Zweite Abtheilung. Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind. Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. vom Preufß. Centner, oder fünfzig Kreuzer im 24-Gulden-Fuß vom Zoll-Centner Brutto- Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Ver- brauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn die Waare hiernächst ausgeführt wer- den sollre. Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor- hergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, namentlich -a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als ein halber Thaler vom Preuß. Centner, oder fünfzig Kreuzer vom Zoll-Centner unterworfen, oder h) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. # Eo sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: