Burkhard  26.
Burkhardt  25.
Burkhart  274.
Bürkle  51.

Busch  458.
Buttersack  106.  403.

v.  Camerer  67.  142.

Camerer  88.

Canz  257.

Chelius  37.

Cleß  242.

Cotta  95.  228.  352.
v.  Crailsheim  256.
Croll  255.
Cronberger  88.  92.

Cronmüller  32.  34.

Dacher  2.
Dellesam  440.
        <pb n="564" />
        Denk  444.

v.  Denzel  36
Denzel  103.

Dethier  179.

Dietzsch  216.  267..
Diez  4.

Dillenins  251.
Dinkelacker  300.  Ao
v.  Dring  205.
Odrnacher  205.  267
Dorner  439.

Dörner  4446.

Dorrer  401.

Dreher  115.  243.  255.
Dreiß  429.

Drück  178.

Dünger  382.

Dunker  95.

Dür  522.

Ebensperger  98.=Eberle
  205.

Eble  444.
Effinger  221.
Egner  143.

v.  Ehrenberg  2422.
Eichner  261.
Eisenlohr  110.
Elben  275.

v.  Ellrichshausen  115.  1522.

Ellwanger  178.
Ellwert  318.
Enslin  56.
Ergenzinger  417.
Erhard  267.

562

Erhardt  268.
Esenwein  51.
Essich  407.
Etzel  382.
v.  Eyb  421..

Faber  36.  337.

v.  Faber  du  Four  26.
v.  Fahnenberg  255.  256..
v.  Falck  124.

v.  Falkenstein  94.  254..
Faulhaber  279.  405.

v.  du  Fay  92.

Feder  350.

Fehl  73.

Fehleisen  58..

Felshut  99.

Feucht  88.

Feverabend  446..

v.  Finkh  67.

Fink  32.  99.

Firuhaber  218.  429..
Fischer  50.  58.  106.  547..
Flatt  404.

Fleischer  446.

v.  Forstner  von  Dambenois.  146.

Forthuber  410.
Fraas  300.  404..
Frank  318.

Frey  178.  190.
v.  Frick  382.,
Frick  124.
Frisoni  267.
Friz  142.  191.
v.  Froͤhlich  409.

Fuchs  51.  98.
Fulda  382.

v.  Gaab  2.

Gabriel  36.

v.  Gagg  407.

v.  Gaisberg  21.  28.  94.
Garthe  438.

v.  Gärttner,  385.  460.
Gärttner  382.

Gaul  32.

Gauß  326.

Gebel  418.

Gehring  437..

Geiger  266.

Geis  242.

v.  Gemmingen  382..
Genth  51.

Gerber  2.

Geßner  49.  382..
Geyer  252.  417.
Giehne  386.

Glaser  408.

Gleich  268.

Glocker  338.  348.
Glöcklin  3332.
Gmelin  26.  30.  216.  350.
Gok  2.

Gönner  448.

Gottschick  325.  336.  410,
Graner  382.

Greuling  31.  36.
Groos  37.

Groshanns  13.
Großman  12.
        <pb n="565" />
        Grunsky  114.
Guibout  237.
v.  Guͤltlingen  192.
Guͤnzler  447.

Haakh  439.

Häberle  229.  240.
Hadick  v.  Futak,  Graf  124.
Hafen  439.

Haffner  219.

Hahn  59.  255.

Hähnle  255.

Haid  440.

v.  Hailer  434.=Halder

  58.

v.  Hamel  19.

Härlin  275.  276.  á410.
Harsch  445.

Hartmanm  144  (2).  326..
Hartmeyer  418.

v.  Harttmann  3.  21.
Haselmeier  148.

Haslach  337.

Hauff  95.  385.  391.
Haug  267.

Hauser  444.

Hecker  192.

Hedinger  440.

Hefele  20.  254.  142.  440.  460
Hegel  95.

Hegelmaier  317.
Heinzmann  20.

Heldbeck  114.

Helfferich  518.

Heller  105.  256.

563

Hemmerle  279.
Herbort  21.

v.  Herdegen  3.  350.  460
Herderer  261.

v.  Herrmann  27.
v.  Herzog  1.  119.
Herzog  110.
Heschel  221.

Heß.  261.
Heßenthaler  262.
Hetsch  452.
Hettler  67.

Heuß  98.

Heyer  16.

Hiller  267.  418.

Hochstetter  31.  38.  253.

Hofacker  116.  445.  525.  531.

Hoffmann  36.  58.  66.  92.  226.
267.  405.  40  440.

v.  Hofmann  67.

Hofmeister  35.

Hogg  26.

Fürst  v.  Hohenlohe-Oehringem
629.

—  v.  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg
  427.  442.  381.

—  von  Hohenlohe-Langenburg,
137.  142.

Hoͤhn  12.

Hoͤhnle  178.

Hoͤlder  338.  347.

Holl  68.

Hollmes  529.

v.  Holz  115.

Holz  106.

Hordt  214.

Hörner  192.

v.  Hornstein  325.

Hoß  32.

v.  Huber  382.

Huber  113.  262.

v.  Hügel  1.  115.  116.  225.
Hamblot  95.

v.  Jaͤger  142.
Jäger  244.  439.
Faritz  88.  92.
Jedele  408.
JFettinger  255.
Imle  205.

v.  Irmtraut  408.
Joos  465.

Jung.  12.

Kaiser  457.
v.  Kapff  95.
Kapff  125.
Kapp  403.
Kappeller  347.
Kappler  418.
v.  Kauffmann  26.
Kaufmann  51.
Kayser  318.
v.  Kechler  94.
Keicher  255.
v.  Keller  203.
Keller  267.  418.
Kemmler  415.
Kern  99.  267.  338.
Kieser  410.

5
        <pb n="566" />
        Kind  295.

Kipp  51.

v.  Kirn  416.
Klaiber  205.  215.
Klein  40.  414.  518.
v.  Klett  2.  290.
Klett  59.

Klumpp  71.
Klunzinger  17.  241.
Klüpfel  254.  ·
Knapp  52.  103.  521.  524.
Knappich  1478.
Knecht  216.

Knobel  94.

Kuddler  13.

Koch  147.  152.
Kochlin  95.

Köhler  279.  403.
Kohlsterter  67.
Kolb  98.  432.

v.  Kdnigsegg-Aulendorf,  Graf  65.
Kornbek  178.  204.
Körner  459.

Koseritz  242.

Koͤstlin  2.

Kramer  350.

Kraus  17.

Krauß  51.  147.
Kreis  267.
Kretschmer  250.
Kröhn  51.

Kröhner  51.

Krüll  244.

Kübel  50.

Kull  12.

504

Kurr  440.
Kurz  59.
Kurtz  275.  340.

Kutroff  429.  430.

Kuttner  97.  104.

v.  Landenberger  2.
Landerer  439.
Lang  148.  267.
Laßer  216.

v.  Latour  125.

Lehmann  350.

Lempp  350.

v.  Lenz  460.
Leube  26.

Leutze  86.
Leppoldt  644.
Lindauer  26.

v.  Linden  41.  146.  444.
Lindner  429.
Linsenmann  522.
Liomin  205.  214.
Lipp  255.

von  der  Lippe,  Graf  245.
Litzenmaier  67.
Lochner  143.
Loffler  295.
Longner  440.
Loͤrcher  457.
Lorenz  255.

Loͤw  51.  444.
Luippold  411.
Luithlen  103.
Lutz  255.  460.
v.  Luͤzow  2.  409.

Mack  409.  410.
Maichel  51.

Maier  51.  266.  444.
Majer  6.  45.  264.  405.
Maitänder  97.

v.  Malchus  37.

v.  Mandelslohe,  Graf  318.  325.,

Mann  442.

Mäntler  88.

Märklin  142.  267.

Marcus  265.

Martin  450.

Mathies  108.

Matthes  50.

v.  Maucler  115.

Maußer  225.

Maper  21.  443.  179.  192.350.
526.

Mayr  459.

„Mebold  383.

v.  Mcerheimb  460.
Mehl  267.

Merz  262.
Mesimer  255.

Metzger  439.

Metzler  228.

Metzger  17.

v.  Milkau  36.

v.  Miller  2.

Mock  216.
Mögling  6.  98.

v.  Moser  67.  382.

Mößner  50.

Mosthaf  325.

