2 12) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 15) Glasur= und Hafnererz (Alduilour); 157) Gold und Silber, gemünzt, in Varren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze; ' 15) Hausgeraͤthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Waͤsche, auch gebrauch- tes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch neue Kleider, Waͤsche und Effecten, insofern sie Ausstattungs-Gegenstände sind; Holz (Brenn= und Nutholz, auch Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird, und nichr nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist, ausgenommen auf den mit einem Zollsaße namentlich betroffenen Grenzlinien; Reisig und Besen daraus; Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge- brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, ingleichen Muster und Musterkarten, welche Handelsreisende mit sich führen; dann die Wagen der Reisen-= den; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer zum Personen- und Waaren-Transport, gebrauchte Inventarien-Stücke der Schiffe, Reisegeräth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 18) Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 19) Milch; 20) Obfst, frisches, ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen; 21) Papierspine (Abfälle) und beschriebenes Papier (Acten, Makulatur); 22) Saamen von Walohölzern; 23) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 27) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscherren), deßgleichen Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Weberei); 25) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-. Schiefer-, Ziegel-- und Mauer- steine beim Landtranaport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be- stimmt sind;t Mühl= und grobe Schleif= und Weßsteine in demselben Falle, ausgenom- men auf besonders bestimmten Grenzen; 26) Stroh, Spreu, Häckerling; 27) Thierc, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 28) Torf und Braunkohlen; 29) Treber und Trester. 16 —