Muff  382.
        <pb n="567" />
        v.  Muͤldenstein  146.
Müller  38.  255.
Münch  19.

v.  Münchingen  385.
Mutschler  26—

v.  Nachtrab  204..
Nagel  267.
Naschold  267.
Neber  457.
Neckermann  242..
Nefflen  51.
Negele  308.
Reher  51.
Neidhardt  50.
Nestel  178.

Nick  262.  444.
Nbrrenberg  338.
Näübling  265.

Hechslin  246.
Oehler  254.
Oetinger  275.=Oken
  226.
Orth  262.
Ortlicb  50.
Osiander  279.
v.  d.  Osten  66.

Pahl  35.
v.  Palm  2.  204..
Panzer  115.

565.

Paulus  95.

Pfaff  401.  408.

Pfau  50.

v.  Pfeiffer  460.

Pfister  191.,

Pfiger  267.

Mizmaier  418.

v.  Phull  418.

Pickel  429.

v.  Pistorius.  3.

Pistorius  206.  338.  538.
Platz  46.

v.  Plessen  444.

Plicninger  36.  177.

v.  Podewils.  115..

v.  Pommer  51.

Prescher  318.

Preu  442.

Probst  382.

Graf  v.  Pückler-Limpurg.  301.

de  Raht.  115.  381:.

Rampold  326.

v.  Rantzau  206.

Rapp  46.  405.

Raßmann  273.

Rau  420.

v.  Rauch  67.

v.  Raumer  419.

Graf  v.  Rechberg  und  Rothen-Lbwen
  153.

Reichmann  102.

Reibel  5.—

Reinhard  112.
v.  Reinhardt  21.  445.
Reinhardt  2.
v.  Reischach  421.
Reiter  445.
Reitter  94.
Rembold  59.
Rettich  71.

v.  Reuß  340.

v.  Reyscher  190,
Riecke  317.
Riedle  255.
Riegg  105.
Riegel  222.
Rieger  192.
Ringeiß  255.
Rir#ler  530.

v.  Röder  57.
Rogg  114.
Reb  204.
Roͤll  94.
Roller  267.
Romann  338.
Roͤmer  114.
Romig  48.  216.
Roͤsler  26.

v.  Roth  326.

v.  Rotteck  352.
Rottenmayer  20.
Röringer  255.
Ruck  255.
Ruef.554

Ruf  445.
Rümelin  295.
Ruoff  51.
        <pb n="568" />
        Rupp  13.
Ruthardt  15.

Salucci  295.

Schabhardt  15.

Schäfer  26.  50.

Schäffler  242.

Schall  49.  56.

Schallenmäüller  450.

Schaul  279.

Schaz  456.

Scheel  255.

Schefold  418.

Scheffold  6.

Scheible  205.

Scheid  112.

Scheiffele  452.

Schelling  242.  2  52.  386.

Scheuerlen  66.

Schickardt  21.

Schiler  4.  267.

Schiller  25.

Schimmerle  255.

v.  Schlagenhauf  67.

v.  Schlayer  282.

v.  Schleierweber-Friedenau  66.

Schlette  325.

v.  Schlick,  Graf  1243.

Schlooz  267.

Schlund  282.

Schmid  50.  58.  145.  244.  318.
524.  44.

Schmidlin  20.  326.  521.

Schmidt  56.

566

Schnabel  457.

Schneider  72.  99.  192.

Schnell  2.

Schnizer  431.

Schoffer  36.  206.

Scholl  203.  267.  401.  522.

Schönhuth  267.

Schöninger  88.

Schdpfer  26.

Schott  58.  64.  116.  192.  450.
526.

Schradin  59.

Schübler  20.

Schumacher  215.

Schuster  32.

Schütz  440.

Schwab  262.

Schwaibold  255.

Schwarz  55.  216.

Schwarzmann  120.

Schweickhardt  110.

v.  Seckendorf  36.

v.  Seckendorf-Gutend  441.

Seeger  66.  143.  268.  275.  525.

Seiz  410.

Serer  192.
Seybold  382.
Siebenpfeiffer  90.
Siebold  242.  324.
Siegle  31.

Siglen  178.
Simondet  262.

v.  Soden  215.  253.
v.  Sommer  31.

v.  Sonntag  26.

Späth  59.  263.
Speidel  178.  190.  429.
Spittler  32.  4
Spring  337.  -
Staudenmaier  255.
Stauffer  407.
Steiger  455.
Stein  35.  90.  116.
Steinhofer  5.
Steinkopf  416.
Stelzle  255.

v.  Sternenfels  242.
v.  Steudel  21.
Steudel  99.

Stock  64.  439.
Stoß  421.
Straub  452.  521.
Strauß  268.
Stredle  255.
Stromaier  586.

v.  Stumpp  178.
Süskind  204.  268.
Suͤß  50.

Supp  192.
Supper  457.

254.  382.

v.  Taglieber  449.  459.
v.  Tessin  437.

Teufel  296.

v.  Theobald  94.
Theurer  114.  241.
Tremmel  142.
Treßler  350.

Triebig  432.
        <pb n="569" />
        Uhl  263.
Uhland  318.

Vaibinger  268.

v.  Varnbüler  116.
Peiel  26.  64.
Vestner  205.  268.
Vetter  386.
Vischer  268  (2).
Vogel  71.  86.  446.
Vogelmann  382.
Vogt  16.  275.

v.  Volz  332.
Volz  241.

Pölter  444.

v.  Wächter  5.  21.  50.
Wächter  2  (2).  3.
Wagenmann  17.
Wagner  256.  282.

v.  Wallbrunn  32.
Walser  51.

v.  Walsleben  115.
Walter  265.

v.  Walther  290.
Walther  250.  266.

567

Walz  114.

v.  Watter  93.

v.  Weber  443.
Weber  255.
Weckherlin  143.
Weihenmaier  178.
Weinland  460.
Weinschenk  178.
Weisert  301.

v.  Weishaar  93.  281.
Weig  408.  444.
Weißer  444.  460.
Weitbrecht  143.  410.
v.  Welden-Groß-Laupheim  68.
Welebil  114.  193.
Welte  439.

Wenz  144.

Wepfer  347.
Werthes  115.

Wetzel  230.
Widemann  15.
Widmann  41.  262.
Wiedersheim  230.
Wild  382.

Willmar  67.

Winter  266.  420.
Wirth  90.

Wocher  229.

Wolf  522.

Wolßdorf  242.

Wörz  59.  440.

Wullen  216.  268.

Prinz  Friedrich  v.  Württemberg
12“.

Graf  Wilhelm  v.  Württemberg  26.

Graf  Alerander  v.  Würrtemberg
431.

Gräfin  Marie  v.  Württemberg
206.

Wüst  459.

Zaiser  115.  118.  147.  179.  245.
582.  384.

Seller  103.  255.  347.

v.  Ziegesar  408.

Ziegler  418.

Ziller  26.

Zimmer  20.  255.

Zimmerle  115.  242.  521.

Zimmermann  115.  432.

Sobel  431.

Zorer  350.

Zägel  318.

Zürner  al.  418.
        <pb n="570" />
        Aalen  6.

Adelberg  115.  147.
Adelmannsfelden  317.
Ailringen  2.

Aitrach  410.

Aledorf  517.
Amtszell  117.
Aushausen  326.  336-.

Baiersbronn  2042.

Balingen  18.  67.

Berg  530.

Bermaringen.  192.

Besigheim  36.  58.  145.  338.
Biberach  114.  408.  434.  444
Bietigheim  417.

Bissingen  430.  525.

Bitzfeld  25.

Blaubeuren  112.  338.
Blitzenreuthe  192.

Böblingen  26.  86.  108.  241.  318.

Brenz  318.
Buhlbach  214.  325.

Calmbach  192.

Cannstadt  36.  190.  242.  279.
348.  521.

Creglingen  522.

Crispenhofen  338.

568
IV.

Ort-Registen.

Deckenpfronn  444.
Degerloch  418.  147.
Deizisau  58.
Dischingen  216.
Donaustetten  525.
Dornstetten.  6.
Dottingen  216.
Dunniugen  178.

Ebenweiler  4592.
Ebhausen  178.
Egesheim  20.
Ehingen  6.  1414.  444.
Emmerlanden  530.
Engelberg  250.  382.
Ensingen  114.
Entringen  152.  325.
Eglingen  112.  204..

Fruerbach  74.

Flein  401.

Freudenstadt  142.  324  (2).  443.
466.

Frohnhofen  26.

Fürfeld  432.

Gaildorf  151  49.
Gaisburg  178.

Gebratshofen  31.
Geislingen  18.  58.  88.  350;
Gmün  104.  350..  "
Göppingen  348.  417.
Gräfenhausen  36.

Greuthof  66.
Groß-Engstingen  105.
Großbottwar  242.  348.  457.  521..
Großglattbach  273.
Großkuchen  148.
Gruibingen  275.
Gründelhardt  115.
Grunzheim  242.  526.
Güglingen  261.  444.
Gutenberg  444.

Hall  32.  357.

Hausen  am  Thann  205.:
Hausen  an  der  Würm  444.
Heidenheim  32.  422.
Heilbronn  98.
Herbertingen  445.
Herbrechtingen  256.  386.
Herrenberg  348  429.
Hirschau  521.

Hochberg  3847.
Hohenheim  152.  2412.
Honan  215..

Horb  230.  366.
        <pb n="571" />
        Frrmannsweiler  356.
I#nuy  466.

Kapfenburg  392.
Karsee  36.

Kirchberg  442.
Kirchensall  261.
Kirchheim  36.  478.
Knittlingem  442.
Kornwesiheim  75.  110.
Künzelsau  178.

Langenburg  58.  142.  205.  300.

49.
Lauchheim  279.
Lauffen  347.  444.
Laupheim  430.
Lautern  58.

Leurkirch  145.  230.  262.  382.  530.

Lienzingen  31.  34.  204.
Lorch  317.

Ludwigsburg  178.  459.  521.
fudwigsthal  112.  431.

Magolsheim  115.
Mahlstetten  124.

Maichingen  279.
Marktlustenau  204.
Mergentheim  145.  230.  429.
Meßbach  15.

Megtzingen  64.  216.
Möockmöhl  26.

569

Moͤhringen  432.

Mühlhausen  178.  225.
Mulfingen  242.
Münklingen  417.

Münsingen  252.  338.  521.

Murrhardt  38.  88.  115.

Nagold  93.  318.
Neckarsulm  5.
Neresheim  5.  14.  98.
Neuenbürg  347.  429.
Neuenstadt  71.
Neufra  58.

Neustadt  273.
Niederhofen  530.
Niederrimbach  522.
Niederwangen  58.
Nürtingen  264.  338.

Oberböbingen  350.
Ober-Eschach  216.
Ober-Islingen  274.
Ober-Kirchberg  73.
Oberndorf  145.
Obernheim  178.
HOehringen  5.  216.
Oggelsbeuren  445.
Ohmenheim  67.
Osweil  32.

Owen  437.

Pfaffenhofen  261.

Malzgrafenweiler  48.  205.
Pedelbach  444.
BMlugfelden  192.
Pfronstetten  410.
Pfullingen  24.  88.
Plochingen  444.

„Ravensburg  36.  98  (2).
Reichenbach  526.
Reinsberg  230.
-Reinsietten  261.
Reutlingen  205.  518.  337.
Rommelsbach  350.
Rosenfckd  15.  458.  524.
Rottenburg  35.

Rortweil  450.  522.
Rottweil-Altstadt  192.

Satteldorf  114.
Saulgau  26.  264.  382.
Schafshausen  114.
Scheer  20.  262.  403.
Schnaitheim  326.  336.
Schopfoch  274.
Schorndorf  58  106.
Seedorf  274.
Sersheim  114.
Sindelfingen  31.
Sindringen  205.  410.
Sinzheim  332.
Spaichingen  454.
Steinbach  178.
Steingebronn  216.
        <pb n="572" />
        Stuttgart  69.  142.  201.  262.
440.

296.  324.

429.  434.
Sulz  34.  98.  216.  4354.
Sülzgbach  317.

400.  401.

Tannau  106.
Tauttenhofen  530.
Thal  830.
Themmenhausen  192.
Tübingen  20.  191.
Tuttlingen  148.

Ulm  97.  114.
Unteressendorf  58.
Unterheimbach  242.
Untersontheim  124.

570

Urach  256.  318.  325.  410.
Urlau  530.

Vichberg  216.

Waiblingen  408.  460.

Waldbach  350.

Waldhausen  478.

Waldsce  35.

Wangen  65.  97.  104.  148.  206.
229.

Weickersheim  268.  444.

Weil  der  Stadt  264.  444.

Weißach  214.  429.

Weingarten  240.  317.  530.

Welzheim  56.  110.  114.  429.  622.

Wiblingen  26.  336.

Widdern  40.  339.  527.
Wiernsheim  92.  178.
Wildbad  71.  192.  407.
Wildenthierbach  191.
Willmandingen  449.
Winnenden  213.  318.
Winterstetten  530.
Winterstertendorf  32.
Wippingen  58.
Wolfeeg  102.
Wuchzenhofen  530.
Wurzach  102.  452.

Faberfeld  26.

Zainingen  178.  190.  325.
Ziegelbach  261.
Zipplingen  337.
Zwiefalten  58.
        <pb n="573" />
        Lit.  A.

Uebers

über  die  Geschäfts-Thätigkeit  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober= 



 

 

 

 

 

 

 

-  voml.Januar1831bis
Am  1.  Januar  1831  lagen
Vom  1.  Januar  1851  biss  d:  .
Gerichts-Stellen.  aus  dem  Jahre  1830  noch  I.  Juli  182  fonen  nenelMibin  waren  im  Ganzen
uncrledigte  Criminal=  Prozesse  hinzu:  anhängig:
vor:  J  zu:
A.  Criminal-Senat  des  K.  Ober-Tribunals.
  14.  290.  507.
B.  Eriminal-Senate  der  K.  Gerichtohöfe:
  52  1,179  1,251.
1)  zu  Eßlingen:  *
2)  zu  Tübingen:  78.  817.  895.
3)  zu  Ellwangen:  65.  999.  1,062.
4)  zu  Ulm:  61.  745.  806.
Zusammen:  268.  4,  030.  4,298.
        <pb n="574" />
        icht

ribunals  und  der  Erimingl-Senate  der  K.  Gerichtshöfe

1.  Juli  1832.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Von  diesen  waren  an  gedachtem  Termine
Hievon  wurden  bis  zum  Mithin  giengen  unerledigt  in  -
"«-  .«.  »D-.
1«Jull1832ckl«dlgt’  dasJastrlquubm  spruchreif:  ln  der  Verhandlung  begriffen:
286.  18.  9.  9
1,146.  85.  15  70.
810.  85.  16  69.
988.  74.  2  72.
759.  47.  3.  45.
264.—
3,  989.  209.  45.  6
        <pb n="575" />
        Von  dem  Criminal-Senate  des  K.  Ober-Tribunals  wurden  253  Revisions-  und
Rekurssachen  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigt,  und  zwar:

 

 

 

 

 

 

Gerichtshof  (erste  Instanz):  —  =  bestätigend:  schärsend:mildernd:  Zusammen:
Eßlingen:  71.  7.  20.  g8.
Tuͤbingen:  28.  11.  11.  50.
Ellwangen:  42.  9.  11.  62.
Ulm:  29.  6.  8.  45.

Zusammen:  170.  53.  50.  255.

 

 

 

 

Von  den  Gerichtshöfen  wurden  255  Rekurse  Zegen  bezirksgerichtliche  Srraf=  Erkenntnisse

  erledigt,  und  zwar:

 

 

 

 

 

 

von  dem  Gerichtshofe  in  bestärigend:  schärfend:  D  milderrd:  Zusammen:
Eßlingen:  49.  4.  18.  71.
Tuͤbingen:  26.  7.  27.  60.
Ellwangen:  38.  8.  S  3e.
Ulm:  a71.  4.  4.
Zusammen:  140.  «  30.  83.  253.

 

 

 

Prieser.

 

Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
        <pb n="576" />
        <pb n="577" />
        Lit.  B.

Ueb

der  Geschäfts-Thätigkeit  des  Civil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vom  1.  Januar  1831  b
Am  1.  Jannar  1881Irm  Laufe  der  Periode  voom  ·
lagen  aus«-um  Jahr  1830  F.  Janl  1831  bis  30.  Juni  Mithin  waren  im  Ganzen
unerledigt  vor:  1832  kamen  neue  hinzu:  anhängig:
Gerichts-Stellen.
1  EIEIIIEIEII—
A.  Cibil=  Senat  des  K.  Ober-  —  —
ribunals.  91.  259.  550.
B.  Civil-Senate  der  K.  erichte
höfe:  196.  1.  265  —  459.  1.
1)  zu  Ehlingen:
2)  zu  Tübingen:  103.  8  249.  —  352.  8.
5)  zu  Ellwangen:  454.—  11.  514.  1.  748.  12.
4)  zu  Ulm:  170.  6.  306.  —  476.  6.
Zusammen:  994.  26.  1391.  1.  2386.  27.
        <pb n="578" />
        sicht
und  der  Civil-Senate  der  K.  Gerichtshöfe  in  dem  Zeitraum
is  30.  Juni  1832.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hievon  wurden  bis  zum
50.  Juni  1832  definitiv  er“Mithin  giengen  unerledigti  in  Von  diesen  waren  an  gedachtem  Termine:
ledigt:  1  das  Jahr  18%  über:
Concur#:Pro#m  “  urt-——————————
  ——  .  ee.
297  —  511.—  —  —  *!½  —
214.  1.  214.  19.  —  195.  —
6
202  2.  150.  6.  39.  4.  111.  7.
320  2  428  10  34  5  394  .
236.  2.  239.  8.  36.  —  204.  4.
*7  6  #  4
1796.  7.0  20.  9.  o8.  13.
«  Aste-IF  vuhend:

 

 

 

 

 

 

Kanzlei  Dtrekkion  des  K.  Juskiz-Ministerium:
Prieser
        <pb n="579" />
        Lit.  C.

Uebersicht
über  die  Geschifts-Thätigkeit  der  höheren  Gerichte  in  protestantisch-ehegerichtlichen  Angelegenheiten
  in  dem  Zeitraume  vom  1.  Januar  1851  bis  50.  Juni  1832.

  
       
   

 
   
  

waren
wurden  blieben  Hievon  waren

erledigt:  nunerledigt:

 
   

Bei  dem
chegerichtlichen  Senate
des

  
  
 

             
 
  
 
 

spruchrels:

 

Prozesse  anln

  der
lung

 

102.
144.

—

    

    
 

     

112.

   
  

174.
210.
24.—
12.

62.
62.

    

 

 
 
   
    
 
 
 
  
 

12.

—

Von  den  vorbemerkten  164.  *“  sind
a)  durch  den  Tod  der  einen  Parthei  ..-.  1.
b)  durch  Versoͤhnung  der  Ehegatten:  9.
ec)  durch  gerichtliche  Erkenntnisse..  ...  .  1354.
erledigt  worden.
.In  den  letzteren  Faͤllen  ist  die  Ehe  aus  folgenden  Gruͤnden  geschieden  worden:

Ober-Tribunals.


      
 

 
  
 

  
  

            
   
  
  

von  dem  Eebegerichtlichen  in

Senate  des.

 

Jusammen  :

der

1.

12.

Karzlei—  victiel  des  K.  Vusi  Minnisterium.
Prieser.
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        Lit.  D.

Zusamme

der  erheblicheren  Ergebnisse  der  Geschäfts-Thätigkeit  der  Pupillen-Sena

vom  1.  Januar  183

 

Curatelen  und  Administrationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erbschaftstheilungen
VBezeichmung.  von  Exemten:  über  Exemte:
r
Pupillen-Senate.
1  e  u  E—  :  n  beaussichilgen:
w  Wc4nb-..
  .
Pupillen=  Senat  des  K.  Gerichtshofs
  in  Eßlingen:  26.  16.  10.  55.  7.  28.
upillen=  Senat  des  K.  Ge-  »
tfchtshofs  in  Tuͤbingen:  17.  14.  3.  18.  5.  13.
upillen=  Senat  des  K.  Ge-Mueneweess
  in  Ellwangen:  22  *  18.  21.  4.  17.
upillen-Senat  des  K.  Ge-  ·  .
richtshofs  in  Ulm:  25.  12.  13  20.  —  20.
Zusammen:  154.  70.  55  137.  21.  116
        <pb n="582" />
        nstellung

des  K.  Ober-Tribunals  und  der  Kreis-Gerichtshöfe  in  dem  Zeitraume

bis  30.  Juni  1832.

 

—  —

Curatel-  und  Administrations=Pflegf



chafts-Tabellen  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungen:  ezirks-Gerichte:
EE  blleben

ce  hnen  W  ——  22  Hn:  unhletien:  isca  gae  useee:

44.—  4K4  z.  44.  41.  z.  —  —  —
41.  41.  —  46.  45.  2.  26.  9.  17.

24.  24.  –  24.  24.  —  28.  28.  —

—
45.  4.  3.  41.  41.  9.  1.  8.
—  —

30.  30.  ie  27.  24.  3.  4.  6.  —

184.  178.  6.  181.  175.  8.  67.  42.  25.

 

 

 

 

 

 

 

Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
Prieser.
        <pb n="583" />
        Lit.  E.
Ueber

uͤber  die  von  den  Bezirks-Gerichten  in  dem  Zeitrau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Crimingl-,  Civil=  ur
Straf=  Prozesse
Gerichts-Bezirke-  Zahl
im.  derselben.  ,  .  .  ..«
.  waren  anhängig:  vurden  erledigt:  blieben  unerledigt:  waren  anhängig:
Reckar-Kreis.  19.  5,25.  2,893.  561.  4,510.
Schwarzwald-Kreis  17.  2,970.  2,468.  502  5,20.
–
Jart-  Kreis.  18.  5,  105.  2,  721.  384.  5,25.
.–  ..
Donau-Kreis  19.  5,089.  2  476.  3,072.
—  —  —  —  —
Summe  75.  12,/18,  10,695.  1,725.  17,074.
        <pb n="584" />
        sicht

me  vom  1.  Januar  1831  bis  30.  Juni  1832  erledigten
d  Concurs-Prozesse.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:

Prieser.

Civil-Prozesse  Concurs-Prozesse  F  Jahl
der  von  den
.  .  Friedens-Gerichtenwukdenerledigtxbliebenunerledigtxwarenauhängig:.wurdenekledigtxbliebeuunerledigt:«

  geschlossenen
Vergleiche.

5,262  1,278  887.  630.  257.  1,662.

a  ½m

5.895  1,309.  545.  401.  144.  2,539.

#

5,222  1,036.  470.  —  348.  .  122.=  5,572.

257.  836.  258.  182.  5  67.  1,480.

’-—k·--  «-..  cis-DE  .-·.
–  1  —  Q  —  ——
12,61  6.  1  158  .  2,  161.  .34  1,571.  2721  690.  8,  853.
        <pb n="585" />
        .  Lit.  L.

Uebe

über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Gericht,
vom  1.  December  1#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inventuren  und  Vormundschaf
Theilungen  Rechnungen

Notariats-Bezirke  Zahl
im  derselben.  waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  wurden
erledigen:  erledigt:  unerledigt:  erledigen:  erledigt:
Reckar-Kreis  ..  55.  15,257.  13,909.  1,328.  6,612.  6,585.
Schwarzwald-Kreis  0  13,  701.l  690.  5,909.  5,818
Jaxt-Kreis  59.  9,959.  9,325.  654.  3,,  206.  5,073.
Donau-Kreis  37.  10,299.  9,745.  554.  4,451.  4,320.
Summe  173.  49,196.  468,990.  5,206.  200  19859=
        <pb n="586" />
        sicht

und  Amts-Notariate  in  dem  Zeitraume
0  bis  1.  Juni  1832.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschaͤfte  in  Schulden-Angelegenheiten  Güterbuchs-Ergänzungen  aus  Aulaß  von

und  Gamsach#n  Besitz-Veränderungen  Zahl  der  priva

tim  errichteten

blieben  waren  zu  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  urenkuren  u
unerledigt:ledigen:  erledigt:  unerledigt:  #vorzunehmen:  vollzegen::  ütndig:  heilungen.
229.  1,852.  1,  791.  61.  117,1955.  117,955.  iie  1,020.

91.  1,168.  1,134.  5#.  98,962.  98,962.  —  268.
155.  1,337.  1,284.  55.  53.720.  55,720.  —  226.
131.  752.  744.  B.  34,232.  54,160.  72.  400.
584.  5,109.  4,953.  156.  304,  869.  304,797.  72.  1,  914.

 

 

 

 

 

 

 

Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz=  Ministerium:
Prieser.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
